{"id":"bgbl1-2007-33-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":1462,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["1462                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nGesetz\nzur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes\nund zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften1)2)\nVom 19. Juli 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     Grundsatz der Autarkie\n(1) Bei Abfällen, die aus dem Bundesgebiet ver-\nArtikel 1                                bracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt\nsind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Be-\nGesetz                                  seitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Ab-\nzur Ausführung der                                fällen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestim-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006                             mungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zulässig\ndes Europäischen Parlaments                              ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Eu-\nund des Rates vom 14. Juni 2006                             ropäischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem\nüber die Verbringung von Abfällen3)                          anderen Staat.\nund des Basler Übereinkommens                                   (2) Absatz 1 gilt in Ausführung von Artikel 3 Abs. 5\nvom 22. März 1989 über die Kontrolle                          der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend für\nder grenzüberschreitenden Verbringung                           gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01),\ndie in privaten Haushaltungen eingesammelt worden\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung4)\nsind, auch wenn dabei solche Abfälle anderer Erzeuger\n(Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)                         mit eingesammelt worden sind.\n§1                                                               §3\nGeltungsbereich                                             Bestimmungen im Verfahren der\nvorherigen schriftlichen Notifizierung\nDieses Gesetz gilt für:                                                   und Zustimmung, die die Behörden betreffen\n(1) Die zuständige Behörde kann erlauben, dass Si-\n1. die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder\ncherheitsleistungen oder entsprechende Versicherun-\ndurch das Bundesgebiet,\ngen gemäß Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Ver-\n2. die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im                        ordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder, sofern die zuständige\nBundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere                  Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Si-\nStaaten verbunden ist,                                              cherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherun-\ngen spätestens zusammen mit der vorherigen Mittei-\n3. die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung                 lung des tatsächlichen Beginns der Verbringung gemäß\neine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15                   Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/\nBuchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006                2006 vorgelegt werden.\nals ursprüngliche zuständige Behörde im ursprüngli-                     (2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundes-\nchen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie                          gebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemein-\n4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung                         schaft ist, von der zuständigen Behörde am Versandort\noder Beseitigung.                                                   oder am Bestimmungsort\n1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden\n1\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen          Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umwelt-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         bundesamt die Sicherheitsleistungen oder ent-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         sprechenden Versicherungen gemäß Artikel 6 der\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG         Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich Form,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998               Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.\n2\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des      2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versiche-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die          rungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundes-\nBewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie\n(ABl. EU Nr. L 102 S. 15).\namt den Deckungsbeitrag überprüfen und erforder-\n3\n) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und             lichenfalls zusätzliche Sicherheitsleistungen oder\ndes Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen             entsprechende Versicherungen gemäß Artikel 6 der\n(ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.                Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festlegen.\n4\n) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer         (3) Die zuständigen Behörden können gemäß Arti-\nEntsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703), geändert durch Beschlüsse        kel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3\nvom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II       Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sonstige In-\nS. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1626) und\nvom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. 2005 II S. 1122), in der jeweils formationen verlangen, die für die Beurteilung einer No-\ngeltenden Fassung.                                                   tifizierung sachdienlich und erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1463\n(4) Die zuständige Behörde darf eine Verbringung            Nr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der\nnach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12             Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Beförderer\nAbs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013/               hat der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 3\n2006 aus Gründen, die sich aus einem rechtskräftigen           Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2\nUrteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeit-            Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38\npunkt der behördlichen Entscheidung                            Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der\n1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die          Eingangszollstelle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c,\nFrist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im         auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45,\nBundeszentralregister abgelaufen ist,                      sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG)\nNr. 1013/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzu-\n2. in sonstigen Fällen seit Rechtskraft des Urteils mehr       legen, wenn die Abfälle bei der Zollstelle vorgeführt\nals fünf Jahre verstrichen sind.                           werden.\n§4                                  (4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,\nhat unverzüglich die Abfälle und das Begleitformular zu\nPflichten der übrigen Beteiligten                 prüfen. Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht\nim Verfahren der vorherigen                     dem Begleitformular oder dem Vertrag gemäß Artikel 5\nschriftlichen Notifizierung und Zustimmung               der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat\n(1) Der Notifizierende hat die gemäß Artikel 10 Abs. 1      der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge-\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1,      mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.\nArtikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Arti-\n(5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder\nkel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Arti-\nBeseitigung von Abfällen gemäß Artikel 9 Abs. 7, auch\nkel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47\nin Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1,\noder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nArtikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der\nfestgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erfüllen\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 innerhalb der dort ge-\nund sicherzustellen, dass der Empfänger und der Be-\nnannten Frist abzuschließen.\ntreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, er-\nfüllen und dass der Beförderer die Auflagen für den               (6) Der Notifizierende hat der zuständigen Behörde,\nTransport der Abfälle erfüllt.                                 falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizie-\nrung gemäß Artikel 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit\n(2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch\nArtikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti-\nin Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2\nkel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti-\nUnterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Arti-\nkel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46\nkel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-\nAbs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG)\nkel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der\nNr. 1013/2006 von der späteren Vorlage von zusätzli-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,\nchen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 4\n1. hat der Notifizierende sicherzustellen, dass das Be-        Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\ngleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformu-        abhängig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Be-\nlars, die die von den betroffenen Behörden erteilten       hörde festgelegt sind, solche Informationen und Unter-\nschriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechen-          lagen zu übermitteln.\nden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,\n2. hat der Beförderer das Begleitformular an den ent-                                     §5\nsprechenden Stellen gemäß Anhang IC der Verord-                              Pflichten im Rahmen\nnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen, es bei der                     der allgemeinen Informationspflichten\nÜbernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich-\nnen, es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer              (1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in\noder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle            Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Arti-\nauszuhändigen und eine Kopie davon selbst zu be-           kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-\nhalten; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und        kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der\nAushändigung auch die den Transport unmittelbar            Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,\ndurchführende Person, und                                  1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, das\n3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der An-            in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nlage ist, die die Abfälle erhält, das Begleitformular an       enthaltene Dokument soweit möglich auszufüllen,\nden entsprechenden Stellen auszufüllen, es bei der         2. hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung\nÜbernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeich-              (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn\nnen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abfälle              betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Über-\nerhält, bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen             nahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen,\nund eine Kopie davon selbst zu behalten.                       es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weite-\nFür die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfül-            ren Beförderer oder dem Empfänger bei der Über-\nlung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buch-               gabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die\nstabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/                Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die\n2006 entsprechend.                                                 den Transport unmittelbar durchführende Person,\n(3) Der Beförderer hat der Ausfuhrzollstelle gemäß          3. hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Ver-\nArtikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit              wertungsanlage oder des Labors ist, das in An-\nArtikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, und           hang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthal-\nArtikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)                  tene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Arti-","1464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nkel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)            1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwa-\nNr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage            chungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung\noder des Labors bei der Übergabe der Abfälle aus-            (EG) Nr. 1013/2006,\nzuhändigen, und\n2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß\n4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst,             Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ein-\nund der Empfänger vor Beginn einer Verbringung ei-           schließlich der Entnahme und Untersuchung von\nnen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der          Proben, und\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und\n3. Anordnungen nach § 13.\ndiesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt\ndes Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon            (2) Die Person,     die   Gebühren   und   Auslagen\nausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der       schuldet, ist\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006.                           1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben ne-\n(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält,       ben dem Notifizierenden der Beförderer oder die\nhat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku-           Person, die die Verbringung von Abfällen, die den\nment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)            allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18\nNr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt,         der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, ver-\ndass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument                 anlasst, und\noder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1         2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.\nder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat\nder Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde ge-           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nmäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.                      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfür Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflich-\n(3) Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält,   tigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Ausla-\nhat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Doku-       generstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2\nment zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG)        und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu\nNr. 1013/2006 enthalten ist. Falls diese Prüfung ergibt,     bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der\ndass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument ent-        mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsauf-\nsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge über-          wand zu berücksichtigen, der insbesondere von der\nschreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung         Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht\n(EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unver-     werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindes-\nzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1             tens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht\nSatz 1 zu unterrichten.                                      übersteigen.\n(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und\n(4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Rege-\nUnterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung\nlungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebüh-\n(EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nrensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen\nentsprechend.\nunberührt.\n§6\n§8\nVerordnungsermächtigungen\nErgänzende Bestimmungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                   zu den Rücknahmeverpflichtungen\nverordnung\n(1) Soweit eine Rücknahmeverpflichtung gemäß Ar-\n1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-        tikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1\nlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur            oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Ver-\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,          ordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine zuständige Behörde\ndie bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß          im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erfüllung der Ver-\nArtikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verab-      pflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen\nschiedet wurden,                                         hat. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wä-\n2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach              ren, haben die betroffenen Länder eine zuständige Be-\nArtikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft    hörde zu bestimmen. Soweit sich keine zuständige Be-\nzu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Ver-      hörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt,\nordnung halten, und                                      dass der Rücknahmeverpflichtung fristgemäß nachge-\nkommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem\n3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung             Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser Fälle zu\nder beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der       der alphabetisch geordneten Liste der Länderbezeich-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu er-        nungen als nächstes zuständig ist. Die Länder können\nlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot          die Erfüllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Ein-\nin Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Ab-       richtung übertragen.\nfälle.\n(2) Soweit eine Verpflichtung zur Übernahme von\n§7                                Kosten der Rücknahme gemäß Artikel 23 oder 25 der\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Abfälle besteht, die\nGebühren und Auslagen                       aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder\n(1) Die zuständigen Behörden können für die folgen-       werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die\nden Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsauf-           eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchge-\nwands Gebühren und Auslagen erheben:                         führt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1465\nund den Erzeuger der Abfälle. Abweichend von Satz 1           verbringungen betreffende Versicherungen von Perso-\ntrifft diese Verpflichtung nicht                              nen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit\n1. den Erzeuger der Abfälle, falls er nachweisen kann,        verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt\ndass er bei der Abgabe der Abfälle an eine dritte        sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unter-\nPerson im Inland ordnungsgemäß gehandelt hat             nehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von\nund an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist,      Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1\nund                                                      genannten Aufgaben erforderlich ist:\n2. Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungs-           1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirt-\nkörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, wel-           schaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen\nche die Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, so-         Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffent-\nweit dies auf den Austausch von Adressen veröffent-          lich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft be-\nlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist.              auftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-\nden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1\nDiejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die                  Satz 4,\nRücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach\nden Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich                2. die Behörden der Zollverwaltung,\nverpflichtet.                                                 3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des\n(3) Die Kosten, die den zuständigen Behörden im               Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,\nZusammenhang mit der Rücknahme und der Verwer-                4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für\ntung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Besei-             Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bun-\ntigung auf andere Weise entstehen, hat die kosten-                desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\npflichtige Person gemäß Artikel 23 oder 25 der Verord-            cherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu             Ernährung und das Auswärtige Amt.\ntragen. Es kann bestimmt werden, dass die kosten-                (2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgeset-\npflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im        zen des Bundes und der Länder nichts anderes be-\nZusammenhang mit der Rücknahme oder der Verwer-               stimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei\ntung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im          den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne de-\nVoraus zu zahlen hat.                                         ren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn\n(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gemäß Arti-       dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nkel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in           Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen\nVerbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen            nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutz-\nwerden kann, trägt das Land, in dem die nach Absatz 1         gesetzes oder entsprechende Voraussetzungen nach\nSatz 1 bis 3 zuständige Behörde liegt, die Kosten für         den Landesdatenschutzgesetzen eingehalten werden.\ndie Rücknahme oder die Verwertung oder Beseitigung               (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen\nauf andere Weise, abzüglich der von den Verursachen-          die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2\nden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Perso-       genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der\nnen gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde           Finanzen, des Innern, für Wirtschaft und Technologie,\nerstatteten Kosten. Für Fälle der Erfüllung der Rück-         für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für Ernährung,\nnahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrich-             Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Na-\ntung gemäß Absatz 1 Satz 4 können die Länder eine             turschutz und Reaktorsicherheit und an das Umwelt-\nKostenverteilung vereinbaren.                                 bundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-           in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich\nscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle            ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4\noder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben           genannten oder anderen ausländischen Stellen über-\nkeine aufschiebende Wirkung.                                  mittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten\nStellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der\n§9                               in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.\nDatenerhebung und -verwendung                    Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und perso-\nnenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genann-\n(1) Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbe-         ten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt\nzogene Daten erhoben werden:                                  worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungs-\n1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der           behörden übermittelt werden, ohne dass diese schrift-\ndamit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,           lich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der über-\n2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,                        mittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfol-\n3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den          gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfor-\nzuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekre-         derlich ist.\ntariat des Basler Übereinkommens und der Kommis-\nsion,                                                       (4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirt-\nschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekre-\n4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit          tariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommis-\ndabei Verbringungen aus dem oder in das Bundes-          sion schriftlich um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen\ngebiet einbezogen werden.                                Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie be-\nFolgende Behörden dürfen den Namen und die An-                nötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, so-\nschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefax-         weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Auf-\nnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfall-          gaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.","1466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\n(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Absät-       3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet\nzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur          die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß\nfür die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt           § 14 Abs. 4\nworden sind. Darüber hinaus ist eine Verwendung nur\nunverzüglich in schriftlicher Form über den Verdacht\nzulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für\nund die Gründe dafür.\ndas Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf-       (4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet\ntaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die         zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde,\nübermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen     gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht\ndes Absatzes 4 darauf hinzuweisen.                           und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie\nauf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Per-\n§ 10                              son sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung\ngetroffen werden, bis\nKennzeichnung der Fahrzeuge                     1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des\nFahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Stra-           Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG)\nßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen               Nr. 1013/2006,\nrückstrahlenden weißen Warntafeln von mindestens             2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im\n40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern              Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verord-\nHöhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwar-             nung (EG) Nr. 1013/2006 oder\nzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zenti-\nmeter, Schriftstärke zwei Zentimeter) tragen. Die Warn-      3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden\ntafeln müssen während der Beförderung außen am                   zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Ver-\nFahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar             ordnung (EG) Nr. 1013/2006\nvorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an         anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre\nder Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das         Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat oder haben.\nAnbringen der Warntafeln haben der Beförderer und die\n(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Ent-\nden Transport unmittelbar durchführende Person zu\ndeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7,\nsorgen.\nArtikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37\nAbs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38\n§ 11                              Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Arti-\nKontrollen                            kel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44\nAbs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der\n(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß           Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Ab-\nArtikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen        sätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie de-\nParlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Ab-          ren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und\nfälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9) Kontrollen von Anlagen        Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Be-\nund Unternehmen gemäß Artikel 50 Abs. 2 der Verord-          hebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren\nnung (EG) Nr. 1013/2006 durch.                               Lagerung sicherstellen.\n(2) Die gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen           (6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9,\nBehörden kontrollieren stichprobenartig die Verbrin-         Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und\ngung von Abfällen und die damit verbundene Verwer-           Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Arti-\ntung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Abs. 2 bis 4          kel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Arti-\nder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Bei der Kontrolle         kel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit\nvon Verbringungen von Abfällen wirken das Bundesmi-          Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Arti-\nnisterium der Finanzen und die von ihm bestimmten            kel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2,\nZolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterver-          der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.\nkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die\nZolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr                                    § 12\narbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zu-\nMaßnahmen zur Überwachung\nständigen Landesbehörden zusammen.\n(1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß\n(3) Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Be-        § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral\nstimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder            bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbrin-\ndieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer ille-       gungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten\ngalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1        gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/\nund 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für          2006 zusammen.\ndas Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchge-\nführt wurde, sowie                                              (2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnah-\nmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß\n1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die          Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nzuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß               sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden\n§ 14 Abs. 1 Satz 1,                                      und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehör-\nden zuständig.\n2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die\nzuständige Behörde am Versandort gemäß § 14                 (3) § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nAbs. 1 Satz 2 oder                                       ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1467\nhörde auch Proben der transportierten Abfälle entneh-        2006 gelten, ist die Behörde des Landes zuständig, in\nmen und untersuchen sowie Einsicht nehmen in                 dem die Abfälle erstmals verwertet oder beseitigt wer-\n1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizie-           den sollen oder werden. Für Maßnahmen im Zusam-\nrungsformulars, die die von den betroffenen Behör-       menhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem\nden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die       Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung\nentsprechenden Auflagen enthalten, und                   oder Beseitigung, einschließlich der Pflichten, die für\ndie zuständige Behörde am Versandort gemäß Verord-\n2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/           nung (EG) Nr. 1013/2006 gelten, ist die Behörde des\n2006 enthaltene Dokument.                                Landes zuständig, in dem die Verbringung der Abfälle\n(4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständi-     beginnen soll oder beginnt.\ngen Behörden auszuhändigen:                                     (2) Zusätzlich zu Absatz 1 sind auch die Behörden\n1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 ge-       des Landes, in dessen Gebiet sich die Abfälle befinden,\nnannten Unterlagen,                                      befugt, Verbringungen von Abfällen in das, aus dem\n2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in        oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt\nAbsatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und           sind auch die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundes-\nbehörden.\n3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durch-\nführende Person, der Empfänger und der Betreiber            (3) Für das betreffende Gebiet zuständige Behörde\nder Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3      gemäß Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/\nSatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.                 2006 ist die Landesbehörde, die für das Gebiet zustän-\ndig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlos-\n(5) Die zuständigen Behörden können zum Zwecke\nsen werden kann, entdeckt wurde. Für das betreffende\nder Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1\nGebiet zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Abs. 7 der\nder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informa-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zuständige Be-\ntionen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18,\nhörde im Staat der Zollstelle gemäß Artikel 35 Abs. 6,\nauch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38\nauch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2\nAbs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44\nund Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42\nAbs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung\nAbs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47\n(EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. Die Person, die die\nund Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in\nVerbringung veranlasst, der Empfänger und der Betrei-\nVerbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG)\nber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zustän-\nNr. 1013/2006 ist die Landesbehörde, die für das Ge-\ndigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von\nbiet zuständig ist, in dem die illegale Verbringung ent-\nder Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten\ndeckt wurde.\nInformationen zu übermitteln.\n(4) Für die Entscheidung über Abfallverbringungen,\n§ 13                             die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfol-\ngen, und die damit verbundene Verwertung oder Besei-\nAnordnungen im Einzelfall\ntigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-      Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Um-\nderlichen Anordnungen zur Durchführung der Verord-           weltbundesamt zuständig. Das Umweltbundesamt ist\nnung (EG) Nr. 1013/2006, anderer unmittelbar geltender       auch für weitere Pflichten zuständig, die für die Behör-\nVorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein-         den gelten, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/\nschaft über die Verbringung von Abfällen, dieses Geset-      2006 die für die Durchfuhr zuständigen Behörden sind.\nzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere                                       § 15\nAnordnungen zur Erfüllung der Rücknahmeverpflich-\ntung gemäß Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbin-                              Anlaufstelle\ndung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2,      (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne\nArtikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1,     des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im\nArtikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1,     Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/\nArtikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG)        2006.\nNr. 1013/2006 und zur Sicherstellung gemäß Artikel 22           (2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und\nAbs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Ver-   Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9\nbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37     über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale\nAbs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Ver-   Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorge-\nbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie      sehen abgeschlossen werden können, sowie über lau-\nArtikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48         fende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle\nAbs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie ge-          nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland be-\nmäß § 11 Abs. 5 treffen.                                     ziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.\n§ 14                                (3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die\nVerbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Web-\nZuständige Behörden                        seite ein. Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständi-\n(1) Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ver-            gen Behörden am Versand- und Bestimmungsort ge-\nbringung von Abfällen in das Bundesgebiet und der da-        mäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 In-\nmit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, ein-            formationen über die Notifizierungen von Verbringun-\nschließlich der Pflichten, die für die zuständige Behörde    gen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich\nam Bestimmungsort gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/            machen können.","1468              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\n(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über       7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unter-\ndie Benennungen und die diesbezüglichen Informatio-                lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1                  rechtzeitig übermittelt,\nBuchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der           8. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 das dort genannte\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006.                                     Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht\nrechtzeitig aushändigt,\n§ 16\n9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht\nBerichte und                               richtig oder nicht rechtzeitig schließt,\nÜbermittlung von Informationen\n10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwi-\n(1) Für die Übermittlung von Informationen nach Ar-             derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\ntikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat              stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ndes Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt\n11. entgegen § 10 Satz 5 nicht dafür sorgt, dass die\nzuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder dem\nWarntafeln angebracht sind,\nUmweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg\ndie Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Über-       12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40\neinkommens erforderlich sind. Dazu gehören insbeson-               Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ndere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach             gesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nArtikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor al-               vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nlem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Um-            13. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40\nweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie                Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und\ndieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung             Abfallgesetzes das Betreten eines Grundstückes,\n(EG) Nr. 1013/2006.                                                eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die\n(2) Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51            Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von tech-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die                   nischen Prüfungen nicht gestattet,\nÜbermittlung an die Kommission ist das Umweltbun-             14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 40\ndesamt zuständig. Auf Anfrage übermitteln die Länder,              Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\ndas Bundesministerium der Finanzen und das Bundes-                 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur\namt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzei-                 Verfügung stellt,\ntig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur\n15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder\nFertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verord-\nnicht rechtzeitig aushändigt,\nnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind.\n16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht,\n§ 17                                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,\nZollstellen\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nwiderhandelt oder\nund Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der           18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die              ten der Europäischen Gemeinschaft über die Ver-\nBundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle               bringung von Abfällen zuwiderhandelt, die\nbeim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen                  a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange\nGemeinschaft verbracht werden dürfen.                                 erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zu-\nständigen Behörden gültig sind, oder dass die\n§ 18                                     Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,\nBußgeldvorschriften                            b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   nicht mit anderen Abfällen vermischt werden\nfahrlässig                                                            dürfen, oder\n1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht,          c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig          oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, so-\nerfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort ge-              weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für\nnannte Person eine solche Auflage erfüllt,                       einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist.\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt,\ndass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,          (2) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Be-\ngleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushän-          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-\ndigt,                                                    zes 1 Nr. 18 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu\nhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\n4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht      Nr. 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe b mit einer Geldbuße\nrechtzeitig vorlegt,                                     bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen\n5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2        mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn-\noder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht          det werden.\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,                        (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseiti-        Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\ngung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,            Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfäl-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007             1469\nlen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in ei-                                 Artikel 4\nnem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder\nÄnderung der\nseinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat,\nund soweit die betroffene Person im Inland keinen                             Nachweisverordnung\nWohnsitz hat.                                                   § 1 Abs. 4 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober\n(5) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der       2006 (BGBl. I S. 2298) wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, wird das            „(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-          von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/\ntorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne        2006 des Europäischen Parlaments und des Rates\nZustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-            vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen\nzeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1           (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nNr. 18 geahndet werden können.                               sung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das\nBundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Be-\n§ 19                              seitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis\nzum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Be-\nEinziehung                           seitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vor-\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 began-       läufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Be-\ngen worden, so können                                        seitigung im Bundesgebiet verbunden ist.“\n1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nbezieht, oder                                                                     Artikel 5\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-                               Änderung der\ntung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen                        Transportgenehmigungsverordnung\nsind,                                                       § 1 Abs. 3 der Transportgenehmigungsverordnung\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-               vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I\nnungswidrigkeiten ist anzuwenden.                            S. 2861), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefasst:\n§ 20\n„(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch\nBestimmungen\nfür die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verord-\nzum Verwaltungsverfahren\nnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments\nVon den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Ge-         und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung\nsetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-         von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils gel-\nrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer-            tenden Fassung.“\nden.\nArtikel 6\nArtikel 2                                                 Änderung der\nÄnderung des                                           Verpackungsverordnung\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                 In § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verpackungsverordnung vom\n§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-      21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch die\nfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),       Verordnung vom 30. Dezember 2005 (BGBl. 2006 I S. 2)\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-       geändert worden ist, wird die Angabe „Verordnung\nber 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, wird         (EWG) Nr. 259/93 des Rates“ durch die Angabe „Ver-\nwie folgt gefasst:                                           ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-\n„Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006          bringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.\nEU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und\nArtikel 7\ndes Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberührt.“\nÄnderung des\nArtikel 3                                         Umweltschadensgesetzes\nÄnderung des                              Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007\n(BGBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\n1. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:\n§ 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Elektro- und Elek-\ntronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I                                          „§ 14\nS. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli                    Übergangsvorschrift zu Anlage 1\n2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie\nFür Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62\nfolgt gefasst:\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-\n„a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europä-                päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\nischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni                2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen,\n2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU             ist § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3\nNr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,“.         Abs. 1) Nr. 12 in der Fassung von Artikel 1 des Ge-","1470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nsetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europä-                                        Artikel 8\nischen Parlaments und des Rates über die Umwelt-\nhaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umwelt-                            Aufhebung des Gesetzes\nschäden vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzu-                          zur Auflösung und Abwicklung\nwenden.“                                                         der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung\n2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:        Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der An-\n„12. Grenzüberschreitende Verbringung von Abfäl-            stalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Oktober\nlen in der, in die oder aus der Europäischen           2005 (BGBl. I S. 3010) wird aufgehoben.\nUnion, für die eine Zustimmungspflicht oder\nein Verbot im Sinne der Verordnung (EG)                                           Artikel 9\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbringung von Abfällen besteht.“                           (1) Dieses Gesetz tritt am dritten Tag nach der Ver-\n3. Nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Nr. 12 wird folgende          kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichen-\nNummer 13 angefügt:                                         des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Abfallverbrin-\ngungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I\n„13. Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen\nS. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verord-\ngemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europä-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer\nischen Parlaments und des Rates vom 15. März\nKraft.\n2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen\naus der mineralgewinnenden Industrie.“                    (2) Artikel 7 Nr. 3 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}