{"id":"bgbl1-2007-33-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA)","law_date":"2007-07-19T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007             1457\nGesetz\nzur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit\n(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA)\nVom 19. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 bb) In Satz 2 werden das Wort „Die“ durch das\nsen:                                                                    Wort „Eine“ ersetzt und nach dem Wort\n„und“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.\nArtikel 1                              b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden\nÄnderung des                                 jeweils nach dem Wort „Die“ die Wörter „Ge-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                         schäftsführerin, der Geschäftsführer oder die“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                eingefügt.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               c) In Absatz 4 werden die Wörter „Geschäftsführung\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3             hat“ durch die Wörter „Geschäftsführerin, der Ge-\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird             schäftsführer oder die Geschäftsführung haben“\nwie folgt geändert:                                                ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             4. § 387 wird wie folgt geändert:\na) „§ 391 (weggefallen)“.                                    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „im\nb) Nach der Angabe zu § 421m wird folgende An-                  Rahmen dieser Vorschriften auf die“ die Wörter\ngabe eingefügt:                                              „Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder“\neingefügt.\n„§ 421n Berufsausbildung in außerbetrieblichen\nEinrichtungen“.                                 b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6\nangefügt:\n2. § 382 wird wie folgt geändert:\n„(3) Beamtinnen und Beamte der Bundes-\na) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\nagentur können auf Antrag zur Wahrnehmung\n„Der Vollzug der vertraglichen Regelung obliegt              einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befriste-\nder Bundesagentur.“                                          ten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur unter\nb) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7                 Wegfall der Besoldung beurlaubt werden, soweit\nund 8 angefügt:                                              dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die\n„(7) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bun-                Bewilligung der Beurlaubung dient dienstlichen\ndesbeamter zum Mitglied des Vorstands ernannt,               Interessen und ist auf längstens zehn Jahre zu\nruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die in             befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Be-\nwilligung der Beurlaubung kann aus zwingenden\ndem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und\nPflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsver-              dienstlichen Gründen widerrufen werden. Bei Be-\nschwiegenheit und des Verbots der Annahme von                endigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist\ndie Bewilligung der Beurlaubung grundsätzlich zu\nBelohnungen oder Geschenken. Satz 1 gilt längs-\ntens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in             widerrufen. Sie kann auf Antrag der beurlaubten\nden Ruhestand.                                               Beamtin oder des beurlaubten Beamten auch wi-\nderrufen werden, wenn ihr oder ihm eine Fortset-\n(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 2                zung der Beurlaubung nicht zumutbar ist und\nund wird die oder der Betroffene nicht anschlie-             dienstliche Belange nicht entgegenstehen.\nßend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amts-\nverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen                  (4) Die beurlaubten Beamtinnen und Beamten\nund Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei              sind im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit\nMonaten unter den Voraussetzungen des § 26                   nach Absatz 3 Satz 1 nicht versicherungspflichtig\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder                 im Anwendungsbereich dieses Buches, in der ge-\nvergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein              setzlichen Kranken- und Rentenversicherung so-\nanderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser               wie in der sozialen Pflegeversicherung.\nFrist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamtinnen                 (5) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der\noder Beamte in den einstweiligen Ruhestand, so-              nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen\nfern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die ge-              und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Vorausset-\nsetzliche Altersgrenze erreicht haben.“                      zungen des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesol-\n3. § 383 wird wie folgt geändert:                                  dungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlau-\nbung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die                 Beamtinnen und Beamten auf Versorgung bei ver-\nWörter „einer Geschäftsführerin, einem Ge-              minderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf\nschäftsführer oder“ eingefügt.                          Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtli-","1458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nchen Vorschriften und Grundsätzen ist gewähr-                                  Artikel 1a\nleistet.                                                                     Änderung des\n(6) Während der hauptberuflichen Tätigkeit                     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nnach Absatz 3 Satz 1 besteht im Krankheitsfall            In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-\nein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Entgelt-        setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-\nfortzahlung in Höhe der Besoldung, die der beur-       kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I\nlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten           S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvor der Beurlaubung zugestanden hat, mindes-           vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,\ntens jedoch in Höhe des Krankengeldes, das der         wird nach der Angabe „421k“ das Wort „und“ durch ein\nbeurlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Be-           Komma ersetzt und nach der Angabe „421m“ die An-\namten nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches zu-        gabe „und 421n“ eingefügt.\nstehen würde. Entgeltansprüche, die der beur-\nlaubten Beamtin oder dem beurlaubten Beamten                                    Artikel 2\nim Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungs-\nÄnderung des\ngesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsver-\nKündigungsschutzgesetzes\ntrag zustehen, bleiben unberührt und werden auf\nden Entgeltfortzahlungsanspruch nach Satz 1 an-           In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes\ngerechnet. Darüber hinaus besteht bei Krankheit        in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August\nund Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf Beihilfe      1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 218 der\nin entsprechender Anwendung der Beihilferege-          Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nlungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbe-         ändert worden ist, werden nach den Wörtern „setzt sich\nzügen.“                                                aus“ die Wörter „dem Geschäftsführer, der Geschäfts-\nführerin oder“ eingefügt.\n5. § 389 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Sofern die Ämter                                                           Artikel 3\nÄnderung des\n1. der Geschäftsführerin, des Geschäftsführers oder\nBundesbesoldungsgesetzes\nder oder des Vorsitzenden der Geschäftsführun-\ngen der Agenturen für Arbeit,                             Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\n2. der Mitglieder der Geschäftsführungen der Re-          Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\ngionaldirektionen,                                     S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\n3. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der         vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert worden\nDirektorinnen oder Direktoren, der Leitenden Ver-      ist, wird wie folgt geändert:\nwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-           1. In der Besoldungsgruppe A 15 werden\ntungsdirektoren und der Verwaltungsdirektorin-             a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die\nnen oder Verwaltungsdirektoren der Zentrale der               Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vorsit-\nBundesagentur mit leitender Funktion,                         zendes Mitglied der Geschäftsführung einer\n4. der Oberdirektorinnen oder Oberdirektoren, der                Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“\nDirektorinnen oder Direktoren und der Leitenden               eingefügt und\nVerwaltungsdirektorinnen oder Leitenden Verwal-            b) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der\ntungsdirektoren, als Leiterinnen oder Leiter einer            Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und\nbesonderen Dienststelle oder eines Geschäftsbe-               der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen.\nreichs einer besonderen Dienststelle und               2. In der Besoldungsgruppe A 16 werden\n5. der Vizedirektorin oder des Vizedirektors des In-          a) nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ die\nstituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung                 Amtsbezeichnung „Geschäftsführer oder vor-\nsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer\nBeamtinnen oder Beamten übertragen werden, wer-\nAgentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „5)“\nden sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit\neingefügt und\nübertragen.“\nb) die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der\n6. § 391 wird aufgehoben.                                           Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und\n7. Nach § 421m wird folgender § 421n eingefügt:                     der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen.\n3. In der Besoldungsgruppe B 3 werden\n„§ 421n\na) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbankdirek-\nBerufsausbildung in                            tor“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-\naußerbetrieblichen Einrichtungen                     desagentur für Arbeit“ und der Zusatz „– als Lei-\nAbweichend von § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann in              ter der Familienkasse –“ eingefügt und\nbegründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial               b) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei\nbenachteiligten Auszubildenden bis zum 31. Dezem-                der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ und\nber 2007 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme                der Zusatz „– als Leiter einer großen und bedeu-\nan einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme                   tenden Unterabteilung beim Institut für Arbeits-\nmit einer Dauer von mindestens sechs Monaten ab-                 markt- und Berufsforschung –“ durch die Amts-\ngesehen werden.“                                                 bezeichnung „Direktor und Professor bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                   1459\nBundesagentur für Arbeit“ und den Zusatz „– als                  für Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts\nLeiter eines großen und bedeutenden For-                         für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der\nschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt-                 Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt und\nund Berufsforschung –“ ersetzt.\nb) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-\n4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden                                  sor bei der Zentrale der Bundesagentur für\na) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei einem                     Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts\nRegionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-                  für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter\nrung“ und dem Zusatz „– als stellvertretender Ge-                einer Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „10)“\nschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-                    gestrichen.\nrung, wenn der Erste Direktor in Besoldungs-\ngruppe B 6 eingestuft ist –“ die Amtsbezeichnung                                    Artikel 4\n„Direktor und Professor bei der Bundesagentur\nVerordnung\nfür Arbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts\nzur Übertragung der Befugnis\nfür Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –“ und der                    zum Erlass von Rechtsverordnungen\nFußnotenhinweis „4)“ eingefügt und                           auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit\nb) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-\nDie Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum\nsor bei der Zentrale der Bundesagentur für Ar-\nErlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der\nbeit“, der Zusatz „– als Direktor des Instituts für\nBundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter ei-\n(BGBl. I S. 2854) wird aufgehoben.\nner Abteilung –“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ge-\nstrichen.\nArtikel 5\n5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden\nInkrafttreten\na) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Bun-\ndesverfassungsgericht“ die Amtsbezeichnung                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„Direktor und Professor bei der Bundesagentur             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}