{"id":"bgbl1-2007-33-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 17. Juli 2007\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Aus-\nländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) wird nachstehend der Wortlaut des Bun-\ndeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Februar 2005\n(BGBl. I S. 458),\n2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März\n2006 (BGBl. I S. 558),\n3. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n2006 (BGBl. I S. 1652),\n4. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706),\n5. den nach Artikel 6 teils am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember 2006, teils\nam 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De-\nzember 2006 (BGBl. I S. 2915).\nBerlin, den 17. Juli 2007\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007               1451\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                                nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt\nwerden,\nLeistungen\nc) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen\n§1                                      eines Krieges in seinem Heimatland oder nach\nden §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-\nAnspruchsberechtigte                              gesetzes erteilt\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder             oder\nerhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteu-\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und\nhaltserlaubnis besitzt und\nauch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuerge-\nsetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird            a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-\nund                                                                  stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält\nund\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-\nagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches So-           b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,\nzialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach                 laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch\n§ 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist               Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-\noder                                                             spruch nimmt.\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\n§2\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes erhält oder als Missionar der Missions-                                     Kinder\nwerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver-          (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\neinbarungspartner des Evangelischen Missionswer-\n1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-\nkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-\nmene Kinder seines Ehegatten,\nler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Mis-\nsionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-      2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\ncharismatischer Missionen sind, tätig ist oder                durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes\nBand verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und\nzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands\ndas Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht\nzugewiesene Tätigkeit ausübt oder\nmehr besteht),\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des\n3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-\nzivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die\nmene Enkel.\nStaatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates\nbesitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder ge-          (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nwöhnlichen Aufenthalt hat.                                wird berücksichtigt, wenn es\n(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer                 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in\neinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-              Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-\nlichen Aufenthalt hat,                                        meldet ist oder\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht      2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und\nkennt und\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berück-\nsichtigen ist.                                                b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\nMonaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-\n§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entspre-                  dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-\nchend anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                dungsabschnitt und der Ableistung des gesetzli-\nwird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des                     chen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-\n25. Lebensjahres gewährt.                                            oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-\n(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er-            lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland\nhält Kindergeld nur, wenn er                                         nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-\nleistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\nBuchstaben d liegt, oder\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-\neiner Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\nzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder\nes sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-               zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-\nteilt,                                                       res, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt              des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nund die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-                 ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst\nbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung                  im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des","1452               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom              Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2\n13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaft-        bis 7 gilt entsprechend.\nlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr.\nL 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland          (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem\nim Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet     Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinder-\noder                                                   freibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies\ngilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchs-\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-        berechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder\nderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;        für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie\nVoraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen-        weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines\ndung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.                 nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchs-\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksich-          berechtigten aufgenommen sind.\ntigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung\ndes Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt                 (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-\noder geeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im           wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden\nKalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es       nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berech-\nnach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes             tigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder\nnotwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehö-             in ihren Haushalt aufgenommen haben.\nren auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAbs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommen-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nsteuergesetzes, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4\ndesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig-\ndes Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden\nten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst\nEinkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte\nseine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Ab-\nAbsetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset-\nsatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz\nzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuer-\noder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht\ngesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere Aus-\nauf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für\nbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer\nKinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten\nAnsatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie\ndem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.\nfür solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Vo-\nraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 nur in einem\nTeil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Be-                                          §3\nzüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche\nentfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraus-\nsetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag              (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\nvorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder           und Kinderzuschlag gewährt.\nSatz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kin-\ndes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben              (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die An-\naußer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden           spruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld\nEinkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2,          und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt,\n3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Be-            die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist\nträge sind entsprechend dem für Ende September des             ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, ei-\nJahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europä-            nem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder\nischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs              Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese\numzurechnen.                                                   untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder          nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht\nNr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das                     auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist,\nwer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kin-\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst           dergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt\ngeleistet hat oder                                         von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld und\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes           der Kinderzuschlag vorrangig einem Elternteil gezahlt;\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren    sie werden an einen Großelternteil gezahlt, wenn der\nzum Wehrdienst verpflichtet hat oder                       Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-           Vorrang schriftlich verzichtet hat.\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer            (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Per-\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Ge-         sonen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzun-\nsetzes ausgeübt hat,                                       gen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person ge-\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit          währt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer               mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Un-\ndes inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei           terhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person\nanerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer             gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhalts-\ndes inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das           rente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten ge-\n21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird            zahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Un-\nder gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in ei-        terhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem            wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestim-\nStaat, auf den das Abkommen über den Europäischen              mung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 ent-\nWirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die        sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007            1453\n§4                                   Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Höhe des\nAndere Leistungen für Kinder                       nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages\nund höchstens in Höhe der Summe aus diesem Be-\n(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für           trag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2\ndas eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder             verfügen und\nbei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\n3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-            § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-\nrung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen               den wird.\nRentenversicherungen,\n(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands         sichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die\ngewährt werden und dem Kindergeld oder einer der         Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinder-\nunter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar         zuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längstens für\nsind,                                                    insgesamt 36 Monate gezahlt. Er soll jeweils für sechs\n3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder       Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und           Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehn-\ndem Kindergeld vergleichbar sind.                        ten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe,\nSteht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtver-     dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats,\nhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Drit-     in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen\nten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-            Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.\nrungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialge-          (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach\nsetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffent-       den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird        buch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-\nsein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach         tigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei\nSatz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass       bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf\nsein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder            Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht\nsonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaf-         für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen un-\nten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.              terlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der        (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das          zungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe\nKindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Un-         gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten\nterschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag           Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-\nunter 5 Euro wird nicht geleistet.                           des zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder\nVermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksich-\n§5                               tigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosen-\nBeginn und Ende des Anspruchs                    geldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch oder des Sozialgeldes nach § 28\nDas Kindergeld und der Kinderzuschlag werden vom          Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht\nBeginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchs-          übersteigt. Dazu sind die Kosten für Unterkunft und\nvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende        Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus\ndes Monats gewährt, in dem die Anspruchsvorausset-           den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung\nzungen wegfallen.                                            über die Höhe des Existenzminimums von Erwachse-\nnen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten\n§6                               für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der\nHöhe des Kindergeldes                       Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genann-\n(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und          ten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das\ndritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das         nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialge-\nvierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monat-        setzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berück-\nlich.                                                        sichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den\nin Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag über-\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kinder-      steigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt\ngeld 154 Euro monatlich.                                     dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen\nHaushalt lebenden allein erziehenden Elternteils, Ehe-\n§ 6a                              paares oder als eingetragene Lebenspartner oder in ei-\nKinderzuschlag                          ner eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden\n(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ih-       Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Ein-\nrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch         kommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist\nnicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder-      davon auszugehen, dass die Überschreitung des in\nzuschlag, wenn                                               Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages\ndurch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht\n1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach         die Summe der anderen Einkommensteile oder des Ver-\ndem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes             mögens für sich genommen diesen maßgebenden Be-\nAnspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere         trag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen\nLeistungen im Sinne von § 4 haben,                       Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstei-\n2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen            gen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich ge-\noder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des Zweiten         mindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern","1454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nden Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minde-             (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich\nrung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzu-           ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vor-\nschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzu-           schriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zu-\nschlag vorgenommen.                                          ständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeits-\n(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn        lohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben so-\nder Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeit-      wie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibe-\nraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von             trag auszustellen.\nanderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen                 (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2\nzu wollen. In diesen Fällen unterrichtet die Familien-       Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung\nkasse den für den Wohnort des Berechtigten zuständi-         der Pflicht setzen.\ngen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nüber die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1 kann\n§ 11\nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.\nZahlung des Kindergeldes\nZweiter Abschnitt                                       und des Kinderzuschlags\nOrganisation und Verfahren                        (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden\nmonatlich gezahlt.\n§7\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurun-\nBeauftragung der Bundesagentur für Arbeit               den, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)          oben.\nführt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des               (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und         buch findet keine Anwendung.\nJugend durch.\n(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-\n(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung\ntungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten\ndieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.\nBuches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-\nmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-\n§8\ngenheit zurückgenommen werden.\nAufbringung der Mittel durch den Bund\n(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die                                      § 12\nDurchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.\nAufrechnung\n(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf\ndie Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergel-       § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die\ndes benötigt.                                                Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-\ndergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren An-\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die         spruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder\nder Bundesagentur aus der Durchführung dieses Ge-            einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsge-\nsetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen        meinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, so-\nder Bundesregierung und der Bundesagentur verein-            weit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden\nbart wird.                                                   Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden be-\nrücksichtigt werden konnte.\n§9\nAntrag                                                       § 13\n(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind\nZuständige Familienkasse\nschriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach\n§ 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den             (1) Für die Entgegennahme des Antrags und die Ent-\nAntrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer         scheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse\nein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-       (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte\ngeldes hat.                                                  seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohn-\n(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es     sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Fami-\nfür den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin be-       lienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhn-\nrücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt,         lichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungs-\ndass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen.           bereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch\nAbsatz 1 gilt entsprechend.                                  einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse\nzuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den\n§ 10                             übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zustän-\ndig.\nAuskunftspflicht\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die\n(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nLeitung der Familienkasse.\ngilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtig-\nten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd ge-          (3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für be-\ntrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Be-        stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die\nrechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen         Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld ei-\ndie bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.               ner anderen Familienkasse übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007               1455\n§ 14                                                          § 19\nBescheid                                               Übergangsvorschriften\nWird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag            (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von\nabgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das     Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berech-\nGleiche gilt, wenn das Kindergeld oder Kinderzuschlag          tigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jah-\nentzogen wird.                                                 res vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a\nin der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung\n§ 15                              Anwendung.\nRechtsweg                                (2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Ge-         werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches\nrichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.                    und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende ge-\nführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes\nDritter Abschnitt\nnichts anderes bestimmt ist.\nBußgeldvorschriften\n§ 20\n§ 16\nAnwendungsvorschrift\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006 gelten-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           den Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung\nleichtfertig                                                   über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des            Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem\nErsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit          18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-\n§ 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheb-       den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller\nlichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vor-          günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-\nlegt,                                                     nehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-\nhaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend\n2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nden Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-\nSozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnis-\ngesetzes gleichgestellt.\nsen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kin-\nderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht       (2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder          Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997\n(BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997\n3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine\nanzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem\nBescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend\noder nicht rechtzeitig ausstellt.\nlängstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         kann.\ngeahndet werden.\n(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt          Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeit-\nentsprechend.                                                  raum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. De-\n(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1           zember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist,\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die          ist statt des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in\nFamilienkassen.                                                der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des\nSpar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\nVierter Abschnitt                        vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Abs. 2\nSatz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. Dezember\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  2003 geltenden Fassung anzuwenden.\n(4) § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der\n§ 17\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                  (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006\nSoweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-           das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzu-\nbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-          wenden, dass jeweils an die Stelle der Angabe „25. Le-\nstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staa-          bensjahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“ und an die\ntenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der            Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die Angabe „26. Le-\nEuropäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-            bensjahr“ tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das\nlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.              25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs. 2\nAuch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der ge-               Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum\nnannten Verordnungen unberührt.                                31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung\n§ 18                              des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im\nAnwendung des Sozialgesetzbuches                    Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des\nSoweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung          25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen\ntrifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch an-        oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich\nzuwenden.                                                      selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor","1456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\ndem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des         eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden\n25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebens-          Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur\njahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder see-       in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell be-\nlischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu         standskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfrei-\nunterhalten, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der    beträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenz-\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-            minimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53\nwenden. § 2 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3      des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für     worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch\nKinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr          eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes\nvollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an             nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat\ndie Stelle der Angabe „über das 21. oder 25. Lebens-         die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Un-\njahr hinaus“ die Angabe „über das 21. oder 26. Lebens-       terschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkom-\njahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im Kalenderjahr 2006     mensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53\ndas 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 2        Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge-\nAbs. 3 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember          wesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53\n2006 geltenden Fassung anzuwenden.                           Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgele-\ngen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.\n§ 21\nSondervorschrift zur                                                 § 22\nSteuerfreistellung des Existenzminimums\neines Kindes in den Veranlagungszeiträumen                            Bericht der Bundesregierung\n1983 bis 1995 durch Kindergeld                      Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nIn Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe        tag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die\ndes Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum           Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die\nzwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember             gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser\n1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt          Vorschrift vor."]}