{"id":"bgbl1-2007-33-16","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=57","order":16,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1501,"pdf_page":57,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                1501\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*)\nVom 20. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                          §4\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                                      Ausbildungsberufsbild\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                      (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nS. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25                tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nAbs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung                  ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                   Handlungsfähigkeit).\nber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen                   (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-\n§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                troniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu-                 wie folgt:\nletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                        bes,\ndung und Forschung:                                                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,\n§1                                    5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-\nStaatliche\nsen,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n6. Qualitätsmanagement,\nDer Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatroniker/                  7. Messen und Prüfen an Systemen,\nKraftfahrzeugmechatronikerin wird\n8. Betriebliche und technische Kommunikation,\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und                     9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,\ndas Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker,                 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\nder Anlage A der Handwerksordnung                                    Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\nstaatlich anerkannt.                                                12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\nBauteilen, Baugruppen und Systemen,\n§2                                  13. Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeu-\ngen und deren Systemen,\nAusbildungsdauer                             14. Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen\nund Systemen,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n15. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nUrsachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,\n§3\n16. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\nZielsetzung der Berufsausbildung                            Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen\nund Bauteilen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n17. Aus-, Um- und Nachrüsten,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                18. Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver-\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbil-                   kehrsrechtlichen Vorschriften,\ndungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                     19. Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren                     Nachrüsten.\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.                                                          §5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nAusbildungsrahmenplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\n§ 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- A. Personenkraftwagentechnik,\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht.                                                       B. Nutzfahrzeugtechnik,","1502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nC. Motorradtechnik und                                          (4) Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nD. Fahrzeugkommunikationstechnik                             1. die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Ar-\nnach der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur                beitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-           durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysie-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine             ren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organi-            2. Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusam-\nsation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit          menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-             schutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz be-\nfordern.                                                         rücksichtigen,\n3. fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-\n§6                                   stellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fach-\nAusbildungsplan                             lichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               weise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben be-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden                   gründen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                          kann.\n(5) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchfüh-\n§7\nren, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf be-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 zogenes situatives Fachgespräch führen, das aus meh-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-         reren Gesprächsphasen bestehen kann, und schrift-\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu         liche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-            auf die Arbeitsaufgaben beziehen.\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden            (6) Für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkei-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-         ten zugrunde zu legen:\nßig durchzusehen.                                            Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diag-\nnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursa-\n§8                               chen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls min-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                   destens an einem der nachfolgenden Systeme:\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht          1. Bordnetzsystem,\naus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1\n2. Beleuchtungssystem,\nund 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-     3. Ladestromsystem oder\nfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-       4. Startsystem.\nlenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\n(7) Für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkei-\nfür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nten zugrunde zu legen:\ndie notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\nten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu          Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems ein-\nvermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen         schließlich Erstellen einer Dokumentation.\nLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-          (8) Für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkei-\ngrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die be-       ten zugrunde zu legen:\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Ge-\nDemontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen\nsellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/\nBaugruppe, Erstellen einer Dokumentation.\nGesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als\nes für die Feststellung der Berufsbefähigung erforder-          (9) Abweichend von den Absätzen 6 bis 8 können\nlich ist.                                                    andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie\nin gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 4 genannten\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nNachweise ermöglichen.\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\n35 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprü-            (10) Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden. Inner-\nfung mit 65 Prozent gewichtet.                               halb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt\nzehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen\n§9                               Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt wer-\nden.\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll                                  § 10\nvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt-\nTeil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nfinden.\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-          (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei       streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nAusbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-       keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-        Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-   weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nrufsausbildung wesentlich ist.                                  (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-       steht aus den Prüfungsbereichen:\nsteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.                1. Kundenauftrag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007            1503\n2. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,                   ter Einbeziehung der herstellerspezifischen Doku-\n3. Diagnosetechnik,                                             mente sowie Anfertigen einer Dokumentation der\ndurchgeführten Prüfarbeiten;\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nfür die Arbeitsaufgabe 4:\n(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhen folgende Vorgaben:                                          Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nUrsachen an Systemen von Personenkraftwagen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                        insbesondere unter Verwendung von Diagnosesys-\na) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-       temen sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbe-\nter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-       ziehung eingrenzender Kundenbefragung ein-\nnisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder        schließlich der Recherche von Daten und Erstellen\nVorgaben selbstständig planen und umsetzen,              einer Dokumentation an mindestens einem der fol-\nb) Informationssysteme nutzen, mit Kunden kom-              genden Systeme:\nmunizieren,                                              a) Bremssystem,\nc) Kraftfahrzeuge und Systeme bedienen und erklä-           b) Fahrwerkssystem,\nren,                                                     c) Komfortsystem oder\nd) Funktionen überprüfen, Diagnosesysteme einset-           d) Sicherheitssystem;\nzen, Fehler und Störungen diagnostizieren,\nC. im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik:\ne) Systeme untersuchen, instand setzen und nach-            für die Arbeitsaufgabe 3:\nrüsten,\nUntersuchen von Nutzfahrzeugen nach straßenver-\nf) Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und analy-           kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-\nsieren,                                                  rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen\ng) fachbezogene Probleme und deren Lösungen                 der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Funktion\ndarstellen und die für die Arbeitsaufgaben rele-         der Kontrollsysteme und Einhaltung der gesetzlichen\nvanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie           Emissionsvorschriften sowie Beurteilung von Schä-\ndie Vorgehensweise bei der Durchführung der Ar-          den und Verschleißzuständen einschließlich der Re-\nbeitsaufgaben auch unter wirtschaftlichen Aspek-         cherche von Daten und Erstellen einer Dokumenta-\nten begründen                                            tion oder Überprüfen der Fahrzeugsysteme von\nkann;                                                       Nutzfahrzeugen unter Einbeziehung der hersteller-\nspezifischen Dokumente sowie Anfertigen einer\n2. der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag           Dokumentation der durchgeführten Prüfarbeiten;\nvier gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenauf-\nträgen entsprechen und aus mehreren Teilaufgaben            für die Arbeitsaufgabe 4:\nbestehen können, bearbeiten sowie hierüber ein si-          Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\ntuatives Fachgespräch führen, das aus mehreren              Ursachen an Systemen von Nutzfahrzeugen, insbe-\nGesprächsphasen bestehen kann; zwei der Arbeits-            sondere unter Verwendung von Diagnosesystemen\naufgaben sollen sich auf den gewählten Schwer-              sowie Beurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung\npunkt beziehen;                                             eingrenzender Kundenbefragung einschließlich der\n3. es sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:              Recherche von Daten und Erstellen einer Dokumen-\ntation an mindestens einem der folgenden Systeme:\nA. in allen Schwerpunkten\na) Antriebssystem,\nfür die Arbeitsaufgabe 1:\nb) Bremssystem,\nDiagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nc) Komfortsystem,\nUrsachen am Fahrzeugsystem unter Einbeziehung\nder Abgaszusammensetzung einschließlich der Re-             d) Sicherheitssystem oder\ncherche von Reparaturinformationen mit Hilfe bran-          e) Zusatzeinrichtungen;\nchenbezogener Instrumente, Auswerten der Mess-\nD. im Schwerpunkt Motorradtechnik:\nund Prüfdaten sowie Erstellen einer Dokumentation;\nfür die Arbeitsaufgabe 3:\nfür die Arbeitsaufgabe 2:\nUntersuchen von Motorrädern nach straßenver-\nInstandhalten von Fahrzeugsystemen einschließlich           kehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-\nder Recherche von Reparaturdaten und Erstellen ei-          rechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen\nner Dokumentation;                                          der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Ein-\nB. im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik:                haltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften so-\nfür die Arbeitsaufgabe 3:                                   wie Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-\nden einschließlich der Recherche von Daten und Er-\nUntersuchen von Personenkraftwagen nach stra-               stellen einer Dokumentation oder Überprüfen der\nßenverkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulas-            Fahrzeugsysteme von Motorrädern unter Einbezie-\nsungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Über-           hung der herstellerspezifischen Dokumente sowie\nprüfung der Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit          Anfertigen einer Dokumentation der durchgeführten\nund Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschrif-         Prüfarbeiten;\nten sowie Beurteilung von Schäden und Verschleiß-\nzuständen einschließlich der Recherche von Daten            für die Arbeitsaufgabe 4:\nund Erstellen einer Dokumentation oder Überprüfen           Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nder Fahrzeugsysteme von Personenkraftwagen un-              Ursachen an Systemen von Motorrädern, insbeson-","1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\ndere unter Verwendung von Diagnosegeräten sowie               e) die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-\nBeurteilen der Ergebnisse unter Einbeziehung ein-                licher Abläufe planen sowie\ngrenzender Kundenbefragung einschließlich der Re-\nf) Datensammlungen und branchenbezogene Soft-\ncherche von Daten und Erstellen einer Dokumenta-\nware nutzen und auswerten\ntion an mindestens einem der folgenden Systeme:\nkann;\na) Motorsystem,\n2. aus folgenden Gebieten ist auszuwählen:\nb) Kraftübertragungssystem,\na) Beschreiben kraftfahrzeugtechnischer Systeme,\nc) Bremssystem oder\nErläutern der Funktionen und Analysieren der Ver-\nd) Fahrwerkssystem;                                              knüpfungen,\nE. im     Schwerpunkt      Fahrzeugkommunikations-            b) Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausfüh-\ntechnik:                                                     rung von Instandhaltungsarbeiten an Kraftfahr-\nfür die Arbeitsaufgabe 3:                                        zeugen und deren Systemen, insbesondere das\nUntersuchen, Warten, Prüfen, Demontieren, Mon-\nUntersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenver-                 tieren, Instandsetzen, Einstellen sowie Aus- und\nkehrsrechtlichen und straßenverkehrszulassungs-                  Umrüsten;\nrechtlichen Vorschriften, insbesondere Überprüfen\nder Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Ein-       3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\nhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften so-            die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;\nwie Beurteilen von Schäden und Verschleißzustän-          4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nden einschließlich der Recherche von Daten und Er-\n(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik beste-\nstellen einer Dokumentation oder Überprüfen und\nhen folgende Vorgaben:\nCodieren vernetzter Fahrzeugsysteme unter Einbe-\nziehung der herstellerspezifischen Dokumente sowie        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nAnfertigen einer Dokumentation der durchgeführten\na) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\nPrüfarbeiten;\ntechnischen, technologischen und mathemati-\nfür die Arbeitsaufgabe 4:                                        schen Sachverhalten analysieren, bewerten und\ngeeignete Lösungswege darstellen,\nDiagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nUrsachen an Systemen von Kraftfahrzeugen, insbe-              b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Ver-\nsondere unter Verwendung von Diagnosesystemen                    netzungsplänen sowie Herstelleranweisungen,\nsowie Beurteilung der Ergebnisse unter Einbezie-                 Datensammlungen und branchenbezogener Soft-\nhung eingrenzender Kundenbefragung an datenbus-                  ware sowie Informationen, Daten und Protokolle\nvernetzten Systemen, drahtlosen Signalübertra-                   von den zur Störungs- und Fehlersuche einge-\ngungsanlagen, Antennenanlagen oder an der Unter-                 setzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräten, Sys-\nhaltungselektronik einschließlich der Recherche von              temtestern und Diagnosesystemen sowie aus\nDaten und Erstellen einer Dokumentation;                         Kundenhinweisen nutzen, auswerten und Ergeb-\nnisse bewerten,\n4. andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden,\nwenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 3         c) die Funktion von Systemen des Kraftfahrzeuges\ngenannten Nachweise ermöglichen;                                 und deren Vernetzung beschreiben und analysie-\n5. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb die-             ren\nser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt                   kann;\n20 Minuten durchgeführt werden.\n2. die Vorgehensweise beim systematischen Eingren-\n(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und In-             zen und Bestimmen von Störungen, Fehlern und de-\nstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:                  ren Ursachen in Systemen von Kraftfahrzeugen, ins-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          besondere durch Messen, Prüfen und Diagnostizie-\nren, ist zugrunde zu legen;\na) fachliche Probleme mit verknüpften informations-\ntechnischen, technologischen und mathemati-            3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\nschen Sachverhalten analysieren, bewerten und              die sich auf Kundenaufträge beziehen sollen;\ngeeignete Lösungswege darstellen,                      4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nb) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-              (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vor-          kunde bestehen folgende Vorgaben:\nschriften sowie die Methoden der Instandhaltung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nunter Berücksichtigung des Qualitätsmanage-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nments und der Grundsätze der Kundenorientie-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nrung anwenden und Ergebnisse bewerten,\nbeurteilen kann;\nc) Problemanalysen durchführen,\n2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben\nd) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile,          bearbeiten;\nWerkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werk-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beach-\ntung von technischen Regeln und Herstelleranga-           (7) Die Prüfungsbereiche in Teil 2 sind wie folgt zu\nben auswählen,                                         gewichten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                   1505\n1. Prüfungsbereich Kundenauftrag               50 Prozent,         3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Kraftfahr-\nzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik\n2. Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und\nInstandhaltungstechnik                     20 Prozent,            und Wirtschafts- und Sozialkunde\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n3. Prüfungsbereich Diagnosetechnik             20 Prozent,\nIn zwei der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und In-\n4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                                standhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirt-\nSozialkunde                                10 Prozent.         schafts- und Sozialkunde müssen mindestens ausrei-\n(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           chende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit             dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht wor-\nschlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsberei-               den sein.\nche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforde-\nrung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,                                             § 12\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten                        Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nzu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung                   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nden Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-               ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ngebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-               Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nrige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-               tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.                 schriften dieser Verordnung.\n§ 11                                                                 § 13\nBestehensregelung                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestan-                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nden, wenn                                                          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahr-\n1. im Gesamtergebnis nach § 8 Abs. 2 sowie                         zeugmechatronikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I\n2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag und                            S. 1359) außer Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nBernd Pfaffenbach","1506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                     in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,              im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                             4\n1  Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                 Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3  Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-              der  gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit     beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-           Ausbildung\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)                                                                          zu vermitteln\nmeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-           und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)          beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1507\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                             3                                      4\n5  Planen und Vorbereiten      a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen            nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-\nsowie Kontrollieren und        rien sowie nach Herstellervorgaben planen und fest-\nBewerten von Arbeits-          legen\nergebnissen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)          b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                  4*)\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6  Qualitätsmanagement         a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)             anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten     4*)\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7  Messen und Prüfen an        a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                       abschätzen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 7)\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,             5*)\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n8  Betriebliche und techni-    a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nsche Kommunikation             Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)             lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\nbeitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von\nArbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von\ntechnischen Unterlagen und Informationen nutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke\nanwenden","1508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                 2                                             3                                      4\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-\nden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\n8*)\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-\ntifizieren\ng) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-\ngramme lesen und anwenden\ni) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-\nnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden\nj) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrauli-\nscher Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und\nbeachten\nk) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit\nsowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden\n9  Kommunikation mit inter- a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-\nnen und externen Kunden        men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)             rücksichtigen\nb) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten                                       3*)\nc) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be-\nachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-\nweisen\n10  Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-\nund Systemen                   dienung beachten und anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 10)\nb) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären\n3*)\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-\ndere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n11  Warten, Prüfen und Ein-     a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nstellen von Fahrzeugen         linien beim Transport und beim Heben von Hand an-\nund Systemen sowie von         wenden\nBetriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 11)\nstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-\nschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-        9\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-\ntriebseinrichtungen berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                          1509\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,                 im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2       3/4\n1                   2                                               3                                                 4\n12    Montieren, Demontieren        a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von             nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederver-\nBauteilen, Baugruppen             wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch\nund Systemen                      ablegen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 12)\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei-\nlefolge und des Drehmomentes herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen\nf) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,                 16\nKorrosionsschutz ergänzen und erneuern\ng) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen messen\nh) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-\nformen\ni) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\nj) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nk) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren\n*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                        in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,                 im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2       3/4\n1                   2                                               3                                                 4\n1    Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nvon Arbeitsabläufen sowie         auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-\nKontrollieren und Bewer-          tungen, der personellen und technischen Gegeben-\nten von Arbeitsergebnis-          heiten planen, kontrollieren und bewerten                                  2*)\nsen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)            b)  Zeit-, Teile-  und   Materialbedarf   sowie    Betriebs-     und\nHilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-\ntel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer\nBeseitigung einleiten                                                            4*)\ne) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren","1510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2       3/4\n1                  2                                            3                                           4\nf) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\ng) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\n4*)\nh) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten\n2   Qualitätsmanagement         a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 6)             qualität beachten\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-                 2*)\nteln beachten und Maßnahmen einleiten\nc) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen                 oder\nNachbesserungen beachten und anwenden\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-                       2*)\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ne) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-\nzess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und\ndokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und\nMängeln abschätzen                                                                4*)\nf) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse\nüberprüfen, bewerten und protokollieren\n3   Betriebliche und techni-    a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\nsche Kommunikation          b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 8)\nvermitteln, präsentieren und dokumentieren\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-\nlassung im Straßenverkehr, beachten                                  2*)\nd) elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von\nKraftfahrzeugen anwenden\ne) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel-\nhaftung beachten\nf) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden\ng) elektronische Informationssysteme und technische\nGeräte aktualisieren                                                              6*)\nh) Service-Informationen auch aus englischsprachigen\nUnterlagen und Datenbanken entnehmen und an-\nwenden\n4   Kommunikation mit inter- a) mit Kunden situationsgerecht umgehen                                    2*)\nnen und externen Kunden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 9)\nb) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende\nKundenbefragung durchführen\nc) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und\nSystemen einweisen                                                         2*)\nd) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-\ntungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der\nHersteller und des Betriebes hinweisen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1511\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2       3/4\n1                  2                                            3                                        4\ne) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher\nDurchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu-\nlassungsrechtliche Vorschriften beachten\nf) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten                             4*)\nund Maßnahmen zur Erfüllung einleiten\ng) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Teamar-\nbeit anwenden\n5   Bedienen und Inbetrieb-     a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati-\nnehmen von Kraftfahrzeu-       ons-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-\ngen und deren Systemen         systeme bedienen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 13)                                                                              2*)\nb) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-\ngen codieren und in Betrieb nehmen\nc) mechanische Notfunktionen anwenden\nd) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen                        2*)\nerkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden\n6   Warten, Prüfen und Ein-     a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-\nstellen von Kraftfahrzeu-      gaben anwenden\ngen und Systemen\nb) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher                 4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 14)\nauslesen\nc) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen\nd) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen\nvornehmen\ne) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-                        4\nnahmen zur Instandsetzung einleiten\n7   Diagnostizieren von Feh- a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\nlern, Störungen und deren      elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-\nUrsachen sowie Beurteilen      matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-\nder Ergebnisse                 fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 15)\nb) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe\nvon Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-\ngrenzen und bestimmen\nc) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und\nStörungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere                   6\ndurch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,\nAuslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und\nPrüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, me-\nchanischer und pneumatischer Größen; Zusammen-\nsetzung der Abgase interpretieren\nd) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und\ndokumentieren\ne) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs-\nsystemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und\nFehlersuchprogramme anwenden\n6\nf) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein-\ngrenzen und bestimmen","1512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                   2                                               3                                            4\n8    Montieren, Demontieren        a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden\nund Instandsetzen von             prüfen\nKraftfahrzeugen, deren\nb) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-\nSystemen, Baugruppen\ntigung von Montageanleitungen demontieren und\nund Bauteilen                                                                                             4\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)               montieren\nc) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere\nSignale, prüfen und messen\nd) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren\ne) elektrische, elektronische, mechanische, mecha-\ntronische, pneumatische und hydraulische Systeme,                            4\nBaugruppen und Bauteile instand setzen\n9    Aus-, Um- und Nachrüsten a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)               tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen\nUnterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen\nb) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\n4\ntung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder\numbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-\ntion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-\nrungen dokumentieren\nc) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas-\nsungsrechtliche Vorschriften hinweisen                                               2\n10    Untersuchen von Kraft-        a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü-\nfahrzeugen nach straßen-          fungen vorbereiten, Durchführung begleiten                              2\nverkehrsrechtlichen Vor-\nschriften                     b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)               überprüfen, Mängel dokumentieren und erforderliche\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\n4\nc) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-\nsysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-\ngen durchführen und Ergebnisse dokumentieren\n*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.\nAbschnitt III: Berufliche Fachbildung in Schwerpunkten\nSchwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                   2                                               3                                            4\nDiagnostizieren, Instand-     a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort-\nhalten, Aus-, Um- und             und Sicherheitssysteme anwenden, Daten auslesen\nNachrüsten                        und interpretieren\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)\nb) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte\nFehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline\nnutzen                                                                           20*)\nc) Software von Steuergeräten ermitteln und aktualisie-\nren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-\nzeugsystemen durchführen, Lernwerte anpassen, Än-\nderungen dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1513\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nd) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und\nNiveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren und\neinstellen, Regelung und Steuerung prüfen\ne) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und\nNebenaggregate prüfen, diagnostizieren und instand                          16\nsetzen\nf) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe\nprüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstellen\ng) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti-\nzieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden-\nwünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren\n10\nh) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins-\nbesondere elektrische und optoelektronische Leitun-\ngen\ni) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanlagen,\nVerdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen, diagnos-\ntizieren, instand setzen und einstellen; mechanische\nNotfunktionen anwenden\n6\nj) Lenksysteme prüfen und instand setzen\nk) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und\neinstellen, Fahrwerksvermessung durchführen\nSchwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nDiagnostizieren, Instand-   a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein-\nhalten, Aus-, Um- und          richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten\nNachrüsten\nb) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißpositio-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)                                                                                          2\nnen durch unterschiedliche Schweißverfahren heften\nund fügen sowie Bauteile und Profile thermisch tren-\nnen\nc) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,\nKomfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzeinrich-\ntungen anwenden, Daten auslesen und interpretieren\nd) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler-\nsuche, Datenbank und Telediagnose, anwenden, Hot-\nline nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme be-\nachten\n20*)\ne) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück-\nstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys-\ntemen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun-\ngen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen\ninstand setzen\nf) Telematikdienste nutzen","1514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ng) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und\nNebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und instand\nsetzen\nh) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen,\npneumatischen und elektropneumatischen Schaltun-\ngen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder,\nKupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe-\nbung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü-\nfen und instand setzen\ni) elektropneumatische Systeme, insbesondere Brems-                            18\nanlagen, Federungen, Türbetätigungen und Druck-\nluftversorgung, mit Sicherungs- und Trocknungssys-\ntemen prüfen, diagnostizieren sowie parametrieren,\nErgebnisse dokumentieren\nj) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen\nk) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe,\nprüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame-\ntrieren\nl) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme\nvon Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbeson-\ndere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme für\nVor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen, instand\nsetzen, einstellen und kalibrieren\nm) Zusatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson-\ndere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen                             12\nn) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems-\nanlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und in-\nstand setzen\no) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio-\nnen zurückstellen, System prüfen\nSchwerpunkt C: Motorradtechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nDiagnostizieren, Instand-   a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys-\nhalten, Aus-, Um- und          teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren\nNachrüsten\nb) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)\nschen Systemen unter Berücksichtigung von Kun-\ndenangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen,\nbestimmen und deren Ursachen feststellen\nc) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von\nMotorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei-\n20*)\ntungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga-\nben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim-\nmen und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse do-\nkumentieren\nd) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und\nSystemen der Kraftübertragungen von Motorrädern\ndurch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen\nund deren Ursachen feststellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007              1515\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\ne) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten\nAntriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen,\ninstand setzen, einstellen, montieren sowie auf Funk-\ntion prüfen\n8\nf) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke\nauf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf Unfall-\nschäden, prüfen, demontieren, montieren und einstel-\nlen, Ergebnisse dokumentieren\ng) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen\nund Ergebnisse dokumentieren\nh) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen,\ninsbesondere zentrieren und auswuchten, zulas-\nsungsrechtliche Bedingungen beachten\ni) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk-\ntionsfähigkeit prüfen\n18\nj) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver-\nkleidungen und Trägersysteme\nk) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berücksich-\ntigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und Her-\nstellerangaben planen und durchführen\nl) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Geräusch-\nund Abgasuntersuchungen vorbereiten\nm) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von\nVeränderungen unter besonderer Berücksichtigung\nvon technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor-\nmen und Gesetzen informieren und beraten                                      6*)\nn) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten\nund durchführen\nSchwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2        3/4\n1                  2                                            3                                       4\nDiagnostizieren,            a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-,\nInstandhalten, Aus-,           Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement so-\nUm- und Nachrüsten             wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)            lesen und interpretieren\nb) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehlersu-\nche, Datenbank und Telediagnose anwenden, Hotline\nnutzen                                                                      20*)\nc) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Software-\nsysteme installieren und einrichten, Rückstellungen\nund Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durch-\nführen, Lernwerte anpassen, Änderungen dokumen-\ntieren\nd) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er-\ngebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen,\ninsbesondere Botschaften in Datenbus-Systemen\nanalysieren und interpretieren, Störungen aufgrund                          12\nelektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen","1516                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                                in Wochen\nLfd.                       Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,                         im Ausbildungsjahr\nNr.           Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1            2           3/4\n1                            2                                                    3                                                         4\ne) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Notruf-\nsysteme prüfen und instand setzen, Telematiksys-\nteme nachrüsten\nf) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr-\nzeugbediensysteme, insbesondere Memory- und\nSprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein-\nstellen, nach Kundenwünschen parametrieren und\nnachrüsten\ng) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal-\nverarbeitung für optische Übertragungssysteme diag-\nnostizieren, instand setzen und nachrüsten                                                        20\nh) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra-\ngungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter-\nhaltungselektronik diagnostizieren und instand set-\nzen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra-\ngungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal-\ntungselektronik nachrüsten\n*) im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}