{"id":"bgbl1-2007-33-15","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=49","order":15,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1493,"pdf_page":49,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                  1493\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik*)\nVom 20. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des             Abschnitt A\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                   Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232             higkeiten:\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25                1. Fügen von Bauteilen und Baugruppen,\nAbs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung                  2. Installieren von elektrotechnischen und elektro-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                        nischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Re-\nber 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen                    gelungstechnik, einschließlich der Funktions- und\n§ 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                     Sicherheitsprüfung,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zu-                 3. Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von\nletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März                    Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte-\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet                    und Klimatechnik,\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                  4. Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und\ndung und Forschung:                                                      Brandschutzmaßnahmen,\n5. Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren\n§1                                       von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen,\n6. Warten und Instandsetzen von Anlagen und Syste-\nStaatliche\nmen der Kälte- und Klimatechnik,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n7. Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln,\nDer Ausbildungsberuf Mechatroniker für Kältetech-                   Kühlmitteln und Kältemaschinenölen,\nnik/Mechatronikerin für Kältetechnik wird\n8. Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökono-\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und                        mischen und ökologischen Gesichtspunkten;\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für                Abschnitt B\ndas Gewerbe Nummer 18, Kälteanlagenbauer, der                 Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nAnlage A der Handwerksordnung staatlich aner-                 1. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-\nkannt.                                                             munikation,\n2. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,\n§2\n3. Prüfen und Messen,\nDauer der Berufsausbildung\n4. Qualitätsmanagement,\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                       5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§3\n7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    8. Umweltschutz.\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                                            §4\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                       Durchführung der Berufsausbildung\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\n(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Käl-            des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\ntetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert             besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nsich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):                             Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der  des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-     (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nlicht.                                                           Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit","1494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-             liche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhalt-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden             lich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-         3. die Prüfungszeit beträgt fünf bis sieben Stunden;\nßig durchzusehen.                                                innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\nin höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der\n§5                                   schriftlichen Aufgabenstellungen in höchstens 60 Mi-\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                      nuten durchgeführt werden.\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht                                       §7\naus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1\nund 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Hand-         (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/        streckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\nGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er        keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-        Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und         weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-         steht aus den Prüfungsbereichen:\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-       1. Kundenauftrag,\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-        2. Kälte- und Klimatechnik,\nprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Ab-             3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezo-\ngen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefä-         (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste-\nhigung erforderlich ist.                                     hen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 30               a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\nProzent, Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                 wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer\nmit 70 Prozent gewichtet.                                            und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,\nb) Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder\n§6                                       Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,\nTeil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                 c) Arbeitsergebnisse bewerten,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll          d) Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen\nzum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                  sowie systematische Fehler- und Störungssuche\ndurchführen sowie\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei           e) Anlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden\nAusbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-               übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden ein-\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschul-                  weisen und Abnahmeprotokolle anfertigen\nunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die         kann;\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung be-           grunde zu legen:\nsteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Hierfür            a) das Montieren und Inbetriebnehmen einer An-\nbestehen folgende Vorgaben:                                          lage, eines Systems oder einer Baugruppe der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             Kälte- oder Klimatechnik und\na) technische Unterlagen nutzen, Arbeitsschritte             b) das Feststellen, Beheben und Dokumentieren von\nplanen, Messungen durchführen und protokollie-                Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagen-\nren, Material und Werkzeuge disponieren,                      teilen der Kälte- oder Klimatechnik;\nb) Material manuell und maschinell bearbeiten, um-       3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem\nformen, fügen und montieren,                              Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit pra-\nxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei\nc) Komponenten montieren, verdrahten, anschlie-              einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufga-\nßen, einstellen und prüfen,                               ben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch\nd) die Auftragsdurchführung dokumentieren, Prüf-             das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nprotokolle ausfüllen sowie                                fachbezogene Probleme und deren Lösungen dar-\nstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen\ne) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zum Umwelt-\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorge-\nschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\nhensweise bei der Durchführung begründen kann;\nkann; diese Anforderungen sollen an einem Bauteil            dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-\noder einer Baugruppe aus der Kälte- oder Klima-              stabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Pro-\ntechnik nachgewiesen werden;                                 zent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buch-\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,            stabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent\ndie einem Kundenauftrag entspricht, ein darauf be-           und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent\nzogenes situatives Fachgespräch führen und schrift-          zu gewichten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                     1495\n4. die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden;                 2. Prüfungsbereich\ninnerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachge-                 Kälte- und Klimatechnik                   25 Prozent\nspräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt wer-                3. Prüfungsbereich\nden.                                                                Wirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\n(4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik be-\n(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist be-\nstehen folgende Vorgaben:\nstanden, wenn die Leistungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Wirkungen\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nelektrischer Größen und der Elektronik sowie ther-\ntens ausreichend,\nmodynamische Prozesse berücksichtigen, Analysen\nan mechatronischen Systemen durchführen, Fehler                 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nsystematisch eingrenzen und deren Ursachen fest-                    ausreichend,\nstellen, Folgen abschätzen und Maßnahmen zur                    3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesel-\nBeseitigung darlegen sowie Gesichtspunkte der Si-                   lenprüfung mit mindestens ausreichend und\ncherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umwelt-\nschutzes berücksichtigen kann;                                  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenü-\ngend\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\ngrunde zu legen:                                                bewertet worden ist.\nAnfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage mit In-                 (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nbetriebnahme oder zur Optimierung mit Inbetrieb-                der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit\nnahme einer kälte- und klimatechnischen Anlage                  schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsberei-\noder Baugruppe und Beschreiben der Vorgehens-                   che, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforde-\nweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur                   rung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,\nsystematischen Eingrenzung von Fehlern an kälte-                durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nund klimatechnischen Anlagen; die Prüfung soll                  zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung\nfachliche Probleme mit verknüpften informations-                den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er-\ntechnischen, technologischen und mathematischen                 gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-\nSachverhalten enthalten;                                        rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n§8\n4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                      Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine                 der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                 Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch\nbeurteilen kann;                                                keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.\n2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                                                                 §9\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu                Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\ngewichten:                                                          Gleichzeitig tritt die Kälteanlagenbauerausbildungsver-\n1. Prüfungsbereich Kundenauftrag                 35 Prozent         ordnung vom 22. April 1982 (BGBl. I S. 480) außer Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nBernd Pfaffenbach","1496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum\nMechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,    im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                    2                                             3                                     4\n1   Fügen von Bauteilen            Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfah-\nund Baugruppen                 ren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) bindungen auswählen und anwenden, insbesondere\na) Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente be-\nachten und Verbindungen sichern                             14\nb) Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswäh-\nlen und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen\nc) Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beach-\ntung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen\n2   Installieren von               a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und an-\nelektrotechnischen und            schließen\nelektronischen Anlagenteilen,\nMess-, Steuerungs- und         b) Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung\nRegelungstechnik,                 der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen\neinschließlich der Funktions- c) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach              10\nund Sicherheitsprüfung\nSchaltplänen verdrahten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\nd) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen\ne) Leitungen auswählen\nf) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme nach betreiberspezifischer Anforderung und\nHerstellerangaben einstellen\ng) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-\nderungen dokumentieren                                                  20\nh) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,\ninsbesondere Messen der elektrischen Spannungen\nund Ströme, Messen der Isolationswiderstände und\nder Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes\nund der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergeb-\nnisse dokumentieren\n3   Montieren,                     a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinen-\nInbetriebnehmen und               daten bestimmen und einstellen\nDemontieren von Anlagen,\nSystemen und Komponenten b) Rohrleitungen verlegen und anschließen\nder Kälte- und Klimatechnik    c) Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutz-        12\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)    einrichtungen und Profile manuell und maschinell be-\narbeiten und anpassen\nd) Anlagen und Bauteile montieren und demontieren\ne) Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen\nf) Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prü-\nfen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                 1497\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                   2                                              3                                        4\ng) Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare                          21\nBauteile kennzeichnen\nh) nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten\nEntsorgung zuführen\n4   Durchführen von                a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden\nDämm-, Korrosionsschutz-       b) Wärmedämmung             unter    Berücksichtigung     von\nund Brandschutzmaßnahmen\nTaupunkt und Korrosion durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\nc) Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen              4\nund Bauteilen durchführen\nd) Korrosionsschutz durchführen\ne) Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch\nund Anlagenleistung auswählen\nf) Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchfüh-                           4\nrungen durch Gebäudeteile\n5   Instandhalten von Betriebs-    a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und\nmitteln; Transportieren von       Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wech-\nBauteilen, Baugruppen und         seln und deren Wartungsintervalle einhalten\nAnlagen\nb) Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnah-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nmen ergreifen                                                  4\nc) Einstellwerte prüfen\nd) Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen\ne) Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern\nf) Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften\nladen, sichern, transportieren und entladen\ng) Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen                               3\nh) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport\nvorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren\n6   Warten und Instandsetzen       Anlagen und Systeme warten, insbesondere\nvon Anlagen und Systemen\nder Kälte- und Klimatechnik    a) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen\n6\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) b) funktionserhaltend reinigen\nc) Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen\nd) Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion\nprüfen und einstellen\ne) Dichtheitsprüfung durchführen\nf) Wartung protokollieren\nAnlagen und Systeme instand setzen, insbesondere\ng) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen, Regelungsparameter unter Beach-\ntung betreiberspezifischer Anforderungen program-                          20\nmieren\nh) Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumen-\ntieren\ni) Schäden, Fehler und Störungen feststellen und ein-\ngrenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen,\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen\nj) Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in\nBetrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren","1498           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                   2                                              3                                          4\n7   Wiederverwenden                a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für Käl-\nund Entsorgen von Kälte-          te- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beach-\nmitteln, Kühlmitteln und          ten und anwenden\nKältemaschinenölen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) b) Kältemittel   entsprechend     ihren physikalischen   Eigen-\nschaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prü-\nfen                                                                          11\nc) Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden\nd) Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle ei-\nner umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbe-\nreitung zuführen\n8   Optimieren von Kälte- und      a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel\nKlimaanlagen aus ökonomi-         unter Beachtung ökologischer und ökonomischer\nschen und ökologischen            Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und\nGesichtpunkten                    bewerten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)\nb) Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüs-\nten, Maßnahmen dokumentieren                                                 10\nc) Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und be-\nwerten\nd) steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen\nsowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchfüh-\nren\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsmonat\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                   2                                              3                                          4\n1   Betriebliche, technische       a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte\nb) deutsche und englische Fachausdrücke anwenden\nKommunikation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) c) Skizzen und Stücklisten anfertigen\nd) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne\nund Fließbilder lesen und anwenden                               8\ne) Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kata-\nloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und\nanwenden\nf) Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und an-\nwenden\ng) Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden\nh) Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden\ni) branchenspezifische, insbesondere prozessorba-\nsierte Systeme und Software nutzen und anwenden\nj) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-\nmenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen\nund bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwir-\nken\nk) kundenspezifische Informationen entgegennehmen                                6\nund im Betrieb weiterleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                  1499\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                   2                                              3                                        4\nl) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden\nm) technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen\ndarstellen\nn) Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anla-\ngenbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche\nWartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen\no) Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere\nBetriebssicherheit und Energieeinsparung, informie-\nren\np) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen\neinleiten\n2   Planen und Steuern von         a) Arbeitsschritte planen und festlegen\nArbeitsabläufen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) b) Arbeitsplatz    vorbereiten,    Material,  Werkzeuge   und     4\nHilfsmittel bereitstellen\nc) Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhal-\ntungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere\nnach technologischen, wirtschaftlichen und ökologi-\nschen Kriterien\n2\nd) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\ne) Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewer-\nken abstimmen\n3   Prüfen und Messen              a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)    auswählen\nb) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-\ntur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit,            8\nmessen\nc) elektrische und elektronische Größen messen\nd) Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauig-\nkeitsklasse anwenden\ne) Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln,\ndokumentieren und beurteilen                                                3\nf) Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln,\nMessfehler und deren Ursachen feststellen und kor-\nrigieren\n4   Qualitätsmanagement            Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) insbesondere\na) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-\nmentieren\nb) Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beach-\n8\nten\nc) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\nlen und betriebliche Prüfanweisungen anwenden\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nmentieren","1500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,         im Ausbildungsmonat\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1.–18.      19.–42.\n1                    2                                              3                                          4\ne) Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qua-\nlitätskontrollen und Prüfungen dokumentieren\nf) Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-\nbeitsvorgängen anwenden                                                        4\ng) auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen\nvorschlagen\nh) Arbeitsergebnisse bewerten\n5   Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n6   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                            während\n7   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                       der gesamten\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-           Ausbildung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)    meidung ergreifen                                              zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-            und     Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n8   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen"]}