{"id":"bgbl1-2007-33-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":33,"date":"2007-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1446,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nVom 17. Juli 2007\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Aus-\nländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-\nhaltsvorschussgesetzes in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung be-\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\nS. 2, 615),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),\n3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915).\nBerlin, den 17. Juli 2007\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007             1447\nGesetz\nzur Sicherung des Unterhalts\nvon Kindern alleinstehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen\n(Unterhaltsvorschussgesetz)\n§1                                     zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An-\nBerechtigte                                 spruch nimmt.\n(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfall-          (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\nleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat,        Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 be-\nwer                                                          zeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusam-\n1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,          menlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu er-\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem sei-         teilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder\nner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder ge-      des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.\nschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd\ngetrennt lebt, und                                          (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\n3. nicht oder nicht regelmäßig                               Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere El-\nternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berech-\na) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,            tigten durch Vorausleistung erfüllt hat.\nb) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,\nWaisenbezüge                                                                      §2\nmindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten\nHöhe erhält.                                                          Umfang der Unterhaltsleistung\n(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dau-     (1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-\nernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,          sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ers-\nwenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner          ten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regel-\nein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerli-          beträge (§ 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) ge-\nchen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte            zahlt. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1\noder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung          bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor,\noder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraus-           wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.\nsichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt un-\ntergebracht ist.                                                (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,\nfür den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld\n(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer       nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem\nhat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder           Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fas-\nsein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2                          sung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommen-\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,                     steuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeld-\ngesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung\nUnterhaltsleistung um die Hälfte des für ein erstes Kind\neiner Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\nzu zahlenden Kindergeldes nach § 66 des Einkommen-\nes sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde\nsteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgeset-\na) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-       zes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des\nteilt,                                                anderen Elternteils diesen Anspruch hat.\nb) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt\n(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 er-\nund die Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\ngebende Unterhaltsleistung werden folgende in dem-\nbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung\nselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten ange-\nnur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt\nrechnet:\nwerden,\nc) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen        1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Be-\neines Krieges in seinem Heimatland oder nach              rechtigte nicht lebt,\nden §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthalts-\ngesetzes erteilt                                      2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-\ndenersatzleistungen, die wegen des Todes des in\noder                                                         Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stief-\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-                 elternteils gezahlt werden.\nhaltserlaubnis besitzt und\na) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-                                  §3\nstattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält\nund                                                                  Dauer der Unterhaltsleistung\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-        Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt\nfende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-        72 Monate gezahlt.","1448              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007\n§4                                  (4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und\nder gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind ver-\nBeschränkte Rückwirkung\npflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in\nDie Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens          den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind\nfür den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem           oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Er-\nder Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei        klärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzu-\neiner der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches             teilen.\nSozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen                (5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühun-        buch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und\ngen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3     anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle\nbezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver-        auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die\nanlassen.                                                     Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten El-\nternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses\n§5                               Gesetzes es erfordert.\nErsatz- und Rückzahlungspflicht\n§7\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie               Übergang von Ansprüchen des Berechtigten\ngezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor-            (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die\ngelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte       Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird,\nlebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten         einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei\nden geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er           dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sons-\ntige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2\n1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbei-\nAbs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht die-\ngeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig fal-\nser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach die-\nsche oder unvollständige Angaben gemacht oder\nsem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen\neine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder\nAuskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht,\n2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst          soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105\nhat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der         des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.\nUnterhaltsleistung nicht erfüllt waren.\n(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 be-\n(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der          zeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in An-\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie          spruch genommen werden, in dem\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berech-        1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen\ntigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistun-           Gesetzbuchs vorgelegen haben oder\ngen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das\nbei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berück-      2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem An-\nsichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den          trag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und\ngeleisteten Betrag zurückzuzahlen.                                er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleis-\nteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch ge-\nnommen werden kann.\n§6\n(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und\nAuskunfts- und Anzeigepflicht                   vollständig nach den Bestimmungen des Haushalts-\n(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt,    rechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhalts-\nist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die    anspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsbe-\nAuskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Ge-        rechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für\nsetzes erforderlich sind.                                     eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung\nnach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt\n(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten El-\nvon dem Unterhaltspflichtigen verlangt.\nternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Ver-\nlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die             (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf\nArbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1        längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis\nbezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die        zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versiche-          auch auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann\nrungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen           den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im\nStellen zu Auskünften über den Wohnort und über die           Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger\nHöhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten El-          auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rücküber-\nternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses        tragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsan-\nGesetzes es erfordert.                                        spruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unter-\nhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird,\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung ei-        sind zu übernehmen.\nner Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie                                          §8\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der                               Aufbringung der Mittel\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-          (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-           sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen\nsetzen würde.                                                 von den Ländern getragen. Eine angemessene Auftei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2007                1449\nlung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen            2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort be-\nauf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der                 zeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollstän-\nLänder.                                                            dig oder nicht unverzüglich mitteilt.\n(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nLänder zu einem Drittel an den Bund ab.                        geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n§9                               Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nVerfahren und Zahlungsweise                      durch Landesrecht bestimmte Stelle.\n(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf\n§ 11\nschriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Be-\nrechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Be-                        Übergangsvorschriften\nrechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch              § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden\nLandesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Be-          Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über\nrechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), ge-         den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in\nrichtet werden.                                                dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem\n(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich      18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewor-\nmitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2          den ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller\nund 3 angerechneten Beträge anzugeben.                         günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsge-\nnehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufent-\n(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu       haltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend\nzahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro auf-         den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthalts-\nzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.         gesetzes gleichgestellt.\n§ 10                                                         § 12\nBußgeldvorschriften                                               (weggefallen)\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                                § 12a\n1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Aus-                   (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ninnerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten                                    § 13\nFrist erteilt oder                                                               (Inkrafttreten )"]}