{"id":"bgbl1-2007-32-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":32,"date":"2007-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/32#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_32.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung - WpDVerOV)","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":20,"num_pages":10,"content":["1432                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Verhaltensregeln\nund Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n(Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung – WpDVerOV)*)\nVom 20. Juli 2007\nAuf Grund des § 31 Abs. 11 Satz 1, des § 31a Abs. 8                       professionellen Kunden als Privatkunde nach\nSatz 1, des § 31b Abs. 2 Satz 1, des § 31c Abs. 3                             § 31a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes\nSatz 1, des § 33 Abs. 4 Satz 1, des § 33a Abs. 9 Satz 1                       und eines Privatkunden als professioneller Kunde\nund des § 34 Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-                           nach § 31 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgeset-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  zes,\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), von denen § 31                     2. organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der\nAbs. 11 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, § 31a                          Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich\nAbs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3 jeweils durch\nArtikel 1 Nr. 17, § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 20, § 33a                a) der Form und des Inhalts einer Vereinbarung zwi-\nAbs. 9 durch Artikel 1 Nr. 21 und § 34 Abs. 4 durch                           schen geeigneter Gegenpartei und dem Wertpa-\nArtikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I                      pierdienstleistungsunternehmen nach § 31b\nS. 1330) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-                         Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,\nministerium der Finanzen:                                                  b) der Zustimmung, als geeignete Gegenpartei nach\n§ 31a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-\n§1                                        zes behandelt zu werden,\nAnwendungsbereich                                3. die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese be-\ntreffen\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu-\nwenden auf                                                                 a) die Gestaltung der Information für die Kunden\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Wert-\n1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft                               papierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeit-\na) die Vorgaben an eine Einstufung als professionel-                     punkt und die Anforderungen an den Datenträger,\nler Kunde im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2                   b) die Art der nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpa-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes,                                        pierhandelsgesetzes von den Kunden einzuho-\nb) das Verfahren und die organisatorischen Vorkeh-                       lenden Informationen,\nrungen der Wertpapierdienstleistungsunterneh-                      c) die Bestimmung weiterer nicht komplexer Finanz-\nmen bei der Änderung der Einstufung des Kun-                          instrumente im Sinne des § 31 Abs. 7 Nr. 1 des\nden nach § 31a Abs. 5 des Wertpapierhandelsge-                        Wertpapierhandelsgesetzes,\nsetzes,                                                            d) die Gestaltung nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der\nc) die Kriterien, das Verfahren und die organisatori-                    nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes\nschen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines                         notwendigen Berichte an die Kunden und die An-\nforderungen an den Datenträger,\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung\n4. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich\n– des Anhangs II der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-     a) der Verpflichtung zur korrekten Verbuchung\ninstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/          der Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente\nEWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie               nach § 31c Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandels-\n93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45              gesetzes,\nS. 18), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60)    b) der Verpflichtung, bei der Zusammenlegung von\ngeändert worden ist, und                                                Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen\n– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006             oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des\nzur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen An-\nWertpapierdienstleistungsunternehmens die Inte-\nforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die             ressen aller beteiligten Kunden zu wahren,\nAusübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-\nstimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.      c) der Verpflichtung, limitierte Kundenaufträge in\nEU Nr. L 241 S. 26).                                                    Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem orga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1433\nnisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der             (2) Die Einstufung eines Privatkunden als professio-\nMarktbedingungen aber nicht unverzüglich aus-          neller Kunde nach § 31a Abs. 7 Satz 1 erste Alternative\ngeführt werden, unverzüglich so bekannt zu ma-         des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen,\nchen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht         wenn der Kunde\nzugänglich sind, solange der Kunde keine andere        1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nWeisung erteilt,                                           men zumindest in Textform beantragt hat, generell\nd) der Voraussetzungen, unter denen die Bundesan-              oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanz-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-           instrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder\nanstalt) die Verpflichtung zur Bekanntmachung li-          für ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte\nmitierter Kundenaufträge nach § 31c Abs. 2 Satz 1          Wertpapierdienstleistung als professioneller Kunde\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, die den markt-              eingestuft oder als geeignete Gegenpartei behandelt\nüblichen Geschäftsumfang im Sinne des § 31                 zu werden,\nAbs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes er-        2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf ei-\nheblich überschreiten, aufheben kann,                      nem dauerhaften Datenträger eindeutig auf die\n5. die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen                 rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hinge-\nin Bezug auf                                                   wiesen worden ist,\na) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der            3. seine Kenntnisnahme der nach Nummer 2 gegebe-\nAusführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 bis 5              nen Hinweise in einem gesonderten Dokument be-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes,                             stätigt hat.\nb) die Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 2 des Wert-        Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen, einen Kunden nach § 31a Abs. 7 Satz 1 zweite\npapierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleis-\nAlternative des Wertpapierhandelsgesetzes als profes-\ntungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an\nDritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanz-        sionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend\nmit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis\nportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge\nzumindest in Textform erklären muss.\noder Entscheidungen selbst auszuführen,\n(3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesell-\nc) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach\nschaften, die die Kriterien des § 31a Abs. 2 Satz 2\n§ 33a Abs. 1 und 8 des Wertpapierhandelsgeset-\nNr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erfüllen, ist\nzes,\nes für die Änderung der Einstufung nach § 31a Abs. 7\nd) die Gestaltung nach Art und Umfang der Informa-         Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ausreichend,\ntion über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a         wenn die in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 oder 3 des Wert-\nAbs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die           papierhandelsgesetzes genannten Kriterien durch eine\nAnforderungen an den Datenträger,                      von der Gesellschaft benannte Person erfüllt werden,\ndie befugt ist, die von der Änderung der Einstufung um-\n6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleis-\nfassten Geschäfte im Namen der Gesellschaft zu täti-\ntungsunternehmen bezüglich der Anforderungen\ngen.\nnach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit\nSatz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maß-               (4) Vereinbart ein Wertpapierdienstleistungsunter-\nnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpa-           nehmen mit einer geeigneten Gegenpartei eine Ände-\npierhandelsgesetzes,                                       rung der Einstufung nach § 31a Abs. 5 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes, ist diese als professioneller Kunde zu\n7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienst-\nbehandeln, es sei denn, es wird ausdrücklich zumin-\nleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dau-         dest in Textform die Einstufung als Privatkunde verein-\nerhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des\nbart. § 31a Abs. 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-\nWertpapierhandelsgesetzes.\nzes gilt entsprechend.\n(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweignie-             (5) Eine vor dem 1. November 2007 entsprechend\nderlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesenge-             dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie\nsetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2           gemäß § 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapier-\nAbs. 6 des Investmentgesetzes sowie Zweigniederlas-            handel (WpHG) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32\nsungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-            WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel\ntenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesell-          für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wert-\nschaften nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-          papierdienstleistungsunternehmen vom 23. August\nzes, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsge-          2001 (BAnz. S. 19 217) durchgeführte Kundeneinstu-\nsetzes auf diese Anwendung finden.                             fung entspricht den Anforderungen des § 31a Abs. 6\nSatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Information\n§2                               nach § 31a Abs. 6 Satz 6 des Wertpapierhandelsgeset-\nKunden                             zes kann in standardisierter Form erfolgen.\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen                                          §3\ndie notwendigen organisatorischen Vorkehrungen tref-\nfen, insbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren ein-                         Dauerhafter Datenträger\nrichten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach                   (1) Ist für die Bereitstellung von Informationen nach\n§ 31a des Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und            dieser Verordnung in Verbindung mit den Vorschriften\ndie Einstufung professioneller Kunden aus begründe-            des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwendung eines\ntem Anlass überprüfen zu können.                               dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind diese dem","1434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nKunden in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren       1. muss der Vergleich aussagekräftig und die Darstel-\nForm zur Verfügung zu stellen, die für einen angemes-            lung ausgewogen sein und\nsenen Zeitraum die inhaltlich unveränderte Wiedergabe        2. müssen die für den Vergleich herangezogenen Infor-\nder Informationen ermöglicht.                                    mationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothe-\n(2) Die Verwendung eines anderen dauerhaften Da-              sen angegeben werden.\ntenträgers als Papier ist nur zulässig, wenn dies auf-          (4) Aussagen zu der früheren Wertentwicklung eines\ngrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Ge-             Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer\nschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde         Wertpapierdienstleistung dürfen nicht im Vordergrund\nsich ausdrücklich für diese andere Form der Bereitstel-      der Information stehen und müssen\nlung von Informationen entschieden hat.\n1. geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten,\n(3) Eine auf aktuellem Stand zu haltende Veröffentli-         die sich auf die unmittelbar vorausgegangenen fünf\nchung auf einer Internetseite genügt in den Fällen des           Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument an-\n§ 5 Abs. 5 und des § 11 Abs. 4 für die Bereitstellung            geboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wert-\nvon Informationen, die nicht an den Kunden persönlich            papierdienstleistung erbracht worden sind; Angaben\ngerichtet sind, wenn                                             über einen längeren Zeitraum müssen in Zwölfmo-\nnatszeiträumen erfolgen; liegen Angaben nur über\n1. die Bereitstellung der betreffenden Informationen\neinen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vor, müssen\nüber dieses Medium den Rahmenbedingungen, un-\nAngaben zu dem gesamten Zeitraum gemacht wer-\nter denen das Geschäft zwischen dem Wertpapier-\nden, der sich mindestens auf einen Zeitraum von\ndienstleistungsunternehmen und dem Kunden aus-\nzwölf Monaten erstrecken muss,\ngeführt wird, angemessen ist,\n2. den Referenzzeitraum und die Informationsquelle\n2. der Kunde der Bereitstellung der Informationen in             eindeutig angeben,\ndieser Form ausdrücklich zugestimmt hat,\n3. bei Angaben in einer anderen Währung als in der\n3. die Adresse der Internetseite, auf der die Informatio-        Währung des Staates, in dem der Privatkunde an-\nnen bereitgestellt werden, dem Kunden zumindest              sässig ist, die Währung eindeutig angeben und ei-\nauf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wor-            nen Hinweis enthalten, dass die Rendite in diesen\nden ist, und                                                 Fällen infolge von Währungsschwankungen steigen\n4. die Informationen auf der Internetseite laufend abge-         oder fallen kann, und\nfragt werden können und so lange eingestellt blei-       4. im Fall einer Bezugnahme auf die Bruttowertent-\nben, wie unter billigem Ermessen für den Kunden              wicklung angeben, wie sich Provisionen, Gebühren\nzu erwarten ist.                                             und andere Entgelte auswirken.\n(4) Eine Bereitstellung von Informationen über das           (5) Simulationen einer früheren Wertentwicklung\nInternet gilt insbesondere dann als angemessen, wenn         oder Verweise auf eine solche Simulation dürfen sich\nder Kunde nachweislich über regelmäßigen Zugang              nur auf ein Finanzinstrument, den einem Finanzinstru-\nzum Internet verfügt. Der Nachweis ist geführt, wenn         ment zugrunde liegenden Basiswert oder einen Finanz-\nder Kunde für die Bereitstellung von Informationen oder      index beziehen. Sie müssen auf der tatsächlichen frü-\nim Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen eine          heren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstru-\nE-Mail-Adresse angegeben hat.                                mentes, eines Basiswertes oder eines Finanzindexes\nberuhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument\n§4                                übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen und die\nVoraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen.\nRedliche, eindeutige und nicht\n(6) Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen\nirreführende Informationen an Privatkunden\nnicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung\n(1) Informationen einschließlich Werbemitteilungen,       beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug neh-\ndie Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkun-          men. Die Angaben müssen auf angemessenen, durch\nden zugänglich machen, müssen ausreichend und in             objektive Daten gestützten Annahmen beruhen und für\neiner Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den       den Fall, dass sie auf der Bruttowertentwicklung beru-\nangesprochenen Kundenkreis verständlich sind. Sie            hen, deutlich angeben, wie sich Provisionen, Gebühren\nsind nur dann redlich, eindeutig und nicht irreführend       und andere Entgelte auswirken.\nim Sinne des § 31 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgeset-            (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 dargestellten\nzes, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11       Wertentwicklungen müssen jeweils deutliche Hinweise\nerfüllen.                                                    enthalten, auf welchen Zeitraum sich die Angaben be-\n(2) Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung      ziehen und dass frühere Wertentwicklungen, Simulatio-\noder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgeho-          nen oder Prognosen kein verlässlicher Indikator für die\nben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige          künftige Wertentwicklung sind.\ndamit einhergehende Risiken verwiesen wird. Wichtige            (8) Informationen zu einer bestimmten steuerlichen\nAussagen oder Warnungen dürfen nicht unverständlich          Behandlung müssen einen deutlichen Hinweis enthal-\noder abgeschwächt dargestellt werden.                        ten, dass die steuerliche Behandlung von den persön-\n(3) Werden im Rahmen der Informationen im Sinne           lichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt\ndes Absatzes 1 Wertpapierdienstleistungen, Wertpa-           und künftig Änderungen unterworfen sein kann.\npiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder               (9) Informationen im Zusammenhang mit einer Wer-\nPersonen, die Wertpapierdienstleistungen oder Neben-         bemitteilung dürfen denjenigen Informationen nicht\ndienstleistungen erbringen, verglichen,                      widersprechen, die das Wertpapierdienstleistungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1435\nunternehmen dem Kunden im Zuge der Erbringung von                 und Weise, in der sich das Risiko durch die gegen-\nWertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben-                   seitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.\ndienstleistungen zur Verfügung stellt.                           (2) Zu den Informationen im Sinne des § 31 Abs. 3\n(10) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklä-       Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gehören gegen-\nrung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Ver-        über Privatkunden auch Informationen über die Ver-\ntragsschlusses über ein Finanzinstrument, eine Wertpa-        tragsbedingungen. Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1,\npierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung         2 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung\ngerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Kunden,          zu stellenden Informationen müssen bei Privatkunden,\nein solches Angebot abzugeben und ist die Art und             soweit relevant, die folgenden Angaben enthalten:\nWeise der Antwort oder ein Antwortformular vorgege-           1. hinsichtlich des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informa-          mens und seiner Dienstleistungen:\ntionen nach § 5 Abs. 1 und 2 anzugeben, soweit diese\nfür den Vertragsschluss relevant sind. Satz 1 gilt nicht,         a) den Namen und die Anschrift des Wertpapier-\nwenn ein Privatkunde zur Annahme oder zur Abgabe                     dienstleistungsunternehmens sowie weitere An-\neines Angebots im Sinne des Satzes 1 mehrere zur Ver-                gaben, die dem Kunden eine effektive Kommuni-\nfügung gestellte Dokumente heranziehen muss, aus                     kation mit diesem ermöglichen,\ndenen sich, einzeln oder zusammengenommen, die ge-                b) die Sprachen, in denen der Kunde mit der Wert-\nforderten Informationen ergeben.                                     papierfirma kommunizieren und Dokumente so-\nwie andere Informationen von ihr erhalten kann,\n(11) Der Name einer zuständigen Behörde im Sinne\ndes Wertpapierhandelsgesetzes darf nicht in einer                 c) die Kommunikationsmittel, die verwendet wer-\nWeise genannt werden, die so verstanden werden                       den, einschließlich der Kommunikationsmittel zur\nkann, dass die Produkte oder Dienstleistungen des                    Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen,\nWertpapierdienstleistungsunternehmens von der be-                 d) Namen und Anschrift der zuständigen Behörde,\ntroffenen Behörde gebilligt oder genehmigt werden                    die die Zulassung erteilt hat,\noder worden sind.\ne) einen Hinweis, wenn das Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen über einen vertraglich gebun-\n§5                                        denen Vermittler handelt, einschließlich der An-\nKundeninformationen über Risiken, das                       gabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler\nWertpapierdienstleistungsunternehmen, die                     registriert ist,\nWertpapierdienstleistung, Kosten und Nebenkosten                  f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über\n(1) Die nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Wertpapier-             die erbrachten Dienstleistungen, die das Wertpa-\nhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellenden Informa-                 pierdienstleistungsunternehmen dem Kunden\ntionen über Finanzinstrumente müssen unter Berück-                   nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes\nsichtigung der Einstufung des Kunden eine ausrei-                    in Verbindung mit den §§ 8 und 9 dieser Verord-\nchend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art                   nung zu übermitteln hat,\nund der Risiken der Finanzinstrumente enthalten. Die              g) eine Beschreibung der wesentlichen Maßnah-\nBeschreibung der Risiken muss, soweit nach Art des                   men, die das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nFinanzinstruments, der Einstufung und der Kenntnis                   men zum Schutz der bei ihm verwahrten Finanz-\ndes Kunden relevant, folgende Angaben enthalten:                     instrumente oder Gelder seiner Kunden trifft, ein-\n1. die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art ein-              schließlich Angaben zu etwaigen Anlegerent-\nhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläute-               schädigungs- oder Einlagensicherungssystemen,\nrung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des                denen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nRisikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,                men aufgrund seiner Tätigkeit in einem Mitglied-\nstaat angeschlossen sein muss,\n2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volati-\nlität) der betreffenden Finanzinstrumente und et-             h) eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpa-\nwaige Beschränkungen des für solche Finanzinstru-                pierdienstleistungsunternehmens für den Um-\nmente verfügbaren Marktes,                                       gang mit Interessenkonflikten nach § 33 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und\n3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Ge-                  § 13 Abs. 2 dieser Verordnung und\nschäften mit den betreffenden Instrumenten mögli-\ni) auf Wunsch des Kunden jederzeit Einzelheiten zu\ncherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen\ndiesen Grundsätzen;\neinschließlich Eventualverbindlichkeiten überneh-\nmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der            2. bei der Erbringung von Finanzportfolioverwaltung:\nFinanzinstrumente hinzukommen,                                a) eine Bewertungs- oder andere Vergleichsme-\n4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen,                 thode, die dem Privatkunden eine Bewertung\ndie für Instrumente der betreffenden Art gelten, und,            der Leistung des Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmens ermöglicht,\n5. sofern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Risi-\nken durch die Verknüpfung verschiedener Finanzin-             b) die Managementziele, das bei der Ausübung des\nstrumente oder Wertpapierdienstleistungen in einem               Ermessens durch den Verwalter zu beachtende\nzusammengesetzten Finanzinstrument größer sind                   Risikoniveau und etwaige spezifische Einschrän-\nals die mit jedem der Bestandteile verbundenen Ri-               kungen dieses Ermessens,\nsiken, angemessene Informationen über die Be-                 c) die Art und Weise sowie die Häufigkeit der Bewer-\nstandteile des betreffenden Instruments und die Art              tung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio,","1436              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nd) Einzelheiten über eine Delegation der Vermö-           Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkun-\ngensverwaltung mit Ermessensspielraum in Be-           den die Informationen über die Vertragsbedingungen\nzug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente     unverzüglich nach Abschluss des Vertrags, die übrigen\noder Gelder im Kundenportfolio,                        Informationen unverzüglich nach dem Beginn der Er-\ne) die Art der Finanzinstrumente, die in das Kunden-      bringung der Wertpapierdienstleistung auf einem dau-\nportfolio aufgenommen werden können, und die           erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. § 312c\nArt der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten         des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der\nausgeführt werden können, einschließlich Angabe        Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bür-\netwaiger Einschränkungen;                              gerlichen Gesetzbuchs, ist § 312c Abs. 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit\n3. falls ein Prospekt nach dem Wertpapierprospektge-          dort die Offenlegung der Identität und des geschäftli-\nsetz veröffentlicht worden ist und das Finanzinstru-      chen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstel-\nment zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird,       lung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt\ndie Angabe, bei welcher Stelle dieser Prospekt er-        ist.\nhältlich ist;\n(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n4. im Fall von Finanzinstrumenten, die eine Garantie          den Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug\ndurch einen Dritten beinhalten, alle wesentlichen An-     auf die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung\ngaben über die Garantie und über den Garantiege-          gestellten Informationen rechtzeitig mitzuteilen, soweit\nber;                                                      diese für eine Dienstleistung relevant sind, die das\n5. hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten:                   Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden\nerbringt.\na) Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Kunde im\nZusammenhang mit dem Finanzinstrument, der                (5) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2\nWertpapierdienstleistung oder der Wertpapierne-        sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung\nbendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich al-    zu stellen. Das Gleiche gilt für eine Information nach\nler damit verbundener Gebühren, Provisionen,           Absatz 4, wenn für die Information, auf die sie sich be-\nEntgelte und Auslagen sowie aller über das Wert-       zieht, ebenfalls eine Übermittlung auf einem dauerhaf-\npapierdienstleistungsunternehmen zu entrichten-        ten Datenträger vorgesehen ist. Eine Veröffentlichung\nden Steuern, oder, wenn die Angabe eines ge-           auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzun-\nnauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage         gen des § 3 Abs. 3.\nfür die Berechnung des Gesamtpreises, damit\nder Kunde diesen überprüfen kann; die von dem                                      §6\nWertpapierdienstleistungsunternehmen in Rech-\nEinholung von Kundenangaben\nnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall se-\nparat aufzuführen. Falls ein Teil des Gesamtprei-         (1) Zu den nach § 31 Abs. 4 des Wertpapierhandels-\nses in einer Fremdwährung zu zahlen oder in ei-        gesetzes einzuholenden Informationen gehören, soweit\nner anderen Währung als in Euro dargestellt ist,       erforderlich,\nmüssen die betreffende Währung und der anzu-\n1. hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Kunden\nwendende Wechselkurs und die damit verbunde-\nAngaben über Grundlage und Höhe regelmäßiger\nnen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des\nEinkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflich-\nWechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage\ntungen sowie über vorhandene Vermögenswerte,\nfür seine Berechnung angegeben werden,\ninsbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Im-\nb) einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem                mobilienvermögen und\nKunden aus Geschäften in Zusammenhang mit\n2. hinsichtlich der mit den Geschäften verfolgten Ziele\ndem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienst-\nAngaben über die Anlagedauer, die Risikobereit-\nleistung noch weitere Kosten und Steuern entste-\nschaft des Kunden und den Zweck der Anlage.\nhen können, die nicht über das Wertpapierdienst-\nleistungsunternehmen gezahlt oder von ihm in              (2) Zu den nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpapier-\nRechnung gestellt werden, und                          handelsgesetzes einzuholenden Informationen über\nKenntnisse und Erfahrungen der Kunden gehören, so-\nc) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige\nweit in Abhängigkeit von der Einstufung des Kunden,\nGegenleistungen.\nder Art und des Umfanges der Wertpapierdienstleis-\n(3) Die Informationen über die Vertragsbedingungen         tung, der Art der Finanzinstrumente und der jeweils da-\nund die Informationen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buch-        mit verbundenen Komplexität und Risiken erforderlich,\nstabe a bis h und Nr. 2 sind den Privatkunden zur Ver-        Angaben zu\nfügung zu stellen, bevor eine Wertpapierdienstleistung\noder Wertpapiernebendienstleistung erbracht oder ein          1. Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Finanz-\nVertrag hierüber geschlossen wird; die übrigen Informa-           instrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist,\ntionen sind den Privatkunden vor Erbringung der Wert-         2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegen-\npapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zur Ver-            der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten,\nfügung zu stellen. Wird auf Verlangen des Privatkunden\n3. Ausbildung sowie der gegenwärtigen und relevanten\nder Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines\nfrüheren beruflichen Tätigkeiten des Kunden.\nanderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das\neine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor         Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Kunden\nVertragsschluss oder vor Beginn der Erbringung der            nicht dazu verleiten, Angaben nach § 31 Abs. 4 oder 5\nWertpapierdienstleistung nicht ermöglicht, hat das            des Wertpapierhandelsgesetzes zurückzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1437\n§7                                     nes Durchschnittspreises hat es einem Privatkun-\nNicht komplexe Finanzinstrumente                        den auf Wunsch den Preis der einzelnen Tranchen\nzu übermitteln,\nNicht komplex im Sinne von § 31 Abs. 7 Nr. 1 des\nWertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort ge-             12. Gesamtentgelt,\nnannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sol-\nche Finanzinstrumente,                                        13. Summe der in Rechnung gestellten Provisionen\nund Auslagen sowie auf Wunsch des Privatkunden\n1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b             eine Aufschlüsselung nach Einzelposten,\noder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen,\n2. für die regelmäßig Möglichkeiten zur Veräußerung,          14. Obliegenheiten des Kunden in Zusammenhang mit\nEinlösung oder anderweitigen Realisierung zu                   der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der\nMarktpreisen oder emittentenunabhängig ermittelten             Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweili-\noder bestätigten Preisen bestehen, welche für                  gen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben\nMarktteilnehmer allgemein zugänglich sind,                     dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden\nsind, und\n3. die über die Zahlung der Anschaffungskosten hinaus\nfür den Kunden mit keinen, auch nur bedingten, Ver-       15. einen Hinweis entsprechenden Inhalts für den Fall,\npflichtungen verbunden sind und                                dass die Gegenpartei des Kunden das Wertpapier-\n4. über deren Merkmale in angemessenem Umfang öf-                  dienstleistungsunternehmen selbst oder eine Per-\nfentlich Informationen verfügbar sind, die für einen           son der Gruppe, der das Wertpapierdienstleis-\ndurchschnittlichen Privatkunden verständlich genug             tungsunternehmen angehört, oder ein anderer\nsind, um auf ihrer Grundlage eine sachkundige Anla-            Kunde des Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ngeentscheidung treffen zu können.                              mens war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein\nHandelssystem ausgeführt, das den anonymen\n§8                                     Handel erleichtert.\nBerichtspflichten des                      Die Bestätigung kann unter Verwendung von Standard-\nWertpapierdienstleistungsunternehmens nach                codes erfolgen, wenn eine Erläuterung der verwende-\n§ 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes               ten Codes beigefügt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nüber die Ausführung von Aufträgen                  wenn die Bestätigung der Auftragsausführung die glei-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat           chen Informationen enthalten würde wie eine Bestäti-\ndem Kunden unverzüglich nach Ausführung des Auf-              gung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer an-\ntrags auf einem dauerhaften Datenträger die wesentli-         deren Person zuzusenden ist.\nchen Informationen über die Ausführung des Auftrags\n(3) Wenn sich die Aufträge auf Anleihen zur Finanzie-\nzu übermitteln.\nrung von Hypothekarkreditverträgen zwischen dem\n(2) Einem Privatkunden ist vorbehaltlich des Absat-        Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem\nzes 3 unverzüglich, spätestens am ersten Geschäftstag         Kunden beziehen, ist das Finanzierungsgeschäft dem\nnach der Ausführung des Auftrags oder, sofern das             Kunden spätestens einen Monat nach Auftragsausfüh-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen die Bestäti-             rung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hy-\ngung der Ausführung von einem Dritten erhält, spätes-         pothekendarlehens zu melden.\ntens am ersten Geschäftstag nach Eingang dieser Be-\nstätigung auf einem dauerhaften Datenträger eine Be-             (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 ist das Wert-\nstätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Die          papierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den\nBestätigung muss, soweit relevant, die folgenden An-          Kunden auf Wunsch über den Stand der Ausführung\ngaben enthalten:                                              seines Auftrags zu informieren.\n1. Name des Unternehmens, welches die Auftrags-                (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wel-\nausführung bestätigt,                                    ches regelmäßig Aufträge von Privatkunden über In-\n2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden,               vestmentanteile ausführt, muss dem Privatkunden ent-\nweder eine Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bis 3\n3. Handelstag,\nübermitteln oder ihm mindestens alle sechs Monate\n4. Handelszeitpunkt,                                        die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 15 genannten Informa-\n5. Art des Auftrags,                                        tionen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.\n6. Ausführungsplatz,                                           (6) Hat die Führung von Privatkundenkonten ein Ge-\n7. Finanzinstrument,                                        schäft zum Gegenstand, das eine ungedeckte Position\nbei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten ent-\n8. Kauf-/Verkauf-Indikator,                                 hält, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n9. Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen         dem Privatkunden auch diejenigen Verluste mitteilen,\nKauf- oder Verkaufsauftrag handelt,                      die einen etwaigen, zuvor zwischen ihm und dem\nWertpapierdienstleistungsunternehmen        vereinbarten\n10. Menge,                                                    Schwellenwert übersteigen, und zwar spätestens am\n11. Stückpreis; bei tranchenweiser Ausführung des             Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert\nAuftrags darf das Wertpapierdienstleistungsunter-        überschritten wird oder, falls der Schwellenwert an ei-\nnehmen den Preis für die einzelnen Tranchen oder         nem geschäftsfreien Tag überschritten wird, am Ende\nden Durchschnittspreis übermitteln; bei Angabe ei-       des folgenden Geschäftstags.","1438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\n§9                               walter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermit-\nBerichtspflichten                         teln. Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung\ndes Wertpapierdienstleistungs-                   der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. Die\nunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapier-               periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in die-\nhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung              sem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens\neinmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen ein-\n(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-        zelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2\nmen Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden               Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wert-\nauf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Auf-         papierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung\nstellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfo-          alle sechs Monate zu übermitteln.\nlioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei\ndenn, eine derartige Aufstellung wird bereits von ande-           (5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwal-\nrer Seite übermittelt.                                         tung für Privatkunden entstehen und vereinbarte\nSchwellenwerte überschreiten, gilt die Informations-\n(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privat-        pflicht des § 8 Abs. 6 entsprechend.\nkunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit\nrelevant, folgende Angaben enthalten:                                                     § 10\n1. Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,                     Zusammenlegung von Kundenaufträgen;\n2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des                   Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach\nPrivatkunden,                                                  § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\n3. Zusammensetzung und Bewertung des Finanzport-                  (1) Die Wahrung von Kundeninteressen nach § 31c\nfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Fi-          Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der\nnanzinstrument, seinem Marktwert oder, wenn die-          Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit Aufträgen\nser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert,      anderer Kunden oder Eigengeschäften (Sammelauftrag)\ndem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Be-            setzt zumindest voraus, dass\nrichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Fi-         1. eine Benachteiligung der betroffenen Kunden durch\nnanzportfolios während des Berichtszeitraums,                 die Zusammenlegung unwahrscheinlich ist,\n4. Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefal-           2. jeder betroffene Kunde rechtzeitig darüber informiert\nlenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufge-                wird, dass eine Zusammenlegung für einen einzel-\nschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Ge-               nen Auftrag nachteilig sein kann,\nsamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungser-\nbringung sowie einen Hinweis, dass eine detaillier-       3. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Grund-\ntere Aufschlüsselung auf Anfrage übermittelt wird,            sätze der Auftragszuteilung niederlegt und umsetzt,\nin denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammen-\n5. Vergleich der Wertentwicklung während des Be-                   gelegter Aufträge und Geschäfte, unter Berücksich-\nrichtszeitraums unter Angabe einer Vergleichsgröße,           tigung des Einflusses von Volumen und Preis auf die\nfalls eine solche zwischen dem Wertpapierdienst-              Zuteilung und Teilausführung von Aufträgen, gere-\nleistungsunternehmen und dem Kunden vereinbart                gelt wird, und\nwurde,\n4. jede Teilausführung eines aus zusammengelegten\n6. Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen               Aufträgen bestehenden Sammelauftrags im Einklang\nZahlungen, die während des Berichtszeitraums im               mit den Grundsätzen nach Nummer 3 zugeteilt wird.\nZusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegan-\ngen sind,                                                    (2) Soweit Kundenaufträge mit Eigengeschäften zu-\nsammengelegt werden, ist zur Wahrung der Kundenin-\n7. Informationen über sonstige Maßnahmen des Unter-            teressen nach § 31c Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhan-\nnehmens, die Rechte in Bezug auf im Finanzportfolio       delsgesetzes über die Erfüllung der Anforderungen\ngehaltene Finanzinstrumente verleihen, und                nach Absatz 2 hinaus zu gewährleisten, dass\n8. für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Ge-           1. die Sammelaufträge nicht in einer für den Kunden\nschäft die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 12 aufge-           nachteiligen Weise zugeteilt werden,\nführten Angaben, es sei denn, der Kunde hat ver-\nlangt, die Informationen jeweils gesondert für jedes      2. bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die\nausgeführte Geschäft zu erhalten.                             Kundenaufträge gegenüber den Eigengeschäften\nbevorzugt werden,\n(3) Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der perio-\ndischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate. Das            3. in den Grundsätzen der Auftragszuteilung nach Ab-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privat-               satz 1 Nr. 3 Verfahren vorgesehen sind, die eine Än-\nkunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf An-               derung der Zuteilung von Eigengeschäftsaufträgen\ntrag auf drei Monate verkürzt werden kann. Der Zeit-               zum Nachteil von Kunden verhindert, deren Aufträge\nraum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag               damit zusammengelegt ausgeführt werden.\nzwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und              Soweit Kundenaufträge erst durch die Zusammenle-\neinem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung              gung überhaupt oder für den Kunden wesentlich vor-\nein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder Finanzinstru-      teilhafter ausführbar sind, können die Eigengeschäfts-\nmente mit Hebelwirkung zulässt.                                aufträge in Abweichung von Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe\n(4) Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die         der Grundsätze der Auftragszuteilung nach Absatz 1\njeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Infor-         Nr. 3 anteilig zugeteilt werden.\nmationen über das betreffende Geschäft unverzüglich               (3) Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht\nnach dessen Ausführung durch den Finanzportfoliover-           nach § 31c Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1439\nzes setzt voraus, dass die in Anhang II Tabelle 2 der         einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen\nVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom              nach § 3 Abs. 3.\n10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/\n39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                                          § 12\nbetreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfir-                       Organisationspflichten\nmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-\nrenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-               (1) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung\ndel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie         mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes niederzule-\n(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) genannten Mindestvolumina            genden Grundsätze und einzurichtenden Verfahren\nerreicht sind.                                                müssen darauf ausgerichtet sein, die Gefahr einer Ver-\nletzung des Wertpapierhandelsgesetzes und der in ent-\n§ 11                               sprechenden Verordnungen geregelten Verpflichtungen\ndurch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder\nBestmögliche                            seine Mitarbeiter sowie die mit einer solchen Verletzung\nAusführung von Kundenaufträgen                    verbundenen Risiken aufzudecken.\n(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des            (2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen      haben\nWertpapierhandelsgesetzes sind                                angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Verfahren\n1. organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme,         einzurichten, um die Gefahren und Risiken nach Ab-\nsystematische Internalisierer, Market-Maker und           satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der\nsonstige Liquiditätsgeber sowie                           Bundesanstalt eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht\n2. vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in             zu ermöglichen.\nDrittstaaten.                                                 (3) Die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung\n(2) Zu den nach § 33a Abs. 3 des Wertpapierhan-            mit Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes einzurich-\ndelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts            tende Compliance-Funktion muss\nzu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und              1. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grund-\nEntgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft               sätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1\nausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung                und 2 sowie die zur Behebung von Defiziten getrof-\nund alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer-            fenen Maßnahmen überwachen und regelmäßig be-\nden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.                 werten und\n(3) Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze             2. die Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung der in\nnach § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgeset-                Absatz 1 genannten Bestimmungen beraten und un-\nzes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzuneh-                terstützen.\nmen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n(4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss\nvon einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält,\neinen Compliance-Beauftragten benennen, der für die\ndie dazu führt, dass an den von den Ausführungs-\nCompliance-Funktion sowie die Berichte an die Ge-\ngrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Aus-\nschäftsleitung und das Aufsichtsorgan nach § 33 Abs. 1\nführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im\nSatz 2 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes verant-\nbestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist.\nwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion betrauten\nEine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs. 8\nPersonen müssen über die für eine ordnungsgemäße\nNr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außer-\nund unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maß-\nhalb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des\ngabe des Absatzes 3 erforderlichen Fachkenntnisse,\nWertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn\nMittel und Kompetenzen sowie über Zugang zu allen\neine wesentliche Veränderung eintritt, die das Wertpa-\nfür ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen.\npierdienstleistungsunternehmen in der Erfüllung seiner\nVorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder an den\nPflichten nach § 33a Abs. 8 des Wertpapierhandelsge-\nWertpapierdienstleistungen beteiligt sein, die sie über-\nsetzes beeinträchtigt.\nwachen, noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung\n(4) Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des Wert-      eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit be-\npapierhandelsgesetzes muss folgende Angaben ent-              wirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.\nhalten:\n(5) Soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n1. Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der              men darlegen kann, dass die Anforderungen nach Ab-\nrelevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen      satz 4 Satz 3 aufgrund Art, Umfang und Komplexität\nErgebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhan-          seiner Geschäftstätigkeit oder der Art und des Spekt-\ndelsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode,          rums seiner Wertpapierdienstleistungen unverhältnis-\ndie für diese Gewichtung jeweils angewandt wird,          mäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der\n2. Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze             Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen\nnach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhan-         diese Anforderungen.\ndelsgesetzes, an denen das Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen gleichbleibend die bestmögli-                                       § 13\nchen Ergebnisse bei der Ausführung von Kunden-                               Interessenkonflikte\naufträgen erzielen kann,\n(1) Um die Arten von Interessenkonflikten nach § 33\n3. einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6             Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu\nNr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.                      erkennen, die in die Grundsätze zum Interessenkon-\nDiese Informationen sind auf einem dauerhaften Daten-         fliktmanagement nach Absatz 2 aufzunehmen sind,\nträger zur Verfügung zu stellen. Die Veröffentlichung auf     müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen prüfen,","1440             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\ninwieweit sie selbst, ihre Mitarbeiter oder Personen         Risiko einer Beeinträchtigung von Kundeninteressen\noder Unternehmen, die direkt oder indirekt durch Kon-        angemessenen Unabhängigkeit ausführen. Soweit die-\ntrolle im Sinne von § 1 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes       ses zur Gewährleistung des erforderlichen Grades an\nmit ihm verbunden sind, aufgrund der Erbringung von          Unabhängigkeit notwendig und angemessen ist, um-\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-             fassen die Maßnahmen nach Satz 1\ndienstleistungen                                             1. Vorkehrungen zur wirksamen Verhinderung oder\n1. zu Lasten von Kunden einen finanziellen Vorteil er-           Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen\nzielen oder Verlust vermeiden könnten,                       Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessen-\n2. am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleis-           konflikt nach sich ziehen könnten, wenn dieser Infor-\ntung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein           mationsaustausch Kundeninteressen beeinträchti-\nInteresse haben, das nicht mit dem Kundeninteresse           gen könnte,\nan diesem Ergebnis übereinstimmt,                        2. die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern\n3. einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die           von der Vergütung anderer Mitarbeiter mit anderen\nInteressen eines Kunden oder einer Kundengruppe              Aufgabenbereichen sowie von den von diesen er-\nüber die Interessen anderer Kunden zu stellen,               wirtschafteten Unternehmenserlösen oder Prämien,\nsofern die beiden Tätigkeiten einen Interessenkon-\n4. dem gleichen Geschäft nachgehen wie Kunden,                   flikt auslösen könnten,\n5. im Zusammenhang mit der für einen Kunden er-              3. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-\nbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Pro-        nahme anderer Personen auf die Tätigkeit von Mit-\nvision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine             arbeitern, die Wertpapierdienstleistungen oder Wert-\nZuwendung im Sinne von § 31d Abs. 2 des Wertpa-              papiernebendienstleistungen erbringen,\npierhandelsgesetzes erhalten oder in Zukunft erhal-\nten könnten.                                             4. die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung ei-\nnes Mitarbeiters an verschiedenen Wertpapier-\n(2) Um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen             dienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleis-\nnach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandels-             tungen in engem zeitlichen Zusammenhang, sofern\ngesetzes zu verhindern, müssen Wertpapierdienstleis-             diese Beteiligung ein ordnungsgemäßes Interessen-\ntungsunternehmen ihrer Größe und Organisation sowie              konfliktmanagement beeinträchtigen könnte, und\nder Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Ge-\nschäftstätigkeit entsprechend angemessene Grund-             5. die gesonderte Überwachung von Mitarbeitern, die\nsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten auf ei-            im Rahmen ihrer Haupttätigkeit potentiell widerstrei-\nnem dauerhaften Datenträger festlegen und dauerhaft              tende Interessen, insbesondere von Kunden oder\nanwenden, in denen sie bestimmen,                                des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, wahr-\nnehmen.\n1. unter welchen Umständen bei der Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-         Soweit mit einer oder mehrerer dieser Maßnahmen der\ndienstleistungen Interessenkonflikte auftreten kön-      erforderliche Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird,\nnen, die den Kundeninteressen erheblich schaden          sind dafür notwendige alternative oder zusätzliche\nkönnten und                                              Maßnahmen zu treffen.\n2. welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Inte-             (4) Die Unterrichtung des Kunden über Interessen-\nressenkonflikte zu bewältigen.                           konflikte nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandels-\ngesetzes muss unter Berücksichtigung seiner Einstu-\nIn den Grundsätzen ist auch Interessenkonflikten Rech-       fung als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeig-\nnung zu tragen, die sich aus der Struktur und Ge-            neter Gegenpartei dem Kunden ermöglichen, seine\nschäftstätigkeit anderer Unternehmen derselben Unter-        Entscheidung über die Wertpapierdienstleistung oder\nnehmensgruppe ergeben und die das Wertpapier-                Wertpapiernebendienstleistung, in deren Zusammen-\ndienstleistungsunternehmen kennt oder kennen                 hang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter\nmüsste. Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Sat-            Grundlage zu treffen. Die Information hat auf einem\nzes 2 und des Absatzes 3 erfasst Mutterunternehmen           dauerhaften Datenträger zu erfolgen.\nund Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Han-\ndelsgesetzbuchs, Unternehmen, an denen diese eine                                       § 14\nBeteiligung im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsge-\nsetzbuchs halten, sowie alle Unternehmen, die auf-                                Aufzeichnungs-\ngrund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen                            und Aufbewahrungspflichten\nVertrages oder einer Satzungsbestimmung dieser Un-              (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-\nternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder       nügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die\nderen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane           eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des\nsich während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstel-        Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn auf-\nlung des konsolidierten Abschlusses mehrheitlich aus         grund der Aufzeichnung nachvollziehbar ist, ob das\ndenselben Personen zusammensetzen.                           Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweils in\n(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 müs-         Rede stehende Pflicht erfüllt hat. Organisationsanwei-\nsen so ausgestaltet sein, dass Mitarbeiter Tätigkeiten,      sungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkeh-\nbei denen Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 2        rungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn\nSatz 1 Nr. 1 auftreten und Kundeninteressen beein-           durch sie die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Satzes 1\nträchtigt werden könnten, mit einer der Größe und Ge-        gewährleistet ist.\nschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter-            (2) Unbeschadet der im Wertpapierhandelsgesetz\nnehmens und seiner Unternehmensgruppe sowie dem              und in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ausdrücklich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1441\nnormierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflich-           treten ist oder noch während der Erbringung der\nten sind nach § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgeset-         Dienstleistung auftreten könnte, sind ebenfalls aufzu-\nzes insbesondere aufzuzeichnen:                               zeichnen.\n1. die Identität des Kunden und der Personen, die im             (6) Aufzeichnungen über eine erfolgte Anlagebera-\nAuftrag des Kunden handeln, soweit notwendig zu-          tung sind dann nicht notwendig, wenn es zu einem ent-\nsätzlich die Identität der Kunden, deren Aufträge in      sprechenden Geschäftsabschluss kommt, der im Sinne\neinem Geschäft zusammengefasst wurden, sowie              des § 31 Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nvorbehaltlich des Absatzes 8 die Merkmale oder            geeignet ist und dies entsprechend nachvollzogen wer-\ndie Bewertung als professioneller Kunde oder geeig-       den kann. Der Umstand, dass ein Geschäftsabschluss\nnete Gegenpartei im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2         auf einer Beratung beruht, muss jedoch stets erkennbar\nNr. 2, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 des Wertpapierhan-       sein.\ndelsgesetzes,\n(7) Hinsichtlich der Informationen im Sinne des Ab-\n2. der Umstand, ob das Geschäft ganz oder teilweise           satzes 2 Nr. 3, der Werbemitteilungen im Sinne des § 31\nim Rahmen der Finanzportfolioverwaltung erbracht          Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nwurde,                                                    und der Finanzanalysen im Sinne des § 34b des Wert-\n3. die Kundeninformationen nach § 31 Abs. 3 des               papierhandelsgesetzes bedarf es neben der Aufbewah-\nWertpapierhandelsgesetzes,                                rung eines Exemplars der jeweiligen standardisierten\n4. Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Aus-            Information, Werbemitteilung oder Finanzanalyse keiner\nführungsgrundsätze nach § 33a des Wertpapierhan-          weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der Aufzeichnung\ndelsgesetzes und                                          hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich die Informa-\ntion, Werbemitteilung oder Finanzanalyse richtet.\n5. die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zu-\nwendung im Sinne des § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des           (8) Tätigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nWertpapierhandelsgesetzes darauf ausgelegt ist, die       men ausschließlich Geschäfte mit nur einer Art von\nQualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistun-     Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2, 3 oder 4 des Wert-\ngen zu verbessern.                                        papierhandelsgesetzes, ist hinsichtlich der Einstufung\n(3) Grundsätze und Organisationsanweisungen im             der Kunden die Aufzeichnung der entsprechenden Or-\nZusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen,            ganisationsanweisung ausreichend.\ndie zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des             (9) Die Aufzeichnungen nach § 34 des Wertpapier-\nWertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden erfor-             handelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaf-\nderlich sind, sowie die notwendigen Berichte an die           ten Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt\nGeschäftsleitung sind ebenfalls aufzuzeichnen.                innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf\n(4) Angaben der Kunden im Zusammenhang mit Ge-             zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung\nschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der         sämtlicher Geschäfte rekonstruieren kann. Das Wertpa-\nPflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsge-           pierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen,\nsetzes gegenüber Kunden notwendig sind, sowie die             dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung\nWeigerung des Kunden, die erforderlichen Angaben zu           und der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar\nmachen, sind ebenfalls aufzuzeichnen; sie können zu-          und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen\nsammengefasst werden mit den Aufzeichnungen des               Änderungen geschützt bleiben.\nWertpapierdienstleistungsunternehmens über die Erfül-\nlung dieser Pflichten.                                                                   § 15\n(5) Die jeweiligen von dem Wertpapierdienstleis-                                  Inkrafttreten\ntungsunternehmen erbrachten Arten von Wertpapier-\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\ndienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistun-\nzes 2 am 1. November 2007 in Kraft.\ngen, bei denen ein den Interessen eines Kunden in er-\nheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufge-            (2) § 14 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}