{"id":"bgbl1-2007-32-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":32,"date":"2007-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/32#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_32.pdf#page=18","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung","law_date":"2007-07-20T00:00:00Z","page":1430,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1430                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Finanzanalyseverordnung*)\nVom 20. Juli 2007\nAuf Grund des § 34b Abs. 8 Satz 1 des Wertpapier-                     des Wertpapierhandelsgesetzes oder über deren\nhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                         Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), der durch                        ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet\nArtikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004                        werden sollen oder deren Verbreitung wahrschein-\n(BGBl. I S. 2630) eingefügt worden ist, und unter Be-                     lich ist, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter,\nrücksichtigung des Artikels 1 Nr. 24 des Gesetzes vom                     die an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind\n16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) verordnet das Bundes-                     oder deren bestimmungsgemäße Aufgaben oder\nministerium der Finanzen:                                                 wirtschaftliche Interessen mit den Interessen der\nvoraussichtlichen Empfänger der Finanzanalyse in\nArtikel 1                                  Konflikt treten können, ihrer Tätigkeit mit einem Grad\nDie Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember                          an Unabhängigkeit nachkommen, der der Höhe des\n2004 (BGBl. I S. 3522) wird wie folgt geändert:                           Risikos für eine Beeinträchtigung von Interessen der\nEmpfehlungsempfänger sowie der Größe und dem\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Gegenstand des Wertpapierdienstleistungsunter-\na) In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe                   nehmens und seiner Unternehmensgruppe ange-\n„und Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.                                  messen ist. Hierzu müssen Wertpapierdienstleis-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 tungsunternehmen die erforderlichen Vorkehrungen\ntreffen für\naa) In Nummer 1 werden das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Un-                    1. die wirksame Verhinderung oder Kontrolle eines\nternehmen“ die Wörter „oder Zweigniederlas-                     Informationsaustauschs zwischen Mitarbeitern\nsungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-                      nach Satz 1 und anderen Mitarbeitern, deren Tä-\ngesetzes“ eingefügt.                                            tigkeiten einen Interessenskonflikt nach sich zie-\nbb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe                       hen könnten, sofern der Informationsaustausch\n„§§ 2 bis 6“ durch die Angabe „§§ 2 bis 5                       die Interessen von Empfängern der Finanzanalyse\nund 6“ ersetzt.                                                 beeinträchtigen könnte,\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-\n2. die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbei-\ndienstleistungsinstitute“ das Wort „oder“ durch ein\ntern nach Satz 1 von der Vergütung anderer Mit-\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Unternehmen“\narbeiter oder den von diesen erwirtschafteten Un-\ndie Wörter „oder Zweigniederlassungen im Sinne\nternehmenserlösen oder Prämien, sofern die Ver-\ndes § 53b des Kreditwesengesetzes“ eingefügt.\nknüpfung einen Interessenskonflikt auslösen\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                               könnte,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. die Verhinderung einer unsachgemäßen Einfluss-\n„§ 5                                    nahme anderer Personen auf die Tätigkeit der\nAngaben über                                   Mitarbeiter nach Satz 1,\nInteressen und Interessenskonflikte“.\n4. die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung\nb) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil das\neines Mitarbeiters nach Satz 1 an anderen Wert-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach\npapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-\ndem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder\ndienstleistungen in engem zeitlichen Zusammen-\nZweigniederlassungen im Sinne des § 53b des\nhang mit der Erstellung einer Finanzanalyse im\nKreditwesengesetzes“ eingefügt.\nSinne des Satzes 1, sofern die Beteiligung ein\nc) Absatz 6 wird aufgehoben.                                             ordnungsgemäßes Interessenskonfliktmanage-\n4. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:                                 ment beeinträchtigen könnte, und\n„§ 5a\n5. eine gesonderte Überwachung der Mitarbeiter\nOrganisationspflichten                                nach Satz 1 im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf                     und Unvoreingenommenheit.\neigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines\nMitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen                    Soweit mit diesen Vorkehrungen der nach Satz 1 ge-\nüber Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b                      forderte Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird,\nsind weitere erforderliche Maßnahmen zu treffen.\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie\n2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung            (2) Die     Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nder Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-      müssen unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 1\ntes in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapier-    und § 33b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes mit\nfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in\nBezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der ge-    organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten,\nnannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).                          dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007            1431\n1. Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzana-               c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der\nlyse beteiligt sind, die Vorgaben des § 33b Abs. 5                Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den\nNr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ein-                    Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich-\nhalten,                                                           wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne\n2. sie selbst und ihre Mitarbeiter, die an der Erstel-                dieser Anforderungen festgelegt hat.\nlung der Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1                (4) Die Absätze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 gel-\nSatz 1 beteiligt sind, keine Zuwendungen im                ten nicht für eine Finanzanalyse im Sinne des Ab-\nSinne des § 31d Abs. 2 des Wertpapierhandels-              satzes 1 Satz 1, die zwar als Finanzanalyse oder\ngesetzes von Personen annehmen, die ein we-                Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unab-\nsentliches Interesse am Inhalt der Finanzanalyse           hängige Erläuterung der in der Empfehlung enthalte-\nhaben,                                                     nen Punkte dargestellt wird, aber eindeutig als Wer-\n3. Emittenten keine für sie günstige Empfehlung ver-           bemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis\nsprochen wird,                                             nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Wertpapierhan-\n4. Entwürfe für Finanzanalysen im Sinne des Absat-             delsgesetzes versehen ist.“\nzes 1 Satz 1, die bereits eine Empfehlung oder          5. § 6 wird wie folgt geändert:\neinen Zielpreis enthalten, vor deren Weitergabe\noder Veröffentlichung dem Emittenten, Mitarbei-            a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe\ntern, die nicht an der Erstellung der Analyse be-              „§ 34b des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch\nteiligt sind, oder Dritten nicht zugänglich gemacht            die Angabe „§ 34b Abs. 1 und 2 des Wertpapier-\nwerden, soweit dies nicht der Überwachung der                  handelsgesetzes“ ersetzt.\nEinhaltung gesetzlicher Anforderungen durch das\nWertpapierdienstleistungsunternehmen dient.                b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n„Website“ durch das Wort „Internetseite“ ersetzt.\n(3) Die Pflichten der Absätze 1 und 2 gelten auch\nfür Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine          6. § 7 wird wie folgt geändert:\nvon einem Dritten erstellte Finanzanalyse im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 öffentlich verbreiten oder an            a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil\nihre Kunden weitergeben, es sei denn,                              das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nnach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „oder\n1. der Dritte, der die Analyse erstellt, gehört nicht              Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des\nzur selben Unternehmensgruppe, und                             Kreditwesengesetzes“ eingefügt.\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen\nEmpfehlungen nicht wesentlich ab,\nArtikel 2\nb) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er-\nstellt dar und                                         Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.\nBerlin, den 20. Juli 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}