{"id":"bgbl1-2007-32-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":32,"date":"2007-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/32#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_32.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\nVom 17. Juli 2007\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2       4. Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom              Ausrüstungsdokumentationen,\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1       5. Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer\ndurch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung              und organisatorischer Probleme,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung        6. Kommunizieren und Kooperieren mit internen und\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                externen Partnern,\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen       7. Organisieren von Mitarbeiterschulungen,\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-        8. Wahrnehmen von Personalführungs- und Personal-\nlogie:                                                          managementaufgaben.\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\n§1\nerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mik-\nZiel der Prüfung                         rotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotech-\nund Bezeichnung des Abschlusses                   nologie (Certified Process Manager-Microtechnology).\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager-Mik-                                       §2\nrotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikro-                         Gliederung der Prüfung\ntechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen         Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\ndie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-\nrung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen        1. Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,\nist.                                                        2. Mikrotechnologie-Fachaufgaben,\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi-        3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.\ngung, die Einführung von Produktionsprozessen der           Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-\nMikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstech-      henfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prü-\nnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikro-       fungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prü-\ntechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitati-      fungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.\nver und quantitativer Anforderungen leiten sowie Auf-\ngaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.                                     §3\n(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewie-                   Zulassungsvoraussetzungen\nsen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvor-\nschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie tech-            (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nnischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge          1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im aner-\nund des Qualitätsmanagements in den Mikrotechno-                kannten Ausbildungsberuf „Mikrotechnologe“ und\nlogiegebieten „Halbleitertechnik“, „Mikrosystemtech-            danach eine mindestens einjährige Berufspraxis\nnik“ und „Aufbau- und Verbindungstechnik“ folgende              oder\nProzesse durchführen zu können:                             2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n1. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren               sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\nvon Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessen            nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nder mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,             3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\n2. Sichern von Qualitätsstandards,                          nachweist.\n3. Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von              (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss\nProjekten,                                              wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüfter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007             1419\nProzessmanagers-Mikrotechnologie/einer        Geprüften       Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch\nProzessmanagerin-Mikrotechnologie im Sinne des § 1            an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der\nAbs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der           Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll min-\nMikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage 1 oder          destens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das\neine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende         Fachgespräch und die Präsentation zusammen min-\nQualifikation beinhalten.                                     destens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2                (4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-           und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen             Absatz 1 zu bewerten.\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-                                         §5\nfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur                                  Prüfungsteil\nPrüfung rechtfertigen.                                                    „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“\n§4                                   (1) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufga-\nben“ soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypi-\nPrüfungsteil                           scher Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere\n„Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“               sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:\n(1) Im Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-        1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik\nProzesse“ sollen die folgenden Befähigungen nachge-               der Mikrotechnologie“ soll die Fähigkeit nachgewie-\nwiesen werden:                                                    sen werden, unter Berücksichtigung chemischer und\n1. Analysieren von Problemstellungen sowie techni-                physikalischer Hintergründe Einzelprozesse der Mik-\nscher und organisatorischer Schnittstellen bei der            rotechnologiebereiche einschließlich des zugehöri-\nEinführung von Produktionsprozessen oder der Pro-             gen Produktions- und Geräteaufwands gestalten zu\nduktion von mikrotechnischen Produkten,                       können; in diesem Rahmen können geprüft werden:\n2. Konzipieren von technischen Lösungen, Planen von               a) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-\nprozesstechnischen und technischen ausrüstungs-                   zelprozessen in der Halbleitertechnik,\nbezogenen Neuerungen,                                         b) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-\n3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen                  zelprozessen in der Mikrosystemtechnik,\nvon Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Be-                c) Analysieren, Definieren und Strukturieren von Ein-\nwerten von Varianten, Durchführen von Gefähr-                     zelprozessen in der Aufbau- und Verbindungs-\ndungsbeurteilungen, Beschreiben von Anforderun-                   technik;\ngen an das Personal,\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessmanagement\n4. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts-            in der Mikrotechnologie“ soll die Fähigkeit nachge-\nsicherungsmaßnahmen,                                          wiesen werden, mikrotechnologische Gesamtpro-\n5. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren               zesse unter Berücksichtigung der Zusammenhänge\neffizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsat-          und Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimieren\nzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-In-           und dokumentieren zu können; in diesem Rahmen\nstrumenten, insbesondere zur Überwachung von                  können geprüft werden:\nBudgets, Terminen und Qualitätszielen,                        a) Designen von Prozessketten,\n6. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni-                  b) Integrieren von Einzelprozessen,\nschen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen\nund Abrechnen von Projekten,                                  c) Koordinieren der Prozessverantwortung,\n7. Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten             d) Verbessern und Glätten der Prozesse;\nvon Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,                  3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung\n8. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und              von Prozessen und Produkten“ soll die Fähigkeit\nQualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.            nachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaß-\nnahmen planen, organisieren, realisieren, dokumen-\n(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Doku-            tieren und optimieren zu können; in diesem Rahmen\nmentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungs-            können geprüft werden:\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu\neinen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt da-              a) Bewerten von Lieferanten,\nrüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielverein-           b) Organisieren von Wareneingangsprüfungen,\nbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Um-                 c) Freigeben von Produkten und Produktionspro-\nfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Ab-                  zessen,\ngabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Bera-\ntungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumen-                  d) Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produk-\ntation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.                  tions- und Produktionsentwicklungsprozessen,\n(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderun-               e) Organisieren von produkt- und prozessbezoge-\ngen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor                   nen Losprüfungen, Anwenden statistischer Pro-\ndem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form                       zessregelung,\nder Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste-          f) Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüf-\nhen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Un-                  mittelüberwachung, Sicherstellen der Verfügbar-\nterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.                    keit von fähigen Prüfmitteln,","1420              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\ng) Bewerten von Messergebnissen;                             e) Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträ-\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaft-                gen;\nliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen           2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und\nwerden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge                Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nund kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezo-            den, Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbei-\ngen und bereichsübergreifend zu erfassen und zu              ter sowie Teams zu führen, deren Entwicklung zu\nbeurteilen; in diesem Rahmen können geprüft wer-             fördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem\nden:                                                         Rahmen können geprüft werden:\na) Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieb-          a) Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszu-\nlichen Abläufen und Wertschöpfungsprozessen in              bildenden,\nder Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen Ge-           b) Anwenden von Führungsmethoden und -techni-\nsichtspunkten,                                              ken,\nb) Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen            c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung be-\nvon Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und               trieblicher Aufgaben,\nMaßnahmen des kostenbewussten Handelns,\nd) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwick-\nc) Anwenden von Kalkulationsverfahren und De-                   lung des Einzelnen unter Beachtung des bisheri-\nckungsbeitragsrechnungen.                                   gen Berufsweges und unter Berücksichtigung\n(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu be-           persönlicher und sozialer Gegebenheiten,\narbeiten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,           e) Anwenden von Methoden zur Lösung betrieb-\ndass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens ein-                licher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unter-\nmal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem             schiede,\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-\nf) Führen von Teams, insbesondere\nment“ berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der\neinzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindes-                aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festle-\ntens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als                        gen von Handlungsspielräumen und Ergreifen\n540 Minuten.                                                             von Aktivitäten bei Zielabweichung,\n(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe              bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruk-\neine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine                     tur auf das Gruppenverhalten und die Zusam-\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer                        menarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen\nungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht                      von Alternativen,\ndiese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in              cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln\nder Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Be-                    von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der                   Teameffizienz;\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü-\n3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll\nfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalent-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich-\nwicklungspotentiale einzuschätzen, Personalent-\ntet.\nwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen so-\nwie Qualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in die-\n§6                                   sem Rahmen können geprüft werden:\nPrüfungsteil                             a) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizie-\n„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“                      rungsbedarfen,\n(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-            b) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Er-\nnalmanagement“ sind durch die Bearbeitung der Situa-                stellen von Qualifizierungskonzepten,\ntionsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:\nc) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Prak-\n1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und                tika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Quali-\n-auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,               fizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Aus-\nden Personalbedarf ermitteln und den Personalein-               bilder,\nsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen\nd) Anwenden von Methoden der Unterweisung, der\nsicherstellen zu können; in diesem Rahmen können\nBegleitung und Beratung,\ngeprüft werden:\ne) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bil-\na) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\ndungsträgern und Berufsschulen,\nquantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\ngung technischer und organisatorischer Verände-          f) Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden\nrungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,                 auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikati-\nonsnachweisen;\nb) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und\nFortbildung und durch Rekrutierung von Fach-          4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll die\nkräften am Arbeitsmarkt,                                 Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen\nEinzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorga-\nc) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus-              nisation und des Einsatzes von Personal, insbeson-\nwahlgesprächen,                                          dere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestim-\nd) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, ein-           mungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertre-\nschließlich Auszubildenden,                              tungen und betriebliche Erfordernisse berücksichti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007              1421\ngen zu können; in diesem Rahmen können geprüft           Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nwerden:                                                  wählt einen der Anwendungsfälle aus. Die praktische\na) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes,             Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern.\ndes Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,       Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\nerhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten,\nb) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen         höchstens 30 Minuten vorzubereiten.\nund Arbeitszeitordnungen,\nc) Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim                                      §7\nPersonaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere\ndes Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,                                      Bewerten der\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\nd) Anwenden von Vorschriften des Sozialversiche-\nrungs- und Schwerbehindertenrechts,                      (1) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-\ne) Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnis-       Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil\nsen, Erstellen von Zeugnissen.                        „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei\nSituationsaufgaben und die praktische Demonstration\n(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu\nim Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal-\nbearbeiten sowie eine praktische Demonstration\nmanagement“ sind gesondert zu bewerten.\n(Rollenspiel) nach Absatz 4 vorzubereiten und durchzu-\nführen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,            (2) Aus den Situationsaufgaben in den Prüfungstei-\ndass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens ein-         len „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbei-\nmal thematisiert wird. Die Prüfungsdauer der Situati-        terführung und Personalmanagement“ ist je eine Ge-\nonsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten,           samtnote aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten.                 wertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen\n(3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situati-     zu bilden.\nonsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er-               (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-\nbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-        fungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausrei-\nten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleis-      chende Leistungen erbracht wurden.\ntung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Er-\ngänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als              (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\n20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen           nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-          auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 9 sind Ort\nprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei          und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung        Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.\ndoppelt gewichtet.\n(4) Die praktische Demonstration bezieht sich auf ei-                                §8\nnen der folgenden Anwendungsfälle:\nAusbildereignung\n1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-\nnes Einstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nach-        (1) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestan-\ngewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein           den hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach\nGespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz-        dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig-\nund Entwicklungsperspektiven für den Bewerber            nungsverordnung befreit.\naufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerich-\n(2) Wer dabei im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung\ntet führen zu können,\nund Personalmanagement“ für die praktische De-\n2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-        monstration den Anwendungsfall „Vorbereiten und\nnes Mitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nach-      Durchführen einer Ausbildungseinheit“ oder „Vorberei-\ngewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein           ten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung“\nGespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielver-     ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogi-\neinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für        sche Qualifikation nach dem Berufsbildungsgesetz\nden Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie         nachgewiesen. Hierüber ist ein Zeugnis auszustellen.\ndas Gespräch zielgerichtet führen zu können,\n3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-                                   §9\nner Ausbildungseinheit“ soll die Fähigkeit nachge-\nwiesen werden, Ausbildungseinheiten auswählen                                  Anrechnung\nund gestalten, Methoden der Anleitung und Medien                       anderer Prüfungsleistungen\nauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,            Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-\nauf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge      teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-\nsicherstellen zu können,                                 fung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn\n4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-        in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer\nner Mitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nach-  zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich an-\ngewiesen werden, Qualifizierungsthemen auswählen         erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-\nund gestalten, Methoden der Anleitung und Medien         lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg ab-\nauswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten,         gelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungs-\nauf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge      leistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist\nsicherstellen zu können.                                 nicht zulässig.","1422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\n§ 10                               nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht\nWiederholung der Prüfung                      bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\ngemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-        fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.\nmal wiederholt werden.                                       In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nwird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\n§ 11\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten                              Inkrafttreten\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\nfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-          Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 2007\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007            1423\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nSpezialistenprofile in der Mikrotechnologie\nDie im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelten Spezialistenprofile bilden das Verbindungsglied zwischen\nder Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen\nProfessionals. Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung\nzum Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) erforderlich sind.\nGrundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen mikrotechno-\nlogischen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeits-\nprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzu-\nfertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu\ngeben und darüber ein Fachgespräch zu führen.\n1     Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Einzelprozesse (Unit Process Specialist-Microtechnology)\n1.1 Arbeitsgebiet:\nSpezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse arbeiten in Produktions- oder Produk-\ntionsentwicklungsabteilungen und betreuen verfahrenstechnische Einzelprozesse innerhalb eines Gesamt-\nprozesses zur Herstellung mikrotechnischer Produkte. Sie sorgen für die Bereitstellung der Prozessmedien\nund die Betriebsbereitschaft der technischen Ausrüstung, optimieren in ihrem Einsatzgebiet den zugeordneten\nProzess und die technische Ausrüstung und sind zuständig für das Qualitätsmanagement.\n1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nSpezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse\n– analysieren Aufträge sowie verfahrenstechnische und andere qualitätsrelevante Probleme,\n– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehler-\nbildern und Problemen,\n– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe in ihrem Einsatzgebiet,\n– erstellen Richtlinien, Betriebsanweisungen und Dokumentationen für die Handhabung von Equipment,\nProzessmedien und Prozessgrößen,\n– organisieren und leiten kleinere Projekte im Bereich des Einzelprozesses und führen sie eigenverantwortlich\ndurch,\n– weisen das Betriebspersonal in die Einzelprozesse, Equipment und Prozessvorschriften ein, informieren\nüber Neuerungen und Optimierungen und koordinieren fachliche Aufgaben des Teams,\n– führen Mess-, Prüf- und Analyseverfahren durch, führen Schwachstellenanalysen durch, optimieren Produk-\ntionsprozesse, dokumentieren Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und die Aktualisierung der\nProzessvorschriften,\n– kommunizieren mit den abteilungsinternen Verantwortlichen, den Spezialisten der vor- und nachgelagerten\nEinzelprozesse sowie den Gesamtprozessspezialisten.\n1.3 Berufliche Befähigungen:\nDie Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:\n– Kommunizieren, Präsentieren,\n– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,\n– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,\n– Anwenden von Dokumentationsstandards,\n– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des Qualitäts-\nmanagements,\n– Bewerten der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge des Einzelprozesses und der Zusammenhänge mit\nden Prozessmedien und den technischen Ausrüstungen,\n– Einordnen des jeweiligen Einzelprozesses in den Gesamtprozess für die Herstellung der mikrotechnischen\nProdukte.\n1.4 Nachweis der Qualifikation:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-\ngangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und\ndas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.","1424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\n2   Spezialist/Spezialistin für Mikrotechnologie-Prozessintegration (Specialist of Microtechnology Process\nIntegration)\n2.1 Arbeitsgebiet:\nSpezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration arbeiten in Produktions- oder\nProduktionsentwicklungsabteilungen und betreuen Gesamtprozesse zur Herstellung von Mikrotechnologie-\nProdukten. Sie sind zuständig für das Qualitätsmanagement und optimieren die verfahrenstechnischen\nGesamtprozesse. Sie analysieren fehlerhafte Produkte, beurteilen die Einflüsse von Einzelprozessen auf\nProdukte und bestimmen Fehlerursachen.\n2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:\nSpezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Prozessintegration\n– analysieren Aufträge sowie produktbezogene Probleme,\n– erarbeiten Konzepte und eigenständige Varianten von wirtschaftlichen Lösungen bei auftretenden Fehler-\nbildern und Problemen,\n– planen Produktions-, Versuchs- und Analyseabläufe und koordinieren Einzelprozesse in Gesamtprozessen,\n– weisen das Betriebspersonal in die produktbezogenen Gesamtprozesse ein und informieren über\nNeuerungen und Optimierungen,\n– analysieren produktbezogene Probleme und koordinieren zur Problemlösung Einzelprozessbereiche,\n– organisieren, leiten und führen kleinere Projekte im Bereich des Gesamtprozesses eigenverantwortlich\ndurch,\n– kommunizieren und kooperieren mit den am Gesamtprozess Beteiligten, anderen Abteilungen und mit\nSpezialisten und Spezialistinnen für Mikrotechnologie-Einzelprozesse,\n– koordinieren fachliche Aufgaben im Team.\n2.3 Berufliche Befähigungen:\nDie Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende beruflichen Befähigungen voraus:\n– Kommunizieren, Präsentieren,\n– Projektmanagement, Anwenden von Werkzeugen zum Projektmanagement,\n– Zeitmanagement, Planen und Priorisieren von Aufgaben,\n– Anwenden von Dokumentationsstandards,\n– Anwenden von Mess-, Prüf- und Analyseverfahren sowie von statistischen Instrumenten des\nQualitätsmanagements,\n– Bewerten der Zusammenhänge zwischen Produktqualität und Gesamtprozess,\n– Beurteilen der Auswirkungen der Einzelprozesse auf die Gesamtprozesse.\n2.4 Nachweis der Qualifikation:\nDie Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-\ngangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und\ndas Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007                                                                                                            1425\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1418)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1426                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1418) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                Note\nI.   Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse\nThemenstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 .......... ..........\nII. Mikrotechnologie-Fachaufgaben                                                                                                                                                .......... ..........\nSituationsaufgabe 1                                                                                                                                                         ..........\nSituationsaufgabe 2                                                                                                                                                         ..........\nSituationsaufgabe 3                                                                                                                                                         ..........\nIII. Mitarbeiterführung und Personalmanagement\nSituationsaufgaben                                                                                                                                                          .......... ..........\nSituationsaufgabe 1                                                                                                                                                    ..........\nSituationsaufgabe 2                                                                                                                                                    ..........\nPraktische Demonstration\nAnwendungsfall: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 .......... ..........\n(Im Fall des § 9: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 9 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegten Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}