{"id":"bgbl1-2007-32-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":32,"date":"2007-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung","law_date":"2007-07-12T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\nVom 12. Juli 2007\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-                   b) Praxisbezogene Lehrveran-\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        staltung an einer Bundes-\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2                     wehrverwaltungsschule          3 Wochen,\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,                c) Fremdsprachenausbildung\ndurch das Bundessprachen-\n2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidi-\namt                            2 Monate,\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern:                                                      4. Dritter Ausbildungsabschnitt\nAbschlusslehrgang an einer\nArtikel 1\nBundeswehrverwaltungsschule        6 1/2 Monate.“\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen Verwal-            3. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\ntungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. No-                 „(2) In den folgenden Lehrgebieten werden\nvember 2001 (BGBl. I S. 3327), zuletzt geändert durch            Grundkenntnisse vermittelt:\nArtikel 3 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n1. Staatsrecht,\n(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\n2. Verwaltungsrecht,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. Bürgerliches Recht,\na) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\n4. Betriebswirtschaftslehre,\n„§ 17   Praktische Ausbildung“.\n5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,\nb) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\n6. Besoldungsrecht,\n„§ 18   Durchführung der Praktika“.\n7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal-\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten\n„§ 22   Bewertungen während der Praktika“.                    Menschen und Gleichstellungsrecht,\nd) Nach § 22 wird folgende Angabe eingefügt:                   8. Haushalts- und Kassenwesen,\n„§ 22a Fremdsprachenausbildung                             9. Reise- und Umzugskostenrecht,\n§ 22b   Durchführung der Fremdsprachenaus-               10. Wehrersatzwesen,\nbildung“.\n11. Verpflegung,\n2. § 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n12. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\n„(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbil-\n13. Organisation,\ndung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische\nAusbildung besteht aus den Praktika, der praxisbe-           14. Beschaffungswesen,\nzogenen Lehrveranstaltung und der Fremdspra-                 15. Informationstechnik,\nchenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vor-\n16. Kommunikation und Kooperation.\nbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen\naufeinander auf.                                                (3) In den Lehrgebieten\n(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten          1. Volkswirtschaftslehre,\ndurchgeführt:                                                2. Versorgungsrecht,\n1. Einführungspraktikum                                      3. Bekleidung,\nam Ausbildungsstammplatz           1 Woche,              4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,\n2. Erster Ausbildungsabschnitt                               5. Arbeits- und Lerntechniken\nEinführungslehrgang an einer                             beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grund-\nBundeswehrverwaltungsschule        5 1/2 Monate,         information.“\n3. Zweiter Ausbildungsabschnitt                           4. § 16 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n„(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind\nPraktische Ausbildung, davon                             die Lehrgebiete\na) Praktika bei Dienststellen                              1. Staatsrecht,\nder Bundeswehrverwaltung       9 Monate,\n2. Verwaltungsrecht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007              1415\n3. Betriebswirtschaftslehre,                                                         § 18\n4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,                          Durchführung der Praktika\n5. Besoldungsrecht,                                           Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für\ndie Gestaltung, Durchführung und Überwachung\n6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal-        der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsberei-\nvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten           che, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungssta-\nMenschen und Gleichstellungsrecht,                      tionen.“\n7. Haushalts- und Kassenwesen,                          6. § 20 wird wie folgt gefasst:\n8. Reise- und Umzugskostenrecht,                                                    „§ 20\n9. Wehrersatzwesen,                                                   Praxisbezogene Lehrveranstaltung\n(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung be-\n10. Verpflegung,\nträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der\n11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,              fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika\n12. Organisation.                                            gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur\nPraxis durch fächerübergreifende Praxissimulatio-\n(3) Die Lehrgebiete                                       nen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt\n1. Bürgerliches Recht,                                       der Ausbildungsrahmenplan.\n(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveran-\n2. Beschaffungswesen und\nstaltung sind:\n3. Einsatzaufgaben                                           1. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,\nwerden vertiefend behandelt.                                 2. Haushalts- und Kassenwesen,\n(4) In den Lehrgebieten                                   3. Verpflegung,\n1. Volkswirtschaftlehre,                                     4. Organisation,\n2. Versorgungsrecht,                                         5. Besoldungsrecht,\n6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personal-\n3. Psychologie und\nvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten\n4. Soziologie                                                    Menschen und Gleichstellungsrecht,\nbeschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grund-            7. Reise- und Umzugskostenrecht,\ninformation.“                                                8. Beschaffungswesen.“\n5. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:                7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 17                               a) In Nummer 6 wird das Wort „Bekleidung“ durch\ndie Angabe „Arbeits- und Tarifrecht einschließ-\nPraktische Ausbildung                            lich    Personalvertretungsrecht,    Recht    der\n(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die                schwerbehinderten Menschen und Gleichstel-\nAnwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse                 lungsrecht“ ersetzt.\nund Erfahrungen als Grundlage für die weitere fach-          b) In Nummer 8 wird das Wort „Innere“ gestrichen,\ntheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten                 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und fol-\nAusbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbe-                gende Nummer 9 angefügt:\nnen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\n„9. Besoldungsrecht.“\nwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur\nKommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit             8. § 22 wird wie folgt geändert:\nsowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähig-              a) In der Überschrift werden die Wörter „prakti-\nkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung                schen Ausbildung“ durch das Wort „Praktika“ er-\nihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und inter-             setzt.\nnationalen Bereich im Inland und Ausland erwer-              b) In Absatz 1 werden die Wörter „praktischen Aus-\nben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmen-                  bildung“ durch das Wort „Praktika“ und die An-\nplan, den das Bundesministerium der Verteidigung                 gabe „einen Monat“ durch die Angabe „vier Wo-\nerlässt.                                                         chen“ ersetzt.\n(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Anwärter in den Schwerpunktbereichen der\n„(2) Während der Praktika sind drei Aufsichts-\nLaufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut\narbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit\ngemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und\nden organisatorischen Möglichkeiten sollen sie ein-              1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszen-\nzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn ty-                   trum aus den Fachgebieten\npisch sind, selbständig oder nach Anleitung bear-                    a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bau-\nbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ih-                     wesen oder\nrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.\nb) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits-\n(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbil-                      und Tarifrecht einschließlich Personalver-\ndung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und                          tretungsrecht, Recht der schwerbehinder-\nAnwärtern nicht übertragen werden.                                      ten Menschen und Gleichstellungsrecht,","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2007\n2. bei einem Standortservice eines Bundes-                    ten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen\nwehr-Dienstleistungszentrums       aus      dem            enthält der Ausbildungsrahmenplan.\nFachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht                       (2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu\nund                                                        Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem\n3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fach-                 Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Er-\ngebiet Wehrersatzwesen.“                                   gebnis des Einstufungstests unterschiedlichen\n9. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b einge-                   Leistungsgruppen zugeordnet.\nfügt:                                                                (3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Mo-\nnate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie\n„§ 22a\nder Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung\nFremdsprachenausbildung                             kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal\n(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben                    wiederholt werden.“\ndie Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufga-             10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 10 bis 22“\nbenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche                     durch die Angabe „§§ 10 bis 22b“ ersetzt.\nKommunikationsfähigkeit in der englischen Spra-\n11. § 36 wird wie folgt geändert\nche.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwen-                        fügt:\ndungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung\nder Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier                           „(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die\nGrundfertigkeiten „Hörverstehen, Mündlicher Ge-                       Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die\nbrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch“                     Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprü-\nund zielt auf den Erwerb eines Standardisierten                       fung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht\nLeistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundes-                       hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die\nwehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.                          Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X er-\nreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf\n(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier                   höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.“\nGrundfertigkeiten werden nach Abschluss der\nFremdsprachenausbildung geprüft und in Form ei-                   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nnes SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Er-                      sätze 4 und 5.\nwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Er-               12. § 40 wird wie folgt gefasst:\nwerb des SLP 111X.                                                                              „§ 40\n(4) Für die Fremdsprachenausbildung und die                                         Übergangsregelung\nSprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bun-\nAnwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\ndesministeriums der Verteidigung und des Bundes-\ntungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen\nsprachenamtes anzuwenden.\nhaben, führen die Ausbildung nach dem bis zum\n31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Auf-\n§ 22b                                     stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1\nDurchführung der Fremdsprachenausbildung                      entsprechend.“\n(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch\ndas Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vor-                                             Artikel 2\nausbildung und Pflichtsprachausbildung durchge-                  Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in\nführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhal-         Kraft.\nBonn, den 12. Juli 2007\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J. J u n g"]}