{"id":"bgbl1-2007-31-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=61","order":6,"title":"Gesetz zur Einrichtung des Deutschen Ethikrats (Ethikratgesetz - EthRG)","law_date":"2007-07-16T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":61,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1385\nGesetz\nzur Einrichtung des Deutschen Ethikrats\n(Ethikratgesetz – EthRG)\nVom 16. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §4\nsen:                                                                                Mitglieder\n(1) Der Deutsche Ethikrat besteht aus 26 Mitglie-\n§1                                dern, die naturwissenschaftliche, medizinische, theolo-\nBildung des Deutschen Ethikrats                  gische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische\nund rechtliche Belange in besonderer Weise repräsen-\nEs wird ein unabhängiger Sachverständigenrat gebil-       tieren. Zu seinen Mitgliedern gehören Wissenschaft-\ndet, der die Bezeichnung „Deutscher Ethikrat“ trägt.         lerinnen und Wissenschaftler aus den genannten\nWissenschaftsgebieten; darüber hinaus gehören ihm\n§2                                anerkannte Personen an, die in besonderer Weise mit\nethischen Fragen der Lebenswissenschaften vertraut\nAufgaben                             sind.\n(1) Der Deutsche Ethikrat verfolgt die ethischen,            (2) Im Deutschen Ethikrat sollen unterschiedliche\ngesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizini-       ethische Ansätze und ein plurales Meinungsspektrum\nschen und rechtlichen Fragen sowie die voraussicht-          vertreten sein.\nlichen Folgen für Individuum und Gesellschaft, die sich\n(3) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats dürfen\nim Zusammenhang mit der Forschung und den Ent-\nweder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes\nwicklungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebens-\noder eines Landes noch der Bundesregierung oder ei-\nwissenschaften und ihrer Anwendung auf den Men-\nner Landesregierung angehören.\nschen ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören insbeson-\ndere:\n§5\n1. Information der Öffentlichkeit und Förderung der                   Berufung und Amtszeit der Mitglieder\nDiskussion in der Gesellschaft unter Einbeziehung\nder verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen;               (1) Der Präsident des Deutschen Bundestags beruft\ndie Mitglieder des Deutschen Ethikrats je zur Hälfte auf\n2. Erarbeitung von Stellungnahmen sowie von Empfeh-          Vorschlag des Deutschen Bundestags und der Bundes-\nlungen für politisches und gesetzgeberisches Han-        regierung.\ndeln;                                                       (2) Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jah-\n3. Zusammenarbeit mit nationalen Ethikräten und ver-         ren berufen. Eine Wiederberufung ist einmal möglich.\ngleichbaren Einrichtungen anderer Staaten und in-           (3) Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegen-\nternationaler Organisationen.                            über dem Präsidenten des Deutschen Bundestags ihr\nAusscheiden aus dem Deutschen Ethikrat erklären.\n(2) Der Deutsche Ethikrat führt jedes Jahr mindes-\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues\ntens eine öffentliche Veranstaltung zu ethischen Fragen\nMitglied für die Dauer von vier Jahren berufen. In die-\ninsbesondere im Bereich der Lebenswissenschaften\nsem Fall erfolgt die Berufung des neuen Mitglieds auf\ndurch. Darüber hinaus kann er weitere öffentliche Ver-\nVorschlag desjenigen Organs, das nach Absatz 1 den\nanstaltungen, Anhörungen und öffentliche Sitzungen\nVorschlag für das ausgeschiedene Mitglied unterbreitet\ndurchführen.\nhatte.\n(3) Der Deutsche Ethikrat erarbeitet seine Stellung-\nnahmen auf Grund eigenen Entschlusses, im Auftrag                                       §6\ndes Deutschen Bundestags oder im Auftrag der Bun-                                  Arbeitsweise\ndesregierung. Er leitet seine Stellungnahmen dem\nDeutschen Bundestag und der Bundesregierung vor                 (1) Der Deutsche Ethikrat wählt in geheimer Wahl\nder Veröffentlichung zur Kenntnis zu.                        aus seiner Mitte Vorsitz und Stellvertretung für die\nDauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal mög-\n(4) Der Deutsche Ethikrat berichtet dem Deutschen         lich.\nBundestag und der Bundesregierung zum Ablauf jedes              (2) Der Deutsche Ethikrat gibt sich eine Geschäfts-\nKalenderjahres schriftlich über seine Aktivitäten und        ordnung.\nden Stand der gesellschaftlichen Debatte.\n(3) Der Deutsche Ethikrat kann Arbeitsgruppen ein-\nsetzen und Gutachten durch dritte Personen erstellen\n§3\nlassen.\nStellung\n§7\nDer Deutsche Ethikrat ist in seiner Tätigkeit unab-\nhängig und nur an den durch dieses Gesetz begründe-                                Öffentlichkeit\nten Auftrag gebunden. Die Mitglieder des Deutschen              (1) Die Beratungen des Deutschen Ethikrats sind\nEthikrats üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.        öffentlich; er kann auch nicht öffentlich beraten und","1386              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ndie Ergebnisse nicht öffentlicher Beratungen veröffent-        heit über die nicht öffentlichen Beratungen und die vom\nlichen.                                                        Deutschen Ethikrat als vertraulich bezeichneten Bera-\n(2) Der Deutsche Ethikrat veröffentlicht seine Stel-        tungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwie-\nlungnahmen, Empfehlungen und Berichte.                         genheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem\nDeutschen Ethikrat gegeben und als vertraulich be-\n(3) Vertreten Mitglieder bei der Abfassung eine ab-         zeichnet werden.\nweichende Auffassung, so können sie diese in der Stel-\nlungnahme, der Empfehlung oder dem Bericht zum\nAusdruck bringen.                                                                          § 10\nKosten\n§8\n(1) Die Mitglieder des Deutschen Ethikrats erhalten\nGeschäftsstelle                           eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz\nDer Deutsche Ethikrat wird bei der Durchführung sei-        ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz.\nner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Die        Die Aufwandsentschädigung wird vom Präsidenten des\nGeschäftsstelle wird vom Präsidenten des Deutschen             Deutschen Bundestags festgesetzt.\nBundestags eingerichtet. Sie untersteht fachlich der\n(2) Die Kosten des Deutschen Ethikrats und seiner\noder dem Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats.\nGeschäftsstelle trägt der Bund.\n§9\n§ 11\nPflicht zur Verschwiegenheit\nInkrafttreten\nDie Mitglieder des Deutschen Ethikrats und die An-\ngehörigen der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegen-              Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}