{"id":"bgbl1-2007-31-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=59","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes","law_date":"2007-07-16T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1383\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nVom 16. Juli 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zu-\nständig, in dem der nach der Streckenlänge über-\nArtikel 1                                 wiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruk-\nÄnderung des                                  tur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                           trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Ge-\nnehmigungsbehörden der vom Anwendungsbe-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                  reich eines Tarifs berührten Länder.“\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April           2. § 12 wird wie folgt geändert:\n2007 (BGBl. I S. 522), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförde-\na) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\nrungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunter-\n„(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Ge-                nehmen. Die Beförderungsbedingungen umfas-\nnehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts               sen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisen-\nanderes bestimmt ist, zuständig                               bahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, da-\n1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Ab-                  ran mitzuwirken, dass\nsatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem                1. für die Beförderung von Personen und Gütern,\nsie ihren Sitz haben,                                          die sich auf mehrere aneinander anschlie-\n2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach                      ßende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs\nAbsatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie                   erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet\nihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.                         wird,\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten            2. im Personenverkehr durchgehende Tarife auf-\nLänder etwas anderes vereinbaren.“                                 gestellt werden.“\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nb) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:\n„(3) Die Landesregierung bestimmt die Be-\nhörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des                      „(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der\nBundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbah-                  Beförderungsbedingungen im Schienenperso-\nnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die                nenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen\nEinhaltung von Auflagen auf der Grundlage von                 im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht wer-\nArtikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG)                   den. Sofern in der beantragten Änderung der Be-\nNr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über                  förderungsbedingungen zu Gunsten des Reisen-\ndas Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem                  den von den Bestimmungen der Eisenbahn-Ver-\nBegriff des öffentlichen Dienstes verbundenen                 kehrsordnung oder von Vereinbarungen und Auf-\nVerpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-,                lagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\nStraßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG                   des Rates abgewichen werden soll, ist in dem An-\nNr. L 156 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-           trag darauf besonders hinzuweisen. Die Geneh-\nnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni                 migung der Beförderungsbedingungen berührt\n1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den                 nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahn-\nSchienenpersonennahverkehr dieser Eisenbah-                   verkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinba-\nnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                rung oder Auferlegung nach der Verordnung\nland handelt.                                                 (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der nach\ndieser Verordnung zuständigen Behörde hat. Die\n(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b\nTarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um\nist zuständig für die Genehmigung und Einhaltung\nBeförderungsbedingungen einer Eisenbahn des\nvon Tarifen\nBundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr\n1. im Schienenpersonennahverkehr die von der                  handelt, im Übrigen bei den Ländern.\nLandesregierung bestimmte Behörde des\nLandes, in dem das Eisenbahnverkehrsunter-                    (4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als er-\nnehmen seinen Sitz hat,                                   teilt,\n2. eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von                1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen\neinem Eisenbahnverkehrsunternehmen an-                         nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ein-\ngewendet werden, die von der Landesregie-                      gang seines Antrages eine Äußerung der Ge-\nrung bestimmte Behörde des Landes, in dem                      nehmigungsbehörde zugeht, in der eine Prüf-\nder jeweilige Verbund seinen Sitz hat.                         frist im Sinne der Nummer 2 angezeigt wird,","1384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen                          bekannt gemacht werden. Erhöhungen der Beför-\nnicht innerhalb von sechs Wochen nach Ein-                    derungsentgelte oder andere für den Kunden\ngang seines Antrages eine vom Antrag abwei-                   nachteilige Änderungen der Beförderungsbedin-\nchende Entscheidung der Genehmigungsbe-                       gungen werden frühestens einen Monat nach\nhörde zugeht.                                                 der Bekanntmachung wirksam, soweit nicht die\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den                        Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Be-\nFällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung                 kanntmachungsfrist genehmigt hat. Die Geneh-\n(EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort ge-                    migung der Beförderungsbedingungen muss aus\nnannten Voraussetzungen die Genehmigung ver-                      der Bekanntmachung ersichtlich sein.“\nsagen oder die Änderung von Tarifen verlangen.\n3. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 2004/\nDie Genehmigung von Beförderungsbedingungen\n51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nkann darüber hinaus versagt werden, wenn sie\nvom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164)“ durch\nmit dem geltenden Recht, insbesondere mit den\ndie Angabe „Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom\nGrundsätzen des Handelsrechts und den Vor-\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 344)“ er-\nschriften über die Gestaltung rechtsgeschäft-\nsetzt.\nlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Ge-\nschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.\nArtikel 2\n(6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Be-\nförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3                                        Inkrafttreten\nSatz 1 müssen im Tarif- und Verkehrsanzeiger\noder in einem anderen, der Genehmigungsbe-                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nhörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}