{"id":"bgbl1-2007-31-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2007-07-16T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":6,"num_pages":52,"content":["1330                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie über Märkte\nfür Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission\n(Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)\nVom 16. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        Artikel 7    Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\nsen:                                                                                    schädigungsgesetzes\nArtikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes\nArtikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung\nInhaltsübersicht\nArtikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel   1   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                       Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes\nArtikel   2   Börsengesetz (BörsG)                                         Artikel 12 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-\nArtikel   3   Änderung des Kreditwesengesetzes                                          zes\nArtikel   4   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-               Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-\ngesetzes                                                                  rungsgesetzes\nArtikel 5     Änderung der Gewerbeordnung                                  Artikel 13a Anpassung der Begriffe „amtlicher Markt“ und „ge-\nregelter Markt“ in anderen Gesetzen\nArtikel 6     Änderung des Unterlassungsklagengesetzes\nArtikel 13b Sonstige Folgeänderungen in anderen Gesetzen\nArtikel 13c Neufassung des Kreditwesengesetzes\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung\nArtikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n– der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur\nÄnderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates\nund der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und                                   Artikel 1\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates\n(ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18),                                                 Änderung\n– der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\nüber Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen\n(ABl. EU Nr. L 114 S. 60),                                               Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\n– in Artikel 3 Nr. 13 der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2006/49/EG des Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über         S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\ndie angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen\nund Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) und                  vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-\n– der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006          ändert:\nzur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen An-        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die\nAusübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-\nstimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.            a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4\nEU Nr. L 241 S. 26).                                                           wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1331\n„Abschnitt 4                           i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:\nÜberwachung des                             „§ 36c (weggefallen)“.\nVerbots der Marktmanipulation“.\nj) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6\n„§ 37d (weggefallen)“.\nwird wie folgt gefasst:\nk) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\n„§ 37f    (weggefallen)“.\nVerhaltenspflichten,\nOrganisationspflichten, Transparenzpflichten,           l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10\nVerjährung von Ersatzansprüchen“.                     wird wie folgt gefasst:\nc) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende An-                                    „Abschnitt 10\ngaben eingefügt:                                                     Märkte für Finanzinstrumente mit\n„§ 31a Kunden                                                   Sitz außerhalb der Europäischen Union“.\n§ 31b   Geschäfte mit geeigneten Gegenpar-           2. § 2 wird wie folgt geändert:\nteien\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 31c   Bearbeitung von Kundenaufträgen\n„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind,\n§ 31d   Zuwendungen                                          auch wenn keine Urkunden über sie ausge-\n§ 31e   Erbringung von Wertpapierdienstleis-                 stellt sind, alle Gattungen von übertragbaren\ntungen und Wertpapiernebendienst-                    Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsins-\nleistungen über ein anderes Wertpa-                  trumenten, die ihrer Art nach auf den Finanz-\npierdienstleistungsunternehmen                       märkten handelbar sind, insbesondere\n§ 31f   Betrieb eines multilateralen Handels-                1. Aktien,\nsystems                                              2. andere Anteile an in- oder ausländischen ju-\n§ 31g   Vor- und Nachhandelstransparenz für                     ristischen Personen, Personengesellschaf-\nmultilaterale Handelssysteme                            ten und sonstigen Unternehmen, soweit\nsie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifi-\n§ 31h   Veröffentlichungspflichten von Wertpa-\nkate, die Aktien vertreten,\npierdienstleistungsunternehmen nach\ndem Handel“.                                         3. Schuldtitel,\nd) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:                      a) insbesondere Genussscheine und Inha-\n„§ 32   Systematische Internalisierung“.                            berschuldverschreibungen und Order-\nschuldverschreibungen sowie Zertifikate,\ne) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-                         die Schuldtitel vertreten,\ngaben eingefügt:\nb) sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb\n„§ 32a Veröffentlichen von Quotes durch sys-                        oder zur Veräußerung von Wertpapieren\ntematische Internalisierer                                  nach den Nummern 1 und 2 berechtigen\n§ 32b   Bestimmung der standardmäßigen                              oder zu einer Barzahlung führen, die in\nMarktgröße und Aufgaben der Bundes-                         Abhängigkeit von Wertpapieren, von\nanstalt                                                     Währungen, Zinssätzen oder anderen Er-\n§ 32c   Ausführung      von     Kundenaufträgen                     trägen, von Waren, Indices oder Mess-\ndurch systematische Internalisierer                         größen bestimmt wird.“\n§ 32d   Zugang zu Quotes, Geschäftsbedin-                b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\ngungen bei systematischer Internalisie-                 „(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne die-\nrung“.                                               ses Gesetzes sind alle Gattungen von Forde-\nf) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-                  rungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und die\ngaben eingefügt:                                             üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt\nwerden, mit Ausnahme von Zahlungsinstru-\n„§ 33a Bestmögliche Ausführung von Kunden-                   menten.“\naufträgen\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 33b   Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte“.\n„(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind\ng) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:\n1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-\n„§ 34   Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nstaltete Festgeschäfte oder Optionsge-\npflicht“.\nschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen\nh) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:                     sind und deren Wert sich unmittelbar oder\n„§ 36a Unternehmen, organisierte Märkte und                     mittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-\nmultilaterale Handelssysteme mit Sitz                   wertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug\nin einem anderen Mitgliedstaat der Eu-                  auf die folgenden Basiswerte:\nropäischen Union oder in einem ande-                    a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,\nren Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschafts-                      b) Devisen oder Rechnungseinheiten,\nraum“.                                                  c) Zinssätze oder andere Erträge,","1332            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nd) Indices der Basiswerte der Buchstaben a,              1. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-\nb oder c, andere Finanzindices oder Fi-                  nanzinstrumenten im eigenen Namen für\nnanzmessgrößen oder                                      fremde Rechnung (Finanzkommissionsge-\ne) Derivate;                                                 schäft),\n2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,                     2. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-\nFrachtsätze,       Emissionsberechtigungen,                  nanzinstrumenten für eigene Rechnung als\nKlima- oder andere physikalische Variablen,                  Dienstleistung für andere (Eigenhandel),\nInflationsraten oder andere volkswirtschaft-             3. die Anschaffung oder Veräußerung von Fi-\nliche Variablen oder sonstige Vermögens-                     nanzinstrumenten in fremdem Namen für\nwerte, Indices oder Messwerte als Basis-                     fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),\nwerte, sofern sie                                        4. die Vermittlung von Geschäften über die\na) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder                  Anschaffung und die Veräußerung von Fi-\neiner Vertragspartei das Recht geben, ei-                nanzinstrumenten (Anlagevermittlung),\nnen Barausgleich zu verlangen, ohne                  5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für\ndass dieses Recht durch Ausfall oder                     eigenes Risiko zur Platzierung oder die\nein anderes Beendigungsereignis be-                      Übernahme gleichwertiger Garantien (Emis-\ngründet ist,                                             sionsgeschäft),\nb) auf einem organisierten Markt oder in ei-             6. die Platzierung von Finanzinstrumenten\nnem multilateralen Handelssystem ge-                     ohne feste Übernahmeverpflichtung (Plat-\nschlossen werden oder                                    zierungsgeschäft),\nc) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der               7. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in\nVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-                   Finanzinstrumenten angelegter Vermögen\nmission vom 10. August 2006 zur Durch-                   für andere mit Entscheidungsspielraum (Fi-\nführung der Richtlinie 2004/39/EG des                    nanzportfolioverwaltung),\nEuropäischen Parlaments und des Rates                8. der Betrieb eines multilateralen Systems,\nbetreffend die Aufzeichnungspflichten                    das die Interessen einer Vielzahl von Perso-\nfür Wertpapierfirmen, die Meldung von                    nen am Kauf und Verkauf von Finanzinstru-\nGeschäften, die Markttransparenz, die                    menten innerhalb des Systems und nach\nZulassung von Finanzinstrumenten zum                     festgelegten Bestimmungen in einer Weise\nHandel und bestimmte Begriffe im Sinne                   zusammenbringt, die zu einem Vertrag über\ndieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)               den Kauf dieser Finanzinstrumente führt\nMerkmale anderer Derivate aufweisen                      (Betrieb eines multilateralen Handelssys-\nund nichtkommerziellen Zwecken dienen                    tems),\nund nicht die Voraussetzungen des Arti-\nkels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege-               9. die Abgabe von persönlichen Empfehlun-\nben sind,                                                gen an Kunden oder deren Vertreter, die\nsich auf Geschäfte mit bestimmten Finanz-\nund sofern sie keine Kassageschäfte im                       instrumenten beziehen, sofern die Empfeh-\nSinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung                  lung auf eine Prüfung der persönlichen Um-\n(EG) Nr. 1287/2006 sind;                                     stände des Anlegers gestützt oder als für\n3. finanzielle Differenzgeschäfte;                              ihn geeignet dargestellt wird und nicht aus-\n4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-                     schließlich über Informationsverbreitungs-\nstaltete Festgeschäfte oder Optionsge-                       kanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt\nschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen                  gegeben wird (Anlageberatung).\nsind und dem Transfer von Kreditrisiken                  Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die An-\ndienen (Kreditderivate);                                 schaffung und Veräußerung von Finanzinstru-\n5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti-               menten für eigene Rechnung, die keine Dienst-\nkel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006                 leistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2\ngenannten Basiswerte, sofern sie die Be-                 darstellt (Eigengeschäft).“\ndingungen der Nummer 2 erfüllen.“                     g) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 2a wird aufgehoben.                                      „(3a) Wertpapiernebendienstleistungen         im\nSinne dieses Gesetzes sind\ne) Absatz 2b Satz 2 wird aufgehoben.\n1. die Verwahrung und die Verwaltung von Fi-\ne1) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-\nnanzinstrumenten für andere und damit ver-\ngefügt:\nbundene Dienstleistungen (Depotgeschäft),\n„(2c) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind                2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen\nfungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden                 an andere für die Durchführung von Wertpa-\nkönnen; dazu zählen auch Metalle, Erze und                      pierdienstleistungen, sofern das Unterneh-\nLegierungen, landwirtschaftliche Produkte                       men, das den Kredit oder das Darlehen ge-\nund Energien wie Strom.“                                        währt, an diesen Geschäften beteiligt ist,\nf)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            3. die Beratung von Unternehmen über die\n„(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne                     Kapitalstruktur, die industrielle Strategie so-\ndieses Gesetzes sind                                            wie die Beratung und das Angebot von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1333\nDienstleistungen bei Unternehmenskäufen                   nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung\nund Unternehmenszusammenschlüssen,                        (EG) Nr. 1287/2006 häufig regelmäßig und auf\n4. Devisengeschäfte, die in Zusammenhang                       organisierte und systematische Weise Eigen-\nmit Wertpapierdienstleistungen stehen,                    handel außerhalb organisierter Märkte und\nmultilateraler Handelssysteme betreibt.“\n5. die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe\nvon Finanzanalysen oder anderen Informa-          3. § 2a wird wie folgt geändert:\ntionen über Finanzinstrumente oder deren              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEmittenten, die direkt oder indirekt eine\nEmpfehlungen für eine bestimmte Anlage-                     „(1) Als Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nentscheidung enthalten,                                  men gelten nicht\n6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang                        1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistun-\nmit dem Emissionsgeschäft stehen,                             gen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 aus-\nschließlich für ihr Mutterunternehmen oder\n7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basis-\nihre Tochter- oder Schwesterunternehmen\nwert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder\nim Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kredit-\nNr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit\nwesengesetzes erbringen,\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpa-\npiernebendienstleistungen stehen.“                         2. Unternehmen, deren Wertpaperdienstleis-\nh) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   tung für andere ausschließlich in der Ver-\nwaltung eines Systems von Arbeitnehmer-\n„(5) Organisierter Markt im Sinne dieses                       beteiligungen an den eigenen oder an mit\nGesetzes ist ein im Inland, in einem anderen                       ihnen verbundenen Unternehmen besteht,\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens                         3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpa-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum be-                          pierdienstleistungen sowohl nach Num-\ntriebenes oder verwaltetes, durch staatliche                       mer 1 als auch nach Nummer 2 erbringen,\nStellen genehmigtes, geregeltes und über-                       4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-\nwachtes multilaterales System, das die Inte-                       rungsunternehmen,\nressen einer Vielzahl von Personen am Kauf\nund Verkauf von dort zum Handel zugelasse-                      5. die öffentliche Schuldenverwaltung des\nnen Finanzinstrumenten innerhalb des Sys-                          Bundes, eines seiner Sondervermögen, ei-\ntems und nach festgelegten Bestimmungen in                         nes Landes, eines anderen Mitgliedstaates\neiner Weise zusammenbringt oder das Zusam-                         der Europäischen Union oder eines anderen\nmenbringen fördert, die zu einem Vertrag über                      Vertragsstaates des Abkommens über den\nden Kauf dieser Finanzinstrumente führt.“                          Europäischen Wirtschaftsraum, die Deut-\nsche Bundesbank und andere Mitglieder\ni) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8\ndes Europäischen Systems der Zentralban-\nbis 10 angefügt:\nken sowie die Zentralbanken der anderen\n„(8) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses                    Vertragsstaaten,\nGesetzes ist\n6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapier-\n1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                      dienstleistungen nur gelegentlich im Rah-\nmen der Mitgliedstaat, in dem sich seine                      men eines Mandatsverhältnisses als Freibe-\nHauptniederlassung befindet;                                  rufler erbringen und einer Berufskammer in\n2. für einen organisierten Markt der Mitglied-                     der Form der Körperschaft des öffentlichen\nstaat, in dem der organisierte Markt regis-                   Rechts angehören, deren Berufsrecht die\ntriert oder zugelassen ist, oder, sofern er                   Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\nnach dem Recht dieses Mitgliedstaates kei-                    nicht ausschließt,\nnen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich\n7. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-\ndie Hauptniederlassung des organisierten\ntung für andere ausschließlich die Anlage-\nMarktes befindet.\nberatung und die Anlagevermittlung zwi-\n(9) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses                      schen Kunden und\nGesetzes ist\na) Instituten im Sinne des Kreditwesenge-\n1. für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                          setzes,\nmen der Mitgliedstaat, in dem es eine\nZweigniederlassung unterhält oder im Wege                     b) Instituten oder Finanzunternehmen mit\ndes grenzüberschreitenden Dienstleis-                             Sitz in einem anderen Staat des Europä-\ntungsverkehrs tätig wird;                                         ischen Wirtschaftsraums, die die Voraus-\nsetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder\n2. für einen organisierten Markt der Mitglied-                         Abs. 7 des Kreditwesengesetzes erfül-\nstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen                           len,\nbietet, um in diesem Mitgliedstaat niederge-\nlassenen Marktteilnehmern den Zugang                          c) Unternehmen, die aufgrund einer\nzum Handel über sein System zu erleich-                           Rechtsverordnung nach § 53c des Kre-\ntern.                                                             ditwesengesetzes gleichgestellt oder\nfreigestellt sind, oder\n(10) Systematischer Internalisierer im Sinne\ndieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das                           d) Investmentgesellschaften","1334          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nbetreiben, sofern sich diese Wertpapier-                          mit Geschäften der Haupttätigkeit er-\ndienstleistungen auf Anteile an Investment-                       bracht werden,\nvermögen, die von einer inländischen Kapi-                10. Unternehmen, die als einzige Wertpapier-\ntalanlagegesellschaft oder Investmentakti-                     dienstleistung Eigengeschäfte und Eigen-\nengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111                      handel betreiben, sofern sie nicht\ndes Investmentgesetzes ausgegeben wer-\nden, oder auf ausländische Investmentan-                       a) an einem organisierten Markt oder in ei-\nteile, die nach dem Investmentgesetz öf-                          nem multilateralen Handelssystem konti-\nfentlich vertrieben werden dürfen, be-                            nuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi-\nschränken und die Unternehmen nicht be-                           nanzinstrumenten im Wege des Eigen-\nfugt sind, sich bei der Erbringung dieser Fi-                     handels zu selbst gestellten Preisen an-\nnanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz                         bieten oder\nan Geldern oder Anteilen von Kunden zu                         b) in organisierter und systematischer\nverschaffen, es sei denn, das Unternehmen                         Weise häufig für eigene Rechnung au-\nbeantragt und erhält eine entsprechende                           ßerhalb eines organisierten Marktes oder\nErlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwe-                          eines multilateralen Handelssystems\nsengesetzes; Anteile an Sondervermögen                            Handel treiben, indem sie ein für Dritte\nmit zusätzlichen Risiken nach § 112 des In-                       zugängliches System anbieten, um mit\nvestmentgesetzes gelten nicht als Anteile                         ihnen Geschäfte durchzuführen,\nan Investmentvermögen im Sinne dieser\nVorschrift,                                               11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleis-\ntung ausschließlich die Anlageberatung im\n8. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleis-                       Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit\ntung ausschließlich in der Erbringung einer                    erbringen, ohne sich die Anlageberatung\noder mehrerer der folgenden Dienstleistun-                     gesondert vergüten zu lassen,\ngen besteht:\n12. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit\na) Eigengeschäfte an inländischen Börsen                       Eigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren\noder in multilateralen Handelssystemen                     oder Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2\nim Inland, an oder in denen Derivate ge-                   in Bezug auf Waren betreiben, sofern sie\nhandelt werden (Derivatemärkte), und an                    nicht einer Unternehmensgruppe angehö-\nKassamärkten nur zur Absicherung die-                      ren, deren Haupttätigkeit in der Erbringung\nser Positionen,                                            von Wertpapierdienstleistungen oder dem\nb) Eigenhandel,       Finanzkommissionsge-                     Betreiben von Bankgeschäften im Sinne\nschäft oder Abschlussvermittlung an De-                    des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11\nrivatemärkten nur für andere Mitglieder                    des Kreditwesengesetzes besteht,\ndieser Märkte,                                        13. Börsenträger oder Betreiber organisierter\nc) Preisstellung als Market Maker im Sinne                     Märkte, die neben dem Betrieb eines multi-\ndes § 23 Abs. 4 im Rahmen des Eigen-                       lateralen Handelssystems keine anderen\nhandels für andere Mitglieder dieser De-                   Wertpapierdienstleistungen im Sinne des\nrivatemärkte,                                              § 2 Abs. 3 Satz 1 erbringen,\nsofern für die Erfüllung der Verträge, die                14. Unternehmen, die als Kapitalanlagegesell-\ndiese Unternehmen an diesen Märkten oder                       schaft oder Investmentaktiengesellschaft\nin diesen Handelssystemen schließen,                           nach dem Investmentgesetz die kollektive\nClearingmitglieder derselben Märkte oder                       Vermögensverwaltung erbringen.“\nHandelssysteme haften,                                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n9. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi-                       „(2) Ein Unternehmen, das als vertraglich ge-\nnanzinstrumenten betreiben oder Wertpa-                   bundener Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10\npierdienstleistungen in Bezug auf Derivate                Satz 1 des Kreditwesengesetzes als Wertpa-\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erbrin-               pierdienstleistung nur die Abschlussvermitt-\ngen, sofern                                               lung, Anlagevermittlung, das Platzieren von Fi-\na) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe                nanzinstrumenten ohne feste Übernahmever-\nsind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-             pflichtung oder Anlageberatung erbringt, gilt\ngung von Wertpapierdienstleistungen                   nicht als Wertpapierdienstleistungsunterneh-\noder Bankgeschäften im Sinne des § 1                  men. Seine Tätigkeit wird dem Institut oder Un-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 des                 ternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung\nKreditwesengesetzes besteht,                          und unter dessen Haftung es seine Tätigkeit er-\nb) diese Wertpapierdienstleistungen auf                   bringt.“\nEbene der Unternehmensgruppe von un-               c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ntergeordneter Bedeutung im Verhältnis                    „(3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis\nzur Haupttätigkeit sind und                           als Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-\nc) die Wertpapierdienstleistungen in Bezug                mentaktiengesellschaften nach dem Invest-\nauf Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2                  mentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich\nNr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-               die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34\ntätigkeit im sachlichen Zusammenhang                  und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1335\ngen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 oder                 Vorschriften des Börsengesetzes über die Zu-\nAbs. 3a Nr. 1 erbringen.“                                     sammenarbeit der Handelsüberwachungsstel-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      len mit entsprechenden Stellen oder Börsenge-\nschäftsführungen anderer Staaten bleiben hier-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        von unberührt.“\n„Sie kann den Handel mit einzelnen oder meh-\nb) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Bun-\nreren Finanzinstrumenten vorübergehend un-\ndesanstalt“ die Angabe „nach Maßgabe des Ar-\ntersagen oder die Aussetzung des Handels in\ntikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“\neinzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten\neingefügt und Satz 3 aufgehoben.\nan Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-\nhandelt werden, anordnen, soweit dies zur                 c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a\nDurchsetzung der Verbote und Gebote dieses                   und 2b eingefügt:\nGesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinde-                    „(2a) Die Bundesanstalt trifft angemessene\nrung von Missständen nach Absatz 1 geboten                   Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenar-\nist.“                                                        beit insbesondere gegenüber solchen Mitglied-\na1) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2                staaten, in denen die Geschäfte einer inländi-\noder § 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2, Abs. 2b              schen Börse eine wesentliche Bedeutung für\nSatz 1 oder“ ersetzt.                                        das Funktionieren der Finanzmärkte und den\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                             Anlegerschutz nach Maßgabe des Artikels 16\nder Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 haben oder\n„(11) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung               deren organisierte Märkte eine solche Bedeu-\nihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder                   tung im Inland haben.\nSachverständige bei Ermittlungen oder Über-\nprüfungen einsetzen.“                                           (2b) Die Bundesanstalt kann Bediensteten\nder zuständigen Stellen anderer Staaten auf Er-\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nsuchen die Teilnahme an den von der Bundes-\n„(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundes-                   anstalt durchgeführten Untersuchungen gestat-\nbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe                       ten. Nach vorheriger Unterrichtung der Bundes-\ndes Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt,                    anstalt sind die zuständigen Stellen im Sinne\ndie Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüber-                     des Absatzes 1 Satz 1 befugt, selbst oder\nwachungsstellen sowie die für die Aufsicht über                   durch ihre Beauftragten die Informationen, die\nVersicherungsvermittler und die Vermittler von An-                für eine Überwachung der Einhaltung der Mel-\nteilen an Investmentvermögen zuständigen Stellen                  depflichten nach § 9, der Verhaltens-, Organisa-\nhaben einander Beobachtungen und Feststellun-                     tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 31\ngen einschließlich personenbezogener Daten mit-                   bis 34 oder entsprechender ausländischer Vor-\nzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-             schriften durch eine Zweigniederlassung im\nderlich sind.“                                                    Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                      sengesetzes erforderlich sind, bei dieser Zweig-\nniederlassung zu prüfen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusam-              d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmenarbeit mit den für die Überwachung von                        „(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Ab-\nVerhaltens- und Organisationspflichten von Un-                satz 1 genannten zuständigen Stellen nach\nternehmen, die Wertpapierdienstleistungen er-                 Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)\nbringen, von Finanzinstrumenten und von                       Nr. 1287/2006 um die Durchführung von Unter-\nMärkten, an denen Finanzinstrumente gehan-                    suchungen und die Übermittlung von Informati-\ndelt werden, zuständigen Stellen der anderen                  onen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und                    den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und\nder anderen Vertragsstaaten des Abkommens                     erforderlich sind. Sie kann die zuständigen Stel-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum. Die                    len ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt\nBundesanstalt kann im Rahmen ihrer Zusam-                     die Teilnahme an den Untersuchungen zu ge-\nmenarbeit zum Zwecke der Überwachung der                      statten. Mit Einverständnis der zuständigen\nEinhaltung der Verbote und Gebote dieses Ge-                  Stellen kann die Bundesanstalt Untersuchun-\nsetzes sowie der Verbote und Gebote der in                    gen im Ausland durchführen und hierfür Wirt-\nSatz 1 genannten Staaten, die denen dieses                    schaftsprüfer oder Sachverständige beauftra-\nGesetzes oder des Börsengesetzes entspre-                     gen; bei Untersuchung eine Zweigniederlas-\nchen, von allen ihr nach diesem Gesetz zuste-                 sung eines inländischen Wertpapierdienstleis-\nhenden Befugnissen Gebrauch machen, soweit                    tungsunternehmens in einem Aufnahmemit-\ndies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen              gliedstaat durch die Bundesanstalt genügt eine\nder in Satz 1 genannten Stellen nachzukom-                    vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle\nmen. Sie kann auf ein Ersuchen der in Satz 1                  im Ausland. Trifft die Bundesanstalt Anordnun-\ngenannten Stellen die Untersagung oder Aus-                   gen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Aus-\nsetzung des Handels nach § 4 Abs. 2 Satz 2                    land, die Mitglieder inländischer organisierter\nan einem inländischen Markt nur anordnen, so-                 Märkte sind, unterrichtet sie die für die Überwa-\nfern die Interessen der Anleger oder der ord-                 chung dieser Unternehmen zuständigen Stel-\nnungsgemäße Handel an dem betreffenden                        len. Werden der Bundesanstalt von einer Stelle\nMarkt nicht erheblich gefährdet werden. Die                   eines anderen Staates Informationen mitgeteilt,","1336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nso darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflich-            b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\ntungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ver-\nVerstöße gegen Verbote nach den Vorschriften\nwerten“ durch das Wort „Verwenden“ er-\ndieses Gesetzes zum Gegenstand haben, nur\nsetzt.\nzur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach\nAbsatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhän-                   bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-\ngende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ver-                     nanzunternehmen“ das Wort „oder“ durch\nwenden. Die Bundesanstalt darf diese Informa-                     ein Komma ersetzt und nach dem Wort\ntionen unter Beachtung der Zweckbestimmung                        „Versicherungsunternehmen“ ein Komma\nder übermittelnden Stelle den in § 6 Abs. 2 ge-                   und die Wörter „Versicherungsvermittlern,\nnannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Er-                Anlageberatern oder Vermittlern von Antei-\nfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine an-                 len an Investmentvermögen im Sinne von\nderweitige Verwendung der Informationen ist                       § 2a Abs. 1 Nr. 7“ eingefügt.\nnur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle\nzulässig. Außer bei Informationen im Zusam-                  cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-\nmenhang mit Insiderhandel oder Marktmanipu-                       mern 3 und 4 eingefügt:\nlation kann in begründeten Ausnahmefällen auf                     „3. Zentralbanken, das Europäische Sys-\ndiese Zustimmung verzichtet werden, sofern                            tem der Zentralbanken oder die Europä-\ndieses der übermittelnden Stelle unverzüglich                         ische Zentralbank in ihrer Eigenschaft\nunter Angabe der Gründe mitgeteilt wird. Wird                         als Währungsbehörden sowie an an-\neinem Ersuchen der Bundesanstalt nach den                             dere staatliche Behörden, die mit der\nSätzen 1 bis 3 nicht innerhalb angemessener                           Überwachung der Zahlungssysteme\nFrist Folge geleistet oder wird es ohne hinrei-                       betraut sind,\nchende Gründe abgelehnt, kann die Bundesan-\nstalt den Ausschuss der Europäischen Wertpa-                      4. mit    der     Liquidation   oder    dem\npierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis                          Insolvenzverfahren über das Vermögen\nsetzen.“                                                              eines Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmens, eines organisierten Marktes\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                            oder des Betreibers eines organisierten\n„Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen                       Marktes befasste Stellen,“.\nStellen nach Satz 1 über Anordnungen zur Aus-         8. § 9 wird wie folgt geändert:\nsetzung, Untersagung oder Einstellung des\nHandels nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Geset-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzes sowie § 3 Abs. 5 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 des                  „(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nBörsengesetzes sowie innerhalb eines Monats                  und Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b\nnach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Abs. 10               des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, der\ndes Börsengesetzes von der Absicht der Ge-                   Bundesanstalt jedes Geschäft in Finanzinstru-\nschäftsführung einer Börse, Handelsteilneh-                  menten, die zum Handel an einem organisierten\nmern aus diesen Staaten einen unmittelbaren                  Markt zugelassen oder in den regulierten Markt\nZugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren.“                  einer inländischen Börse einbezogen sind, spä-\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                             testens an dem auf den Tag des Geschäftsab-\nschlusses folgenden Werktag, der kein Sams-\n„(7) Die Bundesanstalt kann mit den zustän-\ntag ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzu-\ndigen Stellen anderer als der in Absatz 1 ge-\nteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch\nnannten Staaten entsprechend den Absätzen 1\nfür den Erwerb und die Veräußerung von Rech-\nbis 6 zusammenarbeiten und Vereinbarungen\nten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern\nüber den Informationsaustausch abschließen.\ndiese Wertpapiere an einem organisierten Markt\nAbsatz 4 Satz 5 und 6 findet mit der Maßgabe\ngehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte\nAnwendung, dass Informationen, die von die-\nin Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein\nsen Stellen übermittelt werden, nur unter Be-\nAntrag auf Zulassung zum Handel an einem or-\nachtung einer Zweckbestimmung der übermit-\nganisierten Markt oder auf Einbeziehung in den\ntelnden Stelle verwendet und nur mit ausdrück-\nregulierten Markt gestellt oder öffentlich ange-\nlicher Zustimmung der übermittelnden Stelle\nkündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1\nder Deutschen Bundesbank oder dem Bundes-\nund 2 gilt auch für inländische zentrale Kontra-\nkartellamt mitgeteilt werden dürfen, sofern dies\nhenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwe-\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nsengesetzes hinsichtlich der von ihnen abge-\nAbsatz 4 Satz 8 findet keine Anwendung. Für\nschlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach\ndie Übermittlung personenbezogener Daten gilt\nden Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen,\n§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes.“\ndie ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht\ng) In Absatz 8 wird die Angabe „in den Absätzen 2               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Ver-\nund 4“ durch die Angabe „in den Absätzen 2, 2a               tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nund 4“ ersetzt.                                              ischen Wirtschaftsraum ist, und an einer inlän-\ndischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-\n7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlassen sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser\na) In Satz 1 wird das Wort „verwerten“ durch das                inländischen Börse geschlossenen Geschäfte\nWort „verwenden“ ersetzt.                                    in Finanzinstrumenten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1337\nb) In Absatz 1a werden in Satz 1 die Angabe „§ 2                 nach dieser Vorschrift oder vergleichbaren aus-\nAbs. 1, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4                 ländischen Vorschriften gilt Artikel 15 der Ver-\nund 5“ ersetzt und in Satz 2 die Wörter „, sowie              ordnung (EG) Nr. 1287/2006. Zur Erfüllung der\nauf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2                   Pflichten nach Satz 2 erstellt die Bundesanstalt\nAbs. 2 Nr. 2 und 4“ gestrichen.                               eine Liste der Finanzinstrumente nach Maß-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              gabe des Artikels 11 der Verordnung (EG)\nNr. 1287/2006 und kann unter den dort geregel-\n„(2) Die Mitteilung ist der Bundesanstalt im               ten Voraussetzungen Referenzdaten von in-\nWege der Datenfernübertragung zu übermitteln,                 ländischen Börsen anfordern. § 7 bleibt unbe-\nes sei denn, es liegen die Voraussetzungen des                rührt.“\nArtikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006\nvor, unter denen eine Speicherung auf einem               e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nDatenträger erfolgen kann. Die Mitteilung muss                folgt geändert:\nfür jedes Geschäft mindestens die Angaben                     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\n„2. neben den Angaben nach Absatz 2 zu-\nmit Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung\nsätzliche Angaben vorschreiben, soweit\n(EG) Nr. 1287/2006 enthalten, soweit die Bun-\ndies aufgrund der besonderen Eigen-\ndesanstalt im Hinblick auf diese Angaben eine\nschaften des Finanzinstruments, das\nErklärung nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 der Ver-\nGegenstand der Mitteilung ist, oder der\nordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.\nbesonderen Bedingungen an dem Han-\nDie Mitteilung muss darüber hinaus enthalten:\ndelsplatz, an dem das Geschäft ausge-\n1. Kennzeichen zur Identifikation des Depotin-                         führt wurde, gerechtfertigt ist und die\nhabers oder des Depots, sofern der Depot-                           zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der\ninhaber nicht selbst nach Absatz 1 zur Mel-                         Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt\ndung verpflichtet ist,                                              erforderlich sind,“.\n2. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser                bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nnicht mit dem Depotinhaber identisch ist.“\n„4. für Geschäfte, die Schuldverschreibun-\nd) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ein-                          gen zum Gegenstand haben, zulassen,\ngefügt:                                                                dass Angaben nach Absatz 2 in einer\n„(3) Die Bundesanstalt ist zuständige Be-                           zusammengefassten Form mitgeteilt\nhörde für die Zwecke der Artikel 9 bis 15 der                          werden,“.\nVerordnung (EG) Nr. 1287/2006. Sie übermittelt                cc) Nummer 5 wird aufgehoben.\nMitteilungen nach Absatz 1 innerhalb der in Ar-\ntikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/                 dd) Die bisherige Nummer 6 wird neue Num-\n2006 genannten Frist an die zuständige Be-                         mer 5.\nhörde eines anderen Mitgliedstaates der Euro-             f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\npäischen Union oder eines anderen Vertrags-                   Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Ab-\nstaates des Abkommens über den Europä-                        satz 4“ ersetzt.\nischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem\n9. In § 12 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils die\nStaat der unter Liquiditätsaspekten wichtigste\nWörter „geregelten Markt“ durch die Wörter „regu-\nMarkt für das gemeldete Finanzinstrument im\nlierten Markt“ ersetzt.\nSinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG)\nNr. 1287/2006 befindet oder eine Anforderung         10. In § 13 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 2\neiner zuständigen Behörde nach Artikel 14                 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2\nAbs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)                    mit Bezug auf Waren“ ersetzt.\nNr. 1287/2006 vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend     11. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „geregel-\nfür Mitteilungen einer Zweigniederlassung im              ten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“ er-\nSinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwe-               setzt.\nsengesetzes an die Bundesanstalt, falls die zu-\nständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates        12. § 15a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht auf eine Übermittlung verzichtet hat. Eine          „2. zum Handel an einem ausländischen organi-\nÜbermittlung nach Satz 2, auch in Verbindung                   sierten Markt zugelassen sind, sofern der\nmit Satz 3, gilt auch dann als an die zuständige               Emittent seinen Sitz im Inland hat oder es sich\nBehörde im Herkunftsmitgliedstaat übermittelt,                 um Aktien eines Emittenten mit Sitz außerhalb\nwenn sie im Einvernehmen mit dieser Behörde                    der Europäischen Union und des Europä-\nan eine andere Einrichtung übermittelt wird. Für               ischen Wirtschaftsraums handelt, für welche\nInhalt, Form und Frist der Übermittlungen nach                 die Bundesrepublik Deutschland Herkunfts-\nden Sätzen 2 bis 4 gilt Artikel 14 Abs. 2 und 3                staat im Sinne des Wertpapierprospektgeset-\nder Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Für die                     zes ist.“\nnicht automatisierte Zusammenarbeit der Bun-\n12a. In § 16b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „gere-\ndesanstalt mit der zuständigen Behörde eines\ngelten Markt“ durch die Wörter „regulierten Markt“\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen\nersetzt.\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                13. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nschaftsraum auf dem Gebiet des Meldewesens                fasst:","1338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n„Abschnitt 4                            c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3\nbis 9 eingefügt:\nÜberwachung des\nVerbots der Marktmanipulation“.                          „(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nsind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in ver-\n14. § 20a wird wie folgt geändert:\nständlicher Form Informationen zur Verfügung\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 sowie in                  zu stellen, die angemessen sind, damit die Kun-\nAbsatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „ge-                den nach vernünftigem Ermessen die Art und\nregelten Markt“ durch die Wörter „regulierten                 die Risiken der ihnen angebotenen oder von ih-\nMarkt“ ersetzt.                                               nen nachgefragten Arten von Finanzinstrumen-\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“                     ten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen\ndurch die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.                       und auf dieser Grundlage ihre Anlageentschei-\ndungen treffen können. Die Informationen kön-\n15. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-                nen auch in standardisierter Form zur Verfü-\nfasst:                                                           gung gestellt werden. Die Informationen müs-\n„Abschnitt 6                               sen sich beziehen auf\nVerhaltenspflichten,                           1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nOrganisationspflichten, Transparenzpflichten,                     und seine Dienstleistungen,\nVerjährung von Ersatzansprüchen“.                       2. die Arten von Finanzinstrumenten und vor-\n16. § 31 wird wie folgt geändert:                                        geschlagene Anlagestrategien einschließlich\ndamit verbundener Risiken,\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n3. Ausführungsplätze und\n„2. sich um die Vermeidung von Interessen-\n4. Kosten und Nebenkosten.\nkonflikten zu bemühen und vor Durchfüh-\nrung von Geschäften für Kunden, diesen                   Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunter-\ndie allgemeine Art und Herkunft der Interes-             nehmen Anteile an Investmentvermögen im\nsenkonflikte eindeutig darzulegen, soweit                Sinne des Investmentgesetzes, gelten die im\ndie organisatorischen Vorkehrungen nach                  vereinfachten Verkaufsprospekt nach § 121\n§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht ausreichen,               Abs. 1 bis 3 und § 123 des Investmentgesetzes\num nach vernünftigem Ermessen das Risiko                 enthaltenen Informationen als angemessen im\nder Beeinträchtigung von Kundeninteressen                Sinne des Satzes 1.\nzu vermeiden.“                                              (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              men, das Anlageberatung oder Finanzportfolio-\nverwaltung erbringt, muss von den Kunden alle\n„(2) Alle Informationen einschließlich Werbe-\nInformationen einholen über Kenntnisse und Er-\nmitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsun-\nfahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte\nternehmen Kunden zugänglich machen, müs-\nmit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten\nsen redlich, eindeutig und nicht irreführend\noder Wertpapierdienstleistungen, über die Anla-\nsein. Werbemitteilungen müssen eindeutig als\ngeziele der Kunden und über ihre finanziellen\nsolche erkennbar sein. § 124 des Investment-\nVerhältnisse, die erforderlich sind, um den Kun-\ngesetzes und § 15 des Wertpapierprospektge-\nden ein für sie geeignetes Finanzinstrument\nsetzes bleiben unberührt. Sofern Informationen\noder eine für sie geeignete Wertpapierdienst-\nüber Finanzinstrumente oder deren Emittenten\nleistung empfehlen zu können. Die Geeignetheit\ngegeben werden, die direkt oder indirekt eine\nbeurteilt sich danach, ob das konkrete Ge-\nallgemeine Empfehlung für eine bestimmte An-\nschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder\nlageentscheidung enthalten, müssen\ndie konkrete Wertpapierdienstleistung im Rah-\n1. die Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   men der Finanzportfolioverwaltung den Anlage-\nden Anforderungen des § 33b Abs. 5 und 6                  zielen des betreffenden Kunden entspricht, die\nsowie des § 34b Abs. 5, auch in Verbindung                hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den\nmit einer Rechtsverordnung nach § 34b                     Kunden seinen Anlagezielen entsprechend fi-\nAbs. 8, oder vergleichbaren ausländischen                 nanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen\nVorschriften entsprechen oder                             Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus er-\n2. die Informationen, sofern sie ohne Einhal-                 wachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Er-\ntung der Nummer 1 als Finanzanalyse oder                  langt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nÄhnliches beschrieben oder als objektive                  men die erforderlichen Informationen nicht, darf\noder unabhängige Erläuterung der in der                   es im Zusammenhang mit einer Anlageberatung\nEmpfehlung enthaltenen Punkte dargestellt                 kein Finanzinstrument empfehlen oder im Zu-\nwerden, eindeutig als Werbemitteilung ge-                 sammenhang mit einer Finanzportfolioverwal-\nkennzeichnet und mit einem Hinweis verse-                 tung keine Empfehlung abgeben.\nhen sein, dass sie nicht allen gesetzlichen                  (5) Vor der Erbringung anderer als der in Ab-\nAnforderungen zur Gewährleistung der Un-                  satz 4 genannten Wertpapierdienstleistungen\nvoreingenommenheit von Finanzanalysen                     zur Ausführung von Kundenaufträgen hat ein\ngenügen und dass sie einem Verbot des                     Wertpapierdienstleistungsunternehmen         von\nHandels vor der Veröffentlichung von Fi-                  den Kunden Informationen über Kenntnisse\nnanzanalysen nicht unterliegen.“                          und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1339\nschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstru-                tungen, für die sie als professionelle Kunden\nmenten oder Wertpapierdienstleistungen einzu-                 eingestuft sind, über die erforderlichen Kennt-\nholen, soweit diese Informationen erforderlich                nisse und Erfahrungen verfügen, um die mit\nsind, um die Angemessenheit der Finanzinstru-                 den Geschäften oder der Finanzportfolioverwal-\nmente oder Wertpapierdienstleistungen für die                 tung einhergehenden Risiken zu verstehen, und\nKunden beurteilen zu können. Die Angemes-                     dass für sie etwaige mit dem Geschäft oder der\nsenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde                   Finanzportfolioverwaltung einhergehende Anla-\nüber die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-                 gerisiken entsprechend ihren Anlagezielen fi-\nrungen verfügt, um die Risiken in Zusammen-                   nanziell tragbar sind.“\nhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wert-             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 10 und es\npapierdienstleistungen angemessen beurteilen                  werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“ durch\nzu können. Gelangt ein Wertpapierdienstleis-                  die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2\ntungsunternehmen aufgrund der nach Satz 1                     bis 9 sowie die §§ 31a, 31b, 31d und 31e“ er-\nerhaltenen Informationen zu der Auffassung,                   setzt, nach dem Wort „gelten“ das Wort „ent-\ndass das vom Kunden gewünschte Finanzin-                      sprechend“ eingefügt und jeweils die Wörter\nstrument oder die Wertpapierdienstleistung für                „im Ausland“ durch die Wörter „in einem Dritt-\nden Kunden nicht angemessen ist, hat es den                   staat“ ersetzt.\nKunden darauf hinzuweisen. Erlangt das Wert-\npapierdienstleistungsunternehmen nicht die er-            e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 an-\nforderlichen Informationen, hat es den Kunden                 gefügt:\ndarüber zu informieren, dass eine Beurteilung                    „(11) Das Bundesministerium der Finanzen\nder Angemessenheit im Sinne des Satzes 1                      kann durch Rechtsverordnung, die nicht der\nnicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und                Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\ndie Information nach Satz 4 können in standar-                Bestimmungen erlassen\ndisierter Form erfolgen.                                      1. zu Art, Umfang und Form der Offenlegung\n(6) Soweit die in den Absätzen 4 und 5 ge-                    nach Absatz 1 Nr. 2,\nnannten Informationen auf Angaben des Kun-                    2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und\nden beruhen, hat das Wertpapierdienstleis-                       Datenträger der nach den Absätzen 2 und 3\ntungsunternehmen die Fehlerhaftigkeit oder                       notwendigen Informationen für die Kunden,\nUnvollständigkeit der Angaben seiner Kunden\n3. zur Art der nach den Absätzen 4 und 5 von\nnicht zu vertreten, es sei denn, die Unvollstän-\nden Kunden einzuholenden Informationen,\ndigkeit oder Unrichtigkeit der Kundenangaben\nist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-               4. zur Zuordnung anderer Finanzinstrumente zu\nkeit unbekannt.                                                  den nicht komplexen Finanzinstrumenten im\nSinne des Absatzes 7 Nr. 1,\n(7) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten nicht,\nsoweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 5. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und\nmen                                                              Datenträger der Berichtspflichten nach Ab-\nsatz 8.\n1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkom-\nmissionsgeschäft, Eigenhandel, Abschluss-                 Das Bundesministerium der Finanzen kann die\nvermittlung oder Anlagevermittlung in Bezug               Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nauf Aktien, die zum Handel an einem orga-                 Bundesanstalt übertragen.“\nnisierten Markt oder einem gleichwertigen        17. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31h ange-\nMarkt zugelassen sind, Geldmarktinstru-               fügt:\nmente, Schuldverschreibungen und andere                                        „§ 31a\nverbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat ein-\ngebettet ist, von einer Kapitalanlagegesell-                                   Kunden\nschaft verwaltete Publikums-Sondervermö-                 (1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle\ngen nach den Anforderungen der Richtli-               natürlichen oder juristischen Personen, für die\nnie 85/611/EWG oder in Bezug auf andere               Wertpapierdienstleistungsunternehmen          Wertpa-\nnicht komplexe Finanzinstrumente erbringt             pierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-\nund                                                   leistungen erbringen oder anbahnen.\n2. den Kunden darüber informiert, dass keine                 (2) Professionelle Kunden im Sinne dieses Ge-\nAngemessenheitsprüfung im Sinne des Ab-               setzes sind Kunden, bei denen das Wertpapier-\nsatzes 5 vorgenommen wird. Die Information            dienstleistungsunternehmen davon ausgehen\nkann in standardisierter Form erfolgen.               kann, dass sie über ausreichende Erfahrungen,\nKenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre\n(8) Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nAnlageentscheidungen zu treffen und die damit\nmüssen ihren Kunden in geeigneter Form über\nverbundenen Risiken angemessen beurteilen zu\ndie ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte\nkönnen. Professionelle Kunden im Sinne des Sat-\nFinanzportfolioverwaltung berichten.\nzes 1 sind\n(9) Bei professionellen Kunden im Sinne des            1. Unternehmen, die als\n§ 31a Abs. 2 ist das Wertpapierdienstleistungs-\nunternehmen im Rahmen seiner Pflichten nach                   a) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\nAbsatz 4 berechtigt, davon auszugehen, dass                   b) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Fi-\nsie für die Produkte, Geschäfte oder Dienstleis-                 nanzinstitute,","1340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nc) Versicherungsunternehmen,                                  Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nd) Organismen für gemeinsame Anlagen und                      der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU\nihre Verwaltungsgesellschaften,                           Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) in der jeweils\ngeltenden Fassung anzusehen sind,\ne) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesell-\nschaften,                                             wenn diese zugestimmt haben, für alle oder ein-\nzelne Geschäfte als geeignete Gegenpartei behan-\nf) Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 8,            delt zu werden.\ng) Börsenhändler und Warenderivatehändler,                   (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nh) sonstige institutionelle Anleger, deren                kann ungeachtet der Absätze 2 und 4 geeignete\nHaupttätigkeit nicht von den Buchstaben a             Gegenparteien als professionelle Kunden oder Pri-\nbis g erfasst wird,                                   vatkunden und professionelle Kunden als Privat-\nkunden einstufen. Das Wertpapierdienstleistungs-\nim Inland oder Ausland zulassungs- oder auf-\nunternehmen muss seine Kunden über eine Ände-\nsichtspflichtig sind, um auf den Finanzmärkten\nrung der Einstufung informieren.\ntätig werden zu können;\n(6) Ein professioneller Kunde kann mit dem\n2. nicht im Sinne der Nummer 1 zulassungs- oder\nWertpapierdienstleistungsunternehmen eine Ein-\naufsichtspflichtige Unternehmen, die mindes-\nstufung als Privatkunde vereinbaren. Die Vereinba-\ntens zwei der drei nachfolgenden Merkmale\nrung über die Änderung der Einstufung bedarf der\nüberschreiten:\nSchriftform. Soll die Änderung nicht alle Wertpa-\na) 20 000 000 Euro Bilanzsumme,                           pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-\nb) 40 000 000 Euro Umsatzerlöse,                          tungen und Finanzinstrumente betreffen, ist dies\nausdrücklich festzulegen. Ein Wertpapierdienst-\nc) 2 000 000 Euro Eigenmittel;\nleistungsunternehmen muss professionelle Kun-\n3. nationale und regionale Regierungen sowie                  den im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 und\nStellen der öffentlichen Schuldenverwaltung;              des Absatzes 7 am Anfang einer Geschäftsbezie-\n4. Zentralbanken, internationale und überstaatli-             hung darauf hinweisen, dass sie als professionelle\nche Einrichtungen wie die Weltbank, der Inter-            Kunden eingestuft sind und die Möglichkeit einer\nnationale Währungsfonds, die Europäische                  Änderung der Einstufung nach Satz 1 besteht. Hat\nZentralbank, die Europäische Investmentbank               ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kun-\nund andere vergleichbare internationale Organi-           den vor dem 1. November 2007 auf der Grundlage\nsationen;                                                 eines Bewertungsverfahrens, das auf den Sach-\nverstand, die Erfahrungen und Kenntnisse der\n5. andere nicht im Sinne der Nummer 1 zulas-\nKunden abstellt, im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nsungs- oder aufsichtspflichtige institutionelle           eingestuft, hat die Einstufung nach dem 1. Novem-\nAnleger, deren Haupttätigkeit in der Investition\nber 2007 Bestand. Diese Kunden sind über die Vo-\nin Finanzinstrumente besteht, und Einrichtun-\nraussetzungen der Einstufung nach den Absät-\ngen, die die Verbriefung von Vermögenswerten              zen 2, 5 und 6 und die Möglichkeit der Änderung\nund andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.\nder Einstufung nach Absatz 6 Satz 4 zu informie-\nSie werden in Bezug auf alle Finanzinstrumente,               ren.\nWertpapierdienstleistungen und Wertpapierne-                     (7) Ein Privatkunde kann auf Antrag oder durch\nbendienstleistungen als professionelle Kunden an-             Festlegung des Wertpapierdienstleistungsunter-\ngesehen.                                                      nehmens als professioneller Kunde eingestuft wer-\n(3) Privatkunden im Sinne dieses Gesetzes sind             den. Der Änderung der Einstufung hat eine Bewer-\nKunden, die keine professionellen Kunden sind.                tung durch das Wertpapierdienstleistungsunter-\n(4) Geeignete Gegenparteien sind Unterneh-                 nehmen vorauszugehen, ob der Kunde aufgrund\nmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a                 seiner Erfahrungen, Kenntnisse und seines Sach-\nbis f, Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 so-            verstandes in der Lage ist, generell oder für eine\nwie Unternehmen im Sinne des § 2a Abs. 1                      bestimmte Art von Geschäften eine Anlageent-\nNr. 12. Den geeigneten Gegenparteien stehen                   scheidung zu treffen und die damit verbundenen\ngleich                                                        Risiken angemessen zu beurteilen. Eine Änderung\nder Einstufung kommt nur in Betracht, wenn der\n1. Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 mit              Privatkunde mindestens zwei der drei folgenden\nSitz im In- oder Ausland,                                 Kriterien erfüllt:\n2. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-                 1. der Kunde hat an dem Markt, an dem die Fi-\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem                  nanzinstrumente gehandelt werden, für die er\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über                      als professioneller Kunde eingestuft werden\nden Europäischen Wirtschaftsraum, die nach                    soll, während des letzten Jahres durchschnitt-\ndem Recht des Herkunftsmitgliedstaates als                    lich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang\ngeeignete Gegenparteien im Sinne des Arti-                    im Quartal getätigt;\nkels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/39/\nEG des Europäischen Parlaments und des                    2. der Kunde verfügt über Bankguthaben und Fi-\nRates vom 21. April 2004 über Märkte für Fi-                  nanzinstrumente im Wert von mehr als 500 000\nnanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien                 Euro;\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und                     3. der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen\nder Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen                    Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kennt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007                1341\nnisse über die in Betracht kommenden Ge-                     den Handelsinteressen des Wertpapierdienst-\nschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wert-                leistungsunternehmens auszuführen oder an\npapiernebendienstleistungen voraussetzt.                     Dritte weiterzuleiten,\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss                2. vergleichbare Kundenaufträge der Reihenfolge\nden Privatkunden schriftlich darauf hinweisen,                   ihres Eingangs nach auszuführen oder an Dritte\ndass mit der Änderung der Einstufung die Schutz-                 zum Zwecke der Ausführung weiterzuleiten,\nvorschriften dieses Gesetzes für Privatkunden                    vorbehaltlich vorherrschender Marktbedingun-\nnicht mehr gelten. Der Kunde muss schriftlich be-                gen oder eines anderweitigen Interesses des\nstätigen, dass er diesen Hinweis zur Kenntnis ge-                Kunden,\nnommen hat. Informiert ein professioneller Kunde             3. sicherzustellen, dass Kundengelder und Kun-\nim Sinne des Satzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 2                 denfinanzinstrumente korrekt verbucht werden,\nNr. 2 das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nnicht über alle Änderungen, die seine Einstufung             4. bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen\nals professioneller Kunde beeinflussen können,                   mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträ-\nbegründet eine darauf beruhende fehlerhafte Ein-                 gen für eigene Rechnung des Wertpapierdienst-\nstufung keinen Pflichtverstoß des Wertpapier-                    leistungsunternehmens die Interessen aller be-\ndienstleistungsunternehmens.                                     teiligten Kunden zu wahren,\n5. sicherzustellen, dass Informationen im Zusam-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nmenhang mit noch nicht ausgeführten Kunden-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\naufträgen nicht missbraucht werden,\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nmungen erlassen zu den Vorgaben an eine Einstu-              6. jeden betroffenen Kunden über die Zusammen-\nfung gemäß Absatz 2 Nr. 2, dem Verfahren und                     legung der Aufträge und damit verbundene Ri-\nden organisatorischen Vorkehrungen der Wertpa-                   siken und jeden betroffenen Privatkunden un-\npierdienstleistungsunternehmen bei einer Ände-                   verzüglich über alle ihm bekannten wesentli-\nrung der Einstufung nach Absatz 5 und den Krite-                 chen Probleme bei der Auftragsausführung zu\nrien, dem Verfahren und den organisatorischen                    informieren.\nVorkehrungen bei einer Änderung oder Beibehal-                  (2) Können limitierte Kundenaufträge in Bezug\ntung der Einstufung nach den Absätzen 6                      auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten\nund 7. Das Bundesministerium der Finanzen kann               Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedin-\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die              gungen nicht unverzüglich ausgeführt werden,\nBundesanstalt übertragen.                                    muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndiese Aufträge unverzüglich so bekannt machen,\n§ 31b                                 dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugäng-\nGeschäfte mit geeigneten Gegenparteien                 lich sind, soweit der Kunde keine andere Weisung\nerteilt. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt,\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die             wenn die Aufträge an einen organisierten Markt\ndas Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und               oder ein multilaterales Handelssystem weitergelei-\nAbschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie               tet worden sind oder werden, die den Vorgaben\ndamit in direktem Zusammenhang stehende Wert-                des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 1287/\npapiernebendienstleistungen gegenüber geeigne-               2006 entsprechen. Die Bundesanstalt kann die\nten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die               Pflicht nach Satz 1 in Bezug auf solche Aufträge,\nVorgaben des § 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie                die den marktüblichen Geschäftsumfang erheblich\ndie §§ 31c, 31d und 33a gebunden. Satz 1 ist nicht           überschreiten, aufheben.\nanwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit\ndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für                    (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nalle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat,             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nals professioneller Kunde oder als Privatkunde be-           mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nhandelt zu werden.                                           mungen zu den Verpflichtungen nach den Absät-\nzen 1 und 2 Satz 1 sowie zu den Voraussetzungen,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann               unter denen die Bundesanstalt die Verpflichtung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                nach Absatz 2 Satz 3 aufheben kann, erlassen.\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                  Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nmungen erlassen über die Form und den Inhalt ei-             mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nner Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und die Art            desanstalt übertragen.\nund Weise der Zustimmung nach § 31a Abs. 4\nSatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann                                       § 31d\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nBundesanstalt übertragen.                                                         Zuwendungen\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n§ 31c                                 darf im Zusammenhang mit der Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierne-\nBearbeitung von Kundenaufträgen\nbendienstleistungen keine Zuwendungen von Drit-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen              ten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht\nmuss geeignete Vorkehrungen treffen, um                      Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,\n1. Kundenaufträge unverzüglich und redlich im                1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Quali-\nVerhältnis zu anderen Kundenaufträgen und                    tät der für den Kunden erbrachten Dienstleis-","1342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ntung zu verbessern und steht der ordnungsge-             2. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis-\nmäßen Erbringung der Dienstleistung im Inte-                 tungsunternehmen darf sich darauf verlassen,\nresse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1                    dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpa-\nNr. 1 nicht entgegen und                                     pierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst-\n2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder,                  leistung dem Kunden von dem anderen Wert-\nsoweit sich der Umfang noch nicht bestimmen                  papierdienstleistungsunternehmen im Einklang\nlässt, die Art und Weise seiner Berechnung,                  mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wur-\nwird dem Kunden vor der Erbringung der Wert-                 den.\npapierdienstleistung oder Wertpapierneben-\ndienstleistung in umfassender, zutreffender                                        § 31f\nund verständlicher Weise deutlich offen gelegt.                               Betrieb eines\nEine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht                         multilateralen Handelssystems\nvor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunterneh-                (1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-\nmen diese von einem Dritten, der dazu von dem                systems ist verpflichtet,\nKunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie               1. Regelungen für den Zugang von Handelsteil-\neinem solchen Dritten gewährt.                                   nehmern zu dem multilateralen Handelssystem\n(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift                    festzulegen, die mindestens die Anforderungen\nsind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geld-                   für eine Teilnahme am Börsenhandel nach § 19\nleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.                       Abs. 2 und 4 Satz 1 des Börsengesetzes vor-\nsehen; § 19 Abs. 4 Satz 2 des Börsengesetzes\n(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in\ngilt entsprechend,\nForm einer Zusammenfassung der wesentlichen\nBestandteile der Vereinbarungen über Zuwendun-               2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-\ngen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleis-                   instrumenten, die ordnungsgemäße Durchfüh-\ntungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung                      rung des Handels und der Preisermittlung, die\nnäherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage                  Verwendung von einbezogenen Referenzprei-\ngewährt.                                                         sen und die vertragsgemäße Abwicklung der\nabgeschlossenen Geschäfte festzulegen, wo-\n(4) Erfolgt die Annahme einer Zuwendung im\nbei die Regelungen zum Handel und der Preis-\nZusammenhang mit einer Wertpapierdienstleis-\nermittlung dem Betreiber keinen Ermessens-\ntung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 oder allgemeinen\nspielraum einräumen dürfen,\nEmpfehlungen, die Geschäfte in Finanzinstrumen-\nten betreffen, und werden diese Dienstleistungen             3. über angemessene Kontrollverfahren zur Über-\ntrotz der Zuwendung unvoreingenommen er-                         wachung der Einhaltung der Regelungen nach\nbracht, ist zu vermuten, dass die Zuwendung da-                  Nummer 2 und zur Überwachung der Einhal-\nrauf ausgelegt ist, die Qualität der für den Kunden              tung der §§ 14 und 20a zu verfügen,\nerbrachten Dienstleistung zu verbessern.                     4. sicherzustellen, dass die Preise im multilatera-\n(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung                 len Handelssystem entsprechend den Regelun-\nvon Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen                  gen des § 24 Abs. 2 des Börsengesetzes zu-\noder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach                stande kommen,\nnicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach          5. dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnun-\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von                  gen über die erteilten Aufträge und abgeschlos-\ndem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.                            senen Geschäfte im multilateralen Handelssys-\ntem eine lückenlose Überwachung durch die\n§ 31e                                    Bundesanstalt gewährleisten, und\nErbringung von                            6. unter Berücksichtigung der Art der Nutzer und\nWertpapierdienstleistungen und                        der gehandelten Finanzinstrumente alle für die\nWertpapiernebendienstleistungen über ein                   Nutzung des multilateralen Handelssystems er-\nanderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   forderlichen und zweckdienlichen Informatio-\nErhält ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 nen öffentlich bekannt zu geben.\nmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungs-                 (2) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne\nunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleis-             ihre Zustimmung in den Handel in einem multilate-\ntungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für              ralen Handelssystem einbezogen worden sind,\neinen Kunden zu erbringen, ist das entgegenneh-              können nicht dazu verpflichtet werden, Informatio-\nmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben                     nen in Bezug auf diese Finanzinstrumente für die-\nverantwortlich für die Durchführung der Wertpa-              ses multilaterale Handelssystem zu veröffentli-\npierdienstleistung oder Wertpapiernebendienst-               chen.\nleistung im Einklang mit den Bestimmungen die-                  (3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-\nses Abschnitts:                                              systems hat der Bundesanstalt schwerwiegende\n1. das entgegennehmende Wertpapierdienstleis-                Verstöße gegen die Handelsregeln und Störungen\ntungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kun-            der Marktintegrität mitzuteilen; bei Anhaltspunkten\ndenangaben und Kundenanweisungen, die ihm                für einen Verstoß gegen § 14 oder § 20a ist die\nvon dem anderen Wertpapierdienstleistungsun-             Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten und\nternehmen übermittelt werden, auf ihre Voll-             bei ihren Untersuchungen umfassend zu unter-\nständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,               stützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1343\n§ 31g                          18. § 32 wird wie folgt gefasst:\nVor- und Nachhandelstransparenz                                              „§ 32\nfür multilaterale Handelssysteme\nSystematische Internalisierung\n(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-\nsystems hat für in das System einbezogene Aktien                 Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische In-\nund Aktien vertretende Zertifikate, die zum Handel            ternalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Ak-\nan einem organisierten Markt zugelassen sind, den             tien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an\nPreis des am höchsten limitierten Kaufauftrags                einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur\nund des am niedrigsten limitierten Verkaufauftrags            standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzel-\nund das zu diesen Preisen handelbare Volumen                  heiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2\nkontinuierlich während der üblichen Geschäftszei-             und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt.\nten zu angemessenen kaufmännischen Bedingun-                  Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für\ngen zu veröffentlichen.                                       eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der\nEuropäischen Union im Hinblick auf diese Aktien-\n(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe des\ngattung ausgeführt werden, ausgenommen jene,\nKapitels IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG)\ndie im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese\nNr. 1287/2006 Betreibern von multilateralen Han-\nAktien ein großes Volumen aufweisen.“\ndelssystemen Ausnahmen von der Verpflichtung\nnach Absatz 1 gestatten.                                 19. Nach § 32 werden folgende §§ 32a bis 32d ange-\n(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels-           fügt:\nsystems hat den Marktpreis, das Volumen und                                           „§ 32a\nden Zeitpunkt für nach Absatz 1 abgeschlossene\nGeschäfte zu angemessenen kaufmännischen Be-                                   Veröffentlichen von\ndingungen und so weit wie möglich auf Echtzeit-                    Quotes durch systematische Internalisierer\nbasis zu veröffentlichen.                                        (1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne\n(4) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von               des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und\nKapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)                    kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten\nNr. 1287/2006 je nach Art und Umfang der abge-                für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu\nschlossenen Geschäfte eine verzögerte Veröffent-              angemessenen kaufmännischen Bedingungen ver-\nlichung von Informationen nach Absatz 3 gestat-               bindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu\nten. Der Betreiber eines multilateralen Handelssys-           veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden\ntems hat eine Verzögerung nach Satz 1 zu veröf-               Markt gibt. Besteht kein liquider Markt, ist er ver-\nfentlichen.                                                   pflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach\n(5) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-         Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. Die\nten nach den Absätzen 1, 3 und 4 regelt Kapitel IV            Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vor-\nAbschnitt 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/            herrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.\n2006.                                                            (2) Der systematische Internalisierer kann die\nStückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbe-\n§ 31h                               trag gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder\nVeröffentlichungspflichten von Wertpapier-              Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festle-\ndienstleistungsunternehmen nach dem Handel                 gen, zu denen er Quotes veröffentlicht. Die Kauf-\nund Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müs-\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die             sen die vorherrschenden Marktbedingungen wi-\nGeschäfte im Rahmen von Wertpapierdienstleis-                 derspiegeln.\ntungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mit\nzum Handel an einem organisierten Markt zugelas-                 (3) Der systematische Internalisierer kann die\nsenen Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten             von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktuali-\naußerhalb eines organisierten Marktes oder eines              sieren und im Falle außergewöhnlicher Marktum-\nmultilateralen Handelssystems abschließen, sind               stände zurückziehen.\nverpflichtet, das Volumen, den Marktpreis und\n(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-\nden Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geschäfte\nten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV\nzu angemessenen kaufmännischen Bedingungen\nAbschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/\nund so weit wie möglich auf Echtzeitbasis zu ver-\n2006.\nöffentlichen.\n(2) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe von                                        § 32b\nKapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1287/2006 je nach Umfang der abgeschlosse-                         Bestimmung der standardmäßigen\nnen Geschäfte eine verzögerte Veröffentlichung                   Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt\nvon Informationen nach Absatz 1 gestatten. Das                   (1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der\nWertpapierdienstleistungsunternehmen hat eine                 standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32\nVerzögerung nach Satz 1 zu veröffentlichen.                   Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnitts-\n(3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflich-         werts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte\nten nach den Absätzen 1 und 2 regelt Kapitel IV               mindestens einmal jährlich die Klassen für die Ak-\nAbschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/               tiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditäts-\n2006 der Kommission.“                                         aspekten wichtigsten Markt im Inland haben.","1344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach                  den kann, sofern dies zur Verminderung des\nAbsatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internet-                  Ausfallrisikos notwendig ist, und\nseite.                                                        3. unter Berücksichtigung der Anforderungen des\n§ 31c die Gesamtzahl der gleichzeitig von meh-\n§ 32c                                     reren Kunden auszuführenden Aufträge in nicht\nAusführung von Kundenaufträgen                          diskriminierender Weise beschränkt werden\ndurch systematische Internalisierer                     kann, sofern die Anzahl oder das Volumen der\nAufträge erheblich über der Norm liegt.“\n(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne\ndes § 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem        20. § 33 wird wie folgt gefasst:\nzum Zeitpunkt des Auftragseingangs veröffentlich-                                      „§ 33\nten Preis auszuführen. Die Ausführung von Aufträ-\ngen für Privatkunden muss den Anforderungen                                    Organisationspflichten\ndes § 33a genügen.                                               (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n(2) Der systematische Internalisierer kann die             muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a\nAufträge professioneller Kunden zu einem anderen              Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes einhalten.\nals dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis aus-               Darüber hinaus muss es\nführen, wenn die Auftragsausführung                           1. angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vor-\n1. zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb                 halten und Verfahren einrichten, die darauf aus-\neiner veröffentlichten, marktnahen Bandbreite                 gerichtet sind, sicherzustellen, dass das Wert-\nliegt und das Volumen des Auftrags einen Be-                  papierdienstleistungsunternehmen selbst und\ntrag von 7 500 Euro übersteigt,                               seine Mitarbeiter den Verpflichtungen dieses\nGesetzes nachkommen, wobei insbesondere\n2. eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn                   eine dauerhafte und wirksame Compliance-\nverschiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil ei-              Funktion einzurichten ist, die ihre Aufgaben un-\nnes einzigen Auftrags sind, oder                              abhängig wahrnehmen kann;\n3. zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjeni-               2. angemessene Vorkehrungen treffen, um die\ngen, die für den jeweils geltenden Marktpreis                 Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapier-\nanwendbar sind.                                               dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-\n(3) Hat der systematische Internalisierer nur ei-              leistungen zu gewährleisten;\nnen Quote veröffentlicht oder liegt sein größter              3. auf Dauer wirksame Vorkehrungen für ange-\nQuote unter der standardmäßigen Marktgröße, so                    messene Maßnahmen treffen, um Interessen-\nkann er einen Kundenauftrag, der über der Größe                   konflikte bei der Erbringung von Wertpapier-\nseines Quotes und unter der standardmäßigen                       dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-\nMarktgröße liegt, auch insoweit ausführen, als die-               leistungen zwischen ihm selbst einschließlich\nser die Größe seines Quotes übersteigt, wenn die                  seiner Mitarbeiter und der mit ihm direkt oder\nAusführung zum quotierten Preis erfolgt. Absatz 2                 indirekt durch Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8\nbleibt unberührt.                                                 des Kreditwesengesetzes verbundenen Perso-\n(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes               nen und Unternehmen und seinen Kunden oder\nfür verschiedene Größen veröffentlicht, so kann er                zwischen seinen Kunden zu erkennen und eine\neinen Kundenauftrag, der zwischen diesen Größen                   Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu ver-\nliegt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem                  meiden;\nder quotierten Preise ausführen.                              4. wirksame und transparente Verfahren für eine\nangemessene und unverzügliche Bearbeitung\n§ 32d                                     von Beschwerden durch Privatkunden vorhal-\nZugang zu Quotes, Geschäfts-                          ten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Ab-\nbedingungen bei systematischer Internalisierung                 hilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren;\n(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne            5. sicherstellen, dass die Geschäftsleitung und\ndes § 32 Satz 1 hat den Zugang zu den von ihm                     das Aufsichtsorgan in angemessenen Zeitab-\nveröffentlichten Quotes in objektiver und nicht dis-              ständen, zumindest einmal jährlich, Berichte\nkriminierender Weise zu gewähren. Er hat die Zu-                  der mit der Compliance-Funktion betrauten\ngangsgewährung in eindeutiger Weise in seinen                     Mitarbeiter über die Angemessenheit und Wirk-\nGeschäftsbedingungen zu regeln.                                   samkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren\nnach Nummer 1 erhalten, die insbesondere an-\n(2) Die Geschäftsbedingungen können ferner                     geben, ob zur Behebung von Verstößen des\nvorsehen, dass                                                    Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder\n1. die Aufnahme und Fortführung einer Geschäfts-                  seiner Mitarbeiter gegen Verpflichtungen dieses\nbeziehung mit Kunden abgelehnt werden kann,                   Gesetzes oder zur Beseitigung des Risikos ei-\nsofern dies aufgrund wirtschaftlicher Erwägun-                nes solchen Verstoßes geeignete Maßnahmen\ngen, insbesondere der Bonität des Kunden,                     ergriffen wurden;\ndem Gegenparteienrisiko oder der Abwicklung               6. die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach\nder Geschäfte geboten ist,                                    diesem Abschnitt getroffenen organisatori-\n2. die Ausführung von Aufträgen eines Kunden in                   schen Maßnahmen überwachen und regelmä-\nnicht diskriminierender Weise beschränkt wer-                 ßig bewerten sowie die erforderlichen Maßnah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1345\nmen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten er-            1. alle angemessenen Vorkehrungen treffen, ins-\ngreifen.                                                      besondere Grundsätze zur Auftragsausführung\nfestlegen und mindestens jährlich überprüfen,\nIm Rahmen der nach Satz 2 Nr. 1 zu treffenden\num das bestmögliche Ergebnis für seine Kun-\nVorkehrungen muss das Wertpapierdienstleis-\nden zu erreichen und\ntungsunternehmen Art, Umfang, Komplexität und\nRisikogehalt seines Geschäfts sowie Art und                   2. sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzel-\nSpektrum der von ihm angebotenen Wertpapier-                      nen Kundenauftrags nach Maßgabe dieser\ndienstleistungen berücksichtigen.                                 Grundsätze vorgenommen wird.\n(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen                  (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nmuss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und                muss bei der Aufstellung der Ausführungsgrund-\nProzessen sowie von Finanzdienstleistungen die                sätze alle relevanten Kriterien zur Erzielung des\nAnforderungen nach § 25a Abs. 2 des Kreditwe-                 bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die\nsengesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht             Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auf-\ndie Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu sei-               tragsausführung verbundenen Kosten, die Ge-\nnen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem               schwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-\nAbschnitt gegenüber den Kunden bestehen, ver-                 rung und die Abwicklung des Auftrags sowie den\nändern. Die Auslagerung darf die Voraussetzun-                Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen\ngen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungs-               und die Kriterien unter Berücksichtigung der Merk-\nunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kredit-              male des Kunden, des Kundenauftrags, des Fi-\nwesengesetzes erteilt worden ist, nicht verändern.            nanzinstrumentes und des Ausführungsplatzes\ngewichten.\n(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndarf die Finanzportfolioverwaltung für Privatkun-                (3) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-\nden im Sinne des § 31a Abs. 3 nur dann an ein                 nehmen Aufträge von Privatkunden aus, müssen\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausla-               die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür\ngern, wenn                                                    enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis\nam Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt\n1. das Auslagerungsunternehmen für diese                      ergibt sich aus dem Preis für das Finanzinstrument\nDienstleistung im Drittstaat zugelassen oder re-          und sämtlichen mit der Auftragsausführung ver-\ngistriert ist und von einer Behörde beaufsichtigt         bundenen Kosten. Kann ein Auftrag über ein Fi-\nwird, die mit der Bundesanstalt eine hinrei-              nanzinstrument nach Maßgabe der Ausführungs-\nchende Kooperationsvereinbarung unterhält,                grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunter-\noder                                                      nehmens an mehreren konkurrierenden Plätzen\n2. die Auslagerungsvereinbarung bei der Bundes-               ausgeführt werden, zählen zu den Kosten auch\nanstalt angezeigt und von ihr nicht innerhalb ei-         die eigenen Provisionen oder Gebühren, die das\nnes angemessenen Zeitraums beanstandet                    Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kun-\nworden ist.                                               den für eine Wertpapierdienstleistung in Rechnung\nstellt. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nDie Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet-          dürfen ihre Provisionen nicht in einer Weise struk-\nseite eine Liste der ausländischen Aufsichtsbehör-            turieren oder in Rechnung stellen, die eine sach-\nden, mit denen sie eine angemessene Kooperati-                lich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der\nonsvereinbarung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 un-               Ausführungsplätze bewirkt.\nterhält und die Bedingungen, unter denen sie Aus-\nlagerungsvereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 in der                 (4) Führt das Wertpapierdienstleistungsunter-\nRegel nicht beanstandet, einschließlich einer Be-             nehmen einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen\ngründung, weshalb damit die Einhaltung der Vor-               Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung\ngaben nach Absatz 2 gewährleistet werden kann.                des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend\ndem Umfang der Weisung als erfüllt.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                    (5) Die   Grundsätze    zur  Auftragsausführung\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                   müssen\nmungen zu den organisatorischen Anforderungen                 1. Angaben zu den verschiedenen Ausführungs-\nnach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bundesminis-                   plätzen in Bezug auf jede Gattung von Finanz-\nterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch                   instrumenten und die ausschlaggebenden Fak-\nRechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-                   toren für die Auswahl eines Ausführungsplat-\ngen.“                                                             zes,\n21. Nach § 33 werden folgende §§ 33a und 33b ein-                 2. mindestens die Ausführungsplätze, an denen\ngefügt:                                                           das      Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ngleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse\n„§ 33a\nbei der Ausführung von Kundenaufträgen erzie-\nBestmögliche                                len kann,\nAusführung von Kundenaufträgen\nenthalten. Lassen die Ausführungsgrundsätze im\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,              Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auch eine Auftragsaus-\ndas Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Ver-             führung außerhalb organisierter Märkte und multi-\nkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2                  lateraler Handelssysteme zu, muss das Wertpa-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausführt, muss                      pierdienstleistungsunternehmen seine Kunden auf","1346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ndiesen Umstand gesondert hinweisen und deren                  kehrungen nach den Absätzen 1 und 8 sowie Art,\nausdrückliche Einwilligung generell oder in Bezug             Umfang und Datenträger der Information über die\nauf jedes Geschäft einholen, bevor die Kundenauf-             Ausführungsgrundsätze nach Absatz 6. Das Bun-\nträge an diesen Ausführungsplätzen ausgeführt                 desministerium der Finanzen kann die Ermächti-\nwerden.                                                       gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-\n(6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen               stalt übertragen.\nmuss\n§ 33b\n1. seine Kunden vor der erstmaligen Erbringung\nvon Wertpapierdienstleistungen über seine                           Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte\nAusführungsgrundsätze informieren und seine                  (1) Mitarbeiter eines Wertpapierdienstleistungs-\nZustimmung zu diesen Grundsätzen einholen,                unternehmens sind\n2. seine Privatkunden ausdrücklich darauf hinwei-             1. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-\nsen, dass im Falle einer Kundenweisung das                    lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare\nWertpapierdienstleistungsunternehmen         den              Personen, die Geschäftsführer sowie die ver-\nAuftrag entsprechend der Kundenweisung aus-                   traglich gebundenen Vermittler im Sinne des\nführt und insoweit nicht verpflichtet ist, den                § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nAuftrag entsprechend seinen Grundsätzen zur               2. die Mitglieder der Leitungsorgane, die persön-\nAuftragsausführung zum bestmöglichen Ergeb-                   lich haftenden Gesellschafter und vergleichbare\nnis auszuführen,                                              Personen sowie die Geschäftsführer der ver-\n3. seinen Kunden wesentliche Änderungen der                       traglich gebundenen Vermittler,\nVorkehrungen nach Absatz 1 Nr. 1 unverzüglich             3. alle natürlichen Personen, deren sich das Wert-\nmitteilen.                                                    papierdienstleistungsunternehmen oder dessen\n(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                   vertraglich gebundene Vermittler bei der Erbrin-\nmuss in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage                   gung von Wertpapierdienstleistungen, insbe-\ndarzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den                    sondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbe-\nAusführungsgrundsätzen ausgeführt wurde.                          sorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedienen,\nund\n(8) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,\ndie Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung            4. alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer\nweiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betrei-               Auslagerungsvereinbarung        unmittelbar   an\nben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen                        Dienstleistungen für das Wertpapierdienstleis-\nselbst auszuführen, gelten die Absätze 1 bis 7                    tungsunternehmen oder dessen vertraglich ge-\nmit folgender Maßgabe entsprechend:                               bundene Vermittler zum Zweck der Erbringung\nvon Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.\n1. im Rahmen der angemessenen Vorkehrungen\nist den Vorgaben Rechnung zu tragen, die bei                 (2) Mitarbeitergeschäfte im Sinne der Absätze 3\nder Auftragsausführung nach den Absätzen 2                bis 6 sind Geschäfte mit einem Finanzinstrument\nund 3 zu beachten sind,                                   durch Mitarbeiter\n2. die nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegenden Grund-              1. für eigene Rechnung,\nsätze müssen in Bezug auf jede Gruppe von                 2. für Rechnung von Personen, mit denen sie im\nFinanzinstrumenten die Einrichtungen nennen,                  Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 in enger Bezie-\ndie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                  hung stehen, von minderjährigen Stiefkindern\nmit der Ausführung seiner Entscheidungen be-                  oder Personen, an deren Geschäftserfolg der\nauftragt oder an die es die Aufträge seiner Kun-              Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentli-\nden zur Ausführung weiterleitet; das Wertpa-                  ches Interesse hat, welches nicht in einer Ge-\npierdienstleistungsunternehmen muss sicher-                   bühr oder Provision für die Ausführung des Ge-\nstellen, dass die von ihm ausgewählten Unter-                 schäfts besteht, oder\nnehmen Vorkehrungen treffen, die es ihm er-\n3. außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben-\nmöglichen, seinen Pflichten nach diesem Ab-\nbereichs für eigene oder fremde Rechnung.\nsatz nachzukommen,\n(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-\n3. im Rahmen seiner Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2             sen angemessene Mittel und Verfahren einsetzen,\nmuss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-               die bezwecken, Mitarbeiter, deren Tätigkeit Anlass\nmen mindestens einmal jährlich seine Grund-               zu einem Interessenkonflikt geben könnte oder die\nsätze überprüfen und regelmäßig überwachen,               aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang haben zu Insider-\nob die beauftragten Einrichtungen die Aufträge            informationen nach § 13 oder zu anderen vertrau-\nim Einklang mit den getroffenen Vorkehrungen              lichen Informationen über Kunden oder solche Ge-\nausführen und bei Bedarf etwaige Mängel be-               schäfte, die mit oder für Kunden getätigt werden,\nheben.                                                    daran zu hindern,\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann                1. ein Mitarbeitergeschäft zu tätigen, welches\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-                       a) gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts oder\nmungen erlassen über Mindestanforderungen zur                         § 14 verstoßen könnte oder\nAufstellung der Ausführungsgrundsätze nach den                    b) mit dem Missbrauch oder der vorschriftswid-\nAbsätzen 1 bis 5, über die Grundsätze im Sinne                        rigen Weitergabe vertraulicher Informationen\ndes Absatzes 8 Nr. 2 und die Überprüfung der Vor-                     verbunden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1347\n2. außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als Mit-               Emittenten kennen, die weder veröffentlicht\narbeiter einem anderen ein Geschäft über                     noch für Kunden zugänglich sind und deren\nFinanzinstrumente zu empfehlen, welches als                  Empfehlung Dritte nicht bereits aufgrund öffent-\nMitarbeitergeschäft                                          lich verfügbarer Informationen erwarten wür-\na) die Voraussetzungen der Nummer 1 oder                     den, für eigene Rechnung oder für Rechnung\ndes Absatzes 5 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllte oder             Dritter, einschließlich des Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmens, keine Geschäfte mit Fi-\nb) gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5 verstieße                        nanzinstrumenten tätigen, auf die sich die\noder einen anderen zu einem solchen Geschäft                 Finanzanalysen beziehen, oder damit verbun-\nzu verleiten,                                                denen Finanzinstrumenten, bevor die Empfän-\n3. unbeschadet des Verbots nach § 14 Abs. 1                      ger der Finanzanalysen oder Anlageempfehlun-\nNr. 2, außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit                gen ausreichend Gelegenheit für eine Reaktion\nals Mitarbeiter einem anderen Meinungen oder                 hatten, es sei denn, die Mitarbeiter handeln in\nInformationen in dem Bewusstsein zugänglich                  ihrer Eigenschaft als Market Maker nach Treu\nzu machen, dass der andere hierdurch verleitet               und Glauben und im üblichen Rahmen oder in\nwerden dürfte,                                               Ausführung eines nicht selbst initiierten Kun-\ndenauftrags,\na) ein Geschäft zu tätigen, welches als Mitar-\nbeitergeschäft die Voraussetzungen der                2. in nicht unter Nummer 1 erfassten Fällen Mitar-\nNummer 1 oder des Absatzes 5 Nr. 1 oder                   beiter, die an der Erstellung von Finanzanalysen\nNr. 2 erfüllte oder gegen § 31c Abs. 1 Nr. 5              über Finanzinstrumente im Sinne des § 2\nverstieße, oder                                           Abs. 2b oder deren Emittenten beteiligt sind,\nnur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zu-\nb) einem Dritten ein Geschäft nach Buchstabe a               stimmung der Rechtsabteilung oder der Com-\nzu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu                 pliance-Funktion ein Mitarbeitergeschäft über\nverleiten.                                                Finanzinstrumente, auf die sich die Finanzana-\n(4) Die organisatorischen Vorkehrungen nach                   lysen beziehen, oder damit verbundene Finanz-\nAbsatz 3 müssen zumindest darauf ausgerichtet                    instrumente, entgegen den aktuellen Empfeh-\nsein, zu gewährleisten, dass                                     lungen tätigen.\n1. alle von Absatz 3 erfassten Mitarbeiter die Be-              (6) Die Pflichten des Absatzes 5 gelten auch für\nschränkungen für Mitarbeitergeschäfte und die            Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die von\nVorkehrungen des Wertpapierdienstleistungs-              einem Dritten erstellte Finanzanalysen öffentlich\nunternehmens nach Absatz 3 kennen,                       verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von              sei denn,\njedem Mitarbeitergeschäft eines Mitarbeiters im          1. der Dritte, der die Finanzanalyse erstellt, gehört\nSinne des Absatzes 3 entweder durch Anzeige                  nicht zur selben Unternehmensgruppe und\ndes Mitarbeiters oder ein anderes Feststel-\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nlungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten\nkann,                                                        a) ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen\nEmpfehlungen nicht wesentlich ab,\n3. im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen\nim Sinne des § 25a Abs. 2 des Kreditwesenge-                 b) stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm er-\nsetzes die Mitarbeitergeschäfte von Personen                     stellt dar und\nnach Absatz 1 Nr. 4, welche die Voraussetzun-                c) vergewissert sich, dass für den Ersteller der\ngen des Absatzes 3 erfüllen, durch das Ausla-                    Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die\ngerungsunternehmen dokumentiert und dem                          den Anforderungen des Absatzes 5 gleich-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen auf Ver-                    wertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne\nlangen vorgelegt werden und                                      dieser Anforderungen festgelegt hat.\n4. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle                (7) Von den Absätzen 3 und 4 ausgenommen ist\nMitarbeitergeschäfte, von denen es nach Num-             ein Mitarbeitergeschäft\nmer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle\nErlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt wer-         1. im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung, so-\nden, dokumentiert.                                           fern vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss\nkein Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter\n(5) Die organisatorischen Vorkehrungen von                    und dem Mitarbeiter oder demjenigen besteht,\nWertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf ei-                für dessen Rechnung dieser handelt,\ngene Verantwortung oder auf Verantwortung eines\nMitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanaly-              2. mit Anteilen an Investmentvermögen, die\nsen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2                      a) den Vorgaben der Richtlinie 85/611/EWG\nAbs. 2b oder deren Emittenten erstellen oder er-                     des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Ko-\nstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der                   ordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nÖffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren                   schriften betreffend bestimmte Organismen\nVerbreitung wahrscheinlich ist, müssen zudem da-                     für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren\nrauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass                       (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) entsprechen oder\n1. Mitarbeiter, die den Inhalt und wahrscheinlichen              b) im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der\nZeitplan von Finanzanalysen über Finanzinstru-                   Europäischen Union oder einem anderen\nmente im Sinne des § 2 Abs. 2b oder deren                        Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-","1348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nropäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt              langen, dass die Erlaubnis eines Wertpapierdienst-\nwerden und ein gleich hohes Maß an Risiko-            leistungsunternehmens vor Ablauf der in Satz 1\nstreuung aufweisen müssen, wenn der Mit-              genannten Frist endet.\narbeiter oder eine andere Person, für deren\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nRechnung gehandelt wird, an der Verwaltung\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ndes Investmentvermögens nicht beteiligt\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nsind.“\nmungen zu den Aufzeichnungspflichten und zu\n22. § 34 wird wie folgt gefasst:                                 der Geeignetheit von Datenträgern nach den Ab-\n„§ 34                                sätzen 1 und 2 erlassen. Das Bundesministerium\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht                 Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra-\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen              gen.\nmuss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten\n(5) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer In-\nnach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG)\nternetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeich-\nNr. 1287/2006, über die von ihm erbrachten Wert-\nnungen, die die Wertpapierdienstleistungsunter-\npapierdienstleistungen und Wertpapierneben-\nnehmen nach diesem Gesetz in Verbindung mit ei-\ndienstleistungen sowie die von ihm getätigten Ge-\nner Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorzuneh-\nschäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bun-\nmen haben.“\ndesanstalt ermöglichen, die Einhaltung der in die-\nsem Abschnitt geregelten Pflichten zu prüfen.           23. § 34a wird wie folgt geändert:\n(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhat Aufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarun-\ngen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der                    „(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nVertragsparteien sowie die sonstigen Bedingun-                   men, das über keine Erlaubnis für das Einlagen-\ngen festlegen, zu denen das Wertpapierdienstleis-                geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\ntungsunternehmen         Wertpapierdienstleistungen              des Kreditwesengesetzes verfügt, hat Kunden-\noder Wertpapiernebendienstleistungen für den                     gelder, die es im Zusammenhang mit einer\nKunden erbringt. Bei der erstmaligen Erbringung                  Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapier-\neiner Wertpapierdienstleistung für einen Privatkun-              nebendienstleistung entgegennimmt, unver-\nden, die nicht Anlageberatung ist, muss die Auf-                 züglich getrennt von den Geldern des Unter-\nzeichnung nach Satz 1 den Abschluss einer                        nehmens und von anderen Kundengeldern auf\nschriftlichen Rahmenvereinbarung, die mindestens                 Treuhandkonten bei solchen Kreditinstituten,\ndie wesentlichen Rechte und Pflichten des Wert-                  Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1\npapierdienstleistungsunternehmens und des Pri-                   des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren\nvatkunden enthält, dokumentieren. In anderen Do-                 Instituten mit Sitz in einem Drittstaat, welche\nkumenten oder Rechtstexten normierte oder ver-                   zum Betreiben des Einlagengeschäftes befugt\neinbarte Rechte und Pflichten können durch Ver-                  sind, einer Zentralbank oder einem qualifizier-\nweis in die Rahmenvereinbarung einbezogen wer-                   ten Geldmarktfonds zu verwahren, bis die Gel-\nden. Die Rahmenvereinbarung muss dem Privat-                     der zum vereinbarten Zweck verwendet wer-\nkunden in Papierform oder auf einem anderen                      den. Der Kunde kann im Wege individueller Ver-\ndauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt                   tragsabrede hinsichtlich der Trennung der Kun-\nwerden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Me-                dengelder voneinander anderweitige Weisung\ndium, das dem Kunden die Speicherung der für ihn                 erteilen, wenn er über den mit der Trennung\nbestimmten Informationen in der Weise gestattet,                 der Kundengelder verfolgten Schutzweck infor-\ndass er die Informationen für eine ihrem Zweck an-               miert wurde. Zur Verwahrung bei einem qualifi-\ngemessene Dauer einsehen und unverändert wie-                    zierten Geldmarktfonds hat das Wertpapier-\ndergeben kann.                                                   dienstleistungsunternehmen die vorherige Zu-\nstimmung des Kunden einzuholen. Das Wertpa-\n(3) Alle nach diesem Abschnitt erforderlichen\npierdienstleistungsunternehmen hat dem ver-\nAufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre ab\nwahrenden Institut vor der Verwahrung offen\ndem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren.\nzu legen, dass die Gelder treuhänderisch einge-\nAufzeichnungen über Rechte und Pflichten des\nlegt werden. Es hat den Kunden unverzüglich\nWertpapierdienstleistungsunternehmens und sei-\ndarüber zu unterrichten, bei welchem Institut\nner Kunden sowie sonstige Bedingungen, zu de-\nund auf welchem Konto die Kundengelder ver-\nnen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapier-\nwahrt werden und ob das Institut, bei dem die\nnebendienstleistungen erbracht werden, sind min-\nKundengelder verwahrt werden, einer Einrich-\ndestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit\ntung zur Sicherung der Ansprüche von Einle-\ndem Kunden aufzubewahren. In Ausnahmefällen\ngern und Anlegern angehört und in welchem\nkann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Auf-\nUmfang die Kundengelder durch diese Einrich-\nzeichnungen längere Aufbewahrungsfristen fest-\ntung gesichert sind.“\nsetzen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher\nUmstände unter Berücksichtigung der Art des Fi-              b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „oder\nnanzinstruments oder des Geschäfts für die Über-                 einem Kreditinstitut“ durch die Wörter „oder ei-\nwachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich                 nem Institut“ ersetzt und in Satz 2 wird die An-\nist. Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Auf-              gabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ er-\nbewahrungsfrist nach Satz 1 auch für den Fall ver-               setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1349\nc) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3                  ist nicht auf Wertpapierdienstleistungsunter-\nund 4 eingefügt:                                              nehmen im Sinne des § 33b Abs. 6 anwendbar.“\n„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-            c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nmen ist verpflichtet, jedem Kunden mindestens        25. § 35 wird wie folgt geändert:\neinmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträ-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den im einlei-\nger eine Aufstellung der Gelder und Finanzin-\ntenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-\nstrumente zu übermitteln, die nach Absatz 1\nsonen“ durch die Wörter „den Zweigniederlas-\noder Absatz 2 für ihn verwahrt werden.\nsungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-\n(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 gesetzes, den Unternehmen, mit denen eine\nmen darf Finanzinstrumente, die es nach Ab-                   Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25a\nsatz 2 oder den Vorschriften des Depotgeset-                  Abs. 2 des Kreditwesengesetzes besteht oder\nzes für Kunden hält, nur unter genau festgeleg-               bestand,“ ersetzt.\nten Bedingungen, denen der Kunde im Voraus                b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Ausland“\nausdrücklich zugestimmt hat, für eigene Rech-                 durch die Wörter „in einem Drittstaat“ ersetzt.\nnung oder für Rechnung eines anderen Kunden,\ninsbesondere durch Vereinbarungen über Wert-              c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“\npapierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2                   die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie 2004/\nAbs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006,                    39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG der Kom-\nnutzen. Werden die Finanzinstrumente auf                      mission vom 10. August 2006 zur Durchführung\nSammeldepots bei einem Dritten verwahrt, sind                 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen\nfür eine Nutzung nach Satz 1 zusätzlich die                   Parlaments und des Rates in Bezug auf die or-\nausdrückliche Zustimmung aller anderen Kun-                   ganisatorischen Anforderungen an Wertpapier-\nden des Sammeldepots oder Systeme und                         firmen und die Bedingungen für die Ausübung\nKontrolleinrichtungen erforderlich, mit denen                 ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition\ndie Beschränkung der Nutzung auf Finanzin-                    bestimmter Begriffe für die Zwecke der genann-\nstrumente gewährleistet ist, für die eine Zustim-             ten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26)“ und die\nmung nach Satz 1 vorliegt. Soweit es sich um                  Wörter „nach den §§ 31 bis 33“ durch die Wör-\nPrivatkunden handelt, muss die Zustimmung                     ter „dieses Abschnitts“ ersetzt.\nnach den Sätzen 1 und 2 durch Unterschrift           26. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Kunden oder auf gleichwertige Weise doku-\na) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein\nmentiert werden. In den Fällen des Satzes 2\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Pflichten“\nmuss das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ndie Wörter „und der sich aus der Verordnung\nmen über Kunden, auf deren Weisung hin eine\n(EG) Nr. 1287/2006 ergebenden Pflichten“ ein-\nNutzung der Finanzinstrumente erfolgt, und\ngefügt.\nüber die Zahl der von jedem einzelnen Kunden\nmit dessen Zustimmung genutzten Finanzinst-               b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfung“ ein\nrumenten Aufzeichnungen führen, die eine ein-                 Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Prü-\ndeutige und zutreffende Zuordnung der im Rah-                 fung der Einhaltung der Anforderungen nach\nmen der Nutzung eingetretenen Verluste er-                    § 34a, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-\nmöglichen.“                                                   ordnung nach § 34a Abs. 5,“ eingefügt.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die         27. § 36a wird wie folgt gefasst:\nAngabe „nach den Absätzen 1 und 2“ wird                                             „§ 36a\ndurch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4                         Unternehmen, organisierte Märkte\nsowie zu den Anforderungen an qualifizierte                         und multilaterale Handelssysteme\nGeldmarktfonds im Sinne des Absatzes 1“ er-                              mit Sitz in einem anderen\nsetzt.                                                            Mitgliedstaat der Europäischen Union\n24. § 34b wird wie folgt geändert:                                               oder in einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens\na) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    über den Europäischen Wirtschaftsraum\n„1. zum Handel an einer inländischen Börse zu-               (1) Die in diesem Abschnitt geregelten Rechte\ngelassen oder in den regulierten Markt oder          und Pflichten sind mit Ausnahme des § 31 Abs. 1\nden Freiverkehr einbezogen sind oder“.               Nr. 2, der §§ 31f, 31g, 33, 33b, 34a und 34b Abs. 5\nsowie des § 34c auf Zweigniederlassungen im\nb) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:\nSinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die\n„Für     Wertpapierdienstleistungsunternehmen,            Wertpapierdienstleistungen erbringen, entspre-\ndie auf eigene Verantwortung oder auf Verant-             chend anzuwenden. Ein Unternehmen mit Sitz in\nwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmens-               einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ngruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen            Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nlassen, die unter ihren Kunden oder in der Öf-            Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nfentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren          raum, das Wertpapierdienstleistungen allein oder\nVerbreitung wahrscheinlich ist, gilt Satz 1 auch          zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen\nin Bezug auf Finanzanalysen über Finanzinstru-            erbringt und das beabsichtigt, im Inland eine\nmente im Sinne des § 2 Abs. 2b, die nicht unter           Zweigniederlassung im Sinne des § 53b des Kre-\nAbsatz 3 fallen, oder deren Emittenten. Satz 3            ditwesengesetzes zu errichten, ist von der Bun-","1350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ndesanstalt innerhalb der in § 53b Abs. 2 Satz 1 des           Bestimmungen dieses Abschnitts oder entspre-\nKreditwesengesetzes bestimmten Frist auf die                  chende ausländische Vorschriften verstößt.\nMeldepflichten nach § 9 und die nach Satz 1 für                  (5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter\ndie Zweigniederlassung geltenden Rechte und                   Märkte und multilateraler Handelssysteme ent-\nPflichten hinzuweisen.                                        sprechend mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen\nder Bundesanstalt gegenüber einem solchen Be-\n(2) Die Bundesanstalt kann von der Zweignie-\ntreiber Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab-\nderlassung Änderungen der getroffenen Vorkeh-\nschnitts, des Börsengesetzes oder entsprechende\nrungen zur Einhaltung der für sie geltenden Pflich-\nausländische Vorschriften vorliegen müssen und\nten verlangen, soweit die Änderungen notwendig\ndass zu den Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2\nund verhältnismäßig sind, um der Bundesanstalt\ninsbesondere auch gehören kann, dem Betreiber\ndie Prüfung der Einhaltung der Pflichten zu ermög-\ndes organisierten Marktes oder des multilateralen\nlichen. Stellt die Bundesanstalt fest, dass das Un-\nHandelssystem zu untersagen, sein System Mit-\nternehmen die nach Absatz 1 Satz 1 für seine\ngliedern im Inland zugänglich zu machen.\nZweigniederlassung geltenden Pflichten nicht be-\nachtet, fordert es das Unternehmen auf, seine Ver-               (6) Die Bundesanstalt unterrichtet die betroffe-\npflichtungen innerhalb einer von der Bundesan-                nen Unternehmen oder Märkte von den jeweils\nstalt zu bestimmenden Frist zu erfüllen. Kommt                nach den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Maßnah-\ndas Unternehmen der Aufforderung nicht nach,                  men unter Nennung der Gründe.“\ntrifft die Bundesanstalt alle geeigneten Maßnah-         28. § 36c wird aufgehoben.\nmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen sicher-\n29. § 37 wird wie folgt gefasst:\nzustellen und unterrichtet die zuständigen Behör-\nden des Herkunftsmitgliedstaates über die Art der                                     „§ 37\ngetroffenen Maßnahmen. Falls das betroffene Un-                                    Ausnahmen\nternehmen den Mangel nicht behebt, kann die\n§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die\nBundesanstalt nach Unterrichtung der zuständi-\n§§ 31c, 31d und 33a gelten nicht für Geschäfte,\ngen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle\ndie an organisierten Märkten oder in multilateralen\nMaßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu ver-\nHandelssystemen zwischen Wertpapierdienstleis-\nhindern oder zu ahnden. Soweit erforderlich, kann\ntungsunternehmen oder zwischen diesen und\ndie Bundesanstalt dem betroffenen Unternehmen\nsonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser\ndie Durchführung neuer Geschäfte im Inland unter-\nMärkte oder Systeme geschlossen werden. Wird\nsagen. Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-\nein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung\nmission der Europäischen Gemeinschaften unver-\neines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das\nzüglich von Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5.\nWertpapierdienstleistungsunternehmen          jedoch\n(3) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unter-        den Verpflichtungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und\nnehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, das im                 Abs. 2 bis 8 sowie der §§ 31c, 31d und 33a ge-\nInland eine Zweigniederlassung errichtet hat, ge-             genüber dem Kunden nachkommen.“\ngen andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten          30. § 37d wird aufgehoben.\nBestimmungen dieses Gesetzes oder entspre-\n31. Dem § 37e wird folgender Satz angefügt:\nchende ausländische Vorschriften verstößt, so teilt\nsie dies der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-             „Finanztermingeschäfte im Sinne des Satzes 1\ngliedstaates nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 1               und der §§ 37g und 37h sind die Derivate im Sinne\nmit. Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen                 des § 2 Abs. 2 und Optionsscheine.“\nder zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-           32. § 37f wird aufgehoben.\nstaates unzureichend oder verstößt das Unterneh-\n33. Die Überschrift zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-\nmen aus anderen Gründen weiter gegen die sons-\nfasst:\ntigen Bestimmungen dieses Abschnitts und sind\ndadurch Anlegerinteressen oder die ordnungsge-                                   „Abschnitt 10\nmäße Funktion des Marktes gefährdet, ergreift                           Märkte für Finanzinstrumente mit\ndie Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung                     Sitz außerhalb der Europäischen Union“.\nder zuständigen Behörde des Herkunftsmitglied-\n34. § 37i wird wie folgt geändert:\nstaates alle erforderlichen Maßnahmen, um den\nAnlegerschutz und die ordnungsgemäße Funktion                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Märkte zu gewährleisten. Absatz 2 Satz 4 und 5                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngilt entsprechend.\n„Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Unterneh-                  Ausland, die keine organisierten Märkte\nmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der                       oder multilateralen Handelssysteme im\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-                         Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Be-\ntragsstaat des Abkommens über den Europä-                             treiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis\nischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleis-                     der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteil-\ntungen oder Wertpapiernebendienstleistungen im                        nehmern mit Sitz im Inland über ein elek-\nWege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs-                       tronisches Handelssystem einen unmittel-\nverkehrs gegenüber Kunden erbringt, die ihren ge-                     baren Marktzugang gewähren.“\nwöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung                  bb) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 5 wird jeweils das\nim Inland haben, wenn das Unternehmen gegen                           Wort „organisierten“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007                  1351\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    dd) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe\n35. § 37j wird wie folgt geändert:                                       „sechs“ durch die Angabe „fünf“ ersetzt.\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“                    ee) In der neuen Nummer 21 werden die An-\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 2“ ersetzt.                           gabe „Satz 1, 2 oder 3“ durch die Angabe\n„Satz 1, 3, 4 oder 5“ und die Angabe „§ 34a\nb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort                      Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34a\n„organisierten“ gestrichen.                                       Abs. 5 Satz 1“ ersetzt; nach der Angabe\n36. In § 37k Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „organisierte“                   „§ 34a Abs. 5 Satz 1“ wird die Angabe\ngestrichen.                                                          „oder § 34a Abs. 4“ eingefügt.\n37. In § 37l wird das Wort „organisierten“ gestrichen.          c) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach dem\n38. § 37m wird aufgehoben.                                          Wort „zuwiderhandelt“ das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt, in Nummer 2 am Ende der\n39. In § 37n werden die Wörter „amtlichen oder gere-                Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Num-\ngelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.                   mer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:\n40. § 39 wird wie folgt geändert:                                   „3. entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Port-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 folioverwaltung auslagert.“\naa) Nach Nummer 2 werden folgende neue                   d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1\nNummern 3 und 4 eingefügt:                               Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatzes 1\n„3. entgegen § 31g Abs. 1 eine Veröffentli-              Nr. 3 und 5“ und die Angabe „Nr. 6, 19 und 20“\nchung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-          durch die Angabe „Nr. 6, 18, 24 und 25 und des\ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                 Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.\n4. entgegen § 32d Abs. 1 Satz 1 einen Zu-       41. § 40b wird wie folgt geändert:\ngang nicht gewährt,“.                            a) In Satz 1 wird das Wort „Website“ durch das\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 6 werden                    Wort „Internetseite“ ersetzt.\naufgehoben.                                          b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden\n„Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundes-\ndie neuen Nummern 5 und 6.\nanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu\ndd) In der neuen Nummer 5 wird das Komma                     veröffentlichen.“\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort\n„oder“ durch einen Punkt ersetzt.\nArtikel 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBörsengesetz (BörsG)\naa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe\n„Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-                           Inhaltsübersicht\nsetzt.\nAbschnitt 1\nbb) Nach Nummer 14 werden folgende Num-\nAllgemeine Bestimmungen\nmern 15 bis 19 eingefügt:                                       über die Börsen und ihre Organe\n„15. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 einen Inte-     §  1  Anwendungsbereich\nressenkonflikt nicht, nicht richtig, nicht §  2  Börsen\nvollständig oder nicht rechtzeitig dar-    §  3  Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde\nlegt,                                      §  4  Erlaubnis\n16. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 3 ein Fi-         §  5  Pflichten des Börsenträgers\nnanzinstrument empfiehlt oder im Zu-       §  6  Inhaber bedeutender Beteiligungen\nsammenhang mit einer Finanzportfo-         §  7  Handelsüberwachungsstelle\nlioverwaltung eine Empfehlung abgibt,      §  8  Zusammenarbeit\n17. entgegen § 31 Abs. 5 Satz 3 oder 4          §  9  Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften\neinen Hinweis oder eine Information        § 10  Verschwiegenheitspflicht\nnicht oder nicht rechtzeitig gibt,         § 11  Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Wäh-\nrungen\n18. entgegen § 33a Abs. 5 Satz 2 oder           § 12  Börsenrat\nAbs. 6 Nr. 1 oder 2 einen Hinweis oder     § 13  Wahl des Börsenrates\neine Information nicht oder nicht recht-   § 14  Börsenrat an Warenbörsen\nzeitig gibt oder eine Einwilligung oder    § 15  Leitung der Börse\nZustimmung nicht oder nicht rechtzei-      § 16  Börsenordnung\ntig einholt,                               § 17  Gebühren und Entgelte\n19. entgegen § 33a Abs. 6 Nr. 3 eine Mit-       § 18  Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen\nteilung nicht richtig oder nicht vollstän- § 19  Zulassung zur Börse\ndig macht,“.                               § 20  Sicherheitsleistungen\ncc) Die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden         § 21  Externe Abwicklungssysteme\ndie Nummern 20 bis 25.                          § 22  Sanktionsausschuss","1352               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nAbschnitt 2                            Wirtschaftsgütern zum Börsenhandel und die Ermitt-\nBörsenhandel                            lung von Börsenpreisen.\nund Börsenpreisfeststellung\n§ 23  Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten                                             §2\n§ 24  Börsenpreis                                                                           Börsen\n§ 25  Aussetzung und Einstellung des Handels                          (1) Börsen sind teilrechtsfähige Anstalten des öffent-\n§ 26  Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften                  lichen Rechts, die nach Maßgabe dieses Gesetzes mul-\ntilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die\nAbschnitt 3                            Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und\nSkontroführung und Transparenz-                   Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirt-\nanforderungen an Wertpapierbörsen                   schaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems\n§ 27  Zulassung zum Skontroführer                                 nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zu-\n§ 28  Pflichten des Skontroführers                                sammenbringen oder das Zusammenbringen fördern,\n§ 29  Verteilung der Skontren                                     die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsob-\n§ 30  Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden    jekte führt.\nZertifikaten                                                    (2) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertreten-      Börsen, an denen Wertpapiere und sich hierauf bezie-\nden Zertifikaten\nhende Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes gehandelt werden. An Wertpapier-\nAbschnitt 4\nbörsen können auch andere Finanzinstrumente im\nZulassung von                           Sinne des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes\nWertpapieren zum Börsenhandel                     und Edelmetalle gehandelt werden.\n§ 32  Zulassungspflicht\n(3) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Bör-\n§ 33  Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt\nsen, an denen Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c des\n§ 34  Ermächtigungen                                              Wertpapierhandelsgesetzes und Termingeschäfte in\n§ 35  Verweigerung der Zulassung                                  Bezug auf Waren gehandelt werden. An Warenbörsen\n§ 36  Zusammenarbeit in der Europäischen Union                    können auch Termingeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 2\n§ 37  Staatliche Schuldverschreibungen                            Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und die diesen\n§ 38  Einführung                                                  zugrunde liegenden Basiswerte gehandelt werden.\n§ 39  Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren\n(4) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die\n§ 40  Pflichten des Emittenten\nBörse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.\n§ 41  Auskunftserteilung\n§ 42  Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflich-\nten für Emittenten                                                                      §3\n§ 43  Verpflichtung des Insolvenzverwalters                                             Aufgaben und\n§ 44  Unrichtiger Wertpapierprospekt                                      Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde\n§ 45  Haftungsausschluss                                              (1) Die zuständige oberste Landesbehörde (Börsen-\n§ 46  Verjährung                                                  aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Börse nach\n§ 47  Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche         den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht\nunterliegen insbesondere der Börsenrat, die Börsenge-\nAbschnitt 5                            schäftsführung, der Sanktionsausschuss und die Han-\nFreiverkehr                            delsüberwachungsstelle (Börsenorgane) sowie der Bör-\n§ 48 Freiverkehr                                                  senträger, die Einrichtungen, die sich auf den Börsen-\nverkehr einschließlich der nach § 5 Abs. 3 ausgelager-\nAbschnitt 6                            ten Bereiche beziehen, und der Freiverkehr. Die Auf-\nsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrecht-\nStraf- und Bußgeldvorschriften;\nSchlussvorschriften\nlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmä-\nßige Durchführung des Handels an der Börse sowie die\n§ 49  Strafvorschriften                                           ordnungsmäßige Erfüllung der Börsengeschäfte (Bör-\n§ 50  Bußgeldvorschriften                                         sengeschäftsabwicklung).\n§ 51  Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel\n§ 52  Übergangsregelungen                                             (2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist berechtigt, an\nden Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die\nBörsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbe-\nhörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.\nAbschnitt 1                                 (3) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach\nAllgemeine Bestimmungen                           diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befug-\nnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.\nüber die Börsen und ihre Organe\n(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies\n§1                                 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne\nbesonderen Anlass von der Börse und dem Börsenträ-\nAnwendungsbereich                             ger sowie von den nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf den Betrieb und               handel zugelassenen Unternehmen, Börsenhändlern,\ndie Organisation von Börsen, die Zulassung von Han-               Skontroführern und den skontroführenden Personen\ndelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und                  (Handelsteilnehmer) und von den Emittenten der zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1353\nregulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Auskünfte              (5) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Auf-\nund die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prü-           rechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsver-\nfungen vornehmen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann             kehr an der Börse Anordnungen zu erlassen. Sie kann\nverlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und            gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern\nUnterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträ-         Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich\ngern erfolgt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche          sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften\ndie Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vor-         und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu\nschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sons-         beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung\ntige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige          des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsab-\nDurchführung des Handels an der Börse oder die Bör-           wicklung oder deren Überwachung beeinträchtigen\nsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, kann           können. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere\ndie Börsenaufsichtsbehörde von jedermann Auskünfte,\ndie Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von            1. die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels\nKopien verlangen sowie Personen laden und verneh-                  mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten,\nmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-            Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,\nlich ist. Sie kann in diesen Fällen insbesondere\n2. der Börse die Nutzung eines zentralen Kontrahen-\n1. von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identi-               ten, einer Clearingstelle oder eines börslichen Ab-\ntät der Auftraggeber und der aus den getätigten Ge-            wicklungssystems untersagen, wenn hierdurch die\nschäften berechtigten oder verpflichteten Personen             ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der\nsowie der Veränderungen der Bestände von Han-                  Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung beein-\ndelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz-            trächtigt wird, oder\ninstrumenten verlangen,\n3. die Nutzung eines externen Abwicklungssystems\n2. von den Auftraggebern und berechtigten oder ver-                untersagen,\npflichteten Personen Auskünfte über die getätigten\nGeschäfte einschließlich der Angabe der Identität         soweit dies zur Durchsetzung der Vorschriften dieses\nder an diesen Geschäften beteiligten Personen ver-        Gesetzes geboten ist. Eine Maßnahme nach Satz 1\nlangen,                                                   Nr. 1 hat die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich auf\nihrer Internetseite zu veröffentlichen.\n3. von Wertpapiersammelbanken und Systemen zur Si-\ncherung der Erfüllung von Börsengeschäften Aus-               (6) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen\nkünfte über Veränderungen der Bestände von Han-           fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Er-\ndelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Finanz-       laubnis zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zu-\ninstrumenten verlangen und                                lassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen\nder Geschäftsführung rechtfertigen können, hat sie die\n4. von der Börse, den Handelsteilnehmern und mit die-         Geschäftsführung zu unterrichten.\nsen verbundenen Unternehmen die Vorlage von be-\nreits existierenden Aufzeichnungen von Telefonge-             (7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird er-\nsprächen und Datenübermittlungen verlangen; das           mächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-\nGrundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird         sichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.\ninsoweit eingeschränkt, die Betroffenen sind nach\n(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der\n§ 101 der Strafprozessordnung zu benachrichtigen.\nDurchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und\nDie Auskunftspflichtigen haben den Bediensteten der           Einrichtungen bedienen.\nBörsenaufsichtsbehörde während der üblichen Arbeits-\n(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nzeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäfts-\nnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine auf-\nräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der\nschiebende Wirkung.\nAufgaben der Börsenaufsichtsbehörde erforderlich ist.\nDas Betreten außerhalb dieser Zeit oder, wenn die Ge-             (10) Kommt die Börse oder eines ihrer Organe wie-\nschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne         derholt und dauerhaft den Anordnungen der Börsen-\nEinverständnis nur zur Verhütung von dringenden Ge-           aufsicht nicht nach, kann die Börsenaufsichtsbehörde,\nfahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuläs-      sofern ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen und\nsig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unver-         soweit und solange der ordnungsgemäße Börsenbe-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-          trieb es erfordert, Beauftragte bestellen, die die Aufga-\nzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse und          ben der Börse oder eines ihrer Organe auf Kosten des\nVerpflichtungen nach diesem Absatz gelten entspre-            Börsenträgers wahrnehmen.\nchend, sofern von der Börsenaufsichtsbehörde beauf-\ntragte Personen und Einrichtungen nach diesem Ge-                 (11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die\nsetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Ver-      von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines mögli-\npflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-        chen Verstoßes gegen die Verbote des § 26 dieses Ge-\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in         setzes oder des § 14 oder des § 20a des Wertpapier-\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-          handelsgesetzes vorgenommen werden, dürfen andere\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher          Personen als staatliche Stellen und solche, die auf\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz              Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegen-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-           heitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder\npflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-      von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren\nkunft zu belehren.                                            nicht in Kenntnis setzen.","1354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n§4                                   (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-\nErlaubnis                           halb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch ge-\nmacht wird.\n(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der schriftli-\n(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Erlaubnis\nchen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.\naußer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schrift-    rensgesetze der Länder aufheben, wenn\nlich bei der Börsenaufsichtsbehörde zu stellen. Er muss\n1. der Börsenbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-\nenthalten:\nzieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-\n1. einen geeigneten Nachweis der nach § 5 Abs. 5 zum               geübt worden ist,\nBörsenbetrieb erforderlichen Mittel,\n2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-\n2. die Namen der Geschäftsleiter des Trägers der                   gung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen wür-\nBörse sowie Angaben, die für die Beurteilung der               den, oder\nZuverlässigkeit und der fachlichen Eignung dieser         3. die Börse oder der Träger der Börse nachhaltig ge-\nPersonen erforderlich sind,\ngen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur\n3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten              Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnun-\nGeschäfte und der organisatorische Aufbau und die              gen oder Anordnungen verstoßen hat.\ngeplanten internen Kontrollverfahren des Trägers der      Die den § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des\nBörse hervorgehen, sowie das Regelwerk der Börse,         Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Re-\n4. die Angabe der Eigentümerstruktur des Trägers der          gelungen der Landesgesetze sind nicht anzuwenden.\nBörse, insbesondere die Inhaber bedeutender Betei-            (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Art,\nligungen im Sinne des § 6 Abs. 6 und deren Beteili-       Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 2 zu\ngungshöhe, und                                            machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen\n5. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig-      durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Die Lan-\nkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen erforder-      desregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsver-\nlich sind; ist der Inhaber einer bedeutenden Beteili-     ordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.\ngung eine juristische Person oder Personenhandels-            (7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbe-\ngesellschaft, sind die für die Beurteilung der Zuver-     hörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäfts-\nlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen       leitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der\nVertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter        nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 gemachten Angaben\nwesentlichen Tatsachen anzugeben.                         unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt\nDie Börsenaufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben           entsprechend.\nverlangen, soweit diese erforderlich sind, um zu prüfen,\nob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften die-                                  §5\nses Gesetzes gewährleistet. Handelt es sich bei den                           Pflichten des Börsenträgers\nGeschäftsleitern des Trägers der Börse um solche ei-\nnes organisierten Marktes, kann der Antragsteller hin-            (1) Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller\nsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Satz 2         als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb\nNr. 2 und 5 absehen.                                          berechtigt und verpflichtet. Er ist verpflichtet, der Börse\nauf Anforderung der Geschäftsführung der Börse die\n(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn       zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung\n1. der Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen          des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, perso-\nMittel nicht erbracht wird,                               nellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass               (2) Der Börsenträger ist verpflichtet, die aktuellen\neine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Perso-        Angaben zu seiner Eigentümerstruktur in dem nach\nnen nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet        § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erforderlichen Umfang auf seiner\nist,                                                      Internetseite zu veröffentlichen.\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-              (3) Die Auslagerung von Bereichen, die für die\nhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er         Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf\neine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher        ein anderes Unternehmen darf weder die ordnungsmä-\noder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine        ßige Durchführung des Handels an der Börse und der\nPersonenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-         Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die\nschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen          Börse beeinträchtigen. Der Börsenträger hat sich ins-\nGründen nicht den im Interesse einer soliden und          besondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse ver-\numsichtigen Führung des Trägers einer Börse zu            traglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in\nstellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel        seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Der\nauch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-           Börsenträger hat die Absicht der Auslagerung sowie ih-\ntigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel           ren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich\ndurch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen      anzuzeigen.\nStraftatbestand erfüllt, oder                                 (4) Der Börsenträger ist verpflichtet,\n4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla-        1. Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte zwischen Ei-\ngen ernstliche Zweifel an seiner Fähigkeit ergeben,            geninteressen des Börsenträgers oder dessen Ei-\ndie sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderun-              gentümern und dem öffentlichen Interesse am ord-\ngen an den Betrieb der Börse zu erfüllen.                      nungsgemäßen Betrieb der Börse zu erkennen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007                1355\nzu verhindern, soweit diese geeignet sind, sich          terlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme\nnachteilig auf den Börsenbetrieb oder auf die Han-       rechtfertigen, dass es sich hierbei um eine bedeutende\ndelsteilnehmer auszuwirken, insbesondere soweit          Beteiligung handelt.\ndie der Börse gesetzlich übertragenen Überwa-               (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann innerhalb ei-\nchungsaufgaben betroffen sind,                           nes Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige\n2. angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Er-              nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der bedeu-\nmittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Ri-         tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,\nsiken des Börsenbetriebs zu schaffen, um diese           wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nwirksam zu begrenzen, und                                1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische\n3. die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhan-              Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmä-\ndels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen,                ßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-\ntechnische Vorkehrungen für einen reibungslosen              gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-\nund zeitnahen Abschluss der im Handelssystem                 lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im\nausgeführten Geschäfte zu schaffen und insbeson-             Interesse einer soliden und umsichtigen Führung\ndere wirksame Notfallmaßnahmen bei einem Sys-                des Trägers der Börse zu stellenden Ansprüchen ge-\ntemausfall vorzusehen.                                       nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, dass die von ihm auf-\n(5) Der Börsenträger muss über ausreichende fi-               gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden\nnanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung            Beteiligung aus einer objektiv rechtswidrigen Tat\ndes Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und               herrühren,\nRisikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte\nzu berücksichtigen sind.                                     2. die Durchführung und angemessene Fortentwick-\nlung des Börsenbetriebs beeinträchtigt wird.\n§6                               Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Börsenauf-\nsichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf\nInhaber bedeutender Beteiligungen\ndie Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung         die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 erstattet\nim Sinne des § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an           hat, ihr den Vollzug oder den Nichtvollzug des beab-\ndem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Bör-        sichtigten Erwerbs anzuzeigen hat. Nach Ablauf der\nsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der          Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesell-\nAnzeige hat er die Höhe der Beteiligung und gegebe-          schaft die Anzeige unverzüglich bei der Börsenauf-\nnenfalls die für die Begründung des maßgeblichen Ein-        sichtsbehörde einzureichen.\nflusses wesentlichen Tatsachen sowie die für die Beur-          (3) Die Börsenaufsichtsbehörde hat die Auskunfts-\nteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der wei-      und Vorlagerechte nach Absatz 1 auch nach Ablauf\nteren Untersagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 we-            der Frist des Absatzes 2 Satz 1.\nsentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch\nRechtsverordnung nach Absatz 7 näher zu bestimmen               (4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Inhaber\nsind, sowie die Personen und Unternehmen anzuge-             einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kon-\nben, von denen er die entsprechenden Anteile erwer-          trollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimm-\nben will. Die Börsenaufsichtsbehörde kann über die           rechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile\nVorgaben der Rechtsverordnung hinausgehende Anga-            nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn\nben und die Vorlage von weiteren Unterlagen verlan-          1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-\ngen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit          gung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,\noder die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe             2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner\nnach Absatz 2 Satz 1 zweckmäßig erscheint. Ist der               Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung\nAnzeigepflichtige eine juristische Person oder Perso-            der Börsenaufsichtsbehörde nicht nachgekommen\nnenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für            ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen          Börsenaufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nach-\noder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haf-              geholt hat oder\ntenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzuge-\nben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat je-       3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-\nden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen             sagung nach Absatz 2 Satz 1 erworben oder erhöht\nVertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschaf-           worden ist.\nter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässig-      In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der\nkeit wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbe-           Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden;\nhörde unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer be-         dieser hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Inte-\ndeutenden Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde         ressen einer soliden und umsichtigen Führung des Trä-\nferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt,        gers einer Börse Rechnung zu tragen. In den Fällen des\nden Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhö-           Satzes 1 kann die Börsenaufsichtsbehörde über die\nhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent           Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit\noder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals er-        der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeu-\nreicht oder überschritten werden oder dass der Träger        tende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der\nder Börse unter seine Kontrolle im Sinne des § 1 Abs. 8      Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Börsenauf-\ndes Kreditwesengesetzes kommt. Die Börsenaufsichts-          sichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser be-\nbehörde kann von Inhabern einer Beteiligung an dem           stimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Er-\nTräger einer Börse Auskünfte und die Vorlage von Un-         werber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der","1356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nVeräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwir-           behörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisun-\nken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Trägers der          gen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Ge-\nBörse, eines an ihm Beteiligten oder der Börsenauf-          schäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle\nsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Trägers der         im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sät-\nBörse bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1        zen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen\nentfallen, hat die Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf       beauftragen.\nder Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der               (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle hat\nTreuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener              der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten.\nAuslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das          Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwa-\nGericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen        chungsaufgaben betrauten Personen können gegen ih-\nund die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-      ren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenauf-\ngeschlossen. Das Land schießt die Auslagen und die           sichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden.\nVergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem             Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die\nLand der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteili-         Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufga-\ngung und der Träger der Börse gesamtschuldnerisch.           ben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn\n(5) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung         hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der\nan dem Träger der Börse aufzugeben oder den Betrag           Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.\nseiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen              (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Be-\nvon 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-        fugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 4\nrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili-        Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 gilt\ngung so zu verändern, dass der Träger der Börse nicht        entsprechend.\nmehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bör-\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über\nsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei\nGeschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der\nist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung\nHandelsüberwachungsstelle einer anderen Börse über-\nanzugeben. Die Börsenaufsichtsbehörde kann eine\nmitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser\nFrist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder\nStellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungs-\nPersonenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach\nstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den\nSatz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug\nzur Überwachung des Handels an ausländischen orga-\nder beabsichtigten Absenkung oder Veränderung der\nnisierten Märkten oder entsprechenden Märkten mit\nBörsenaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Nach Ablauf\nSitz außerhalb der Europäischen Union oder eines Ver-\nder Frist hat die Person oder Personenhandelsgesell-\ntragstaates des Abkommens über den Europäischen\nschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,\nWirtschaftsraum zuständigen Stellen übermitteln und\ndie Anzeige unverzüglich bei der Börsenaufsichtsbe-\nsolche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit\nhörde zu erstatten.\nsie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels\n(6) Der Träger der Börse hat der Börsenaufsichtsbe-       und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind.\nhörde unverzüglich den Erwerb oder die Aufgabe einer         An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt\nbedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen,        werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauf-\ndas Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungs-          tragten Personen einer der Regelung des § 10 gleich-\nschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent          wertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese\nder Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache,        Stellen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Daten\ndass der Träger Tochterunternehmen eines anderen             nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfül-\nUnternehmens wird oder nicht mehr ist, anzuzeigen,           lung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwa-\nwenn der Träger von der Änderung dieser Beteiligungs-        chungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Ge-\nverhältnisse Kenntnis erlangt. Der Träger der Börse hat      schäftsführung und der Bundesanstalt mitzuteilen, mit\ndie nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unver-          welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie\nzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.         welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.\n(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch           (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,               fest, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsen-\nUmfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5              rechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt wer-\nund 6 vorgesehenen Anzeigen zu erlassen. Die Landes-         den oder sonstige Missstände vorliegen, welche die\nregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-          ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der\nnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.              Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beein-\nträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde\n§7                                und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten.\nDie Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen\nHandelsüberwachungsstelle\ntreffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durch-\n(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben            führung des Handels an der Börse und der Börsenge-\nder Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwa-               schäftsabwicklung sicherzustellen; § 3 Abs. 9 gilt ent-\nchungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu be-         sprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenauf-\ntreiben, die den Handel an der Börse und die Börsen-         sichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unver-\ngeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwa-            züglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwa-\nchungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und             chungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Er-\ndie Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lü-           füllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,\nckenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwen-            unterrichtet sie unverzüglich die Bundesanstalt. Die\ndige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichts-        Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1357\nerfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsa-              Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-\nchen feststellt, deren Kenntnis für die Bundesanstalt für        vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versi-\ndie Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von                cherungsunternehmen,        Versicherungsvermittlern\nInsidergeschäften oder das Verbot der Kurs- und                  oder den Vermittlern von Anteilen an Investmentver-\nMarktpreismanipulation nach § 14 oder § 20a des Wert-            mögen im Sinne des § 2a Abs. 1 Nr. 7 des Wertpa-\npapierhandelsgesetzes erforderlich ist.                          pierhandelsgesetzes oder mit der Überwachung des\n(6) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr               Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen be-\nnach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Be-                 traute Stellen sowie von diesen beauftragten Perso-\nfugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.                     nen,\n3. Zentralnotenbanken, das Europäische System der\n§8                                   Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in\nZusammenarbeit                               ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an\nandere staatliche Behörden, die mit der Überwa-\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörden und die Bundesan-\nchung der Zahlungssysteme betraut sind, und an\nstalt arbeiten eng zusammen und tauschen nach Maß-\ngabe des § 10 untereinander alle Informationen aus, die      4. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren\nfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sachdienlich sind.            über das Vermögen eines Wertpapierdienstleis-\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die               tungsunternehmens im Sinne des § 2 Abs. 4 des\nBundesanstalt unverzüglich von Handelsaussetzungen               Wertpapierhandelsgesetzes, eines Börsenträgers\nund -einstellungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1.                 oder eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland\noder dessen Betreiber befasste Stellen,\n§9                               soweit die Kenntnis dieser Informationen für diese Stel-\nAnwendbarkeit                           len zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die\nkartellrechtlicher Vorschriften                 bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegen-\nheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.\n(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwir-\nken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-             (2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-\nbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt          bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-\ninsbesondere für den Zugang zu Handels-, Informati-          benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1\nons- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsen-           oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durch-\nbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren           führung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden An-\nNutzung.                                                     wendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für\ndie Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-\n(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt un-\nstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-\nberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die\nsteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\nzuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Ver-\nein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht\nstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nTatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1\nkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde\noder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines\nnach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis\nanderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2\nder Ermittlungen.\noder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mit-\ngeteilt worden sind.\n§ 10\nVerschwiegenheitspflicht                                                § 11\n(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer                              Untersagung der\nBehörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-              Preisfeststellung für ausländische Währungen\nsichtsbehörde nach § 3 Abs. 7 übertragen worden sind,\nBeschäftigten, die nach § 3 Abs. 8 beauftragten Perso-          Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nnen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nTräger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse     und Technologie und nach Anhörung der Deutschen\ntätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt     Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen,\ngewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Inte-           die Preisermittlung für ausländische Währungen vor-\nresse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt,        übergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche\ninsbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so-          Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für\nwie personenbezogene Daten, nicht unbefugt erheben           die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten\noder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst           lässt.\nsind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für\nandere Personen, die durch dienstliche Berichterstat-                                   § 12\ntung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsa-                                   Börsenrat\nchen erhalten. Ein unbefugtes Erheben oder Verwenden\nim Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,             (1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bil-\nwenn Informationen weitergegeben werden an                   den, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Bör-\nsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zu-\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-         gelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpa-\ngeldsachen zuständige Gerichte,                          pierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleis-\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der       tungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unterneh-\nÜberwachung von Börsen oder anderen Märkten, an          men, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen,\ndenen Finanzinstrumente gehandelt werden, von            deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel","1358             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nzugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpa-           wählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen\npiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelasse-          Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.\nnen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger ver-            (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 12\ntreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute ein- Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen\nschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit        nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen\nden Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-        dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten\nschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt            sein.\nnicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates\nbetragen. Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechts-            (3) Die Mitglieder des Börsenrates müssen zuverläs-\nverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von            sig sein und die erforderliche fachliche Eignung haben.\nden Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.                    (4) Das Nähere über die Amtszeit des Börsenrates,\n(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere                    die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahl-\nrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl\n1. der Erlass der Börsenordnung, der Bedingungen für\nund die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im\nGeschäfte an der Börse, der Gebührenordnung und\nBörsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesre-\nder Zulassungsordnung für Börsenhändler, die je-\ngierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die\nweils als Satzung erlassen werden,\nLandesregierung kann diese Ermächtigung durch\n2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer         Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde\nim Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,          übertragen. Die Rechtsverordnung muss sicherstellen,\n3. die Überwachung der Geschäftsführung,                     dass alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen an-\ngemessen vertreten sind. Sie kann zudem vorsehen,\n4. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Ge-             dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein\nschäftsführung und                                       Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte\n5. die Bestellung oder Wiederbestellung des Leiters          der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder\nder Handelsüberwachungsstelle auf Vorschlag der          des Börsenrates hinzugewählt wird.\nGeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Bör-\nsenaufsichtsbehörde.                                                                § 14\nDie Entscheidung über die Einführung von technischen                        Börsenrat an Warenbörsen\nSystemen, die dem Handel oder der Abwicklung von                Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den\nBörsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des           Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nBörsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maß-\nnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Be-          1. abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur\ndeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.                 Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-\nBei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsen-                nehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten\nträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, sowie bei der          Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechts-\nAuslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein               verordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zu-\nanderes Unternehmen nach § 5 Abs. 3 ist dem Börsen-              lassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirt-\nrat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                schaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertre-\nten sind;\n(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nEr wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und min-        2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen-\ndestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe           den; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vor-             vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter ge-\nsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Ab-             wählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im\nstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglie-           Sinne der Nummer 1 angehört;\nder geheim durchzuführen.                                    3. die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss si-\n(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Be-           cherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Grup-\nschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammenset-             pen angemessen vertreten sind; sie kann Untergrup-\nzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehö-                pen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsen-\nrige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, de-             handel zugelassenen Unternehmen werden nach\nren Belange durch die Beschlüsse berührt werden kön-             Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.\nnen, angemessen vertreten sind.\n§ 15\n(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt\ndie Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsen-                            Leitung der Börse\nrat höchstens für die Dauer eines Jahres.                       (1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsfüh-\n(6) Der Börsenrat nimmt die ihm nach diesem Ge-           rung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder\nsetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im             mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer\nöffentlichen Interesse wahr.                                 müssen zuverlässig sein und die für die Leitung der\nBörse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie\n§ 13                              werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wieder-\nholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung eines Ge-\nWahl des Börsenrates                        schäftsführers ist unverzüglich der Börsenaufsichtsbe-\n(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die         hörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2\nDauer von bis zu drei Jahren von den in § 12 Abs. 1          Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. § 4 Abs. 2\nSatz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte ge-         Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007            1359\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einverneh-         1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und\nmen zu der Bestellung der Geschäftsführer zu verwei-             für die Teilnahme am Börsenhandel,\ngern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gründen          2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das\nZweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung           Recht zur Teilnahme am Handel,\nder Geschäftsführer bestehen oder die ordnungsge-\nmäße Leitung der Börse gefährdet erscheint.                  3. die Zulassung von Finanzinstrumenten, anderen\nWirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel,\n(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gericht-\ndie Einbeziehung von Wertpapieren zum Börsenhan-\nlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der\ndel im regulierten Markt sowie den Widerruf der Zu-\nBörse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungs-\nlassung und der Einbeziehung,\nbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenord-\nnung.                                                        4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,\n(4) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Bör-         5. die Notierung von Wertpapieren, deren Laufzeit nicht\nsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist be-              bestimmt ist,\nfugt, Personen, welche die Ordnung oder den Ge-              6. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,\nschäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsen-\nräumen zu entfernen. Sie kann auch Personen, welche          7. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.\nsich an der Börse zu Zwecken einfinden, welche mit der          (2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung\nOrdnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben un-           durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung\nvereinbar sind, den Zutritt untersagen.                      gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht inner-\n(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung         halb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsen-\nder Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tä-      aufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse be-\ntigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die       anstandet wird.\neine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflich-            (3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobenen Ge-\nten nach Satz 1 gewährleisten. Die Aufgaben der Han-         bühren kann der Börsenträger für Dienstleistungen,\ndelsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt.           welche er im Rahmen des Börsenbetriebs für Handels-\n(6) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem        teilnehmer oder Dritte erbringt, separate Entgelte ver-\nGesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im           langen.\nöffentlichen Interesse wahr.\n§ 18\n§ 16                                                        Sonstige\nBörsenordnung                                     Benutzung von Börseneinrichtungen\n(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die           Die Börsenordnung kann für einen anderen als den\nBörse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und         nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Ge-\ndabei den Interessen des Publikums und des Handels           schäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen\ngerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über           zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in\n1. den Geschäftszweig der Börse;                             diesem Falle für die Beteiligten nicht.\n2. die Organisation der Börse;\n§ 19\n3. die Handelsarten;\nZulassung zur Börse\n4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der\n(1) Zum Besuch der Börse, zur Teilnahme am Bör-\nihnen zugrunde liegenden Umsätze;\nsenhandel und für Personen, die berechtigt sein sollen,\n5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontrofüh-     für ein zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenes\nrer.                                                     Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler),\n(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung           ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erfor-\nzusätzlich Bestimmungen enthalten über                       derlich.\n1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und              (2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zuge-\nlassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig\n2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwick-\nhandelbaren Gegenständen\nlung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungs-\nsysteme nach Maßgabe des § 21.                           1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rech-\nnung betreibt oder\n(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung\ndurch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Auf-        2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Na-\nnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung               men für fremde Rechnung betreibt oder\nverlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der         3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung\nBörse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden                und Veräußerung übernimmt\ngesetzlichen Aufgaben notwendig sind.\nund dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang ei-\n§ 17                               nen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-\nschäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch\nGebühren und Entgelte                        Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Ge-\n(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von             werbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmän-\nGebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen            nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht er-\nfür                                                          fordert.","1360               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur           zum Börsenhandel befähigten Personen und das Prü-\nTeilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.                  fungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlas-\n(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teil-              sende Zulassungsordnung für Börsenhändler, die der\nnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu              Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde be-\nerteilen, wenn                                                 darf.\n(7) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4\n1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzel-\nbis 6 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind,\nkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber,\nbestimmt die Börsenordnung.\nbei anderen Unternehmen die Personen, die nach\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der             (8) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der\nFührung der Geschäfte des Unternehmens betraut             in den Absätzen 2, 4 oder 5 bezeichneten Vorausset-\nund zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverläs-        zungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich wegge-\nsig sind und zumindest eine dieser Personen die für        fallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der\ndas börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft            Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten\nnotwendige berufliche Eignung hat;                         anordnen. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die\nDauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 17\n2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet\nabgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;\nwerden. Das Recht einer nach Absatz 5 zugelassenen\n3. das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens             Person zum Abschluss von Börsengeschäften ruht für\n50 000 Euro nachweist, es sei denn, es ist ein Kre-        die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unterneh-\nditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein    mens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.\nnach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1\n(9) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handels-\ndes Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, das\nteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der\nzum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im\nEuropäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbrin-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ngung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1\nraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes\nvon sechs Monaten anordnen oder die Zulassung wi-\nbefugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Ka-\nderrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach\npital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen\n§ 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informa-\ndes Inhabers oder der persönlich haftenden Gesell-\ntionsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Ver-\nschafter und der diesen gewährten Kredite sowie ei-\nbote von Insidergeschäften oder des Verbots der\nnes Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des\nMarktmanipulation mit den in diesem Staat zuständigen\nInhabers anzusehen;\nStellen nicht gewährleistet erscheint. Die Bundesanstalt\n4. bei dem Unternehmen, das nach Nummer 3 zum                  teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbe-\nNachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tat-     hörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter            Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.\nBerücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapi-\n(10) Beabsichtigt die Geschäftsführung der Börse,\ntals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme\nHandelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittel-\nam Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leis-\nbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren,\ntungsfähigkeit hat.\nhat sie dies der Börsenaufsichtsbehörde und der Bun-\nDie Börsenordnung kann vorsehen, dass bei Unterneh-            desanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstma-\nmen, die an einer inländischen Börse oder an einem             lige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in\norganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wert-          dem betreffenden Staat handelt.\npapierhandelsgesetzes mit Sitz im Ausland zur Teil-\n(11) Die Geschäftsführung der Börse übermittelt der\nnahme am Handel zugelassen sind, die Zulassung ohne\nBörsenaufsichtsbehörde regelmäßig ein aktuelles Ver-\nden Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1,\nzeichnis der an der Börse zugelassenen Handelsteil-\n3 und 4 erfolgt, sofern die Zulassungsbestimmungen\nnehmer.\ndes jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.\nDie Börsenordnung kann vorsehen, dass Handelsteil-\nnehmer für den Zugang zu Handelssystemen der Börse                                       § 20\nweitere Voraussetzungen erfüllen müssen.                                         Sicherheitsleistungen\n(5) Als Börsenhändler ist zuzulassen, wer zuverläs-            (1) Die Börsenordnung kann bestimmen, dass die\nsig ist und die notwendige berufliche Eignung hat.             zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unter-\n(6) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4          nehmen und die Skontroführer ausreichende Sicherheit\nSatz 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Be-          zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäf-\nrufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmä-            ten, die an der Börse sowie in einem an der Börse zu-\nßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die             gelassenen elektronischen Handelssystem abge-\nberufliche Eignung im Sinne des Absatzes 5 ist anzu-           schlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die\nnehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse          Höhe der Sicherheitsleistung muss in angemessenem\nund Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Han-              Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften\ndel an der Börse befähigen. Der Nachweis über die er-          verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art\nforderlichen fachlichen Kenntnisse kann insbesondere           und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Bör-\ndurch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-             senordnung.\nkommission einer Börse erbracht werden. Das Nähere                (2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche\nüber die Anforderungen an die fachliche Eignung der            Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1361\nnachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, dass          freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der\ndas Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von          Börsengeschäfte nutzen.\nsechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsen-\nordnung kann vorsehen, dass zur Teilnahme am Bör-                                        § 22\nsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit                             Sanktionsausschuss\nals Vermittler beschränkt werden können, wenn die ge-\nleistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung         (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nfestgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenord-       Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung ei-\nnung kann auch bestimmen, dass das Recht eines Bör-          nes Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung,\nsenhändlers zum Abschluss von Börsengeschäften für           sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und\ndie Dauer des Ruhens der Zulassung des Unterneh-             der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichts-\nmens ruht, für das er Geschäfte an der Börse ab-             behörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen,\nschließt.                                                    dass der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachver-\nständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidi-\n(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Be-             gung vernehmen und das Amtsgericht um die Durch-\ngrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkei-           führung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen\nten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen           kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Er-\nUnternehmen und Skontroführern vorsehen.                     mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf\n(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Ab-        die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.\nsatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung            (2) Der Sanktionsausschuss kann einen Handelsteil-\nder Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr ste-         nehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihun-\nhen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach           dertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der\n§ 3 Abs. 4 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen      Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Han-\nAbrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabege-           delsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vor-\nschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen         sätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vor-\nverlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest,        schriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchfüh-\ndass der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die        rung des Handels an der Börse oder der Börsenge-\nGeschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet        schäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Ver-\nsind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börsli-      weis oder mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig-\nchen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie           tausend Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen\nkann insbesondere anordnen, dass das zur Teilnahme           Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige\nam Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der              Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine\nSkontroführer unverzüglich weitere Sicherheiten zu           Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sanktions-\nleisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben oder          ausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz zuge-\ndiese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom         wiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen\nBörsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäfts-          Interesse wahr.\nführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Über-\n(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des\nschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen\nSanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwal-\nAnordnungen unverzüglich zu unterrichten.\ntungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-           bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wir-\n(4) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sank-\nkung.\ntionsausschuss Tatsachen ergeben, welche die Rück-\nnahme oder den Widerruf der Zulassung eines Han-\n§ 21                              delsteilnehmers oder eines Skontroführers rechtferti-\nExterne Abwicklungssysteme                      gen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung ab-\nzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfah-\n(1) Die Börsenordnung kann die Anbindung von ex-          rens von dem Sanktionsausschuss Berichte zu verlan-\nternen Abwicklungssystemen an die börslichen Sys-            gen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Ge-\nteme für den Börsenhandel und die Börsengeschäfts-           schäftsführung das Verfahren übernommen und erweist\nabwicklung vorsehen. Eine solche Anbindung ist zuläs-        sich, dass die Zulassung nicht zurückzunehmen oder\nsig, sofern sichergestellt ist, dass                         zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den\n1. das System für die angebotene Dienstleistung zur          Sanktionsausschuss zurück.\nAbwicklung der Börsengeschäfte über die erforder-\nlichen technischen Einrichtungen verfügt, und                                    Abschnitt 2\n2. der Betreiber des Systems die notwendigen rechtli-                              Börsenhandel\nchen und technischen Voraussetzungen für eine An-                     und Börsenpreisfeststellung\nbindung des Systems an die börslichen Systeme für\nden Handel und die Börsengeschäftsabwicklung ge-                                     § 23\nschaffen hat, und\nZulassung von\n3. eine ordnungsgemäße und unter wirtschaftlichen                        Wirtschaftsgütern und Rechten\nGesichtspunkten effiziente Abrechnung und Abwick-\n(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse\nlung der Geschäfte an der Börse gewährleistet ist.\ngehandelt werden sollen und nicht zum Handel im re-\n(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwick-        gulierten Markt zugelassen oder in den regulierten\nlungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern        Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedür-","1362               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nfen der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsfüh-           2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-\nrung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat               del nicht mehr gewährleistet erscheint.\nGeschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu            Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts-\nerlassen. Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der          behörde und die Bundesanstalt unverzüglich über Maß-\nVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom               nahmen nach Satz 1. Sie ist verpflichtet, diese Maßnah-\n10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/          men zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über die\n39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                Veröffentlichung sind in der Börsenordnung zu treffen.\nbetreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfir-\nmen, die Meldung von Geschäften, die Markttranspa-                (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nrenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Han-            Aussetzung des Handels haben keine aufschiebende\ndel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie          Wirkung.\n(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.\n§ 26\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäfts-\nführung vor der Zulassung von Derivaten zum Handel                                     Verleitung\ndie Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese müs-                      zu Börsenspekulationsgeschäften\nsen so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer                (1) Es ist verboten, gewerbsmäßig andere unter Aus-\nBörsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsab-              nutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsge-\nwicklung möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-           schäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren\nchend.                                                         oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften zu\nverleiten.\n§ 24                                  (2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Ab-\nBörsenpreis                            satzes 1 sind insbesondere\n(1) Preise, die während der Börsenzeit an einer            1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener\nBörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1               Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländi-\ngilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Frei-          schen oder ausländischen Börse abgeschlossen\nverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden.              werden, und\n(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande             2. Optionen auf solche Geschäfte,\nkommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhan-             die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwi-\ndels entsprechen. Soweit in § 30 nichts anderes be-            schen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und\nstimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbeson-            dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Markt-\ndere Angebote zugänglich und die Annahme der Ange-             preis einen Gewinn zu erzielen.\nbote möglich sein. Bei der Ermittlung des Börsenprei-\nses können auch Preise einer anderen Börse, eines or-                                 Abschnitt 3\nganisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines mul-\ntilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3                        Skontroführung und Transparenz-\nSatz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes berück-                      anforderungen an Wertpapierbörsen\nsichtigt werden.\n§ 27\n(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müs-\nsen Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden                            Zulassung zum Skontroführer\nUmsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu                (1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse\nangemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht              kann unter Berücksichtigung des von der Börse ge-\nzugänglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei              nutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhan-\ndenn, es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung im         del zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der\nInteresse der Vermeidung einer unangemessenen Be-              Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapier-\nnachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig.           börse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der An-\nDas Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenord-            tragsteller und seine Geschäftsleiter müssen die für die\nnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines          Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben\nBörsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der            und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen\nPreis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und             Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein.\ndes am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur            Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein\nKenntnis gegeben werden muss.                                  sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung\n(4) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben,         zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen,\nsind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssys-           wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für\ntem der Börse besonders zu kennzeichnen.                       die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung ha-\nben. Das Nähere regelt die Börsenordnung.\n§ 25                                  (2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung als\nAussetzung                             Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbe-\nund Einstellung des Handels                      hörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-\nfahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer\n(1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Wirt-         sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig\nschaftsgütern oder Rechten                                     gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung\n1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-              widerrufen, wenn die Bundesanstalt Maßnahmen zur\ndel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz        Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des\ndes Publikums geboten erscheint; und                      Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1363\nhat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung          (EG) Nr. 1287/2006 für Börsen Ausnahmen von der Ver-\neinem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die            pflichtung nach Satz 1 vorsehen.\nTeilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vor-           (2) Börsen dürfen Systematischen Internalisierern im\nläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage          Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           unbeschadet des § 19 Zugang zu den Systemen ge-\n(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine der        ben, die sie für die Veröffentlichung der Informationen\nin Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorge-        nach Absatz 1 verwenden.\nlegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die        (3) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten\nGeschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines               nach Absatz 1 regelt die Verordnung (EG) Nr. 1287/\nSkontroführers längstens für die Dauer von sechs Mo-         2006 und die Börsenordnung.\nnaten anordnen.\n(4) Die Bundesanstalt hat die Geschäftsführung un-                                   § 31\nverzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur                         Nachhandelstransparenz bei\nSicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des                  Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten\nSkontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen\n(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die\nhat.\nzum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in\nden regulierten Markt einbezogen sind, sind Börsen-\n§ 28\npreise sowie das Volumen und der Zeitpunkt der Bör-\nPflichten des Skontroführers                    sengeschäfte unverzüglich und zu angemessenen\nkaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen. Die\n(1) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-\nBörsenaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe von Ka-\nsonen haben im Rahmen der Aufgaben des Skontro-\npitel IV Abschnitt 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/\nführers auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken\n2006 je nach Art und Umfang der Aufträge eine verzö-\nund die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skon-\ngerte Veröffentlichung der Informationen nach Satz 1\ntroführer hat durch geeignete organisatorische Maß-\ngestatten. Die Verzögerung ist nach Maßgabe von Ka-\nnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten\npitel IV Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006\nsicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er wei-\nzu veröffentlichen.\nsungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten\nhat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung              (2) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten\nder Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nä-      nach Absatz 1 regelt Kapitel IV Abschnitt 1, 3 und 4\nhere regelt die Börsenordnung.                               der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 und die Börsenord-\nnung.\n(2) Der Skontroführer und die skontroführenden Per-\nsonen haben alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung\nvorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Be-                                Abschnitt 4\nachtung der an der Börse bestehenden besonderen                                   Zulassung von\nRegelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt                       Wertpapieren zum Börsenhandel\ndie Börsenordnung.\n§ 32\n§ 29\nZulassungspflicht\nVerteilung der Skontren                         (1) Wertpapiere, die im regulierten Markt an einer\nÜber die Verteilung der Skontren unter den für die        Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulas-\nSkontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27           sung oder der Einbeziehung durch die Geschäftsfüh-\nAbs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer ent-          rung, soweit nicht in § 37 oder in anderen Gesetzen\nscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von             etwas anderes bestimmt ist.\nSkontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt             (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpa-\ndie Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Krite-         piere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienst-\nrien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die         leistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nfachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des         oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-\nAntragstellers vorsehen.                                     tigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder\nUnternehmen muss an einer inländischen Wertpapier-\n§ 30                              börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-\nVorhandelstransparenz bei                      lassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegen-\nAktien und Aktien vertretenden Zertifikaten             wert von mindestens 730 000 Euro nachweisen. Ein\nEmittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne\n(1) Für Aktien und Aktien vertretende Zertifikate, die    des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2\nzum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in           erfüllt, kann den Antrag allein stellen.\nden regulierten Markt einbezogen sind, sind der Preis\ndes am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am             (3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn\nniedrigsten limitierten Verkaufauftrags und das zu die-      1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderun-\nsen Preisen handelbare Volumen während der üblichen              gen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1287/\nGeschäftszeiten der Börse kontinuierlich und zu ange-            2006 sowie den Bestimmungen entsprechen, die\nmessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffent-                zum Schutz des Publikums und für einen ordnungs-\nlichen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann nach Maß-                gemäßen Börsenhandel nach § 34 erlassen worden\ngabe von Kapitel IV Abschnitt 1 und 4 der Verordnung             sind, und","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospekt-            (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Emitten-\ngesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt         ten, dessen Wertpapiere in den Handel nach Absatz 1\noder ein ausführlicher Verkaufsprospekt im Sinne         einbezogen wurden, von der Einbeziehung.\ndes § 42 des Investmentgesetzes, ein Prospekt im            (4) Für die Aussetzung und die Einstellung der Er-\nSinne des § 102 des Investmentgesetzes oder ein          mittlung des Börsenpreises gilt § 25 entsprechend.\nProspekt im Sinne des § 137 Abs. 3 des Investment-       Für den Widerruf der Einbeziehung gilt § 39 Abs. 1 ent-\ngesetzes veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach    sprechend.\n§ 1 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospekt-\ngesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts                                   § 34\nabgesehen werden kann.\nErmächtigungen\n(4) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann\ntrotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 ab-          Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum\nder Zulassung zum regulierten Markt an einem anderen         Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen\norganisierten Markt nicht erfüllt.                           Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über\n1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere\n(5) Die Geschäftsführung bestimmt mindestens drei\ninländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung             a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick\nzu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen                 auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die\nVeröffentlichungen (überregionale Börsenpflichtblätter).            Dauer seines Bestehens;\nDie Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist            b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpa-\ndurch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.                      piere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Han-\ndelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;\n§ 33\nc) den Mindestbetrag der Emission;\nEinbeziehung von                             d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle\nWertpapieren in den regulierten Markt                      Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldver-\n(1) Wertpapiere können auf Antrag eines Handels-                 schreibungen derselben Emission zu erstrecken;\nteilnehmers oder von Amts wegen durch die Geschäfts-         2. das Zulassungsverfahren\nführung zum Börsenhandel in den regulierten Markt ein-\nbezogen werden, wenn                                         zu erlassen.\n1. die Wertpapiere bereits                                                              § 35\na) an einer anderen inländischen Börse zum Handel                      Verweigerung der Zulassung\nim regulierten Markt,\n(1) Lehnt die Geschäftsführung einen Zulassungsan-\nb) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen       trag ab, so hat sie dies den anderen Börsen, an denen\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des         die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden sol-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-          len, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzu-\nraum zum Handel an einem organisierten Markt          teilen.\noder\n(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen\nc) an einem Markt in einem Drittstaat, sofern an die-    Börse abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustim-\nsem Markt Zulassungsvoraussetzungen und               mung dieser Börse zugelassen werden. Die Zustim-\nMelde- und Transparenzpflichten bestehen, die         mung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rück-\nmit denen im regulierten Markt für zugelassene        sicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die\nWertpapiere vergleichbar sind, und der Informati-     Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, wegge-\nonsaustausch zum Zwecke der Überwachung               fallen sind.\ndes Handels mit den zuständigen Stellen in dem\n(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-\njeweiligen Staat gewährleistet ist,\nschen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur\nzugelassen sind und                                      mit Zustimmung aller Börsen, die über den Antrag zu\n2. keine Umstände bekannt sind, die bei Einbeziehung         entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustim-\nder Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-       mung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse\nkums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner       verweigert werden.\nInteressen führen.\n§ 36\n(2) Die näheren Bestimmungen über die Einbezie-\nhung von Wertpapieren sowie über die von dem An-                                 Zusammenarbeit\ntragsteller nach erfolgter Einbeziehung zu erfüllenden                      in der Europäischen Union\nPflichten sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Bör-        (1) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen\nsenordnung muss insbesondere Bestimmungen enthal-            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nten über die Unterrichtung des Börsenhandels über Tat-       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nsachen, die von dem Emittenten an dem ausländischen          päischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entspre-\nMarkt, an dem die Wertpapiere zugelassen sind, zum           chend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen\nSchutz des Publikums und zur Sicherstellung der ord-         Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die\nnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröf-              Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsenno-\nfentlichen sind; § 38 Abs. 1, die §§ 39 und 41 finden        tierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu\nkeine Anwendung.                                             veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 184","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1365\nS. 1) in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zuge-       solchen Widerruf unverzüglich im Internet zu veröffent-\nlassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit de-         lichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und\nnen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so         der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht\nhat die Geschäftsführung vor ihrer Entscheidung eine         überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Wider-\nStellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mit-        ruf sind in der Börsenordnung zu treffen.\ngliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.\n(2) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach                                     § 40\ndem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.                               Pflichten des Emittenten\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet,\n§ 37                               für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die\nStaatliche Schuldverschreibungen                   Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.\nSchuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nvermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndas Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der            Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter wel-\nBundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver-              chen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1\nschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat            eintritt.\nder Europäischen Union oder von einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                                           § 41\nWirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder in-                              Auskunftserteilung\nländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zu-\ngelassen.                                                       (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere so-\nwie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung\n§ 38                               der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit\ndem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der\nEinführung                            Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu\n(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des       erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Auf-\nEmittenten über die Aufnahme der Notierung zugelas-          gaben im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung\nsener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung).         der Wertpapiere erforderlich sind.\nDer Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag             (2) Die Geschäftsführung kann verlangen, dass der\nden Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der        Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemesse-\neinzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere           ner Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht,\nregelt die Börsenordnung.                                    wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen\n(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf-      ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.\ngelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung          Kommt der Emittent dem Verlangen der Geschäftsfüh-\neingeführt werden.                                           rung nicht nach, kann die Geschäftsführung nach An-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            hörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Aus-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              künfte selbst veröffentlichen.\nzum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestim-\nmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt                                        § 42\nwerden dürfen.                                                          Teilbereiche des regulierten Marktes\n(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei               mit besonderen Pflichten für Emittenten\nMonaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent-                (1) Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des re-\nscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Ge-       gulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen\nschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen          einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzun-\nverlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emit-        gen für die Einführung von Aktien oder Aktien vertreten-\ntenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlänge-         den Zertifikate und weitere Unterrichtungspflichten des\nrung dargetan wird.                                          Emittenten auf Grund der Einführung von Aktien oder\nAktien vertretenden Zertifikate zum Schutz des Publi-\n§ 39                               kums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel\nWiderruf der                           vorsehen.\nZulassung bei Wertpapieren                       (2) Erfüllt der Emittent auch nach einer ihm gesetz-\n(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von           ten angemessenen Frist zusätzliche Pflichten nach § 42\nWertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer           nicht, kann die Geschäftsführung den Emittent aus dem\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-           entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes\nsetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsen-          ausschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt bei Maß-\nhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die        nahmen der Geschäftsführung nach diesem Absatz ent-\nGeschäftsführung die Notierung im regulierten Markt          sprechend.\neingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus\nder Zulassung auch nach einer angemessenen Frist                                         § 43\nnicht erfüllt.                                                         Verpflichtung des Insolvenzverwalters\n(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im               (1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Ge-\nSinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten          setz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzver-\nwiderrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der An-       fahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuld-\nleger widersprechen. Die Geschäftführung hat einen           ner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz","1366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nzu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insol-        kannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrläs-\nvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.    sigkeit beruht.\n(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein            (2) Der Anspruch nach § 44 besteht nicht, sofern\nvorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den\n1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts er-\nSchuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unter-\nworben wurden,\nstützen, insbesondere indem er der Verwendung der\nMittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn          2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-\ndem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot               ständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht\nauferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm              zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpa-\nverwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.                        piere beigetragen hat,\n3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-\n§ 44                                    keit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb\nUnrichtiger Wertpapierprospekt                        kannte,\n(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund          4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rah-\neines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind,                 men des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts\nin dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche            des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des\nAngaben unrichtig oder unvollständig sind, kann                   Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichba-\n1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwor-            ren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Be-\ntung übernommen haben und                                     richtigung der unrichtigen oder unvollständigen An-\ngaben im Inland veröffentlicht wurde oder\n2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts\nausgeht,                                                 5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der\nals Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere                Zusammenfassung oder einer Übersetzung ergibt,\ngegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser                es sei denn, die Zusammenfassung ist irreführend,\nden ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht über-               unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen\nschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen übli-               mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.\nchen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft\nnach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb                                        § 46\nvon sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der                                    Verjährung\nWertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabe-\nDer Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit\npreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste\ndem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtig-\nnach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder ge-\nkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts\nbildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung\nKenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren\noder Bildung an mehreren inländischen Börsen der\nseit der Veröffentlichung des Prospekts.\nhöchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wert-\npapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1\ngenannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerk-                                      § 47\nmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden                             Unwirksame Haftungs-\nkönnen, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-                     beschränkung; sonstige Ansprüche\nden.\n(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach\n(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpa-       § 44 im Voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirk-\npiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags        sam.\nzwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten\n(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-\nAusgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräuße-\nschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Ver-\nrungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb\nträgen oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen uner-\nund der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten\nlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben\nverlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nunberührt.\n(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im\nAusland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelas-\nAbschnitt 5\nsen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur,\nsofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abge-                               Freiverkehr\nschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise\nim Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erwor-                                     § 48\nben wurden.\nFreiverkehr\n(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstel-\nlung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emit-          (1) Für Wertpapiere, die weder zum Handel im regu-\ntent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pros-        lierten Markt zugelassen noch zum Handel in den regu-\npekts befreit wurde.                                         lierten Markt einbezogen sind, kann die Börse den Be-\ntrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulas-\n§ 45                               sen, wenn durch Geschäftsbedingungen, die von der\nGeschäftsführung gebilligt wurden, eine ordnungsmä-\nHaftungsausschluss                         ßige Durchführung des Handels und der Geschäftsab-\n(1) Nach § 44 kann nicht in Anspruch genommen             wicklung gewährleistet erscheint. Emittenten, deren\nwerden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder        Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr\nUnvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht ge-        einbezogen worden sind, können durch Handelsrichtli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1367\nnien nicht dazu verpflichtet werden, Informationen in          mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahn-\nBezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen.                det werden.\n(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann den Handel im\nFreiverkehr untersagen, wenn ein ordnungsgemäßer                                         § 51\nHandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet er-                          Geltung für Wechsel\nscheint.                                                                  und ausländische Zahlungsmittel\n(3) Der Betrieb des Freiverkehrs bedarf der schriftli-\n(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Bör-\nchen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde. Auf den\nsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungs-\nBetrieb des Freiverkehrs sind die Vorschriften dieses\nmitteln.\nGesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 29 und 32 bis 47\nentsprechend anzuwenden.                                          (2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gel-\nten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.\nAbschnitt 6\n§ 52\nStraf- und Bußgeldvorschriften;\nSchlussvorschriften                                         Übergangsregelungen\n(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere\n§ 49                              zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen\nStrafvorschriften                        worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-       1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese\nstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere          Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften\nzu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteili-         der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der\ngung an einem solchen Geschäft verleitet.                      Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996\n(BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.\n§ 50                                 (2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere\nBußgeldvorschriften                        zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen wor-\nden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. Juli\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n2002 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte\nleichtfertig\nund Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des\n1. entgegen § 3 Abs. 11 eine Person in Kenntnis setzt,         Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n2. entgegen § 4 Abs. 7 einen Wechsel bei einer dort            vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt\ngenannten Person nicht, nicht richtig, nicht vollstän-     durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 2002\ndig oder nicht rechtzeitig anzeigt,                        (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzu-\n3. entgegen                                                    wenden.\na) § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6 oder                           (3) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere\nzum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden\nb) § 6 Abs. 5 Satz 1 oder 4 oder Abs. 6 Satz 1,\nsind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-         auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Ge-\nnung nach Abs. 7 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht         setzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-  weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmensberichte, die\ntet,                                                       vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 7        die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor\nzuwiderhandelt,                                            dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-\ndung.\n5. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 eine Veröffentlichung\nnicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder                    (4) Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt\n6. entgegen § 41 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-       ist und die am 1. Juli 2002 weniger als zehn Jahre an\ntig oder nicht vollständig erteilt.                        einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1\nSatz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Be-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nfahrlässig                                                     S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach                          vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden\na) § 3 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in    ist. Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17\nVerbindung mit § 7 Abs. 3, oder                        Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der\nEinführung anzuwenden.\nb) § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1\nzuwiderhandelt oder                                           (5) Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007\neine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 des Börsengeset-\n2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 oder 6, jeweils auch in          zes in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung\nVerbindung mit Satz 8, ein Betreten nicht gestattet        erteilt worden ist, bedürfen insoweit keiner Erlaubnis\noder nicht duldet.                                         nach § 4. Sie müssen jedoch der Börsenaufsichtsbe-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           hörde bis zum 30. April 2009 die nach § 4 Abs. 2 Satz 2\nAbsatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis            erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Befugnisse\nzu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absat-           der Börsenaufsichtsbehörde nach § 4 gelten in Anse-\nzes 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 und 6 mit einer Geld-        hung der vor dem 1. November 2007 erteilten Geneh-\nbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen         migungen entsprechend.","1368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n(6) Börsenträger, die den Betrieb eines Freiverkehrs                          1c. das Platzieren von Finanzinstru-\nbereits vor dem 1. November 2007 begonnen haben,                                        menten ohne feste Übernahme-\nsind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis                               verpflichtung   (Platzierungsge-\nnach § 48 Abs. 3 Satz 1 bis zum 30. April 2009 nach-                                    schäft),“.\nzureichen.                                                                  ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(7) Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum                             „4. die Anschaffung und die Veräuße-\namtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen                                  rung von Finanzinstrumenten für\nwaren, gelten ab dem 1. November 2007 als zum regu-                                   eigene Rechnung als Dienstleis-\nlierten Markt zugelassen.                                                             tung für andere (Eigenhandel),“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Als Finanzdienstleistung gilt auch eine An-\nArtikel 3                                       schaffung oder Veräußerung von Finanz-\nÄnderung                                          instrumenten für eigene Rechnung, die\ndes Kreditwesengesetzes                                      keine Dienstleistung für andere im Sinne\ndes Satzes 1 Nr. 4 darstellt (Eigenge-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                       schäft).“\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-\nletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Ja-              b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 wird der Klammerzu-\nnuar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:                    satz „(Anlageberatung)“ gestrichen.\nc) In Absatz 3d Satz 2 werden die Wörter „Devi-\n0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25b\nsen, Rechnungseinheiten oder Derivate im\nwie folgt gefasst:\nSinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die\n„§ 25b Einhaltung der besonderen organisatori-                  Wörter „Devisen oder Rechnungseinheiten“ er-\nschen Pflichten im bargeldlosen Zah-                   setzt.\nlungsverkehr“.\nd) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „Staaten\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\n§ 64h folgende Angabe angefügt:                                 Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen\n„§ 64i   Übergangsvorschriften zum Finanzmarkt-                 Union“ und die Wörter „Staaten des Abkom-\nrichtlinie-Umsetzungsgesetz“.                          mens“ durch die Wörter „anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens“ ersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\n„(11) Finanzinstrumente im Sinne der Ab-\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          sätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder                 Abs. 1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3\nderen Nachweis“ gestrichen.                        Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen\noder Rechnungseinheiten sowie Derivate.\nbbb) Nach Nummer 1 werden folgende                       Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden\nNummern 1a, 1b und 1c eingefügt:                   über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von\n„1a. die Abgabe von persönlichen                   übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme\nEmpfehlungen an Kunden oder                 von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach\nderen Vertreter, die sich auf Ge-           auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbe-\nschäfte mit bestimmten Finanz-              sondere\ninstrumenten beziehen, sofern               1. Aktien und andere Anteile an in- oder aus-\ndie Empfehlung auf eine Prüfung                ländischen juristischen Personen, Perso-\nder persönlichen Umstände des                  nengesellschaften und sonstigen Unterneh-\nAnlegers gestützt oder als für ihn             men, soweit sie Aktien vergleichbar sind, so-\ngeeignet dargestellt wird und                  wie Zertifikate, die Aktien vertreten,\nnicht ausschließlich über Infor-\nmationsverbreitungskanäle oder              2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, In-\nfür die Öffentlichkeit bekannt ge-             haberschuldverschreibungen, Orderschuld-\ngeben wird (Anlageberatung),                   verschreibungen und Zertifikate, die diese\nSchuldtitel vertreten,\n1b. der Betrieb eines multilateralen\nSystems, das die Interessen ei-             3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder\nner Vielzahl von Personen am                   zur Veräußerung von Wertpapieren nach den\nKauf und Verkauf von Finanz-                   Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer\ninstrumenten innerhalb des Sys-                Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von\ntems und nach festgelegten Be-                 Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen\nstimmungen in einer Weise zu-                  oder anderen Erträgen, von Waren, Indices\nsammenbringt, die zu einem Ver-                oder Messgrößen bestimmt wird,\ntrag über den Kauf dieser Fi-               4. Anteile an Investmentvermögen, die von ei-\nnanzinstrumente führt (Betrieb                 ner Kapitalanlagegesellschaft oder einer\neines multilateralen Handelssys-               ausländischen Investmentgesellschaft aus-\ntems),                                         gegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1369\nGeldmarktinstrumente sind alle Gattungen von                    schäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen\nForderungen, die nicht unter Satz 1 fallen und                  sind und dem Transfer von Kreditrisiken die-\ndie üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-                      nen (Kreditderivate);\ndelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinst-\nrumenten. Derivate sind                                      5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Arti-\nkel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006\n1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-                     genannten Basiswerte, sofern sie die Bedin-\nstaltete Festgeschäfte oder Optionsge-                       gungen der Nummer 2 erfüllen.“\nschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen\nf) Absatz 17 Satz 3 wird aufgehoben.\nsind und deren Wert sich unmittelbar oder\nmittelbar vom Preis oder Maß eines Basis-              g) In Absatz 18 wird die Angabe „79/267/EWG,“\nwertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug               gestrichen und die Angabe „93/6/EWG, 93/22/\nauf die folgenden Basiswerte:                             EWG und 2000/12/EG“ durch die Angabe\n„2004/39/EG, 2006/48/EG und 2006/49/EG so-\na) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,                 wie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG“\nb) Devisen oder Rechnungseinheiten,                       ersetzt.\nc) Zinssätze oder andere Erträge,                  3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Indices der Basiswerte des Buchstaben a,\nb oder c, andere Finanzindices oder Fi-               aa) In Nummer 3a werden die Wörter „Gelddar-\nnanzmessgrößen oder                                       lehen oder Akzeptkredite gewährt“ durch\ndie Wörter „das Kreditgeschäft betreibt“ er-\ne) Derivate;                                                  setzt.\n2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren,                      bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nFrachtsätze, Emissionsberechtigungen, Kli-\nma- oder andere physikalische Variablen,                      „8. Unternehmen, die, ohne grenzüber-\nInflationsraten oder andere volkswirtschaft-                       schreitend tätig zu werden, als Bankge-\nliche Variablen oder sonstige Vermögens-                           schäft ausschließlich das Finanzkom-\nwerte, Indices oder Messwerte als Basis-                           missionsgeschäft an inländischen Bör-\nwerte, sofern sie                                                  sen oder in inländischen multilateralen\nHandelssystemen im Sinne des § 1\na) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder                        Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, an oder in denen\neiner Vertragspartei das Recht geben, ei-                      Derivate gehandelt werden (Derivate-\nnen Barausgleich zu verlangen, ohne                            märkte), für andere Mitglieder dieser\ndass dieses Recht durch Ausfall oder                           Märkte oder Handelssysteme betrei-\nein anderes Beendigungsereignis be-                            ben, sofern für die Erfüllung der Ver-\ngründet ist,                                                   träge, die diese Unternehmen an die-\nsen Märkten oder in diesen Handels-\nb) auf einem organisierten Markt oder in ei-\nsystemen schließen, Clearingmitglieder\nnem multilateralen Handelssystem ge-\nderselben Märkte oder Handelssys-\nschlossen werden oder\nteme haften;“.\nc) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 1 der                cc) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kom-\nmission vom 10. August 2006 zur Durch-                    „9. Unternehmen, die Finanzkommissions-\nführung der Richtlinie 2004/39/EG des                          geschäfte nur im Bezug auf Derivate im\nEuropäischen Parlaments und des Rates                          Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5\nbetreffend die Aufzeichnungspflichten für                      erbringen, sofern\nWertpapierfirmen, die Meldung von Ge-\na) sie nicht Teil einer Unternehmens-\nschäften, die Markttransparenz, die Zu-\ngruppe sind, deren Haupttätigkeit in\nlassung von Finanzinstrumenten zum\nder Erbringung von Finanzdienstleis-\nHandel und bestimmte Begriffe im Sinne\ntungen im Sinne des § 1 Abs. 1a\ndieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1)\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 oder Bankgeschäf-\nMerkmale anderer Derivate aufweisen\nten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2\nund nicht kommerziellen Zwecken dienen\nNr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,\nund nicht die Voraussetzungen des Arti-\nkels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gege-                         b) Finanzkommissionsgeschäfte,        Fi-\nben sind,                                                         nanzdienstleistungen im Sinne des\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Be-\nund sofern sie keine Kassageschäfte im\nzug auf Derivate im Sinne des § 1\nSinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung\nAbs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 und Ei-\n(EG) Nr. 1287/2006 sind;\ngengeschäfte in Finanzinstrumenten\n3. finanzielle Differenzgeschäfte;                                       auf Ebene der Unternehmensgruppe\nvon untergeordneter Bedeutung im\n4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausge-                              Verhältnis zur Haupttätigkeit sind\nstaltete Festgeschäfte oder Optionsge-                                und","1370             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nc) die     Finanzkommissionsgeschäfte                   schaffen, es sei denn, das Unternehmen\nnur für Kunden ihrer Haupttätigkeit                  beantragt und erhält eine entsprechende\nim sachlichen Zusammenhang mit                       Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Son-\nGeschäften der Haupttätigkeit er-                    dervermögen mit zusätzlichen Risiken nach\nbracht werden.“                                      § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht\nals Anteile an Investmentvermögen im\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                  Sinne dieser Vorschrift;\n„(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten\nnicht                                                          9. Unternehmen, die, ohne grenzüberschrei-\ntend tätig zu werden, Eigengeschäfte an\n1. die Deutsche Bundesbank;                                      Derivatemärkten im Sinne des Absatzes 1\n2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;                           Nr. 8 betreiben und an Kassamärkten nur\nzur Absicherung dieser Positionen handeln,\n3. die öffentliche Schuldenverwaltung des                        Eigenhandel oder Abschlussvermittlung nur\nBundes, eines seiner Sondervermögen, ei-                     für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte\nnes Landes oder eines anderen Staates                        erbringen oder als Market Maker im Sinne\ndes Europäischen Wirtschaftsraums und                        des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsge-\nderen Zentralbanken;                                         setzes im Wege des Eigenhandels Preise\nfür andere Mitglieder dieser Derivatemärkte\n4. private und öffentlich-rechtliche Versiche-\nstellen, sofern für die Erfüllung der Ver-\nrungsunternehmen;\nträge, die diese Unternehmen schließen,\n5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen                       Clearingmitglieder derselben Märkte oder\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-                         Handelssysteme haften;\nschließlich innerhalb der Unternehmens-\ngruppe erbringen;                                        10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienst-\nleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\n6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung                       Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen ei-\nfür andere ausschließlich in der Verwaltung                  nes Mandatsverhältnisses als Freiberufler\neines Systems von Arbeitnehmerbeteili-                       erbringen und einer Berufskammer in der\ngungen an den eigenen oder an mit ihnen                      Form der Körperschaft des öffentlichen\nverbundenen Unternehmen besteht;                             Rechts angehören, deren Berufsrecht die\n7. Unternehmen, die ausschließlich Finanz-                       Erbringung von Finanzdienstleistungen\ndienstleistungen im Sinne sowohl der Num-                    nicht ausschließt;\nmer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;\n11. Unternehmen, die Eigengeschäfte in Fi-\n8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistun-                     nanzinstrumenten betreiben oder Finanz-\ngen für andere ausschließlich die Anlage-                    dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a\nberatung und die Anlage- und Abschluss-                      Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur in Bezug auf Derivate\nvermittlung zwischen Kunden und                              im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5\na) inländischen Instituten,                                  erbringen, sofern\nb) Instituten oder Finanzunternehmen mit                     a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe\nSitz in einem anderen Staat des Europä-                      sind, deren Haupttätigkeit in der Erbrin-\nischen Wirtschaftsraums, die die Vor-                        gung von Finanzdienstleistungen im\naussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1                        Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4\noder Abs. 7 erfüllen,                                        oder Bankgeschäften im Sinne des § 1\nc) Unternehmen, die auf Grund einer                              Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht,\nRechtsverordnung nach § 53c gleichge-\nstellt oder freigestellt sind, oder                      b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene\nder Unternehmensgruppe von unterge-\nd) ausländischen       Investmentgesellschaf-                    ordneter Bedeutung im Verhältnis zur\nten                                                          Haupttätigkeit sind und\nbetreiben, sofern sich diese Finanzdienst-\nleistungen auf Anteile an Investmentvermö-                   c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf\ngen, die von einer inländischen Kapitalanla-                     Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4\ngegesellschaft oder Investmentaktienge-                          Nr. 2 und 5 nur für Kunden ihrer Haupt-\nsellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des                        tätigkeit im sachlichen Zusammenhang\nInvestmentgesetzes ausgegeben werden,                            mit Geschäften der Haupttätigkeit er-\noder auf ausländische Investmentanteile,                         bracht werden,\ndie nach dem Investmentgesetz öffentlich\nvertrieben werden dürfen, beschränken                    12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienst-\nund die Unternehmen nicht befugt sind,                       leistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2\nsich bei der Erbringung dieser Finanz-                       der Handel mit Sorten ist, sofern ihre\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an                     Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft be-\nGeldern oder Anteilen von Kunden zu ver-                     steht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1371\n13. Unternehmen, soweit sie als Haupttätigkeit             e) In Absatz 8a wird die Angabe „Warenderivaten\nEigengeschäfte und Eigenhandel mit Waren                 nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5“ durch die An-\noder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11                  gabe „Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2,\nSatz 4 Nr. 2 im Bezug auf Waren betreiben,               3 und 5“ ersetzt.\nsofern sie nicht einer Unternehmensgruppe\nf) Absatz 9 wird aufgehoben.\nangehören, deren Haupttätigkeit in der Er-\nbringung von Finanzdienstleistungen im                g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4                    „(10) Ein Unternehmen, das keine Bankge-\noder dem Betreiben von Bankgeschäften                    schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt\nnach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11               und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage-\nbesteht;                                                 oder Abschlussvermittlung, das Platzierungs-\ngeschäft oder die Anlageberatung ausschließ-\n14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienst-                lich für Rechnung und unter der Haftung eines\nleistung Eigengeschäfte oder Eigenhandel                 Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapier-\nbetreiben, sofern sie nicht                              handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-\nland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder\na) an einem organisierten Markt oder in ei-              Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich\nnem multilateralen Handelsystem konti-               gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-\nnuierlich den Kauf oder Verkauf von Fi-              dienstleistungsinstitut, sondern als Finanzun-\nnanzinstrumenten zu selbst gestellten                ternehmen, wenn das Einlagenkreditinstitut\nPreisen anbieten oder                                oder Wertpapierhandelsunternehmen als das\nhaftende Unternehmen dies der Bundesanstalt\nb) in organisierter und systematischer                   anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebunde-\nWeise häufig für eigene Rechnung au-                 nen Vermittlers wird dem haftenden Unterneh-\nßerhalb eines organisierten Marktes                  men zugerechnet. Ändern sich die von dem\noder eines multilateralen Handelssys-                haftenden Unternehmen angezeigten Verhält-\ntems Handel treiben, indem sie ein für               nisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich\nDritte zugängliches System anbieten,                 der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt\num mit ihnen Geschäfte durchzuführen;                der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und\ndie beizufügenden Unterlagen und Nachweise\n15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung                 können durch Rechtsverordnung nach § 24\nim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 aus-                     Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen wer-\nschließlich die Anlageberatung im Rahmen                 den. Die Bundesanstalt übermittelt die Anzei-\neiner anderen beruflichen Tätigkeit erbrin-              gen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen\ngen, ohne sich die Anlageberatung beson-                 Bundesbank. Die Bundesanstalt führt über die\nders vergüten zu lassen;                                 ihr angezeigten vertraglich gebundenen Ver-\nmittler nach diesem Absatz ein öffentliches Re-\ngister im Internet, das das haftende Unterneh-\n16. Betreiber organisierter Märkte, die neben\nmen, die vertraglich gebundenen Vermittler,\ndem Betrieb eines multilateralen Handels-\ndas Datum des Beginns und des Endes der Tä-\nsystems keine anderen Finanzdienstleis-\ntigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Vorausset-\ntungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 er-\nzungen zur Aufnahme in das Register, den In-\nbringen.\nhalt und die Führung des Registers können\ndurch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nä-\nFür Einrichtungen und Unternehmen im Sinne                    here Bestimmungen getroffen werden, insbe-\ndes Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften              sondere kann dem haftenden Unternehmen\ndieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienst-               ein schreibender Zugriff auf die für dieses Un-\nleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen ei-              ternehmen einzurichtende Seite des Registers\ngentümlichen Geschäften gehören.“                             eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für\ndie Richtigkeit und Aktualität dieser Seite über-\nc) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem                tragen werden. Die Bundesanstalt kann einem\nWort „Finanzdienstleistung“ die Angabe „im                    haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder\nSinne des § 1 Abs. 1a Satz 2“ eingefügt.                      Überwachung seiner vertraglich gebundenen\nVermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt\nd) In Absatz 8 werden die Wörter „Anlagevermitt-                 hat oder die ihm im Zusammenhang mit der\nler und Abschlussvermittler“ durch die Wörter                 Führung des Registers übertragenen Pflichten\n„Anlageberater, Anlagevermittler, Abschluss-                  verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene\nvermittler, Betreiber multilateraler Handelssys-              Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das\nteme und Unternehmen, die das Platzierungs-                   Unternehmen einzubinden.“\ngeschäft betreiben,“ und der Punkt am Ende\nh) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\ndes Satzes durch ein Komma ersetzt sowie\ndie Wörter „sowie auf Unternehmen, die auf                       „(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit\nGrund der Rückausnahme für die Erbringung                     Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienst-\ngrenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1                   leistung ein multilaterales Handelssystem im\nNr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9 als Institute einzustu-             Inland betreiben, gelten die Anforderungen der\nfen sind.“ angefügt.                                          §§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die","1372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nAnzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie               Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beab-\n§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2               sichtigt, erforderlich sind.“\nentsprechend. Die in Satz 1 genannten Anfor-\nderungen gelten entsprechend auch für Träger             b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\neiner inländischen Börse, die außer dem Frei-               fügt:\nverkehr als einzige Finanzdienstleistung ein                   „(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Ab-\nmultilaterales Handelsystem im Inland betrei-               satzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zu-\nben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer                 sammenarbeit bei einer Überwachung, einer\neiner inländischen Börse und Personen, die                  Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundes-\ndie Geschäfte eines ausländischen organisier-               anstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Sat-\nten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderun-             zes 1 zum Zwecke der Überwachung der Ein-\ngen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die               haltung dieses Gesetzes und entsprechender\nBefugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c                 Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr\nund 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48                nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen\ngelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann                 Gebrauch, soweit dies geeignet und erforder-\nden in Satz 1 genannten Personen den Betrieb                lich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die\neines multilateralen Handelssystems in den                  Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die\nFällen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 sowie                 Übermittlung von Informationen oder die Teil-\ndann untersagen, wenn sie die Anforderungen                 nahme von Bediensteten dieser ausländischen\ndes § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen.          Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn\nDie in Satz 1 genannten Personen haben der\nBundesanstalt die Aufnahme des Betriebs un-                 1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit\nverzüglich anzuzeigen.“                                         oder die öffentliche Ordnung der Bundesre-\npublik Deutschland beeinträchtigt werden\nkönnte oder\n4. § 2c wird wie folgt geändert:\n2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen\na) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort                       die betreffenden Personen bereits ein ge-\n„Vor“ die Wörter „einer Entscheidung über“ ein-                 richtliches Verfahren eingeleitet worden oder\ngefügt.                                                         eine unanfechtbare Entscheidung ergangen\nist.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „oder des              Kommt die Bundesanstalt einem entsprechen-\nRates der Europäischen Gemeinschaften“ ge-                  den Ersuchen nicht nach oder macht sie von\nstrichen und die Angabe „der nach Artikel 60                ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie\nAbs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5           dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit\nder Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom                      und legt die Gründe dar; im Falle einer Verwei-\n10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen                gerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informa-\n– ABl. EG Nr. L 141 S. 27 – (Wertpapierdienst-              tionen über das gerichtliche Verfahren oder die\nleistungsrichtlinie) zustande gekommen ist“                 unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.“\ndurch die Angabe „der nach Artikel 151 Abs. 2\nder Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs. 3              c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nSatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-                   „(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende An-\nischen Parlaments und des Rates vom 21. April               haltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschrif-\n2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl.                ten dieses Gesetzes oder entsprechende Vor-\nEU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanz-            schriften der Staaten des Europäischen Wirt-\nmarktrichtlinie) zustande gekommen ist“ er-                 schaftsraums, teilt sie diese der für die Zusam-\nsetzt.                                                      menarbeit bei der Aufsicht über Institute zu-\nständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vor-\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                   schriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Er-\nhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mit-\nteilung von zuständigen Stellen anderer Staa-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse\ndaraufhin eingeleiteter Untersuchungen.“\n„Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen\nStelle im Aufnahmestaat alle Informationen für       5a. § 10 wird wie folgt geändert\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachli-          a) Absatz 2c Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nchen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genann-\nten Personen sowie für die Beurteilung der Zu-              „Die vorstehend genannten Positionen können\nverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden                 nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel be-\nBeteiligung an Unternehmen derselben Gruppe                 rücksichtigt werden, der zusammen mit dem\nmit Sitz im Inland, die bei der Erteilung einer             Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht\nErlaubnis und der laufenden Aufsicht über ein               zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken\nUnternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, wel-                 und des operationellen Risikos nach den Vor-\nches im Aufnahmestaat Bankgeschäfte ent-                    gaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Er-\nsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10              gänzungskapital), 250 vom Hundert des Kern-\noder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1                kapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterle-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1373\ngung der Adressenausfallrisiken und des ope-                 in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang\nrationellen Risikos nach den Vorgaben dieses                 zu seinem Handelssystem zu gewähren, hat er\nGesetzes benötigt wird (freies Kernkapital),                 dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es\nnicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmit-                 sich um die erstmalige Zugangsgewährung an\ntel).“                                                       einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden\nStaat handelt. Die Bundesanstalt unterrichtet\nb) Absatz 2e wird aufgehoben.\ndie zuständigen Stellen des Aufnahmestaats\n6. § 20c wird wie folgt geändert:                                  innerhalb eines Monats nach Eingang der An-\nzeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der\na) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-\nBundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu-\nter „in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach\ngelassenen Handelsteilnehmer aus diesem\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe e“ durch die Wörter\nStaat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen\n„mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2\nStellen im Aufnahmestaat teilt die Bundesan-\nund 5 genannten Basiswerte“ ersetzt.\nstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                       Angaben mit.\n„1. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen                    (3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungs-\nim Zusammenhang mit Derivaten nach § 1                  institut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1\nAbs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,“.               bis 4 bei einer Tätigkeit im Sinne des Absat-\n7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            zes 3 vertraglich gebundene Vermittler heran-\nzuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersu-\na) In Nummer 9 wird nach der Angabe „Satz 2“                    chen der zuständigen Stellen des Aufnahme-\ndie Angabe „und 3“ eingefügt.                                staats innerhalb einer angemessenen Frist den\nb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch                    oder die Namen der vertraglich gebundenen\nein Semikolon ersetzt.                                       Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat\nheranzuziehen beabsichtigt. Satz 1 gilt ent-\nc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                            sprechend für das Ersuchen eines Aufnahme-\n„14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung               staats um Übermittlung der Namen der Mitglie-\nder Auswirkungen einer von der Bundes-                der oder Teilnehmer eines im Inland niederge-\nanstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgege-             lassenen multilateralen Handelssystems, wel-\nbenen plötzlichen und unerwarteten Zins-              ches beabsichtigt, derartige Systeme in diesem\nänderung der Barwert des Instituts um                 Aufnahmestaat bereitzustellen.“\nmehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel\nnach § 10 Abs. 2 absinkt.“                         e) In Absatz 5 werden nach dem zweiten Komma\ndie Wörter „inwieweit die Absätze 1, 2 und 4\n8. § 24a wird wie folgt geändert:                                  auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „und“               Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen ge-\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort                    wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mit-\n„Zweigniederlassung“ die Wörter „und eine Ab-                gliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums\nsicht zur Heranziehung vertraglich gebundener                hat, entsprechend anzuwenden sind und“ ein-\nVermittler,“ eingefügt.                                      gefügt.\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:               9. § 24b wird wie folgt geändert:\n„Nach Weiterleitung der Anzeige an die zustän-            a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\ndigen Stellen des Aufnahmestaats kann das                    eingefügt:\nInstitut nach einer entsprechenden Mitteilung\ndieser Stellen oder spätestens nach Ablauf ei-                  „(3) Ein Institut, das ein System nach § 1\nner Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem an-               Abs. 16 veranstaltet, hat Einlagenkreditinstitu-\nderen Staat aufnehmen.“                                      ten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit\nSitz in einem anderen Staat des Europäischen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsraums gleichberechtigend den Zu-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1a                   gang zu dem System nach denselben transpa-\nSatz 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1               renten und objektiven Kriterien zu gewähren,\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4 oder              die für inländische Teilnehmer an diesem Sys-\nSatz 3“ ersetzt.                                        tem gelten. Davon unberührt bleibt das Recht\ndes Instituts, den Zugang aus berechtigten ge-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „und“ gestrichen\nwerblichen Gründen zu verweigern.“\nund nach den Wörtern „beabsichtigten Tä-\ntigkeiten“ die Wörter „und die Angabe, ob            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und das\nin diesem Staat vertraglich gebundene Ver-              Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und\nmittler herangezogen werden sollen,“ ein-               nach der Angabe „Absatz 2“ werden die Wörter\ngefügt.                                                 „sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3“\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-                       eingefügt.\nsätze 3a und 3b eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\n„(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multi-             Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe\nlateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern                 „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.","1374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\n10. § 25a wird wie folgt geändert:                                      oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor\ndem Hintergrund der laufenden Geschäfts-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbeziehung und einzelner Transaktionen\n„(1) Ein Institut muss über eine ordnungsge-                  nachzugehen.\nmäße Geschäftsorganisation verfügen, die die\nEinhaltung der vom Institut zu beachtenden ge-               Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausge-\nsetzlichen Bestimmungen und der betriebswirt-                staltung einer plötzlichen und unerwarteten\nschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.                  Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik\nDie in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen               der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich\nsind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-                 der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch fest-\nsation des Instituts verantwortlich. Eine ord-               legen. Die Bundesanstalt kann gegenüber ei-\nnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst                    nem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen,\ninsbesondere ein angemessenes und wirksa-                    die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrun-\nmes Risikomanagement, das                                    gen im Sinne der Sätze 3, 6 und 7 zu schaffen.“\n1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermitt-\nlung und Sicherstellung der Risikotragfähig-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nkeit die Festlegung von Strategien sowie die\nEinrichtung interner Kontrollverfahren mit ei-               „(2) Ein Institut muss abhängig von Art, Um-\nnem internen Kontrollsystem und einer inter-              fang, Komplexität und Risikogehalt einer Aus-\nnen Revision beinhaltet, wobei das interne                lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein\nKontrollsystem insbesondere                               anderes Unternehmen, die für die Durchfüh-\na) aufbau- und ablauforganisatorische Re-                 rung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-\ngelungen mit klarer Abgrenzung der Ver-               gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-\nantwortungsbereiche und                               leistungen wesentlich sind, angemessene Vor-\nkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche\nb) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,             Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf\nSteuerung sowie Überwachung und                       weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Ge-\nKommunikation der Risiken entspre-                    schäfte und Dienstleistungen noch die Ge-\nchend den in Anhang V der Bankenricht-                schäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1\nlinie niedergelegten Kriterien umfasst;               beeinträchtigen. Insbesondere muss ein ange-\nmessenes und wirksames Risikomanagement\n2. eine angemessene personelle und tech-\ndurch das Institut gewährleistet bleiben, wel-\nnisch-organisatorische Ausstattung des In-\nches die ausgelagerten Aktivitäten und Pro-\nstituts voraussetzt und\nzesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht\n3. die Festlegung eines angemessenen Notfall-                zu einer Delegation der Verantwortung der in\nkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein-               § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an\nschließt.                                                 das Auslagerungsunternehmen führen. Das In-\nstitut bleibt bei einer Auslagerung für die Ein-\nDie Ausgestaltung des Risikomanagements                      haltung der vom Institut zu beachtenden ge-\nhängt von Art, Umfang, Komplexität und Risi-                 setzlichen     Bestimmungen      verantwortlich.\nkogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine An-                Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt\ngemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut                an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ge-\nregelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsge-                   hindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungs-\nmäße Geschäftsorganisation umfasst darüber                   rechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in\nhinaus                                                       Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und\n1. angemessene Regelungen, anhand derer                      Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein\nsich die finanzielle Lage des Instituts jeder-            Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Euro-\nzeit mit hinreichender Genauigkeit bestim-                päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-\nmen lässt;                                                staat durch geeignete Vorkehrungen gewähr-\nleistet werden. Entsprechendes gilt für die\n2. eine vollständige Dokumentation der Ge-                   Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des In-\nschäftstätigkeit, die eine lückenlose Über-               stituts. Eine Auslagerung bedarf einer schriftli-\nwachung durch die Bundesanstalt für ihren                 chen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung\nZuständigkeitsbereich gewährleistet; erfor-               der vorstehenden Voraussetzungen erforderli-\nderliche Aufzeichnungen sind mindestens                   chen Rechte des Instituts, einschließlich Wei-\nfünf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4                    sungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor-\ndes Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt,                  respondierenden Pflichten des Auslagerungs-\n§ 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz-                     unternehmens festschreibt.“\nbuchs gilt entsprechend;\n3. angemessene, geschäfts- und kundenbezo-                c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Wörter „Hat\ngene Sicherungssysteme gegen Geldwä-                      ein Institut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert\nsche und gegen betrügerische Handlungen                   und sind“ durch die Wörter „Sind bei Auslage-\nzu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten,               rungen nach Absatz 2“ und in Satz 2 die An-\ndie auf Grund des Erfahrungswissens über                  gabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Ab-\ndie Methoden der Geldwäsche zweifelhaft                   satz 1 Satz 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1375\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                  Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt\n„(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut                   werden.“\noder Wertpapierhandelsunternehmen eines               12. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne                   „(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internet-\ndes § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustel-            seite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle\nlen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeig-           inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach\nnet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleis-          Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1\ntungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kun-             und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Er-\nden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung                    teilung und dem Umfang der Erlaubnis und gege-\nüber seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1                 benenfalls dem Datum des Erlöschens oder der\nund 2 informiert und unverzüglich von der Be-              Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das\nendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die              Bundesministerium der Finanzen kann durch\nerforderlichen Nachweise für die Erfüllung sei-            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagen-               Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum\nkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunterneh-             Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten\nmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende                der Institute bei der Führung des Registers erlas-\ndes Status des vertraglich gebundenen Ver-                 sen.“\nmittlers aufbewahren. Nähere Bestimmungen\nzu den erforderlichen Nachweisen können               13. § 33 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 ge-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntroffen werden.“\naa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n10a. § 25b wird wie folgt gefasst:\naaa) In Buchstabe a werden vor dem Wort\n„§ 25b                                            „Anlagevermittlern“ das Wort „Anla-\nEinhaltung                                           geberatern,“ sowie nach dem Wort\nder besonderen organisatorischen                                 „Finanzportfolioverwaltern“ ein Kom-\nPflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr                              ma und die Wörter „Betreibern multi-\nlateraler Handelssysteme oder Unter-\nDie Bundesanstalt überwacht die Einhaltung                              nehmen, die das Platzierungsgeschäft\nder in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Eu-                           betreiben“ eingefügt.\nropäischen Parlaments und des Rates vom 15. No-\nvember 2006 über die Übermittlung von Angaben                         bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“\nzum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr.                            durch ein Komma ersetzt.\nL 345 S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Kredit-                   ccc) In Buchstabe e wird das Semikolon\ninstitute und die Finanzdienstleistungsinstitute,                          durch das Wort „und“ ersetzt.\ndie das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a\nddd) Folgende Buchstaben f und g werden\nSatz 2 Nr. 6 betreiben.“\nangefügt:\n11. § 29 wird wie folgt geändert:                                               „f) bei Anlageberatern, Anlagevermitt-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a Abs. 1                              lern und Abschlussvermittlern, die\nSatz 3 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „25a                                   nicht befugt sind, sich bei der Er-\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ ersetzt.                              bringung von Finanzdienstleistun-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     gen Eigentum oder Besitz an Gel-\ndern oder Wertpapieren von Kun-\n„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut                             den zu verschaffen, und nicht auf\nseinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und                                  eigene Rechnung mit Finanzinstru-\n25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3, dem Geldwäschege-                                  menten handeln, ein Betrag von\nsetz und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006                                  25 000 Euro, wenn sie zusätzlich\nnachgekommen ist.“                                                          als Versicherungsvermittler nach\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                           der Richtlinie 2002/92/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des\naa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „den Be-                                 Rates vom 9. Dezember 2002 über\nstand des Instituts gefährden“ das Wort                               Versicherungsvermittler (ABl. EU\n„die“ und nach den Wörtern „wesentlich                                Nr. L 9 S. 3) in ein Register einge-\nbeeinträchtigen können“ die Wörter „ , die                            tragen sind und die Anforderungen\neinen erheblichen Verstoß gegen die Vor-                              des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie\nschriften über die Zulassungsvorausset-                               2002/92/EG erfüllen, und\nzungen des Instituts oder die Ausübung ei-\nner Tätigkeit nach diesem Gesetz darstel-                         g) bei Unternehmen, die Eigenge-\nlen“ eingefügt.                                                       schäfte auch an ausländischen De-\nrivatemärkten und an Kassamärk-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                              ten nur zur Absicherung dieser Po-\n„Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mittei-                              sitionen betreiben, das Finanzkom-\nlungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 be-                            missionsgeschäft oder die Anlage-\nstehen auch in Bezug auf ein Unternehmen,                             vermittlung nur für andere Mitglie-\ndas mit dem Institut in enger Verbindung                              der dieser Märkte erbringen oder\nsteht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im                             im Wege des Eigenhandels als","1376            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nMarket Maker im Sinne des § 23                 anderen Staat entgegen einem dort bestehen-\nAbs. 4 des Wertpapierhandelsge-                den Verbot betrieben oder erbracht werden.“\nsetzes Preise für andere Mitglieder\n16. § 45b wird wie folgt geändert:\ndieser Märkte stellen, ein Betrag\nvon 25 000 Euro, sofern für die Er-         a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\nfüllung der Verträge, die diese Un-            Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“\nternehmen an diesen Märkten oder               ersetzt.\nin diesen Handelssystemen schlie-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\nßen, Clearingmitglieder derselben\nSatz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“\nMärkte oder Handelssysteme haf-\nersetzt.\nten;“.\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Anlagever-        17. In § 46b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b\nmittler“ das Wort „Anlageberater,“ und nach          Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24b Abs. 5“ ersetzt.\nden Wörtern „zum Schutz der Kunden“ die         18. § 53b wird wie folgt geändert:\nWörter „die eine Versicherungssumme von\nmindestens 1 000 000 Euro für jeden Versi-           a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\ncherungsfall und eine Versicherungssumme                fügt:\nvon mindestens 1 500 000 Euro für alle                  „Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne\nVersicherungsfälle eines Versicherungsjah-              des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene\nres vorsieht,“ eingefügt.                               Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                            Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Her-\nkunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzu-\n„Satz 2 gilt für Anlageberater und An-                  teilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende\nlagevermittler, die zusätzlich als Ver-                 Angaben auf ihrer Internetseite veröffentli-\nsicherungsvermittler nach der Richtlinie                chen.“\n2002/92/EG in ein Register eingetragen\nsind und die Anforderungen des Artikels 4            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfül-                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\nlen, mit der Maßgabe entsprechend, dass                      Satz 3 Nr. 5 und 6“ durch die Angabe\neine Versicherungssumme von mindestens                       „§ 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\n500 000 Euro für jeden Versicherungsfall\nund eine Versicherungssumme von min-                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndestens 750 000 Euro vorgesehen ist.“                        „Auf Betreiber eines multilateralen Han-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                 delssystems, die im Wege des grenzüber-\n„(5) Die Bundesanstalt muss dem Antrag-                        schreitenden Dienstleistungsverkehrs im\nsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten                      Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a\nnach Einreichung der vollständigen Unterlagen                     nicht anzuwenden.“\nfür einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1           19. § 53e Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder\nversagt wird.“                                            a) In Nummer 1 werden das Komma durch die\nWörter „oder ein“ ersetzt und die Wörter „oder\n14. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            ein Wertpapierhandelsunternehmen“ gestri-\na) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „we-                 chen.\nsentliche“ das Wort „Bereiche“ durch die Wör-             b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nter „Aktivitäten und Prozesse“ ersetzt und vor\ndem Punkt der Klammerzusatz „(Auslagerungs-               c) In Nummer 6 werden die Wörter „Einlagenkre-\nunternehmen)“ eingefügt.                                     ditinstitute, E-Geld-Institute oder“ gestrichen.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Instituts“ die       20. § 56 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder Auslagerungsunternehmens“ ein-\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 25a Abs. 2\ngefügt.\nSatz 3,“ gestrichen.\n15. § 44c wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Ge-                    Satz 5“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 8“\nschäftsangelegenheiten“ das Wort „die“ durch                 ersetzt.\ndas Wort „alle“ ersetzt.\n20a. § 64h Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „dass“ die An-\n„Auf der Grundlage eines entsprechenden Er-\ngabe „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.\nsuchens der zuständigen Behörde eines ande-\nren Staats an die Bundesanstalt bestehen sie              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nauch hinsichtlich der Unternehmen und Perso-\n„Für Beteiligungen, die bis zum 31. Dezember\nnen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-\n2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin\nfertigen, dass die Unternehmen oder Personen\nder aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a\nin die Anbahnung, den Abschluss oder die Ab-\nAbs. 6 Satz 10 abgezogen werden.“\nwicklung von Bankgeschäften oder Finanz-\ndienstleistungen einbezogen sind, die in dem         21. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007            1377\n„§ 64i                                                  Artikel 5\nÜbergangsvorschriften zum                                         Änderung\nFinanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz                            der Gewerbeordnung\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\n(1) Für ein Unternehmen, das am 1. November          machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt\n2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai\nschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des\n2007 (BGBl. I S. 757), wird wie folgt geändert:\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis\nfür die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt          1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 34c\nerteilt. Für ein Finanzdienstleistungsinstitut, das        nach dem Wort „Makler,“ das Wort „Anlageberater,“\nnicht unter Satz 1 fällt, gilt die Erlaubnis für die       eingefügt.\nAnlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Ent-\nscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt,      2. § 34c wird wie folgt geändert:\nwenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollstän-            a0) In der Überschrift wird nach dem Wort „Makler,“\ndigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1                  das Wort „Anlageberater,“ eingefügt.\nund 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 24 Abs. 4, stellt.                             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer gewerbsmäßig\n(2) Für ein Unternehmen, das am 1. November\n2007 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankge-               1. den Abschluss von Verträgen über Grundstü-\nschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des                  cke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche\n§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat und bisher auf                 Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln\neigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehan-                     oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher\ndelt hat, gilt die Erlaubnis für das Eigengeschäft                Verträge nachweisen,\nals zu diesem Zeitpunkt erteilt.\n2. den Abschluss von Verträgen über den Er-\nwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-\n(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der                     gesellschaft, von ausländischen Investment-\nAusdehnung der Definition der Finanzinstrumente                   anteilen, von sonstigen öffentlich angebote-\nin § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanz-                    nen Vermögensanlagen, die für gemeinsame\ndienstleistungsinstitut oder zur Wertpapierhan-                   Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder\ndelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.                 von öffentlich angebotenen Anteilen an einer\nund von verbrieften Forderungen gegen eine\n(4) Für ein Unternehmen, das am 1. November                    Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesell-\n2007 eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung hat,                schaft vermitteln,\ngilt die Erlaubnis für den Betrieb eines multilatera-\nlen Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt er-                 3. Anlageberatung im Sinne der Bereichsaus-\nteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen voll-                nahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kredit-\nständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1                 wesengesetzes betreiben,\nund 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n4. Bauvorhaben\nnung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesan-\nstalt dem nicht binnen drei Monaten nach Eingang                  a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene\ndes vollständigen Erlaubnisantrags widerspricht.                      oder fremde Rechnung vorbereiten oder\nDie Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie                        durchführen und dazu Vermögenswerte\nim Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags nach                     von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder\n§ 32 das Recht hätte, die Erteilung der Erlaubnis                     sonstigen Nutzungsberechtigten oder von\nnach § 33 zu versagen.                                                Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-\nrechte verwenden,\n(5) Für ein Unternehmen, das am 1. November\n2007 eine Erlaubnis für die Abschlussvermittlung                  b) als Baubetreuer im fremden Namen für\nhat, gilt für die Erlaubnis zur Erbringung des Plat-                  fremde Rechnung wirtschaftlich vorberei-\nzierungsgeschäfts Absatz 1 Satz 2 entspre-                            ten oder durchführen\nchend.“                                                        will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-\nhörde.“\nArtikel 4                              b) In Absatz 5 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ver-\nmittlungstätigkeiten“ die Wörter „oder Anlagebe-\nÄnderung des                                  ratung“ eingefügt.\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                    3. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-             a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt geändert:\nmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822),                aa) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“\ndas zuletzt durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom                    wird die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.\n26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „amtliche Markt oder geregelte                   bb) Nach dem Wort „nachweist“ wird das Wort\nMarkt“ durch die Wörter „regulierte Markt“ ersetzt.                     „oder“ durch ein Komma ersetzt.","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ncc) Nach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ wird        1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 13\ndie Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“       des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911)\nersetzt.                                          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndd) Die Wörter „nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3        1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein\nAnlageberatung betreibt oder“ werden ange-           Komma ersetzt.\nfügt.                                             2. Folgende Nummer 9 wird angefügt:\nb) In Nummer 1 Buchstabe i werden die Angabe\n„9. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch\nvor dem 1. Juli 2005 veräußert worden sind und\ndie Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt\nnach dem 1. Juli 2005 öffentlich auf einem Markt\nund die Wörter „oder die Gelegenheit hierzu\nangeboten werden, der regelmäßig stattfindet,\nnachweist“ gestrichen.\ngeregelte Funktions- und Zugangsbedingungen\n4. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            hat, für das Publikum unmittelbar oder mittelbar\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c               zugänglich ist und unter der Verantwortung sei-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An-               nes Betreibers steht.“\ngabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 34c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die An-                                 Artikel 9\ngabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\nÄnderung\n5. In § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird die Angabe\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch die                der Börsenzulassungs-Verordnung\nAngabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.                 Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt ge-\nArtikel 6                             ändert:\nÄnderung                                1. In der Überschrift wird das Wort „amtlichen“ durch\ndes Unterlassungsklagengesetzes                          das Wort „regulierten“ ersetzt.\nIn § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in           2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                     Ersten Kapitel das Wort „amtlichen“ durch das\n2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4         Wort „regulierten“ ersetzt und die Angabe zu\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367)              § 49 wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird nach Nummer 6 der Punkt\n„§ 49 (weggefallen)“.\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 an-\ngefügt:                                                       3. In der Überschrift des Ersten Kapitels wird das\nWort „amtlichen“ durch das Wort „regulierten“ er-\n„7. die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapier-\nsetzt.\nhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen ei-\nnem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und             4. § 2 wird wie folgt geändert:\neinem Kunden regeln.“                                        a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“\ndurch das Wort „regulierten“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle“\nArtikel 7                                      durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.\nÄnderung                                5. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Einlagensicherungs-                            a) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“\nund Anlegerentschädigungsgesetzes                              durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.\nIn § 13 Abs. 2 Satz 2 des Einlagensicherungs- und              b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich no-\nAnlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998                       tiert“ durch die Wörter „an einem organisierten\n(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-               Markt zugelassen“ ersetzt.\nsetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-                c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirt-\nändert worden ist, werden die Wörter „auf Devisen,                    schaftsraum“ die Wörter „amtlich notiert wer-\nRechnungseinheiten“ durch die Wörter „mit Devisen                     den“ durch die Wörter „an einem Markt, der\noder Rechnungseinheiten“ ersetzt und die Angabe                       mit einem organisierten Markt vergleichbar ist,\n„oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5                  zugelassen sind“ und nach dem Wort „Aktien“\ndes Gesetzes über das Kreditwesen“ gestrichen.                        die Wörter „amtlich notiert werden“ durch die\nWörter „zugelassen sind“ ersetzt.\n6. In § 10 werden die Wörter „an einer Börse amtlich\nArtikel 8                                  notiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der mit\neinem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5\nÄnderung                                    des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist,\ndes Verkaufsprospektgesetzes                           zum Handel zugelassen sind“ und das Wort „No-\n§ 8f Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der                tierung“ durch die Wörter „Zulassung in diesen\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September                       Staaten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1379\n7. In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zulassungsstelle“        15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51\ndurch das Wort „Geschäftsführung“ und die Wör-                  wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch\nter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpa-                  das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.\npierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „organi-\nsierten Markt“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 10\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungs-                                 Änderung\nstelle“ durch das Wort „Geschäftsführung“ und\ndes Handelsgesetzbuchs\ndie Angabe „§§ 39 bis 41“ durch die Angabe\n„§§ 40 und 41“ ersetzt.                                 Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nb) In Absatz 2 werden das Wort „werden“ durch\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des\ndas Wort „sind“ und die Wörter „amtlich no-\nGesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie\ntiert“ durch die Wörter „an einem Markt, der\nfolgt geändert:\nmit einem organisierten Markt vergleichbar ist,\nzugelassen“ und das Wort „Notierung“ durch          1. In § 323 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“\ndas Wort „Zulassung“ ersetzt.                            durch das Wort „regulierten“ ersetzt.\n9. In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1      2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1\nund in Nummer 7 Buchstabe b jeweils das Wort                 des Börsengesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1\n„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Geschäftsfüh-             des Börsengesetzes“ ersetzt.\nrung“ ersetzt.                                          3. In § 342b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „amtli-\nchen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“\n10. § 49 wird aufgehoben.\nersetzt.\n11. § 50 wird wie folgt gefasst:\n„§ 50\nZeitpunkt der Zulassung                                          Artikel 11\nDie Zulassung darf frühestens an dem auf das                                Änderung\nDatum der Einreichung des Zulassungsantrags bei                            des Aktiengesetzes\nder Geschäftsführung folgenden Handelstag erfol-\ngen.“                                                       Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n11a. In § 51 werden die Wörter „sowie durch Börsen-          vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542), wird wie folgt ge-\nbekanntmachung“ gestrichen.                             ändert:\n12. § 52 wird wie folgt gefasst:                             1. In § 121 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „amtlichen“\n„§ 52                                durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.\n2. In § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und § 261a\nEinführung\nwerden jeweils die Wörter „amtlichen oder geregel-\nDie Einführung der Wertpapiere darf frühestens           ten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt.\nan dem auf die erste Veröffentlichung des Pros-\npekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen\nist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung\nfolgenden Werktag erfolgen.“                                                    Artikel 12\n13. In § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird je-                               Änderung des\nweils das Wort „amtlichen“ durch das Wort „regu-               Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nlierten“ ersetzt.                                           In § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-\n14. § 72a wird wie folgt geändert:                           sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die\n„(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein      Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „re-\nProspekt nach § 44 dieser Verordnung vor            gulierten“ ersetzt.\ndem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, fin-\ndet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli\n2005 geltenden Fassung weiterhin Anwen-\ndung.“                                                                      Artikel 13\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                      Änderung des Alters-\n„(3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem              vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n1. November 2007 zum geregelten Markt zuge-             In § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zer-\nlassen worden, so ist für vor diesem Tag aus-       tifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\ngegebene Aktien, die noch nicht zugelassen          S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset-\nsind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1     zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-\nzum regulierten Markt spätestens bis zum            den ist, werden die Wörter „im Sinne der Richtlinie 93/\n31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2     22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapier-\nbleibt unberührt.“                                  dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27)“ durch die","1380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nWörter „im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-         4. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsge-\npäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004            setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nüber Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der             4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-\nRichtlinien 85/611/EWG des Rates und der Richtlinie             kel 17 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-              S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ntes und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des              dert:\nRates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)“            1. In Buchstabe a werden die Wörter „amtlichen\nersetzt.                                                            Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-\ngulierten“ ersetzt.\n2. In Buchstabe b werden die Wörter „amtlichen\nArtikel 13a                                   Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-\ngulierten“ ersetzt.\nAnpassung\nder Begriffe „amtlicher Markt“ und                      3. In Buchstabe f werden die Wörter „amtlichen\nHandel oder zum geregelten“ durch das Wort „re-\n„geregelter Markt“ in anderen Gesetzen\ngulierten“ ersetzt.\n1. § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I                                  Artikel 13b\nS. 230), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert                                  Sonstige\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                             Folgeänderungen in anderen Gesetzen\n„(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die        1. § 15 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nam Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel              vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch\nim regulierten Markt zugelassen sind, werden mit             Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\ndem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten           (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\nMarkt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag            gefasst:\neine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb                                 „§ 15\nvon 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt\nnotierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die                                 Anwendbarkeit von\nWertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr ein-               Vorschriften über das Kreditwesengesetz\nbezogen sind.“                                                  Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine\n2. § 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der              Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober                   Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des\n2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt           Wertpapierhandelsgesetzes.“\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2007             2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierprospekt-\n(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt         gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das\ngeändert:                                                    durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Januar 2007\n1. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter           (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird die Angabe\n„amtlichen Handel“ durch die Wörter „regulierten          „der §§ 42 und 54“ durch die Angabe „des § 42\nMarkt“ ersetzt.                                           Abs. 1“ ersetzt.\n2. In Satz 4 werden die Wörter „zum geregelten            3. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes\nMarkt zugelassen oder“ gestrichen.                        vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) wird der Satzteil\nvor Satz 2 wie folgt gefasst:\n3. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Februar                   „durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps\n1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 7           und aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Fi-\ndes Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) ge-          nanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunter-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  nehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer\nBörse, dem Bund und mit Bundesländern auf der\n1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Börse im             Grundlage standardisierter Rahmenverträge abge-\nInland oder in einem anderen Mitgliedstaat der            schlossenen Derivategeschäften im Sinne des § 1\nEuropäischen Gemeinschaften oder in einem an-             Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a bis d des Kredit-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den                wesengesetzes mit Ausnahme der in Buchstabe d\nEuropäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen                dieser Vorschrift genannten anderen Finanzindices\nHandel oder zum geregelten Markt oder zu einem            und Finanzmessgrößen, sofern sichergestellt ist,\nvergleichbar organisierten Markt“ durch die Wör-          dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den De-\nter „an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5         rivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.                   oder der anderen Deckungsmassen nicht beein-\n2. In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter „an             trächtigt werden können.“\neiner Börse im Inland oder in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften                                    Artikel 13c\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nNeufassung\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzum amtlichen Handel“ durch die Wörter „zum                          des Kreditwesengesetzes\nHandel an einem organisierten Markt nach § 2              Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nAbs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.         Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. No-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1381\nvember 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-              4. Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9,\nblatt bekannt machen.\n5. Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4 und\nArtikel 14                             6. Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                        (2) Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6 treten am\n1. Januar 2008 in Kraft.\n(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\n1. Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e,                                  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November\n2007 in Kraft; gleichzeitig tritt das Börsengesetz vom\n2. Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c       21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch\nAbs. 3,                                                    Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I\n3. Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4,                               S. 10), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}