{"id":"bgbl1-2007-31-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt","law_date":"2007-07-16T00:00:00Z","page":1327,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007              1327\nGesetz\nzur Sicherung der Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt\nVom 16. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten,\nsen:                                                           die auf ihren Hang zurückgehen.“\n2. § 67 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                „Bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                  ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 strafe von über drei Jahren soll das Gericht be-\n13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:         stimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßre-\ngel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so\n1. § 64 wird wie folgt gefasst:                                   zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und\n„§ 64                                  einer anschließenden Unterbringung eine Ent-\nscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist.\nUnterbringung                              Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die\nin einer Entziehungsanstalt                       Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn\nHat eine Person den Hang, alkoholische Getränke             die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise\noder andere berauschende Mittel im Übermaß zu                  verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufent-\nsich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts-               halt im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-\nwidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder              setzes während oder unmittelbar nach Verbüßung\ndie auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur             der Strafe beendet wird.“\ndeshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das\nGericht die Unterbringung in einer Entziehungsan-              aa) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe\nstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie                  „Satz 1 oder Satz 2“ eingefügt.\ninfolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nbegehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine\nhinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person                  „Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann\ndurch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt                   das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es\nzu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem                   eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getrof-\nRückfall in den Hang zu bewahren und von der Be-                   fen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendi-","1328              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\ngung des Aufenthalts der verurteilten Person       1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-        vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-\nzes während oder unmittelbar nach Verbü-           ändert:\nßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.“       1.  § 126a wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.                         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „117 bis 119,“\nder Strafe“ die Wörter „oder vor einem Rest der                     durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4,\nStrafe“ eingefügt.                                                  §§ 117 bis 119, 123,“ ersetzt.\n3. § 67a wird wie folgt gefasst:                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„67a                                         „Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit\nÜberweisung in den                                    der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht\nVollzug einer anderen Maßregel                              prüft, ob die Voraussetzungen der einstwei-\n(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen                   ligen Unterbringung weiterhin vorliegen.“\nKrankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ange-                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nordnet worden, so kann das Gericht die unterge-                       „(4) Hat der Untergebrachte einen gesetz-\nbrachte Person nachträglich in den Vollzug der an-                 lichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im\nderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisie-                 Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Ge-\nrung dadurch besser gefördert werden kann.                         setzbuches, so sind Entscheidungen nach Ab-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1                    satz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.“\nkann das Gericht nachträglich auch eine Person, ge-        1a. In § 246a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:\ngen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten            „Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des\nMaßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn             Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\nsich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe            haus oder in der Sicherungsverwahrung angeord-\nbefindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21           net oder vorbehalten werden wird, so ist in der\nvorliegt.                                                      Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den\nZustand des Angeklagten und die Behandlungs-\n(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den             aussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das\nAbsätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich               Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten\nnachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der             in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.“\nuntergebrachten Person dadurch besser gefördert\nwerden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2               1b. § 358 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nkann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nach-              setzt:\nträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1          „Wird die Anordnung der Unterbringung in einem\ngenannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden                 psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert\nkann.                                                          diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung\n(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung             eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht\nund die Überprüfung richten sich nach den Vor-                 der Anordnung der Unterbringung in einem psy-\nschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbrin-        chiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs-\ngung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht           anstalt entgegen.“\nerstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im             2.  § 463 wird wie folgt geändert:\nFalle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung            a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von\nweiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Vorausset-                  „§ 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort\nzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2                  genannten Straftaten in den Fällen des § 67d\nvorliegen.“                                                        Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72\nAbs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende\n4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        Anwendung, soweit das Gericht über die Voll-\n„Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Ent-               streckung der Sicherungsverwahrung zu ent-\nziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzun-               scheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2\ngen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen.“                         bei den dort genannten Straftaten Anwendung.“\n5. § 67e wird wie folgt geändert:                                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-                   fügt:\nzusetzen“ die Wörter „oder für erledigt zu erklä-                 „(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach\nren“ eingefügt.                                                § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-                   nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbrin-\nsetzung“ die Wörter „oder Erledigungserklärung“                gung in einem psychiatrischen Krankenhaus\neingefügt.                                                     (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen\neinholen. Der Sachverständige darf weder im\nArtikel 2                                   Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit\nder Behandlung der untergebrachten Person be-\nÄnderung der Strafprozessordnung                            fasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                     Krankenhaus arbeiten, in dem sich die unterge-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                      brachte Person befindet. Dem Sachverständi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007               1329\ngen ist Einsicht in die Patientendaten des Kran-            d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in ihm\nkenhauses über die untergebrachte Person zu                     wird die Angabe „§ 67d Abs. 2, 4“ durch die An-\ngewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der                   gabe „§ 67d Abs. 2 bis 6“ ersetzt.\nuntergebrachten Person, die keinen Verteidiger\nhat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach                               Artikel 3\nSatz 1 einen Verteidiger.“                                                   Inkrafttreten\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsätze 5 und 6.                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}