{"id":"bgbl1-2007-31-11","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=78","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen","law_date":"2007-07-17T00:00:00Z","page":1402,"pdf_page":78,"num_pages":5,"content":["1402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nVerordnung\nzur Änderung von Erprobungsverordnungen\nVom 17. Juli 2007\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                                       „§ 5\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232                             Übergangsregelung\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 27               Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-              31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,                  ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\n2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-      3. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-              durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt.\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie nach Anhörung des Haupt-                                   Artikel 2\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                          Änderung der Verordnung\nund Forschung:                                                           über die Erprobung einer neuen\nAusbildungsform für die Berufsausbildung\nzum Metallbauer/zur Metallbauerin\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nÄnderung der Verordnung                       bildungsform für die Berufsausbildung zum Metall-\nüber die Erprobung einer neuen                   bauer/zur Metallbauerin vom 24. März 2003 (BGBl. I\nAusbildungsform für die Berufsausbildung               S. 377) wird wie folgt geändert:\nzum Feinwerkmechaniker/\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nzur Feinwerkmechanikerin\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerk-                   „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März                   und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\n2003 (BGBl. I S. 375) wird wie folgt geändert:                     Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich\nauseinander fallenden Teilen.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei                    „(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b\nDurchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich            Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nauseinander fallenden Teilen.“                               Handwerksordnung können beide Teile der Ge-\nsellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       men durchgeführt werden.“\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie              d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\nfolgt gefasst:                                         2. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„(2) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b                                   „§ 7\nAbs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nÜbergangsregelung\nHandwerksordnung können beide Teile der Ge-\nsellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nmen durchgeführt werden.“                                 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\n3. In § 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  durch die Angabe „§ 7 am 31. Juli 2009“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1403\nArtikel 3                                                         „§ 3\nÄnderung der Verordnung                                            Übergangsregelung\nüber die Erprobung einer neuen\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nAusbildungsform für die Berufsausbildung\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nzum Elektroniker/zur Elektronikerin\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\n3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\nbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroni-\ndurch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.\nker/zur Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I\nS. 1130) wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Verordnung über die Erprobung\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt                  einer neuen Ausbildungsform für die\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei                   Berufsausbildung zum Mechaniker für\nDurchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich      Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin\nauseinander fallenden Teilen.“                                  für Karosserieinstandhaltungstechnik\nb) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.                    Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\nfür Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin\nAbsätze 2, 3, 4 und 5.\nfür Karosserieinstandhaltungstechnik vom 12. Februar\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:              2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:\n„(4) In den Fällen des § 27a Abs.1, des § 27b       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHandwerksordnung können beide Teile der Ge-\nsellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-                      „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nmen durchgeführt werden.“                                    und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich\nauseinander fallenden Teilen.“\n„§ 3\nb) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.\nÜbergangsregelung\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum               Absätze 2, 3, 4 und 5.\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“                    d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“                „(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b\ndurch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.                Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nHandwerksordnung können beide Teile der Ge-\nArtikel 4                                 sellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-\nmen durchgeführt werden.“\nÄnderung der Verordnung\nüber die Erprobung einer neuen                   2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsform für die Berufsausbildung                                             „§ 3\nzum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin\nÜbergangsregelung\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nbildungsform für die Berufsausbildung zum System-\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\n(BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n2007“ durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          setzt.\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei                                     Artikel 6\nDurchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich                      Änderung der Verordnung\nauseinander fallenden Teilen.“                                      über die Erprobung einer neuen\nb) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.                       Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nim Laborbereich Chemie, Biologie und Lack\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\nAbsätze 2, 3, 4 und 5.                                    Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich\nd) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nChemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I\n„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b      S. 1931) wird wie folgt geändert:\nAbs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nHandwerksordnung können beide Teile der Ge-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsellenprüfung am Ende der Ausbildung zusam-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmen durchgeführt werden.“                                        „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei","1404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nDurchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit-                                  Artikel 8\nlich auseinander fallenden Teilen.“                                     Änderung der Verordnung\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                               über die Erprobung einer neuen\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie                  Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nfolgt gefasst:                                                   zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8             Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2             bildungsform für die Berufsausbildung zum Pharma-\ndes Berufsbildungsgesetzes können beide Teile           kanten/zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I\nder Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung             S. 1837) wird wie folgt geändert:\nzusammen durchgeführt werden.“                          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1               „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nSatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 35 Abs. 1“ durch               und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\ndie Angabe „§ 38“ ersetzt.                                       Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit-\nlich auseinander fallenden Teilen.“\n3. § 11 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n„§ 11\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\nÜbergangsregelung\nfolgt gefasst:\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\ndes Berufsbildungsgesetzes können beide Teile\n4. In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli                 der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung\n2007“ durch die Angabe „§ 11 am 31. Juli 2009“ er-               zusammen durchgeführt werden.“\nsetzt.\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\nArtikel 7                            2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die\nAngabe „§ 38“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Erprobung einer neuen                   3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsform für die Berufsausbildung                                             „§ 5\nzum Chemikanten/zur Chemikantin\nÜbergangsregelung\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikan-\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\nS. 1834) wird wie folgt geändert:\n4. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt                                 Artikel 9\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei                                  Änderung der\nDurchführung der Abschlussprüfung in zwei zeit-                            Verordnung über die\nlich auseinander fallen Teilen.“                               Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                      für die Berufsausbildung zum Elektroniker für\nMaschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie                       für Maschinen und Antriebstechnik\nfolgt gefasst:\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\n„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8          bildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2             für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin\ndes Berufsbildungsgesetzes können beide Teile           für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003\nder Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung             (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:\nzusammen durchgeführt werden.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die\nAngabe „§ 38“ ersetzt.                                               „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                      Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellen-\n„§ 5                                   prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-\nÜbergangsregelung                              len.“\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum             b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-            c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“                        Absätze 2, 3, 4 und 5.\n4. In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007“          d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009“ ersetzt.                 durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007             1405\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     Artikel 11\n„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8                         Änderung der Verordnung\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2                        über die Erprobung einer neuen\ndes Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a                   Ausbildungsform für die Berufsausbildung\nAbs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und           zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin\ndes § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können               Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nbeide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprü-          bildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradme-\nfung am Ende der Ausbildung zusammen durch-            chaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003\ngeführt werden.“                                       (BGBl. I S. 1357) wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                               1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung                                 „(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nDurchführung der Gesellenprüfung/Abschluss-\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\nlen.“\n3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“         b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.\ndurch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\nArtikel 10                                  Absätze 2, 3, 4 und 5.\nd) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“\nÄnderung der Verordnung\ndurch die Angabe „§ 38“ ersetzt.\nüber die Erprobung einer neuen\nAusbildungsform für die Berufsausbildung                  e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nin der Land- und Baumaschinentechnik\n„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b\nDie Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-              Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und             Handwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8\nBaumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I                      Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des\nS. 1310) wird wie folgt geändert:                                  Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Ausbildung zusammen durchgeführt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt                                     „§ 3\nund Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\nDurchführung der Gesellenprüfung/Abschluss-                                Übergangsregelung\nprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nlen.“                                                     31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\nb) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.                    ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\n3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die\ndurch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.\nAbsätze 2, 3, 4 und 5.\nd) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“                               Artikel 12\ndurch die Angabe „§ 38“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          über die Erprobung einer neuen\nAusbildungsform für die Berufsausbildung\n„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b\nzum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/\nAbs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der\nzur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin\nHandwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des           Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Aus-\nBerufsbildungsgesetzes können beide Teile der          bildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie-\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der           und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahr-\nAusbildung zusammen durchgeführt werden.“              zeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I\nS. 264) wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung\n„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum               und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei\n31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-              Durchführung der Gesellenprüfung/Abschluss-\nten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“                       prüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Tei-\nlen.“\n3. In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007“\ndurch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ ersetzt.             b) Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.","1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007\nc) Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die                                            „§ 3\nAbsätze 2, 3, 4 und 5.                                                             Übergangsregelung\nd) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1“                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\ndurch die Angabe „§ 38“ ersetzt.                              31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschrif-\ne) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                     ten dieser Verordnung weiter anzuwenden.“\n„(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b           3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli\nAbs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der               2007“ durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009“ er-\nHandwerksordnung sowie des § 7 Abs. 1, des § 8                setzt.\nAbs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des\nBerufsbildungsgesetzes können beide Teile der                                         Artikel 13\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der                                        Inkrafttreten\nAusbildung zusammen durchgeführt werden.“                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   in Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nBernd Pfaffenbach"]}