{"id":"bgbl1-2007-31-10","kind":"bgbl1","year":2007,"number":31,"date":"2007-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_31.pdf#page=77","order":10,"title":"Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung - AEntGMeldV)","law_date":"2007-07-16T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":77,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2007 1401\nVerordnung\nüber Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz\n(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)\nVom 16. Juli 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), von\ndenen § 3 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April\n2007 (BGBl. I S. 576) neu gefasst und § 1 Abs. 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1\nNr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2007\n(BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ar-\nbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nAbwandlung der Anmeldung\n(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im Gel-\ntungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereiniger-\nhandwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder\neiner das Gebäudereinigerhandwerk betreffenden Rechtsverordnung nach § 1\nAbs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach § 3\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine ob-\njektbezogene Einsatzplanung gemacht. Diese bezeichnet das zu reinigende Ge-\nbäude und gibt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an, an welchen\nTagen und zu welchen Uhrzeiten welche Arbeitnehmer dort eingesetzt werden\nsollen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angaben, die ein Entleiher nach § 3 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu machen hat.\n§2\nEntfallen der Änderungsmeldung\nÄnderungen gegenüber einer objektbezogenen Einsatzplanung brauchen\nnicht gemeldet zu werden, wenn\n1. der Einsatz an einem bestimmten Ort der Beschäftigung um weniger als eine\nStunde verschoben wird oder\n2. sich nach Abgabe einer objektbezogenen Einsatzplanung die personelle Zu-\nsammensetzung der eingesetzten Gruppe ändert, sofern die Anzahl der in\nder Gruppe befindlichen Arbeitnehmer um nicht mehr als zwei von der Ein-\nsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer im\nRahmen einer anderen aktuellen objektbezogenen Einsatzplanung gemeldet\nwurden.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2007\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nIn Vertretung\nR. A n z i n g e r"]}