{"id":"bgbl1-2007-30-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":30,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/30#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_30.pdf#page=37","order":3,"title":"Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-07-05T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":37,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                         1305\nZweite Verordnung\nzum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 5. Juli 2007\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                    – § 26 Abs. 1 Nr. 13 bis 15 jeweils in Verbindung mit\nentwicklung verordnet auf Grund des                                        Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\n– § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c und 1d jeweils in Verbindung mit                  S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1\nAbs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                         Nr. 13 bis 15 durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,                          Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) einge-\n1994 I S. 2439), von denen § 26 Abs. 1 Nr. 1, 1c                       fügt und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Ge-\nund 1d zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a                       setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert\ndes Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522)                       worden sind:\nund § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes\nvom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden                                              Artikel 1\nsind,\nVerordnung\n– § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5 jeweils in Verbindung mit                                      über die Interoperabilität\nAbs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                           des transeuropäischen Eisenbahnsystems\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,\n(Transeuropäische-Eisenbahn-\n1994 I S. 2439),\nInteroperabilitätsverordnung – TEIV)\n– § 26 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember                                               E r s t e r Te i l\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von                                A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ndenen § 26 Abs. 1 Nr. 9 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4\nBuchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                                                      §1\n(BGBl. I S. 2919) geändert und § 26 Abs. 3 Satz 5\ndurch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes                                          Anwendungsbereich\nvom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) eingefügt und                     (1) Diese Verordnung gilt für den aus der Anlage 1\ndurch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember                  ersichtlichen deutschen Teil des transeuropäischen\n2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Ver-                 Eisenbahnsystems mit den darin festgelegten Infra-\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-                    strukturen und den auf diesen Infrastrukturen verkeh-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im                   renden Fahrzeugen.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                         (2) Diese Verordnung gilt nicht für\nnanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie,                                                    1. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen\nsowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen\n– § 26 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 des                    Infrastrukturen verkehren;\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember                      2. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die aus-\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), von                       schließlich für historische oder touristische Zwecke\ndenen § 26 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1                        genutzt werden.\nNr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007\n(BGBl. I S. 522) und § 26 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 16                                             §2\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)\ngeändert worden sind,                                                                   Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über      1. „Interoperabilität“ die Eignung des transeuropäi-\nEisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der              schen Eisenbahnsystems für den sicheren und\nRichtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigun-          durchgehenden Zugverkehr;\ngen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über\ndie Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung         2. „Teilsysteme“ die in Anhang II der Richtlinie\nvon Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die          96/48/EG des Europäischen Parlaments vom\nSicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen         23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeu-\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164            ropäischen         Hochgeschwindigkeitsbahnsystems\nS. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/       (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie\nEG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hoch-\ngeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235\n2001/16/EG des Europäischen Parlaments und\nS. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments           des Rates vom 19. März 2001 über die Interopera-\nund des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisen-       bilität des konventionellen Eisenbahnsystems\nbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils           (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164            durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen\nS. 114, Nr. L 220 S. 40).                                                 Parlaments und des Rates vom 29. April 2004","1306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n(ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), aufge-                           Z w e i t e r Te i l\nführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;                         Erteilung der\n3. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteil-                Inbetriebnahmegenehmigung\ngruppen, Unterbaugruppen oder komplette Mate-\nrialbaugruppen, einschließlich Computerprogram-                                       §5\nmen und anderen immateriellen Produkten, die in                             Ausnahmen von der\nein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer-             Anwendung von Technischen Spezifikationen\nden sollen;\n(1) Ausnahmen von der Anwendung bestimmter\n4. „Grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der          Technischer Spezifikationen können von der Sicher-\nin Anhang III der Richtlinien 96/48/EG sowie             heitsbehörde auf schriftlichen Antrag zugelassen wer-\n2001/16/EG beschriebenen Bedingungen;                    den\n5. „Technische Spezifikationen für die Interoperabili-      1. bei Vorhaben, die den Neubau, die Erneuerung oder\ntät“ (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II          Umrüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen be-\nder Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die               treffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentli-\nfür jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick            chung der Technischen Spezifikationen in einem\nauf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen            fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegen-\ngelten und die Interoperabilität gewährleisten;              stand eines in der Durchführung befindlichen Vertra-\n6. „Benannte Stellen“ Stellen im Sinne des Kapitels V           ges sind;\nder Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG, die da-       2. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung oder Um-\nmit betraut sind, die Konformität oder die Ge-               rüstung einer Strecke oder von Fahrzeugen, soweit\nbrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskompo-             die Anwendung der Technischen Spezifikationen die\nnenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für             wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens oder\nTeilsysteme durchzuführen;                                   den Zusammenhang des Eisenbahnsystems in der\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt;\n7. „Umrüstung“ Änderungsarbeiten an einem Teilsys-\ntem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamt-         3. soweit nach einem Unglücksfall einschließlich eines\nleistung des Teilsystems verändert wird;                     terroristischen Anschlags oder einer Naturkatastro-\nphe bei teilweiser oder vollständiger Anwendung der\n8. „Erneuerung“ Arbeiten zum Austausch eines Teil-\nentsprechenden Technischen Spezifikationen eine\nsystems oder eines Teils davon, mit denen die Ge-            rasche Wiederherstellung des Netzes wirtschaftlich\nsamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;           nicht zumutbar oder technisch nicht sinnvoll ist;\n9. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“          4. bei Wagen des konventionellen Teils des transeuro-\ndie Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von War-               päischen Eisenbahnsystems, die auch in Drittlän-\ntungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher           dern mit einer anderen Spurweite als der Regelspur-\nFunktion und Leistung;                                       weite verkehren sollen.\n10. „Probefahrten“ Fahrten zur praktischen Erprobung             (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:\nneuer technischer oder betrieblicher Parameter von\nFahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des               1. eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der\nsicheren Betriebs von Fahrzeugen;                            geplanten Umsetzungsstrategie sowie des techni-\nschen und betrieblichen Rahmens des Vorhabens,\n11. „Bevollmächtigter“ derjenige, der vom Hersteller\n2. die Bezeichnung der Technischen Spezifikationen\neiner Interoperabilitätskomponente in einer schrift-\noder der Teile davon, die nicht angewendet werden\nlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich\nsollen,\nbestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter\nPflichten in seinem Namen zu handeln.                    3. die Bezeichnung der Vorschriften, die stattdessen\nangewendet werden sollen, und\n§3                               4. die Begründung der beantragten Ausnahme anhand\ntechnischer und wirtschaftlicher Kriterien, die das\nErfüllung der\nVorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Ab-\ngrundlegenden Anforderungen\nsatz 1 nachweist.\nDas transeuropäische Eisenbahnsystem, seine Teil-\nDie Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass der An-\nsysteme und die Interoperabilitätskomponenten müs-\ntrag in elektronischer Form und in einem bestimmten\nsen die sie betreffenden grundlegenden Anforderungen\nDateiformat übermittelt wird.\nerfüllen.\n(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Kommis-\n§4                               sion nach Maßgabe des Artikels 7 Unterabs. 2 der je-\nweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/\nTechnische                            16/EG über den Antrag.\nSpezifikationen für die Interoperabiliät\n(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde ergeht\nDie Technischen Spezifikationen für die Interoperabi-     schriftlich, nachdem das nach Artikel 7 Unterabs. 2 in\nlität (Technische Spezifikationen) sind nach Maßgabe          Verbindung mit Artikel 21 der jeweils anzuwendenden\nder Anlage 2 anzuwenden. Die Anwendung von Techni-            Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erforderliche Ver-\nschen Spezifikationen, die unmittelbar geltendes Ge-          fahren abgeschlossen ist. Zugleich ist über die statt-\nmeinschaftsrecht sind, bleibt unberührt.                      dessen anzuwendenden Regelungen zu entscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1307\n§6                               megenehmigung verkehren, wenn sie nach anderen ei-\nInbetriebnahmegenehmigung                      senbahnrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen\nvon strukturellen Teilsystemen                  Verkehr zugelassen sind.\n(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen         (7) Probefahrten bedürfen einer besonderen Geneh-\nTeilsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnah-           migung. Die Genehmigung kann von den in Absatz 2\nmegenehmigung), soweit in den anwendbaren Techni-             Satz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten beantragt werden und\nschen Spezifikationen nicht etwas anderes bestimmt            ist von der Sicherheitsbehörde zu erteilen, wenn nach-\nist. Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststel-     gewiesen worden ist, dass durch die Probefahrten die\nlung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.                   Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt\n(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt          wird.\nwerden von                                                        (8) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen\n1. Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen               Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung\nEisenbahngesetzes,                                       unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vor-\n2. Haltern von Fahrzeugen oder                                lage der für die Entscheidung erforderlichen Unterla-\ngen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist\n3. Herstellern.                                               Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,\nDer schriftliche Antrag und die zur Prüfung erforderli-       hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung\nchen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.         zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1\n(3) Sofern für ein strukturelles Teilsystem Technische    bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.\nSpezifikationen nach Maßgabe des § 4 anzuwenden                   (9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung\nsind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen           für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme ei-\nbei Nachweis                                                  nen von der Sicherheitsbehörde zugewiesenen alpha-\n1. einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung       numerischen Kennzeichnungscode am Fahrzeug nach\nmit Anhang V der jeweils anzuwendenden Richtlinie        näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen.\n96/48/EG oder 2001/16/EG einschließlich der tech-\nnischen Unterlagen, nachdem eine benannte Stelle             (10) Die Inbetriebnahmegenehmigung sowie die be-\nein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der jeweils an-      sondere Genehmigung nach Absatz 7 können mit Ne-\nzuwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG          benbestimmungen versehen werden, soweit dies zur\ndurchgeführt und darüber eine Konformitätsbeschei-       Gewährleistung der Erfüllung der grundlegenden Anfor-\nnigung ausgestellt hat,                                  derungen oder zur Gewährleistung der Sicherheit des\nEisenbahnbetriebs erforderlich ist.\n2. der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften,\nderen Anwendung für die Erfüllung der grundlegen-\nden Anforderungen erforderlich ist,                                                 §7\n3. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in               Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung\ndem transeuropäischen Eisenbahnsystem und                        für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart\n4. der Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall            (1) Für serienweise zu fertigende oder gefertigte\nder Erteilung einer Ausnahme nach § 5 statt der          Fahrzeuge können\nTechnischen Spezifikationen zu beachten sind.\nDie Sicherheitsbehörde kann, soweit ein strukturelles         1. Eisenbahnen,\nTeilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen            2. Halter von Fahrzeugen oder\nmit den erforderlichen Unterlagen vorliegt und das trotz\neiner erteilten Konformitätsbescheinigung den grundle-        3. Hersteller\ngenden Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt,\nanordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Ge-        bei der Sicherheitsbehörde die allgemeine Zulassung\nnehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt              der Fahrzeugbaureihe (Bauartzulassung) beantragen.\nund das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Un-             (2) Die Bauartzulassung wird erteilt, wenn dem ge-\nter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Sicher-         prüften Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmi-\nheitsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch             gung zu erteilen wäre. Die Bauartzulassung ist auf eine\nselber durchführen.                                           Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.\n(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem noch keine    Die Bauartzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1\nTechnischen Spezifikationen anwendbar sind, trifft die        gilt entsprechend.\nSicherheitsbehörde die Entscheidung über die Inbe-\ntriebnahmegenehmigung bei Nachweis der Einhaltung                 (3) Mit der Bauartzulassung wird gleichzeitig die In-\nder anwendbaren Rechtsvorschriften, soweit sie die            betriebnahmegenehmigung für das Musterfahrzeug er-\ngrundlegenden Anforderungen regeln, und der Ver-              teilt.\nwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem trans-           (4) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist eine Inbe-\neuropäischen Eisenbahnsystem.                                 triebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug einer zuge-\n(5) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmi-            lassenen Bauart zu erteilen bei Vorlage\ngung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonsti-\ngen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.                         1. der Bauartzulassung und\n(6) Fahrzeuge, die durch die Technischen Spezifika-       2. einer Erklärung des Antragstellers, dass das Fahr-\ntionen nicht erfasst werden, dürfen ohne Inbetriebnah-             zeug mit der Bauartzulassung übereinstimmt.","1308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n§8                                wendung der Technischen Spezifikationen abgewichen\nVereinfachte Inbetrieb-                     werden soll, ist dies zu begründen. Der Eingang der\nnahmegenehmigung für Fahrzeuge                      Anzeige ist dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich\nmit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung                 zu bestätigen.\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahn-             (3) Als umfangreich gilt eine Umrüstung oder Erneu-\nverkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen             erung im Sinne der Anlage 3.\nMitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbe-                (4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der\nscheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buch-             Anzeige und der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen\nstabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen            soll die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Ei-          anwendbaren Technischen Spezifikationen durch\nsenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Ände-           schriftlichen Bescheid darüber entscheiden, ob eine\nrung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Ertei-        Umrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und damit\nlung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen                eine Inbetriebnahmegenehmigung erfordert. Stellt die\nund der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung              Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hin-\nvon Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung              sichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem\nvon Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruk-        Anzeigenden Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im\ntur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164       Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Be-\nS. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16) erhalten haben und die        seitigung der Mängel gehemmt.\nEisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen              (5) Die Anzeige gilt als Antrag auf Erteilung der Inbe-\nwollen, für ein von ihnen betriebenes und im Ausland          triebnahmegenehmigung, wenn eine solche nach Ab-\ndafür bereits zugelassenes Fahrzeug, das hinsichtlich         satz 4 für notwendig erklärt wird.\nder grundlegenden Anforderungen nicht vollständig\ndurch Technische Spezifikationen geregelt ist, abwei-             (6) Die Sicherheitsbehörde hat bei der geplanten\nchend von § 6 Abs. 3 und 4 eine Inbetriebnahmegeneh-          Umrüstung oder Erneuerung eines strukturellen Teilsys-\nmigung zu erteilen bei Nachweis,                              tems mit der Inbetriebnahmegenehmigung zugleich da-\nrüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche\n1. dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs die Eisen-\nAusnahmen von der Anwendung bestimmter Techni-\nbahnsicherheit nicht beeinträchtigt und\nschen Spezifikationen zuzulassen sind. Ausnahmen\n2. der technischen und betrieblichen Vereinbarkeit des        sind zuzulassen, soweit dies verhältnismäßig ist und\nFahrzeugs mit den einschlägigen Betriebsbedingun-         die Betriebssicherheit der Eisenbahnen nicht gefährdet\ngen, insbesondere mit der Energieversorgung, der          wird. Zu entscheiden ist zudem über die statt der Tech-\nZugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung,              nischen Spezifikationen anzuwendenden Vorschriften.\nder Spurweite, dem Lichtraum, der Belastbarkeit\n(7) Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätestens\ndes Oberbaus und der Bauwerke.\ninnerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller erforder-\n(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung ist schriftlich zu       lichen Unterlagen über die Inbetriebnahmegenehmi-\nbeantragen. Neben der ausländischen Zulassung des             gung. Die Prüfung beschränkt sich auf den von der Um-\nFahrzeugs sind die zur Prüfung des Antrags erforderli-        rüstung oder Erneuerung betroffenen Teil des Teilsys-\nchen Unterlagen beizufügen. Außerdem sind Angaben             tems. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist\nerforderlich zum Verwendungszweck, zum Betrieb, zur           Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest,\nInstandhaltung und gegebenenfalls zu den technischen          hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung\nÄnderungen, die nach der Zulassung durchgeführt wur-          zu geben. Im Fall des Satzes 3 ist die Frist nach Satz 1\nden.                                                          bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.\n(3) Zur Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1\nNr. 1 und 2 gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbe-                              D r i t t e r Te i l\nhörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entspre-                 Interoperabilitätskomponenten\nchend.\n§ 10\n§9\nInverkehrbringen und Verwenden\nUmfangreiche Umrüstung und                                  von Interoperabilitätskomponenten\nErneuerung von strukturellen Teilsystemen\n(1) Interoperabilitätskomponenten dürfen nur in Ver-\n(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung            kehr gebracht werden, wenn\neines strukturellen Teilsystems, die über den Austausch\nim Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, be-           1. sie den für sie einschlägigen Bestimmungen der\ndarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6, die                 Technischen Spezifikationen entsprechen,\nauf Antrag des Betreibers des strukturellen Teilsystems       2. sie nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Techni-\nvon der Sicherheitsbehörde erteilt wird.                           schen Spezifikationen einer Bewertung der Konfor-\n(2) Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teilsys-           mität und, soweit zum Nachweis der Erfüllung der\ntem oder einem Teil davon, die über den Austausch im               grundlegenden Anforderungen erforderlich, der Ge-\nZuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen, sind                 brauchstauglichkeit unterzogen worden sind und\nder Sicherheitsbehörde durch den Betreiber des struk-         3. für sie eine EG-Konformitätserklärung und, soweit\nturellen Teilsystems mit einer Beschreibung der geplan-            zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden An-\nten Arbeiten, die der Sicherheitsbehörde eine Beurtei-             forderungen erforderlich, über eine Gebrauchstaug-\nlung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten                lichkeitserklärung nach Artikel 13 Abs. 1 in Verbin-\nerlaubt, schriftlich anzuzeigen. Falls hierbei von der An-         dung mit Anhang IV der jeweils anzuwendenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                1309\nRichtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG erteilt worden        1. die von ihnen betriebenen strukturellen Teilsysteme\nist.                                                          dauerhaft die sich aus den bei Erteilung der Inbe-\n(2) Die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen          triebnahmegenehmigung anzuwendenden Techni-\nnach Absatz 1 trifft den Hersteller der Interoperabilitäts-       schen Spezifikationen und Rechtsvorschriften er-\nkomponente oder seinen in der Europäischen Union                  gebenden Anforderungen erfüllen,\nansässigen Bevollmächtigten. Kommt ein Hersteller,            2. ein Infrastrukturverzeichnis oder Fahrzeugverzeich-\nder weder einen Sitz in der Europäischen Union noch               nis nach Maßgabe der anwendbaren Technischen\neinen in der Europäischen Union ansässigen Bevoll-                Spezifikationen erstellt und jährlich aktualisiert und\nmächtigten hat, den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht             auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die Adresse der\nnach oder ist der Nachweis der Erfüllung der Anforde-             Internetseite im Bundesanzeiger bekannt gemacht\nrungen nach Absatz 1 aus sonstigen Gründen nicht er-              und diese Verzeichnisse nach ihrer Erstellung und\nbracht, ist die Verpflichtung von demjenigen zu erfüllen,         nach jeder Aktualisierung der Sicherheitsbehörde in\nder eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr brin-            einem von dieser bestimmten elektronischen Datei-\ngen will.                                                         format übermittelt werden.\n(3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben\nsicherzustellen, dass Interoperabilitätskomponenten                                        § 13\nordnungsgemäß installiert, bestimmungsgemäß ver-                                 Mitwirkungspflichten\nwendet und planmäßig instand gehalten werden.\n(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik\n(4) Soweit die Technischen Spezifikationen keine           Deutschland\nvollständigen Regelungen enthalten, um eine Erfüllung\nder grundlegenden Anforderungen im deutschen Teil             1. Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im\ndes transeuropäischen Eisenbahnsystems zu gewähr-                 Inland oder\nleisten, haben die Eisenbahnen und Halter von Fahr-           2. Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder\nzeugen die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvor-                  strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland\nschriften zu gewährleisten.                                   fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für zu-        Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmun-\nsammengesetzte Interoperabilitätskomponenten im               gen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII\nSinne des Artikels 13 Abs. 4 Satz 2 der jeweils anzu-         der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder\nwendenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG für             2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Betrauung\ndie Herstellung zum Eigengebrauch und im Fall we-             verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Eisen-\nsentlicher Änderungen an bereits in Verkehr gebrachten        bahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Das Eisen-\nInteroperabilitätskomponenten oder wesentlicher Än-           bahn-Bundesamt teilt dies der Kommission mit.\nderungen in Bezug auf ihre Verwendung.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die\nnach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür ha-\n§ 11\nben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestim-\nBeeinträchtigung der                       mungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit An-\ngrundlegenden Anforderungen                      hang VII der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG\n(1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach         oder 2001/16/EG nicht genügt.\n§ 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine In-\nteroperabilitätskomponente die grundlegenden Anfor-                                        § 14\nderungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Arti-                     Aufbewahrungspflichten\nkel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwen-\ndenden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG durch                 (1) Wer nach den Vorschriften des Zweiten Teils die-\nund unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie            ser Verordnung eine Inbetriebnahmegenehmigung er-\ndie anderen Mitgliedstaaten.                                  halten hat, ist verpflichtet, die Inbetriebnahmegenehmi-\ngung und die zur Erlangung der Inbetriebnahmegeneh-\n(2) Werden der nach Landesrecht zuständigen Auf-           migung erforderlichen Nachweise so lange aufzube-\nsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine Beein-          wahren, wie das Teilsystem seinem Verwendungszweck\nträchtigung der grundlegenden Anforderungen durch             dienen kann. Veräußert er das genehmigte strukturelle\neine Interoperabilitätskomponente hinweisen, unter-           Teilsystem, sind die Unterlagen mit auszuhändigen.\nrichtet sie hiervon die Sicherheitsbehörde, die entspre-      Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerber des Teilsys-\nchend Absatz 1 vorgeht.                                       tems.\nV i e r t e r Te i l                       (2) Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder\neinem Teil davon, die nicht umfangreich sind, sind zu\nPflichten der                            dokumentieren. Absatz 1 gilt entsprechend.\nEisenbahnen, Halter\nvon Eisenbahnfahrzeugen,Hersteller\nF ü n f t e r Te i l\n§ 12                                               Benannte Stellen\nPflichten der Eisenbahnen\n§ 15\nund der Halter von Eisenbahnfahrzeugen\nEisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen                         Aufgaben der benannten Stellen\nhaben beim Betrieb von Teilsystemen sicherzustellen,             (1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag\ndass                                                          hin","1310             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n1. bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität         rung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen Auskünfte\nund Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2        zu erteilen.\nin Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der jeweils an-          (4) Die benannten Stellen haben mit der Koordinie-\nwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG           rungsgruppe nach Artikel 20 Abs. 5 der Richtlinien\nund nach Maßgabe der anzuwendenden Techni-              96/48/EG sowie 2001/16/EG zusammenzuarbeiten.\nschen Spezifikationen zu bewerten und bei Nach-\nweis der Konformität und gegebenenfalls der Ge-                                      § 18\nbrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszu-\nstellen,                                                     Übertragungsverfahren für benannte Stellen\n2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in           (1) Der Antrag auf Übertragung der Aufgaben einer\nVerbindung mit Anhang VI der jeweils anwendbaren        benannten Stelle ist schriftlich an das Eisenbahn-Bun-\nRichtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG und nach            desamt zu richten. Sind von diesem Muster oder Form-\nMaßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifi-          blätter vorgesehen, so sind diese zu verwenden.\nkationen durchzuführen und bei Nachweis der Kon-           (2) Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Be-\nformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI          scheid, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzustän-\nNr. 3 der jeweils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG       digkeit der benannten Stelle ergeben müssen. Hiervon\noder 2001/16/EG auszustellen und die technischen        ist die Kommission zu unterrichten.\nUnterlagen nach Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit\nAnhang VI Nr. 4 der jeweils anwendbaren Richtlinie                                   § 19\n96/48/EG oder 2001/16/EG zu erstellen und der                             Rücknahme, Widerruf\nPrüfbescheinigung beizufügen.\n(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten\n(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis          Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass\nder Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstaug-            bei der Übertragung die in Anhang VII der Richtlinie\nlichkeit notwendigen Unterlagen.                             96/48/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.\n(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung\n(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten\nauszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstel-\nStelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraus-\nlungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.\nsetzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist\n(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach       die Kommission zu unterrichten.\nAnhang VI Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG und\n(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-\n2001/16/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Per-\nten über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.\nsonen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht ver-\nöffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Ge-\nS e c h s t e r Te i l\nschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.\nFahrzeugeinstellungsregister\n§ 16\n§ 20\nUnterauftragsvergabe\nInhalt des Fahrzeugeinstellungsregisters\n(1) Eine benannte Stelle kann sich Dritter bedienen,\ndie Teile des EG-Prüfverfahrens sowie des Konformi-             (1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die fol-\ntäts- und Gebrauchstauglichkeitsverfahrens ausführen         genden Angaben:\n(Unterauftragnehmer). Der Unterauftragnehmer muss            1. den nach § 6 Abs. 9 zugeteilten alphanumerischen\nüber die erforderliche Kompetenz und Zuverlässigkeit             Fahrzeugcode,\nverfügen, um die ihm überlassenen Arbeiten ordnungs-\n2. die EG-Prüferklärung sowie den Namen und die An-\ngemäß auszuführen.\nschrift der diese ausstellenden Stelle,\n(2) Die benannte Stelle hat ein Verzeichnis aller ihrer\n3. den Namen und die Geschäftsanschrift des Fahr-\nUnterauftragnehmer zu führen und laufend zu aktua-\nzeughalters und des Fahrzeugeigentümers,\nlisieren.\n4. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der techni-\n§ 17                                  schen oder räumlichen Einsetzbarkeit des Fahr-\nSonstige Pflichten der benannten Stellen                 zeugs, soweit diese sich aus Genehmigungen oder\nsonstigen behördlichen Maßnahmen ergeben,\n(1) Hat eine deutsche benannte Stelle Anhaltspunkte\ndafür, dass eine andere benannte Stelle den Bestim-          5. den Instandhaltungsplan des Fahrzeugs und\nmungen des Artikels 20 Abs. 3 in Verbindung mit An-          6. die sich aus den jeweils anwendbaren Technischen\nhang VII der Richtlinie 96/48/EG nicht genügt, hat sie           Spezifikationen ergebenden Angaben.\nunverzüglich das Eisenbahn-Bundesamt zu unterrich-              (2) Neue Fahrzeuge sind unverzüglich nach Erteilung\nten.                                                         der Inbetriebnahmegenehmigung in das Register einzu-\n(2) Eine benannte Stelle hat die benannten Stellen im    stellen.\nInland sowie in den übrigen Mitgliedstaaten und die             (3) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen haben\nAufsichts- und Genehmigungsbehörden über sämtliche           der Registerbehörde die erforderlichen Angaben nach\nvon ihr ausgesetzte, zurückgezogene sowie verwei-            Absatz 1 bezüglich ihrer am 14. Juli 2007 bereits im\ngerte Prüfbescheinigungen und die zugrunde liegenden         Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem von der Regis-\nUmstände unverzüglich zu informieren.                        terbehörde bestimmten Format bis zum 1. August 2008\n(3) Die benannten Stellen haben den Aufsichtsbe-         zu übermitteln. Die Registerbehörde stellt diese unver-\nhörden anderer Mitgliedstaaten alle für die Durchfüh-        züglich in das Register ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1311\n(4) Eisenbahnen und Halter von Fahrzeugen sind            ter, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse\nverpflichtet, Änderungen der in das Register eingestell-     glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme be-\nten Angaben sowie Ausmusterungen, die ihre Fahr-             steht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutz-\nzeuge betreffen, unverzüglich der Registerbehörde an-        würdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft\nzuzeigen. Die Registerbehörde nimmt die erforderlichen       hat.\nÄnderungen im Fahrzeugeinstellungsregister vor.\n(5) Die in dem Fahrzeugeinstellungsregister enthal-                            S i e b t e r Te i l\ntenen Angaben sind spätestens ein Jahr nach der Aus-                      Schlussbestimmungen\nmusterung des Fahrzeugs zu löschen.\n§ 22\n§ 21\nOrdnungswidrigkeiten\nZugang zum Fahrzeugeinstellungsregister\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6\n(1) Auf Ersuchen der Untersuchungsbehörde nach            Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-\n§ 5 Abs. 1f des Allgemeines Eisenbahngesetzes oder           delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neiner Sicherheitsbehörde oder Untersuchungsstelle im\nSinne der Richtlinie 2004/49/EG eines anderen Mit-           1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9\ngliedstaates übermittelt die Registerbehörde dieser die          Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig\nim Fahrzeugeinstellungsregister gespeicherten Anga-              in Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder um-\nben, soweit dies für die Tätigkeit der ersuchenden               fangreich erneuert,\nStelle erforderlich ist.                                     2. entgegen § 10 Abs. 1 eine dort genannte Kompo-\n(2) Auf Antrag von Regulierungsstellen im Sinne der           nente in Verkehr bringt.\nRichtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6\nund des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuwei-           Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-\nsung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Er-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-\nhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn-          men Verantwortlicher\ninfrastruktur (ABl. EG Nr. L 75 S. 29), zuletzt geändert\ndurch die Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004           1. einer Vorschrift des § 12 Nr. 2 über eine dort ge-\nüber die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft                 nannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt oder\n(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), der Euro-        2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Inbetriebnahmege-\npäischen Eisenbahnagentur, von Eisenbahnen, Haltern              nehmigung oder einen dort genannten Nachweis\noder Eigentümern von Fahrzeugen erteilt die Register-            nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-\nbehörde Auskunft aus dem Fahrzeugeinstellungsregis-              bewahrt.","1312     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnlage 1\n(zu § 1)\nGeltungsbereich der Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007      1313\nAnlage 2\n(zu § 4)\nUmsetzung von Entscheidungen der Kommission\nüber die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)\n1.  Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r\nHochgeschwindigkeitsbahnsystem\na) Die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission über die TSI „Infrastruktur“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG\nNr. L 245 S. 143, Nr. L 275 S. 5) findet Anwendung auf die Infrastruktur des Hochgeschwindigkeitsbahn-\nsystems.\nb) Die TSI „Infrastruktur“ gilt auch für Bauvorhaben, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des strukturellen\nTeilsystems noch nicht zur Nutzung mit Geschwindigkeiten von mindestens 200 Kilometer pro Stunde\nvorgesehen sind, wenn der Antragsteller die Anwendung verlangt.\nc) Anforderungen der TSI „Infrastruktur“ zur Gestaltung von Bahnsteigen sind auch in denjenigen Bahnhöfen\nund Haltepunkten zu erfüllen, die nicht unmittelbar an den mit mindestens 200 Kilometer pro Stunde\nbefahrbaren Gleisanlagen liegen, soweit an diesen Züge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems planmä-\nßig halten.\nd) Soweit die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung weiterreichende Anforderungen an die Erfüllung der\ngrundlegenden Anforderungen enthält, sind diese maßgebend.\n2.  Te i l s y s t e m F a h r z e u g e\n2.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\nDie Entscheidung 2002/735/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.\nL 245 S. 402, Nr. L 275 S. 13) findet Anwendung auf Verbände von Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeits-\nbahnsystems, die in der TSI als Züge bezeichnet werden, die jeweils für Geschwindigkeiten von mindestens\n200 Kilometer pro Stunde ausgelegt sind und als betriebliche Einheit nicht getrennt werden.\n2.2 Konventionelles Eisenbahnsystem\na) Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Lärm“ vom 23. Dezember 2005\n(ABl. EU 2006 Nr. L 37 S. 1) findet Anwendung auf Triebfahrzeuge, Reisezugwagen und Güterwagen.\nb) Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission über die TSI „Fahrzeuge-Güterwagen“ vom 28. Juli 2006\n(ABl. EU Nr. L 344 S. 1) findet Anwendung auf Güterwagen.\n3.  Te i l s y s t e m E n e r g i e\nHochgeschwindigkeitsbahnsystem\nDie Entscheidung 2002/733/EG der Kommission über die TSI „Energie“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245\nS. 280, Nr. L 275 S. 8) findet Anwendung\na) auf die ortsfesten Anlagen der Bahnstromversorgung für die elektrische Zugförderung,\nb) auf die Stromabnehmer der Triebfahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und\nc) auf das Zusammenwirken von Oberleitungen und Stromabnehmer.\n4.  Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g\n4.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\nDie Entscheidung 2002/731/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-\nbung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245 S. 37, Nr. L 275 S. 3), geändert durch die Entscheidung 2004/447/\nEG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 155 S. 69, Nr. L 193 S. 53) und die Entscheidung\n2006/860/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. Novem-\nber 2006 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1), findet Anwendung auf die Instandhaltung von Infrastruktur und führenden\nFahrzeugen von Zügen des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.\n4.2 Konventionelles Eisenbahnsystem\nDie Entscheidung 2006/679/EG der Kommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalge-\nbung“ vom 28. März 2006 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/860/EG der\nKommission über die TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ vom 7. November 2006 (ABl. EU\nNr. L 342 S. 1), findet Anwendung auf die Infrastruktur und führende Fahrzeuge von Zügen des konventio-\nnellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.\n5.  Te i l s y s t e m V e r k e h r s b e t r i e b u n d V e r k e h r s s t e u e r u n g\n5.1 Hochgeschwindigkeitsbahnsystem\nDie Entscheidung 2002/734/EG der Kommission über die TSI „Betrieb“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 245\nS. 370, Nr. L 275 S. 11) findet Anwendung auf die Betriebsführung im Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.","1314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n5.2 Konventionelles Eisenbahnsystem\nDie Entscheidung 2006/920/EG der Kommission über die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ vom\n11. August 2006 (ABl. EU Nr. L 359 S. 1) findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen\ntranseuropäischen Eisenbahnsystem.\n6.  Te i l s y s t e m I n s t a n d h a l t u n g\nHochgeschwindigkeitsbahnsystem\nDie Entscheidung 2002/730/EG der Kommission über die TSI „Instandhaltung“ vom 30. Mai 2002 (ABl. EG Nr.\nL 245 S. 1, Nr. L 275 S. 1) findet Anwendung auf die Instandhaltung von Anlagen und Fahrzeugen des trans-\neuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1315\nAnlage 3\n(zu § 9 Abs. 3)\nMaßnahmen, die als\numfangreiche Erneuerung oder Umrüstung einzustufen sind\nUmfangreiche Erneuerungen oder Umrüstungen liegen in der Regel vor, wenn die Projektkosten, oder im Fall von\nInfrastrukturmaßnahmen die Baukosten, 1 Million Euro überschreiten.\nMaßnahmen mit Projekt- bzw. Baukosten unter 0,4 Millionen Euro stellen keine umfangreichen Umrüstungen oder\nErneuerungen dar.\nAls umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung gelten zudem folgende Maßnahmen:\nA . Te i l s y s t e m I n f r a s t r u k t u r\nAls umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:\n1.   Änderungen an Strecken- oder Bahnhofsgleisen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- und Abstellanlagen\nsowie Änderungen an Zugbildungsanlagen, soweit mehr als 400 m Gleis oder mehr als zwei Weichen betrof-\nfen sind;\n2.   Änderungen an Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (Anlagen sowie Gleise), die die Umschlagkapa-\nzität um mehr als 10 % steigern;\n3.   Erneuerung von Brücken, Überbauten oder Widerlagern;\n4.   bauliche Maßnahmen in unterirdischen Personenverkehrsanlagen, die durch ein geändertes Brandschutzkon-\nzept ausgelöst werden;\n5.   Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 10 % durch:\n5.1 Änderung der Trassierungselemente oder Gleisabstände,\n5.2 Änderung der BÜ Sicherung,\n5.3 Ertüchtigung für den Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik;\n6.   Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke über 225 kN (22,5 t) durch:\n6.1 Einbau von Schutz- oder Tragschichten,\n6.2 Erneuerung von Überbauten,\n6.3 Änderung der Oberbauart.\nB . Te i l s y s t e m E n e r g i e\nAls umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen gelten:\n1.   Maßnahmen an Oberleitungsanlagen, die sich über mehr als eine Nachspannlänge pro Gleis erstrecken;\n2.   Maßnahmen an Bahnstromversorgungsanlagen bezogen auf einen Speiseabschnitt bzw. ein Unterwerk, wenn\ndie\n2.1 Versorgungsart (zentrale bzw. dezentrale),\n2.2 die Spannung,\n2.3 die Frequenz,\n2.4 die Schutzfunktion (einschließlich Schnittstelle zum Fahrzeug) geändert oder\n2.5 die Leistung um mehr als 35 %\ngesteigert wird.\nC . Te i l s y s t e m Z u g s t e u e r u n g , Z u g s i c h e r u n g u n d S i g n a l g e b u n g :\nAls umfangreiche Umrüstung oder Erneuerung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen gelten:\n1.   Maßnahmen innerhalb anderer in dieser Anlage aufgeführten Teilsysteme, auf Grund derer die Projektierungs-\nund Systemdaten von Interoperabilitätskomponenten und anderer Sicherungssysteme (z. B. Stellwerkstech-\nnik), verändert werden müssen;\n2.   funktionale Änderungen an Strecken- oder Bahnhofssicherungsanlagen sowie Fahrzeugeinrichtungen\n2.1 im Zusammenhang mit einer fortgeschriebenen ETCS-Spezifikation;\n2.2 bei denen Risikoakzeptanzwerte einer genehmigten Risikoanalyse überschritten werden;\n2.3 an Klasse B-Systemen nach einer in Nummer 4 der Anlage 2 aufgeführten TSI, die Auswirkungen auf die\nnotifizierten Anforderungen dieser Techniken haben;\n2.4 am zertifizierten Teilsystem, durch die eine Fortschreibung der Sicherheits- und Funktionsnachweise notwen-\ndig wird;\n2.5 an Sicherungssystemen (z. B. Stellwerkstechnik), die vorangegangene Kohärenzprüfungen bezüglich beste-\nhender Sicherheits- und Funktionsnachweise ungültig machen.","1316                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nD . Te i l s y s t e m F a h r z e u g e :\nAls umfangreiche Änderungen an Fahrzeugen gelten:\n1.    Änderungen der Fahrzeugparameter außerhalb des vereinfachten Verfahrens (λ) nach UIC 518 (Stand: UIC 518\n2005-08; UIC 518-1 2004-05, UIC 518-2 2004-06)1)\n1.1 bei Ein-/Umbau von „neuen“ Technologien, d.h. neuartige Federelemente, Kopplungen, aktive Fahrwerk-/Wa-\ngenkastensteuerungen;\n1.2 bei Überschreitung der grundsätzlichen Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens:\na) Statische Radsatzlast (bei einfacher Beladung)\n1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen, Güterwagen                                                  2 Q0≤ 200 kN\n2. Spezialfahrzeuge                                                                           2 Q0≤ 225 kN\nb) Zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vzul\n1. Triebfahrzeuge, Reisezugwagen                                                             Vzul≤ 160 km/h\n2. Triebwagen mit Drehgestellmasse m+> 10 t                                                  Vzul≤ 160 km/h\n3. Triebwagen, Reisezugwagen                                                                 Vzul≤ 200 km/h\n4. Güterwagen, Spezialfahrzeuge                                                              Vzul≤ 120 km/h\nc) Zulässiger Überhöhungsfehlbetrag ufzul\n1. Lokomotiven, Triebköpfe                                                                   ufzul≤ 150 mm\n2. Güterwagen, Spezialfahrzeuge                                                              ufzul≤ 130 mm\n3. Triebwagen mit besonderen Merkmalen\n(d.h. tiefer Schwerpunkt, niedrige Radsatzkräfte)                                        ufzul≤ 165 mm;\n1.3 wenn gemessene Abweichungen von Sicherheitsgrenzwerten weniger als 10 % betragen und damit der Si-\ncherheitsfaktor λ kleiner als 1,1 ist;\n1.4 bei Überschreitung der in\n– UIC-Merkblatt 518 – Anlage B „Fahrtechnische Prüfung und Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Fahr-\nsicherheit Fahrwegbeanspruchung und Fahrverhalten“ oder\n– CEN TC 256 – EN 14363 „Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Schienen-\nfahrzeugen – Prüfung des Fahrverhaltens und stationäre Versuche“ in Tabelle 3 (Stand: EN 14363 2005-\n10)2)\nfestgelegten Toleranzen der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter. Die für die neue Inbetriebnahme\nerforderlichen Nachweise sind im jeweiligen Einzelfall, ggf. in Abstimmung mit Gutachtern, anhand der gülti-\ngen technischen Regelwerke festzulegen. Für das Gebiet der Fahrsicherheit sind hier das UIC-Merkblatt 518\nbzw. CEN TC 256 – EN 14363 heranzuziehen.\n2.    Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit vmax um mehr als 10 %, mindestens aber 10 km/h\nBei Güterwagen reicht bis vmax = 120 km/h ein Nachweis der Fahrsicherheit; darüber hinaus sind gegenüber\nder Sicherheitsbehörde zusätzlich weitere Nachweise zu führen (z. B. Nachweis Bremstechnik, Nachweis der\nWechselfestigkeit (Dauerfestigkeit), Radsätze, Radsatzlager, Laufwerke, Tragverband Wagenkasten, Auswir-\nkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets\neine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.\n3.    Veränderung des Fahrzeuggesamtgewichtes um mehr als 20 %\n(Ermittlung der Lasten nach DIN 25008 (Stand: 2005-10))2). Bei Erhöhung und Verringerung des Fahrzeugge-\nsamtgewichtes sind die sich hierdurch ergebenden Nachweisführungen gegenüber der Sicherheitsbehörde\nerforderlich (z. B. Nachweis der Fahrsicherheit, Festigkeitsnachweise, bremstechnische Nachweise, Auswir-\nkungen auf Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen). Können diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets\neine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich.\n4.    Erhöhung der Radsatzlast (RSL) um mehr als 15 kN (1,5 t)\nBei einer Erhöhung der Radsatzlasten sind durch Betreiber bzw. Hersteller grundsätzlich die hierfür erforder-\nlichen Nachweise zu führen (z. B. Dauerfestigkeitsnachweise für Radsatzwelle und Radscheiben, Dauerfes-\ntigkeitsnachweise Fahrwerke und Tragverbände, bremstechnische Nachweise, Nachweis der Fahrsicherheit,\nAuswirkungen auf die Tankbeanspruchungen bei Kesselwagen).\nKönnen diese Nachweise nicht geführt werden, ist stets eine erneute Inbetriebnahmegenehmigung erforder-\nlich.\n1\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Union Internationale de Chemins de Fer, Paris.\n2\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007     1317\n5.    Änderungen der Konzepte für:\n5.1 Notausstieg und Rettung\nUnter einen erneuten Genehmigungsvorbehalt der Sicherheitsbehörde fallen grundsätzliche Veränderungen\nder Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten gegenüber ursprünglich genehmigten Rettungsalternativen der Bau-\nart (z. B. Lage und Anzahl von Notausstiegsfenstern und -türen).\nEine Veränderung der Bauart einzelner Komponenten (Notausstiegsfenster, -türen) ist nicht als Konzeptände-\nrung zu betrachten.\n5.2 Brandschutz\nGrundsätzliches Abweichen von dem auf der Grundlage der DIN 5510 (Stand: DIN 5510-1 1988-10;\nDIN 5510-2 2003-09; DIN 5510-4 1988-10; DIN 5510-5 1988-10; DIN 5510-6 1988-10) bzw. prEN 45545\n(Stand: prEN 45545-1 1998-11; prEN 45545-2 2005-04; prEN 45545-3 1998-11; prEN 45545-4 2003-06; prEN\n45545-6 2004-06; prEN 45545-7 2003-07) zugelassenen Brandschutzkonzept, insbesondere bzgl. der hier-\nnach für die Bauart verwendeten Materialien (z. B. alternativ Einsatz von automatischen Brandmelde- und\nFeuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen) und sonstigen Brandbekämpfungssystemen).\n5.3 Arbeitsschutz und Umweltschutz\na) Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der Technik für den Arbeitsschutz (z. B. Füh-\nrerstand und Frontscheibe, Verwendung von Gefahrstoffen, Lösungen außerhalb der Unfallverhütungsvor-\nschriften (UVV) wie Immissionen (Lärm, Schwingungen, Strahlen etc.)).\nb) Veränderungen der umweltrelevanten Parameter der ursprünglich zugelassenen Bauart (z. B. hinsichtlich\nEmissionen, boden- und wassergefährdender Stoffe).\n5.4 Fahrzeugleittechnik einschließlich der entsprechenden Software\nWesentliche Änderungen bzw. Erneuerungen an sicherheitsrelevanten Software-Teilen erfordern im Sinne ei-\nnes umfangreichen Umbaues eine neue Inbetriebnahmegenehmigung. Hierfür ist der Sicherheitsbehörde eine\nausführliche Dokumentation vorzulegen.\nDie Einstufung in der Softwaresicherheits-Anforderungsstufe (SSAS) bedarf immer einer neuen Inbetriebnah-\nmegenehmigung.\nNur eine Mitteilung an die Sicherheitsbehörde ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung erfolgt bei lokalen\nmodulspezifischen Softwareänderungen (z. B. kompletter Ersatz einer Türsteuerungssoftware). Dabei sind\nneben dem Abschlussgutachten auch eine Beschreibung der Änderungen und eine Erklärung abzugeben,\ndass die Vorgaben eingehalten wurden und die Software die Sicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt.\nVon den oben genannten sicherheitsrelevanten Funktionen mit den Vorgaben zur Bewertung in der SSAS kann\nabgewichen werden, wenn gem. DIN EN 50128 (Stand: 2001-11)2) ein von der Sicherheitsbehörde anerkann-\nter Gutachter die Zweckmäßigkeit einer Herabstufung der SSAS bestätigt. Bei Unstimmigkeiten kann die\nSicherheitsbehörde herangezogen werden.\n5.5 Bremse\na) Änderungen an der Bremseinrichtung mit Auswirkungen auf den Bremsweg (z. B. Änderung des Brems-\nbelages ohne UIC Bewertung, Änderung des Bremszylinderdruckes, Änderung der Bremsentwicklungszeit,\nÄnderung der automatischen Lastabbremsung, Änderungen am Bremssystem in Bezug auf das Ausfall-\nverhalten, Masseänderungen um mehr als 5 %, Änderungen an der Ansteuerung der Bremse),\nb) Änderungen an der Schnittstelle zwischen Bremse und Leittechnik (z. B. Änderung des Kuppelkonzepts\n(Kuppelkriterien), Änderung des Diagnosekonzepts, Änderungen des Notbrems- oder Zwangsbremskon-\nzepts),\nc) Gleitschutz mit Auswirkungen auf den Nassbremsweg.\n2\n) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.","1318              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nArtikel 2                               (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung übermittelt der Kommission unver-\nVerordnung                            züglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften,\nüber die Sicherheit des Eisenbahnsystems                die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, so-\n(Eisenbahn-Sicherheitsverordnung – ESiV)                fern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich\ndie Anwendung von Technischen Spezifikationen für\n§1                                die Interoperabilität betreffen.\nAnwendungsbereich                             (4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im\nSinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/\nDiese Verordnung gilt für regelspurige öffentliche Ei-\n49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie\nsenbahnen, soweit diese nicht Netze des Regionalver-\n2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine\nkehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regio-\nneue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen\nnalbahnen sind.\nSicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die\nSicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,\n§2\n1. solange dazu nicht das Verfahren nach Artikel 8\nBegriffsbestimmungen\nAbs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteili-\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:                           gungsverfahren) abgeschlossen ist oder\n1. „Sicherheitsvorschriften“ alle Regeln, die Anforde-        2. wenn die Kommission eine ablehnende Entschei-\nrungen zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssi-            dung dazu getroffen hat.\ncherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn\ngelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Re-         Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvor-\nschrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. Diese über-\ngeln festlegt;\nmittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n2. „Technische Spezifikationen für die Interoperabilität“     und Stadtentwicklung an die Kommission und unter-\n(TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der        richtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Betei-\nRichtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996           ligungsverfahrens.\nüber die Interoperabilität des transeuropäischen\nHochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG Nr.                                          §4\nL 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 19. März                                Beantragung von\n2001 über die Interoperabilität des konventionellen                     Sicherheitsbescheinigungen\nEisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils                    und Sicherheitsgenehmigungen\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des         (1) Anträge auf Erteilung von Sicherheitsbescheini-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                 gungen und Sicherheitsgenehmigungen sind in deut-\n29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220       scher Sprache vorzulegen.\nS. 40), die für jedes Teilsystem oder Teile davon im\nHinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anfor-          (2) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern\nderungen gelten und die Interoperabilität gewähr-         im Rahmen der Antragstellung kostenlos einen Leitfa-\nleisten.                                                  den zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Si-\ncherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmi-\n§3                                gungen erläutert sowie die vorzulegenden Dokumente\naufgelistet sind.\nSicherheitsvorschriften\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                         §5\nStadtentwicklung übermittelt der Kommission alle vor\nUnterrichtungspflichten\ndem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicher-\nheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie         (1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet nach dem\n2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des                Widerruf einer nationalen Bescheinigung im Sinne des\nRates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit             § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unver-\nin der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie           züglich die Sicherheitsbehörde des anderen Mitglied-\n95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmi-            staates, die die der nationalen Bescheinigung zugrunde\ngungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie             liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, über ihre\n2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität            Entscheidung.\nder Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut-\n(2) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europä-\nzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbe-\nische Eisenbahnagentur (Agentur) binnen einen Monats\nscheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)\nüber die Erteilung, Erneuerung, Änderung oder den Wi-\nunter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.\nderruf von Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a\n(2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehörde un-           Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach\nverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen              § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemei-\nfestgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten          nen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name\nSicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der           und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens,\nRichtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt    das Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gül-\nentsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvor-         tigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung oder Si-\nschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwal-       cherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs\ntungsvorschriften erlassen worden sind.                       die Gründe dafür.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007              1319\n§6                                                         Artikel 3\nSicherheitsbericht                                               Verordnung\nüber die Untersuchung\nEisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung               gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb\noder Sicherheitsgenehmigung bedürfen, sind verpflich-\n(Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung – EUV)\ntet, der Sicherheitsbehörde zum 30. Juni jeden Jahres\neinen schriftlichen Sicherheitsbericht nach Maßgabe\ndes Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das vorangegan-                                    §1\ngene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht                           Anwendungsbereich\nmuss enthalten:\nDiese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährli-\n1. Angaben darüber, wie bezogen auf das betreffende          cher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, soweit diese dem\nUnternehmen die Ziele zur Erhaltung und Verbesse-        Bund obliegt.\nrung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buch-\nstabe b des Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG                                    §2\nerreicht und die dort genannten Pläne für die Errei-\nchung dieser Ziele umgesetzt worden sind;                           Untersuchungs- und Meldepflicht\n2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie               (1) Zweck der Untersuchung gefährlicher Ereignisse\n2004/49/EG festgelegten gemeinsamen Sicherheits-         im Eisenbahnbetrieb ist die Ermittlung der Ursachen mit\nindikatoren bezogen auf das betreffende Unterneh-        dem Ziel, gefährliche Ereignisse zu verhüten und die\nmen;                                                     Eisenbahnsicherheit zu verbessern.\n(2) Die zuständige Untersuchungsbehörde hat nach\n3. die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;\nschweren Unfällen im Eisenbahnbetrieb Untersuchun-\n4. Angaben über gefährliche Ereignisse im Eisenbahn-         gen durchzuführen. In den übrigen Fällen kann sie Un-\nbetrieb, die von der für die Untersuchung schwerer       tersuchungen durchführen.\nUnfälle im Eisenbahnbetrieb zuständigen Untersu-            (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem\nchungsbehörde untersucht wurden, und die infolge-        Eisenbahn-Bundesamt sämtliche gefährliche Ereig-\ndessen ergriffenen Maßnahmen.                            nisse im Eisenbahnbetrieb unverzüglich zu melden.\nDie Untersuchungsbehörde kann eine bestimmte Form\n§7                                der Meldung vorschreiben.\n(4) Die Eisenbahnen haben den Untersuchungsbe-\nJahresbericht\nhörden sämtliche für die Untersuchung erforderlichen\n(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr      Informationen zur Verfügung zu stellen.\neinen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und\nübermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. Sep-                                  §3\ntember jeden Jahres.\nZusammenarbeit mit anderen\n(2) Der Bericht enthält Angaben über:                         Mitgliedstaaten, der Agentur und den Ländern\n(1) Wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit\n1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließ-\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat an einem gefähr-\nlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Si-\nlichen Ereignis beteiligt ist, ist die Untersuchungsstelle\ncherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie\ndieses Mitgliedstaates von der zuständigen Untersu-\n2004/49/EG;\nchungsbehörde zu unterrichten und ihr ist die Mitwir-\n2. wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungs-          kung an der Untersuchung zu ermöglichen. Im Übrigen\nvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;         kann eine Mitwirkung der Untersuchungsstelle eines\nanderen Mitgliedstaates an einer Untersuchung erfol-\n3. den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbe-          gen, wenn das gefährliche Ereignis nicht eindeutig\nscheinigungen sowie der Sicherheitsgenehmigun-           dem Inland oder Ausland zugeordnet werden kann oder\ngen in allgemeiner Form und                              an der Grenze eingetreten ist.\n(2) Führt die für die Untersuchung schwerer Unfälle\n4. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemei-\nzuständige Untersuchungsbehörde eine Untersuchung\nner Form.\ndurch, so teilt sie dies der Europäischen Eisenbahn-\nagentur (Agentur) innerhalb einer Woche nach Beginn\n§8                                der Untersuchung mit. Diese Mitteilung muss Datum,\nUhrzeit und Ort des Ereignisses sowie Art und Folgen\nOrdnungswidrigkeiten                       in Bezug auf Todesopfer, Verletzte und Sachschäden\nenthalten.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6\nBuchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-              (3) Hat sich ein gefährliches Ereignis auf einer nicht-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-       bundeseigenen Eisenbahninfrastruktur ereignet, ist die\nmen Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicher-         zuständige Genehmigungsbehörde des Landes unver-\nheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    züglich hierüber zu unterrichten. Die Untersuchung ist\nnicht rechtzeitig vorlegt.                                   im Benehmen mit ihr zu führen.","1320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n§4                               einer von der zuständigen Untersuchungsbehörde fest-\nMaßnahmen an der Unfallstelle                   gelegten angemessenen Frist schriftlich äußern kön-\nnen.\n(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind ver-\npflichtet, die Unfallstelle unverzüglich zu sichern und          (5) Der Untersuchungsbericht nach Absatz 1 soll in-\ngegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. Über den            nerhalb eines Jahres nach dem gefährlichen Ereignis\nZutritt zur abgesperrten Unfallstelle und über die Frei-      fertiggestellt werden und ist der Agentur zuzuleiten.\ngabe der Unfallstelle, der Fahrzeuge und deren Teile          Den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 wird\nsowie der Ladung entscheidet der mit der Untersu-             der Bericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugelei-\nchung betraute Mitarbeiter der zuständigen Untersu-           tet. Er wird ferner ohne den gesonderten Berichtsteil\nchungsbehörde (Untersuchungsbeauftragte) im Beneh-            auf der Internetseite der für die Untersuchung schwerer\nmen mit der Strafverfolgungsbehörde.                          Unfälle zuständigen Untersuchungsbehörde veröffent-\nlicht.\n(2) Die Unfallstelle, Unfallspuren, Fahrzeuge, Fahr-\nzeugteile und sonstiger Inhalt der Fahrzeuge dürfen\n§6\nbis zur Freigabe durch den Untersuchungsbeauftragten\nnicht berührt oder verändert werden.                                          Sicherheitsempfehlungen\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt                (1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-\n1. Bergungs- und Rettungsmaßnahmen,                           ständige Untersuchungsbehörde kann jederzeit Sicher-\nheitsempfehlungen aussprechen. Diese enthalten die\n2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen-             Maßnahmen, die nach den bei der Untersuchung\nden Gefahr,                                               schwerer Unfälle gewonnenen Erkenntnisse zur Ver-\n3. Löschmaßnahmen.                                            besserung der Eisenbahnsicherheit und Verhütung ge-\nfährlicher Ereignisse erforderlich sind.\n§5                                  (2) Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Sicher-\nUntersuchungsbericht                       heitsbehörde und, sofern erforderlich, an andere Stellen\n(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-          oder Behörden oder an andere Mitgliedstaaten der Eu-\nständige Untersuchungsbehörde unterrichtet die Öf-            ropäischen Gemeinschaft zu richten. Die Sicherheits-\nfentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer          behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass\nUnfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu        die an sie gerichteten Sicherheitsempfehlungen, auch\nschweren Unfällen hätten führen können.                       solche anderer Mitgliedstaaten, beachtet und soweit\nerforderlich umgesetzt werden. Die inländischen Adres-\n(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-          saten von Sicherheitsempfehlungen unterrichten die für\nständige Untersuchungsbehörde erstellt einen Untersu-         die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Unter-\nchungsbericht. Der Untersuchungsbericht berücksich-           suchungsbehörde bis zum 31. August jeden Jahres\ntigt die Vorgaben nach Anhang V der Richtlinie 2004/          über die auf Grund der Sicherheitsempfehlungen im\n49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates               Vorjahr ergriffenen oder geplanten Maßnahmen. Im Fall\nvom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Ge-        einer Sicherheitsempfehlung, die durch einen anderen\nmeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG           Mitgliedstaat ausgesprochen wurde, gilt Satz 3 mit der\ndes Rates über die Erteilung von Genehmigungen an             Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde diesen unter-\nEisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG            richtet.\nüber die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisen-\nbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von\n§7\nEisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheini-\ngung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) und                                 Jahresbericht\nenthält die im Zusammenhang mit der Untersuchung                 (1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-\nausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen.                      ständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes\n(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachtei-          Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht\nlige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äuße-          über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen,\nren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in ei-       die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und\nnem gesonderten Berichtsteil zu führen.                       die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getrof-\n(4) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-          fenen Maßnahmen.\nständige Untersuchungsbehörde kann                               (2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zu-\n1. schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Her-      ständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agen-\nsteller, die Sicherheitsbehörde sowie die beteiligten     tur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.\nRettungsdienste und\n§8\n2. durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Un-\nfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer                             Aufbewahrungsfristen\nbeschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevoll-            Sachakten über die Untersuchung von gefährlichen\nmächtigten Vertreter,                                     Ereignissen mit Todesopfern müssen von der Unter-\ndarauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersu-           suchungsbehörde mindestens 30 Jahre, Sachakten\nchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Be-              über die Untersuchung anderer gefährlicher Ereignisse\nrichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfor-       müssen mindestens 20 Jahre aufbewahrt werden. Die\ndern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maß-        Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Abschluss des Ver-\ngeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen innerhalb          fahrens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1321\n§9                                                       Artikel 5\nOrdnungswidrigkeiten                                              Änderung der\nOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6                  Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung\nBuchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes han-               Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unterneh-        7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt ge-\nmen Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine          ändert:\nMeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig           1. In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am\nmacht.                                                           Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmern 7 und 8 angefügt:\nArtikel 4\n„7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanaly-\nÄnderung der                                   sen und Risikobewertungen,\nEisenbahnbetriebsleiterverordnung                     8.   Elemente und Methoden eines Sicherheitsma-\nDie Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli                  nagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3\n2000 (BGBl. I S. 1023) wird wie folgt geändert:                       der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2004\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Eisenbahn-                    und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des\ninfrastrukturunternehmen“ die Wörter „mit Sitz im              Rates über die Erteilung von Genehmigungen\nInland“ eingefügt.                                             an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie\n2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von\n„(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz                  Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-\nim Inland, ausgenommen diejenigen, die einer                   struktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl.\nSicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 des                  EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).“\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes bedürfen, haben          2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:\nvor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere                                        „§ 19\nBetriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der\nVerantwortung des Unternehmens für das sichere                                 Bewerten der\nErbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen ver-                         einzelnen Prüfungsleistungen\nantwortlich sind. Im Übrigen können für Eisen-               (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die\nbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter nach               Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung\nMaßgabe dieser Verordnung bestellt werden.“               sind nach der Anlage zu bewerten.\n2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                         (2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleis-\ntungen sind neben Kenntnissen auch Form und Aus-\n„3. für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und\ndrucksweise zu berücksichtigen.\nfür eine Abstimmung zwischen Eisenbahnin-\nfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsun-\n§ 20\nternehmen und gegebenenfalls einzubindenden\nDritten Sorge zu tragen, soweit dies für das                                Feststellen und\nsichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur                   Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses\nund das sichere Erbringen von Eisenbahnver-                (1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der\nkehrsleistungen erforderlich ist;“.                     Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            Prüfungsergebnis fest.\n(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind\n„(1) Die für die Führung der Geschäfte des Eisen-\njeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach\nbahnunternehmens bestellten Personen haben die\nmit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen\nAufgaben des Betriebsleiters sowie die Geschäfts-\naus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamt-\nverteilung für die Stellvertreter in einer Geschäftsan-\nergebnis lautet bei einem Notenmittelwert\nweisung zusammenzufassen, die auch die Doku-\nmentation des Sicherheitsmanagementsystems                    1. von 1,00 bis 1,49                       „sehr gut“,\nnach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/           2. von 1,50 bis 2,44                            „gut“,\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der            3. von 2,45 bis 3,34                  „befriedigend“,\nGemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie                  4. von 3,35 bis 4,00                   „ausreichend“.\n95/18/EG des Rates über die Erteilung von Geneh-              Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen\nmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richt-               hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung be-\nlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-              rechnet.\nkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Ent-\ngelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur                (3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären,\nund die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr.                 wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausrei-\nL 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) enthalten muss. Ferner          chende Leistungen erbracht worden sind.\nhaben sie diese Geschäftsanweisung ihren Beschäf-                (4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prü-\ntigten zugänglich zu machen und der zuständigen               fung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Ab-\nAufsichtsbehörde vorzulegen.“                                 schluss der Prüfung mitzuteilen.","1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststel-          ausreichend   3,7 eine Leistung, die zwar Mängel\nlung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift                          4,0 aufweist, aber im Ganzen den\nzu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungs-                            Anforderungen noch entspricht\nkommission zu unterzeichnen.“\nmangelhaft    5,0 eine Leistung, die den Anforde-\n3. Folgende Anlage wird angefügt:                                                    rungen nicht entspricht, jedoch\n„Anlage                            erkennen lässt, dass die not-\n(zu § 19 Abs. 1)                           wendigen Grundkenntnisse\nvorhanden sind und die Mängel\nin absehbarer Zeit behoben\nsehr gut       1,0 eine Leistung, die den Anforde-                               werden können\n1,3 rungen in besonderem Maße\nentspricht                               ungenügend 6,0 eine Leistung, die den Anforde-\nrungen nicht entspricht und bei\ngut            1,7 eine Leistung, die den Anforde-                               der selbst die Grundkenntnisse\n2,0 rungen voll entspricht                                        so lückenhaft sind, dass die\n2,3                                                               Mängel in absehbarer Zeit nicht\nbehoben werden können\nbefriedigend 2,7 eine Leistung, die im Allgemei-\n3,0 nen den Anforderungen ent-\n3,3 spricht                                   Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischenno-\nten dürfen nicht verwendet werden.“\nArtikel 6\nÄnderung\nder Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung\nDem § 3 der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird folgender Satz\nangefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich\nsind, das im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\noder einer Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zugelassen wurde.“\nArtikel 7\nÄnderung der Verordnung\nüber die Gebühren und Auslagen\nfür Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes\nDie Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsver-\nwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I\nS. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Gebührenverzeichnis Teil I wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.10 bis 1.13 durch folgende Nummern ersetzt:\n„1.10    Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung                     § 7a Abs. 2 AEG       nach Zeitaufwand\n1.11     Erteilen einer nationalen Bescheinigung                     § 7a Abs. 4 AEG       nach Zeitaufwand\n1.12     Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung                       § 7c Abs. 2 AEG       nach Zeitaufwand\n1.13     Genehmigung von Schulungseinrichtungen                      § 7d Abs. 2 AEG       nach Zeitaufwand\n1.14     Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des            § 7e AEG              nach Zeitaufwand\nBetriebs\n1.15     Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von            § 11 AEG              3 000 Euro\nEisenbahninfrastruktureinrichtungen\n1.16     Freistellen von Bahnbetriebszwecken                         § 23 Abs. 1 AEG       nach Zeitaufwand\n1.17     Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle             § 25b Abs. 1 AEG      nach Zeitaufwand“.\nim Anwendungsbereich des transeuropäischen Hochge-\nschwindigkeitsbahnsystems","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007            1323\nb) Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\nAmtshandlungen nach der TEIV\nNr.     Gegenstand                                                      Rechtsgrundlage   Gebühr\n6.1     Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter                § 5 Abs. 1 TEIV   nach Zeitaufwand\nTSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-\nbahnsystems\n6.2     Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-     § 6 Abs. 3 TEIV   nach Zeitaufwand\ntems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-\nbahnsystems\n6.3     Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teil- § 6 Abs. 4 TEIV      nach Zeitaufwand\nsystems, für das keine TSI vorliegt im Anwendungsbereich des\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems\n6.4     Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich               § 6 Abs. 7 TEIV   nach Zeitaufwand\ndes transeuropäischen Eisenbahnsystems\n6.5     Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen (Bauartzulas-        § 7 Abs. 2 TEIV   nach Zeitaufwand\nsung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen-\nbahnsystems\n6.6     Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahr-       § 7 Abs. 4 TEIV   nach Zeitaufwand\nzeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungs-\nbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems\n6.7     Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für auslän- § 8 Abs. 1 TEIV       nach Zeitaufwand\ndische Fahrzeuge im Anwendungsbereich des transeuropäi-\nschen Eisenbahnsystems\n6.8     Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfangreich um- § 9 Abs. 1 TEIV          nach Zeitaufwand\ngerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems\nim Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys-\ntems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die\nInbetriebnahme eines umgerüsteten oder erneuerten struktu-\nrellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi-\nschen Eisenbahnsystems\n6.9     Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von § 5a Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand\nInteroperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des          i.V.m. § 11 TEIV\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Ver-\ndachtes, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe,\nwenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen\nverantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechts-\nvorschrift festgestellt wurde\n6.10    Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeugeinstellungsre-     § 20 Abs. 2 und 3 50 Euro\ngister                                                          TEIV\n6.11    Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das     § 20 Abs. 2 und 3 35 Euro je Fahr-\nFahrzeugeinstellungsregister                                    TEIV              zeug\n6.12    Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das § 20 Abs. 2 und 3 30 Euro je Fahr-\nFahrzeugeinstellungsregister                                    TEIV              zeug\n6.13    Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das      § 20 Abs. 2 und 3 25 Euro je Fahr-\nFahrzeugeinstellungsregister                                    TEIV              zeug\n6.14    Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregis- § 20 Abs. 4 TEIV 10 Euro je Fahr-\nter                                                                               zeug“.\nc) Abschnitt 7 wird aufgehoben.\n2. Folgender Teil III wird angefügt:\n„Teil III\nGebühren für\nAmtshandlungen der benannten Stellen\nNr.      Gegenstand                                              Rechtsgrundlage           Gebühr\n1        Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV        nach Zeitaufwand\neiner Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer\nentsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich\ndes transeuropäischen Eisenbahnsystems","1324                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nNr.              Gegenstand                                                               Rechtsgrundlage                    Gebühr\n2                EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer                        § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV             nach Zeitaufwand“.\nentsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich\ndes transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsys-\ntems\nArtikel 8                                     2005 (BGBl. I S. 1653), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 8. Februar 2007 (BAnz. S. 1565), und die\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                                 Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 20. Mai\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                              1999 (BGBl. I S. 1072), geändert durch Artikel 494 der\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Konventioneller-Verkehr-                           Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni                                   außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}