{"id":"bgbl1-2007-30-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":30,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/30#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_30.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)","law_date":"2007-07-06T00:00:00Z","page":1274,"pdf_page":6,"num_pages":31,"content":["1274                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1)\nVom 6. Juli 2007\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buch-                                              Abschnitt 3\nstabe d und Nr. 2 Buchstabe a, des § 17b Abs. 1 Nr. 4                                                Gastställe\nBuchstabe a, b, c, d, e und f, des § 17h Nr. 1, des § 73a\nSatz 1 und 2 Nr. 4 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-                     § 8  Gastställe\nbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 11,\n12, 13, 14, 18, 19 und 20 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in                                            Abschnitt 4\nVerbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d und                                                 Viehkastrierer\nNr. 2, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              § 9  Viehkastrierer\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-                                              Abschnitt 5\ncherschutz:                                                                                     Wanderschafherden\n§ 10 Wanderschafherden\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                           Abschnitt 6\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                                       Viehhandelsunternehmen,\nTransportunternehmen, Sammelstellen\n§ 1       Viehtransportfahrzeuge\n§ 11 Anzeige\n§ 2       Viehladestellen\n§ 12 Viehhandelsunternehmen\n§ 13 Transportunternehmen\nAbschnitt 2                                   § 14 Sammelstellen\nViehausstellungen,                               § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An-\nViehmärkte, Schlachtstätten                                 erkennung von Zulassungen\n§ 16 Ruhen der Zulassung\n§    3    Viehausstellungen, Viehmärkte\n§    4    Anzeige, Beschränkung und Verbot                                                          Abschnitt 7\n§    5    Auftrieb\n§    6    Amtstierärztliche Untersuchung                                                    Reinigung und Desinfektion\n§    7    Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten               § 17 Transportmittel\n§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften\n1\n) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:             § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste\n1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-\ngung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen\nAbschnitt 8\nvon Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr.\nL 224 S. 42, Nr. L 296 S. 66), zuletzt geändert durch die Richtlinie                 Zeugnisse, Kontrollbücher\n2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139\nS. 321, Nr. L 226 S. 128),                                           § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse\n2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle-        § 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher\ngung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für\nden innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr.          § 22 Desinfektionskontrollbuch\nL 224 S. 55),                                                        § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch\n3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über           § 24 Deckregister\ndie Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. EG Nr.          § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und\nL 355 S. 32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/\ndes Deckregisters\n2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 5\nS. 8),\n4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                                Abschnitt 9\ntes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG\ndes Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim in-                                Tierhaltung\nnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schwei-\nnen (ABl. EG Nr. L 105 S. 34).                                       § 26 Anzeige und Registrierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007               1275\nAbschnitt 10                         tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen\nKennzeichnung                         sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwa-\nund Registrierung von Rindern                 gen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung le-\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000              benden Viehs benutzt werden.\n§ 27    Kennzeichnung\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-\n§ 28    Anzeige der Kennzeichnung                               satz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:\n§ 29    Anzeige von Bestandsveränderungen\n§ 30    Rinderpass                                              1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\n§ 31    Stammdatenblatt                                         2. bei Behältnissen der Benutzer,\n§ 32    Bestandsregister\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der\n§ 33    Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\nVerfügungsberechtigte.\nAbschnitt 11\nKennzeichnung und                                                    §2\nRegistrierung von Schafen und Ziegen                                      Viehladestellen\nnach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004\n§ 34    Kennzeichnung\n(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder-\nkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entla-\n§ 35    Anzeige von Bestandsveränderungen\nden, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen\n§ 36    Begleitpapier\nGrenzkontrollstellen, (Viehladestelle), hat dies der zu-\n§ 37    Bestandsregister\nständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter An-\n§ 38    Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken\ngabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des\nAbschnitt 12\nOrtes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind\nunverzüglich anzuzeigen.\nKennzeichnung\nund Registrierung von Schweinen                    (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen\n§ 39    Kennzeichnung                                           erfüllen:\n§ 40    Anzeige der Übernahme                                   1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verla-\n§ 41    Begleitpapier                                               den, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh\n§ 42    Bestandsregister                                            müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier-\n§ 43    Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken        bar sein.\nAbschnitt 13                         2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssig-\nkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Ab-\nKennzeichnung von Einhufern\nfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sons-\n§ 44    Equidenpass                                                 tige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser an-\ngeschlossen sein muss.\nAbschnitt 14\nSonstige Tierhaltungen                    3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal-\nlenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte)\n§ 45    Tierhaltung in besonderen Fällen\nmuss vorhanden sein, in der der Dung und das\nAbschnitt 15                             Streumaterial so behandelt werden können, dass\nTierseuchenerreger abgetötet werden.\nSchlussvorschriften\n§ 46    Ordnungswidrigkeiten                                    4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müs-\n§ 47    Übergangsvorschriften                                       sen flüssigkeitsundurchlässig sein.\n§ 48    Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver-   5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum\nordnung                                                     Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen\n§ 49    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             leicht gereinigt und desinfiziert werden können.\nAbschnitt 1                           6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\nfür eine schnelle und sichere Reinigung und Desin-\nViehtransportfahrzeuge, Viehladestellen                      fektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglager-\nstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Ein-\n§1                                  richtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung\nViehtransportfahrzeuge                           stehen.\n(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung              7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden\nlebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-                   sein.\nzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Be-\n8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der\nhältnisse müssen\nHände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein-\nstreu oder Futter während des Transportes nicht he-            (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu-\nraussickern oder herausfallen können, und                   stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen\noder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.                übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, so-\nDies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene             weit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Be-\nViehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen             hörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Besei-\ndem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor-             tigung verbracht werden.","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-              ärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zu-\nnehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-               ständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7\nfung nicht entgegenstehen,                                    genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-\n1. von Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit     fung nicht entgegenstehen.\ngeringem Viehverkehr und                                     (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-\n2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von         ordnen, dass diese\neinem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.         1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen        2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem\nmit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass                  und desinfizierbarem Boden versehen werden,\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem       3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kana-\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,                lisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseiti-\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von                 gung von Abwasser angeschlossen ist.\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und\n§4\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen\nAnzeige,\ngeschaffen werden.                                                           Beschränkung und Verbot\n(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-\nAbschnitt 2                           gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom\nViehausstellungen,                        Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung\nViehmärkte, Schlachtstätten                     mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn\nschriftlich anzuzeigen.\n§3                                   (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen\nViehausstellungen, Viehmärkte                    nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich\n(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh-\nist.\nmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen\nfolgende Anforderungen erfüllen:\n§5\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-\nAuftrieb\nten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus-\ngänge verbracht werden können.                              Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal-\ntungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn-\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-             zeichnung nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist,\noder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs-           nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vor-\nsen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar\ngeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeich-\nsein.                                                    net sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen         ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so\nmuss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-       festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenauf-\nlässigem Boden und unter Druck stehendem Was-            gang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet.\nser vorhanden sein.                                      Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf be-\n4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge-              stimmte Stunden beschränken.\nfälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-\ntion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung                                  §6\nvon Abwasser angeschlossen ist.                                       Amtstierärztliche Untersuchung\n5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh             (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden           tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde\nund glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare     kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der\nWände haben.                                             Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit\n6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-          es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\nleuchtbar sein.                                          lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun-\ngen der Tiere anordnen.\n7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\nunterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.             (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von\nVieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Unter-\n8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung               suchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tier-\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor-         seuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter\nhanden sein.                                             Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche\n9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-         Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstät-\ntungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände          ten anordnen.\nund des Schuhwerks vorhanden sein.\n10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von                                        §7\ntierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.                                   Abtrieb von\n(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen                Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten\nUmfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach                 Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt\n§ 16 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstier-         oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1277\nzuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt         2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht\nwerden                                                            entgegenstehen.\n1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher-      Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte\ngestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständi-     Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage ver-\ngen Behörde verbleiben oder die für den Bestim-           bunden werden, dass während der Wanderung weitere\nmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,               Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe\n2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie-       zu erbringen sind.\nben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sol-           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal-\nlen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Ver-     ter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun-\nbringen zur Schlachtung dort verbleiben,                  gen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die\nund Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-            Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan-\ngenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar       derung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf\nauf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine              Verlangen vorzulegen.\nSchlachtstätte verbracht werden.\nAbschnitt 6\nAbschnitt 3                                         Viehhandelsunternehmen,\nGastställe                                   Transportunternehmen, Sammelstellen\n§8                                                          § 11\nGastställe                                                    Anzeige\nGastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:            Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs-\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk-\n1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen        tion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei-\nBoden und glatte Wände haben.                             ben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn\n2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.            der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner\n3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,          Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel-\nKrippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus            stelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun-\nleicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma-         gen sind unverzüglich anzuzeigen.\nterial sein.\n§ 12\nAbschnitt 4                                          Viehhandelsunternehmen\nViehkastrierer                            (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\nSchweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\n§9                               werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen\nund innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu\nViehkastrierer                         verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine an-\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne           dere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh-\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an       men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be-\neiner anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei de-       hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in\nnen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.         Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer\nund Verkäufer vermittelt werden.\nAbschnitt 5                              (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des\nWanderschafherden                          Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-\nsen, soweit\n§ 10                              1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und\nWanderschafherden                         2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\n(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre-               lage 2 eingehalten werden.\nrer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf,      Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nvorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu-           stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit\nständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im               Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt\nGebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie       werden.\nin an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete\ntreiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich,                                 § 13\nspätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.                             Transportunternehmen\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von              (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder,\ndem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der              Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge-\nTiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu er-        werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier-\nteilen, soweit                                                produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs-\n1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,         mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Ver-\ndass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist,        fügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der\ndie auf eine Tierseuche schließen lassen, und             Zulassung durch die zuständige Behörde.","1278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des          Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelas-            Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Re-\nsen, soweit                                                  gistriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf\n1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5        oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger oder\nund Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und             im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-                                  § 16\nlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.\nRuhen der Zulassung\nDie Zulassung kann auf den Transport von Tieren der-\nselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.             Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse-\nnen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen\n§ 14                              oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die\nVoraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt\nSammelstellen                          sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten\n(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine,            Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der\nSchafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiede-         Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer\nnen Betrieben für den Handel zusammengeführt wer-            Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung\nden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu-       nach den in § 15 Abs. 2 genannten Vorschriften.\nständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellun-\ngen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhan-                                 Abschnitt 7\ndelsunternehmens und Schlachtstätten.\nReinigung und Desinfektion\n(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\nvon der zuständigen Behörde zugelassen, soweit\n§ 17\n1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,\nTransportmittel\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An-\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför-\nlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und\nderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Ge-\n3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und          rätschaften sind nach jedem Transport, spätestens je-\nNutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.     doch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des\nDie Zulassung kann auf die Zusammenführung von               Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt\nTieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt        nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene\nwerden.                                                      Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem\neigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre-\n§ 15                              chend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von\nRäumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen,\nRegistrierung und\ndie zur Beförderung lebenden Viehs benutzt worden\nBekanntmachung der Zulassung,\nsind. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und\nAnerkennung von Zulassungen\nDesinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte le-\n(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den           benden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in den-\n§§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen,            selben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spä-\nTransportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter         testens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.\nErteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in ei-\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh-\nnem Register. Die Registriernummer wird aus der für\nladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver-\ndie Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen\nbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen,\nSchlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt\ngereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be-\nherausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses\nhörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht-\nsowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.\nstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung\n(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen-            und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg-\nschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach         lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh-\nArtikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des        sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April          geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der\n2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebens-        Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55,\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\nNr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zuge-\nTierseuchengefahr anordnen, dass\nlassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung\nzugelassen.                                                  1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 4 Buch-\n(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis-             stabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem\ngeeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz die Zulassung von Viehhandelsunternehmen,             2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehaus-\nTransportunternehmen und Sammelstellen unter An-                 stellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist,\ngabe der erteilten Registriernummer sowie die Rück-              zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese\nnahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung                 verlassen,\nmit.                                                         3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren\nschaft und Verbraucherschutz gibt die Zulassung der              sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1279\n(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant-       heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere\nwortlich:                                                    Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Aus-\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,                   stellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der\nzuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten\n2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,          Tierarzt ausgestellt sein.\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der\nVerfügungsberechtigte.                                                              § 21\nViehhandels-\n§ 18\nund Transportkontrollbücher\nFlächen,\n(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz\nRäume und Gerätschaften\nbefindlichen und die gehandelten, transportierten oder\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vo-        vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder\nrübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rin-         Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das\ndern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflü-        gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel\ngel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entla-         hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer\nden auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlacht-\n1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,\nstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort\nPferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-\nbenutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber\nmittelt oder eine Sammelstelle betreibt,\nder Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach\njeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und            2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft,\nzu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu las-         die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder\nsen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhan-             Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brü-\ndelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räu-               tereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Be-\nmung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Ab-             triebe, erbrütet und abgibt.\nständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu         Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben\ndesinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.     enthalten:\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde       1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und An-\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4               schrift des bisherigen Besitzers,\ngenehmigen.\n2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,                     Übernehmers,\n1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze,              3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nRäume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän-              das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder\nden als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfi-           einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie\nziert werden müssen,                                         das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport-\n2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-              fahrzeuges,\nnehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine       4. folgende Beschreibung der Tiere:\nhäufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt\nwerden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions-           a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nplan vorgesehen ist,                                         b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und\n3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden                  Kennzeichnung,\nist,                                                         c) bei Schafen und Ziegen\nsoweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich                   aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere\nist.                                                                      Stückzahl und Kennzeichnung,\nbb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere\n§ 19\nStückzahl und Kennzeichnung nach § 34\nDung,                                           Abs. 3,\nStreumaterial und Futterreste\nd) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\nDer für die Reinigung und Desinfektion nach den                   Abzeichen und Markierungen,\n§§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden\ne) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Al-\nDung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter-\nter.\nreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las-\nsen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen,        Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun-\ndass Tierseuchenerreger abgetötet werden.                    gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskon-\ntrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne\nAbschnitt 8                            Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Vieh-\nhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt\nZeugnisse, Kontrollbücher                      werden.\n§ 20                                 (2) Während des Transportes ist ein Transportkon-\ntrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforder-\nUrsprungszeugnisse,                        lichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere\nGesundheitszeugnisse                        sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin-          anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen\ngende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund-             über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind","1280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nabweichend von § 25 Abs. 2 vor Beginn des Transpor-           und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form\ntes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf        auch\ndenen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandsei-            1. als Loseblattsystem oder\ngenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte\ntransportiert wird.                                           2. in elektronischer Form\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das\n§ 22                               Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein\nDesinfektionskontrollbuch                      Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch,\ndas Transportkontrollbuch und das Desinfektionskon-\n(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das      trollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entspre-\nnach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion        chen.\nvorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert\nein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das fol-              (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-\ngende Angaben enthält:                                        rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-\nhafter Weise vorzunehmen.\n1. Tag des Transportes,\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für\n2. Art der beförderten Tiere,                                 die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei\n3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des             Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem\nFahrzeuges,                                               Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem\ndie letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend\n4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit-\nzu § 73 Abs. 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes hat\ntels.\nim Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches\n(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunter-        oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zu-\nnehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer        ständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten\nSchlachtstätte haben über Art und Verbrauch des ver-          vorzulegen.\nwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeich-\nnungen zu machen.                                                                    Abschnitt 9\n§ 23                                                      Tierhaltung\nKastrations-                                                      § 26\nund Klauenpflegekontrollbuch\nAnzeige und Registrierung\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne\nTierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu           (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,\nführen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Or-           Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner,\nten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorge-          Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten\nnommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig                  will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von\nKlauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1    dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit un-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen-            ter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der\npflegekontrollbuch zu führen haben.                           Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge-\nhaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes,\n§ 24                               bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun-\ngen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wan-\nDeckregister                           derschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im\nTierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber     Sinne des Satzes 1.\noder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden,              (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-\nhaben ein Deckregister zu führen, das folgende Anga-          auftragten Stelle erfasst die\nben enthalten muss:\n1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,                       sowie\n2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes            2. die nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nKennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer                    Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober\ndes Vatertieres,                                              2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tie-              die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied-\nres,                                                          staaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) zu registrierenden\nZirkusse\n4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes\nKennzeichen des gedeckten Tieres,                         unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis-\nter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus\n5. Tag des Deckaktes.\nder für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes\noder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel-\n§ 25                               nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\nForm, Aufbewahrung und Vorlage                     gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\nder Kontrollbücher und des Deckregisters                vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen         den Zirkus gebildet.\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-            (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\nden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher            einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                       1281\neines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar        Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen\n(Stichtag) im Bestand vorhandenen                             von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen\n1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen              der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3\nZucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so-            der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom\nwie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und           29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG)\nNr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des\n2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup-           Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be-\npen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein-         standsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils\nschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,                  geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße\nanzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An-           eingehalten werden.\nzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach\n(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die\nSatz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde,\nzweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den\nauch zu einem anderen Datum oder einem anderen\nMindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit\nStichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be-\ndiese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Trans-\nrechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung\nponder) enthält und sichergestellt ist, dass\nder Anzeigepflicht zu verwenden.\n1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des-\nAbschnitt 10                                  sen Codierung nach der ISO-Norm 117842) aufge-\nbaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der\nKennzeichnung\nOhrmarke nach Anlage 4 enthält,\nund Registrierung von Rindern\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000                 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät\nablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-\n§ 27                                     Norm 117852) entspricht, und\nKennzeichnung                            3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-                 gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar\nnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments                 ist.\nund des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines               (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder\nSystems zur Kennzeichnung und Registrierung von               ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat\nRindern und über die Etikettierung von Rindfleisch            der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be-\nund Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der           hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Er-\nVerordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204       satzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese      zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und\nVorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,                das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den         erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge-\n(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter\nburt,\ndie Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi-\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt wor-       gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen\nden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbe-         lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines\ntriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Ein-          Rindes.\nstellen in den Betrieb\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei-                                              § 28\nchend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeich-\nnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des                          Anzeige der Kennzeichnung\nArtikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der             Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nKommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der              unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An-\nHöchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bi-          schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie\nsons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), inner-      der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchfüh-\nren zu lassen.                                                1. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,\ndes Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel\n(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nder Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennum-\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\nmer des Muttertieres,\nten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-\nsichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-       2. im Falle des § 27 Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\ngeteilt.                                                            des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/                Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus\n2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmit-                dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ur-\ntelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-                   sprünglichen Kennzeichnung des Tieres,\nmeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmar-          der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-\nken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohr-          tragten Stelle anzuzeigen.\nmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund\nenthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem        2\n) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.\nnach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die              Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-\nzuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger                 chert niedergelegt.","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\n§ 29                              hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu über-\nAnzeige                             geben. Die zuständige Behörde oder die von dieser be-\nvon Bestandsveränderungen                      auftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpas-\nses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus\n(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder       dem das Rind verbracht worden ist.\neiner von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung\nseines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen                (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver-\nanzuzeigen, und zwar unter Angabe                            ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,              3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass\nim Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpa-\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\npiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit-\na) der Ohrmarkennummer,                                  raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 ge-\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-           boren worden sind.\ndatums,\nc) des Abgangsdatums.                                                                 § 31\nZusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhal-                            Stammdatenblatt\nter im Falle\n1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen                Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-\nMitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-      tragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Ge-\ntreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das      burtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster\nGeburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur          der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Anga-\nunmittelbaren Schlachtung,                               ben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarken-\nnummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten\n2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-       Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann\ntung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange-       als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden,\ngebene Geburtsdatum,                                     soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen\n3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen           Angaben enthält.\nMitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,\n4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das                                      § 32\nRind ausgeführt worden ist,\nBestandsregister\n5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach-\ntet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet           (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der\nworden oder verendet ist,                                Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu\nanzuzeigen.                                                  den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\n(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Be-          Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind\nseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von       1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An-\ndiesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder              lage 6 und\neiner von dieser beauftragten Stelle die Übernahme ei-\nnes toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzei-         2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres\ngen, und zwar unter Angabe des Namens und der An-\nschrift seines Betriebes oder der Registriernummer so-            a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und\nwie der Ohrmarkennummer und des Übernahmeda-\nb) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Be-\ntums des toten Rindes.\nhörde oder einer von dieser beauftragten Stelle\n(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin-             die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach\ndes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt              § 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der\nder Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der                   Fassung der Bekanntmachung vom 24. März\nWiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver-                2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411\nzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.                der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach-\n§ 30                                      gewiesen worden ist,\nRinderpass\nenthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen.\n(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht    Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle\noder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie        des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Be-\nvon einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim-         trieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.\nmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.             (2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verord-\n(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser be-       nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung\nauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 ge-     (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie-\nnannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohr-         ben ist, gilt § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.\nmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 ge-              (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands-\nbildeten Strichcode zu vermerken.                            registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach\n(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mit-       Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt\ngliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Be-     § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1283\n§ 33                             2. das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buch-\nstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 aus einer\nVerbot der Übernahme,                           Ohrmarke oder einem Transponder bestehen und als\nInverkehrbringen von Ohrmarken\na) Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1\n(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur           oder\nübernehmen, soweit es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der\nVerordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung              b) Transponder die Anforderungen nach Nummer 6\nmit § 27 Abs. 3 und 4, nach Artikel 4 Abs. 4 der Ver-                Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG)\nordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Abs. 3 bis 5               Nr. 21/2004\ngekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme\nerfüllen.\nvon Rindern durch Transportunternehmen.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das zweite Kennzei-\n(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Abs. 3           chen bei Ziegen aus einer Fußfessel bestehen, soweit\noder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde               sie dieselben Angaben enthält wie die Ohrmarke nach\nin den Verkehr zu bringen.                                    Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und so beschaffen ist, dass\nsie nur einmal verwendet werden kann und die vorge-\nAbschnitt 11                          schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem\nGrund enthält. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten nicht für\nKennzeichnung und                          Schafe und Ziegen, die nicht für den innergemein-\nRegistrierung von Schafen und Ziegen                 schaftlichen Handel bestimmt sind, soweit durch eine\nnach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004                 Tätowierung des Ohres, die von der zuständigen Be-\nhörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung vor-\ngenommen worden ist, der Geburtsbetrieb ermittelt\n§ 34                             werden kann und, im Falle der Tätowierung durch eine\nZüchtervereinigung, diese die zuständige Behörde über\nKennzeichnung                           die vorgenommene Kennzeichnung unterrichtet hat.\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord-          Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen\nnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember              kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungs-\n2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung           tiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergeben-\nund Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-          den Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke geneh-\nderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der            migen, soweit diese Ohrmarke die in Anlage 9 vorge-\nRichtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU                schriebenen Angaben enthält.\n2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,             (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann die zu-\nist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005         ständige Behörde genehmigen, dass\nim Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter\ninnerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätes-           1. beide Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Ab-\ntens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbe-               schnitt A und C entsprechen und die dort vorge-\ntrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen.                  schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf\nSchafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 aus ei-              gelbem Grund enthalten,\nnem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den\nTierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14          2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn-\nTagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens              zeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die\njedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kenn-               Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten\nzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht           Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und\nfür Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Be-              die Ohrmarke der\nstimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseu-               a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entspricht und\nchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung                     die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer\nverbracht werden.                                                    Schrift auf gelbem Grund oder\n(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderli-           b) Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorge-\nchen Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln (Kenn-                   schriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf\nzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen                   weißem Grund\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf\nAntrag und unter angemessener Berücksichtigung des                enthält.\nvoraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.\n(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder\n(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004       beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar\nund den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar          geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-                zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\nschaft nichts anderes ergibt, muss                            ten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga-\nben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be-\n1. das erste Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buch-          fanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 dem Mus-         unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er-\nter der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entsprechen     neut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\nund die dort vorgeschriebenen Angaben in schwar-         Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich-\nzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,                  nung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nals denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen-                                   § 38\nden Kennzeichen befanden, soweit                                               Verbot der Übernahme,\n1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1                     Inverkehrbringen von Ohrmarken\nund 3 entsprechen und                                       (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 9. Juli 2005 ge-\n2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregis-        borenes Schaf oder eine nach dem 9. Juli 2005 gebo-\nter nach § 37 eingetragen worden ist.                   rene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit\ndas Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4\nAbsatz 4 gilt entsprechend.\nder Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung\n(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege          mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für\ndarf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh-       die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch\nmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent-          Transportunternehmen. Ein vor dem 10. Juli 2005 ge-\nfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle    borenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 gebo-\nder Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.             rene Ziege darf ein Tierhalter in seinen Bestand nur\nübernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach\n§ 35                              § 19d Abs.1 der Viehverkehrsverordnung in der Fas-\nAnzeige                             sung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I\nvon Bestandsveränderungen                      S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nWer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über-\nden ist, gekennzeichnet ist.\nnimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer\nvon dieser beauftragten Stelle ab dem 1. Januar 2008            (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3\ninnerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzu-         oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde\nzeigen, und zwar unter Angabe                               in den Verkehr zu bringen.\n1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,\nAbschnitt 12\n2. der Registriernummer seines Betriebes,\nKennzeichnung\n3. des Datums des Verbringens,                                          und Registrierung von Schweinen\n4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,\n5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des                                       § 39\nVerbringens abweicht.                                                          Kennzeichnung\n(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbe-\n§ 36                              trieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe\nBegleitpapier                         des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be-\nhörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge-\n(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpa-\nteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen\npier für Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung\noder kennzeichnen zu lassen.\n(EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und\nmuss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt C                 (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nNr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004           zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-\nden Namen und die Anschrift des Tierhalters des Be-         ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück-\nstimmungsbetriebes und die Angabe der Kennzeichen           sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu-\nder verbrachten Tiere enthalten sowie dem Muster der        geteilt.\nAnlage 10 entsprechen.                                          (3) Die Ohrmarke muss\n(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der          1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar\nÜbergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der               ist,\nEmpfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das\n2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\nBegleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung\nSchrift auf weißem Grund mindestens folgende An-\nan für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf-\ngaben (Ohrmarkennummer) enthalten:\nzubewahren.\na) „DE“ (für Deutschland),\n§ 37                                   b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche\nBestandsregister                                 Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder\nder kreisfreien Stadt und\n(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Abs. 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den               c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer\nAngaben nach Abschnitt B Nr. 1 des Anhangs der Ver-                  nach § 26 Abs. 2 Satz 2.\nordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in sei-        Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu\nnem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthal-           kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.\nten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D              (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt\nentsprechen. Vom 1. Januar 2008 an muss das Be-             werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be-\nstandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nr. 2           trieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder\ndes Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthal-         kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine,\nten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.             die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1\n(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt       der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmit-\nentsprechend.                                               telbar zur Schlachtung verbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1285\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied-        einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form\nstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung            erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier\nnach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der               muss\nKennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung\n1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des ab-\nmit Absatz 4, gleich.\ngebenden Tierhalters oder die Registriernummer sei-\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein             nes Betriebes,\nKennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken-\nnummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar           2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine\ngeworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich            und\nerneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe-    3. die Kennzeichnung\nnen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn-\nenthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit\nzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in End-\neinem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nmastbetrieben, die\nten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument\n1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be-         begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.\nstimmt sind und\n(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine\n2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 3 der Ver-     Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist\nordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind,        dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus-\ndass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert      zuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom\nwerden kann.                                             Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von min-\n(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhal-        destens drei Jahren aufzubewahren.\nter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfer-                                      § 42\nnen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung\neines Schweines.                                                                 Bestandsregister\n(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand\n§ 40                               ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen.\nAnzeige der Übernahme                        In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande-\nnen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe\nWer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies\nihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent-\nder zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-\nsprechend § 39 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 einzutragen. Zusätz-\ntragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der\nlich sind\nÜbernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe\n1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-          1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-\nportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach                herigen Tierhalters oder die Registriernummer sei-\n§ 15 Abs. 1, seinem Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder            nes Betriebes und das Datum des Zugangs sowie\nseiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Ver-     2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-\nordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-            werbers oder die Registriernummer seines Betriebes\nments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson-            und das Datum des Abgangs\nderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-\nanzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in\nwachung von zum menschlichen Verzehr bestimm-\ndie Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach\nten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr.\nAnlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass\nL 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils gelten-\nden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungs-       1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen\nnummer,                                                      hervorgehen,\n2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen,                2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablich-\ndem abgebenden Transportunternehmen, der ab-                 tung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind\ngebenden Sammelstelle nach § 15 Abs. 1, dem ab-              und\ngebenden Betrieb nach § 26 Abs. 2 oder der\nSchlachtstätte nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung      3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12\n(EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulas-          auf diese Unterlagen verwiesen wird.\nsungsnummer,                                                (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3 gilt\n3. der Anzahl der übernommenen Schweine und                  entsprechend.\n4. des Datums der Übernahme.\n§ 43\nAnstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der\nÜbernahme unmittelbar aus einem anderen Mitglied-                            Verbot der Übernahme,\nstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat                Inverkehrbringen von Ohrmarken\noder das betreffende Drittland anzuzeigen.                      (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand\nnur übernehmen, soweit es nach § 39 Abs. 1 oder 4\n§ 41                               bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über-\nBegleitpapier                          nahme eines Schweines durch Transportunternehmen.\n(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu ei-          (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Abs. 3\nner Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von           ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den\neiner Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von        Verkehr zu bringen.","1286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAbschnitt 13                             (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs-\npflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder\nKennzeichnung von Einhufern                     ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu-\nständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi-\n§ 44                              gen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis-\nEquidenpass                           tet ist.\nEinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder\ndort vermerkt sind und eingetragen werden können, so-                               Abschnitt 15\nwie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilneh-                           Schlussvorschriften\nmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder ab-\ngegeben werden, wenn sie von einem Dokument be-\n§ 46\ngleitet sind, das\nOrdnungswidrigkeiten\n1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren\nsind,                                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\na) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Ra-          Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\ntes vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier-        vorsätzlich oder fahrlässig\nzüchterischen und genealogischen Vorschriften         1. einer\nfür den innergemeinschaftlichen Handel mit Equi-\na) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10\nden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils gel-\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2\ntenden Fassung oder\noder\nb) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der\nKommission vom 20. Oktober 1993 über das Do-              b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13\nkument zur Identifizierung eingetragener Equiden              Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1,\n(Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der            verbundenen vollziehbaren Auflage oder\njeweils geltenden Fassung,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3\n2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 ge-             Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6\nboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/              Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3\nEWG\nzuwiderhandelt.\nentspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer\nanerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in de-           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nnen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen          des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\noder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wett-     fahrlässig\nkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die        1. entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1\nin Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der            und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten\nMaßgabe entsprechend, dass das Dokument von der                   Anforderungen an ein dort genanntes Beförde-\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag-              rungsmittel eingehalten werden,\nten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben\nnach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX            2. entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1\ndes Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten                 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1\nmuss.                                                             Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 35, § 40 Satz 1 oder\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nAbschnitt 14\n3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschrie-\nSonstige Tierhaltungen                           bene Kennzeichnung auftreibt,\n§ 45                               4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,\nTierhaltung in besonderen Fällen                  5. entgegen § 9 ein Tier kastriert,\n(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht         6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wander-\nin § 26 Abs. 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren              schafherde ohne Genehmigung treibt,\nBetrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und             7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit\nAbs. 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu              Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Geneh-\nführen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines              migung nicht mitführt oder nicht vorlegt,\njeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jewei-\nligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.       8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14\nZusätzlich sind                                                   Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein\nTransportunternehmen oder eine Sammelstelle\n1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-             ohne Zulassung betreibt,\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs so-\nwie                                                       9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort\n2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er-              genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse,\nwerbers und das Datum des Abgangs                             Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht\nanzugeben. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und 3              richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfi-\ngilt entsprechend.                                                ziert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                  1287\n10. entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen,          Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr.\nRäume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht des-       L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-\ninfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren   sig\nlässt,                                                   1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten\n11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste            Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht\nnicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht         oder nicht rechtzeitig zusendet,\nrichtig behandelt oder nicht oder nicht richtig be-      2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbin-\nseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln             dung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004\nlässt,                                                       der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung\n12. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-\nSatz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25              ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohr-\nAbs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2 ein Viehhandels-            marken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr.\nkontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klau-         L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder\nenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht,            nicht vollständig führt,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass\nführt,                                                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n13. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                 zeitig ergänzt oder\nAbs. 1, § 22 Abs. 1 ein Transportkontrollbuch oder       4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Regis-\nein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht voll-         ter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nständig mitführt,                                            rechtzeitig offen legt.\n14. entgegen § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 eine Auf-              (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6\nzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht    des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Ver-\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,                ordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember\n2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung\n15. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung           und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än-\nmit § 37 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2, ein dort genanntes     derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der\nBuch oder Register nicht aufbewahrt,                     Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU\n16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 34             2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nAbs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 1,    fahrlässig\n4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine    1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht\nZiege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht           richtig oder nicht vollständig führt,\nvollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbrin-\nkennzeichnen lässt,\ngen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument\n17. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 6 Satz 1               versieht,\noder § 39 Abs. 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit\nKennzeichen entfernt oder entfernen lässt,\nSatz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort ge-\n18. entgegen § 30 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 ein              nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig\nRind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt            übermittelt.\noder einstellt,\n§ 47\n19. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 37\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1                        Übergangsvorschriften\nin Verbindung mit Abs. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 in         (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt,\nVerbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit         hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2, ein Be-           Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2\nstandsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig   ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen,\noder nicht rechtzeitig führt,                            erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu die-\n20. entgegen § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1        sem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in\nein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein         der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003\nübernimmt,                                               (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\n21. entgegen § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2        ändert worden ist, weiter anzuwenden.\neine Ohrmarke oder ein Kennzeichen in den Verkehr\nbringt,                                                     (2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genann-\nten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsver-\n22. entgegen § 44 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ei-         ordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht\nnen Einhufer verbringt oder abgibt.                      angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6          Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Ver-           Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Be-\nordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parla-            hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.\nments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung             (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach\neines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung             den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom\nvon Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch        23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die\nund Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der           Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän-","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\ndert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab-                 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der\nViehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt-                           „(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen\nmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwen-                       Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb ver-\nden.                                                                      wertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten wer-\n(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007                   den, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb ei-\nnach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab-                       nem Verfahren unterzogen worden sein, durch das\nsatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden                            Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verord-\nsind, ist § 34 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.                          nung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.“\n(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren                2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-\nworden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2                         mer 5a eingefügt:\nBuchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der\nViehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt-                        „5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,“.\nmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),\ndie durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwen-                                                 § 49\nden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 48\nDie Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der\nÄnderung der Tierische                                Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrs-\nNebenprodukte-Beseitigungsverordnung                           verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-                    24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch\nnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt               Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\ngeändert:                                                             (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007          1289\nAnlage 1\n(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3)\nVoraussetzungen für die Zulassung\neines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und art-\ngerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüs-\nsigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen\nzur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stall-\nabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt\nwird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.\n2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von\nTieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und ver-\ndächtigen Tiere abgesondert werden können.\n3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs\neiner Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck ste-\nhendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nach-\nweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Die\nDesinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden\ndes Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in\neine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.\n4. Es müssen\na) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,\nb) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt\nvorhanden sein.\n5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schrift-\nlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion\na) der Transportfahrzeuge,\nb) der Stallungen und Verkehrswege\nverfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das\nvorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh-\nrend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.\n6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle\nPlätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.\n7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch über-\nwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnlage 2\n(zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2)\nAnforderungen an den Betrieb\neines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere\nWeise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hin-\nweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und\nunschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und\nNutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur\nAnkunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheits-\nstatus haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                       1291\nAnlage 3\n(zu § 25 Abs. 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                                Identizifierung                      Übernehmer\n1                      2                              3                 4                 5                  6\nOrt und Datum     bisheriger Besitzer          bei Rindern Ohr-          Datum der        Name und            gegebenenfalls\nder Übernahme     a) Name und                  markennummer;             Abgabe           Anschrift           Nummer der\nAnschrift                 bei Schweinen Stückzahl,                                       Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-\nb) Registriernummer          zeichnung;\nbei Transportunter-       bei Schafen und\nnehmen                    Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Kfz-Kennzeichen des zeichnung;\nTransportfahrzeugs        bei Pferden   Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stückzahl,\nRasse,\nungefähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                              3                 4                 5                  6\na) Ort und        Name und Anschrift des       bei Rindern Ohr-          Datum und Zeit- Fahrtziel            gegebenenfalls\nDatum der      bisherigen Tierhalters       markennummer;             punkt der Über- Name und             Nummer der\nÜbernahme                                   bei Schweinen Stückzahl,  gabe             Anschrift des       Bescheinigung\nungefähres Alter, Kenn-                    Übernehmers\nb) Uhrzeit des\nzeichnung;\nVerlade-                                    bei Schafen und\nbeginns                                     Ziegen Stückzahl, Kenn-\nc) Abfahrtszeit                                zeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                         2                             3                  4                         5\nDatum des                 Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung    Ort der Reinigung und     Desinfektionsmittel/\nTransports                                            und Desinfektion     Desinfektion              eingesetzte Konzen-\ntration","1292             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnlage 4\n(zu § 27 Abs. 3 und 4)\nOhrmarken zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer,\n(zweizeilig):\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nStrichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm\n*) 01 = Schleswig-Holstein               07 = Rheinland-Pfalz                         13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                          08 = Baden-Württemberg                       14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                    09 = Bayern                                  15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                           10 = Saarland                                16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen              11 = Berlin\n06 = Hessen                           12 = Brandenburg\n2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),\nzweizeilig;\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 18 mm\nFreiraum für handschriftliche Eintragungen\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007          1293\n1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*),\nzweizeilig;\nerste Zeile: mindestens 5 mm\nzweite Zeile: mindestens 15 mm\nMindestgröße der Ohrmarke:\nHöhe 68 mm\nBreite 55 mm\n*) siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)","1294                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnlage 5\n(zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2)\nRegelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes\ngemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist\nwie nachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.     Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.\n1.1    Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad-\nzahlig.\n1.2    Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes\ndargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer\nnicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der\nGewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter\nder Nutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\n089013350807\nKlartext:                              0          8          9       0       1        3        3         5         0         8      0      7\nPrüfziffer:                            7\nNutzziffernfolge:                      0          8          9       0       1        3        3         5         0         8      0\nGewichtungsfaktoren:                   3          1          3       1       3        1        3         1         3         1      3\nEinzelprodukte:                        0          8         27       0       3        3        9         5         0         8      0\nSumme Einzelprodukte:                  0     + 8        + 27 + 0         + 3      + 3      + 9      + 5       + 0       + 8 + 0 = 63\nModulo 10:                          63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nergibt die Prüfziffer:              10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                           7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn\ndie auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt\nwerden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.     Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer\ndargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                 Nein2)\nLS3)                                                 Individuelle Nummer                                            04)      PZ5)\n5           6           7             8            9          10         11         12         13           14          15         16\n1\n)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2\n)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1 2\n)+ )  Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3\n)     Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4\n)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5\n)     Feld 16, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007             1295\n3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)               Nein2)                                         Ja3)                     Nein4)\n2        7      65)        0       06)         LS7)                        Individuelle Nummer         PZ8)\n0        1       2         3        4      5         6      7       8      9      10    11   12 13 14   15\n1\n)+3)        DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5 6 8\n)+ )+ )     Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1\n)+2)+3)+4)  Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5\n)           Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6\n)           Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7\n)           Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8\n)           Feld 15, Prüfziffer.","1296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnlage 6\n(zu § 28 und § 32 Abs. 1)\nRasseschlüssel\nHolstein-Schwarzbunt                               01        Normanne                                     52\nHolstein-Rotbunt                                   02        Ungarisches Steppenrind                      53\nJersey                                             03        Zwerg-Zebus                                  54\nBraunvieh                                          04        Grauvieh                                     55\nAngler                                             05        Dexter                                       56\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                 06        White Galloway                               57\nDoppelnutzung Rotbunt                              09        Longhorn                                     58\nDeutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN)       10        South Devon                                  59\nFleckvieh                                          11        Fjäll-Rind                                   60\nGelbvieh                                           12        Tuxer                                        61\nPinzgauer                                          13        Telemark                                     65\nHinterwälder                                       14        Fleckvieh Fleischnutzung                     66\nMurnau-Werdenfelser                                15        Uckermärker                                  67\nVorderwälder                                       16        Blaarkop                                     68\nLimpurger                                          17        Witrug                                       69\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                      18        Lakenfelder                                  70\nAyrshire                                           19        Rotes Höhenvieh (RHV)                        71\nVogesen-Rind                                       20        Ansbach-Triesdorfer                          72\nCharolais                                          21        Glanrind                                     73\nLimousin                                           22        Pinzgauer Fleischnutzung                     74\nWeißblaue Belgier                                  23        Pustertaler Schecken                         75\nBlonde d'Aquitaine                                 24        Gelbvieh Fleischnutzung                      76\nMaine Anjou                                        25        Braunvieh Fleischnutzung                     77\nSalers                                             26        Rotbunt Fleischnutzung                       78\nMontbeliard                                        27        Hinterwälder Fleischnutzung                  79\nAubrac                                             28        Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung           80\nPiemonteser                                        31        Vorderwälder Fleischnutzung                  81\nChianina                                           32        Limpurger Fleischnutzung                     82\nRomagnola                                          33        Brahman                                      83\nMarchigiana                                        34        Bazadaise                                    84\nWhite Park                                         35        Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) 85\nAngus (DA)                                         41        Beefalo                                      86\nAngus/AA (AA)                                      42        Wasserbüffel (Bubalus bubalus)               87\nHereford                                           43        Bison/Wisent                                 88\nDeutsches Shorthorn                                44        Yak                                          89\nHighland                                           45        Sonstige Rassen (SON)                        90\nWelsh-Black                                        46        Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)         91\nGalloway                                           47        Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)           92\nLincoln Red                                        48        Sonstige taur indicus-Rinder                 93\nBelted Galloway                                    49        Kreuzung Fleischrind x Fleischrind           97\nLuing                                              50        Kreuzung Fleischrind x Milchrind             98\nBrangus                                            51        Kreuzung Milchrind x Milchrind               99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                                                                           1297\nAnlage 7\n(zu § 30 Abs. 1 und § 31)\nAusgebende Stelle            Rinderpass\nnach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung\n(Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Logo)\n(Barcode)                                                                                                        Ohrmarkennummer\n(Barcode)                                                            Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung\nDatum der Ausgabe\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                           1. Tierdaten\nGeburtsdatum:\nGeschlecht:\nRasse:\nOhrmarkennummer des Muttertieres:\n2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:\naus folgendem Mitgliedstaat der EU:\naus folgendem Drittland eingeführt:\nvom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:\n3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nRegistriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters","Anlage 8\n(zu § 32 Abs. 1)                                                                                                                                                                                                 1298\nBestandsregister für Rinderhaltungen\nSeite: …\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2:\n1            2                3               4                5                 6              7a               7b               7c              8a               8b              8c           9\nLfd.    Ohrmarken-         Geburts-      Geschlecht       Rasse nach        Ohrmarken-                         Zugang                                            Abgang                     Bemerkungen2)\nNr.      nummer             datum          m/w1)         Rasseschlüssel     nummer des\nMuttertieres\nDatum        Vorheriger Tierhalter, Name          Datum        Name und Anschrift des\nund Anschrift oder Registrier-                    Übernehmers oder Regis-\nnummer des vorherigen Tier-                       triernummer des Überneh-\nhalters oder Geburt im eige-                      mers oder Tod im eigenen\nnen Betrieb                                       Betrieb\n1\n) m = männlich, w = weiblich.\n2\n) Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.\nAngaben im Fall der Überprüfung\nDatum der Überprüfung:                         Zuständige Behörde:\nUnterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007               1299\nAnlage 9\n(zu § 34 Abs. 3 und 4)\nOhrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen\nNummer 1\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):\n– „01“ (Tierartenkenncode)\n– 2 Ziffern (Bundesland)*)\n– 8 Ziffern (individuell)\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\n*) 01 = Schleswig-Holstein                 07 = Rheinland-Pfalz                    13 = Mecklenburg-Vorpommern\n02 = Hamburg                            08 = Baden-Württemberg                  14 = Sachsen\n03 = Niedersachsen                      09 = Bayern                             15 = Sachsen-Anhalt\n04 = Bremen                             10 = Saarland                           16 = Thüringen\n05 = Nordrhein-Westfalen                11 = Berlin\n06 = Hessen                             12 = Brandenburg\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nohne Beschriftung\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nAbschnitt C (Rückseite/Lochteil)\nLändercode „DE“ (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm\nNummer 2\nAbschnitt A (Vorderseite/Dornteil)\nLogo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle\nLändercode „DE“ (Deutschland) und\n– Kfz-Kennzeichen\n– letzte sieben Ziffern der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilten Registriernummer\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm","1300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAbschnitt B (Rückseite/Lochteil)\nohne Beschriftung\nMindestgröße der Ohrmarke\nHöhe 25 mm\nBreite 25 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007              1301\nAnlage 10\n(zu § 36 Abs. 1)\nBegleitpapier\nfür Schafe ⁪                                          für Ziegen ⁪\nAngaben zum abgebenden Betrieb\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nAngaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1)\nName:\nAnschrift:\noder Registriernummer:\nbei Wanderschafherden:             Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Abs. 12)\nAngaben zu den zu verbringenden Tieren\nAnzahl Schafe3):                                                Anzahl Ziegen3):\nKennzeichen:\nAngaben zum Transportmittel\nTransportunternehmen:\nName:\nAnschrift:\nRegistriernummer:\nTransportmittel:\nKraftfahrzeugkennzeichen:\nOrt, Datum                                                                           Unterschrift des abgebenden Tierhalters\n1\n) Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.\n2\n) Nicht Zutreffendes streichen.\n3\n) Nicht zutreffende Tierart streichen.","Anlage 11\n(zu § 37 Abs. 1)                                                                                                                                                                                         1302\nSeite: ...\nBestandsregister\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nfür Schafe ⁪                              für Ziegen ⁪\nA. Angaben zum Betrieb\nName:                                                                                                   Nutzungsart:\nAnschrift:                                                                             Zucht                 Milch          Mast                   Gesamtanzahl am 1. Januar …\n⁪                     ⁪              ⁪\nRegistriernummer                                                                                                                      Schafe:                       Ziegen:\nnach § 15 oder\n§ 26 Abs. 2:\nB. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen1)\nLfd. Nr.   Datum des                   Zugang                                                           Abgang                                  Kennzeichen       Anzahl       Bemerkungen2)\nZugangs                                                                                                                              des Tieres oder\noder des       Name und Anschrift oder              Name und Anschrift oder           Name und Anschrift oder Registriernummer       der Tiere\nAbgangs        Registriernummer des                 Registriernummer des              des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen\nvorherigen Tierhalters               Übernehmers                       des Transportmittels\nC. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen\nLfd. Nr.     Datum       Kennzeichen           Geburtsjahr            Datum der              Rasse                   Genotyp,          Tod                 Ersatzkennzeichen   Bemerkungen\ndes Tieres                                   Kennzeichnung                                  soweit bekannt    (Monat und Jahr)\n1\n) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.\n2\n) Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.","D. Angaben im Fall der Überprüfung\nDatum der Überprüfung:\nZuständige Behörde\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nUnterschrift des Vertreters\nder zuständigen Behörde\n1303","Anlage 12\n(zu § 42 Abs. 1)                                                                                                                                                                                   1304\nBestandsregister für Schweinehaltungen\nSeite: …\nName:                                                                                                   Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Abs. 3:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nAnschrift:                                                                                              davon Zuchtsauen:\nRegistriernummer nach § 15 oder § 26 Abs. 2:                                                            davon sonstige Zucht- und Mastschweine\nüber 30 Kilogramm:\ndavon Ferkel bis 30 Kilogramm:\n1             2              3                4a                            4b                            5a                           5b                    6             7\nLfd. Nr.      Anzahl      Ohrmarken-                               Zugang                                                      Abgang                        aktueller   Bemerkungen1)\nnummern/                                                                                                                          Bestand\nKennzeichen\nDatum             Name und Anschrift oder Registrier-       Datum            Name und Anschrift oder Registrier-\nnummer des vorherigen Tierhalters                          nummer des Übernehmers oder Tod im\noder Geburt im eigenen Betrieb                             eigenen Betrieb\n1\n) Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a."]}