{"id":"bgbl1-2007-30-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":30,"date":"2007-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes","law_date":"2007-07-06T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Fahrpersonalgesetzes\nVom 6. Juli 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    alvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr\nsen:                                                                  sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/\nEWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)“\nArtikel 1                                     ersetzt.\nÄnderung des Fahrpersonalgesetzes                        bb) In Buchstabe c wird das Wort „Lenkzeitunter-\nDas Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-                      brechungen“ durch das Wort „Fahrtunterbre-\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),                   chungen“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom             cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-                „Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verord-\nändert:                                                               nung (EWG) Nr. 3820/85“ durch die Angabe\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       „Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-          b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nter „der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des               fügt:\nRates vom 20. Dezember 1985 über die Har-\nmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im            „1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2\nStraßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie                 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\nder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates                    des Rates vom 20. Dezember 1985 über\nvom 20. Dezember 1985 über das Kontrollge-                    die Harmonisierung bestimmter Sozial-\nrät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)“               vorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG\ndurch die Wörter „der Verordnung (EG)                         Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fas-\nNr. 561/2006 des Europäischen Parlaments                      sung, Rechtsverordnungen\nund des Rates vom 15. März 2006 zur Har-                      a) über die Organisation, das Verfahren und\nmonisierung bestimmter Sozialvorschriften                        die Mittel der Überwachung der Durch-\nim Straßenverkehr und zur Änderung der Ver-                      führung dieser Regelung,\nordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)                          b) soweit es zur Durchsetzung der Rechts-\nNr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung                        akte der Europäischen Gemeinschaft er-\nder Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates                       forderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbe-\n(ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung                         stände, die als Ordnungswidrigkeiten\n(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezem-                       nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nber 1985 über das Kontrollgerät im Straßen-                      Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden kön-\nverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der                       nen,\nRichtlinie 2006/22/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 15. März 2006                       zu erlassen,“.\nüber Mindestbedingungen für die Durchfüh-            c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort\nrung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85                 „Lenkzeitunterbrechungen“ jeweils durch das\nund (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozi-              Wort „Fahrtunterbrechungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007                 1271\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                   Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der\nAusgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnungen\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zustän-\n(EWG) Nr. 3820/85,“ die Angabe „(EG) Nr. 561/\ndigen Behörden und Stellen im Inland, in einem\n2006,“ eingefügt.\nMitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe                Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt wer-\n„Satz 11“ durch die Angabe „Satz 12“ ersetzt.         den.\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Tätigkeits-                 (2) Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen\nnachweise“ die Wörter „Schaublätter und“              die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespei-\neingefügt.                                            cherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen,\nsoweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im\ncc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                         Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von\n„Der Unternehmer hat die von den Fahrerkar-           Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/\nten und den Massenspeichern kopierten Da-             85 erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für diese\nten unter Berücksichtigung der Grundsätze             Zwecke verwendet werden. Die Daten sind zu lö-\ndes Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt               schen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr\ndes Kopierens zu speichern.“                          erforderlich sind.\ndd) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:               (3) Die für das Kontrollgerätkartenregister zustän-\n„Der Unternehmer hat die Schaublätter im              dige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermitt-\nSinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung           lung der Daten zumindest durch geeignete Stichpro-\n(EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16            benverfahren festgestellt und überprüft werden\nAbs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/          kann.“\n85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahr-         4. § 8 wird wie folgt gefasst:\npersonalverordnung zu fertigenden Ausdru-\ncke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführ-                                        „§ 8\npflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung                           Bußgeldvorschriften\n(EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nee) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die\nfahrlässig\nSätze 8 bis 12.\nff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:               1. als Unternehmer\n„Danach sind bis zum 31. März des auf das                 a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-\nKalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist                  stabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren An-\nendet, folgenden Kalenderjahres die Daten                    ordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nzu löschen und die Schaublätter und die ge-                  ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nmäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung                  verordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1                      auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nund 2 der Fahrpersonalverordnung zu ferti-                b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/\ngenden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie                   98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verord-\nnicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflich-                 nung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung\nten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des                    (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwider-\nArbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Ver-              handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach\nbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und                    § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder\n§ 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozi-                 Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tat-\nalgesetzbuch benötigt werden.“                               bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngg) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Da-\nc) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrper-\nten“ die Wörter „sowie die Schaublätter und\nsonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke\ndie gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Ver-\noder der Menge der beförderten Güter ent-\nordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3\nlohnt,\nSatz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu\nfertigenden Ausdrucke“ eingefügt.                         d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft\nhh) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Artikel 15                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“                     rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht\ndurch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2 der Ver-                 oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder\nordnung (EG) Nr. 561/2006“ ersetzt.                          nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:\ne) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Da-\n„§ 4c                                      ten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorge-\nAuskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister                      schriebene Dauer speichert,\n(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dür-               f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt\nfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach                      oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die\n§ 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten                         vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007\ng) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Da-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein       Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu\nSchaublatt oder einen Ausdruck nicht oder              fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit ei-\nnicht rechtzeitig vernichtet,                          ner Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-\nh) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge           den.\nträgt, dass eine lückenlose Dokumentation                 (3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrper-\nund Datensicherung erfolgt,                            sonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Gel-\ntung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen\ni) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme\nwurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Ge-\nnicht duldet oder\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum\nj) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1          Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahn-\nSatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,                        det.“\n2. als Fahrer                                             5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\na) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-                                     „§ 8a\nstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren An-                          Bußgeldvorschriften\nordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-\nordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand             gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                  päischen Parlaments und des Rates vom 15. März\n2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor-\nb) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/         schriften im Straßenverkehr und zur Änderung der\n98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verord-           Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)\nnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung                 Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der\n(EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwider-               Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU\nhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach             Nr. L 102 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder\n§ 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder         fahrlässig\nNr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,            1. einen Schaffner oder Beifahrer einsetzt, der das in\nArtikel 5 genannte Mindestalter nicht erreicht hat,\nc) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft\n2. nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nSatz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die\nrechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aus-\nin Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung\nhändigt,\nund die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7\nd) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeits-               genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten\nnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushän-              werden,\ndigt,\n3. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung\ne) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte                 mit Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 einen Fahrplan\nzum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur              oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder\nVerfügung stellt,                                          nicht vollständig erstellt oder\nf) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme               4. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe c einen Ar-\nnicht duldet oder                                          beitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr\naufbewahrt.\ng) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1\nSatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder                       (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen\ndie Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er\n3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1\nvorsätzlich oder fahrlässig\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage        1. eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 ge-\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder           nannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 genannte\nnicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht             Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder                         Satz 1, Abs. 4, 5, 6 oder 7 genannte Ruhezeit\noder Ruhepause nicht einhält,\n4. als Werkstattinhaber oder Installateur\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine andere Arbeit oder\na) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buch-                eine Bereitschaftszeit nicht, nicht richtig oder\nstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer voll-            nicht in der vorgeschriebenen Weise festhält,\nziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die            3. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-                 Abweichung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,              geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-\noder                                                       merkt oder\nb) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr.              4. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 2 einen\n3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, so-                  Auszug auf dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfer-\nweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1                  tigung des Linienfahrplans nicht mit sich führt.\nBuchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen              (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer,\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrer-\nschrift verweist.                                      vermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2007               1273\nvereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beför-                                     Artikel 2\nderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1             Neubekanntmachung des Fahrpersonalgesetzes\ngenannte Vorschrift verstößt.\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der         entwicklung kann den Wortlaut des Fahrpersonalgeset-\nAbsätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn-          zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\ntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-          den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nArtikel 3\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die\nOrdnungswidrigkeit auch dann geahndet werden,                                          Inkrafttreten\nwenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbegangen wurde.“                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juli 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}