{"id":"bgbl1-2007-3-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":3,"date":"2007-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes","law_date":"2007-02-02T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["58              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007\nGesetz\nzur Änderung des Eichgesetzes\nVom 2. Februar 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       gestellt und insoweit von deren Anwendung\nsen:                                                                     ausgenommen sind; dabei kann auch das\nVerfahren einschließlich einer Veröffentli-\nArtikel 1                                        chung der Entscheidung geregelt werden.“\nDas Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung              c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“\nvom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert                 ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2“.\ndurch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November\n2a. In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\nÜberschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße“ durch\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                 das Wort „Ausschankmaße“ ersetzt.\n„§ 9     Ausschankmaße“.                              3.  In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig“\ndie Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas\nb) Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe\nanderes bestimmt“ eingefügt.\nvorangestellt:\n4.  § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 13a Kostenerhebung“.\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen“ das\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt.\n„§ 22    (weggefallen)“.\nb) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das\nd) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                    Wort „und“ ersetzt.\n„§ 26    (weggefallen)“.                                  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n2.  § 3 wird wie folgt geändert:\n„5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1\na) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden                       Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stel-\ndie Wörter „sowie deren Zusammenarbeit unter-                      len abzustimmen.“\neinander und mit ausländischen Behörden und\n4a. Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a voran-\nStellen,“ angefügt.\ngestellt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„§ 13a\nfügt:\n„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                                 Kostenerhebung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    Für\nBundesrates\n1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10,\n1. die Anerkennung und Überwachung von Stel-                  21, 25 und 26,\nlen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c\n2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungs-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und\nhilfsmitteln,\nTechnologie zuzuweisen,\n3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung\n2. die für die Durchführung des Gesetzes zu-\nder Vorschriften dieses Gesetzes,\nständigen Behörden und Stellen zu bestim-\nmen,                                                   4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-\n3. Vorschriften über die Überwachung des In-                  schen Bundesanstalt\nverkehrbringens von Messgeräten durch die              werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.“\nzuständigen Behörden zu erlassen, insbe-           4b. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsondere über\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\na) ein bei der Überwachung anzuwendendes\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\neinheitliches Konzept sowie die Abstim-\nmit Zustimmung des Bundesrates die gebühren-\nmung der Tätigkeit der Behörden,\npflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Ge-\nb) die behördlichen Maßnahmen einschließ-              bührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu\nlich des Verbots oder der Beschränkung              bestimmen.“\ndes Inverkehrbringens oder des Verwen-\n5.  In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21\ndens,\nSatz 1“ die Wörter „oder einer vollziehbaren Anord-\n4. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt             nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung“\ndie Entscheidung darüber zuzuweisen, dass              eingefügt.\nim Ausland hergestellte Messgeräte nach\nMaßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2            6.  § 22 wird aufgehoben.\nin Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlasse-       6a. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort\nnen Rechtsverordnung Messgeräten, die die-             „Kraftdroschken“ durch das Wort „Kraftfahrzeu-\nser Rechtsverordnung entsprechen, gleich-              gen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007                     59\n7. In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden            8.  In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1\njeweils                                                          und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirt-\na) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die                  schaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nWörter „Wirtschaft und Technologie“ und                       Technologie“ ersetzt.\nb) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,                                      Artikel 2\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Februar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}