{"id":"bgbl1-2007-29-9","kind":"bgbl1","year":2007,"number":29,"date":"2007-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/29#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_29.pdf#page=60","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit .","law_date":"2007-07-06T00:00:00Z","page":1264,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nzum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit\nsowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit\nVom 6. Juli 2007\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2                cc) In Doppelbuchstabe cc wird das abschlie-\nNr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17               ßende Komma durch das Wort „und“ ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Ver-\ndd) Folgender Doppelbuchstabe dd wird ange-\nbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2,\nfügt:\n§ 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3\nund den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in                     „dd) sichergestellt ist, dass die Tiere\nVerbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in\nVerbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der                          aaa) im Bestimmungsbetrieb in ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                                       schlossenen Ställen gehalten wer-\n(BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für                              den und\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                              bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar\nzur Schlachtung verbracht wer-\nArtikel 1                                                  den,“.\nIn Artikel 2 der                                             c) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa ge-\n1. Neunten Verordnung zum Schutz vor der Verschlep-                strichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb\npung der Blauzungenkrankheit vom 11. Januar 2007               und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa\n(eBAnz AT1 2007 V1),                                           und bb.\n2. Zehnten Verordnung zum Schutz vor der Verschlep-             d) Buchstabe e wird wie folgt geändert:\npung der Blauzungenkrankheit vom 8. März 2007\naa) In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuch-\n(eBAnz AT8 2007 V1),\nstabe bbb das abschließende Komma durch\n3. Elften Verordnung zum Schutz vor der Verschlep-                      das Wort „und“ ersetzt.\npung der Blauzungenkrankheit vom 3. April 2007\n(eBAnz AT14 2007 V1),                                          bb) Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.\n4. Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschlep-               cc) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie\npung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007                       folgt gefasst:\n(eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)\n„bb) die für den Bestimmungsort zuständige\nwerden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“                        Behörde zugestimmt hat und\ngestrichen und Absatz 2 aufgehoben.\ncc)   sichergestellt ist, dass die Tiere\nArtikel 2                                             aaa) in dem in der Anlage bezeichneten\nÄnderung der                                                 Gebiet erneut frühestens nach acht\nVerordnung zum Schutz vor der                                          Tagen, nachdem sie in dieses Ge-\nVerschleppung der Blauzungenkrankheit                                       biet verbracht worden sind, serolo-\ngisch mit negativem Ergebnis auf\nDie Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung                                 Blauzungenkrankheit        untersucht\nder Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz                                 worden sind und\nAT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1),                          bbb) nicht in einen anderen Mitglied-\nwird wie folgt geändert:                                                           staat verbracht werden,“.\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:          2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt            a) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Bel-\ngefasst:                                                    giens,“ das Wort „Frankreichs,“ eingefügt.\n„aa) die zu verbringenden Tiere nach Maß-\nb) In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein\ngabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1\nKomma ersetzt.\nBuchstabe b oder c der Entscheidung\n2005/393/EG behandelt und mit negativem            c) In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das\nErgebnis auf Blauzungenkrankheit unter-               Wort „und“ ersetzt.\nsucht worden sind und“.\nd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\n„d) sichergestellt ist, dass die Tiere\naa) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort\n„Belgiens,“ das Wort „Frankreichs,“ einge-                   aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen\nfügt.                                                            Ställen gehalten werden und\nbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „und“                    bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur\ndurch ein Komma ersetzt.                                         Schlachtung verbracht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007                        1265\nArtikel 3                                        Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\nersetzt.\nÄnderung\nder Verordnung zum                                    3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nSchutz gegen die Blauzungenkrankheit                                                            „§ 6a\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-                                              Seuchenausbruch\nkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geän-                                 in einem benachbarten Mitgliedstaat\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August                             Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-\n2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:                         gliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch\nder Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nvon weniger als 150 Kilometern von der deutschen\n„1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch                                Grenze durch die zuständige Behörde des betroffe-\nnen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Ge-                        das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-\nnomnachweis) oder                                                 hörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet\nb) serologische Untersuchung in Verbindung mit                       diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3\nklinischen oder epizootiologischen Befunden                       und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entspre-\nchend.“\nfestgestellt ist;“.\n2. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium                                               Artikel 4\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-                           Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}