{"id":"bgbl1-2007-29-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":29,"date":"2007-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/29#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_29.pdf#page=48","order":7,"title":"Verordnung zur Regelung der Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fittnesskaufmann","law_date":"2007-07-04T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":48,"num_pages":10,"content":["1252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nVerordnung\nzur Regelung der Berufsausbildung zum\nSport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau\nVom 4. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               3. Marketing:\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n3.1 Märkte und Zielgruppen,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                    3.2 Verkauf,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\n3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                     4. Planung und Organisation von Veranstaltungen;\n5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;\nArtikel 1\n6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung                               6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation,\nzum Sport- und Fitnesskaufmann/                               6.2 Betriebliches Rechnungswesen,\nzur Sport- und Fitnesskauffrau*)\n6.3 Controlling;\n§1                                   7. Personalwirtschaft;\nStaatliche                                Abschnitt B\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/\nSport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des                  1. Der Ausbildungsbetrieb:\nBerufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                              1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n§2                                       1.2 Berufsbildung,   arbeits-  und  sozialrechtliche\nGrundlagen,\nDauer der Berufsausbildung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    1.3 Sicherheit   und   Gesundheitsschutz   bei   der\nArbeit,\n§3                                       1.4 Umweltschutz;\nAusbildungsrahmenplan,                             2. Information, Kommunikation und Kooperation:\nAusbildungsberufsbild\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                       2.2 Arbeitsorganisation,\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\n2.3 Teamarbeit und Kooperation,\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                       2.4 Kundenorientierte Kommunikation.\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                                            §4\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\nDurchführung der Berufsausbildung\n(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitness-\nkaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich                   (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nwie folgt (Ausbildungsberufsbild):                                   Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nAbschnitt A                                                          werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer\nqualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                     Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nFähigkeiten:                                                         die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n1. Sport und Bewegung;                                               und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n2. Geschäfts- und Leistungsprozess:                                  auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\nweisen.\n2.1 Betriebliche      Ablauforganisation,         Qualitäts-\nsicherung,                                                     (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n2.2 Leistungsangebote,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n2.3 Beschaffung;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage     haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                mäßig durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007              1253\n§5                               2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Auf-\nZwischenprüfung                              gaben bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des           (4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten              a) Leistungsangebote unter Berücksichtigung von\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf                   Märkten und Zielgruppen entwickeln,\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-              b) Personaleinsatz planen      und   arbeitsrechtliche\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Regelungen beachten,\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich             c) Produkte und Dienstleistungen verkaufen,\nLeistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt.\nDarin soll der Prüfling nachweisen, dass er                      d) Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur\nKundenbindung anwenden sowie\n1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,\ne) qualitätssichernde Maßnahmen planen und die\n2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestal-                Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleisten\nten und\nkann;\n3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen              2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Auf-\nkann.                                                            gaben bearbeiten;\n(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport-        3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nund Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene             (5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und\nschriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit be-       Beratung bestehen folgende Vorgaben:\nträgt 120 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§6                                   a) Trainingspläne erstellen und Kunden die Um-\nsetzung erläutern,\nAbschlussprüfung\nb) Kunden beraten sowie\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nc) Gespräche situationsgerecht führen\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-             kann;\nweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen         2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine\nFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen             Gesprächssimulation durchführen, wobei die schrift-\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be-            liche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes\nrufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-         umfasst;\nbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\n3. die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.\n40 Prozent und die Durchführung der Gesprächs-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-            simulation mit 60 Prozent gewichtet;\nbereichen:\n4. die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt\n1. Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitness-               30 Minuten und für die Durchführung der Ge-\naktionen,                                                    sprächssimulation 15 Minuten.\n2. Angebotsentwicklung und Verkauf,                             (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n3. Trainingsplanung und Beratung,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nwirtschaftliche und gesellschaftiche Zusammen-\n(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steue-              hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nrung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen fol-                beurteilen kann;\ngende Vorgaben:                                              2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         ben bearbeiten;\na) Veranstaltungen planen, bewerben und ihre             3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDurchführung organisieren,                               (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nb) Beschaffungsvorgänge bearbeiten,                      gewichten:\nc) Kosten kalkulieren und Finanzierung sicher-           1. Prüfungsbereich\nstellen,                                                  Kaufmännische Steuerung von\nSport- und Fitnessaktionen                30 Prozent,\nd) Controlling für Veranstaltungen durchführen,\n2. Prüfungsbereich\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-                  Angebotsentwicklung und Verkauf           30 Prozent,\nheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\n3. Prüfungsbereich\nschutz beachten sowie\nTrainingsplanung und Beratung             30 Prozent,\nf) Rechnungsvorgänge bearbeiten                          4. Prüfungsbereich\nkann;                                                        Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\n(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                wesen, Sport- und Fitnesswirtschaft sowie Veranstal-\nLeistungen                                                         tungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1262,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                 1878) wird wie folgt geändert:\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                1. In der Überschrift werden die Wörter „ , Sport- und\ntens „ausreichend“ und                                            Fitnesswirtschaft“ gestrichen.\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ be-\nwertet worden sind.                                            2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem              a) Die Angaben zum Dritten Teil werden wie folgt\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten                          gefasst:\nPrüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit\neigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-                                         „Dritter Teil\nbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen                                           (weggefallen)\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind                     §§ 10 bis 15 (weggefallen)“.\ndas bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu                   b) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\ngewichten.\n„Anlage 2: (weggefallen)“.\n§7\n3. § 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nBestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse                         4. § 3 wird wie folgt geändert:\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Sport- und Fit-\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nnesswirtschaft“ und die Angabe „ , § 10 Nr. 1\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nbis 6“ gestrichen.\nVorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.                           b) Absatz 2 Buchstabe b wird aufgehoben.\nArtikel 2                                     c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „ , 14 und 15“\nÄnderung der Verordnung                                    gestrichen.\nüber die Berufsausbildung für Kaufleute                     5. Der Dritte Teil wird aufgehoben.\nin den Dienstleistungsbereichen\nGesundheitswesen, Sport- und                           6. Die Anlage 2 (zu § 11) wird aufgehoben.\nFitnesswirtschaft sowie\nVeranstaltungswirtschaft                                                     Artikel 3\nDie Verordnung über die Berufsausbildung für Kauf-\nleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheits-                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nBerlin, den 4. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007                     1255\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                           2                                                         3\n1        Sport und Bewegung                      a) individuelle Eingangschecks durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)          b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen\nc) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte\nberücksichtigen\nd) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maß-\nnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten\ne) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden\n2        Geschäfts- und\nLeistungsprozess\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1      Betriebliche Ablauforganisation,        a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-\nQualitätssicherung                         tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)           berücksichtigen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-\nheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\nd) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen\ne) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2      Leistungsangebote                       a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)           und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-\nten berücksichtigen\nb) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-\nund Fitnessbereich darstellen\nc) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sport-\nlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten\nd) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-\nwickeln und anbieten\ne) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots\nerarbeiten\nf) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei\nAbweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten\n2.3      Beschaffung                             a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)        b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-\nnahmen einleiten; Lagerung überwachen\nc) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen\nvon Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichts-\npunkten auswerten\nd) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-\nkeiten nutzen\ne) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung\nMaßnahmen einleiten","1256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\n3      Marketing\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\n3.1    Märkte und Zielgruppen               a) bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)        Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichen\nb) betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen er-\nmitteln\nc) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und\nMärkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen aus-\nwerten und nutzen\nd) Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführen\ne) bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten\nmitwirken; Medien einsetzen\n3.2    Verkauf                              a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)        liche Regelungen berücksichtigen\nb) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten\nc) Mitgliedsverträge abschließen\nd) Vertriebsformen und -wege nutzen\ne) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-\nlichen Leistungen beachten\n3.3    Werbung und Öffentlichkeitsarbeit    a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)     b) Werbekonzepte entwickeln\nc) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen\nd) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren\ne) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-\nsichtigen\nf) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen\ndurchführen\n4      Planung und Organisation von         a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren\nVeranstaltungen                      b) Planungshilfen erstellen und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\nc) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstal-\ntungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten\nd) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen\ne) Veranstaltungen abrechnen und auswerten\n5      Technischer Betriebsablauf,          a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-\nBetriebssicherheit                      triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)          meine Sicherheitsbestimmungen anwenden\nb) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht\nkontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen\neinleiten\nc) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-\neinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und\ndokumentieren\nd) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und\nGeräten veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007               1257\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n6      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\n6.1    Rechnungsvorgänge und Kalkulation a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)        arbeiten\nb) Beiträge einziehen\nc) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\nrechnung erläutern\nd) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen\ne) Einzelmaßnahmen kalkulieren\n6.2    Betriebliches Rechnungswesen         a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)        und Kontrolle beschreiben\nb) den betrieblichen Kontenplan anwenden\nc) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-\nten\nd) Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge\nberechnen\ne) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, In-\nventur durchführen\nf) Leistungen bewerten und verrechnen\ng) Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und\nnutzen; Finanzpläne erstellen\n6.3    Controlling                          a) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.3)        Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche\nKennzahlen auswerten\nb) Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen be-\nwerten und aufbereiten\n7      Personalwirtschaft                   a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Ar-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)          beitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge\nvorbereiten\nb) Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäfti-\ngungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung\ndes Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung be-\nrücksichtigen\nc) Positionen der Entgeltabrechnung erklären\nd) Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen\nplanen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur    a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)        Sport- oder Fitnessbereich darstellen\nb) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nim gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nc) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern\nd) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\ne) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen","1258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                      3\nf) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-\nrufsvertretungen beschreiben\n1.2     Berufsbildung, arbeits- und          a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-\nsozialrechtliche Grundlagen             len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)        schreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) Fachinformationen nutzen\nd) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\ne) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nwie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\n1.3     Sicherheit und Gesundheits-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nschutz bei der Arbeit                   feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)     Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2       Information, Kommunikation\nund Kooperation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1     Informations- und                    a) Betriebssystem, Standardsoftware             und   betriebsspezifische\nKommunikationssysteme                   Software anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)\nb) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-\nhalten\nc) externe und interne Netze und Dienste nutzen\nd) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft-\nwarekomponenten beachten\ne) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,\nMitglieder- und Kundenstatistiken auswerten\n2.2     Arbeitsorganisation                  a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)        rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendig-\nkeiten organisieren\nb) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-\nken einsetzen\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und\nArbeitsraumgestaltung nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007               1259\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und\nArbeitsplatzgestaltung vorschlagen\n2.3     Teamarbeit und Kooperation           a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)     b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-\nwenden\nc) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\nd) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n2.4     Kundenorientierte Kommunikation      a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)        tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\nachten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen\nc) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden\nd) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\ne) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und\nnachbereiten\nf) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten\nund Lösungen aufzeigen\ng) zur Vermeidung von Konflikten beitragen","1260             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildposition aus\nAbschnitt A Nr. 1       Sport und Bewegung\nzu vermitteln.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1     Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 2.2     Leistungsangebote, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur,\nAbschnitt B Nr. 1.2     Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,\nAbschnitt B Nr. 1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt B Nr. 2.1     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.2     Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1     Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 2.2     Leistungsangebote, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 6.1     Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 1.2     Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,\nAbschnitt B Nr. 1.4     Umweltschutz,\nAbschnitt B Nr. 2.1     Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,\nAbschnitt B Nr. 2.2     Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.2     Leistungsangebote, Lernziele d und e,\nAbschnitt A Nr. 3.2     Verkauf, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 5       Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,\nAbschnitt A Nr. 6.1     Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,\nAbschnitt B Nr. 2.4     Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.2     Leistungsangebote, Lernziel f,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Beschaffung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 3.1     Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,\nAbschnitt A Nr. 3.2     Verkauf, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 3.3     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.3     Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,\nAbschnitt B Nr. 2.4     Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007        1261\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.3     Beschaffung, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 3.1     Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,\nAbschnitt A Nr. 3.2     Verkauf, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 3.3     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 4       Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.3     Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,\nAbschnitt B Nr. 2.4     Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1     Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Beschaffung, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 3.1     Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 3.3     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,\nAbschnitt A Nr. 4       Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,\nAbschnitt A Nr. 6.1     Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 6.2     Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nr. 6.3     Controlling, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 6.2     Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,\nAbschnitt A Nr. 6.3     Controlling, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildposition aus\nAbschnitt A Nr. 7       Personalwirtschaft\nzu vermitteln."]}