{"id":"bgbl1-2007-29-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":29,"date":"2007-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/29#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_29.pdf#page=38","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau","law_date":"2007-07-04T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":38,"num_pages":10,"content":["1242               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau*)\nVom 4. Juli 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des               4. Planung und Organisation von Veranstaltungen;\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                    5. Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                6. Rechnungsvorgänge und Kalkulation;\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 7. Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstät-\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit                        ten;\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                     8. Training;\n9. Wettkampfdurchführung;\n§1\nAbschnitt B\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau                 1. Der Ausbildungsbetrieb:\nwird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                           1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\nstaatlich anerkannt.\n1.2 Berufsbildung,   arbeits-   und  sozialrechtliche\nGrundlagen,\n§2\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-\nDauer der Berufsausbildung                                     beit,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                     1.4 Umweltschutz;\n§3                                   2. Information, Kommunikation und Kooperation:\nAusbildungsrahmenplan,                                  2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\nAusbildungsberufsbild                                 2.2 Arbeitsorganisation,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                      2.3 Teamarbeit und Kooperation,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli-                      2.4 Kundenorientierte Kommunikation.\nche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine                                             §4\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche\nDurchführung der Berufsausbildung\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                     (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                             Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\nSportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nrufsbild):\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nAbschnitt A                                                          Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                 den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\nhigkeiten:                                                               (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n1. Sport und Bewegung;                                               des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. Geschäfts - und Leistungsprozess:\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssiche-\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nrung,\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\n2.2 Leistungsangebote,                                          rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\n2.3 Beschaffung;                                                haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.\n3. Marketing:\n3.1 Verkauf,                                                                                 §5\n3.2 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;                                               Zwischenprüfung\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage         (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007             1243\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den           d) die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleis-\nim Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,                ten sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich                heitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-\nLeistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt.               schutz beachten\nDarin soll der Prüfling nachweisen, dass er                      kann;\n1. betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-\n2. einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestal-            ben bearbeiten;\nten und\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen\n(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anlei-\nkann.                                                        tung bestehen folgende Vorgaben:\n(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport-        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nund Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene\nschriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit be-           a) eine Trainingseinheit planen,\nträgt 120 Minuten.                                               b) eine Trainingsmethode anwenden,\nc) sportspezifische Techniken vermitteln und trainie-\n§6                                      ren sowie\nAbschlussprüfung\nd) eine Gruppe anleiten und betreuen\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nkann;\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-      2. der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine\nsen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-        Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche\nkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-            Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trai-\nnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-             ningseinheit auf der Grundlage vorgegebener\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-          Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die\ndung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-            Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer\ndungsordnung ist zugrunde zu legen.                              Gruppe umfasst;\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-        3. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit\nbereichen:                                                       20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe mit 80 Prozent gewichtet;\n1. Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,\n2. Training und Wettkampf,                                   4. die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und\ndie Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.\n3. Sportpraktische Anleitung,\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             kunde bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und          1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nLeistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:                     wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                         hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\na) Leistungsangebote planen, bewerben und ver-               beurteilen kann;\nkaufen,                                               2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-\nb) Beschaffungsvorgänge bearbeiten,                          ben bearbeiten;\nc) Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bear-             3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nbeiten,                                                  (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nd) Arbeitsprozesse gestalten,                            gewichten:\ne) Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie            1. Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb\nf) qualitätssichernde    Maßnahmen     planen   und          und Leistungsangebot                     30 Prozent,\ndurchführen                                           2. Prüfungsbereich Training\nkann;                                                        und Wettkampf                            30 Prozent,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufga-      3. Prüfungsbereich\nben bearbeiten;                                              Sportpraktische Anleitung                30 Prozent,\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      4. Prüfungsbereich Wirtschafts-\nund Sozialkunde                          10 Prozent.\n(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf\nbestehen folgende Vorgaben:                                     (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\na) Trainingsbedingungen planen,\nb) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken er-          2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nläutern,                                                  tens „ausreichend“ und\nc) Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportle-        3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nrinnen und Sportler erstellen,                        bewertet worden sind.","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\n(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem           das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-               chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-               wichten.\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa                                                 §7\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nInkrafttreten\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nBerlin, den 4. Juli 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007                    1245\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1      Sport und Bewegung                      a) individuelle Eingangschecks durchführen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)          b) individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen\nc) anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte\nberücksichtigen\nd) Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnah-\nmen als Gesundheitsvorsorge beraten\ne) Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden\n2      Geschäfts- und\nLeistungsprozess\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1     Betriebliche Ablauforganisation,        a) betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläu-\nQualitätssicherung                         tern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstel-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)           len berücksichtigen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-\nwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-\nprozessen beitragen\nc) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufrieden-\nheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergeb-\nnis darstellen\nd) Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen\ne) Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaß-\nnahmen ergreifen\n2.2     Leistungsangebote                       a) Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)           und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangebo-\nten berücksichtigen\nb) Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport-\nund Fitnessbereich darstellen\nc) zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportli-\nchen und außersportlichen Angeboten erarbeiten\nd) Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen ent-\nwickeln und anbieten\ne) Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots\nerarbeiten\nf) Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei\nAbweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten","1246            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n2.3     Beschaffung                          a) Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)     b) Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maß-\nnahmen einleiten; Lagerung überwachen\nc) Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informatio-\nnen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Ge-\nsichtspunkten auswerten\nd) Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglich-\nkeiten nutzen\ne) erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstan-\ndung Maßnahmen einleiten\n3      Marketing\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\n3.1     Verkauf                              a) Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, recht-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)        liche Regelungen berücksichtigen\nb) Verkaufsgespräche führen und nachbereiten\nc) Mitgliedsverträge abschließen\nd) Vertriebsformen und -wege nutzen\ne) Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieb-\nlichen Leistungen beachten\n3.2     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit    a) an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)     b) Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen\nc) Kosten für Werbeaktionen kalkulieren\nd) Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berück-\nsichtigen\ne) mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen\ndurchführen\n4      Planung und Organisation von         a) Veranstaltungen konzipieren und organisieren\nVeranstaltungen                      b) Planungshilfen erstellen und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\nc) organisatorische und technische Voraussetzungen für Veran-\nstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten\nd) Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen\ne) Veranstaltungen abrechnen und auswerten\n5      Technischer Betriebsablauf,          a) sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Be-\nBetriebssicherheit                      triebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allge-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)          meine Sicherheitsbestimmungen anwenden\nb) den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungs-\npflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maß-\nnahmen einleiten\nc) Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sport-\neinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und\ndokumentieren\nd) Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen\nund Geräten veranlassen\n6      Rechnungsvorgänge und Kalkulation a) Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)          arbeiten\nb) Beiträge einziehen\nc) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern\nd) Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen\ne) Einzelmaßnahmen kalkulieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007               1247\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n7      Sportartspezifische Trainings-       a) sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten\nund Wettkampfstätten                 b) Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)\nc) Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen\nd) Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen\ne) Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer\nRegeln herrichten\nf) Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten\n8      Training                             a) Regeln einer Sportart erläutern und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)       b) sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trai-\nningsmethoden anwenden\nc) Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbe-\nreitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden\nd) auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne er-\nstellen\ne) wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzel-\npersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und\n-fördernde Faktoren berücksichtigen\nf) Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden\ng) internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im\nZusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten\nh) Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Er-\nkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von\nWettkämpfen berücksichtigen\ni) Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren\n9      Wettkampfdurchführung                a) Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wett-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)          kämpfen erstellen\nb) Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und beglei-\nten\nc) den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstel-\nlen\nd) über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden\nund deren Einsatz organisieren\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1     Stellung, Rechtsform und Struktur    a) unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)        Sport- oder Fitnessbereich darstellen\nb) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes\nim gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben\nc) Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern\nd) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\ne) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen\nf) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be-\nrufsvertretungen beschreiben","1248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1.2     Berufsbildung, arbeits- und          a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststel-\nsozialrechtliche Grundlagen             len und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)        schreiben\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\nc) Fachinformationen nutzen\nd) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche\nund persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene\nFortbildungsmöglichkeiten ermitteln\ne) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nwie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\n1.3     Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4     Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)     chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n2      Information, Kommunikation und\nKooperation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1     Informations- und Kommunikations- a) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische\nsysteme                                 Software anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)\nb) rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz ein-\nhalten\nc) externe und interne Netze und Dienste nutzen\nd) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und\nSoftwarekomponenten beachten\ne) Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen,\nMitglieder- und Kundenstatistiken auswerten\n2.2     Arbeitsorganisation                  a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Be-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)        rücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkei-\nten organisieren\nb) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-\nniken einsetzen\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-\nund Arbeitsraumgestaltung nutzen\nd) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Ar-\nbeitsplatzgestaltung vorschlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007               1249\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n2.3     Teamarbeit und Kooperation           a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)     b) an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken an-\nwenden\nc) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-\nreiten und präsentieren\nd) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten\ne) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n2.4     Kundenorientierte Kommunikation      a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)        tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be-\nachten\nb) Kundenkontakte nutzen und pflegen\nc) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden\nd) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\ne) Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen\nund nachbereiten\nf) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten\nund Lösungen aufzeigen\ng) zur Vermeidung von Konflikten beitragen","1250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau\n– Zeitliche Gliederung –\nWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Berufsbildposition aus\nAbschnitt A Nr. 1        Sport und Bewegung\nzu vermitteln.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1      Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 2.2      Leistungsangebote, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 1.1      Stellung, Rechtsform und Struktur,\nAbschnitt B Nr. 1.2      Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,\nAbschnitt B Nr. 1.3      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt B Nr. 2.1      Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.2      Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1      Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 2.2      Leistungsangebote, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 6        Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 1.2      Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,\nAbschnitt B Nr. 1.4      Umweltschutz,\nAbschnitt B Nr. 2.1      Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,\nAbschnitt B Nr. 2.2      Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.2      Leistungsangebote, Lernziele d und e,\nAbschnitt A Nr. 3.1      Verkauf, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 5        Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,\nAbschnitt A Nr. 6        Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,\nAbschnitt B Nr. 2.4      Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.2      Leistungsangebote, Lernziel f,\nAbschnitt A Nr. 2.3      Beschaffung, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 3.1      Verkauf, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 3.2      Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.3      Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,\nAbschnitt B Nr. 2.4      Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007        1251\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.3     Beschaffung, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nr. 3.1     Verkauf, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 3.2     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 4       Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nr. 2.3     Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,\nAbschnitt B Nr. 2.4     Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1     Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 2.3     Beschaffung, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 3.2     Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,\nAbschnitt A Nr. 4       Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,\nAbschnitt A Nr. 6       Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 7       Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nr. 8       Training, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nr. 9       Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nhigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 7       Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,\nAbschnitt A Nr. 8       Training, Lernziele e bis g,\nAbschnitt A Nr. 9       Wettkampfdurchführung, Lernziel c,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 7       Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,\nAbschnitt A Nr. 8       Training, Lernziele h und i,\nAbschnitt A Nr. 9       Wettkampfdurchführung, Lernziel d,\nzu vermitteln."]}