{"id":"bgbl1-2007-29-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":29,"date":"2007-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/29#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_29.pdf#page=18","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt","law_date":"2007-06-26T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt\nVom 26. Juni 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            e) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 15 wird die Angabe „Un-\nund 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-              terabschnitt 7.1.4.18“ durch die Angabe „Ab-\ndung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in               satz 7.1.4.14.7.7“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. September             4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5\nAbs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der            a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) so-              aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nwie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom                 fasst:\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden sind,\n„b) die orangefarbene Tafel nach Ab-\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Ab-\nStadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Ge-\nsatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;“.\nfahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,\nSicherheitsbehörden und -organisationen:                           bb) In Nummer 10 wird die Angabe „5.4.1.2.5.3\nSatz 2“ durch die Angabe „5.4.1.2.5.4 Satz 2“\nArtikel 1                                     ersetzt.\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch           aa) Nummer 9 wird aufgehoben.\nArtikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nbb) In Nummer 10 wird die Angabe „Ab-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nsatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder\n1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                            Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2“\n„1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-                   durch die Angabe „Unterabschnitt 2.2.7.5,\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der                 Absatz      2.2.7.8.1,   2.2.7.8.2,   2.2.7.8.3,\nvon der Zentralkommission für die Rheinschiff-                 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3“ ersetzt.\nfahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2002 beschlossenen Neufassung der Verord-\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter               aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nauf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648),                   „2. dafür zu sorgen, dass an vollständig ent-\nzuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung                       ladenen, gereinigten und entgasten oder\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378)                      entgifteten Containern, MEGC, Tankcon-\nsowie die Vorschriften der Anlage 1;“.                             tainern, ortsbeweglichen Tanks und Wa-\n2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter „verpackten gefähr-                      gen die Großzettel (Placards) nach Ab-\nlichen Güter“ durch das Wort „Versandstücke“ er-                        satz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt\nsetzt.                                                                  sind und die orangefarbene Tafel nach Ab-\nsatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder ver-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                            deckt ist;“.\na) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe                     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Ab-\n„2.2.1.1.3“ die Wörter „ , die Zustimmung nach                  satz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab-\nAbsatz 2.2.1.1.7.2“ eingefügt.                                  satz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2“ durch\nb) In Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort „Genehmigung“                    die Angabe „Unterabschnitt 2.2.7.5, Ab-\ndurch die Wörter „multilaterale Genehmigung“                    satz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2\nersetzt und nach der Angabe „2.2.7.7.2.2“ die An-               oder 2.2.7.9.3“ ersetzt.\ngabe „in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2“          d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\naa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 9 wird im einleitenden Satzteil nach\ndem Wort „Zentralstelle“ das Wort „der“ gestri-                 aaa) In Buchstabe c werden die Angaben\nchen.                                                                 „162,“, „298,“ und „634 und“ gestrichen\nund nach der Angabe „637 Satz 4“ die\nd) Absatz 10 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                Angabe „und 653“ eingefügt.\n„2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtun-                  bbb) In Buchstabe d wird das Wort „und“\ngen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung                       durch ein Komma ersetzt.\n„Probeentnahmeeinrichtung      (geschlossen)“\nund „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise                    ccc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\ngeschlossen)“ und von Flammensperren nach                         „e) die Vorschrift über das Ausrichten\nAbschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-                            von Versandstücken nach Ab-\nentnahmeöffnung“.“                                                    satz 7.1.4.14.1.4 und“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007                   1223\nbb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe                   c) Folgende neue Nummer 55 wird angefügt:\n„647 Satz 1“ durch die Angabe „647 Buch-                     „55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reise-\nstabe a und d“ ersetzt.                                            registrierung oder die dort genannten Doku-\ne) In Absatz 10 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1 und                         mente entsprechend geführt und an Bord\n5.4.1.2“ durch die Angabe „5.4.1.1, 5.4.1.2 und                         aufbewahrt werden.“\n5.5.2.1“ ersetzt.\n6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nf) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\n„§ 8a\naa) In Nummer 65 wird das Wort „und“ durch ein\nÜbergangsbestimmungen\nSemikolon ersetzt.\nbb) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch                    Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung ge-\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  fährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestim-\nmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. De-\ncc) Folgende Nummer 67 wird angefügt:                         zember 2006 geltenden Fassung durchgeführt wer-\n„67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Ab-              den.“\nschnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reise-          7. Der Anlage 1 werden folgende Nummern angefügt:\nregistrierung oder die sie ersetzenden\nDokumente         entsprechend          Ab-         „9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unter-\nsatz 7.2.4.12 geführt und mindestens                     abschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die\ndrei Monate an Bord aufbewahrt werden                    Bescheinigungen der zuständigen Behörden der\nund mindestens die letzten drei Ladun-                   Republik Österreich und der Tschechischen\ngen umfassen.“                                           Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Be-\nschluss der Zentralkommission für die Rhein-\ng) Folgender Absatz 16 wird angefügt:                                 schifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R\n„(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und                    (04) 1-Endg. – Protokoll 23).\nEmpfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1\n10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-\ndie Vorlage eines Berichts an das Bundes-\ndige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlösch-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nschläuche gelten als von der zuständigen Be-\nlung für den eigenen Verantwortungsbereich\nhörde zugelassene Personen im Sinne des Un-\nsicherzustellen.“\nterabschnitts 8.1.6.1 ADNR.“\n5. § 8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 53 wird das Wort „oder“ durch ein                                             Artikel 2\nSemikolon ersetzt.                                            Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tag nach der Verkündung in\nb) In Nummer 54 wird am Ende der Punkt durch das              Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung\nWort „oder“ ersetzt.                                       vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}