{"id":"bgbl1-2007-29-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":29,"date":"2007-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"2007-06-28T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes\nVom 28. Juni 2007\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs-\nverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833,\n2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes\nin der seit dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 20. Februar 2003\n(BGBl. I S. 286),\n2. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April\n2005 (BGBl. I S. 1128),\n3. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBerlin, den 28. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007              1207\nBundesfernstraßengesetz\n(FStrG)\n§1                                § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Ver-\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs              fahren erlangt hat.\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-               (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch\nstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-          Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumi-            die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte\ngen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In           an ihnen wird die Widmung nicht berührt.\nder geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum              (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen\nzusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme               des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn\ndes weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.                oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraus-\n(2) Sie gliedern sich in                                   setzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn\n1.   Bundesautobahnen,                                        aufzustufen.\n2.   Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5                 (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrs-\nAbs. 4).                                                 bedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzun-\ngen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die           unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbe-\nnur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen be-            deutung verloren hat oder überwiegende Gründe des\nstimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhen-         öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unver-\ngleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit be-           züglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen,\nsonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen       der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).\ngetrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.\n(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören\nin den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich be-\n1.   der Straßenkörper; das sind besonders der Stra-          kannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu\nßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke,         geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen wer-\ndie Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben,          den, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstre-\nEntwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmau-              cken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausge-\nern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand-           legten Plänen als solche kenntlich gemacht worden\nund Sicherheitsstreifen;                                 sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderun-\n2.   der Luftraum über dem Straßenkörper;                     gen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit\n3.   das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die\n§ 17b Abs. 1 Nr. 4) eingezogen werden sollen. Die Ab-\nVerkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die\nstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres aus-\nder Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenver-\ngesprochen und drei Monate vorher angekündigt wer-\nkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und\nden.\ndie Bepflanzung;\n3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kon-             (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-\ntrolle der Einhaltung der Mautpflicht;                   scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die\nEntscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbe-\n4.   die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die           schluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die\nüberwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwal-           Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit\ntung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßen-        der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck\nmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ent-        und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.\nnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;          Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer\n5.   die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen                Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bun-\n(§ 15 Abs. 1).                                           desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenver-           einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu\nzeichnisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr,        bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Be-\nBau und Stadtentwicklung bestimmt die Nummerung               kanntmachung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die\nund Bezeichnung der Bundesfernstraßen.                        zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehe-\nnen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfah-\nren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die\n§2\nEntscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss be-\nWidmung, Umstufung, Einziehung                    kannt gemacht worden ist.\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundes-          (6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begra-\nfernstraße durch Widmung.                                     digt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue\n(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Trä-       Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet,\nger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße              sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.\ndienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und            Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach\nein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Wid-          Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr\nmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbau-          auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch\nlast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach          die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf","1208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nes keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffent-           durchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Be-\nlichen Bekanntmachung (Absatz 6).                             ginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der\n(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch            Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.\n(§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Um-           (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2\nstufung gilt § 6 Abs. 1.                                      Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im\nZuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung\n§3                               der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber\nStraßenbaulast                          der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine\nGemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als\n(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und        80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für\nder Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammen-              die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn\nhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast             sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalauf-\nhaben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfern-           sichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßen-\nstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis           baubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt ent-\ngenügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu er-           sprechend.\nweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sons-\ntigen öffentlichen Belange einschließlich des Umwelt-            (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden\nschutzes sowie behinderter und anderer Menschen               ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Geh-\nmit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst        wege und Parkplätze.\nweitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berück-          (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und\nsichtigen.                                                    Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bun-\n(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Be-         desstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einver-\nrücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchfüh-         nehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der\nrung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außer-                Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein\nstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren       Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die\nZustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat          oberste Landesstraßenbaubehörde.\ndie Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger                (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-\nMaßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.            straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten       und auch der Erschließung der anliegenden Grundstü-\nKräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf-         cke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstra-\ngaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und            ßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil\nEisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vor-           des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offe-\nschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen         ner Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne\nund Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung blei-          unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes\nben unberührt.                                                oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung\nunterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste\n§4                               Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der\nhöheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Ge-\nSicherheitsvorschriften\nmeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zu-\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür einzuste-        stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nhen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicher-         und Stadtentwicklung und der Kommunalaufsichtsbe-\nheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun-            hörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen.\ngen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die            Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nStraßenbaubehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmä-            Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend\nler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren    von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde\ndurchgeführt worden ist.                                      eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese\nErmächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n§5\nTräger der Straßenbaulast                                                § 5a\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die                            Zuwendungen für\nBundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen                      fremde Träger der Straßenbaulast\nnach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtli-\nZum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge\nchen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Ver-\nvon Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Ge-\npflichtungen Dritter bleiben unberührt.\nmeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-\n(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern           fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der\nsind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten       Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die\nim Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der          Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergeb-          ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen\nnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten            Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\nHaushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem\ndie Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemein-                                       §6\ndegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet,\nso ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohner-                    Eigentum und andere Rechte\nzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In die-               (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so ge-\nsen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Orts-          hen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisheri-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007             1209\ngen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an             (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,\nden zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle           wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei-\nRechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammen-        dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für\nhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Trä-           die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig\nger der Straßenbaulast über. Verbindlichkeiten, die zur      ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen\nDurchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnah-          kenntlich zu machen.\nmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausge-                  (2a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge-\nschlossen.                                                   meingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Her-\n(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat          stellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so\ndem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzuste-          ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße\nhen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbe-         zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es\ndeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhal-             sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zu-\nten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt             ständigen Trägers der Straßenbaulast selbst über-\nhat.                                                         nimmt.\n(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für         (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Ge-\nden Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum            meingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunrei-\nan einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger         nigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unver-\nder Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung            züglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbau-\ndes Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Stra-         behörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseiti-\nßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener            gen.\nAnspruch auf Übertragung des Eigentums an einem\nGrundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an                                 § 7a\ndem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den                         Vergütung von Mehrkosten\nneuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die\nVerpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen                Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge-\nnur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße      brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt\nbenötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbau-         oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßi-\nlast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel       gen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem\nder Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Trä-       Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau\nger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der       und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Hal-\nAufwendungen zu. Im Übrigen wird das Eigentum ohne           testellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der\nEntschädigung übertragen.                                    Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder\nSicherheiten verlangen.\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere\nTräger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver-                                   §8\nlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit\nden in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne                            Sondernutzungen\nEntschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach              (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den\nAbsatz 1 übergegangen war.                                   Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf\n(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen           der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurch-\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung        fahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Ge-\ndes Grundbuches von der vom Land bestimmten Be-              meinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie\nhörde zu stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt.      die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaube-\nDer Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem           hörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung be-\nVertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder         stimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von\nAmtsstempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigen-           der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit\ntums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den            die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, be-\nAntrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grund-              darf die Satzung der Zustimmung der obersten Landes-\nstück dem neuen Träger der Straßenbaulast zusteht.           straßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt\nwerden, wenn behinderte Menschen durch die Sonder-\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die       nutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheb-\n„Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal-            lich beeinträchtigt würden.\ntung)“.\n(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf er-\nteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen\n§7\nverbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger\nGemeingebrauch                           der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder-         Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde\nmann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbe-               dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit\nhördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemein-       oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.\ngebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vor-           (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errich-\nrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch           ten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der\nliegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum       Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln\nVerkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Er-         der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen\nhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf            der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaub-\neiner besonderen gesetzlichen Regelung.                      nisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zu-","1210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu            oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor,\nändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger           wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bis-\nder Straßenbaulast durch die Sondernutzung entste-           herigen Zustand einem erheblich größeren oder einem\nhen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast ange-        andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zu-\nmessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.               fahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öf-\n(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungs-            fentlicher Wege gleich.\ngebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahr-           (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es\nten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Stra-           nicht für die Anlage neuer oder die Änderung beste-\nßenbaulast zu. Die Landesregierungen werden ermäch-          hender Zufahrten oder Zugänge\ntigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächti-\ngung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen           1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erhebli-\nwerden. Die Gemeinden können die Gebühren durch                  chen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste\nSatzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsge-               Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge-\nbühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind                 stimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zuge-\nArt und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und                 lassen hat,\nden Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Inte-\nresse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.             2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des\nWege- und Gewässerplans.\n(4) (weggefallen)\n(4a) (weggefallen)                                           (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge,\ndie nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen,\n(5) (weggefallen)                                         gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.\n(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrs-\n(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch\nrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbe-\ndie Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen\nnutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich,\nunterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich er-\nso bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer\nschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen an-\nEntscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die\ngemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht\nsonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Be-\nzumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld\nhörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingun-\nzu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch\ngen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem\neine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, de-\nAntragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmi-\nren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemein-\ngung aufzuerlegen.\nsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht\n(7) (weggefallen)                                         nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausrei-\n(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderli-      chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz be-\nche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer         sitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer\nseinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die       widerruflichen Erlaubnis beruhen.\nErteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erfor-\n(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge\nderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung\ndurch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Be-\noder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche\nnutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfs-\nAnordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßi-\nmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und\ngem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend,\nwird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anlie-\nso kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des\ngenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber\nPflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.\neine Entschädigung in der Höhe des Betrages bean-\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der          spruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen\nStraßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf            des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und\noder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der              unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungs-\nStraße.                                                      möglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich ge-\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher        gen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßen-\nher bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit        bereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\ndes Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden.\n(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des\n§ 19 gilt entsprechend.\nVerkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung             Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten\ndes Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach        oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das\nbürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch              Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbin-\nnicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von        dung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlos-\nnur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versor-         sen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis\ngung außer Betracht bleibt.                                  zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt\nunberührt.\n§ 8a\n(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer\nStraßenanlieger                          Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu ei-\n(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außer-         nem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich be-\nhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke        einträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Son-        dadurch entstehende Vermögensnachteile eine ange-\ndernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt           messene Entschädigung in Geld zu gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007              1211\n(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entste-         den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-\nhung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt         ten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung\n§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.             nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zu-\nstimmung die Genehmigung der obersten Landesstra-\n§9                                ßenbaubehörde.\nBauliche Anlagen an Bundesfernstraßen                    (5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errich-      gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen An-\ntet werden                                                   lagen gleichgestellten Anlagen.\n1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu              (6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der\n40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Me-          zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-\nter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschlie-        stimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten\nßung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile        des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absat-\nder Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äuße-         zes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen au-\nren Rand der befestigten Fahrbahn,                       ßerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anla-\n2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschlie-         gen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Wei-\nßung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile        tergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften\nder Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge         bleiben unberührt.\nan Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar ange-           (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau-\nschlossen werden sollen.                                 vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder       entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens\nAbgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bun-             die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen\ndes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-        gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält\nrührt.                                                       und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast\nzustande gekommen ist.\n(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder\nnach anderen Vorschriften notwendige Genehmigun-                (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im\ngen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbau-            Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1,\nbehörde, wenn                                                4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrif-\n1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in            ten im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten\neiner Entfernung bis zu 100 Meter und längs der          Härte führen würde und die Abweichung mit den öffent-\nBundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der         lichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des\nanliegenden Grundstücke bestimmten Teile der             Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.\nOrtsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom           Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen\näußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet,        versehen werden.\nerheblich geändert oder anders genutzt werden sol-          (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4\nlen,                                                     und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf de-\n2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb          ren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand,\nder zur Erschließung der anliegenden Grundstücke         ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentü-\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahr-       mer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld\nten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar            verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nut-\noder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geän-       zung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Um-\ndert oder anders genutzt werden sollen.                  fang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche\nWertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschä-\nDie Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre-\ndigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.\nchend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht an-\nzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder lan-            (10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch\ndesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festge-\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt         stellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begon-\noder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, so-        nen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier\nweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des         Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1\nVerkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbau-           und 2 in Kraft getreten sind.\ngestaltung nötig ist.\n(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Ertei-                                  § 9a\nlung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Er-                        Veränderungssperre, Vorkaufsrecht\nschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten\nTeile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu be-             (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-\nachten.                                                      feststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu\ndem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den\n(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Be-        Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen\nschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der              Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der\nAuslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren            Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den ge-\noder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen            planten Straßenbau erheblich erschwerende Verände-\nGelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.               rungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen,\n(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Ab-       die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen wor-\nsatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegen-        den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei-","1212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nner bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht              (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und an-\nberührt.                                                     dere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Ein-\n(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier        richtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die\nJahre, so können die Eigentümer für die dadurch ent-         Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits\nstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Stra-            vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung\nßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld            zu dulden.\nverlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom              (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die\nPlan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit        Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schrift-\nRücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich          lich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge\nnicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen       ist. Die Eigentümer können die Maßnahmen im Beneh-\noder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt         men mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.\nkeine Einigung über die Übernahme zustande, so kön-             (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern\nnen die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an           ob.\nden Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteig-\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentü-\nnung).\nmern oder Besitzern die hierdurch verursachten Auf-\n(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu si-          wendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.\nchern, können die Landesregierungen durch Rechtsver-\nordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Pla-                                    § 12\nnungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise,                                  Kreuzungen\nderen Bereich durch die festzulegenden Planungsge-                   und Einmündungen öffentlicher Straßen\nbiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermäch-\ntigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen            (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-\nwerden. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinnge-         licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der\nmäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Um-           neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreu-\nstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf              zung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der\nhöchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung       Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den an-\ntritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-        deren öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der\nstellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die       übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die\nVierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.                   Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue\nKreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg,\n(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in     der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht ge-\nGemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.        eignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen\nPlanungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu         Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem\nmachen, die in den Gemeinden während der Geltungs-           Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.\ndauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.\n(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu ange-\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann             legt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen\nAusnahmen von der Veränderungssperre zulassen,               neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbau-\nwenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge-           last die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der\ngenstehen.                                                   Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Stra-\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem        ßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahn-\nTräger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen         breiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen\nein Vorkaufsrecht zu.                                        und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.\n(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so\n§ 10                              fallen die dadurch entstehenden Kosten\nSchutzwaldungen                          1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der\ndie Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-\nstraßen können von der Straßenbaubehörde im Einver-          2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,\nnehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldun-                die die Änderung verlangen oder hätten verlangen\ngen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Meter,            müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten\ngemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahr-                  der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach\nbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.                         der Änderung.\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder            (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so\nNutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unter-           gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung\nhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht     Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr\nfür Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob.                  mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung be-\nteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert\ndes Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so\n§ 11\nhaben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstär-\nSchutzmaßnahmen                           keren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten\n(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach-          den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf\nteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehun-       den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwäche-\ngen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer          ren Straßenastes entfallen würde.\nvon Grundstücken an den Bundesfernstraßen die An-               (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche\nlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.                Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007              1213\nfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird            Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm\ndurch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zu-       durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entste-\ngleich die Aufteilung der Kosten regeln.                     hen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteilig-\n(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Än-          ten abzulösen.\nderungen zu behandeln.                                          (4) Nach einer wesentlichen Änderung einer beste-\n(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündun-         henden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast\ngen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine          ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneue-\nandere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als          rung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung\nKreuzung aller beteiligten Straßen.                          durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.\n(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit-\n§ 12a                              punkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Geset-\nKreuzungen mit Gewässern                       zes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durch-\ngeführt ist.\n(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder\nausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewäs-                 (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,\nsern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder          soweit etwas anderes vereinbart wird.\nbestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der               (7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen\nTräger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden           sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.\nKosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so aus-\nzuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehba-            (8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.\nren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhält-\nnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst                                    § 13a\nwird.                                                             Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern\n(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasser-              (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs-\nhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit            anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf\nBundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreu-          seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes ver-\nzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorha-          einbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die\nbens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird         Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast er-\neine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer her-      streckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Ab-\ngestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwick-       setzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung\nlung auf der Bundesfernstraße zu berücksichtigen. Wird       der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Bundes-\ndie Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforder-       fernstraßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszei-\nlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so      chen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trä-\nsind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berück-        gers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser\nsichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast wei-       dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten\ntergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hier-        und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu\nfür zu tragen.                                               ersetzen oder abzulösen.\n(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und              (2) Wird im Fall des § 12a Abs. 2 eine neue Kreuzung\nwird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus an-      hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die\nderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umge-          Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der\nstaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben       Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte\nder Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer            Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu-\ndes Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur           zungsanlagen sind anzurechnen.\nHälfte zu tragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem\n(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre            Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten\nKosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch         auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt\nPlanfeststellung zu entscheiden.                             ist.\n(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt              (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßenge-\nunberührt.                                                   setzes bleiben unberührt.\n§ 13                                                         § 13b\nUnterhaltung der Straßenkreuzungen\nErmächtigung zu Rechtsverordnungen\n(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nStraßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungs-\nentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates\nanlage zu unterhalten.\nRechtsverordnungen erlassen, durch die\n(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreu-\n1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a\nzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bun-\nnäher bestimmt wird;\ndesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage\nder Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie         2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsan-\ngehören, zu unterhalten.                                         lage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder ande-\n(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der          ren Straße gehören;\nStraßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem            3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbe-\nTräger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die             trägen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 nä-","1214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen      gabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministe-\nBeilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.          rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\n§ 14                              mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustim-\nUmleitungen                            mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsab-\ngabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das\n(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-         Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu re-\nübergehender Behinderung sind die Träger der Stra-           geln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an\nßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet,        dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten,\ndie Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dul-         der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zu-\nden.                                                         wächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn\n(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-         zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhun-\nstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der         dert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens\nSperrung zu unterrichten.                                    3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die\n(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast         Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güter-\nder Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig       verkehr zu entrichten.\nist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zu-          (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Ne-\nsätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hier-      benbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit\nfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der             von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch\nStraßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten.           verkauft werden.\nDas gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der\nStraßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung                                   § 16\nwesentlicher durch die Umleitung verursachter Schä-\nden machen muss.                                                                    Planungen\n(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über               (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nprivate Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Ver-      Stadtentwicklung bestimmt im Benehmen mit den Lan-\nkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der           desplanungsbehörden der beteiligten Länder die Pla-\nUmleitung auf schriftliche Anforderung durch die Stra-       nung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies\nßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt       gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine\nentsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist ver-         Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der\npflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag           Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.\ndes Eigentümers den früheren Zustand des Weges wie-\n(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die\nderherzustellen.\nvon dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange ein-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn         schließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnis-\nneue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere             ses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Ab-\nöffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz an-         wägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Lini-\ngeschlossen werden müssen.                                   enführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab-\nzuschließen.\n§ 15\n(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die\nNebenbetriebe an den Bundesautobahnen                  Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bun-\n(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Be-         desfernstraßen zur Folge haben können, ist die Stra-\nlangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen           ßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der\ndienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werk-        Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bun-\nstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten)         desplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts-\nund eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobah-          und Landesplanungen.\nnen haben, sind Nebenbetriebe.\n(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte                                      § 16a\nübertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben                                  Vorarbeiten\nist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche In-\nteressen oder besondere betriebliche Gründe entge-              (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\ngenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann          haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurch-\nunter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfol-        führung notwendige Vermessungen, Boden- und\ngen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Ände-        Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vor-\nrung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwal-          übergehenden Anbringung von Markierungszeichen\ntungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die             und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaube-\nÜbertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für je-       hörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen\nden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für       dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers be-\nBetriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrich-     treten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs-\ntungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheit-       oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-,\nliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f      Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\nbis 19a finden Anwendung.                                       (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist\n(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bun-         dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\ndesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber         mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder\neine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsab-             durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007               1215\nin deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind,         5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung ver-\nbekannt zu geben.                                                zichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die An-\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1               hörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-               Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-\nten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger           schließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellung-\nder Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung                nahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der\nin Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geld-           Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit\nentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Lan-             dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den\ndesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßen-              Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht er-\nbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung               ledigten Einwendungen der Planfeststellungsbe-\nfest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hö-           hörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die\nren.                                                             Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb\nvon sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungs-\n§ 17                                  frist abzugeben und zusammen mit den sonstigen\nin Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststel-\nErfordernis der Planfeststellung                     lungsbehörde zuzuleiten.\nBundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert\n6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind\nwerden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der\nauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1\nPlanfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.\nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der\nFür Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus\nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu\nNummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1\nberücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden\ngelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensge-\nFrist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs. 8\nsetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt\ngelten entsprechend, soweit das Verfahren landes-\ndie Benachrichtigung von der Planänderung und\nrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz gere-\nder Frist zur Stellungnahme in entsprechender An-\ngelt ist.\nwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann\nvon der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des\n§ 17a                                 Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\nAnhörungsverfahren                             Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-              keitsprüfung abgesehen werden.\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:              7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Fall des\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs-               § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –\nverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in de-          dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwen-\nnen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.              dungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stel-\n2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der             lungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der\nFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-           Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausge-\nsetzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im            schlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2\nRahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes                ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei\nanerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen,            der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellung-\nsoweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen             nahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Ver-\nund nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur            einigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73\nEinlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen-             Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Ver-          können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-\neinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt             lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwal-\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benach-             tungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach\nrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-          Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu\nchung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des              berücksichtigen, wenn später von einer Behörde\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden               vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-\nnach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Be-              lungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt\nteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemei-           sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die\nnen Vorschriften.                                            Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung\nsind.\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des\n§ 17b\nVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,\nwenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung ge-            Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung\nnommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin\nzu benachrichtigen.                                         (1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangeneh-\nmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und          mit folgenden Maßgaben:\nAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung\nder Anhörungsbehörde von der Auslegung in der            1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nGemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2             – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt             zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen\nwerden.                                                      für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Um-","1216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträg-          2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf\nlichkeitsprüfung durchzuführen ist.                           den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die\nPlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-\n2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-\ngeschriebenen Verfahren durchzuführen.\ntungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmi-\ngung auch dann erteilt werden, wenn Rechte ande-          3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-\nrer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.                   tung der Entscheidung über die Verlängerung sind\ndie Bestimmungen über den Planfeststellungsbe-\n3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der\nschluss entsprechend anzuwenden.\nPlanfeststellung.\n4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede\n4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74               erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr\nAbs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen               als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen\nnur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich             Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unter-\nnicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem               brechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine            den Beginn der Durchführung nicht.\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\n5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des                                           § 17d\nVerwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Län-               Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens\ndern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nFür die Planergänzung und das ergänzende Verfah-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für\nren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungs-\nein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die\nverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor\nUmweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträg-\nFertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungs-\nlichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem\nverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des\n31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines\n§ 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von\nPlanfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmi-\neiner Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\ngung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öf-\ntungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3\nfentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubezie-\nabgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das\nhen.\nneue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.\n6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\nPlan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die                                § 17e\nEntscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsver-\nRechtsbehelfe\nfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten\nLandesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt,            (1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsord-\nund einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenhei-           nung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit\nten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des      die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-         1. der Herstellung der Deutschen Einheit,\nwicklung einzuholen.                                      2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Eu-\n7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung                 ropäische Union,\nsind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen,         3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der\nüber deren Einwendungen und Stellungnahmen ent-               deutschen Seehäfen,\nschieden worden ist, und denjenigen, über deren\n4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder\nEinwendungen entschieden worden ist, mit Rechts-\nbehelfsbelehrung zuzustellen.                             5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwer-\nwiegender Verkehrsengpässe\n(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs\nersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Er-        in der Anlage aufgeführt sind.\ngänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des                (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nBebauungsplans abgewichen werden, so ist die Plan-            lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den\nfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In die-       Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die\nsen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie       nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Be-\n§ 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.                         darf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\n§ 17c                             der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-\nbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5\nRechtswirkungen\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-\nder Planfeststellung und der Plangenehmigung\nhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfest-\nFür die Rechtswirkungen der Planfeststellung und           stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ge-\nPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-          stellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechts-\ngesetzes mit folgenden Maßgaben:                              behelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-\n1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb        gerichtsordnung gilt entsprechend.\nvon zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit           (3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung\nbegonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird   mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf\nvorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von           Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer\nder Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf            Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbe-\nJahre verlängert.                                         schluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007              1217\ndie Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvor-      sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\nhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des             Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen\nFernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Auf-          zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Be-\nnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur inner-       sitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt\nhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung           drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-\nüber die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt       zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag\nund begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der        möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Ent-\nsofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwal-         eignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem da-\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                      rauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über\n(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später     den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfah-\nTatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstel-         ren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.\nlung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so               (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\nkann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder           tung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitz-\ndie Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestütz-        einweisung in einer Niederschrift festzustellen oder\nten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsge-        durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.\nrichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat          Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder\nstellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem         des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.\nder Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.\n(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem\n(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs        Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wo-\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden             chen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3           Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\nder Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.            behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\n(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben          punkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur         der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-         den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch\ngungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche          die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz ent-\nMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von             zogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der\nVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur        Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der          im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorha-\nPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung          ben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen\noder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden          treffen.\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-             (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch\ngesetzes bleiben unberührt.                                  die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermö-\ngensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die\n§ 17f                             Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,                   digung für die Entziehung oder Beschränkung des Ei-\nder Unfallhilfe und des Zolls                  gentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen wer-\nden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Ent-\nDie der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen          eignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.\nan Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtun-\ngen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können,           (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-\nwenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundes-            gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-\nfernstraßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die        weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder\nPlanfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt         in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbau-\nfür Zollanlagen an Bundesfernstraßen.                        last hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung\nentstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu\n§§ 18 bis 18e                         leisten.\n(weggefallen)                            (6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-\neinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der An-\n§ 18f                             trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nVorzeitige Besitzeinweisung                   kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten      des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und be-\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be-       gründet werden.\nsitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten\n(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für\nGrundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller\nGrundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen\nEntschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die\nbenötigt werden.\nEnteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast\nauf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung\n§ 19\nder Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der\nPlanfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung                                  Enteignung\nmüssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen be-           (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-\ndarf es nicht.                                               straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteig-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs           nungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur\nWochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinwei-           Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder geneh-","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren                                         § 22\nFeststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es                              Zuständigkeit\nnicht.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem        Stadtentwicklung kann seine Befugnisse nach diesem\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die           Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen\nEnteignungsbehörde bindend.                                  Widerrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden\n(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung         auch mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung\noder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen           auf andere Behörden übertragen.\nRechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Ent-          (2) Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes\nschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt wer-           treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßen-\nden.                                                         baubehörden der Länder die vom Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten\n(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f      Bundesbehörden. Dies gilt auch für die nach § 36 des\ngenannten Anlagen entsprechend.                              Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende\n(3) (weggefallen)                                         Behörde.\n(4) (weggefallen)                                             (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich\ndas Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen\n(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen gel-    (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen\ntenden Enteignungsgesetze der Länder.                        und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen,\nin denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a\n§ 19a                              trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlas-\nsung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.\nEntschädigungsverfahren\n(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit\nSoweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9        von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die\noder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses            Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt,\n(§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des           die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit              der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet\n§ 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet ist, eine Entschädigung     ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das\nin Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädi-         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ngung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und             lung ist hiervon zu unterrichten.\ndem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, ent-\n(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der\nscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Lan-\nAuftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des\ndesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und\nGrundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des\nden Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der\nLandesrechts an Stelle der Behörden des Landes zu-\nLänder entsprechend.\nständig.\n§ 20                                                            § 23\nStraßenaufsicht                                             Ordnungswidrigkeiten\n(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nStraßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen,           fahrlässig\nwird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Län-        1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über\nder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes                 den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis be-\naus.                                                               nutzt,\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchfüh-          2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen\nrung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer                 nicht nachkommt,\nangemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen,               3. entgegen § 8 Abs. 2a\ndie mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen\nhaben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie                 a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder\nmöglichst zusammenhängend ausgeführt werden.                           unterhält oder\nKommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung                  b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Be-\nnicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die not-                  hörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,\nwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine              4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1\nKosten verfügen und vollziehen.                                    Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder\nändert,\n§ 21                                 5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a\nVerwaltung der                                Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig un-\nBundesstraßen in den Ortsdurchfahrten                       terhält,\nSoweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger           6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren\nder Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit            Anordnung nicht nachkommt,\nzur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht.          7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bau-\nDieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßen-               liche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder\nbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.                           Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007            1219\n8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6                 (5) (weggefallen)\nSatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 er-           (6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemes-\nrichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken       sen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Ver-\nüber Bundesfernstraßen anbringt,                         ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einst-\n9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter de-         weilige Neuregelung des Straßenwesens und der Stra-\nnen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Ver-           ßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (RGBl. I\nboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,          S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt wer-\n10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan be-          den.\ntroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach            (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des\nAbsatz 3 Veränderungen vornimmt,                         Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I\n11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen               S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.\nnicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,            (8) (weggefallen)\n12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender              (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem\nEinrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11            23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen“ oder\nAbs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicher-     „Reichsstraßen“ gebraucht, so treten an ihre Stelle die\nheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11          Worte „Bundesautobahnen“ oder „Bundesstraßen“.\nAbs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,                (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen\n13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbei-         „Reichsautobahnen“ besondere Rechte und Pflichten\nten oder die vorübergehende Anbringung von Mar-          begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.\nkierungszeichen nicht duldet.\n(11) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6         Stadtentwicklung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit\nund 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünf-          dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1              ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nNr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftau-        Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der\nsend Euro geahndet werden.                                    Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbst-\nverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des\n§ 24                               Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung not-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                    wendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverord-\nnung können auch die nach den üblichen Berech-\n(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfest-\nnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festge-\nstellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren\nsetzt werden.\nwerden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der\nab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter-               (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten die-\ngeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe-              ses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge ver-\nschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.                       einbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernut-\n(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse        zungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge\nund Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember               erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar\n2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht         sind.\naußer Kraft getreten ist.\n§ 25\n(3) (weggefallen)\n(Aufhebung von Vorschriften)\n(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-\nstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-                                         § 26\nrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und\nsonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom                                        (weggefallen)\n2. März 1951 (BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und\nBundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bun-                                       § 27\ndesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.                                                (Inkrafttreten)","1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007\nAnlage\n(zu § 17e Abs. 1)\nBundesfernstraßen mit erstinstanzlicher\nZuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts\nVorbemerkung:\nIm Sinne der Anlage bedeuten\n1. A: Bundesautobahn,\n2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.\nZu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen not-\nwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knoten-\npunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n1    A 1 Lohne/Dinklage – Münster/Nord\n2    A 1 Blankenheim – Kelberg\n3    A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1\n4    A 3 Köln-Dellbrück – Leverkusen\n5    A 3 Offenbach – Hanau\n6    A 3 Hösbach – Erlangen\n7    A 4 Düren – Kerpen\n8    A 5 Frankfurt – Friedberg\n9    A 5 Kreuz Walldorf – Kreuz Heidelberg\n10     A 6 Kreuz Weinsberg – Kupferzell (B 19)\n11     A 7 Hamburg – Bordesholm\n12     A 7 Salzgitter – Göttingen\n13     A 8 Pforzheim-Nord – Wurmberg\n14     A 8 Mühlhausen – Ulm\n15     A 8 Rosenheim – Felden\n16     A 20 Stade (A 26) – Geschendorf\n17     A 30 Löhne – Rehme\n18     A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschl. Zubringer Ummeln\n19     A 33 Osnabrück/Schinkel – nördlich Osnabrück (A 1)\n20     A 39 Lüneburg – Wolfsburg\n21     A 44 Bochum (L 705) – Kreuz Bochum/Witten (A 43)\n22     A 44 Ratingen (A 3) – Velbert\n23     A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)\n24     A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)\n25     A 49 Bischhausen – A 5\n26     A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt\n27     A 57 Neuss-West (A 46) – Kaarst (A 52)\n28     A 57 Meerbusch (A 44) – Kamp-Lintfort (A 42)\n29     A 60 Dreieck Mainz – Kreuz Mainz Süd\n30     A 61 Grenze Niederlande/Deutschland – Kaldenkirchen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1221\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n31    A 61 A 6 – Kreuz Frankenthal\n32    A 67 Darmstadt – Lorsch\n33    A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost\n34    A 94 Malching – Pocking (A 3)\n35    A 99 Kreuz München-Nord – Haar\n36    A 281 Eckverbindung in Bremen\n37    A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)\n38    B 2n Schwedt – B 167\n39    B 4 Nordhausen – Ilfeld\n40    B 6n Köthen – A 9\n41    B 19 OU Meiningen\n42    B 56 Grenze Niederlande/Deutschland – Heinsberg (B 221)\n43    B 85 Untertraubenbach – südlich Altenkreith\n44    B 87n Fulda – Meiningen\n45    B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder)\n46    B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf\n47    B 96n A 13 – Hoyerswerda\n48    B 107 A 4 – Südverbund Chemnitz\n49    B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-Finkenheerd, OU Eisenhütten-\nstadt, OU Neuzelle, OU Forst\n50    B 160 Hoyerswerda – Weißwasser\n51    B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang\n52    B 167 B 198 – B 112\n53    B 174 Chemnitz – Grenze Deutschland/Tschechische Republik\n54    B 180 Aschersleben – Quenstedt\n55    B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz – Hottendorf\n56    B 190n A 39 – A 24\n57    B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen"]}