{"id":"bgbl1-2007-28-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=37","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt","law_date":"2007-06-18T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":37,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                      1177\nErste Verordnung\nzur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt*)\nVom 18. Juni 2007\nEs verordnen auf Grund des                                              Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\naktorsicherheit,\n– Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 18. September                          – § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Septem-\n1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Arti-                   ber 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001                          kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung                    (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes-\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-                       ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                                            Artikel 1\nS. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                  Änderung der Verordnung\nStadtentwicklung,                                                                 über Zuwiderhandlungen gegen\ndas Internationale Übereinkommen\n– § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                                   von 1973 zur Verhütung der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Feb-                                 Meeresverschmutzung durch Schiffe\nruar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5                           und gegen das Protokoll von 1978\nBuchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998                                        zu diesem Übereinkommen\n(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, das Bun-\nDie Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nInternationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung\nlung,\nder Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen\n– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit                 das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der                   der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                         1989 (BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2\n(BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden                der Verordnung vom 12. Januar 2006 (BGBl. II S. 28),\nSatzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom                  wird wie folgt geändert:\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                   1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung und\nist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                          die Abkürzung „(MARPOL-Zuwiderhandlungsverord-\nStadtentwicklung,                                                        nung – MARPOL-ZuwV)“ angefügt.\n– § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung                     2. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                            a) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung                        „Diese Verordnung regelt die Ahndung von Zuwi-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                             derhandlungen gegen Vorschriften des Internati-\nworden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau                          onalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\nund Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem                                der Meeresverschmutzung durch Schiffe und ge-\nBundesministerium der Justiz,                                               gen das Protokoll von 1978 zu diesem Überein-\n– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit                        kommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zu-\nSatz 2, sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgaben-                          letzt geändert durch die in London vom Aus-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              schuss für den Schutz der Meeresumwelt der In-\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministe-                          ternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das                          angenommenen Entschließungen MEPC.117(52)\nund MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397) in der\n*) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung         jeweils innerstaatlich geltenden Fassung (MAR-\nder Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine             POL-Übereinkommmen);“.\nVerringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder\nBrennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. EG            b) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. L 121 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Euro-         aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 2, 3, 3a\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung\nder Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von                    oder 3b“ durch die Angabe „§ 1b Abs. 2,\nSchiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).                                    § 1d Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nNr. 2, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 3                                 § 1b\nNr. 1“ ersetzt.\nErgänzende Bestimmungen\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                        zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens\neingefügt:\n(1) Anlage I Regel 39 Abs. 2.2 des MARPOL-\n„2a. für Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Bin-         Übereinkommens gilt bei Fahrzeugen, die nicht See-\nnenschiffs-Untersuchungsordnung vom              schiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2\n17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zu-          als erfüllt, wenn die erforderlichen Eintragungen auf\nletzt durch Artikel 508 der Verordnung           einem Beiblatt zu dem in § 1a Nr. 1 genannten Öl-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)           kontrollbuch gemacht werden und mit Datum und\ngeändert worden ist, in der jeweils gel-         Unterschrift des Schiffsführers versehen sind.\ntenden Fassung, wenn auf ihnen oder\nvon ihnen aus eine in § 1d Abs. 2,                  (2) Der Schiffsführer ist verpflichtet, in das Ölta-\n§§ 2, 3 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2,          gebuch unverzüglich einzutragen\n§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 1 be-\nzeichnete Handlung auf einer Wasser-             1. die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführtem\nstraße der Zone 1 oder 2 nach deren An-              Ballastwasser, das kein sauberer Ballast ist, an\nlage 1 begangen wird,“.                              eine Auffanganlage oder dessen Einleitung ins\nMeer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des MARPOL-\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                   Übereinkommens),\n„Die Pflichten, eine Handlung im Sinne der Re-             2. den Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage\ngeln des MARPOL-Übereinkommens vorzuneh-                       (Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Überein-\nmen oder zu unterlassen, soweit sie Gegenstand                 kommens),\ndieser Verordnung sind, gelten auch auf See-\nschifffahrtsstraßen im Sinne der Seeschiff-                3. die Behandlung und die Einleitung von in Lade-\nfahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-                   oder Öltanks befördertem Ballastwasser (Anlage I\nkanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I                     Regel 18 Abs. 3, Abs. 10.2 des MARPOL-Über-\nS. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch                einkommens).\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006\n(BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fas-\n§ 1c\nsung.“\n3. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1f eingefügt:                             Ergänzende Bestimmungen\nzu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens\n„§ 1a\nAnlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-\nBegriffsbestimmungen                          mens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staa-\ntes führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des\nIm Sinne dieser Verordnung\nMARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die\n1. gilt als Öltagebuch das Ölkontrollbuch nach der             nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im\nAnlage 10 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung            Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch,\nvom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317,                das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-\n1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 505 der          nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                   dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen\nS. 2407) geändert worden ist, in der jeweils gel-          des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirt-\ntenden Fassung;                                            schaftszone der Bundesrepublik Deutschland spä-\ntestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirt-\n2. ist                                                         schaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorge-\nnommen werden.\na) Schiffskraftstoff auch Heizöl nach Anlage VI\nRegel 18 des MARPOL-Übereinkommens,\n§ 1d\nb) Lieferant auch der Heizöllieferant nach Anla-\nge VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens;                             Ergänzende Bestimmungen\nzu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens\n3. gilt als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V\nder Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens                       (1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der An-\nauch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a         lage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für\nAbs. 6 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom             deutsche Sportboote.\n26. April 1999 über eine Verringerung des Schwe-\nfelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn-            (2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes,\nstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/              das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3\nEWG (ABl. EG Nr. L 121 S. 13), geändert durch              Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung\ndie Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Par-            vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit\nlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Än-             einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf\nderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des          das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirt-\nSchwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU           schaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht\nNr. L 191 S. 59).                                          befahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007               1179\n§ 1e                                                          „§ 3\nErgänzende Bestimmungen\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der\nzu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens\nAnlage I zu dem MARPOL-Übereinkommen\nAnlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Überein-\nkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nStaates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V         fahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-\ndes MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn              gegen Anlage I Regel 6 Abs. 4.3 Satz 2 des MAR-\ndie nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Eintra-              POL-Übereinkommens die zuständige Behörde\ngungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltage-             nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.\nbuch, das dem nach dem Übereinkommen vorge-\nschriebenen entspricht, und mindestens für den                   (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-\nZeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis               lage I des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-\nzum Verlassen des Hoheitsgebiets und der aus-                 dem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-\nschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik              betrieb oder für den Betrieb der in § 1 Satz 1 Nr. 3\nDeutschland spätestens beim Einlaufen in die aus-             genannten Geräte oder Plattformen Verantwortlicher\nschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahr-            vorsätzlich oder fahrlässig\nheitsgemäß vorgenommen werden.\n1. einer Vorschrift der Regel 14 Abs. 3 Satz 3, Re-\n§ 1f                                    gel 15 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 oder 9, Regel 30 Abs. 6,\nRegel 34 Abs. 1, 3 oder 9 oder Regel 39 Abs. 2.3\nErgänzende Bestimmungen                             über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Gemischen,\nzu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens                        Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser ins\n(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4            Meer oder über die Verpflichtung, Bilgenwasser,\nBuchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MAR-                   Öl, ölhaltige Gemische, Ballastwasser oder Öl-\nPOL-Übereinkommens entsprechend.                                  rückstände an Bord zurückzubehalten oder an\nAuffanganlagen abzugeben, zuwiderhandelt oder\n(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18,\nausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Ab-                2. entgegen Regel 16 Abs. 1 oder 3 oder Regel 18\nsatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-                     Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 10.2 Satz 1 Ballastwasser\nÜbereinkommens ist das Bundesamt für Seeschiff-                   in Öltanks, Ladetanks oder Brennstofftanks be-\nfahrt und Hydrographie.                                           fördert oder Öl in einem Vorpiektank oder einem\n(3) Der Lieferant ist verpflichtet,                            vor dem Kollisionsschott gelegenen Tank beför-\ndert.\n1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraft-\nstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,              Das Schiff ist bei der Einleitung von Öl oder ölhalti-\n2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18             gen Gemischen ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von\nAbs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkom-               Regel 15 Abs. 2, 3 oder 6 oder Regel 34 Abs. 1,\nmens und                                                  wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe\ndurchführt.\na) der von dem Ausschuss für den Schutz der\nMeeresumwelt der Internationalen Seeschiff-               (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer\nfahrts-Organisation (MEPC) angenommenen                oder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-\nRichtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder            cher gegen die Anlage I des MARPOL-Übereinkom-\nb) eines anderen gleichwertigen und durch das             mens verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n1. einer Vorschrift der Regel 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nphie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Ver-\n3, 4 Satz 1 oder Abs. 6 oder Regel 36 Abs. 1\nfahrens\nSatz 1, Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über\ndurchzuführen,                                                das Mitführen, Ausfüllen oder Aufbewahren von\nÖltagebüchern oder die Eintragungen oder Anga-\n3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunker-\nben im Öltagebuch zuwiderhandelt oder\nvorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des\nMARPOL-Übereinkommens entsprechende Bun-\n2. entgegen Regel 39 Abs. 2.2 ein Buch über alle\nkerlieferbescheinigung über den gelieferten\nVorgänge, bei denen Öl oder ölhaltiges Gemisch\nSchiffskraftstoff auszustellen und eine Probe\nins Meer eingeleitet wird, nicht führt.\nnach Nummer 1 zu übergeben,\n4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung                  (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung         fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den\naufzubewahren,                                            Schiffsbetrieb Verantwortlicher nicht dafür sorgt,\ndass Rohrleitungen nach Anlage I Regel 12 Abs. 2\n5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten\ndes MARPOL-Übereinkommens keine unmittelbare\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\nVerbindung nach außenbords haben. Eine unmittel-\ngraphie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken\nbare Verbindung nach außenbords ist auch gege-\nauszuhändigen.“\nben, wenn eine Umgehung der in der Anlage I Re-\n4. Die §§ 3 bis 4 werden durch folgende Vorschriften             gel 14 Abs. 1 und 2 des MARPOL-Übereinkommens\nersetzt:                                                      vorgeschriebene Ölfilteranlage vorhanden ist.","1180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\n§4                                  1. nicht dafür sorgt, dass die nach Regel 9 Abs. 1\nvorgeschriebenen Aushänge über die Müllbeseiti-\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der\ngung angebracht sind oder\nAnlage II zu dem MARPOL-Übereinkommen\n2. entgegen Regel 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nSatz 2 oder 3 einen Müllbehandlungsplan nicht\nfahrlässig als Eigentümer oder als Schiffsführer ent-\nmitführt.\ngegen Anlage II Regel 8 Abs. 3.3 Satz 2 des MAR-\nPOL-Übereinkommens die zuständige Behörde                        (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt.                  fahrlässig als Schiffsführer oder als zur Führung von\nTagebüchern Verantwortlicher einer Vorschrift der\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-              Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Übereinkom-\nlage II des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-               mens über das Führen oder Aufbewahren von Müll-\ndem er als Schiffsführer oder sonst für den Schiffs-          tagebüchern oder die Eintragungen in das Mülltage-\nbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig          buch zuwiderhandelt.\n1. entgegen Regel 13 Abs. 1.1 oder 1.3, jeweils in\nVerbindung mit Abs. 2.1, Stoffe, Rückstände dort                                       §7\ngenannter Stoffe, Ballastwasser, Tankwaschwas-                  Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der\nser oder sonstige Gemische ins Meer einleitet                  Anlage VI zu dem MARPOL-Übereinkommen\noder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer\n2. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 6.1.1 Satz 1            oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher\nbis 3, Abs. 7.1.2, 7.1.3.1 oder 7.1.3.2 über das          gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens\nVorwaschen entladener Tanks oder über die Ver-            verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\npflichtung, Tankwaschwasser, Wassergemische\n1. einer Vorschrift der Regel 13 Abs. 3 Buchstabe a\noder Rückstände aus Tanks an Auffanganlagen\nSatz 1, Regel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder\nabzugeben, zuwiderhandelt.\nRegel 16 Abs. 1, 4 oder 6 über den Betrieb von\nDas Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der                 Dieselmotoren, das Einleiten von Abfallprodukten\nGruppen X, Y und Z im Sinne der Anlage II Regel 6                 oder das Verbrennen an Bord zuwiderhandelt,\nins Meer nicht unterwegs im Sinne der Vorschrift der          2. nicht dafür sorgt, dass an Bord\nAnlage II Regel 13 Abs. 2.1 des MARPOL-Überein-\nkommens, wenn es die Reise nur zur Einleitung die-                a) nur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 1\nser Stoffe durchführt.                                               genannten Schwefelgehalt nicht überschreitet,\nverfeuert wird oder\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nb) in einem SOx-Emissions-Überwachungsgebiet\nfahrlässig gegen die Anlage II des MARPOL-Über-\nnur Schiffskraftstoff, der den in Regel 14 Abs. 4\neinkommens verstößt, indem er als Schiffsführer\nBuchstabe a genannten Schwefelgehalt nicht\noder als zur Führung von Tagebüchern Verantwortli-\nüberschreitet, verfeuert wird, sofern das in Re-\ncher einer Vorschrift der Regel 15 Abs. 1, 2, 3, 4\ngel 14 Abs. 4 Buchstabe b Satz 1 genannte\nSatz 2 oder Abs. 5 über das Mitführen oder Aufbe-\nAbgasreinigungssystem nicht vorhanden ist,\nwahren von Ladungstagebüchern oder die Eintra-\noder\ngungen in das Ladungstagebuch zuwiderhandelt.\n3. Schiffskraftstoff bunkert, der nicht den Anforde-\n§5                                      rungen der Regel 18 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i\nSatz 1, Nr. ii oder iii oder Buchstabe b entspricht.\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der\nAnlage IV zu dem MARPOL-Übereinkommen                       (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Lieferant\noder als für die Lieferung Verantwortlicher vorsätz-\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               lich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass für die\nfahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den               Verfeuerung an Bord von Schiffen nur Schiffskraft-\nSchiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage IV            stoff geliefert wird, der den in Anlage VI Regel 18\nRegel 11 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens Ab-                 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i Satz 1, Nr. ii oder iii oder\nwasser einleitet.                                             Buchstabe b des MARPOL-Übereinkommens ge-\nnannten Anforderungen entspricht.\n§6                                     (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften der                oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher\nAnlage V zu dem MARPOL-Übereinkommen                     gegen die Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer Vorschrift der Anlage V Regel 3              1. nicht dafür sorgt, dass an Bord eine Bedienungs-\nAbs. 1 Buchstabe a oder b Halbsatz 2, Regel 4                     anleitung des Herstellers nach Regel 16 Abs. 7\nAbs. 1 oder Regel 5 Abs. 2 des MARPOL-Überein-                    vorhanden ist oder\nkommens über die Beseitigung dort genannter Ge-               2. entgegen Regel 18 Abs. 3 oder 4 eine Aufzeich-\ngenstände oder Abfälle ins Meer zuwiderhandelt.                   nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die An-                  führt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen\nlage V des MARPOL-Übereinkommens verstößt, in-                    Weise oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-\ndem er als Schiffsführer oder als sonst für den                   wahrt.\nSchiffsbetrieb Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr-           (4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht für den Schiffsführer\nlässig                                                        und sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007               1181\nnes Seeschiffs, das die Flagge eines Staates führt,                                Artikel 2\nder nicht Vertragspartei der Anlage VI des Überein-\nÄnderung der Anlaufbedingungsverordnung\nkommens ist.\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar\n§8\n2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch die Ver-\nWeitere Ordnungswidrigkeiten                 ordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 294), wird wie\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2         folgt geändert:\ndes Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\noder fahrlässig\n1. eine in den §§ 2 bis 7 genannte Handlung auf ei-          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nner Seeschifffahrtsstraße im Sinne des § 1 Satz 2            fügt:\nbegeht,                                                          „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1\n2. als Schiffsführer oder für die Führung von Tage-             Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als\nbüchern Verantwortlicher entgegen § 1b Abs. 2                Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig\neine dort genannte Eintragung nicht oder nicht\n1. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-\nrechtzeitig vornimmt,                                            mer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,\n3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb\nVerantwortlicher                                             2. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-\nmer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorge-\na) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Re-                    schriebene Umstellung nicht oder nicht recht-\ngel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-                       zeitig vornimmt,\nÜbereinkommens Abwasser einleitet oder\n3. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-\nb) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet oder\nmer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorge-\ndie ausschließliche Wirtschaftszone befährt\nschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht\noder\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt\n4. als Lieferant oder als für die Lieferung Verant-                 oder\nwortlicher\n4. entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Num-\na) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 1 eine Probe nicht\nmer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung\noder nicht rechtzeitig zieht,\nnicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.“\nb) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 3 eine Bunkerlieferbe-\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\ndig oder nicht rechzeitig ausstellt oder eine             Angabe „und Absatz 1a“ eingefügt.\nProbe des gelieferten Schiffskraftstoffs nicht     2. Der Anlage wird folgende Nummer 9 angefügt:\noder nicht rechtzeitig übergibt,\n„9    Verminderung von Schwefelemissionen\nc) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 4 eine Abschrift der\nBunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht             9.1 Schiffe, die unterschiedliche Schiffskraftstoffe\nmindestens drei Jahre aufbewahrt oder                        verwenden, dürfen einen deutschen Hafen nur\nd) entgegen § 1f Abs. 3 Nr. 5 eine dort genannte                anlaufen, wenn im Schiffstagebuch folgende\nAbschrift nicht oder nicht rechtzeitig aus-                  Angaben zur Schiffskraftstoffumstellung wahr-\nhändigt.                                                     heitsgetreu eingetragen sind:\n§9                                       a) Menge an Schiffskraftstoff mit geringem\nSchwefelgehalt (≤ 1,5 % m/m) in jedem\nHöhe der Geldbußen                                    Tank,\nDie Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 3\nb) Datum, Zeitpunkt und Position für jeden Vor-\nAbs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1\ngang der Kraftstoffumstellung.\nund 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nEuro, in den Fällen des § 3 Abs. 3, 4, § 4 Abs. 3,                 Der Schiffsführer hat die Umstellung so recht-\n§ 6 Abs. 2, 3 und § 7 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis                zeitig vorzunehmen, dass bei dem Einfahren in\nzu dreißigtausend Euro und in den Fällen der §§ 2, 3               das SOx-Überwachungsgebiet „Nordsee“ oder\nAbs. 1 und § 4 Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu                    „Ostsee“ alle Reste von Schiffskraftstoffen mit\nfünftausend Euro geahndet werden.                                  nicht geringem Schwefelgehalt aus dem Brenn-\nstoffbetriebssystem vollständig herausgespült\n§ 10                                      sind.\nZuständige Verwaltungsbehörden                     9.2 Der Schiffsführer muss dem Meldepunkt des\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung                jeweiligen deutschen Anlaufhafens die Angabe\nvon Ordnungswidrigkeiten wird                                      über die nach Nummer 8.1 durchgeführte Ein-\n1. für die in den §§ 2, 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ge-                tragung im Zusammenhang mit Erfüllung der\nnannten Ordnungswidrigkeiten auf die Wasser-                    Meldeverpflichtung nach Nummer 2.7.1 über-\nund Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest,                  mitteln. Findet eine Schiffskraftstoffumstellung\nzu einem späteren Zeitpunkt statt, hat er die\n2. in den übrigen Fällen auf das Bundesamt für See-                Eintragung in das Schiffstagebuch unmittelbar\nschifffahrt und Hydrographie                                    danach vorzunehmen und die durchgeführte\nübertragen.“                                                       Eintragung unverzüglich nachzumelden.“","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nArtikel 3                                   a) In Nummer 3.1 Satz 1 wird die Angabe „(14)\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung                              bis (20) und (22)“ durch Angabe „(14) bis (20),\n(22), (26) und (27)a)“ ersetzt.\nDie Anlage 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom\n18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt                 b) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 28. Juni 2006\n(BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt                                             Artikel 4\ngeändert:                                                                   Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes\n1. Abschnitt A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-\na) Teil (II). wird wie folgt geändert:                            tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-\naa) In Nummer (14.) wird die Angabe „Regel 5“                  kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\ndurch die Angabe „Regel 6“ ersetzt.                       S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer (15.) wird die Angabe „Regel 11“                 1. In Abschnitt A Nr. II.3 werden die Angaben zu Re-\ndurch die Angabe „Regel 9“ ersetzt.                          gel 18 gestrichen.\ncc) Nummer (16.) wird wie folgt gefasst:                       2. Abschnitt E wird wie folgt geändert:\n„(16.) Zeugnis über die Eignung                              a) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt gestri-\nzur Beförderung gefährli-                               chen.\ncher Chemikalien als Mas-\nsengut nach MARPOL An-                              b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:\nlage II Regel 11 in Verbin-                             „20. Richtlinien für die Probennahme von Bun-\ndung mit Nummer 1.6.4 des                                     keröl zur Feststellung der Einhaltung von\nin Nummer II.2 der Anlage\nAnlage VI von MARPOL 73/78 (MEPC.96(47))\nzum Schiffssicherheitsge-\nsetz genannten BCH-Codes See-BG“.                             Angenommen am 8. März 2002\nb) Nach Teil (VII). Nr. (27.) wird folgende Nummer                             (Verkehrsblatt 2005 S. 262).“\n(27.)a eingefügt:\n„(27.) a) Internationales Zeugnis über                                                      Artikel 5\nein Bewuchsschutzsystem\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nnach Artikel 6 der Verord-\nnung (EG) Nr. 782/2003 des                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nEuropäischen Parlaments                           in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nund des Rates vom 14. April\n2003 über das Verbot zinn-                        1. die Verordnung über die Verhütung der Verschmut-\norganischer Verbindungen                             zung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom\nauf Schiffen (ABl. EU                                6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221);\nNr. L 115 S. 1)                    See-BG“.       2. Artikel 2 und 5 der 2. Ostseeschutz-Änderungsver-\n2. Abschnitt B wird wie folgt geändert:                                 ordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1667).\nBerlin, den 18. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}