{"id":"bgbl1-2007-28-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=33","order":5,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung - SchiLichtrMstrV)","law_date":"2007-06-18T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007            1173\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk\n(Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung – SchiLichtrMstrV)\nVom 18. Juni 2007\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1              weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                  nikationstechniken,\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,                   3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\n2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Ver-             durchführen und überwachen,\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für           4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                  sichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        sowie von gestalterischen Aspekten, berufsbezo-\ngenen rechtlichen Vorschriften, technischen Nor-\n§1                                    men und der allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik, von Personal, Material und Geräten sowie\nGliederung                                von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-\nund Inhalt der Meisterprüfung                       den,\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Schilder-              5. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstrukti-\nund Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende                onszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse,\nselbständige Prüfungsteile:                                         auch unter Einsatz von rechnergestützten Syste-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-             men, anfertigen,\nkeiten (Teil I),                                             6. Genehmigungserfordernisse für Kommunikations-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen                     und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche\nKenntnisse (Teil II),                                           Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftli-              7. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-\nchen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                 tung entwickeln und umsetzen,\n(Teil III) und                                               8. beleuchtete sowie unbeleuchtete Kommunikations-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-              und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbe-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                             reich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und\nTransparentanlagen, elektronische Werbe- und In-\n§2                                    formationssysteme, statische und mobile Werbe-\nträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie\nMeisterprüfungsberufsbild                         Messe- und Ausstellungsstände nach ästhetischen\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der           und werbewirksamen Kriterien sowie unter Berück-\nPrüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, techni-             sichtigung physikalischer, technischer und stati-\nsche, kaufmännische und personalwirtschaftliche                     scher Bedingungen entwerfen, gestalten, fertigen\nLeitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung                       und montieren, dabei auch die historische und zeit-\ndurchzuführen und seine berufliche Handlungskompe-                  gemäße Formensprache, Schrifttypen und architek-\ntenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue                     tonische Vorgaben berücksichtigen,\nBedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                     9. energieabhängige Bauteile und Baugruppen für\n(2) Im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Hand-                Kommunikations- und Werbeanlagen einbauen,\nwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende               10. Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nFertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifika-\ntionen zu berücksichtigen:                                     11. Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell\nund rechnergestützt entwerfen und fertigen; Druck-\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-                  und Beschichtungstechniken anwenden,\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-       12. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-              und Hilfsstoffe berücksichtigen,\nßen,                                                      13. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                   Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmit-\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-              teln beherrschen,\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-          14. beleuchtete und unbeleuchtete Kommunikations-\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-            und Werbeanlagen montieren, warten und demon-\nterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar-                  tieren; Entsorgungskonzepte entwickeln und um-\nbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-                 setzen,","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\n15. Sanierungskonzepte für Kommunikations- und                                            §6\nWerbeanlagen erstellen, Sanierungsmaßnahmen                                Situationsaufgabe\nplanen, vorbereiten und ausführen,\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\n16. Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursa-       vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die\nchen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen,       Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklameherstel-\nErgebnisse bewerten und dokumentieren,                 ler-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den\nMeisterprüfungsausschuss.\n17. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie\nNachkalkulation durchführen.                              (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehenden\nAufgaben auszuführen:\n§3                               1. eine Sanierungsmaßnahme an einer Leuchtröhren-\nanlage unter Berücksichtigung von Qualität, Materi-\nGliederung des Teils I                         aleinsatz und Arbeitsorganisation sowie deren ge-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-          brauchsfähige Inbetriebnahme durchführen,\nfungsbereiche:                                               2. einen Werbetext manuell zeichnen, schneiden und\nmit Blattmetall belegen.\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-\nnes Fachgespräch,                                          (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nwird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\n2. eine Situationsaufgabe.                                   gen für die Aufgaben nach Absatz 2 gebildet.\n§4                                                            §7\nMeisterprüfungsprojekt                                            Prüfungsdauer\nund Bestehen des Teils I\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.\nsoll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen\nnicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-\ntuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der          (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situ-\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer         ationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor          fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem             Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-            Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-          Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-              tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nforderungen entspricht.                                         (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-          Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.           chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nMeisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein körperhaftes,     der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nbeleuchtetes Werbeelement zu entwerfen, zu planen            wertet worden sein darf.\nund zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist das Werbe-\nelement unter Berücksichtigung verschiedener Materi-                                      §8\nalien und unterschiedlicher Fertigungstechniken herzu-                               Gliederung,\nstellen. Das Werbeelement ist zu installieren und in Be-            Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\ntrieb zu nehmen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu\nprotokollieren.                                                 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nin Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-      lungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-\nlagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbei-       bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nten mit 60 Prozent und das Prüfprotokoll mit 10 Prozent      Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei\ngewichtet.                                                   aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.\n(2) Handlungsfelder sind:\n§5\n1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik,\nFachgespräch                           2. Auftragsabwicklung,\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist        3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der             (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-           gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nmenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\nprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-          1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik\nfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-                  Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme                  gestalterische und konzeptionelle Aufgaben unter\nsowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in                Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer\nder Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.             Aspekte in einem Schilder- und Lichtreklameherstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                 1175\nlerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezo-             geln der Technik anwenden, insbesondere Haf-\ngene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei                 tung bei der Herstellung und Montage von Wer-\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der              beanlagen beurteilen,\nunter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen         e) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstrukti-\nverknüpft werden:                                               onszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse\na) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen dar-                 erstellen und korrigieren,\nlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der              f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-\nvisuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßig-               nen und Geräten bestimmen und begründen,\nkeiten der Wahrnehmung und die Sehgewohnhei-\nten beachten,                                             g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nb) Lichtsysteme und Beleuchtungsarten Verwen-                h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken\ndungszwecken zuordnen und Zuordnung begrün-                  bewerten,\nden,                                                      i) Aufmass und Rechungslegung unter Beachtung\nc) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstof-             der Vertragsgrundlagen erstellen,\nfen beurteilen und deren Verwendung unter Be-             j) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nrücksichtigung ihrer besonderen Eignung begrün-       3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nden,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nd) Maschinen und Werkzeuge unterschiedlichen                 Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nFertigungs- und Montagetechniken zuordnen                 sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nund Zuordnung begründen,                                  schriften, auch unter Anwendung von Informations-\ne) Verfahren zur Speicherung von analogen und di-            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei\ngitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisie-        der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nrung aufzeigen und deren Auswahl begründen,               unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen\nf) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung               verknüpft werden:\nvon Befestigungs-, Verbindungs- und Veranke-              a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nrungsmitteln darstellen und deren Auswahl be-                schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\ngründen,                                                  b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\ng) Bedeutung elektrotechnischer Normen für Kom-                 triebliche Kennzahlen ermitteln,\nmunikations- und Werbeanlagen darstellen, er-             c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nläutern und begründen,                                       Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nh) Schriften, insbesondere unter Berücksichtigung               technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\narchitektonischer Gegebenheiten, gestalten; die              erarbeiten,\nBedeutung von Schrifttypen und zeitgemäßer                d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nFormensprache für Erkennungswert und Lesbar-                 darstellen,\nkeit begründen und bewerten,\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\ni) Grundlagen der Werbeelektrik beschreiben,                    den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nKennzahlen des elektrischen Stroms berechnen,                tung sowie Personalführung und -entwicklung\nj) Grundlagen des Siebdrucks für Kommunikations-                darstellen,\nund Werbeanlagen beschreiben;                             f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n2. Auftragsabwicklung                                              der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,          des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                  ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-               meidung und -beseitigung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-           g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der            Prozesse planen und darstellen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-           h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen              darstellen und beurteilen.\nverknüpft werden:\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-        Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nlen,                                                  Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-        den täglich darf nicht überschritten werden.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,                 (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und         arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-       lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\ngungs- und Montagetechnik, des Einsatzes von             (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nMaterial, Geräten und Personal bewerten, dabei        satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nqualitätssichernde Aspekte darstellen sowie           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-      durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nsichtigen,                                            zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-      der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-          soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In","1176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\ndiesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-              schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\nlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-               Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2008, sind auf\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                            Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                   2007 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                  30. September 2007 anwendbaren Vorschriften nicht\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                 bestanden haben und sich bis zum 30. September\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                   nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach\nden bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vor-\n§9                                     schriften ablegen.\nWeitere Anforderungen                                 (3) Ab dem 1. Oktober 2007 sind vorbehaltlich der\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV              Absätze 1 und 2 der Erlass über die Anerkennung des\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                Berufsbildes für das Schilder- und Lichtreklameherstel-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-                ler-Handwerk vom 11. April 1958 (Erlass des Bundes-\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                    ministers für Wirtschaft II B 1 – 824/58) und der Erlass\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                    vom 27. Januar 1967 (Erlass des Bundesministers für\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-           Wirtschaft II A 1 – 80 19 24) in Verbindung mit den\nordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der              Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schil-\njeweils geltenden Fassung.                                         der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk nicht mehr\nanzuwenden.\n§ 10\nÜbergangsvorschrift                                                           § 11\n(1) Die bis zum 30. September 2007 begonnenen                                           Inkrafttreten\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.\nBerlin, den 18. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}