{"id":"bgbl1-2007-28-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes","law_date":"2007-06-26T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nGesetz\nzur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes\nVom 26. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  1   Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes\nsen:                                                                    des Deutschen Groß- und Außenhandels,\n1   Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes\nArtikel 1                                      des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,\nÄnderung des Absatzfondsgesetzes\n1   Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes\nDas Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekannt-                    der Verbraucherzentralen und Verbraucher-\nmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998), zuletzt                     verbände – Verbraucherzentrale Bundesver-\ngeändert durch Artikel 185 der Verordnung vom 31. Ok-                   band,\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n1   Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1   Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Natur-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                  schutzringes.“\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden                                 b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden\naa) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung                  jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter\nund Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-             „und Technologie“ ersetzt.\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „ersten fünf Mona-\nund\nten“ durch die Wörter „ersten acht Monaten“ er-\nbb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und             setzt.\nTechnologie“\n3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“\nersetzt.                                                  durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                             4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ersten drei Mona-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          ten“ durch die Wörter „ersten sieben Monaten“ er-\nsetzt.\n„(1) Das Bundesministerium beruft in den Ver-\nwaltungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitglie-      5. § 13a wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\ndern besteht, auf die Dauer von fünf Jahren\n„§ 13a\n5   Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag ver-\nKostenerstattung\ntretenen Parteien,\n12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschus-              (1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung\nses der Deutschen Landwirtschaft,                     nach § 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n1   Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereini-            für das Erheben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4\ngung der Deutschen Ernährungsindustrie,               zuständig ist, hat der Absatzfonds der Bundesan-\n1   Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologi-           stalt für Landwirtschaft und Ernährung\nsche Lebensmittelwirtschaft,                          1. die dieser für die Erhebung der Beiträge entste-\n1   Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes              henden tatsächlichen Personal- und Sachkosten\ndes Deutschen Handwerks,                                  sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007               1171\n2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhe-           2. § 5 wird wie folgt geändert:\nbung der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an\nDritte, die an dem Erhebungsverfahren beteiligt           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah-\nsind, gezahlten Beträge                                       ren“ durch die Wörter „fünf Jahren“ ersetzt.\nfür jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten.        b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden\nDie Berechnung der Personal- und Sachkosten nach                  jeweils die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter\nSatz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr             „und Technologie“ ersetzt.\ngeltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung\nvon Personal- und Sachkosten des Bundes.                      c) In Absatz 6 werden die Wörter „fünf Monaten“\ndurch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.\n(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstat-        3. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“\ntungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und            durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt.\nErnährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom\nHundert des Erstattungsbetrages des dem Erstat-           4. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „drei Monate“ durch\ntungsjahr vorausgegangenen Jahres in vier gleich              die Wörter „fünf Monate“ ersetzt.\nbleibenden Raten zum Ende eines Vierteljahres zu          5. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nleisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007\n1 747 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Ra-                                   „§ 14\nten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.\nKostenerstattung\n(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und\ndie nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen                  (1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt\nwerden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt              für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhe-\nfür Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.                 bung der Abgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entste-\nhenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für\n(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprü-\njedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die\nche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leisten-\nBerechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt\nden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwal-\nnach den für das Erstattungsjahr geltenden allge-\ntungskostengesetzes entsprechende Anwendung.\nmeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal-\nund Sachkosten des Bundes.\n§ 13b\n(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1\nÜbergangsregelungen                          Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstat-\ntungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\n(1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem\nErnährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom\nAufsichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrich-\nHundert des Erstattungsbetrages des dem Erstat-\ntung ist bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am\ntungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich\n29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.\nbleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu\n(2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwal-            leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007\ntungsrates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in            648 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten\nder am 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwen-               zum Ende eines Halbjahres zu leisten.\nden.\n(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und\n(3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem                die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen\n30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für             werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt\ndas Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr                 für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.\n2007 folgt.“\n(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprü-\nche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leisten-\nArtikel 2\nden Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwal-\nÄnderung des Holzabsatzfondsgesetzes                     tungskostengesetzes entsprechende Anwendung.\nDas Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130),                                      § 14a\nzuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom                             Übergangsregelung\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nändert:                                                             (1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vor-\nstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Ab-\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften\na) In Satz 1 werden die Wörter „drei Jahren“ durch            bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Be-\ndie Wörter „fünf Jahren“ ersetzt.                         stellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden\nVorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzu-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz,            wenden.\nErnährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter\n„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                  (2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem\nschutz“ ersetzt.                                          30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\ndas Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr                     fondsgesetzes in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden\n2007 folgt.“                                                      Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.\nArtikel 3                                                                Artikel 4\nNeubekanntmachung\nInkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-                      Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nlaut des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatz-                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}