{"id":"bgbl1-2007-28-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=20","order":3,"title":"Gesetz zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)","law_date":"2007-06-26T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":20,"num_pages":10,"content":["1160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nGesetz\nzur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung\n(ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)\nVom 26. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       §4\nsen:\nGetrennte Vermögensverwaltung\nArtikel 1                              (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-\nGesetz                            keiten getrennt zu halten.\nüber die Verwaltung                            (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des\ndes ERP-Sondervermögens                         Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen\n(ERP-Verwaltungsgesetz)                       Verbindlichkeiten des Bundes.\n§1                                                           §5\nVerwalter des Sondervermögens                                     Substanzerhaltungsgebot\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-           Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhal-\ngie verwaltet die in Artikel III des Gesetzes vom 31. Ja-   ten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen\nnuar 1950 betreffend das Abkommen über Wirtschaft-          zu verwalten.\nliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staa-\nten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland                                       §6\nvom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichne-\nten Vermögenswerte der Bundesrepublik Deutschland                             Kapitalanlagen in der\nals Sondervermögen des Bundes unter der Bezeich-                          Kreditanstalt für Wiederaufbau\nnung „ERP-Sondervermögen“.                                      (1) Teile des Sondervermögens werden als Eigenka-\npital in Form einer Kapitalrücklage (Förderrücklage) in\n§2                              die Kreditanstalt für Wiederaufbau eingebracht. Weitere\nTeile des Sondervermögens können der Kreditanstalt\nZweckbestimmung\nfür Wiederaufbau als befristetes Nachrangdarlehen ge-\nDas Sondervermögen dient der Förderung der deut-         währt werden. Der Bestimmungszweck des Sonderver-\nschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen              mögens bleibt auch in Form der Förderrücklage und\ndes Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit           eines Nachrangdarlehens und der hierauf entfallenden\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der        Erträge erhalten; hierüber legt die Kreditanstalt für Wie-\nBundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949            deraufbau dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n(BGBl. 1950 S. 10).                                         Technologie einen jährlichen Bericht vor.\n(2) Über das in die Kreditanstalt für Wiederaufbau als\n§3\nEigenkapital einzubringende und das als Nachrangdar-\nRechtsgeschäftlicher Verkehr                    lehen gewährte Vermögen wird zwischen dem Sonder-\nvermögen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein\nDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann\nVertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt hat:\nunter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr\nhandeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine          a) Vergütung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nGerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.                    in einer Höhe, die es erlaubt, gemeinsam mit den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007            1161\nübrigen Erträgen des Sondervermögens Substanz            dervermögens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans\nund Förderung in vollem Umfang sicher zu stellen;        des Vorjahres weitergeführt werden, soweit die Erzie-\nb) Verpflichtung zu jährlichem Bericht über die Verwen-       lung der Einnahmen aufgrund vertraglicher Vereinba-\ndung des in die Kreditanstalt für Wiederaufbau ein-      rungen sichergestellt ist.\ngebrachten Eigenkapitals, des gewährten Nachrang-           (3) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans\ndarlehens und der Erträge;                               können überschritten werden, soweit andere Ansätze\nc) Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des            entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen ent-\nVermögensübergangs;                                      sprechend erhöhen.\nd) Sicherung der Verwendung der Erträge entspre-                 (4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermö-\nchend den Rahmenvorgaben des Sondervermö-                gens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit über-\ngens;                                                    tragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen\ne) Regelung zu den Förderlasten einschließlich der Be-        nicht verwendet sind.\narbeitungskosten;\nf) Verzicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Ei-                                   §9\ngenkapitalkosten, soweit das einzusetzende Unter-\nDurchführung\nlegungskapital durch das eingebrachte haftende Ei-\nder Wirtschaftsförderung\ngenkapital und das gewährte Nachrangdarlehen ab-\ngedeckt ist.                                                (1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesmi-\n(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Änderun-        nisterium für Wirtschaft und Technologie und die Kre-\ngen und Ergänzungen stehen unter dem Vorbehalt der             ditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des\nZustimmung des Deutschen Bundestages.                          nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.\n(2) Über Vertragsaufhebungen und -änderungen so-\n§7                                wie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse\nFördertätigkeit                         von Ansprüchen werden das Bundesministerium für\n(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung können För-             Wirtschaft und Technologie und das Bundesministe-\ndermaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere                 rium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinba-\nDarlehen gewährt und Zinslasten aus der Verbilligung           rung treffen.\nvon Darlehen getragen werden. Darüber hinaus können               (3) Verträge, durch die die Verpflichtung übernom-\nSicherheiten bestellt, Gewährleistungen und Bürg-              men werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leis-\nschaften eingegangen sowie Beteiligungen erworben              tungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen\nwerden. Für die hiermit verbundenen Risiken ist in ge-         endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erst-\neigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall            mals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgese-\nkönnen auch Zuschüsse gewährt werden.                          hen sind oder die Einwilligung durch das Bundesminis-\n(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Erträgen kann       terium der Finanzen erteilt worden ist.\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Sondervermö-\ngen nach Maßgabe der Ermächtigung im jährlichen Ge-               (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nsetz über den Wirtschaftsplan vorübergehend verzins-           nologie wird dem Deutschen Bundestag nach Ab-\nliche rückzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite am Kapi-      schluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirt-\ntalmarkt darf das Sondervermögen nicht aufnehmen.              schaftsplans berichten.\n§8                                                           § 10\nWirtschaftsplan                                                    Kosten\n(1) Über die für das jeweils folgende Rechnungsjahr\nDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens\n(1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) geplante\nträgt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund\nWirtschaftsförderung des Sondervermögens stellt das\ngetragen werden.\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält die für die                                 § 11\nWirtschaftsförderung des Sondervermögens vorgese-\nJahresabschluss\nhenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die\ndafür einzusetzenden Mittel. Darüber hinaus werden                (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ndie voraussichtlichen zukünftigen Risiken und Belas-           nologie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres\ntungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-         die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.\nmen und Ausgaben auszugleichen. In den Wirtschafts-\nplan ist außerdem der Bericht der Kreditanstalt für Wie-          (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nderaufbau über die Verwendung des eingebrachten Ei-            nologie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines je-\ngenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens                den Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-\naufzunehmen.                                                   und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rah-\nmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan\n(2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rech-         zu veröffentlichen.\nnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Liegt das Wirt-\nschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres                  (3) Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs\nnoch nicht vor, kann die Wirtschaftsförderung des Son-         bleiben unberührt.","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\n§ 12                              gen. Die Lasten können pauschaliert werden. Sollten\nPrüfungsrechte                          die aus allen Vermögensbestandteilen des ERP-Son-\ndes Sondervermögens                         dervermögens erzielten Erträge in einzelnen Jahren\nnicht ausreichen, um die Förderung und den Substanz-\n(1) Das Sondervermögen kann unmittelbar oder             erhalt zu gewährleisten und die Lasten aus der Zwi-\ndurch Beauftragte von allen natürlichen oder juristi-       schenfinanzierung zu tragen, tritt der Bund in Vorleis-\nschen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung          tung für den Ausgleich des Fehlbetrags aus der Zwi-\ndes Sondervermögens finanziell begünstigt worden            schenfinanzierung.\nsind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher\nund Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt ge-           (3) Einzelheiten regeln der Bund und das ERP-Son-\ngenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im         dervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.\nRahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt,\nBürgschaften oder Gewährleistungen übernommen\n§2\noder Beteiligungen erworben worden sind.\n(2) Das gleiche Recht besteht gegenüber den Ban-            Im Innenverhältnis zum ERP-Sondervermögen ist der\nken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchfüh-      Bund alleiniger Schuldner der nach § 1 übernommenen\nrung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für        Verbindlichkeiten und alleiniger Gläubiger der nach § 1\ndas Sondervermögen tätig geworden sind.                     übernommenen Kreditforderungen und sonstigen\nRechte.\nArtikel 2\nGesetz                                                         §3\nzur Mitübernahme der Schulden und\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nRechte des ERP-Sondervermögens in die                  tigt, zur Tilgung der nach § 1 vom Bund mitübernom-\nBundesschuld und in das Bundesvermögen,                 menen Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens\nüber die Zuführung von Mitteln                  Kredite bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro aufzuneh-\naus dem ERP-Sondervermögen                       men.\nan den Bundeshaushalt sowie über\ndie Einbringung von ERP-Vermögen                                              §4\nin die Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(1) Aus dem ERP-Sondervermögen werden nach\n§1                               Maßgabe des § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes Kre-\n(1) Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Juli           ditforderungen und sonstige Rechte in Höhe von\n2007 als Mitschuldner die bis dahin aufgelaufenen Ver-      4 650 000 000 Euro als Eigenkapital in die Kreditanstalt\nbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens im Nenn-             für Wiederaufbau eingebracht. Das darüber hinaus ver-\nwert von 14 080 977 718,92 Euro sowie die dazugehö-         fügbare Kapital des ERP-Sondervermögens wird der\nrigen Zinsverbindlichkeiten und als Mitgläubiger Kredit-    Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des in\nforderungen und sonstige Rechte des ERP-Sonderver-          § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes genannten Vertra-\nmögens in nominal gleicher Höhe. Vor der Übernahme          ges als befristetes Nachrangdarlehen gewährt. Das ein-\nnach Satz 1 können die zu übernehmenden Kreditfor-          gebrachte Eigenkapital und das gewährte Nachrang-\nderungen und sonstigen Rechte im Rahmen des gemäß           darlehen werden unter Aufrechterhaltung der Zweckbe-\n§ 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes zu schließenden             stimmung der ERP-Wirtschaftsförderung und unter Be-\nVertrages durch ein einheitliches Schuldverhältnis er-      achtung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wie-\nsetzt werden. In diesem Fall gehen die entsprechenden       deraufbau für Zwecke der Wirtschaftsförderung einge-\nursprünglichen Kreditforderungen und sonstige Rechte        setzt.\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem Wirk-            (2) Die einzubringenden Kreditforderungen und\nsamwerden des in § 6 des ERP-Verwaltungsgesetzes            sonstige Rechte gehen mit dem Inkrafttreten des Ge-\ngenannten Vertrages auf die Kreditanstalt für Wieder-       setzes und dem Wirksamwerden des in § 6 des ERP-\naufbau über.                                                Verwaltungsgesetzes genannten Vertrages auf die Kre-\n(2) Das ERP-Sondervermögen überträgt dem Bund            ditanstalt für Wiederaufbau über.\n2 Milliarden Euro. Zum vollständigen Ausgleich über-\nträgt der Bund mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Rechte\nan Rücklagen, die ihm in der Kreditanstalt für Wieder-                              Artikel 3\naufbau zustehen, in Höhe von 1 Milliarde Euro auf das\nÄnderung des\nSondervermögen und übernimmt Risiken und Lasten,\nsoweit dafür in der Vermögensrechnung des ERP-Son-                   ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007\ndervermögens Rückstellungen gebildet worden sind.\nDas ERP-Wirtschaftsplangesetz 2007 vom 26. Juni\nDas ERP-Sondervermögen löst dementsprechend\n2007 (BGBl. I S. 1143) wird wie folgt geändert:\nRückstellungen im Wert von 1 Milliarde Euro auf. Die\nnach der Übernahme von Verbindlichkeiten und Forde-         1. In § 1 wird die Angabe „4 777 231 000“ durch die\nrungen gemäß Absatz 1 und nach der Übernahme von                Angabe „6 777 231 000“ ersetzt.\nRisiken und Lasten gemäß Satz 2 verbleibenden sons-\ntigen Risiken und Lasten aus dem bisherigen Förderge-       2. Der ERP-Wirtschaftsplan 2007 wird nach Maßgabe\nschäft und den hieraus resultierenden Differenzen aus           des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nach-\nEin- und Auszahlungen trägt das ERP-Sondervermö-                trags geändert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                        1163\nArtikel 4                                    waltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröf-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                          fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 124 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nDie Artikel 1 bis 2 treten am Tag nach der Verkün-                (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. Der Artikel 3 tritt mit Wir-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ver-          kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","1164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nAnlage zu Artikel 3\nNachtrag zum Gesamtplan\ndes ERP-Sondervermögens 2007\nTeil I:     Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31. August 1953\nTeil II:    Finanzierungsübersicht\nTeil III:   Kreditfinanzierungsplan\nTeil I\nWirtschaftsplan\nnach § 7 des Gesetzes\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953,\ndas zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 geändert worden ist\nKapitel 1 (Ausgaben):           Investitionsfinanzierung\nKapitel 2 (Ausgaben):           Exportfinanzierung\nKapitel 3 (Ausgaben):           Sonstige Ausgaben\nKapitel 4 (Einnahmen):          Einnahmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                             1165\nKap. 1\nBisheriges      Für 2007      Neues\nTitel\nSoll      treten hinzu     Soll\nund                           Zweckbestimmung\n2007                       2007\nFunktion\n1 000 €        1 000 €      1 000 €\n1                                        2                                                      3              4           5\nAusgaben\n611 01-873 Zuweisung an Bund                                                                                –     2 000 000   2 000 000\nErläuterungen\nIm Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden 2 Mrd. € an den Bundeshaushalt abgeführt.\n691 01-873 Übertragung von Kreditforderungen und sonstigen Rechten an\nden Bund                                                                                         –              –          –\nErläuterungen\nIm Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen und sonstige Rechte des ERP-Son-\ndervermögens auf den Bund gegen die Übernahme finanziell gleichwertiger Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens\nübertragen, soweit sie nicht zur Fortsetzung des Fördergeschäfts benötigt werden; Einzelheiten regeln der Bund und das\nERP-Sondervermögen durch Verwaltungsvereinbarung.\n697 01-873 Bildung einer Kapitalrücklage bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau                                                                                           –              –          –\nErläuterungen\nIm Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung werden Kreditforderungen des ERP-Sondervermögens und\nsonstige Rechte auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau gegen die Bildung einer finanziell gleichwertigen Kapitalrücklage\nzugunsten des ERP-Sondervermögens übertragen. Erträge dieser Kapitalrücklage sind zur Fortführung der ERP-Wirt-\nschaftsförderung bestimmt.\nAbschluss\nZuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6 200     2 000 000   2 006 200\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3 850 000                –  3 850 000\nGesamtausgaben                 3 856 200       2 000 000   5 856 200","1166       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nKap. 4\nBisheriges     Für 2007      Neues\nTitel\nSoll     treten hinzu     Soll\nund                           Zweckbestimmung\n2007                      2007\nFunktion\n1 000 €       1 000 €      1 000 €\n1                                        2                                                        3             4           5\nEinnahmen\n129 01-873 Einnahmen aus Vermögen                                                                            –     2 000 000   2 000 000\nErläuterungen\nDie Einnahmen aus dem ERP-Sondervermögen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Titel 611 01 (Zuweisung an\nBund) in gleicher Höhe.\nAbschluss\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              550              –         550\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   4 776 681      2 000 000   6 776 681\nGesamtausgaben                 4 777 231      2 000 000   6 777 231","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007            1167\nAbschluss\nKap.         Bezeichnung         Einnahmen       Ausgaben                            davon entfallen auf\nsächliche    Zinskosten      Zuweisungen  Investitionen\nAusgaben                           und\nZuschüsse\n1 000 €        1 000 €           1 000 €       1 000 €          1 000 €      1 000 €\n1    Investitionsfinanzierung                     3 900 000                                                     3 900 000\n2    Exportfinanzierung                             150 000                                                       150 000\n3    Sonstige Ausgaben                            2 727 231              1 550      719 481        2 006 200\n4    Einnahmen                     6 777 231\n6 777 231      6 777 231              1 550      719 481        2 006 200    4 050 000","1168                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nBisheriger Betrag   Für 2007   Neuer Betrag\nfür 2007      treten hinzu   für 2007\n1 000 €\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 777 231      2 000 000     6 777 231\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrages)\n2. Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2 318 502      2 000 000     4 318 502\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2 458 729                –   2 458 729\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3 773 263                –   3 773 263\n4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                 1 314 534                –   1 314 534\nSaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2 458 729                –   2 458 729\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –               –            –\n6. Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2 458 729                –   2 458 729","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                                     1169\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan\nBisheriger Betrag   Für 2007   Neuer Betrag\nfür 2007      treten hinzu   für 2007\n1 000 €\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1.1. langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3 000 000                –   3 000 000\n1.2. kurzfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      777 263                –     777 263\nSumme 1.            3 773 263                –   3 773 263\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2.1. Tilgung langfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 314 534                –   1 314 534\n2.2. Tilgung kurzfristiger Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –               –            –\nSumme 2.            1 314 534                –   1 314 534\n3. Saldo aus 1. und 2. (im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kapitalmarkt) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2 458 729                –   2 458 729"]}