{"id":"bgbl1-2007-28-11","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=52","order":11,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin","law_date":"2007-06-26T00:00:00Z","page":1192,"pdf_page":52,"num_pages":10,"content":["1192               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nVom 26. Juni 2007\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                   erkannten Abschluss „Geprüfter Pharmareferent/Ge-\n(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232            prüfte Pharmareferentin“.\nNr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                                      §2\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                               Zulassungsvoraussetzungen\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesins-\ntituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\ndesministerium für Gesundheit und dem Bundesminis-             weist:\nterium für Wirtschaft und Technologie:                         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten medizinischen, naturwissenschaft-\n§1                                  lichen, heilberuflichen oder kaufmännischen Aus-\nbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu den Qua-\nZiel der Prüfung\nlifikationsinhalten nach § 3 hat, und danach eine\nund Bezeichnung des Abschlusses\nmindestens zweijährige Berufspraxis oder\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\n2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis sowie\ndungsprüfungen zum Geprüften Pharmareferenten/zur\nGeprüften Pharmareferentin nach den §§ 2 bis 8 durch-          3. die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme gemäß\nführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-            der Anlage 3 oder wer glaubhaft macht, entspre-\nzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-               chende Kenntnisse über „Naturwissenschaftliche\nkeit nachzuweisen ist.                                             und medizinische Grundlagen“, über „Pharmakolo-\ngie, die Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-\nüber „Arzneimittelrecht, das Gesundheitsmanage-\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden\nment und -ökonomie“ sowie über „Kommunikation,\nsind, um die folgenden Aufgaben eines Pharmaberaters\nPharmamarkt, Pharmamarketing“ auf andere Weise\nim Sinne des Arzneimittelgesetzes wahrzunehmen:\nerworben zu haben.\n1. Angehörige von Heilberufen fachlich, kritisch und\n(2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu\nvollständig über Arzneimittel unter Beachtung der\nden Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann\ngeltenden Rechtsvorschriften zu informieren und\nauch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.\n2. Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe über\n(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nunerwünschte Arzneimittelwirkungen und Gegenan-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu-\nzeigen oder sonstige Risiken bei Arzneimitteln oder\ngelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nEinnahmeproblemen der Therapeutika zu dokumen-\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\ntieren, schriftlich aufzuzeichnen und dem Auftragge-\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-\nber zu übermitteln.\nfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur\nDazu gehört die Befähigung,                                    Prüfung rechtfertigen.\n1. biologische, biochemische und molekularbiologi-\nsche Zusammenhänge sowie die klinischen Grund-                                        §3\nlagen von Krankheitsbildern zu beschreiben,                                 Qualifikationsbereiche\n2. Krankheitsverläufe mit Pharmakotherapien zu ver-               (1) Die Prüfung gliedert sich in die Qualifikationsbe-\nknüpfen,                                                  reiche:\n3. Wirkungen von Arzneimittel und Anwendungsemp-               1. Naturwissenschaftliche und medizinische Grund-\nfehlungen zu erläutern,                                       lagen,\n4. Beratungsgespräche zu führen und Marketinginstru-           2. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheits-\nmente einzusetzen.                                            bilder,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007            1193\n3. Arzneimittelrecht,   Gesundheitsmanagement       und      unerwünschte Arzneimittelwirkungen, Interaktionen\n-ökonomie,                                               und Anwendungsempfehlungen von Arzneimitteln er-\n4. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing.              läutern und kommunizieren zu können. In diesem Zu-\nsammenhang ist insbesondere zu zeigen, dass\n(2) Im Qualifikationsbereich „Naturwissenschaftliche\nund medizinische Grundlagen“ soll die Fähigkeit nach-        1. Wirkstoffgruppen und ihre Anwendungsgebiete un-\ngewiesen werden, biologische, biochemische und mo-               ter Berücksichtigung pharmakologischer Eigen-\nlekularbiologische Zusammenhänge unter Berücksich-               schaften und Darreichungsformen erklärt,\ntigung der Grundlagen von Chemie und Physik sowie            2. Krankheitsbilder und deren Ursachen unter Berück-\nBasiswissen der Anatomie und Physiologie darstellen              sichtigung pathophysiologischer Vorgänge be-\nund mit Inhalten des Qualifikationsbereiches „Pharma-            schrieben,\nkologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“ ver-         3. Krankheitsbilder mit Arzneimitteltherapien verknüpft\nknüpfen zu können. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:                                                      werden können. In diesem Rahmen können geprüft\nwerden:\n1. Chemie und Physik\n1. Allgemeine Pharmakologie\na) Aufbau der Materie,\na) Grundbegriffe,\nb) Chemische Bindungen,\nb) Wirkungen des Organismus auf Pharmaka,\nc) Chemische Reaktionen,\nc) Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus,\nd) Lösungssysteme,\nd) Unerwünschte Arzneimittelwirkungen,\ne) Grundlagen der organischen Chemie,\ne) Wechselwirkungen von Arzneimitteln,\nf) Grundlagen der Physik;\n2. Biologie                                                      f) Pharmakogenetik,\na) Bau und Funktion der Zelle,                               g) Gen- und Antisensetherapie,\nb) Vererbungslehre,                                          h) Chronopharmakologie,\nc) Gewebelehre,                                              i) Arzneimittelentwicklung und -prüfung,\nd) Grundzüge der Molekularbiologie,                          j) Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz,\ne) Grundzüge der Biotechnologie,                             k) Phytopharmaka,\nf) Grundzüge der Gentechnologie,                             l) Homöopathika,\ng) Mikrobiologische Grundlagen;                              m) Diagnostika und Laborhilfsmittel;\n3. Biochemie                                                 2. Pharmazie und pharmazeutische Technologie\na) Ernährung und Verdauung,                                  a) Definitionen,\nb) Kohlenhydrate,                                            b) Galenik,\nc) Lipide,                                                   c) Herstellung von Fertigarzneimitteln,\nd) Proteine und Aminosäuren,                                 d) Qualitätssicherung,\ne) Biologische Oxidation,                                    e) Qualitätskontrolle,\nf) Enzyme,                                                   f) Arzneimittelsicherheit;\ng) Nucleinstoffwechsel,                                  3. Allgemeine Pathologie\nh) Stoffwechselregulation,                                   a) Gesundheit und Krankheit,\ni) Vitamine,                                                 b) Zell- und Gewebereaktionen,\nj) Mineralstoffe und Spurenelemente,                         c) Noxen,\nk) Wasser- und Elektrolythaushalt;                           d) Reversible Schäden und Degeneration,\n4. Anatomie, Physiologie                                         e) Entzündung,\na) Medizinische Terminologie und Lagebezeichnun-             f) Tumorpathologie,\ngen,\ng) Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie\nb) Regulation, Koordination und Kontrolle,                      der Systeme;\nc) Transportsysteme,                                     4. Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger\nd) Stoffwechsel,                                             Krankheiten\ne) Bewegung und Stabilität,                                  a) Nervensystem,\nf) Abwehr- und Überlebensfunktion,                           b) Endokrines System,\ng) Fortpflanzung und Sexualität.                             c) Blut- und Gerinnungssystem,\n(3) Im Qualifikationsbereich „Pharmakologie, Phar-            d) Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und\nmakotherapie und Krankheitsbilder“ soll die Fähigkeit               Elektrolythaushalt,\nnachgewiesen werden, die klinischen Grundlagen von               e) Kardiovaskuläres System,\nKrankheitsbildern beschreiben, Krankheitsverläufe mit\nmöglichen Pharmakotherapien verknüpfen sowie Wirk-               f) Atmungssystem,\nsamkeit, Wirkmechanismen, Bioverfügbarkeit, Risiken,             g) Verdauungssystem,","1194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nh) Stoffwechsel,                                          sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unter-\ni) Bewegungsapparat,                                      nehmens kooperieren zu können. Hierzu gehört weiter-\nhin, Marketinginstrumente unter Beachtung der Beson-\nj) Haut,                                                  derheiten des Pharmamarktes sowie rechtlicher Rah-\nk) Eingriffe in das Immunsystem,                          menbedingungen einsetzen zu können. In diesem Rah-\nl) Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen,            men können geprüft werden:\nm) Infektionslehre,                                       1. Kommunikation\nn) Antiinfektiva.                                             a) Kommunikationspsychologie,\n(4) Im Qualifikationsbereich „Arzneimittelrecht, Ge-           b) Grundlagen der Gesprächspsychologie,\nsundheitsmanagement und -ökonomie“ soll die Fähig-                c) Beratungsgespräch,\nkeit nachgewiesen werden, im Sinne des Arzneimittel-              d) Präsentations- und Moderationstechniken,\ngesetzes und unter Beachtung weiterer einschlägiger\nRechtsvorschriften handeln zu können. Dazu gehört                 e) Arbeitstechniken und Zeitmanagement;\ndie Fähigkeit, über Risiken, unerwünschte Arzneimittel-       2. Pharmamarkt\nwirkungen, Interaktionen und Gegenanzeigen zu infor-              a) Relevanter Markt,\nmieren sowie unerwünschte Wirkungen dokumentieren\nund schriftlich weiterleiten zu können. Dazu zählt wei-           b) Pharmamarktdaten,\nterhin, im Rahmen der Beratungstätigkeit, Struktur und            c) Akteure,\nRahmenbedingungen des Gesundheitswesens sowie                     d) Marktverhalten,\ndes relevanten Marktes beachten zu können. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                     e) Wettbewerb;\n1. Arzneimittelrecht                                          3. Pharmamarketing\na) Zuständige Behörden, relevante Gesetze,                    a) Projektmanagement,\nb) Gesetzliche Begriffsbestimmungen,                          b) Grundzüge des Marketing und der Marktfor-\nschung,\nc) Anforderungen an Arzneimittel,\nc) Marketinginstrumente.\nd) Herstellung,\ne) Zulassung,                                                                        §4\nf) Klinische Prüfung,                                                    Durchführung der Prüfung\ng) Abgabe von Arzneimitteln,                                 (1) Die Prüfung ist in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nh) Sicherung und Kontrolle,                               genannten Qualifikationsbereichen schriftlich in Form\nvon anwendungsbezogenen Aufgaben durchzuführen.\ni) Beobachtung, Sammlung und Auswertung von\nDie Prüfung des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Qualifi-\nArzneimittelrisiken,\nkationsbereiches erfolgt integrativ im Rahmen des\nj) Überwachung der Arzneimittelsicherheit,                Fachgesprächs gemäß Absatz 4.\nk) Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr,                (2) Die Prüfungsdauer soll für den Qualifikationsbe-\nl) Pflichten des Pharmaberaters,                          reich „Naturwissenschaftliche und medizinische Grund-\nlagen“ 90 Minuten, für den Qualifikationsbereich „Phar-\nm) Haftung für Arzneimittelschäden;\nmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“\n2. Europäisches Arzneimittelrecht                             150 Minuten und für den Qualifikationsbereich „Arznei-\na) Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen             mittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie“\nund Leitlinien,                                        90 Minuten betragen. Die Prüfungsdauer soll insgesamt\n360 Minuten nicht überschreiten.\nb) Zulassungsverfahren,\nc) Qualitätssicherungsvorschriften;                          (3) Zu dem Fachgespräch ist zuzulassen, wer in al-\nlen schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Satz 1 min-\n3. Heilmittelwerbung                                          destens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.\na) Werbung für Publikum und Fachkreise,                      (4) Das praxisorientierte Fachgespräch basiert auf\nb) Selbstverpflichtungen;                                 einer vom Prüfungsausschuss gestellten Situationsbe-\n4. Gesundheitsmanagement und -ökonomie                        schreibung und soll Inhalte der Qualifikationsbereiche\ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berücksichtigen. Dabei soll\na) Aufgaben und Organisation des Gesundheits-             die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufstypische\nwesens,                                                Fragestellungen aufnehmen, sachgerechte Lösungen\nb) Kranken- und Pflegeversicherung,                       aufzeigen und notwendige Maßnahmen ergreifen zu\nc) Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen,       können. Hierbei ist nachzuweisen, dass die Qualifikati-\nonen gemäß § 3 handlungsorientiert eingesetzt werden\nd) Evidenzbasierte Medizin,                               können. Das Fachgespräch dauert in der Regel 30 Mi-\ne) Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.               nuten, es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30\n(5) Im Qualifikationsbereich „Kommunikation, Phar-         Minuten einzuräumen.\nmamarkt, Pharmamarketing“ soll die Fähigkeit nachge-             (5) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-\nwiesen werden, Beratungsgespräche führen und damit            fungsleistung in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\ninsbesondere Fachinformationen kommunizieren, Infor-          Qualifikationsbereichen eine mangelhafte Leistung er-\nmationsmedien und -techniken zielorientiert einsetzen         bracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine münd-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007              1195\nliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder                                      §7\nmehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistun-\ngen ist eine Ergänzungsprüfung nicht anzubieten. Die                       Wiederholung der Prüfung\nErgänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchge-              (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann\nführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern.        zweimal wiederholt werden.\nDie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei-             (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nner Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be-           wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-      merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\nwichtet.                                                    die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nLeistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-\n§5                               fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-\nAnrechnung                           nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Been-\nanderer Prüfungsleistungen                     digung der nicht bestandenen Prüfungsleistung an, zur\nWiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-      Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-\nteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Able-      holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\ngung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen be-         Prüfung.\nfreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-\nlung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                                    §8\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss                        Übergangsvorschriften\nbestanden wurde, die den Anforderungen der ent-\nsprechenden Qualifikationsbereiche nach dieser Ver-            (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\nordnung entspricht. Von dem Fachgespräch gemäß              30. Juni 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann\n§ 4 Abs. 4 kann nicht freigestellt werden.                  bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember\n2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\n§6                               tragt werden.\nBewerten und Bestehen der Prüfung                     (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der\n(1) Die in den Qualifikationsbereichen gemäß § 3         Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 erbrachten Prüfungsleistungen sind       Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung\njeweils nach Punkten zu bewerten.                           durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-    wendung.\nlich geprüften Qualifikationsbereichen und im Fachge-\nspräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen er-                                   §9\nbracht wurden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\nIm Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche\nder anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeich-       Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom\nnung des Prüfungsgremiums anzugeben.                        2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) außer Kraft.\nBonn, den 26. Juni 2007\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1196                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-\nreferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                                                                                                        1197\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-\nreferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                           Note\nSchriftliche Prüfungsleistungen\n„Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen“                                                                                                     ................ ................\n„Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder“                                                                                                   ................ ................\n„Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie“                                                                                                 ................ ................\nFachgespräch einschließlich Qualifikationsbereich\n„Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing“                                                                                                            ................ ................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . von der Prüfung in dem Qualifikationsbereich . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","1198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nAnforderungen\nan die Durchführung von Bildungsmaßnahmen\nzur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nInhaltsübersicht\nRichtwert\nQualifikationsbereiche\nUnterrichtsstunden\nI.    Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen                        250\nII.   Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder                      420\nIII.  Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie                    180\nIV.   Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing                               150\nInsgesamt                                                                     1 000\nZahl der\nQualifikationsbereiche                                        Lerninhalte                        Unterrichts-\nstunden\nI.  Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen                                                     250 Stunden\nEs sollen Grundkenntnisse, die zum          1       Chemie und Physik\nVerständnis der anderen Lernberei-          1.1     Aufbau der Materie\nche erforderlich sind, vermittelt\nwerden. Der Schwerpunkt ist hier-           1.2     Chemische Bindungen\nbei auf Struktur, Stoffumsetzung            1.3     Chemische Reaktionen\nund Reaktionsablauf zu legen, ins-          1.4     Lösungssysteme\nbesondere soweit sie zum Ver-               1.5     Grundlagen der organischen Chemie\nständnis von Biochemie und Arz-\nneimittelwirkungen erforderlich             1.6     Grundlagen der Physik\nsind. Physikalische Grundlagen\nsind nur insoweit zu vermitteln, wie\nsie für das Verständnis biologischer,\npharmazeutischer und pharma-\nkologischer Prozesse erforderlich\nsind.\nEs sollen Kenntnisse des Aufbaus            2       Biologie\nund der Funktion von Zellen und             2.1     Bau und Funktion der Zelle\nZellverbänden vermittelt werden,\num Organbau und -funktionen ver-            2.2     Vererbungslehre\nstehen zu können. Darüber hinaus-           2.3     Gewebelehre\ngehende Kenntnisse sollen nur in-           2.4     Grundzüge der Molekularbiologie\nsoweit vermittelt werden, als sie           2.5     Grundzüge der Biotechnologie\nzum Verständnis der Mikrobiologie\nund Molekularbiologie notwendig             2.6     Grundzüge der Gentechnologie\nsind.                                       2.7     Mikrobiologische Grundlagen\nIn der Biochemie sollen grund-              3       Biochemie\nlegende biochemische Vorgänge im            3.1     Ernährung und Verdauung\nOrganismus vermittelt werden. Da-\nbei soll der Schwerpunkt auf die            3.2     Kohlenhydrate\nAufnahme, Verarbeitung und Aus-             3.3     Lipide\nscheidung von Stoffen sowie Auf-            3.4     Proteine und Aminosäuren\nund Abbau von Zellstrukturen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007         1199\nZahl der\nQualifikationsbereiche                                    Lerninhalte                      Unterrichts-\nstunden\ngelegt werden, um Metabolismus        3.5  Biologische Oxidation\nund Wirkung von Arzneimitteln ver-    3.6  Enzyme\nstehen zu können.\n3.7  Nucleinstoffwechsel\n3.8  Stoffwechselregulation\n3.9  Vitamine\n3.10 Mineralstoffe und Spurenelemente\n3.11 Wasser- und Elektrolythaushalt\nEs sollen Kenntnisse über Lage,       4    Anatomie, Physiologie\nBau und Funktionen des mensch-        4.1  Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen\nlichen Organismus sowie Störun-\ngen von Funktionsabläufen             4.2  Regulation, Koordination und Kontrolle\nzusammenhängend vermittelt            4.3  Transportsysteme\nwerden. Die medizinische Nomen-       4.4  Stoffwechsel\nklatur und anatomischer Feinbau       4.5  Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel\nsind hierbei im notwendigen Maße           und Gelenke\nzu vermitteln.\n4.6  Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Im-\nmunsystem\n4.7  Fortpflanzung und Sexualität\nII. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder                                            420 Stunden\nEs sollen Kenntnisse und mögliche     1    Allgemeine Pharmakologie\nGefahren im Umgang mit Arznei-        1.1  Grundbegriffe\nmitteln vermittelt werden. Im Mit-\ntelpunkt stehen Aufnahme, Umbau       1.2  Wirkungen des Organismus auf Pharmaka\nund Ausscheidung von Pharmaka.        1.3  Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus\nDes Weiteren sind Wirkungsme-         1.4  Unerwünschte Arzneimittelwirkungen\nchanismen zu veranschaulichen         1.5  Wechselwirkungen von Arzneimitteln\nund Arzneimittelrisiken aufzuzei-\ngen. Ebenso sind die Wege der         1.6  Pharmakogenetik\nArzneimittelentwicklung, Prüfung      1.7  Gen- und Antisensetherapie\nund Sicherheit zu vermitteln.         1.8  Chronopharmakologie\n1.9  Arzneimittelentwicklung und -prüfung\n1.10 Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz\n1.11 Phytopharmaka\n1.12 Homöopathika\n1.13 Diagnostika und Laborhilfsmittel\nEs sind Kenntnisse über die           2    Pharmazie und pharmazeutische Technologie\nHerstellung von Fertigarzneimitteln   2.1  Definitionen\nzu vermitteln. Dabei ist der\nSchwerpunkt auf die unterschied-      2.2  Galenik\nlichen Darreichungsformen und         2.3  Herstellung von Fertigarzneimitteln\nAnforderungen an die Verpackun-       2.4  Qualitätssicherung\ngen zu richten. Begleitend ist die    2.5  Qualitätskontrolle\nBedeutung von Qualitätssicherung\nund -kontrolle sowie Arzneimittel-    2.6  Arzneimittelsicherheit\nsicherheit zu verdeutlichen.\nEs sollen Kenntnisse über krank-      3    Allgemeine Pathologie\nhafte Veränderungen an Zellen         3.1  Gesundheit und Krankheit\nund Geweben, deren Auslöser\nund pathophysiologischen Mani-        3.2  Zell- und Gewebereaktionen\nfestationen vermittelt werden.        3.3  Noxen\n3.4  Reversible Schäden und Degeneration\n3.5  Entzündung\n3.6  Tumorpathologie\n3.7  Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie\nder Systeme","1200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\nZahl der\nQualifikationsbereiche                                    Lerninhalte                      Unterrichts-\nstunden\nHier sind Krankheiten und             4    Pharmakoprofile und Pharmarkotherapie\nKrankheitsverläufe mit den dazu-           häufiger Krankheiten\ngehörigen möglichen medikamen-        4.1  Nervensystem\ntösen Therapien, ihren Wirkungen,\nInteraktionen, unerwünschten          4.2  Endokrines System\nWirkungen und ihre Auswirkungen       4.3  Blut- und Gerinnungssystem\nauf den menschlichen Organismus       4.4  Niere und ableitende Harnwege; Wasser-\nzu verknüpfen. Dabei stehen die            und Elektrolythaushalt\ngroßen Volkskrankheiten im            4.5  Kardiovaskuläres System\nVordergrund.\n4.6  Atmungssystem\n4.7  Verdauungssystem\n4.8  Stoffwechsel\n4.9  Bewegungsapparat\n4.10 Haut\n4.11 Eingriffe in das Immunsystem\n4.12 Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen\n4.13 Infektionslehre\n4.14 Antiinfektiva\nIII. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie                                          180 Stunden\nDer Pharmareferent soll in die Lage   1    Arzneimittelrecht\nversetzt werden, nationale und        1.1  Zuständige Behörden, relevante Gesetze\neuropäische rechtliche Rahmen-\nbedingungen beachten zu können,       1.2  Gesetzliche Begriffsbestimmungen\num Patientensicherheit und            1.3  Anforderungen an Arzneimittel\nProduktsicherheit zu gewähr-          1.4  Herstellung\nleisten. Hierzu gehören auch          1.5  Zulassung\ngesetzlich festgelegte Informa-\ntionspflichten und Selbstverpflich-   1.6  Klinische Prüfung\ntungen.                               1.7  Abgabe von Arzneimitteln\n1.8  Sicherung und Kontrolle\n1.9  Beobachtung, Sammlung und Auswertung\nvon Arzneimittelrisiken\n1.10 Überwachung der Arzneimittelsicherheit\n1.11 Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr\n1.12 Pflichten des Pharmaberaters\n1.13 Haftung für Arzneimittelschäden\n2    Europäisches Arzneimittelrecht\n2.1  Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen\nund Leitlinien\n2.2  Zulassungsverfahren\n2.3  Qualitätssicherungsvorschriften\n3    Heilmittelwerbung\n3.1  Werbung für Publikum und Fachkreise\n3.2  Selbstverpflichtungen\nEs soll ein Überblick über das        4    Gesundheitsmanagement und -ökonomie\nnationale Gesundheitswesen sowie      4.1  Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens\ndie Kranken- und Pflegeversiche-\nrung vermittelt werden. Weitere       4.2  Kranken- und Pflegeversicherung\nSchwerpunkte sind die Wirtschaft-     4.3  Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen\nlichkeit von Arzneimittelverord-      4.4  Evidenzbasierte Medizin\nnungen sowie die evidenzbasierte      4.5  Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen\nMedizin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007         1201\nZahl der\nQualifikationsbereiche                                    Lerninhalte                      Unterrichts-\nstunden\nIV. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing                                                      150 Stunden\nPharmareferenten sollen in die Lage    1    Kommunikation\nversetzt werden, durch die Umset-      1.1  Kommunikationspsychologie\nzung kommunikations- und ge-\nsprächspsychologischer Kennt-          1.2  Grundlagen der Gesprächspsychologie\nnisse den Beratungsauftrag gemäß       1.3  Beratungsgespräch\ndes Arzneimittelgesetzes gegen-        1.4  Präsentations- und Moderationstechnik\nüber Ärzten, Apothekern und an-        1.5  Arbeitstechniken und Zeitmanagement\nderen Angehörigen der Heilberufe\nwahrnehmen zu können. Dabei soll\nder Pharmareferent über Produkt-\neigenschaften informieren und auf\ndie in den anderen Qualifikations-\nbereichen erworbenen Kenntnisse\nzurückgreifen können. Daneben\nsollen dem Pharmareferenten\nPräsentations- und Moderations-\ntechniken vermittelt werden, die es\nermöglichen, weitere Aufgaben wie\nzum Beispiel Schulungen, Beratun-\ngen und Informationsveran-\nstaltungen durchführen zu können.\nEs soll die Fähigkeit erworben wer-    2    Pharmamarkt\nden, anhand von Marktdaten,            2.1  Relevanter Markt\n-teilnehmern und -strukturen rele-\nvante Märkte beurteilen zu können.     2.2  Pharmamarktdaten\n2.3  Akteure\n2.4  Marktverhalten\n2.5  Wettbewerb\nDer Pharmareferent soll die auf dem    3    Pharmamarketing\nPharmamarkt eingesetzten Marke-        3.1  Projektmanagement\ntinginstrumente kennen.\n3.2  Grundzüge des Marketing und der Marktforschung\n3.3  Marketinginstrumente"]}