{"id":"bgbl1-2007-28-10","kind":"bgbl1","year":2007,"number":28,"date":"2007-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/28#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_28.pdf#page=47","order":10,"title":"Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung - KraftNAV)","law_date":"2007-06-26T00:00:00Z","page":1187,"pdf_page":47,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                         1187\nVerordnung\nzur Regelung des Netzanschlusses\nvon Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie\n(Kraftwerks-Netzanschlussverordnung – KraftNAV)*)\nVom 26. Juni 2007\nAuf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit                      tung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze\nSatz 2, des § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2                      mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.\nNr. 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des                               (2) Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsicht-\nEnergiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                        lich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im\nS. 1970) verordnet die Bundesregierung:                                     Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsge-\nsetzes. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Ge-\nInhaltsübersicht\nsetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nTeil 1                                    bleiben unberührt.\nAllgemeine Vorschriften\n§   1    Anwendungsbereich                                                                               §2\n§   2    Begriffsbestimmungen                                                                 Begriffsbestimmungen\n§   3    Verfahren\n§   4    Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag                              Im Sinne dieser Verordnung\n§   5    Informationspflichten des Netzbetreibers                           1. ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektent-\n§   6    Netzanschluss                                                          wicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstel-\n§   7    Netzzugang bei Engpässen                                               lung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversor-\n§   8    Kostentragung                                                          gungsnetz mit einer Spannung von mindestens\n110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,\nTeil 2\n2. ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen\nSonstige Bestimmungen                                    Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt\n§ 9 Kraftwerksanschluss-Register                                                verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschluss-\n§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehörde                                       punkt,\n3. sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsver-\nTeil 3\nsorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt\nSchlussvorschriften                                   oder darüber,\n§ 11 Inkrafttreten\n4. ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit\nallen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen\nTeil 1\nund Umspannwerken.\nAllgemeine Vorschriften\n§3\n§1\nVerfahren\nAnwendungsbereich\n(1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite fol-\n(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den                         gende Angaben zu veröffentlichen:\nNetzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektri-\nscher Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleis-                       1. die für die Prüfung eines Netzanschlussbegehrens\nund einer Prognose der für eine entsprechende An-\n*) Diese Verordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/89/           schlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar                  mindestens erforderlichen Angaben;\n2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elek-\ntrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. EU Nr. L 33 2. standardisierte Bedingungen für einen Netzan-\nS. 22).                                                                      schlussvertrag;","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\n3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung    des Zustandekommens der weiteren erforderlichen\ndes Netzschemaplans sowie der Netzauslastung im          vertraglichen Regelungen zu Netzanschluss (Netzan-\ngesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung           schlussvertrag) und Anschlussnutzung. Die Anschluss-\ntatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.              zusage wird wirksam, wenn der Anschlussnehmer in-\n(2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschluss-        nerhalb von einem Monat nach Erteilung der An-\nbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser unverzüg-       schlusszusage eine Reservierungsgebühr in Höhe von\nlich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem            1 000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung und\nAnschlussnehmer darzulegen, welche Prüfungen zur             die Kosten der Prüfung nach § 3 Abs. 3 zahlt. Die Re-\nVorbereitung einer Entscheidung über das Netzan-             servierungsgebühr ist bei Herstellung des Netzan-\nschlussbegehren und einer Prognose der für eine ent-         schlusses vom Netzbetreiber auf Kostenersatzforde-\nsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs-            rungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses\nkapazitäten notwendig sind und welche Kosten diese           anzurechnen oder sie ist zurückzuzahlen, wenn eine\nPrüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche An-         Anrechnung nicht möglich oder der Netzanschluss\ngaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese         aus Gründen nicht hergestellt wird, die der Anschluss-\nvollständig innerhalb von einer Woche von dem An-            nehmer nicht zu vertreten hat. Im Fall des Absatzes 3\nschlussnehmer anzufordern. Im Fall des Satzes 2 gilt         Satz 1 ist die Reservierungsgebühr entgeltmindernd in\nSatz 1 mit der Maßgabe, dass die Darlegung des Netz-         der Kalkulation der Netzentgelte durch den Netzbetrei-\nbetreibers eine Woche nach Eingang der zusätzlichen          ber zu berücksichtigen.\nAngaben erfolgen muss.                                          (2) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben mit\ndem Ziel der zügigen Vorbereitung eines Netzan-\n(3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An-\nschlussvertrages zusammenzuarbeiten. Soweit es für\nschlussnehmers in Höhe von 25 vom Hundert der\ndie Verwirklichung des in Satz 1 genannten Ziels erfor-\nerwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netz-\nderlich ist, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizi-\nbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine An-\ntätsversorgungsnetze zur Mitwirkung verpflichtet. Die\nschlusszusage und für eine Prognose der für eine ent-\nPflicht nach Satz 1 umfasst insbesondere das Aufstel-\nsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungs-\nlen eines Plans, in dem Fristen für die Verhandlungen\nkapazitäten notwendigen Prüfungen, insbesondere zu\nzum Abschluss des Netzanschlussvertrages (Verhand-\nAnschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastflüssen\nlungsfahrplan) vereinbart werden und der einen Ver-\nund sonstigen Wirkungen auf das Netz, durchzuführen.\ntragsabschluss in der Regel innerhalb von höchstens\nSoweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener\nzwölf Monaten vorsieht. Der Verhandlungsfahrplan soll\nElektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der\nsich insbesondere auf die in Absatz 4 genannten Ver-\nPrüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann ver-\ntragsgegenstände beziehen. Der Anschlussnehmer\nlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter\nkann verlangen, dass der Netzbetreiber ihm alle für\nZugrundelegung von Annahmen des Anschlussneh-\ndas Aufstellen des Verhandlungsfahrplans erforderli-\nmers durchführt. Der Anschlussnehmer ist über Verlauf\nchen Angaben übermittelt. Kommt eine Einigung über\nund Ergebnis der Prüfungen angemessen und zeitnah\nden Verhandlungsfahrplan nicht innerhalb von drei Mo-\nzu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem\nnaten zustande, so ist der Anschlussnehmer verpflich-\nAnschlussnehmer unverzüglich, spätestens drei Mo-\ntet, den Verhandlungsfahrplan unverzüglich einseitig\nnate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen,\naufzustellen.\nes sei denn, der Netzbetreiber weist nach, dass zusätz-\nliche Prüfungswünsche des Anschlussnehmers nach                 (3) Die Reservierung des Netzanschlusspunktes ver-\nSatz 3 oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom             fällt, wenn\nNetzbetreiber zu vertretende Umstände einen erhöhten         1. der Anschlussnehmer das Zustandekommen des\nZeitbedarf verursacht haben.                                     Netzanschlussvertrages in der vereinbarten Frist\n(4) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prü-             nach Absatz 2 Satz 3 durch ausschließlich oder\nfungen nach Absatz 3.                                            überwiegend von ihm zu vertretende Nichteinhal-\ntung des Verhandlungsfahrplans vereitelt oder\n§4                                2. ein Netzanschlussvertrag drei Monate nach dem im\nAnschlusszusage                              Verhandlungsfahrplan vorgesehenen Zeitpunkt nicht\nund Netzanschlussvertrag                          zustande gekommen ist und weder Anschlussneh-\nmer noch Netzbetreiber einen Antrag nach § 31\n(1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zu-             des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulie-\nsammen mit dem Prüfungsergebnis nach § 3 Abs. 3                  rungsbehörde gestellt haben.\neine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den\nAnschluss verweigern darf. Haben Anschlussnehmer             Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Zumutbaren\nfür einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren           durch rechtzeitige eigene Vorleistungen zum zügigen\nan den Netzbetreiber gerichtet und beeinflussen sich         Abschluss eines Netzanschlussvertrages beizutragen.\ndie Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass            (4) Der Netzanschlussvertrag muss unter Beachtung\nnicht alle begehrten Anschlüsse hergestellt werden           der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und\nkönnen, so ist auf diejenigen Netzanschlussbegehren          dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgen-\nvorrangig eine Anschlusszusage zu erteilen, die ein-         den Gegenständen enthalten:\nschließlich der Angaben, die nach § 3 Abs. 1 und 2 not-        1. Beschreibung von Kraftwerks- und Netzanschluss-\nwendig sind, zeitlich früher beim Netzbetreiber einge-            konzept,\ngangen sind. Die Anschlusszusage beinhaltet die ver-\nbindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an            2. Bereitstellung der Netzanschlussleistung,\neinem bestimmten Netzanschlusspunkt unbeschadet                3. Veränderungen der Netzanschlussleistung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007              1189\n4. Eigentumsgrenzen,                                       Der Anschlussnehmer hat den Verhandlungsfahrplan\n5. technische Spezifikation und Dokumentation,             und den Realisierungsfahrplan der Regulierungsbe-\nhörde unverzüglich vorzulegen.\n6. Übergabezählung,\n7. Zutrittsrechte,                                                                      §5\n8. Störungen und Unterbrechungen,                                 Informationspflichten des Netzbetreibers\n9. Anforderungen an den Informationsaustausch,                (1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung\n10. notwendige Anforderungen an das Kraftwerk,               nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem An-\nschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigne-\n11. Eigenbedarfskonzept,\nter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind,\n12. Haftung,                                                 um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznut-\n13. Laufzeit und Kündigung,                                  zungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netz-\ndaten umfassen insbesondere\n14. Rechtsnachfolge.\n1. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber\n(5) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben zu-\ndurchgeführten Lastflussberechnungen in verein-\nsammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan zu\nfachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten An-\nvereinbaren über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verant-\nnahmen zu\nwortlichkeit von Netzbetreiber oder Anschlussnehmer\nfür die einzelnen Schritte zur Errichtung des Kraftwer-          a) den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergie-\nkes, zur Herstellung des Netzanschlusses und, soweit                 trägern,\nerforderlich, Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzan-\nschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum                b) der aggregierten Netzbelastung,\nnächsten Netzknoten (Realisierungsfahrplan). Der Rea-            c) den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden\nlisierungsfahrplan muss angemessene Folgen bei                       Regelzonen,\nNichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitli-\nchen Vorgaben, vorsehen. Soweit es veränderte tat-               d) den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetrei-\nsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten              bern,\nAnspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahr-               e) den Einspeisungen und Entnahmen und\nplans.\nf) den Transiten\n(6) Richtet ein Anschlussnehmer für einen An-\nschlusspunkt, für den bereits eine oder mehrere An-              für die vom Antragsteller bezeichneten und für das\nschlusszusagen erteilt worden sind, ein Anschlussbe-             Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervor-\ngehren an den Netzbetreiber und beeinflussen sich die            gehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für\nAnschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass nur             den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der\ndie Realisierung der bereits zugesagten Anschlüsse               anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von\nmöglich ist, und wird zusammen mit dem Netzan-                   Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufig-\nschlussvertrag der Realisierungsfahrplan nicht aufge-            keit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzeng-\nstellt oder nicht eingehalten und ist dies ausschließlich        passstellen dokumentiert werden sowie der erforder-\noder überwiegend vom Anschlussnehmer zu vertreten,               liche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des\nso können sich der oder diejenigen Anschlussnehmer,              Netzengpasses;\ndenen bereits eine Anschlusszusage erteilt worden ist,\nnicht auf einen Vorrang vor dem zeitlich nachfolgenden       2. eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells\nAnschlussbegehren oder, auch im Verhältnis zum Netz-             anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den\nbetreiber, nicht auf das Bestehen eines Netzanschluss-           Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist-\nvertrages berufen.                                               Zustand und den geplanten Netzausbau;\n(7) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis      3. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber\nzu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung            durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom\ndes Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abge-                Antragsteller bezeichneten und für das Anschluss-\nschlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige                begehren relevanten Netzbereiche, aus denen die\nSchritte können insbesondere sein                                Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall so-\nwie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenomme-\n1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger\nnen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Tran-\nschuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der\nsite der Lastflussberechnung erkennbar sein müs-\nfür das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund-\nsen;\nstücke ermöglichen,\n2. die Beantragung der für das Vorhaben erforderlichen       4. eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen\nbehördlichen Genehmigungen,                                 zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte\nAnlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungs-\n3. der Abschluss von Verträgen über die Lieferung der            anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als\nwesentlichen notwendigen Kraftwerkstechnik oder             100 Megawatt;\nentsprechende vertragliche Optionen,\n5. den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in\n4. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den              der die Anlage angeschlossen werden soll, nach\nAnschlussnehmer,                                            § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsge-\n5. der Beginn von Baumaßnahmen.                                  setzes erstellten Bericht.","1190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007\n(2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeig-       2. deren Erzeugungsanlage in der Zeit vom 1. Januar\nnet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungs-            2007 bis zum 31. Dezember 2012 an das Netz an-\ngrundlage zu dienen.                                            geschlossen wird oder ausschließlich aufgrund von\nUmständen, die sie nicht zu vertreten haben, erst zu\n(3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten\neinem späteren Zeitpunkt an das Netz angeschlos-\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise er-\nsen werden kann.\nfüllt werden, dass diese einem sachverständigen Drit-\nten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im         (3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach\nEinvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestim-             Absatz 1 ist auf zehn Jahre ab dem Datum der ersten\nmen. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussneh-       Netzeinspeisung, spätestens jedoch ab dem 31. De-\nmers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch         zember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abwei-\nund dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigne-      chend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverord-\nter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gut-         nung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses\nachters trägt der Anschlussnehmer.                          die Bereitstellung von Leitungskapazität ohne die Erhe-\nbung von zusätzlichen Entgelten verlangt werden kann.\n(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammen-\nWürde durch die Ausübung von Rechten nach Absatz 1\nhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten\nmehr als die Hälfte der verfügbaren Leitungskapazität\nDritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit ver-\nin Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netz-\npflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt\nzugangsrechte anteilig zu kürzen.\ngewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.\n§8\n§6                                                    Kostentragung\nNetzanschluss                             (1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die\n(1) Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17          Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbeson-         Netzanschlusspunkt.\ndere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzan-                (2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussneh-\nschlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des er-           mer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchti-\nzeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht           gung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu\ndurch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare              tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussneh-\nMaßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunk-           mer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt\ntes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten             für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes\nNetzknoten hergestellt werden kann. Eine fehlende Eig-      bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1\nnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz           Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungs-\nzumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschluss-             kosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des\npunkt nicht über                                            Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der An-\n1. eine ausreichende Kurzschlussleistung oder               schlussnehmer nicht zu tragen.\n(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen\n2. einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt\nBaukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu\nverfügt.                                                    tragen.\n(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis\ndarauf verweigert werden, dass in einem mit dem An-                                   Teil 2\nschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz                         Sonstige Bestimmungen\nKapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.\n§9\n(3) Wird der Anschluss an dem begehrten An-\nschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber                       Kraftwerksanschluss-Register\ndem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An-             Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register\nschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt-         aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein\nschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des          Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und\nAnschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.                  eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans\n(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss           und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeich-\nvon einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetrei-         nung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen.\nber vornehmen lassen.                                       In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur\nvorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebe-\nner Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit ei-\n§7\nner geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Die Daten\nNetzzugang bei Engpässen                     sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den\n(1) Anschlussnehmern steht nach Maßgabe der Ab-          Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden\nsätze 2 und 3 ein Anspruch auf bevorzugten Netzzu-          in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.\ngang im Fall von Engpässen im deutschen Übertra-                                       § 10\ngungsnetz zu.\nFestlegungen\n(2) Berechtigt sind Anschlussnehmer,                                    der Regulierungsbehörde\n1. die bis zum 31. Dezember 2007 ein Netzanschluss-            Zur Verwirklichung eines effizienten Anschlusses von\nbegehren mit vollständigen Angaben nach § 3 Abs. 1      Erzeugungsanlagen an das Netz und der in § 1 Abs. 1\nNr. 1 an den Netzbetreiber gerichtet haben und          des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007                  1191\nkann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch                                             Teil 3\nFestlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge-\nsetzes zur näheren Ausgestaltung des zwischen An-                                     Schlussvorschriften\nschlussnehmern und Netzbetreibern einzuhaltenden\nVerfahrens im Zuge der Beantragung und Gewährung\n§ 11\neines Netzanschlusses treffen. Dies umfasst insbeson-\ndere die Ausgestaltung und den Inhalt der gegenseiti-                                     Inkrafttreten\ngen Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristen-\nregelungen sowie der standardisierten Bedingungen für                Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\neinen Netzanschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juni 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}