{"id":"bgbl1-2007-27-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":27,"date":"2007-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/27#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_27.pdf#page=51","order":4,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)","law_date":"2007-06-14T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007             1115\nVierzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 – 14. KOV-AnpV 2007)\nVom 14. Juni 2007\nAuf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1             b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der                     „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I                          anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\nS. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 11              außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nNr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. Juli                    monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\n2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden sind, verordnet               folgenden Stufen gewährt wird:\ndie Bundesregierung:\nStufe I                                 71 Euro,\nArtikel 1                                    Stufe II                               148 Euro,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                          Stufe III                              222 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                    Stufe IV                               296 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I\nStufe V                                369 Euro,\nS. 21), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes\nvom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-              Stufe VI                              444 Euro.“\nändert:\n4. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Zahl „141“ durch die Zahl „142“\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nersetzt.\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Zahl „115“ durch die\num 50 oder 60 vom Hundert                 383 Euro,\nZahl „116“ und in Satz 2 die Zahl „1,770“ durch die\nZahl „1,780“ ersetzt.                                         um 70 oder 80 vom Hundert                 463 Euro,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                 um 90 vom Hundert                         556 Euro,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           bei Erwerbsunfähigkeit                   624 Euro.“\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche           5. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\nGrundrente bei einer Minderung der Erwerbs-               „25 723“ durch die Zahl „25 975“ ersetzt.\nfähigkeit\n6. In § 35 werden in Absatz 1 Satz 1 die Zahl „262“\num 30 vom Hundert               von   119 Euro,           durch die Zahl „263“ und in Satz 4 die Zahlen „448,\num 40 vom Hundert               von   162 Euro,           635, 816, 1 060 oder 1 304“ durch die Zahlen „450,\n638, 820, 1 066 oder 1 311“ ersetzt.\num 50 vom Hundert               von   219 Euro,\n7. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „1 498“\num 60 vom Hundert               von   276 Euro,           durch die Zahl „1 506“ und die Zahl „751“ durch die\num 70 vom Hundert               von   383 Euro,           Zahl „755“ sowie in Absatz 3 die Zahl „1 498“ durch\ndie Zahl „1 506“ ersetzt.\num 80 vom Hundert               von   463 Euro,\n8. In § 40 wird die Zahl „372“ durch die Zahl „374“\num 90 vom Hundert               von   556 Euro,\nersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit          von   624 Euro.\n9. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „412“ durch die Zahl\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-              „414“ ersetzt.\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,       10. In § 46 werden die Zahl „105“ durch die Zahl „106“\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                  und die Zahl „196“ durch die Zahl „197“ ersetzt.\num 50 und 60 vom Hundert           um 24 Euro,       11. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „184“ durch die Zahl\num 70 und 80 vom Hundert           um 30 Euro,            „185“ und die Zahl „256“ durch die Zahl „257“ er-\num 90 vom Hundert und                                     setzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit             um 37 Euro.“      12. § 51 wird wie folgt geändert:","1116           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\na) In Absatz 1 werden die Zahl „504“ durch die Zahl      13. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „1 498“ durch die\n„507“ und die Zahl „351“ durch die Zahl „353“             Zahl „1 506“ und die Zahl „751“ durch die Zahl\nersetzt.                                                  „755“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „92“ durch die\nZahl „93“ ersetzt.                                                          Artikel 2\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Zahl „285“ durch                            Inkrafttreten\ndie Zahl „287“ und die Zahl „207“ durch die Zahl\n„208“ ersetzt.                                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juni 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}