{"id":"bgbl1-2007-27-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":27,"date":"2007-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/27#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_27.pdf#page=34","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"2007-06-08T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":34,"num_pages":15,"content":["1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 8. Juni 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Soldaten-\nlaufbahnverordnung vom 2. Mai 2007 (BGBl. I S. 654) wird nachstehend der\nWortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der seit dem 8. Mai 2007 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 19. März 2002\n(BGBl. I S. 1111),\n2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),\n3. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n21. März 2005 (BGBl. I S. 867),\n4. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April\n2005 (BGBl. I S. 1106),\n5. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 78 des Gesetzes vom 21. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1818),\n6. den am 8. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. und 3. des § 27 Abs. 1 in Verbindung § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001\n(BGBl. I S. 232, 478), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert wor-\nden ist,\nzu 6.          des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1482).\nBonn, den 8. Juni 2007\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007                         1099\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)\nInhaltsübersicht                                                           Kapitel 4\nKapitel 1                                               Laufbahngruppe der Offiziere\nAllgemeines                                                        Abschnitt 1\n§  1  Geltungsbereich                                                   Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,\n§  2  Dienstliche Beurteilung                                        Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§  3  Ordnung der Laufbahnen\nUnterabschnitt 1\n§  4  Einstellung\nTruppendienst\n§  5  Beförderung\n§  6  Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwech-        § 23  Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin\nsel                                                               oder Offizieranwärter\n§ 7   Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und          § 24  Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-\nfrüheren Soldaten                                                 ter\n§ 25  Beförderung der Offiziere\nKapitel 2                              § 26  Truppenoffiziere für besondere Verwendungen\n§ 27  (weggefallen)\nLaufbahngruppe der Mannschaften\n§ 28  Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\n§ 8   Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhält-   § 29  Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\n§ 9   Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer\nUnterabschnitt 2\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\n§ 10  Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten                                    Sanitätsdienst\n§ 30  Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-\nKapitel 3                                    Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung\nmit einem höheren Dienstgrad\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere\n§ 31  Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-\nAbschnitt 1                                     tätsoffizier-Anwärter\n§ 32  Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,\n§ 33  Beförderung der Sanitätsoffiziere\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nUnterabschnitt 1                                                   Unterabschnitt 3\nFachunteroffiziere                                                 Militärmusikdienst\n§ 11  Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieran-    § 34  Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi-\nwärterin oder Unteroffizieranwärter                               zier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter\n§ 12  Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffi-   § 35  Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und\nzieranwärter                                                      Militärmusikoffizier-Anwärter\n§ 13  Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-      § 36  Beförderung der Militärmusikoffiziere\nrung                                                        § 37  Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier\n§ 14  Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\nUnterabschnitt 4\nUnterabschnitt 2                                     Geoinformationsdienst der Bundeswehr\nFeldwebel                              § 38  Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitäts-\n§ 15  Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-           abschluss\nterin oder Feldwebelanwärter                                § 39  Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhoch-\n§ 16  Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-             schulabschluss\nanwärter\n§ 17  Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-                               Unterabschnitt 5\nrung                                                                             Militärfachlicher Dienst\n§ 18  Beförderung der Feldwebel                                   § 40  Voraussetzungen für die Zulassung\n§ 19  Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften            § 41  Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-\n§ 20  Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel                         ter\n§ 21  Umwandlung des Dienstverhältnisses                          § 42  Beförderung der Offiziere\nAbschnitt 2                                                         Abschnitt 2\nSonstige Soldatinnen und Soldaten                                 Sonstige Soldatinnen und Soldaten\n( § 1 N r. 2 b i s 7 )                                             ( § 1 N r. 2 b i s 7 )\n§ 22  Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve        § 43  Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin         und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\noder eines Berufssoldaten                                         oder eines Berufssoldaten","1100                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nKapitel 5                              (2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                 Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes\n§ 44    Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien und des Militärmusikdienstes zugeordnet.\n§ 45    Ausnahmen                                                   (3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in\n§ 46    Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des       der Ausgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die\nSoldatengesetzes                                        Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdiens-\n§ 47    Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren     tes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformations-\n§ 48    Übergangsvorschriften                                   dienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fach-\n§ 49    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         dienstes, in der Ausgestaltung als Laufbahnen der\nFachunteroffiziere die Laufbahnen des Sanitätsdiens-\nKapitel 1                             tes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformations-\ndienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fach-\nAllgemeines\ndienstes zugeordnet.\n§1                                 (4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Lauf-\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes,\nGeltungsbereich\ndes Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes\nDiese Verordnung gilt für                                    der Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zu-\n1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer           geordnet.\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin            (5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,                      grade und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit\n2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran an-                 den Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der\nschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst           Luftwaffe gelten auch für die entsprechenden Dienst-\nleisten,                                                    grade der Marine und des Sanitätsdienstes.\n3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nnach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine                                        §4\nDienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4                                 Einstellung\nAbs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen ande-               (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-\nren als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leis-          dienstverhältnisses.\nten,\n(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Lauf-\n4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere         bahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften ein-\nSoldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldaten-         gestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes\ngesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezo-            bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und\ngen werden,                                                 frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssol-\n5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve             dat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in\nzum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz heran-            der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt,\ngezogen werden,                                             wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\n6. frühere Soldatinnen, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des             (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt\nSoldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen her-          werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespoli-\nangezogen werden, und für                                   zei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört\n7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im             hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen\nSinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes heran-           Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der\ngezogen werden.                                             Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit\nund den wahrgenommenen Funktionen im Bundes-\n§2                             grenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereit-\nschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des\nDienstliche Beurteilung                     höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministe-\n(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatin-           rium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entschei-\nnen und Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die              dung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2\ndienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern,          gelten entsprechend.\nzu beurteilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und              (4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Of-\nden Soldaten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und           fiziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hoch-\nmit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig          schulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der\nzu machen und mit der Beurteilung zu der Personalakte           Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig aner-\nzu nehmen.                                                      kannten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der\n(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der              Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorlie-\nVerteidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von                gen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienst-\nder regelmäßigen Beurteilung zulassen.                          verhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssolda-\nten zu berufen.\n§3\nOrdnung der Laufbahnen                                                    §5\n(1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten                                      Beförderung\nsind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Un-                  (1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nteroffiziere und der Offiziere zugeordnet.                      Dienstgrades.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007             1101\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig        2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbe-\nzu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an-           züge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaat-\nderes bestimmt ist.                                              lichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur\nÜbernahme von Aufgaben der Entwicklungszusam-\n(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann abwei-\nmenarbeit;\nchend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen\nwerden, wenn sie                                             3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbe-\nzüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen\n1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-          Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei\nsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs-              Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Ur-\nerfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben ha-              laub für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assis-\nben oder                                                     tentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Ge-\n2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson-               schäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen\ndere Eignung für eine militärfachliche Verwendung            des Deutschen Bundestages oder der Landtage, für\ndurch Lebens- und Berufserfahrung erworben ha-               eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung\nben.                                                         GmbH, für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaf-\nten des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbe-\nDen in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad             teiligung oder für eine Tätigkeit bei Unternehmen,\nvorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von           mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufga-\nmindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5         ben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet,\nund § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer end-             erteilt wurde;\ngültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2\n4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengeset-\nkann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die\nzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5 des Sol-\nDauer der Verwendung verliehen werden. Über die Ver-\ndatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat\nleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bun-\nElternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der\ndesministerium der Verteidigung oder die von ihm be-\nZeitraum der tatsächlichen Verzögerung auch bei In-\nauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung\nanspruchnahme in mehreren Zeitabschnitten bis zu\nzu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend\neinem Jahr zu berücksichtigen; wird die Elternzeit\nfür die in § 1 Nr. 7 Genannten; der höhere Dienstgrad\noder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in An-\ndarf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung\nspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein\nverliehen werden.\nZeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf        Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen\neines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Be-       Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad\nförderung im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, ei-      der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bun-\nnes Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines       desministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der\nSoldaten auf Zeit, soweit in dieser Verordnung keine         Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schrift-\nandere Frist bestimmt ist, es sei denn, dass der bishe-      lich festzustellen.\nrige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen zu wer-\nden brauchte.                                                   (7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach\ndieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung\n(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-         sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäf-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von            tigung gleich behandelt.\nder Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem be-\nstimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem                                       §6\nTag des Wirksamwerdens der Ernennung ab. Für ihre\nUmwandlung des\nBerechnung gilt bei einer Einstellung oder Einberufung\nDienstverhältnisses und Laufbahnwechsel\nmit einem höheren Dienstgrad als dem untersten\nDienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die           (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer\nnach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem           Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das\nDienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat ein-        Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-\ngestellt oder einberufen worden ist, mindestens vor-         soldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der\nausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die          Soldatin oder des Soldaten zulässig.\nvor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst als Beam-           (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die\ntinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bun-         Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue\ndespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder     Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppen-\ngeleistet haben, wird diese Zeit auf die entsprechenden      dienst in eine andere Laufbahn und aus einer anderen\nDienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die          Laufbahn in den Truppendienst sind nur mit Zustim-\nBeförderungen sind.                                          mung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur\nVollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahn-\n(6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit\nwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppen-\n1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin        dienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des\noder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen wor-       Soldaten zulässig. Einer Zustimmung bedarf es nicht\nden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufi- für einen Laufbahnwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten\ngen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehema-        Soldaten. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf\nligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des            Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstver-\nBundesministeriums der Verteidigung während des          hältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 ent-\nDienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;        sprechend.","1102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\n(3) Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter,          werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstru-\ndie sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen,        ment beherrscht.\nwerden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2\ndes Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendi-                                      §9\ngung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten                            Beförderung der\nDienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften                   Mannschaften im Dienstverhältnis einer\noder Unteroffiziere übergeführt. Hierbei werden die              Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nLaufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der\nLaufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unterof-             (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach fol-\nfizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei man-        genden Dienstzeiten zulässig:\ngelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere       1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\ndes allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Die Lauf-          2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Lauf-\nbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinfor-         3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,\nmationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mann-              4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und\nschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eig-         5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.\nnung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppen-\nDie Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außer-\ndienstes übergeführt.\ndem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs\n(4) Angehörige des Truppendienstes, die durch Ur-        Jahren voraus.\nteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter,\nDienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers\nStabsgefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht\nherabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der\ndurchlaufen zu werden.\nFachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes über-\ngeführt. Angehörige des allgemeinen Fachdienstes\n§ 10\noder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\ndie durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarver-                          Beförderung der\nfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt                    sonstigen Soldatinnen und Soldaten\nwerden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes              (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach\nübergeführt.                                                 den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen\n(5) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt        auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.\nder jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. An              (2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und\ndie Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bis-        Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von\nherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder             mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beför-\nRückführung die diesem Dienstgrad entsprechende              derungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die\nDienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn.                    im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nSoldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung\n§7                               nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt\nDienstgradbezeichnung der                      wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach\nfrüheren Soldatinnen und früheren Soldaten             § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst\nnach Satz 1 nicht angerechnet.\nFrühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ih-\nren in der Bundeswehr nicht nur vorläufig oder zeitwei-\nlig erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Re-                                   Kapitel 3\nserve (d. R.)“ weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb        Laufbahngruppe der Unteroffiziere\neines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgrad-\nbezeichnung die Wörter „der Reserve (d. R.)“ hinzuge-                               Abschnitt 1\nsetzt.\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,\nKapitel 2                                  Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nLaufbahngruppe der Mannschaften                                            Unterabschnitt 1\n§8                                               Fachunteroffiziere\nVoraussetzungen für                                                  § 11\ndie Einstellung in das Dienstverhältnis einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit                              Voraussetzungen\nfür die Einstellung als Unteroffizier-\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in                  anwärterin oder Unteroffizieranwärter\ndas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nSoldaten auf Zeit eingestellt werden, wer                       (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen\ndes Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr       Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des all-\nnoch nicht vollendet und                                gemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis\n2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.                     einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit ein-\n(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-       gestellt werden, wer\nmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Solda-      1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\ntin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt        noch nicht vollendet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007             1103\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als             b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben                 als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nhat.                                                            worben hat, über einen für die vorgesehene Ver-\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn                wendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt\ndes Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis                und eine anschließende mindestens zweijährige\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit                 förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.\nnur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein              (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die\nOrchesterinstrument beherrscht.                               Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich min-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im              destens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffi-        verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abge-\nzier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Un-           leistet haben.\nteroffizieranwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter          (3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum\n(UA)“.                                                        Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Ge-\nfreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1\n§ 12                            geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit\nBeförderung der                         dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\nUnteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter             (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum\n(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin         Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindes-\noder eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist           tens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die\nnach einer Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die          nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für\nBeförderung zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit           eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier\nvon einem Jahr, davon mindestens neun Monate in ei-           erfüllt.\nnem Gefreitendienstgrad, voraus. Die Anwärterin oder\nder Anwärter hat eine Unteroffizierprüfung (Fachunter-                                    § 14\noffizierprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbeste-                             Aufstieg aus der\nhen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung                      Laufbahngruppe der Mannschaften\nzugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.                 (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\n(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachun-         Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,\nteroffiziere wird durch das Bestehen einer Fachunterof-       wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden\nfizierprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemein-          und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nmilitärischen und einem militärfachlichen Teil besteht.       als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben\nDie militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig              haben.\nund lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der mi-            (2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftver-\nlitärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung durch        kehr bis zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-\neine zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird.                 gradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwär-\nterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.\n§ 13\nEinstellung mit                                          Unterabschnitt 2\neinem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung                                       Feldwebel\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\noder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden                                      § 15\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer                                          Voraussetzungen\nfür die Einstellung als\na) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nFeldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nworben hat und                                           (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen\ndes Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militär-\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bun-\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,\ndeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvor-       das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\naussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine        Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\nfür den Musikerberuf übliche, mindestens dreijäh-     1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nrige erfolgreiche praktische und theoretische             noch nicht vollendet hat und\nAusbildung in einem musikalischen Bildungsinsti-\ntut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters        2. als Bildungsvoraussetzungen\noder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuf-       a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nlicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privat-         als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nmusikerzieher) abgeschlossen hat,                            worben hat und jeweils über einen förderlichen\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer                        Berufsabschluss verfügt oder\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer           b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-             Realschule oder einen als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand erworben hat und über einen                ten Bildungsstand besitzt.\nfür die vorgesehene Verwendung verwertbaren              (2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nBerufsabschluss verfügt oder                          des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis","1104             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur            nichttechnischen Dienstes      erfolgreich abge-\neingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Or-                 schlossen hat oder\nchesterinstrument beherrscht.                                    b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                     als gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel               worben hat, über einen für die vorgesehene Ver-\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwe-                  wendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt\nbelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.                  und eine mindestens zweijährige förderliche be-\nrufliche Tätigkeit nachweist.\n§ 16                               (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nBeförderung der                         oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad\nFeldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter               Feldwebel eingestellt werden\n(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen            1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der\nund Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten            Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer\nzulässig:                                                        a) in einem für die vorgesehene Verwendung ver-\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                 wertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine\ndieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-\n2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,\nzung vergleichbare Prüfung oder die Abschluss-\n3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und                       prüfung an einer mindestens zweijährigen Fach-\n4. zum Feldwebel nach 36 Monaten.                                   schule bestanden hat oder\n(2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben An-               b) einen für die vorgesehene Verwendung verwert-\nwärterinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung                  baren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des\n(Feldwebelprüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbe-               mittleren technischen Dienstes erfolgreich abge-\nstehen können sie einmal zur Wiederholung der Prü-                  schlossen hat,\nfung zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.        2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum\n(3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feldwe-             Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder\nbel wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung               Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesund-\nnachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen               heitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin\nund einem militärfachlichen Teil besteht. Die militär-           oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkran-\nfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehr-                  kenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Kranken-\ngangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfach-           schwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin\nliche Teil der Feldwebelprüfung durch eine zivilberufli-         oder Medizintechniker, Orthopädiemechanikerin\nche Ausbildung ersetzt wird.                                     oder Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder\nPhysiotherapeut, Tiergesundheitsaufseherin oder\n§ 17                                Tiergesundheitsaufseher, zahnmedizinische Fach-\nhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahn-\nEinstellung mit einem                          technikerin oder Zahntechniker besitzt oder wer\nhöheren Dienstgrad, Nachbeförderung                     über einen für die vorgesehene Verwendung verwert-\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit           baren Berufsabschluss in einem technischen Assis-\noder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-            tenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesund-\nterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden                  heitswesen verfügt,\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer                     3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an ei-\na) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen            ner Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abge-\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand er-            schlossen hat.\nworben hat und                                        Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens\nb) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-        eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,                    gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben ha-\nben.\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvor-\naussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine           (3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.\nfür den Musikerberuf übliche, mindestens dreijäh-        (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann\nrige erfolgreiche praktische und theoretische         zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem\nAusbildung in einem musikalischen Bildungsinsti-      Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1\ntut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters        Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung\noder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuf-   mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\nlicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privat-     (5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann\nmusikerzieher) abgeschlossen hat,                     zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich min-\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer                destens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die\na) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer       nach Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkann-      eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier\nten Bildungsstand erworben hat und jeweils über       erfüllt.\neinen für die vorgesehene Verwendung verwert-            (6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum\nbaren Berufsabschluss verfügt oder einen Vorbe-       Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in ei-\nreitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren        nem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007              1105\nsatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung                                 § 21\nmit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.                                 Umwandlung des Dienstverhältnisses\nDas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder ei-\n§ 18                            nes Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin\nBeförderung der Feldwebel                     oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn\ndie Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollen-\n(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine       det und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels\nDienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des          erreicht hat.\nfliegenden Personals und für Personal, das als Kampf-\nschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kom-                                        Abschnitt 2\nmando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet\nwird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beför-                  Sonstige Soldatinnen und Soldaten\nderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhält-                            (§ 1 Nr. 2 bis 7)\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nzum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte                                     § 22\nDienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung                      Beförderung, Zulassung\nals Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffi-                 zu einer Laufbahn der Reserve\nzier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von                 und Berufung in das Dienstverhältnis\nmindestens neun Jahren voraus.                                 einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-          (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach\nstabsfeldwebel sind                                         den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen\nund Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Er-\noder eines Soldaten auf Zeit befördert.\nnennung zum Feldwebel und\n(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und\n2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit         Soldaten können zugelassen werden\nErnennung zum Hauptfeldwebel.\n1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Re-\nZum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und               serve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1\nSoldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder          erfüllen,\neines Berufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genann-     2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn\nten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.                  sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.\nNach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-\n§ 19                            offiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur\nAufstieg aus der                        Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-\nLaufbahngruppe der Mannschaften                   nung mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin\n(RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“,\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer       nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie          der Reserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit\nsich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine            dem Zusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder\nHauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleich-       „Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“. In den Laufbahnen\nwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und         der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförde-\nüber einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zu-       rung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffi-\ngelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefrei-        zierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Re-\ntendienstgrad befindet und das Zeugnis über den er-         serve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve\nfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als          eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.             Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zuläs-\nsig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhält-\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftver-      nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\nkehr bis zur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-         Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als\ngradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärte-           Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung\nrin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.                    mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder\nBeförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Ta-\n§ 20                            gen abzuleisten. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung\nnach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehr-\nZulassung zu                          dienst nach Satz 5 nicht angerechnet.\neiner Laufbahn der Feldwebel\n(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstver-\nFachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer     hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie          berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad\ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Mi-        eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindes-\nlitärmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen.         tens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei\nNach ihrer Zulassung führen sie ihre Dienstgradbe-          für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-\nzeichnung bis zur Beförderung zum Feldwebel im              soldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwie-\nSchriftverkehr mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin          sen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis\n(FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.                        einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in","1106             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nder Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-                                    § 24\ngrunde zu legen.                                                                  Beförderung der\n(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten                Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\nim Sinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer beson-           (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\nderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der       drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der\nfür ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verlie-     Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nhen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienst-\nverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssolda-      1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist      2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\nnur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses             3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\nzulässig.\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlauf-\n5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\nbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend.\nIn der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner          Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die\nder Reserve des Truppendienstes als Bootsmann ein-           Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr ange-\ngestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg be-         rechnet werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nsucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Of-\ndungsstand erworben hat und das nautische Befähi-            fizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen\ngungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Brutto-          können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zuge-\nraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahlen in der mittleren       lassen werden.\nFahrt besitzt. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum\nvorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von\nLeutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin\nmindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden.\noder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht\nZeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des\nzugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht\nSoldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach\nbesteht.\nSatz 4 nicht angerechnet.\n§ 25\nKapitel 4\nBeförderung der Offiziere\nLaufbahngruppe der Offiziere\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nDienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leut-\nAbschnitt 1                          nant zulässig.\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                     (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolg-\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit              reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und\nnach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung\nUnterabschnitt 1                           zum Leutnant zulässig.\nTr u p p e n d i e n s t                      (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nDienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant\n§ 23                             zulässig.\nVoraussetzungen für die Einstellung                    (4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden\nals Offizieranwärterin oder Offizieranwärter           Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn         kräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist\nder Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis        abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann          Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\neingestellt werden, wer\n1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr            ten,\nnoch nicht vollendet hat und\n2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der                und\nfachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-\n3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.\nschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt.\n§ 26\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn                              Truppenoffiziere\nder Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis                      für besondere Verwendungen\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nkann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt              (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\nwerden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Be-           kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines\nsuch einer Realschule oder einen als gleichwertig aner-      Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-\nkannten Bildungsstand besitzt.                               daten auf Zeit eingestellt werden, wer\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im              1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nSchriftverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker          2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizier-              Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen\nanwärterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.                    hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007             1107\n3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der          ums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad\nBundeswehr verpflichtet und                              eines Doktor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hoch-\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.            schulrecht der Länder an dessen Stelle der Grad eines\nDoktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben\n(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine           haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens\nnatur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbil-    nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.\ndung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer\nein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen           (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2\nhat.                                                         und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\n(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier                                 § 29\neingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit\nFachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeug-                                   Aufstieg in die\nnis                                                               Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\n1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der             (1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Lauf-\nFischereifahrzeuge,                                      bahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen\nwerden, wenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindes-\n2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,\ntens 21 Jahre alt sind, sich in einem Feldwebeldienst-\n3. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit       grad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolg-\nAusnahme der Fischereifahrzeuge oder                     reich teilgenommen haben.\n4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen             (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den\nbesitzt.                                                     Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst-\ngrad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftver-\n(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\nkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere\nLeutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als\nDienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre\nOberleutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwär-\nfür die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 ent-\nterin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)”.\nsprechend.\n(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\n(5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs-\nauf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem\ndienstgrad.\nerreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen\n(6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses ei-        Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden\nner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das    können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-     zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabs-\nsoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens        feldwebel zu Leutnanten ernannt.\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesminis-\nterium der Verteidigung kann in besonders begründeten                          Unterabschnitt 2\nFällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 und 4 bleibt\nSanitätsdienst\nunberührt.\n§ 27                                                          § 30\n(weggefallen)                                             Voraussetzungen\nfür die Einstellung als\nSanitätsoffizier-Anwärterin\n§ 28\noder Sanitätsoffizier-Anwärter\nTruppenoffiziere mit                           und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad\nwissenschaftlicher Vorbildung\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche          der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis\nVorbildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer     einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Solda-\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf     tin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt\nZeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden,        werden, wer\nwer ein entsprechendes Studium an einer Universität\noder gleichstehenden Hochschule mit einer ersten             1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nStaatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abge-              noch nicht vollendet hat,\nschlossen hat. § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entspre-         2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen\nchend.                                                           und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tier-\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als                 ärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungs-\nHauptmann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach fol-            ordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem\ngenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann                 Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende\nzulässig:                                                        Schulbildung besitzt und\n1. zum Major nach drei Jahren und                            3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet.\n2. zum Oberst nach zehn Jahren.\n(2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Lauf-\nVoraussetzung für die Beförderung zum Major ist die          bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstver-\nerfolgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.       hältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\n(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als             Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit\nMajor eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studi-        dem Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden,","1108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nwer die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vor-    terium der Verteidigung kann in besonders begründeten\nprüfung oder den ersten Abschnitt der pharmazeuti-          Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt un-\nschen Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1      berührt.\nund 3 gilt entsprechend.\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                                        § 33\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zu-                  Beförderung der Sanitätsoffiziere\nsatz „Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sani-\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit\ntätsoffizier-Anwärter (SanOA)“.\nErnennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\napotheker zulässig:\n§ 31\n1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-\nBeförderung der\nstabsapotheker nach zwei Jahren und\nSanitätsoffizier-Anwärterinnen\nund Sanitätsoffizier-Anwärter                 2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-             ker nach zehn Jahren.\nter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nUnterabschnitt 3\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\nMilitärmusikdienst\n2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                                                       § 34\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und                                       Voraussetzungen für\n5. zum Leutnant nach 36 Monaten.                                    die Einstellung als Militärmusikoffizier-\nAnwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\nzu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.         (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nder Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhält-\n(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\nAnwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit         nis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann ein-\nErfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal\ngestellt werden, wer\nzur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.\n(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsvete-        1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nrinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahn-         noch nicht vollendet hat,\närztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beför-  2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der\nderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apo-              fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhoch-\nthekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als          schulreife oder einen als gleichwertig anerkannten\nLebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker                Bildungsstand besitzt,\nvoraus.                                                     3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit            bestanden hat und\nder Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\n4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\nStabsapotheker.\ndeswehr verpflichtet.\n§ 32                                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zu-\nVoraussetzungen für\nsatz „Militärmusikoffizier-Anwärterin (MilMusikOA)“\ndie Einstellung als Sanitätsoffizier\noder „Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)“.\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiens-\ntes kann auch eingestellt werden, wer                                                  § 35\n1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder                        Beförderung der\nZahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder              Militärmusikoffizier-Anwärterinnen\nApotheker besitzt,                                                 und Militärmusikoffizier-Anwärter\n2. sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bun-         (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-\ndeswehr verpflichtet und                                ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.           1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einge-         2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\nstellt:\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als\nStabsarzt,                                              4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,          5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.         Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen\n(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses ei-       zu werden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das      (2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-    Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzu-\nsoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens       legen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesminis-       derholung der Prüfung zugelassen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007             1109\n(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Ka-                                      § 39\npellmeisterexamen voraus.                                                  Einstellung und Beförderung\n(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusik-                der Offiziere mit Fachhochschulabschluss\ndienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.               (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinforma-\ntionsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstver-\n§ 36                               hältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch ein-\nBeförderung der Militärmusikoffiziere\ngestellt werden, wer\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit       1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an\nErnennung zum Hauptmann zulässig:                                einer Fachhochschule abgeschlossen hat,\n1. zum Major nach drei Jahren und                            2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der\n2. zum Oberst nach 13 Jahren.                                    Bundeswehr verpflichtet und\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n§ 37                                  (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im\nDienstgrad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebens-\nVoraussetzungen für\njahres als Oberleutnant eingestellt.\ndie Einstellung als Militärmusikoffizier\n(3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungs-\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusik-      dienstgrad.\ndienstes kann auch eingestellt werden, wer\n(4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 ent-\n1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder ei-        sprechend.\nnem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem\nKapellmeisterexamen abgeschlossen hat,                                     Unterabschnitt 5\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der                       Militärfachlicher Dienst\nBundeswehr verpflichtet und\n§ 40\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nVoraussetzungen für die Zulassung\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als\nHauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem             (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nEinstellungsdienstgrad.                                      Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder\neines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer\n(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nseit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten\n1. zum Major nach drei Jahren und                                Bildungsstand besitzt und\n2. zum Oberst nach zehn Jahren.                              2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels er-\nreicht hat.\nUnterabschnitt 4                              (2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontroll-\ndienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Lauf-\nGeoinformationsdienst\nbahn zugelassen werden, wer\nder Bundeswehr\n1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\n§ 38                               2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1\nbesitzt,\nEinstellung und Beförderung\nder Offiziere mit Universitätsabschluss              3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers er-\nreicht hat und\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinforma-\n4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis\ntionsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstver-\nerbracht hat.\nhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit einge-           (3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nstellt werden, wer                                           Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-\n1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fach-          fähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr\ngebiet an einer Universität oder gleichstehenden         bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis\nHochschule abgeschlossen hat,                            zur Beförderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der          bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbe-\nBundeswehr verpflichtet und                              zeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“\noder „Offizieranwärter (OA)“.\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3                              § 41\nSatz 1 und Abs. 4 entsprechend.                                                   Beförderung der\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28             Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\nAbs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber              (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\nals Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3    drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der\ngenannten Zeiten zulässig.                                   Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes","1110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nliegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels,          die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppen-\nOberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels             dienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens\nund Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens            das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\nmit 18 Monaten angerechnet werden.                           schule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\n(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-         dungsstand besitzen. Die Anwärterinnen und Anwärter\nter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur       führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung\nLaufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:            mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“\noder „Reserveoffizier-Anwärter (ROA)“.\n1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,\n2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und                         (3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbah-\nnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die\n3. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n§§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunterof-        in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung,\nfiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum            des in § 26 Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähi-\nOberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem        gungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhoch-\nJahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs-          schulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen\nund Beförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelasse-         Auswahllehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstel-\nnen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zu-          lungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach\nlassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes lie-     einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig\ngende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförde-         verliehen werden.\nrung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet\nwerden.                                                         (4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,\n(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach er-        die den vollen Grundwehrdienst oder daran anschlie-\nfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier           ßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,\nwerden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu              und die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen\nLeutnanten ernannt.                                          und Reserveoffizier-Anwärter, die Dienst im Dienstver-\nhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf\n§ 42                             Zeit leisten, ist nach den Dienstzeiten zulässig, die nach\ndieser Verordnung für die Beförderung der Offizier-\nBeförderung der Offiziere                    anwärterinnen und Offizieranwärter mindestens voraus-\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer         gesetzt werden. Im Übrigen können sie jeweils nach\nDienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden     einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert\nPersonals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin        werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-                Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beför-\nkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach         derung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwär-\neiner Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit      terinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprü-\nErnennung zum Leutnant zulässig.                             fung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach          sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen\neiner Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegen-   werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht\nden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwim-        durchlaufen zu werden.\nmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spe-                 (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit\nzialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden,          befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im\nnach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Mona-          Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssol-\nten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre,          daten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf\nfür Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere,    Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Ver-\ndie als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer                 ordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist\noder im Kommando Spezialkräfte für besondere Ein-            vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens\nsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate          24 Tagen zu leisten.\nim Dienstgrad Hauptmann, zulässig.\n(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffi-\nAbschnitt 2                          zier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offi-\nSonstige Soldatinnen und Soldaten                   zieranwärter übernommen werden, wenn sie die Vor-\naussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungs-\n(§ 1 Nr. 2 bis 7)\nzeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet\nwerden.\n§ 43\nBeförderung, Zulassung                         (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum\nzu einer Laufbahn der Reserve                   Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.\nund Berufung in das Dienstverhältnis                Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten            erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang\n(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach      mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der je-\nden Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen        weiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.\nund Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten           (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach\noder Soldaten auf Zeit befördert.                            § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst\n(2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und     nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5\nSoldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für          Satz 2 nicht angerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007               1111\nKapitel 5                               (2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen\nund Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidi-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                          gung die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.\n§ 44\nEinstellungs-, Ausbildungs-                                              § 46\nund Beförderungsrichtlinien                                       Umwandlung des\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann nach                         Dienstverhältnisses nach\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,                          § 45a des Soldatengesetzes\nTruppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in            (1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes ge-\ndieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstal-         forderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des\ntersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festset-      Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Be-\nzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung,        rufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf\nAusbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hin-         Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift\nausgehen.                                                   auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes an-\nwendbar.\n§ 45\n(2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.\nAusnahmen\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag                                     § 47\ndes Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne\nAusnahme für die\nFälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\nEinstellung von Sanitätsoffizieren\ngenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:\n(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem\n1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:\nDienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1,                                       Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,                                      § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine\n§ 13 Abs. 2,                                            Anerkennung als\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1,\n1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt,\n§ 17 Abs. 3,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                                      2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,                    3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1,                                      4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindes-\n§ 40 Abs. 2 Nr. 1;                                          tens sechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung\nder Approbation als Apothekerin oder Apotheker\n2. Mindestalter für die Zulassung:\nnachweist; als Oberstabsveterinär kann auch einge-\n§ 29 Abs. 1;                                            stellt werden, wer die Befähigung für den tierärztlichen\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:                 Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei\nJahren Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amts-\n§ 5 Abs. 4,\ntierarzt nachweist.\n§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,\n§ 16 Abs. 1,                                               (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem\n§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,                         Dienstgrad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben\n§ 24 Abs. 1 Satz 2,                                     der Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt\n§ 25,                                                   über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,                   Schwerpunkt ihres oder seines Fachgebietes oder ver-\n§ 29 Abs. 3 Satz 1,                                     gleichbare Zusatzqualifikationen verfügt.\n§ 31 Abs. 1 Satz 1,                                        (3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 33,\n§ 35 Abs. 1 Satz 1,                                                                § 48\n§ 36,\n§ 37 Abs. 3,                                                             Übergangsvorschriften\n§ 38 Abs. 3,                                               (1) Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen\n§ 39 Abs. 4,                                            und Soldaten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember\n§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,                               2005, frühere Soldatinnen und Soldaten bei Gelegen-\n§ 42;                                                   heit eines weiteren Wehrdienstes den neuen Laufbah-\n4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder       nen zuzuordnen. Soweit im Rahmen dieser Zuordnung\nBeförderung:                                            Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere\nLaufbahn oder aus einer anderen Laufbahn in den Trup-\n§ 4 Abs. 2,                                             pendienst erforderlich werden, sind diese auch ohne\n§ 5 Abs. 2;                                             Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:              (2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-\n§ 25 Abs. 2,                                            gesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Sol-\n§ 28 Abs. 2 Satz 3 und                                  datengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatin-\n§ 39 Abs. 4.                                            nen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgeset-","1112           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2007\nzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetre-       Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine\nten wurden, ist § 5 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten    andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feld-\ndes Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurch-         webellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Trup-\nsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I            pendienstes versetzt werden.\nS. 3822) geltenden Fassung anzuwenden.\n(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen                                   § 49\nund Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}