{"id":"bgbl1-2007-26-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":26,"date":"2007-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/26#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_26.pdf#page=16","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen","law_date":"2007-06-13T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nZweite Verordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen\nVom 13. Juni 2007\nAuf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in                  „(2a) Die Verwendung von synthetischen\nVerbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung                Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeu-\nmit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-               ges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-,\nsung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I                   Prüfungs- oder Überprüfungszwecken einge-\nS. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes              setzt werden, richtet sich\nvom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert wor-                 1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministe-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                   rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nBau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1                       im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-\nSatz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundes-                     sung der Bestimmungen über die Qualifika-\nministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1                   tion von synthetischen Flugübungsgeräten\nSatz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                      (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai\nterium für Wirtschaft und Technologie:                                  2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007),\nArtikel 1                                   2. für Hubschrauber nach der vom Bundesmi-\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nÄnderung der                                      lung im Bundesanzeiger bekannt gemachten\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              Fassung der Bestimmungen über die Qualifi-\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                      kation von synthetischen Flugübungsgeräten\nsung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I                      (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai\nS. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                      2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007).“\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geän-           c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndert:\n„Für den Erwerb der Berechtigung zur prakti-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zwei-                schen Ausbildung von Luftschiffführern im In-\nten Abschnitt wie folgt gefasst:                                strumentenflug sind die Bestimmungen über die\n„Zweiter Abschnitt                             Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H)\nsinngemäß anzuwenden.“\nLuftfahrtpersonal und\nsynthetische Flugübungsgeräte“.                 5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Luft-\nfahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes\n2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts nach                Personal“ angefügt.\n§ 19a werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal“\ndie Wörter „und synthetische Flugübungsgeräte“            6. § 22 wird wie folgt geändert:\nangefügt.                                                    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Luft-\nfahrtgerät“ die Wörter „und freigabeberechtigtes\n3. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1\nPersonal“ eingefügt.\nNr. 1 bis 5, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 61\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, § 63          b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-\nAbs. 1, § 63a Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2,            fungen“ die Wörter „und Prüfern“ eingefügt.\n§§ 90, 92 Abs. 3 Satz 1, §§ 94, 97 Abs. 1 sowie           7. § 24 wird wie folgt geändert:\n§ 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und\nWohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und                     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nStadtentwicklung“ ersetzt.                                         „(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um\neine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            kehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverläs-\naa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „genannten“                sigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicher-\ndurch das Wort „genannte“ ersetzt.                       heitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „der Bestimmun-                um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel\ngen über Anforderungen an die Tauglichkeit               nicht,\n(JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003\n(BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003)“ durch                1. die rechtskräftig verurteilt worden sind\ndie Angabe „der Bestimmungen über die An-                   a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem\nforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3                      Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-\ndeutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a                       lung zehn Jahre noch nicht verstrichen\nvom 23. Mai 2007)“ ersetzt.                                     sind,\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ange-                    b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten\nfügt:                                                               zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007                 1049\nvon mindestens einem Jahr, wenn seit                   ter nach § 114 der Verordnung über Luftfahrtper-\ndem Eintritt der Rechtskraft der letzten               sonal. Absatz 5 bleibt unberührt.“\nVerurteilung fünf Jahre noch nicht verstri-        c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nchen sind,                                             „Unterlagen sind“ die Wörter „in Kopie“ einge-\n2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrs-               fügt.\nrechtliche Vorschriften verstoßen haben,               d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nwenn diese Verstöße für die Beurteilung der\nZuverlässigkeit von Personen im Umgang                         „(5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach\nmit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,                     Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine\nLizenz für Segelflugzeugführer nach § 36 der\n3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder                   Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglich-\nMedikamente missbrauchen,                                  keitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der\n4. für die eine rechtliche Betreuung nach den                  registrierten Einrichtung spätestens vor dem ers-\n§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-               ten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbe-\nsteht.                                                     trieb oder die registrierte Einrichtung weist den\nBewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin,\nDie Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Ver-\ndass die Lizenz nur bei nachgewiesener Taug-\nurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst\nlichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Se-\nsind, oder im Falle von Entscheidungen der Ge-\ngelflugzeugführer haben spätestens sechs Wo-\nrichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a\nchen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel\nder Strafprozessordnung verneint werden, wenn\ndes Erwerbs einer Klassenberechtigung für Rei-\nder zugrunde liegende Sachverhalt für die Beur-\nsemotorsegler nach § 40a der Verordnung über\nteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Um-\nLuftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung\ngang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzu-\nseit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Ver-\nweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im\nurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch\nSinne des § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht\nnicht verstrichen sind.“\nbestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               werbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer\n„(3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbe-                   oder Führer von nicht motorgetriebenen Luft-\ntrieb oder der registrierten Ausbildungseinrich-               sportgerät nur erforderlich, wenn der für die Aus-\ntung vor Beginn der Ausbildung folgende Unter-                 bildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der\nlagen vorzulegen:                                              Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1\nerfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach\n1. der Personalausweis oder Pass zur Feststel-\nAbsatz 2 Satz 2 besitzt.“\nlung der Identität und zur Erhebung der Daten\nnach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-           8. § 24a wird wie folgt geändert:\nkehrsgesetzes,                                         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,                        „Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem ent-\n3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs-                   sprechenden Muster in Anlage 3 nach dem voll-\noder Strafverfahren und darüber, dass eine                 ständigen Abschluss der entsprechenden flug-\nAuskunft nach § 30 Abs. 8 des Straßenver-                  medizinischen Untersuchung erteilt.“\nkehrsgesetzes beantragt worden ist,                    b) In Absatz 2 wird das Wort „, Flugingenieure“ ge-\n4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Li-                strichen.\nzenz für das Führen eines Luftfahrzeuges               c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Segelflugzeug-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftver-             führer,“ das Wort „Flugingenieure,“ eingefügt.\nkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung          9. § 24b wird wie folgt gefasst:\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde über\ndie Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7                                    „§ 24b\ndes Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstel-                          Tauglichkeitsuntersuchungen\nlungsdatum nicht länger als drei Monate zu-               (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-\nrückliegen darf, oder die Bestätigung der zu-          nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden\nständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine            von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi-\nÜberprüfung beantragt worden ist, oder bei             zinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen\nPersonen, die sich erstmalig um eine andere            zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglich-\nLizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass              keitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Unter-\nein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des               suchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen\nBundeszentralregistergesetzes       beantragt          Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 an-\nworden ist,                                            erkannten flugmedizinischen Zentren oder von den\n5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zu-               nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen\nstimmungserklärung des gesetzlichen Vertre-            Sachverständigen durchgeführt.\nters.                                                     (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung ei-\nDie Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt         nes Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersu-\nnicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsport-           chungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines\ngeräte nach § 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodel-            flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der\nlen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstbera-          Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beur-","1050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden           Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein\nvon den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedi-             Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis\nzinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2            mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt wer-\noder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachver-               den kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist,\nständigen durchgeführt.                                     und kann Fachärzte, andere flugmedizinische\n(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine          Sachverständige und Psychologen hinzuziehen\nIdentität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdo-          und die für eine Überprüfung erforderlichen medi-\nkuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizi-             zinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers\nnischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt           an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener\nist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Er-           Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis\nneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätz-          oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem\nlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.            Bewerber übergeben und nach § 24d Abs. 1 in\nKopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle\n(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachver-             übermittelt. § 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.\nständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das aner-            Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeits-\nkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4           zeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermer-\nübermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder,             ken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehen-\nauch abgebrochenen Untersuchung in der vom                  den Überprüfung festgestellt wurde.\nLuftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Fami-\nliennamen, den Geburtsnamen und sonstige frü-                  (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken\nhere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum,                 gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines\nden Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des           Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers ei-\nBewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung              ner Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zu-\nder Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden           ständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine\nhat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der           Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begut-\nFeststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeits-            achtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizini-\nzeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung ge-           sches Zentrum nach § 24e Abs. 4 oder ein von ihr\ntroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden,           bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen\ndie Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers be-         nach § 24e Abs. 2 oder 3 nachweist.“\ngründen und eine Überprüfung nach § 24c erforder-       11. § 24d wird wie folgt geändert:\nlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewer-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Ein-\ngabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des                 „(1) Nach vollständigem Abschluss einer Un-\nLuftverkehrsgesetzes mitzuteilen.                               tersuchung nach § 24b oder der Überprüfung\nnach § 24c stellt die untersuchende oder über-\n(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf An-              prüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein\ntrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle             Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine\ndie ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum                   vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum\nZweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e                  oder flugmedizinischen Sachverständigen be-\nAbs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten                   stätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist\nSachverständigen.“                                              der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermit-\n10. § 24c wird wie folgt gefasst:                                   teln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers\n„§ 24c                                  festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzu-\nteilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist\nWeitergehende Überprüfung der Tauglichkeit                  hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Über-\n(1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches                   mittlung der Daten nach § 24b Abs. 4 bleibt un-\nZentrum oder ein nach § 24e Abs. 3 anerkannter                  berührt.“\nflugmedizinischer Sachverständiger bei einem Be-            b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst:\nwerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1\ndie Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat               „Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses be-\noder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit be-             trägt ab dem Tag des Abschlusses der Untersu-\ngründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten                chung\nflugmedizinischem Zentrum diese Feststellung wei-               1. für Klasse 1:\ntergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkann-                 Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollen-\ntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach § 24e               dung des 60. Lebensjahres, danach sechs Mo-\nAbs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sach-               nate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von\nverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglich-                Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach\nkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des                Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate,\nBewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die                  wenn diese gewerbsmäßig Transport von Flug-\nZweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begrün-               gästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Pi-\nden, kann der Bewerber bei einem anerkannten                    loten betrieben werden, durchführen;\nflugmedizinischem Zentrum oder einem nach\n§ 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sach-                2. für Klasse 2:\nverständigen diese Feststellungen weitergehend                  60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebens-\nüberprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizini-               jahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung\nsche Sachverständige oder das überprüfende flug-                des 60. Lebensjahres und danach zwölf Mo-\nmedizinische Zentrum prüft unter Anwendung der                  nate.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007             1051\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             kannten flugmedizinischen Sachverständigen\n„(3) Bei der wiederholten Erteilung eines                 und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen,\nTauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit               die für die Anerkennung maßgeblich waren, fort-\nnach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Ver-                bestehen und die erteilten Auflagen eingehalten\nlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung.                    werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die\nWird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb                 flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen\nder letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit            und die weitergehenden Überprüfungen nach\ndes vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses                   den Bestimmungen über die Anforderungen an\ndurchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des               die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durch-\nTauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom                    geführt und die erforderlichen Eintragungen in\nZeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorher-             die Tauglichkeitszeugnisse nach § 24d Abs. 4\ngehenden Tauglichkeitszeugnisses.“                           vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck kön-\nnen Beschäftigte der für die Anerkennung zu-\nd) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                ständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkei-\n„Sind im Rahmen einer Untersuchung der Taug-                 ten der flugmedizinischen Sachverständigen und\nlichkeit Einschränkungen oder Auflagen im                    Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachver-\nTauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden                    ständige oder der Leiter des flugmedizinischen\ndiese Eintragungen durch das flugmedizinische                Zentrums oder dessen Vertreter haben die erfor-\nZentrum nach § 24e Abs. 4 oder durch den flug-               derlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in\nmedizinischen Sachverständigen nach § 24e                    flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Ent-\nAbs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Li-                 sprechende Informationen sind der für die Aner-\nzenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch           kennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen\nim Falle der Aufhebung oder Änderung bereits                 auch zu übersenden. Medizinische Befunde und\neingetragener Auflagen oder Einschränkungen.                 die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeug-\n§ 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rah-                nisse werden in einer Weise übermittelt, dass\nmen einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen                eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber\nbei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die             nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zu-\neine Nichttauglichkeit begründen, verliert das               ständige Stelle hat alle Unterlagen, die perso-\nbereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gül-             nenbezogene, insbesondere medizinische Daten\ntigkeit.“                                                    enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt\n12. § 24e wird wie folgt geändert:                                  worden sind, an den flugmedizinischen Sachver-\nständigen oder das flugmedizinische Zentrum\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei\n„Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem                  ihr gespeicherte Daten sind zu löschen.“\nflugmedizinischen Sachverständigen kann nur\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\neine Anerkennung ausgesprochen werden.“\nfügt:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(8) Stellt die für die Anerkennung zuständige\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nStelle im Rahmen einer Überprüfung nach Ab-\n„Für die Verlängerung der Anerkennung um                satz 7 fest, dass einem offensichtlich untaugli-\njeweils drei Jahre sind                                 chen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausge-\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen für                stellt wurde und die Voraussetzungen des § 65\ndie Verlängerung der Anerkennung als                 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gege-\nflugmedizinischer Sachverständiger nach              ben sind, hat der flugmedizinische Sachverstän-\nAbsatz 6,                                            dige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen\nim Einzelfall die Zuordnung zu der Person des\n2. weitere wissenschaftliche Forschung auf\nBewerbers zu ermöglichen, um die erforderli-\ndem Gebiet der Luft- und Raumfahrtme-\nchen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen-\ndizin und deren Publikation\nüber dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu\nnachzuweisen.“                                          können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                  § 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle\nüber die Untauglichkeit des Bewerbers zu unter-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nrichten.“\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.\n„Für die Verlängerung der Anerkennung um\njeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom      13. § 26a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nLuftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedi-\n„(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer\nzinischen Fortbildungslehrgängen im Um-\nLizenz müssen die Voraussetzungen des § 24\nfang von mindestens 20 Stunden seit der\nAbs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglich-\nletzten Anerkennung oder Verlängerung\nkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7\nnachzuweisen.“\nAbs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gül-\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                               tige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverläs-\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          sigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheits-\ngesetzes vorzulegen.“\n„(7) Die für die Anerkennung zuständige\nStelle führt die Aufsicht über die von ihr aner-      14. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\n„§ 26b                              b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\nfügt:\nAusübung der Rechte aus einer Lizenz\n„(5) Behauptet der Inhaber eines Luftfah-\nDie Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt                 rerscheins, dessen Einziehung oder amtliche In-\nwerden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrer-                  verwahrungnahme für sofort vollziehbar ange-\nschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach                   ordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung\n§ 24d mitführt.“                                                deshalb nicht nachkommen zu können, weil\n15. § 28 wird wie folgt geändert:                                   ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder\nsonst abhanden gekommen sei, hat er auf Ver-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      langen der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle\n„Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeits-                eine Versicherung an Eides statt über den Ver-\nzeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen                 bleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt\nfür Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedi-             auch dann, wenn für einen abhanden gekomme-\nzinische Sachverständige allgemein anerkannt                nen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausferti-\nsind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den                 gung beantragt wurde.“\nNachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.“         18. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-             „(2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für\ngefügt:                                                  Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und\nLuftfahrzeugklassen richtet sich\n„Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt\ndie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfor-       1. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2\nderlichen gültigen Unterlagen nach § 24 Abs. 3              Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über\nSatz 1 Nr. 3 und 4 vorzulegen.“                             die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen\n(JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.\n16. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:                      Nr. 80a vom 29. April 2003),\n„§ 28b                              2. für Luftfahrtpersonal, das unter § 20 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über\nAnerkennung synthetischer\ndie Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern\nFlugübungsgeräte anderer Staaten\n(JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.\n(1) Qualifikationen von synthetischen Flug-                  Nr. 80b vom 29. April 2003).\nübungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser           Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-\nVerordnung erteilt worden sind, können vom Luft-             fahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere\nfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall aner-           Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Bal-\nkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen be-               lonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich\nwertet worden sind, die den jeweils anwendbaren              nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und\nBestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen.                    kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben\nDie Staaten, deren Qualifikationen allgemein aner-           oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfol-\nkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in                gen.“\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.\n19. § 108 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits\nvon einer ausländischen Behörde nach anderen                 a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ausbil-\nVorschriften als den JAR-STD bewertet worden                    dungsbetriebes“ die Wörter „oder einer regis-\nsind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt                  trierten Ausbildungseinrichtung“ eingefügt.\nwerden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Be-            b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nzug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungs-\n„b) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und\noder Überprüfungszwecke sichergestellt werden\nAbs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung\nkann.“\nerforderliche Auskunft nicht erteilt, die Ein-\n17. § 29 wird wie folgt geändert:                                        sicht nicht gewährt oder die Informationen\nauf Verlangen der Behörde nicht übersen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndet,“.\n„(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1          c) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe\nzuständigen Stelle zu widerrufen und der Luft-              „§ 24d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 24d\nfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn                 Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.\ndie Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträg-\nlich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An          d) Nummer 12 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nStelle des Widerrufs kann eine Lizenz be-                   „d) entgegen § 24b Abs. 4 die dort genannten\nschränkt oder mit Nebenbestimmungen verse-                       Informationen nicht übermittelt,“.\nhen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit\ndes Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fäl-         e) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e\nangefügt:\nlen des § 24c Abs. 2 und des § 24d Abs. 4 kann\ndie zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz an-              „e) entgegen § 24c Abs. 1 die Kopie des Zeug-\nordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis                   nisses oder die Bestätigung der Untauglich-\nder Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nach-                  keit nicht an die zuständige Stelle übermit-\ngewiesen hat.“                                                   telt;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007                 1053\n20. § 110 Abs. 1 bis 3 wird durch folgenden Wortlaut                 aa) In den Sätzen 1 und 2 wird die Zahl „12“ je-\nersetzt:                                                               weils durch das Wort „zwölf“ ersetzt.\n„Der Nachweis der Zusatzbezeichnung „Flug-                    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Flugleh-\nmedizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum                          rers“ die Wörter „mit der erforderlichen Klas-\n30. April 2009 zu erbringen.“                                          senberechtigung“ eingefügt.\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfer“ die\nArtikel 2\nWörter „mit der erforderlichen Klassenbe-\nÄnderung der                                        rechtigung“ eingefügt.\nVerordnung über Luftfahrtpersonal\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der               aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I\nS. 2644), wird wie folgt geändert:                                         „2. die Ausbildung nach § 82 Abs. 3 und 4.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    bb) Nummer 3 wird aufgehoben.\na) Die Angaben zu Nummer 18 werden wie folgt                  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:                                                          „(3) Der Bewerber hat die Prüfung nach § 82\n„18. Berechtigung für Langstreckenflug                        Abs. 5 zu absolvieren.“\n§ 77 Langstreckenflugberechtigung für Flug-       6. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Inhaber einer\nzeugführer                                     Lizenz als Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5“\n§§ 78 bis 80 (weggefallen)“.                         durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis für\nSegelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung\nb) Die Angaben zu Nummer 19 werden wie folgt\nReisemotorsegler“ ersetzt.\ngeändert:\naa) In der Überschrift werden nach den Wörtern          7. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „und von Motor-\n„Berechtigung für“ die Wörter „kontrollierten         seglern der eingetragenen Arten“ durch die Wörter\nSichtflug, Nachtflug,“ eingefügt.                     „oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb“ ersetzt.\nbb) Die Angabe „§§ 82 und 83 (weggefallen)“             8. § 41 wird wie folgt geändert:\nwird durch folgende Angaben ersetzt:                  a) In Absatz 3 wird die Zahl „12“ durch das Wort\n„§ 82 Berechtigung zur Durchführung kon-                 „zwölf“ ersetzt.\ntrollierter Sichtflüge                         b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 83 Nachtflugqualifikation“.\n9. § 42 wird wie folgt geändert:\nc) Im Dritten Abschnitt wird nach der Angabe zu\n§ 126 folgende Überschrift eingefügt:                      a) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „eine Ein-\nweisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultra-\n„2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Be-                  leichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten\nrufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach               Fluglehrer“ durch die Wörter „eine Ausbildung\n§ 46 Abs. 5“.                                           auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflug-\nd) Die Angabe „§ 127 (weggefallen)“ wird durch fol-              zeugen in einer dazu registrierten Ausbildungs-\ngende Angabe ersetzt:                                         einrichtung“ ersetzt.\n„§ 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei                b) In Absatz 5 Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch das\nder gewerbsmäßigen Beförderung von                   Wort „zehn“ ersetzt.\nFluggästen, Post oder Fracht innerhalb\n10. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndes Hoheitsgebietes der Bundesrepublik\nDeutschland“.                                     a) In Nummer 2 wird die Zahl „12“ durch das Wort\ne) Die Angabe „§ 130 (weggefallen)“ wird durch fol-              „zwölf“ ersetzt.\ngende Angabe ersetzt:                                      b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Zahl „10“\n„§ 130 Erneuerung einer Berechtigung“.                        durch das Wort „zehn“ ersetzt und die Wörter\n„und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen“\n2. In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2              und „und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insas-\nNr. 5, §§ 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a            sen“ gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Ver-                c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl „10“\nkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                         durch das Wort „zehn“ ersetzt.\n3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   d) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Zahl „10“\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     durch das Wort „zehn“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-       11. Die Überschrift zu Nummer 18 wird wie folgt ge-\ngenden Satz ersetzt:                                       fasst:\n„Die Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraum von           „18. Berechtigung für Langstreckenflug“.\n60 Monaten ausgestellt.“                              12. Nach der Überschrift zu Nummer 18 wird folgender\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          § 77 eingefügt:","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\n„§ 77                               2. die Flugausbildung.\nLangstreckenflugberechtigung                        (3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich\nfür Flugzeugführer                         auf die Sachgebiete\n(1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den          1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,\nBestimmungen über die Lizenzierung von Piloten               2. Funknavigation,\nvon Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hub-\nschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt wor-              3. Instrumentenkunde.\nden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr                (4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn\noder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung            Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instru-\nvon Personen für Langstreckenflüge der Langstre-             menten und zur Einführung in Navigationsverfahren\nckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2              mittels bodenabhängiger Funknavigations- und\nund 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außer-        Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavi-\nhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55           gationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate\nE - 25 N 20 W - 30 N 20 W - 40 N 10 W - 60 N 10 W            vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon\n- 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mit-             können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt-\ntelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die               Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthe-\nEntfernung zwischen Start- und Landeort mehr als             tischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt wer-\n500 Kilometer beträgt.                                       den.\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb                 (5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nder Langstreckenflugberechtigung sind                        praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen\n1. die Instrumentenflugberechtigung,\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.“\n2. die theoretische Ausbildung.\n15. § 83 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rah-\n„§ 83\nmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten\nLehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) min-                             Nachtflugqualifikation\ndestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letz-               (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-\nten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-              führer und Privathubschrauberführer und Segelflug-\nsatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für       zeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise-\nden Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse               motorsegler, die nicht nach den Bestimmungen\naus den Sachgebieten                                         über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-           (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-\nschriften,                                               FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen\nzur Durchführung von Flügen bei Nacht einer\n2. Navigation,                                               Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2\n3. Meteorologie.                                             und 3.\n(4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prü-             (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nfung nachzuweisen, dass er die für Langstrecken-             der Qualifikation sind\nflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3           1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter\naufgeführten Sachgebieten besitzt.“                              Sichtflüge nach § 82,\n13. In der Überschrift zu Nummer 19 werden nach den              2. die Flugausbildung.\nWörtern „Berechtigung für“ die Wörter „kontrollier-\n(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf\nten Sichtflug, Nachtflug,“ eingefügt.\nFlugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingun-\n14. § 82 wird wie folgt gefasst:                                 gen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer\n„§ 82                               mit mindestens einer Stunde Überlandflugnaviga-\ntion sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen\nBerechtigung zur\nbis zum vollständigen Stillstand.“\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge\n16. § 84 wird wie folgt geändert:\n(1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeug-\nführer und Privathubschrauberführer und Segelflug-           a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reise-                „2. die Durchführung von fünf Flügen mit ande-\nmotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen                         ren Luftfahrzeugen oder anderen Gegen-\nüber die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen                     ständen im Schlepp ohne Beanstandung un-\n(JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-                         ter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers\nFCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen                     mit der erforderlichen Klassenberechtigung\nzur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln                     und der entsprechenden Schleppberechti-\nin bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes                   gung innerhalb der letzten sechs Monate\nder Berechtigung zur Durchführung kontrollierter                     vor Stellung des Antrages auf Erteilung der\nSichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instru-                 Schleppberechtigung,“.\nmentenflugberechtigung sind.                                 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb                  aa) In Satz 1 werden das Wort „fünf“ durch das\nder Berechtigung sind                                                Wort „zehn“ und die Zahl „12“ durch die Zahl\n1. die theoretische Ausbildung,                                      „24“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007             1055\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2              „2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspi-\nNr. 2“ die Angabe „oder Absatz 3 Nr. 2“ ein-               loten und Inhaber von Lizenzen nach § 46\ngefügt.                                                    Abs. 5“.\n17. In § 88a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „in einem        23. § 127 wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsbetrieb nach § 30 der Luftverkehrs-Zu-                                     „§ 127\nlassungs-Ordnung“ gestrichen.\nAusübung der Rechte einer Lizenz\n18. § 96 wird wie folgt geändert:                                        bei der gewerbsmäßigen Beförderung\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine aus-                     von Fluggästen, Post oder Fracht\nreichende Flugerfahrung“ durch die Wörter „min-                       innerhalb des Hoheitsgebietes\ndestens 20 Flugstunden nach Erwerb der ent-                          der Bundesrepublik Deutschland\nsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung                 Der Inhaber einer in der Bundesrepublik\nnachgewiesen“ ersetzt.                                    Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspi-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                lotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß\n§ 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebens-\n„Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei            jahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die\nBedenken über ausreichende Flugerfahrung eine             Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit ei-\nBefähigungsüberprüfung anordnen.“                         ner Mindestbesatzung von einem Piloten bei der\nc) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen,\n„2. Teilnahme an einem von der zuständigen                Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet\nStelle durchgeführten oder anerkannten               der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der\nFortbildungslehrgang für Fluglehrer inner-           Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Voll-\nhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechti-          endung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luft-\ngung oder innerhalb der letzten zwölf Mo-            fahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförde-\nnate vor der Erneuerung der Lehrberechti-            rung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt\ngung,“.                                              werden.“\n24. § 128 wird wie folgt geändert:\n19. In § 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b\nder Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt                a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nund folgender Buchstabe c angefügt:                              „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf\n„c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte                    synthetischen Flugübungsgeräten.“\nUltraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die           b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nFachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elek-                dem Wort „Lizenz“ die Wörter „oder einer Be-\ntronische Ausrüstung.“                                       rechtigung“ eingefügt.\n20. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        c) Absatz 11 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Abflugzeit, Lande-       25. § 129 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nzeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer,            „Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die the-\nAbflugort und Landeort“ durch die Wörter                  oretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die\n„Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und An-              Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsport-\nkunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter          geräteführer.“\nWeltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Ge-\n26. § 130 wird wie folgt gefasst:\nsamtflugzeit“ ersetzt.\n„§ 130\nb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nErneuerung einer Berechtigung\n„Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei\nJahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintra-                 Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung,\ngung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder             deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abge-\nSprungbuch ist während der lizenzpflichtigen              laufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die\nTätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mit-           Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Ver-\nzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhal-             längerung aus vertretbaren Gründen unterblieben\nten.“                                                     ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden.“\nc) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort            27. § 134 wird wie folgt geändert:\n„Flug-“ jeweils ein Komma und das Wort „Fahr-             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nten-“ eingefügt.                                              aa) Nach den Wörtern „ohne Berechtigung\n21. § 122 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                 nach“ wird die Angabe „§ 3a Abs. 1 oder\n§ 3b Abs. 1,“ eingefügt.\n„(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei\nNacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass                 bb) Nach der Angabe „§ 81 Abs.1,“ werden die\nvon den drei Starts und den drei Landungen min-                      Angaben „§ 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1,“ einge-\ndestens ein Start und eine Landung bei Nacht                         fügt.\ndurchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der                cc) Die Angabe „ohne Qualifikation nach § 41\nMaßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballo-                    Abs. 4 Satz 1,“ wird gestrichen.\nnen bei Nacht durchgeführt wurde.“                           b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 65\n22. Nach § 126 wird die folgende Nummer 2a einge-                    Abs. 2 Satz 1“ das Wort „oder“ gestrichen und\nfügt:                                                            ein Komma eingefügt. Nach der Angabe „§ 84","1056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nAbs. 5 Satz 1“ wird die Angabe „oder § 122“ ein-          durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003\ngefügt.                                                   (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert:\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-                 1. Abschnitt III der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt\nfügt:                                                        geändert:\n„7. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder\nSprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet               a) In Nummer 15 wird die Angabe in der Klammer\nvom Tag der letzten Eintragung, aufbe-                       „§ 135 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe\nwahrt.“                                                      „§ 77“.\n28. § 135 wird wie folgt gefasst:                                    b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 135\n„17. Berechtigung zur Durchführung\nÜbergangsvorschriften                                      kontrollierter Sichtflüge, Nacht-\nEine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmun-                           flugberechtigung\ngen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-                         (§§ 82, 83 LuftPersV)               75 EUR“.\ngen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern\n(JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von                 2. Abschnitt IV der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt\nFlugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden               geändert:\nist, kann in die entsprechende Lizenz in Überein-\na) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 1“\nstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrie-\ndurch die Angabe „§ 77“ ersetzt.\nben werden, sobald die erforderlichen Vorausset-\nzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes                      b) In Nummer 7 wird die Angabe in der Klammer wie\nan die entsprechenden Anforderungen gemäß die-                       folgt gefasst:\nsen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weite-\nren Verlängerungen und Erneuerungen der einge-                       „§§ 81 bis 84 und 85 bis 86 LuftPersV, JAR-\ntragenen Klassen- und Musterberechtigungen so-                       FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 deutsch“.\nwie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterbe-\n3. Abschnitt VII der Anlage (zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt\nrechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigun-\ngeändert:\ngen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten\nsich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung                 a) In Nummer 15 wird vor der Angabe „JAR-\nvon Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch)                       FCL 1.005 deutsch“ die Angabe „28b LuftVZO,“\noder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie                         eingefügt.\nnach dieser Verordnung.“\n29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4, 5              b) Nummer 24 wird aufgehoben.\nund 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen:               c) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\n„Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bun-\ndesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahr-                       „25. Anordnung, die Tauglich-\nzeuge im Umfang der Lizenz zu führen.“ und „The                            keit durch ein Gutachten\nlicence holder is entitled to exercise licence privile-                    nachzuweisen\nges on aircraft registered in Germany.“                                    (§ 24c Abs. 2 LuftVZO)      50 bis 150 EUR“.\nArtikel 3                                                              Artikel 4\nÄnderung der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung                                              Inkrafttreten\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom                   Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\n14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert               kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}