{"id":"bgbl1-2007-26-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":26,"date":"2007-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_26.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2007-06-06T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007          1045\nVerordnung\nzur Änderung der Anlage zu § 24a des\nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 6. Juni 2007\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch\nArtikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\nS. 1958),\n– des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der\nJustiz,\n– des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Arti-\nkel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung des\nStraßenverkehrsgesetzes\nDie Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 24a)\nListe der berauschenden Mittel und Substanzen\nBerauschende Mittel                                   Substanzen\nCannabis                                              Tetrahydrocannabinol (THC)\nHeroin                                                Morphin\nMorphin                                               Morphin\nCocain                                                Cocain\nCocain                                                Benzoylecgonin\nAmfetamin                                             Amfetamin\nDesigner-Amfetamin                                    Methylendioxyamfetamin (MDA)\nDesigner-Amfetamin                                    Methylendioxyethylamfetamin (MDE)\nDesigner-Amfetamin                                    Methylendioxymetamfetamin (MDMA)\nMetamfetamin                                          Metamfetamin“.\nArtikel 2\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\n„Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn“.\n2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15“ durch die\nAngabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15“ ersetzt.\n3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12“ durch die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10\nund 12“ ersetzt.\n4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:","1046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\na) In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48“ die Angabe „und Anlage 5 und 6“ eingefügt.\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung\ndes Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt\nworden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse\nüber die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis\nzum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter\nausgefertigt werden.“\n5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„11.      Verschiedenes\n11.1      Organtransplantation\nDie Beurteilung richtet sich nach\nden Beurteilungsgrundsätzen zu\nden betroffenen Organen\n11.2      Schlafstörungen\n11.2.1    unbehandelte Schlafstörung mit           nein               nein\nTagesschläfrigkeit                  wenn mess-         wenn mess-\nbare auffällige    bare auffällige\nTagesschläf-       Tagesschläf-\nrigkeit vorliegt   rigkeit vorliegt\n11.2.2    behandelte Schlafstörung mit              ja                 ja        Regelmäßige      Regelmäßige\nTagesschläfrigkeit                   wenn keine         wenn keine    Kontrollen von   Kontrollen von\nmessbare auf-      messbare auf-     Tagesschläf-    Tagesschläfrig-\nfällige Tages-     fällige Tages-      rigkeit           keit\nschläfrigkeit      schläfrigkeit\nmehr vorliegt      mehr vorliegt\n11.3      Schwere Lungen- und Bronchi-             nein               nein\nalerkrankungen mit schweren\nRückwirkungen auf die Herz-\nKreislauf-Dynamik                                                                                    “.\n6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:\n„14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)\n⁭    keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit\n⁭    Falls ja, welche:  ____________________________________________________________________________\n___________________________________________________________________________________________ “.\n7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche\nUntersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen\nUntersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2\nund 2.2.3.2 erfüllt wurden.“\nbb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-\ngefügt.\nb) Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite\ndes Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie\nfolgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche\nUntersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen\nUntersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2\nund 2.2.3.2 erfüllt wurden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007                                1047\nbb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-\ngefügt.\n8. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird wie\nfolgt geändert:\naa) Vor dem Anstrich „Mississippi“ wird folgender Anstrich eingefügt:\n„– Minnesota                                                     D                                   ja7)             nein“.\nbb) Vor dem Anstrich „Oregon“ wird folgender Anstrich eingefügt:\n„– Oklahoma                                                      D                                   nein             nein“.\ncc) Vor dem Anstrich „West Virginia“ wird folgender Anstrich eingefügt:\n„– Washington State                                     Driver License8)                             nein             nein“.\nIntermediate Driver\nLicense9)\nb) In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:\n„7 ) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.\n8\n)  Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.\n9\n)  Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nVerordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls\nmit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes\nIn § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden\nUnfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes\nvom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort „Alkoholeinwirkung“\ndurch die Wörter „der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden\nMitteln“ ersetzt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Juni 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}