{"id":"bgbl1-2007-26-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":26,"date":"2007-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_26.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2007-06-12T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007             1037\nGesetz\nzur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze\nVom 12. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            2. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) In Satz 1 werden das Semikolon sowie die An-\ngabe „es unterstützt die Zollfahndungsämter\nArtikel 1                                   nach Maßgabe des Absatzes 8“ gestrichen.\nÄnderung des                                b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nZollfahndungsdienstgesetzes\n„Das Zollkriminalamt unterstützt die Zollfahn-\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August                     dungsämter nach Maßgabe des Absatzes 8. Es\n2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Arti-                unterstützt auch andere Dienststellen der Zoll-\nkel 114 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                verwaltung bei Ermittlungen, soweit sie die Er-\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                  mittlungen nicht selbständig im Sinne des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen.“\na) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:             3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5\n„§ 22 Eigensicherung durch Einsatz techni-                Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 5\nscher Mittel außerhalb von Wohnungen“.            Satz 1 bis 4“ ersetzt.\nb) Nach § 22 wird die Angabe „§ 22a Eigensiche-           4. § 8 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nrung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb           a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nvon Wohnungen“ eingefügt.                                    Komma ersetzt.\nc) Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:             b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\n„Abschnitt 3                              „oder“ ersetzt.\nPräventive                            c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\nTelekommunikations- und Postüberwachung                    fügt:\n§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und                     „3. die Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 erhoben\nFernmeldegeheimnisses                                    wurden.“\n§ 23b Gerichtliche Anordnung                           5. In § 15 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4 und § 5“\n§ 23c Durchführungsvorschriften                           durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4\nund § 5“ ersetzt.\n§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminal-\namt                                            6. § 16 wird wie folgt gefasst:\n§ 23e Verschwiegenheitspflicht                                                    „§ 16\n§ 23f Entschädigung für Leistungen                                         Weitere Befugnisse\n§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten“.                           Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen\ndie Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine\nd) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nBeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsan-\n„§ 32 Eigensicherung durch Einsatz techni-                waltschaft.“\nscher Mittel außerhalb von Wohnungen“.\n7. § 18 wird wie folgt geändert:\ne) Nach § 32 wird die Angabe „§ 32a Eigensiche-\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nrung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb\nvon Wohnungen“ eingefügt.                                    „2. Personen, bei denen Tatsachen die An-\nnahme rechtfertigen, dass sie mit einer Per-\nf) In Kapitel 4 wird vor § 33 die Angabe „§ 32b Si-\nson nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in\ncherstellung, Verwahrung und Verwertung“ und\nzufälligem Kontakt in Verbindung stehen und\ndie Angabe „§ 32c Unterstützung durch Polizei-\nvollzugsbeamte des Bundes und der Länder“                        a) von der Vorbereitung von Straftaten im\neingefügt.                                                          Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,\ng) Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:                      b) aus der Verwertung der Taten Vorteile zie-\nhen könnten oder\n„Kapitel 5\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur\nBegehung der Straftaten bedienen könnte\n§ 45   Strafvorschriften                                            (Kontakt- und Begleitpersonen),“.\n§ 46   Bußgeldvorschriften                                b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-\n§ 47   (weggefallen)“.                                       nat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                     12. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach                                       „§ 22a\nAbsatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-                           Eigensicherung durch Einsatz\nzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-                 technischer Mittel innerhalb von Wohnungen\ndere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese\naufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den                (1) Wird das Zollkriminalamt im Rahmen seiner\nder Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht              Befugnisse zur Verhütung und Verfolgung von\nerforderlich sind, nach Maßgabe der Strafpro-            Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter\nzessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht          Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihm beauf-\nbenötigt werden sowie nicht mehr für eine Be-            tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung\nnachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung               von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie\nsein können, sind sie unverzüglich zu löschen.           zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich\nDie Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die            gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen\nnur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach               verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren\nAbsatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren;           für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.\nsie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen             Maßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-\nnur zu diesem Zweck verwendet werden.“                   denleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten\ndes höheren Dienstes angeordnet.\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                   tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,\nsobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-\n„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.\nson möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-\ntreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse\n„(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach\nüber solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-\nAbsatz 1 erlangt worden sind, sind zu kenn-\nden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-\nzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine an-\nrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten\ndere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese\ndürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-\naufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den\nkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,\nder Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht\nwenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich\nerforderlich sind oder nach Maßgabe der Straf-\nsind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-\nprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat\nres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.\nnicht benötigt werden, sind sie unverzüglich zu\nlöschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.“                (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-\nlangten personenbezogenen Daten dürfen außer für\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                               den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                   werden zur\n„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.                      1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-\nliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „einen Mo-              Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder\nnat“ durch die Angabe „14 Tage“ ersetzt.\n2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-\n„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“                      keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in\ndessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz\n10. § 21 wird wie folgt geändert:                                   hat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                       das Zollkriminalamt über die Verwendung der\nDaten wegen Gefahr im Verzug, so ist die Ent-\n„2. Kontakt- und Begleitpersonen,“.                          scheidung des Gerichts unverzüglich nachzuho-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             len. Für das Verfahren gelten die Vorschriften\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\n„(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“                      willigen Gerichtsbarkeit entsprechend.\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                                  (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entspre-\nchend.“\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-\ntel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-        13. § 23a wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-                 aa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „in\nfolgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach                      Verbindung mit Abs. 1“ die Angabe „oder 2“\ndem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur                       eingefügt.\nAufdeckung unbekannter Straftaten“ eingefügt\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern\nsowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.\n„Herstellungsausrüstung und Technologie“\nc) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.                  ein Komma und die Angabe „sowie von Gü-\ntern, die geeignet sind und von denen auf\nd) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nGrund von Tatsachen angenommen werden\n„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“                           kann, dass sie ganz oder teilweise für eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007              1039\nmilitärische Endbestimmung im Sinne von                   auch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-\nArtikel 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)               ordnung, genannte Person richtet, von dieser\nNr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder im                   Person Erkenntnisse erlangt werden, über die\nSinne von § 5c der Außenwirtschaftsverord-                sie das Zeugnis verweigern dürfte. Soweit durch\nnung bestimmt sind,“ eingefügt.                           eine Maßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ncc) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort                    bis 3b oder Nr. 5, jeweils auch in Verbindung mit\n„wesentlichen“ durch das Wort „erhebli-                   § 53a der Strafprozessordnung, genannte Per-\nchen“ ersetzt.                                            son betroffen wäre und dadurch voraussichtlich\nErkenntnisse erlangt würden, über die diese Per-\ndd) In Nummer 3 wird nach dem Wort „leisten“                   son das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im\ndas Wort „oder“ angefügt.                                 Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit un-\nee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                       ter Würdigung des öffentlichen Interesses an\nangefügt:                                                 den von dieser Person wahrgenommenen Auf-\ngaben und des Interesses an der Geheimhaltung\n„4. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet\nder dieser Person anvertrauten oder bekannt ge-\nsind und von denen auf Grund von Tat-\nwordenen Tatsachen besonders zu berücksichti-\nsachen angenommen werden kann, dass\ngen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-\nsie dazu bestimmt sind, einen erhebli-\nnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach\nchen Beitrag zur Errichtung, zum Betrieb\nder Art der Maßnahme möglich ist, zu beschrän-\neiner oder zum Einbau in eine Anlage für\nken.“\nkerntechnische Zwecke im Sinne der Ka-\ntegorie 0 des Teils I Abschnitt C der Aus-       e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-                  fügt:\nschaftsverordnung) zu leisten und das                   „(5a) Absatz 5 gilt nicht, wenn Tatsachen die\nKäufer- oder Bestimmungsland Algerien,               Annahme rechtfertigen, dass die dort genannten\nIndien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Li-           Personen an der Vorbereitung einer Tat nach Ab-\nbyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien                satz 1 oder 3 beteiligt sind. Die Verwendung von\nist,“.                                               Daten im Sinne von Absatz 5 Satz 2 ist zur Ab-\nb) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.                               wehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensge-\nfahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nFreiheit einer Person zulässig.“\nfügt:\n14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(4a) Beschränkungen nach Absatz 1, 3\noder 4 sind unzulässig, wenn tatsächliche An-              „Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4\nhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass                auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun\ndurch sie allein Kommunikationsinhalte aus                 Monaten überschreiten, so entscheidet das Ober-\ndem Kernbereich privater Lebensgestaltung er-              landesgericht über die weiteren Verlängerungen.“\nlangt würden. Kommunikationsinhalte aus dem            15. § 23c wird wie folgt geändert:\nKernbereich privater Lebensgestaltung, die                 a) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.\ndurch eine Beschränkung nach Absatz 1, 3\noder 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwer-           b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „oder soll\ntet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht               sie auf Dauer unterbleiben“ gestrichen.\neines Bediensteten, der die Befähigung zum             16. Nach § 23f wird folgender § 23g eingefügt:\nRichteramt hat, zu löschen. Die Tatsache der Er-                                    „§ 23g\nfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu do-\nkumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich                          Erhebung von Verkehrsdaten\nzu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet                 (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass\nwerden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese            Personen\nZwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens            1. Straftaten im Sinne des § 23a Abs. 1 vorbereiten\njedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem                     oder\nJahr der Dokumentierung folgt.“\n2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               des § 23a Abs. 3 erheblich gefährden,\n„(5) Eine Maßnahme, die sich gegen eine in              darf das Zollkriminalamt auch ohne Wissen des Be-\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils            troffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 des Telekom-\nauch in Verbindung mit § 53a der Strafprozess-             munikationsgesetzes) bei denjenigen, die ge-\nordnung, genannte Person richtet und voraus-               schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbrin-\nsichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über               gen oder daran mitwirken, erheben, soweit dies\ndie diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,            für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-\nist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse              mittlung des Aufenthaltsortes der Person erforder-\ndürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen              lich ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit\nhierüber sind unverzüglich zu löschen. Die                 ist zulässig.\nTatsache ihrer Erlangung und der Löschung der\nAufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die                      (2) Die Anordnung darf sich nur gegen Personen\nSätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch              im Sinne des § 23a Abs. 1, 3 oder 4 richten.\neine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in                   (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, jeweils            das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Ver-","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nzug auch durch das Bundesministerium der Finan-         22. § 32 wird wie folgt geändert:\nzen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen           a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mit-\ndurch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer               tel“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ an-\nKraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend.                          gefügt.\n(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich           b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ver-\nzu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2               folgung“ die Wörter „Verhütung und“ und nach\ngilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4                  dem Wort „Straftaten“ die Wörter „sowie zur\nSatz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-             Aufdeckung unbekannter Straftaten“ angefügt\nreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommu-                   sowie die Wörter „innerhalb und“ gestrichen.\nnikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts             c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nauf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-\nschwert wäre. Die Anordnung ist auf höchstens drei          d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMonate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils                  „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“\nbis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraus-    23. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\nsetzungen der Anordnung fortbestehen und die\nMaßnahme verhältnismäßig ist.                                                        „§ 32a\nEigensicherung durch Einsatz\n(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Tele-              technischer Mittel innerhalb von Wohnungen\nkommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nwirkt (Diensteanbieter), dem Zollkriminalamt die               (1) Werden die Zollfahndungsämter im Rahmen\nMaßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und                  ihrer Befugnisse zur Verfolgung und Verhütung von\ndie erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ob und in         Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekannter\nwelchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen              Straftaten tätig, dürfen die dabei von ihnen beauf-\nsind, bestimmt sich nach dem Telekommunikati-               tragten Personen technische Mittel zur Anfertigung\nonsgesetz und der Telekommunikations-Überwa-                von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie\nchungsverordnung.                                           zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich\ngesprochenen Wortes innerhalb von Wohnungen\n(6) § 23c Abs. 2 bis 8 und die §§ 23d bis 23f            verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren\ngelten entsprechend.“                                       für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist.\nMaßnahmen nach Satz 1 werden durch den Behör-\n17. § 26 wird wie folgt geändert:\ndenleiter oder seinen Vertreter angeordnet.\na) Dem Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                (2) Ist der Kernbereich privater Lebensgestal-\nangefügt:                                               tung betroffen, ist die Maßnahme zu unterbrechen,\n„Die §§ 17 bis 20 Abs. 1 des Bundespolizeige-           sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Per-\nsetzes gelten entsprechend.“                            son möglich ist. Aufzeichnungen über Vorgänge,\ndie den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2“         treffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse\ndurch die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.           über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-\n18. Dem § 27 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:             den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ih-\nrer Löschung ist zu dokumentieren. Diese Daten\n„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine             dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutz-\nPerson Straftaten von erheblicher Bedeutung im              kontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen,\nZuständigkeitsbereich der Zollverwaltung begehen            wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich\nwird, dürfen die Zollfahndungsämter personen-               sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjah-\nbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen, die          res, das dem Jahr der Dokumentierung folgt.\nam innergemeinschaftlichen oder internationalen                (3) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-\ngrenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und                  langten personenbezogenen Daten dürfen außer für\nDienstleistungsverkehr teilnehmen oder die Teil-            den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur verwendet\nnahme anderer ermöglichen, erheben, soweit dies             werden zur\nzur Verhütung der Straftaten erforderlich ist und die\nSachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen                1. Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffent-\nnicht zum Ziel führt oder aussichtslos wäre.“                   liche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen\nGefahr oder einer Lebensgefahr, oder\n19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Verfolgung einer in § 100c der Strafprozessord-\n„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-            nung genannten Straftat, wenn die Rechtmäßig-\ndig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5              keit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in\nSatz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“                    dessen Bezirk das Zollfahndungsamt seinen Sitz\nhat, gerichtlich festgestellt wurde. Entscheidet\n20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      das Zollfahndungsamt über die Verwendung\n„(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.“                         der Daten wegen Gefahr im Verzug, so ist die\nEntscheidung des Gerichts unverzüglich nach-\n21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt            zuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschrif-\ngefasst:                                                        ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der\n„(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zustän-            freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.\ndig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5             (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entspre-\nSatz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.“                chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007                1041\n24. In Kapitel 4 werden dem § 33 folgende §§ 32b             27. § 37 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nund 32c vorangestellt:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 32b\n„Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhal-\nSicherstellung,\ntung ist die übermittelnde Behörde des Zollfahn-\nVerwahrung und Verwertung\ndungsdienstes.“\n(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nkönnen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwal-               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ntung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwär-\n„§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes\ntige Gefahr abzuwehren.\nfindet entsprechende Anwendung.“\n(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes\ngelten entsprechend.                                     28. In § 42 wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 2“ die\nAngabe „sowie bei einer Inanspruchnahme nach\n§ 26 Abs. 2“ eingefügt.\n§ 32c\nUnterstützung durch Polizei-                29. § 47 wird aufgehoben.\nvollzugsbeamte des Bundes und der Länder\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder ei-                                   Artikel 2\nnes Landes können auf Anforderung oder mit Zu-                                     Änderung\nstimmung der zuständigen Behörde des Zollfahn-                         des Zollverwaltungsgesetzes\ndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeits-\nbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.                Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992\n(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes           (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch\noder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie         Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I\ndie gleichen Befugnisse wie die Beamten der Be-          S. 2), wird wie folgt geändert:\nhörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnah-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde\ndes Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig gewor-          a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.“\n„(3a) Der Verkehr mit Barmitteln, die in die oder\n25. § 33 wird wie folgt geändert:\naus der Gemeinschaft verbracht werden, wird ge-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10                mäß der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Eu-\nAbs. 2, 3 und 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ ge-              ropäischen Parlaments und des Rates vom\nstrichen.                                                   26. Oktober 2005 über die Überwachung von Bar-\nmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft ver-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   bracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), im Gel-\n„§ 11 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“               tungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich über-\nwacht. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1889/\n26. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             2005 auf nationales Recht verweist, gelten die\nBestimmungen zur Überwachung des innerge-\n„(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes\nmeinschaftlichen Bargeldverkehrs entsprechend,\ndürfen an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungs-\nsoweit in diesem Gesetz keine abweichende Re-\nbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder\ngelung getroffen wird. Zur Verhinderung und Ver-\nVerfolgung von Straftaten zuständige öffentliche\nfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Strafge-\nStellen anderer Staaten sowie zwischen- und über-\nsetzbuches und der Finanzierung einer terroristi-\nstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung\nschen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbin-\noder Verfolgung von Straftaten befasst sind, perso-\ndung mit § 129b des Strafgesetzbuches, wird un-\nnenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erfor-\nbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 4, der §§ 10\nderlich ist\nbis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenord-\n1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz                 nung das Verbringen von Bargeld oder gleichge-\nobliegenden Aufgabe,                                        stellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zoll-\n2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-             amtlich überwacht. Dem Bargeld gleichgestellte\nstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über                Zahlungsmittel im Sinne des Satzes 3 sind Wert-\ndie internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen          papiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgeset-\nAngelegenheiten oder der Vorschriften über die              zes und § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nZusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-               Schecks, Wechsel, Edelmetalle und Edelsteine\ngerichtshof oder                                            sowie elektronisches Geld im Sinne des § 1\n3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-               Abs. 14 des Kreditwesengesetzes.“\nheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.\nb) In Absatz 3b wird nach der Angabe „Absatz 3a“\nGleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,              die Angabe „Satz 3“ eingefügt und die Angabe\ndass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-                „§ 12a“ wird ersetzt durch die Angabe „Absatz 3a\ngen werden sollen.“                                             Satz 3“.","1042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\n2. Es wird folgender § 11 eingefügt:                              b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie\n„§ 11                                    folgt geändert:\nDatenübermittlung ins Ausland                         aa) In Satz 1 werden die Angabe „15 000“ durch\nsowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen                       die Angabe „10 000“ sowie die Angabe „in\ndie, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a\n(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Auf-                   Satz 1 bezeichneten Gebiete“ durch die Wör-\ngaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Poli-                       ter „in den, aus dem oder durch den Gel-\nzei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an                          tungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.\nsonstige für die Verhütung oder Verfolgung von\nStraftaten zuständige öffentliche Stellen anderer                  bb) Satz 2 und die bisherigen Sätze 4 und 5 wer-\nStaaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen,                     den gestrichen.\ndie mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von             c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4\nStraftaten befasst sind, personenbezogene Daten                    bis 6.\nübermitteln, soweit dies erforderlich ist                      d) Nach dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-\n1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz ob-                satz 3 eingefügt:\nliegenden Aufgabe,                                                „(3) Zur Ermittlung des Sachverhaltes nach\n2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvoll-                den Absätzen 1 und 2 haben die Zollbediensteten\nstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über                   die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Gren-\ndie internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen             zen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nAngelegenheiten oder der Vorschriften über die                 Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwen-\nZusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-                  dung. Ist es zur Ermittlung des Sachverhalts er-\ngerichtshof oder                                               forderlich, dürfen die Zollbehörden personenbe-\n3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden er-                  zogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erhe-\nheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.               ben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch\nden Betroffenen nicht zum Ziel führt oder aus-\nGleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,                 sichtslos wäre.“\ndass Straftaten von erheblicher Bedeutung began-\ngen werden sollen.                                             e) In dem bisherigen Absatz 2a wird die Angabe\n„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tra-\ngen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-           f) In dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 wird die An-\nmittlung; sie haben die Übermittlung und ihren An-                 gabe „1 bis 2a“ durch die Angabe „1 bis 4a“ so-\nlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt                 wie in Satz 2 die Angabe „§ 31a Abs. 5“ durch die\nwird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu                Angabe „§ 31a Abs. 4 und § 31b Abs. 3“ ersetzt.\ndem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-              g) In dem bisherigen Absatz 4 wird die Angabe „Ab-\nmittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene                satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1 und\nLöschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung                   Absatz 3“ durch die Angabe „Absätze 2, 3, 4\npersonenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund                  Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und Absatz 5“ ersetzt.\nzu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den           4. § 31a wird wie folgt geändert:\nZweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.\nDie Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch              a) In Absatz 1 werden die Angabe „Abs. 1 Satz 1“\nsie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beein-                durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die\nträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfän-                    Wörter „auf Verlangen der zuständigen Beamten\ngerland kein angemessener Datenschutzstandard                      des Zolldienstes oder der Bundespolizei“ gestri-\ngewährleistet wäre.                                                chen.\n(3) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nferner, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar                   „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten                 Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet wer-\nund ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen                   den.“\ndes Betroffenen das Allgemeininteresse an der\nÜbermittlung überwiegen.                                       c) Absatz 3 wird gestrichen.\n(4) § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes              d) In Absatz 4 werden die Wörter „die örtlich zustän-\nfindet Anwendung.“                                                 dige Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde“ er-\nsetzt durch die Wörter „das örtlich zuständige\n3. § 12a wird wie folgt geändert:                                     Hauptzollamt“.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-           5. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:\nstellt:\n„§ 31b\n„(1) Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG)\nNr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments                                    Bußgeldvorschriften\nund des Rates vom 26. Oktober 2005 über die                   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nÜberwachung von Barmitteln, die in die oder                fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder\naus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl.                Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbin-\nEU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss           dung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten\nschriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise er-        Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht voll-\nfolgen. Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.“               ständig oder nicht rechtzeitig anmeldet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007                           1043\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-             b) nach der Fußnote 9 folgende Fußnote 10 ange-\nbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.                   fügt:\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                „10)  Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                        Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiter-\ndas örtlich zuständige Hauptzollamt.                                    hin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3.“\n(4) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben           2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbe-\nbei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 dieselben               zeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolverwal-\nRechte und Pflichten wie Behörden und Beamte                   tung für Branntwein“ und die Zusätze „– als Leiter\ndes Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ord-                  des Bundesmonopolamtes für Branntwein –“ und\nnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Er-               „– als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmono-\nmittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.“                     polverwaltung für Branntwein –“ gestrichen.\n3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden\nArtikel 3\na) nach der Amtsbezeichnung „Leitender Senatsrat“\nÄnderung                                     die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmo-\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                            nopolverwaltung für Branntwein“ und der Fußno-\nIn § 37 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der                 tenhinweis „8)“ eingefügt und\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006                       b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnote 8 angefügt:\n(BGBl. I S. 1386) wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1\nund 2,“ die Angabe „§ 20a Abs. 1 bis 3,“ sowie nach                   „8)  Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin\nder Angabe „in Verbindung mit § 21“ ein Komma ein-                         Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.“\ngefügt.\n4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-\nArtikel 4                                 nung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für\nBranntwein“ gestrichen.\nÄnderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                                                  Artikel 4a\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                                       Zitiergebot\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I                        Die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nS. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-        kel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-\nzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert           lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\n1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\na) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bun-                                     Artikel 5\ndesanstalt für Immobilienaufgaben“ die Amtsbe-                                   Inkrafttreten\nzeichnung „Direktor bei der Bundesmonopolver-\nwaltung für Branntwein“, der Zusatz „– als der            (1) Artikel 1, 3, 4, 4a und 5 treten am Tag nach der\nständige Vertreter des Präsidenten –“ und der          Verkündung in Kraft.\nFußnotenhinweis „10)“ eingefügt und                       (2) Artikel 2 tritt am 15. Juni 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}