{"id":"bgbl1-2007-26-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":26,"date":"2007-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2007-06-12T00:00:00Z","page":1034,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 12. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben der\nsen:                                                               Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder den Trä-\ngern der Rentenversicherung“ und nach den Wör-\nArtikel 1                                 tern „nach Wahl der Künstlersozialkasse“ die\nWörter „oder der Träger der Rentenversicherung“\nÄnderung des\neingefügt.\nKünstlersozialversicherungsgesetzes\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Künstlersozial-\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli              kasse“ die Wörter „oder der Träger der Renten-\n1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19           versicherung“ eingefügt.\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird\nwie folgt geändert:                                         7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n„Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzei-\n„§ 10b\ntige und vollständige Entrichtung der Beitragsan-\nDer Bescheid über die Festsetzung des endgül-                teile der Versicherten und der Künstlersozialab-\ntigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die               gabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte\nVergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberech-                  und den Ausgleichsvereinigungen.“\ntigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung\nunrichtige Angaben enthält.“                                    „Die Träger der Rentenversicherung überwachen\nim Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern\n2. Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt:                        nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den                  die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der\nVersicherten und den Zuschussberechtigten Anga-                 Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer.“\nben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitsein-       8. § 36 wird wie folgt geändert:\nkommen aus künstlerischen, publizistischen und\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergan-\ngenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den                   „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nNachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitsein-                   des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu\nkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen                 fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2\nUnterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbe-                 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzig-\nscheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, ver-               tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\nlangen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch               Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-\neine wechselnde jährliche Stichprobe.“                          den.“\n3. § 26 Abs. 6 wird aufgehoben.                                 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n4. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                   „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n„Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforde-            keiten ist\nrung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder\n1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ord-\nunvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozial-\nnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3\nkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger\nvon ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a\nder Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schät-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch festge-\nzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künst-\nstellt werden,\nlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35\noder die Träger der Rentenversicherung bei einer                2. im Übrigen die Künstlersozialkasse.“\nPrüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches           9. Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden auf-\nSozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25                 gehoben.\nergebenden Beträge nicht oder nicht in angemes-\nsener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die                                 Artikel 2\nAufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungs-\nÄnderung des\ngemäß erfüllt worden sind.“\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n5. In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nWort „Künstlersozialkasse“ die Wörter „oder der Trä-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\nger der Rentenversicherung“ eingefügt.\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                            S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007              1035\nzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt           aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialver-\ngeändert:                                                         sicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstler-\n1. § 28p wird wie folgt geändert:                                 sozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der\nDeutschen Rentenversicherung Bund, der Deut-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nfügt:                                                       und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-\n„(1a) Die Träger der Rentenversicherung prü-             sicherung bestellt werden.“\nfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-\npflichten nach dem Künstlersozialversicherungs-                                  Artikel 3\ngesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstler-                                Änderung der\nsozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrich-              KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung\nten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung\nzur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der             Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom\nRentenversicherung erlassen insoweit die erfor-         13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert\nderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Wi-        durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005\nderspruchsbescheide. Die Träger der Rentenver-          (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:\nsicherung unterrichten die Künstlersozialkasse          1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nüber Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abga-\n„(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versi-\nbepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstler-\ncherten und der Künstlersozialabgabe durch die Un-\nsozialversicherungsgesetz betreffen.“\nternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsver-\nb) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                           einigungen wird von der Künstlersozialkasse nach\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem              Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht.\nWort „Arbeitgebern“ die Wörter „und zur                Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die\nErmittlung der nach dem Künstlersozialver-             Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversi-\nsicherungsgesetz abgabepflichtigen Unter-              cherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p\nnehmer“ eingefügt.                                     Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach\nMaßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          der Beitragsverfahrensverordnung überwacht.“\n„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prü-\n2. In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach\nfenden Trägers der Rentenversicherung\n§ 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom\n1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2          22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)“ durch die Angabe\ngespeicherten Daten,                                „Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrens-\n2. die in den Versicherungskonten der Träger           verordnung“ ersetzt.\nder Rentenversicherung gespeicherten,           3. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3\nauf den Prüfungszeitraum entfallenden               Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungs-\nDaten der bei dem zu prüfenden Arbeit-              verordnung“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3\ngeber Beschäftigten,                                bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung“ ersetzt.\n3. die bei den für den Arbeitgeber zustän-\ndigen Einzugsstellen gespeicherten Daten                                 Artikel 4\naus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3)                              Änderung der\nfür die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu                      Beitragsverfahrensverordnung\ndem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\nsowie\n(BGBl. I S. 1138), geändert durch Artikel 27 des Geset-\n4. die bei der Künstlersozialkasse über den        zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt\nArbeitgeber gespeicherten Daten zur             geändert:\nMelde- und Abgabepflicht für den Zeit-\n1. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nraum seit der letzten Prüfung\n„In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so-\nBuches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozial-\nweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber\nkasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu über-\nihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflich-\nsenden.“\nten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusam-\nmenhang mit dem Gesamtsozialversiche-              2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nrungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als                                  „§ 13a\nzur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstler-\nsozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß                                     Prüfung der\nerfüllen, erforderlich ist.“                                   Entrichtung der Künstlersozialabgabe\ncc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugs-                   Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die\nstellen“ ein Komma und die Wörter „die                 Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe\nKünstlersozialkasse“ eingefügt.                        entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1\nNr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Bei-\n2. Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 tragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1\n„In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung             Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgeset-\nkönnen auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu                zes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung\nMitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen                 bestimmt der Versicherungsträger.“","1036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007\n3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen\na) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1                           ist, sowie die Kennzeichnung des Verfah-\nSatz 5“ durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5                        rensstandes.“\nund Abs. 1a Satz 3“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch                                       Artikel 5\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 an-\nInkrafttreten\ngefügt:\n„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Melde- und Abgabepflicht nach dem              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}