{"id":"bgbl1-2007-25-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":25,"date":"2007-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_25.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft","law_date":"2007-06-04T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":6,"num_pages":25,"content":["1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft\nVom 4. Juni 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 27. Februar 2007 (BGBl. I\nS. 241) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Immissionswerte für\nSchadstoffe in der Luft in der seit dem 6. März 2007 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 18. September 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Septem-\nber 2002 (BGBl. I S. 3626),\n2. den am 21. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli\n2004 (BGBl. I S. 1612),\n3. den am 6. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 241).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1.         des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I\nS. 880), von denen Absatz 3 durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes\nvom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) eingefügt worden ist,\nzu 2. und 3. des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830).\nBonn, den 4. Juni 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007                             1007\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV)*)\nInhaltsübersicht                                 § 18 Berichterstattung über Daten, Zielwertüberschreitungen\nund Maßnahmen\n§ 1 Begriffsbestimmungen\n§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Immissionskonzen-\ntrationen, Ablagerungen und Maßnahmen\nErster Teil\nImmissionswerte, Beurteilung,\nDritter Teil\nMaßnahmen und Informationspflichten\n§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Schwefel-                                          Schlussvorschriften\ndioxid\n§ 3 Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen für Stickstoffdioxid             § 20 Inkrafttreten\n(NO2), Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx) und\nAlarmschwelle für Stickstoffdioxid                                                      Verzeichnis der Anlagen\n§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)\n§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei                       Anlage 1 – Ermittlung der Anforderungen für die Beurteilung der\n§ 6 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Benzol                                   Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid\n(NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),\n§ 7 Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge für Kohlen-                                   Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft inner-\nmonoxid\nhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\n§ 8 (weggefallen)\nAnlage 2 – Lage der Probenahmestellen für Messungen von\n§ 9 Festlegung der Ballungsräume und Einstufung der Gebiete                             Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxi-\nund Ballungsräume                                                               den, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in\n§ 10 Beurteilung der Luftqualität                                                       der Luft\n§ 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und            Anlage 3 – Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der\nBallungsräumen                                                                  Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von\n§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit                                                   Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und\n§ 13 Berichtspflichten                                                                  Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln, Blei, Benzol und\nKohlenmonoxid in der Luft\n§ 14 Prüfpflicht\nAnlage 4 – Datenqualitätsziele und Zusammenstellung der Er-\ngebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\nZweiter Teil                               Anlage 5 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzen-\nRegelungen für Arsen,                                         tration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und\nKadmium, Quecksilber,                                          Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei,\nNickel und Benzo(a)pyren                                        Benzol und Kohlenmonoxid\nAnlage 6 – In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu\n§ 15 Zielwerte                                                                          berücksichtigende Informationen\n§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Ballungsräumen                    Anlage 7 – Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Über-\n§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentrationen und Ablage-                              schreiten von Alarmschwellen für Schwefeldioxid\nrungsraten                                                                      und Stickstoffdioxid\nAnlage 8 – Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 85/                    der Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmi-\n203/EWG vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoff-                    um, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Ge-\ndioxid (ABl. EG Nr. L 87 S. 1) in der Fassung der Änderung durch                     biets oder Ballungsraums\nArtikel 9 der Richtlinie 1999/30/EG (ABl. EG Nr. L 163 S. 41) sowie    Anlage 9 – Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen\nder Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die\nfür die Messung der Immissionskonzentrationen und\nBeurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296\nS. 55), der Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 über Grenzwerte\nder Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel\nfür Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und               und Benzo(a)pyren\nBlei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41), der Richtlinie 2000/69/EG  Anlage 10 – Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November                           zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmi-\n2000 über Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. EG Nr. L 313                    um, Nickel und Benzo(a)pyren\nS. 12, ABl. EG Nr. L 111 S. 31) und der Richtlinie 2004/107/EG des\nAnlage 11 – Referenzmethoden für die Beurteilung der Immis-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004\nüber Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aroma-\nsionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von\ntische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3) in deut-               Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzykli-\nsches Recht.                                                                         schen aromatischen Kohlenwasserstoffen","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\n§1                                    zentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die\nBegriffsbestimmungen                             schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesund-\nheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten                             verhindern oder zu verringern;\n1. „Wert“ die Konzentration eines Schadstoffes in der\nLuft;                                                    15. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der\nSchadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche inner-\n2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der                halb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf\nLuftqualität durch Messung, Berechnung, Vorher-               Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Ge-\nsage oder Schätzung anhand der Methoden und                   wässer, Gebäude und so weiter) gelangt;\nKriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;\n16. „Ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Ar-\n3. „Immissionsgrenzwert“ einen Wert für einen be-\ntikel 6 Abs. 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates\nstimmten Schadstoff, der nach den Regelungen\nvom 27. September 1996 über die Beurteilung und\nder §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt\ndie Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296\neinzuhalten ist und danach nicht überschritten wer-\nS. 55), geändert durch die Verordnung (EG)\nden darf;\nNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und\n4. „Alarmschwelle“ einen Wert, bei dessen Über-                  des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU\nschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine          Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\nGefahr für die menschliche Gesundheit besteht;                die kontinuierlich oder stichprobenartig (Zufalls-\n5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen ab-                stichproben) an festen Orten durchgeführt werden;\nnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert\n17. „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“\ninnerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten\nsind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbin-\nFristen überschritten werden darf, ohne die Erstel-\ndungen in der PM10-Fraktion;\nlung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;\n6. „Gebiet“ ein von den zuständigen Behörden festge-        18. „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“\nlegter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9          sind organische Verbindungen, die sich aus min-\nAbs. 2 dieser Verordnung;                                     destens zwei miteinander verbundenen aromati-\nschen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich\n7. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000\naus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;\nEinwohnern, das aus einer oder mehreren Gemein-\nden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer oder         19. „Gesamtes gasförmiges Quecksilber“ sind elemen-\nmehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine               tarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasför-\nEinwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder mehr                miges Quecksilber. Reaktives gasförmiges Queck-\nje Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungs-               silber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberver-\nfläche haben und die zusammen mindestens eine                 bindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck,\nFläche von 100 Quadratkilometern darstellen;                  um in der Gasphase zu existieren.\n8. „Stickstoffoxide“ die Summe von Stickstoffmon-\noxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addi-                             Erster Teil\ntion als Teile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt\nals Stickstoffdioxid in Mikrogramm pro Kubikmeter;                    Immissionswerte, Beurteilung,\n9. „PM10“ die Partikel, die einen größenselektierenden\nMaßnahmen und Informationspflichten\nLufteinlass passieren, der für einen aerodynami-\nschen Durchmesser von 10 Mikrometer einen Ab-                                        §2\nscheidegrad von 50 Prozent aufweist;\nImmissionsgrenzwerte\n10. „PM2,5“ die Partikel, die einen größenselektieren-                und Alarmschwelle für Schwefeldioxid\nden Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna-\nmischen Durchmesser von 2,5 Mikrometer einen                (1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle\nAbscheidegrad von 50 Prozent aufweist;                   Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz\nder menschlichen Gesundheit\n11. „Obere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unter-\nhalb dessen eine Kombination von Messungen                            350 Mikrogramm pro Kubikmeter\nund Modellrechnungen zur Beurteilung der Luft-           bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\nqualität angewandt werden kann;\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-\n12. „Untere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unter-         trägt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum\nhalb dessen für die Beurteilung der Luftqualität         von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissions-\nnur Modellrechnungen oder Schätzverfahren, die           grenzwert\nden Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 ent-\n125 Mikrogramm pro Kubikmeter\nsprechen, angewandt zu werden brauchen;\nbei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalender-\n13. „Naturereignisse“ Vulkanausbrüche, Erdbeben,\njahr.\ngeothermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme\noder die atmosphärische Aufwirbelung oder den at-           (3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Im-\nmosphärischen Transport natürlicher Partikel aus         missionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das\nTrockengebieten;                                         Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis\n14. „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem be-         31. März des Folgejahres)\nstimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskon-                        20 Mikrogramm pro Kubikmeter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007             1009\n(4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt             (8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den\nüber eine volle Stunde gemittelt                             Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel-\n500 Mikrogramm pro Kubikmeter,                  vin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.\ngemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an\n§4\nden von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verord-\nnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die                            Immissionsgrenzwerte\nLuftqualität in einem Bereich von mindestens 100                                 für Partikel (PM10)\nQuadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Bal-             (1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden\nlungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die klein-       gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der\nste dieser Flächen.                                          menschlichen Gesundheit\n(5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den                     50 Mikrogramm pro Kubikmeter\nNormzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel-          bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.\nvin und einem Druck von 101,3 Kilopascal definiert           Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist\nwird.                                                        anzustreben.\n(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit\n§3\nbeträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissi-\nImmissionsgrenzwerte, Toleranzmargen                 onsgrenzwert für Partikel PM10\nfür Stickstoffdioxid (NO2), Immissions-\n40 Mikrogramm pro Kubikmeter.\ngrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)\nund Alarmschwelle für Stickstoffdioxid\n§5\n(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissi-\nImmissionsgrenzwerte\nonsgrenzwert bis zum 31. Dezember 2009 200 Mikro-\nund Toleranzmarge für Blei\ngramm pro Kubikmeter (98-Prozent-Wert der Summen-\nhäufigkeit, berechnet aus den während eines Jahres              (1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemit-\ngemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kür-           telte Immissionsgrenzwert für den Schutz der mensch-\nzere Zeiträume).                                             lichen Gesundheit\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-                        0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nträgt der ab 1. Januar 2010 einzuhaltende über eine             (2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an\nvolle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick-       Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle\nstoffdioxid (NO2)                                            Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissions-\n200 Mikrogramm pro Kubikmeter                   grenzwert\nbei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.                     1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter\n(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 be-        im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derar-\nträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikme-           tigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesminis-\nter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum       terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 10 Mikrogramm         von der zuständigen Behörde über die nach Landes-\npro Kubikmeter.                                              recht zuständige Behörde mit einer angemessenen Be-\ngründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss\n(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-            der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr\nträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Ka-        2010 eingehalten werden.\nlenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick-\nstoffdioxid (NO2)                                               (3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Tole-\nranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzu-\n40 Mikrogramm pro Kubikmeter.                   haltenden Grenzwert, 0,20 Mikrogramm pro Kubikme-\n(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 be-        ter. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2007 bis zum 1. Ja-\nträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter.         nuar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm\nSie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum            pro Kubikmeter.\n1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 2 Mikrogramm\npro Kubikmeter.                                                                          §6\n(6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein                         Immissionsgrenzwerte\nKalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stick-                    und Toleranzmarge für Benzol\nstoffoxide (NOx)                                                (1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzu-\n30 Mikrogramm pro Kubikmeter.                   haltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-\n(7) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) be-      grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit\nträgt über eine volle Stunde gemittelt                                     5 Mikrogramm pro Kubikmeter.\n400 Mikrogramm pro Kubikmeter,                     (2) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 be-\ngemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an            trägt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nden von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verord-            Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum\nnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die           1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 1 Mikrogramm\nLuftqualität in einem Bereich von mindestens                 pro Kubikmeter.\n100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder              (3) Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten\nBallungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die           Immissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund\nkleinste dieser Flächen.                                     standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder","1010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nmaßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe              (2) Die zuständigen Behörden legen die Ballungs-\nWindgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde          räume fest. Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungs-\nBedingungen, schwierig und würde die Anwendung der          räume wie folgt ein:\nMaßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen              Gebiete und Ballungsräume\nProblemen führen, so bittet das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag        1. mit Werten oberhalb der Summe von Immissions-\ndieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf              grenzwert und Toleranzmarge;\nhöchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist       2. mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis\ndes Absatzes 1. Zu diesem Zweck                                 einschließlich dem Wert aus Summe von Immissions-\ngrenzwert und Toleranzmarge;\n– benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete\nund Ballungsräume,                                       3. mit Werten gleich oder unterhalb des Immissions-\ngrenzwertes.\n– erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die\nVerlängerung gerechtfertigt ist,                            (3) Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle\nfünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II\n– weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren          überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der\nMaßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der            Konzentration der Schadstoffe früher überprüft.\nbetreffenden Schadstoffe und zur weitestmöglichen\nEingrenzung des Gebiets, in dem der Immissions-             (4) Die zuständigen Behörden weisen Probenahme-\ngrenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und       stellen aus, die\n1. für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind;\n– skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklun-\nfür diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwe-\ngen im Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maß-\nfeldioxid nach § 2 Abs. 3 Anwendung,\nnahmen.\n2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ sind; für\nDer während dieser Verlängerung zulässige Immissi-              diese findet der Immissionsgrenzwert für Stickstoff-\nonsgrenzwert für Benzol darf 10 Mikrogramm pro Ku-              oxide nach § 3 Abs. 6 Anwendung.\nbikmeter nicht überschreiten.\n(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den                                  § 10\nNormzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel-                        Beurteilung der Luftqualität\nvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.\n(1) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität\nfür die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimm-\n§7\nten Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nach-\nImmissionsgrenzwert                        folgenden Absätze zu beurteilen. Die Einstufung jedes\nund Toleranzmarge für Kohlenmonoxid                 Gebiets oder Ballungsraums für Zwecke der Anwen-\ndung der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf\n(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß Absatz 2\nJahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II\nermittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der\nüberprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der\nmenschlichen Gesundheit\nKonzentration der Schadstoffe früher überprüft.\n10 Milligramm pro Kubikmeter.\n(2) Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung\n(2) Der höchste Achtstundenmittelwert der Konzen-        der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Mes-\ntration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden    sungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen\nAchtstundenmittelwerte geprüft werden, die aus Ein-\n– in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der An-\nstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktuali-\nlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen\nsiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete Acht-\nüberschreiten,\nstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeit-\nraum endet, das heißt, dass der erste Berechnungszeit-       – in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwel-\nraum für jeden einzelnen Tag die Zeitspanne von                len festgelegt sind,\n17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr             – in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1\ndes betreffenden Tages umfasst, während für den letz-          festgelegten unteren Beurteilungsschwellen über-\nten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von                schreiten.\n16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zu-          Um angemessene Informationen über die Luftqualität\ngrunde gelegt werden.                                       zu erhalten, können für ihre Beurteilung ergänzende\n(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den         Modellrechnungen durchgeführt werden.\nNormzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kel-            (3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombi-\nvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.    nation von Messungen und Modellrechnungen ange-\nwandt werden, wenn die Werte über einen repräsenta-\n§8                               tiven Zeitraum zwischen der oberen und der unteren\n(weggefallen)                        Beurteilungsschwelle liegen. Die Modellrechnungen\nmüssen den Anforderungen der Anlage 4 genügen.\n§9                                  (4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurtei-\nlungsschwelle liegen, genügen für ihre Beurteilung Mo-\nFestlegung der Ballungsräume und\ndellrechnungen oder Schätzverfahren. In diesem Falle\nEinstufung der Gebiete und Ballungsräume\nund in solchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen\n(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den       Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch\nin § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissionsgrenzwert.            Informationen aus anderen Quellen, wie Emissionska-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007              1011\ntastern, orientierenden Messungen oder Ergebnissen          räume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer\naus Modellrechnungen, ergänzt werden, müssen die Er-        Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und\ngebnisse der Messungen und anderer Verfahren die An-        Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen be-\nforderungen der Anlage 4 erfüllen.                          stimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden\n(5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten       die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert die-\nProbenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die           ses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschrei-\nWerte mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität be-         tet, wie Gebiete und Ballungsräume des Satzes 1 be-\nstimmt werden können.                                       handelt.\n(6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luft-           (2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der\nqualität sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die        Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines\nQualitätsanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen.        oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissions-\ngrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert\n(7) Die Festlegung der Standorte von Probenahme-         und Toleranzmarge liegen.\nstellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten\nSchadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufge-           (3) Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1\nführten Kriterien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Min-     genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindes-\ndestzahl der ortsfesten Probenahmestellen für die Mes-      tens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhal-\nsung der Konzentrationen jedes relevanten Schadstof-        tepläne zur Verringerung der Konzentration von PM10\nfes, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum einzurich-       müssen auch auf die Verringerung der Konzentration\nten sind, in dem Messungen vorgenommen werden               von PM2,5 abzielen.\nmüssen, sofern Daten über die Konzentration in dem             (4) Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschrei-\nGebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch Mes-          tung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte\nsungen gewonnen werden.                                     und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen\n(8) Die Referenzmethoden sind                            sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschrän-\n– für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid     kung und soweit erforderlich zur Aussetzung der Tätig-\nund Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und        keiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorse-\nAnalyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III,       hen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immis-\nsionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen.\n– für die Probenahme und Messung der PM10-Kon-             Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissi-\nzentration in Anlage 5 Abschnitt IV,                     onsgrenzwerten sind Aktionspläne jedoch erst ab den\n– für die Analyse und Probenahme von Benzol und            für die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte festge-\nKohlenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII          setzten Zeitpunkten durchzuführen.\nfestgelegt. Andere Probenahme- und Analysemethoden             (5) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-\nsind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse     ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nmit der Referenzmethode gewährleistet ist.                  cherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-\n(9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass        hörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen\ninsgesamt ausreichend Probenahmestellen zur Bereit-         die Konzentration von PM10 die Immissionsgrenzwerte\nstellung von Daten über die PM2,5-Konzentration einge-      deshalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung\nrichtet und betrieben werden. Anzahl und Lage dieser        der Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. In\nProbenahmestellen sind so zu bestimmen, dass die            diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht wer-\nPM2,5-Konzentrationen im Bundesgebiet repräsentativ         den, dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbe-\nerfasst werden. Soweit möglich sollen diese Probenah-       lungen zurückzuführen sind und dass angemessene\nmestellen mit den Probenahmestellen für die PM10-           Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen\nKonzentration zusammengelegt werden. Über die Ein-          so weit wie möglich zu verringern. In diesen Gebieten\nzelheiten stimmen sich die Länder untereinander ab.         und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durch-\nzuführen, wenn die Überschreitung der Immissions-\n(10) Die zuständigen Behörden stellen hinsichtlich       grenzwerte für PM10 auf anderen Ursachen als dem\nder PM2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arith-       Streuen im Winter beruht.\nmetischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und\nzur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-            (6) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-\nMesswerte in dem betreffenden Jahr berechnet wur-           ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nden, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend An-        cherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-\nhang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom             hörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen\n21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch         die Immissionsgrenzwerte für PM10 infolge von Natur-\nOzon (ABl. EG Nr. L 297 S.1) in der jeweils geltenden       ereignissen überschritten werden, die gegenüber dem\nFassung zu berechnen.                                       normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hinter-\ngrundwert zu signifikant höheren Konzentrationen füh-\n§ 11                             ren. Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behör-\nden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3\nLuftreinhaltepläne, Aktionspläne,                nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Im-\nListen von Gebieten und Ballungsräumen               missionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Natur-\n(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im           ereignisse zurückzuführen ist. Die Erhöhung ist durch\nSinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 1      die zuständigen Behörden nachzuweisen. Die Ergeb-\nbis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1  nisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im\nbis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte. Die zuständigen       Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu ge-\nBehörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungs-        ben.","1012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\n(7) Die zuständigen Behörden können dem Bundes-             (6) Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarm-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           schwellen überschritten, informieren die zuständigen\ncherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-            Behörden die Öffentlichkeit darüber. Diese Informatio-\nhörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen          nen müssen mindestens die in der Anlage 7 genannten\ndie Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund         Angaben enthalten.\nder Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die         (7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach § 11\naus natürlichen Quellen stammen, überschritten wer-          werden der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 genann-\nden. In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass      ten Organisationen zugänglich gemacht.\ndie Überschreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile\naus natürlichen Quellen zurückzuführen sind. Die Er-                                    § 13\ngebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit\nim Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu                                  Berichtspflichten\ngeben. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden             (1) Für die Berichterstattung an die Kommission der\nzur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur             Europäischen Gemeinschaften übermitteln die zustän-\ndann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immis-        digen Behörden über die nach Landesrecht zuständige\nsionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte              Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nSchadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzufüh-       schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-\nren ist.                                                     tragten Stelle:\n(8) Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete        1. die für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nund Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenz-                 digen Stellen;\nwerte eingehalten oder unterschritten werden. Die zu-        2. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahres-\nständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Ge-              ende, die Liste der nach den §§ 9 und 11 festgeleg-\nbieten und Ballungsräumen die bestmögliche Luftqua-              ten Gebiete und Ballungsräume;\nlität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und\n3. soweit Alarmschwellen überschritten wurden, spä-\numweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissi-\ntestens zwei Monate danach Informationen über\nonsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies\ndie festgestellten Werte und über die Dauer der\nbei allen relevanten Planungen.\nÜberschreitungen;\n§ 12                              4. soweit die Summen von Immissionsgrenzwerten und\nToleranzmargen überschritten wurden,\nUnterrichtung der Öffentlichkeit\n– spätestens sieben Monate nach Jahresende die\n(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlich-\nfestgestellten Werte und die Zeitpunkte oder Zeit-\nkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten rele-\nräume ihres Auftretens sowie die Ursachen für je-\nvanten Stellen in leicht zugänglicher Form aktuelle In-\nden einzelnen festgestellten Fall,\nformationen über die Immissionskonzentration der in\nden §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung.               – spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in\ndem die Werte festgestellt wurden, die Luftrein-\n(2) Die zuständigen Behörden aktualisieren täglich\nhaltepläne nach § 11 Abs. 3 zur Einhaltung der\ndie Informationen über die Konzentrationen von\nImmissionsgrenzwerte ab den vorgesehenen Zeit-\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikeln in der\npunkten und\nLuft. Bei stündlich gemittelten Werten für Schwefeldi-\noxid und Stickstoffdioxid aktualisieren sie die Informa-          – alle drei Jahre zum 30. September den Stand der\ntionen stündlich; die stündliche Aktualisierung kann un-            Durchführung der mitgeteilten Luftreinhaltepläne;\nterbleiben, wenn die zuständigen Behörden zwingende          5. jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahres-\nGründe haben, nach denen diese Aktualisierung nicht              ende, die Daten nach § 10 Abs. 11 zweiter und drit-\nmöglich ist. Informationen über die Konzentrationen              ter Spiegelstrich.\nvon Blei in der Luft aktualisieren sie auf der Grundlage     Gibt es für einen bestimmten Stoff keine Toleranz-\nvon Messungen der letzten drei Monate.                       marge, tritt an die Stelle der Überschreitung der\n(3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Infor-    Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge\nmationen über die Konzentration von Benzol in der Luft,      die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes.\nausgedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate             (2) Sind Gebiete oder Ballungsräume nach § 11\nmindestens alle drei Monate und, soweit dies möglich         Abs. 5 benannt worden, übermitteln die zuständigen\nist, monatlich.                                              Behörden dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(4) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Infor-    schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-\nmationen über die Konzentration von Kohlenmonoxid in         tragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige\nder Luft, ausgedrückt als höchster gleitender Achtstun-      Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach\ndenmittelwert, täglich und, soweit dies möglich ist,         Jahresende eine Liste dieser Gebiete und Ballungs-\nstündlich.                                                   räume zusammen mit Informationen über die dortigen\n(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine an-     Konzentrationen und Quellen von PM10 und dem Nach-\ngemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindes-           weis, dass die Überschreitungen auf die dort genann-\ntens alle Überschreitungen der Konzentrationen von           ten aufgewirbelten Partikel zurückzuführen sind und\nImmissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich           angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Kon-\nüber die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1   zentrationen getroffen worden sind.\nund 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1        (3) Soweit Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10\nangegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, an-           aufgrund erhöhter Konzentrationen infolge von Natur-\nzugeben und zu bewerten.                                     ereignissen überschritten waren, weisen die zuständi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007             1013\ngen Behörden dies dem Bundesministerium für Um-             zember 2012 die Zielwerte des § 15 nicht überschrei-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach       ten.\nLandesrecht zuständige Behörde nach.\n(2) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen,\n(4) Soweit Gebiete oder Ballungsräume nach § 11          Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils eine Liste\nAbs. 7 benannt wurden, übermitteln die zuständigen          von Gebieten und Ballungsräumen, in denen der Wert\nBehörden dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-           unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die zuständigen Be-\nschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes-          hörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu\nrecht zuständige Behörde jährlich und spätestens sie-       verhindern, dass in diesen Gebieten und Ballungsräu-\nben Monate nach Jahresende eine Liste dieser Gebiete        men die Immissionskonzentrationen die jeweiligen Ziel-\nund Ballungsräume zusammen mit Informationen über           werte überschreiten und bemühen sich, die bestmög-\ndie dortigen Konzentrationen und Quellen von Schwe-         liche Luftqualität zu erhalten.\nfeldioxid sowie dem Nachweis, dass die Überschreitun-\ngen auf erhöhte Konzentrationen aus natürlichen Quel-          (3) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste\nlen zurückzuführen sind.                                    von Gebieten und Ballungsräumen, in denen ein in\n§ 15 angegebener Zielwert überschritten wird. Sie ge-\n(5) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 1       ben für diese Gebiete und Ballungsräume an, in wel-\ngilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Über-         chen Teilgebieten Werte überschritten werden und wel-\nschreitungen dieses Immissionsgrenzwertes und über-         che Quellen hierzu beitragen und weisen für die betref-\nmitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-            fenden Teilgebiete nach, dass, insbesondere abzielend\nschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landes-          auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erfor-\nrecht zuständige Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres      derlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durch-\nfür das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte,      führbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Ziel-\ndie Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die      werte zu erreichen.\nzur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergrif-\nfenen Maßnahmen.\n§ 17\n§ 14                                           Beurteilung der Immissions-\nPrüfpflicht                               konzentrationen und der Ablagerungsraten\nWenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen             (1) Die zuständigen Behörden informieren das Bun-\ndie Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe ei-       desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nnen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs. 2 bis 5, § 5           cherheit oder die von ihm beauftragte Stelle über die\nAbs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3 im Zeitraum          nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 1. De-\nzwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und            zember 2006 über die Methoden für die Ausgangsbeur-\nden dort genannten Kalenderdaten für das Wirksam-           teilung der Luftqualität nach Artikel 5 der Richtlinie\nwerden dieser Immissionsgrenzwerte überschreitet,           96/62/EG.\nhat die zuständige Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen             (2) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität\nzur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte      für die gesamte Fläche ihres Landes in Bezug auf Ar-\nerforderlich sind.                                          sen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gemäß den\nBestimmungen der folgenden Absätze zu beurteilen.\nZweiter Teil\n(3) Messungen nach den Anforderungen der An-\nRegelungen für Arsen, Kadmium,                   lage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebieten\nQuecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren               erforderlich:\na) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwi-\n§ 15\nschen der oberen und der unteren Beurteilungs-\nZielwerte                                schwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie\nFür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Mar-\nb) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über\nker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)\nder oberen Beurteilungsschwelle liegen.\nin der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt\nin der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt        Die Messungen können durch Modellrechnungen er-\nfestgesetzt:                                                gänzt werden, damit in angemessenem Umfang Infor-\nArsen                    6 Nanogramm pro Kubikmeter         mationen über die Luftqualität gewonnen werden.\nKadmium                  5 Nanogramm pro Kubikmeter            (4) Eine Kombination von Messungen, einschließlich\norientierender Messungen nach Anlage 10 Abschnitt I,\nNickel                  20 Nanogramm pro Kubikmeter\nund Modellrechnungen kann herangezogen werden,\nBenzo(a)pyren            1 Nanogramm pro Kubikmeter.        um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen\nzu beurteilen, in denen die Werte während eines reprä-\n§ 16                             sentativen Zeitraums zwischen der oberen und der un-\nMaßnahmen, Listen                        teren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II\nvon Gebieten und Ballungsräumen                   liegen.\n(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforder-       (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die\nlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführ-        Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß\nbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß         Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrech-\n§ 17 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen,       nungen oder Methoden der objektiven Schätzung für\nKadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ab dem 31. De-            die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\n(6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen          lierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl\nfür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der          einzurichtender ortsfester Messstationen und die räum-\nLuft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt. Die Ein-     liche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die\nstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums ist spätes-         Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anlage 9\ntens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 8         Abschnitt I und Anlage 10 Abschnitt I zu ermitteln.\nAbschnitt II zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signi-\nfikanten Änderungen der Aktivitäten, die Auswirkungen            (12) Für die Datenqualität sind die Anforderungen in\nauf die Immissionskonzentrationen von Arsen, Kad-            Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden Modelle zur\nmium, Nickel oder Benzo(a)pyren haben, früher zu             Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 10\nüberprüfen.                                                  Abschnitt II.\n(7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müssen,                (13) Für die Referenzmethoden für die Probenahmen\nsind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenar-        und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-\ntig an festen Orten durchzuführen. Die Messungen wer-        ckel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nden hinreichend häufig durchgeführt, damit die ent-          stoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11\nsprechenden Werte bestimmt werden können.                    Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmetho-\n(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen          den zur Messung der Ablagerung von Arsen, Kadmium,\nbeurteilen zu können, werden andere relevante poly-          Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen\nzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe an ausge-           Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßge-\nwählten Probenahmestellen des Umweltbundesamtes              bend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden\nüberwacht. Diese Verbindungen umfassen mindestens:           zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche\nBenzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluo-        Methoden verfügbar sind.\nranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren\nund Dibenz(a,h)anthracen. Die Überwachungsstellen                                       § 18\nfür diese polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-\nstoffe werden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren                     Berichterstattung über Daten,\nzusammengelegt und so gewählt, dass geografische                    Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen\nUnterschiede und langfristige Trends bestimmt werden\nkönnen. Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Ab-              (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nschnitte I, II und III. Sofern die Länder diese Stoffe mes-  desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nsen, stimmen sie sich mit dem Bundesministerium für          cherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die\nUmweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder         nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf\nder von ihm beauftragten Stelle ab.                          Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15\nfestgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende In-\n(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für           formationen:\neine Fläche von je 100 000 Quadratkilometer jeweils\neine Hintergrundprobenahmestelle installiert, die zur        a) die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungs-\norientierenden Messung von Arsen, Kadmium, Nickel,                räume,\ndem gesamten gasförmigen Quecksilber, Benzo(a)py-\nren und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzykli-         b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten\nschen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft                werden,\nsowie der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksil-\nber, Nickel, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8       c) die beurteilten Konzentrationswerte,\ngenannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-\nd) die Gründe für die Überschreitung der Werte und\nserstoffen dient. Das Bundesministerium für Umwelt,\ninsbesondere die Quellen, die dazu beitragen,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm\nbeauftragte Stelle errichtet und betreibt im Bundesge-       e) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten\nbiet mindestens drei Messstationen, um die notwen-                Werten ausgesetzt sind.\ndige räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der\nHintergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die          Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesmi-\nMessung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem           nisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nQuecksilber. Die Überwachung ist mit der des Mess-           heit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach\nund Bewertungsprogramms der Messung und Bewer-               Landesrecht zuständigen Behörden ferner alle gemäß\ntung der weiträumigen Verfrachtung von Luftschadstof-        § 17 beurteilten Daten, sofern diese nicht bereits auf-\nfen in Europa (EMEP) abzustimmen. Die Probenahme-            grund der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom\nstellen für diese Schadstoffe werden so gewählt, dass        27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von\ngeografische Unterschiede und langfristige Trends be-        Informationen und Daten aus den Netzen und Einzel-\nstimmt werden können. Es gelten die Bestimmungen             stationen zur Messung der Luftverschmutzung in den\nder Anlage 9 Abschnitte I, II und III.                       Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet wor-\n(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwo-         den sind. Diese Informationen werden für jedes Kalen-\ngen werden, wenn regionale Muster der Auswirkungen           derjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf folgen-\nauf Ökosysteme beurteilt werden sollen.                      den Jahres und zum ersten Mal für das Jahr 2008 über-\nmittelt.\n(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen In-\nformationen von ortsfesten Messstationen durch Infor-            (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Anga-\nmationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissi-           ben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnah-\nonskataster, orientierende Messmethoden oder Model-          men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007           1015\n§ 19                              Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnahmen\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                zur Verfügung gestellt.\nüber Immissionskonzentrationen,                     (2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müssen\nAblagerungen und Maßnahmen                      auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in\n(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlich-     § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel\nkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten Stellen        und Benzo(a)pyren enthalten. Dabei werden die Gründe\nin leicht zugänglicher Form routinemäßig anfallende In-     für die Überschreitung und das Gebiet angegeben, in\nformationen über die Immissionskonzentrationen von          dem die Überschreitung festgestellt wurde. Hinzu kom-\nArsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)py-         men ferner eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts\nren und den übrigen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyk-       sowie einschlägige Angaben über gesundheitliche Aus-\nlischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sowie über         wirkungen und Umweltfolgen.\ndie Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksil-\nber, Nickel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17                                  § 20\nAbs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlen-\nwasserstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden                                (Inkrafttreten)","1016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 1\nErmittlung der Anforderungen für die Beurteilung der Konzentration von\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx), Partikeln (PM10),\nBlei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nI. Obere und untere Beurteilungsschwellen\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\na) Schwefeldioxid\nGesundheitsschutz                     Ökosystemschutz\nObere Beurteilungsschwelle           60 % des 24-Stunden-Immissions- 60 % des Winter-Immissions-\ngrenzwertes (75 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes\nöfter als 3-mal im Kalenderjahr       (12 µg/m3)\nüberschritten werden)\nUntere Beurteilungsschwelle          40 % des 24-Stunden-Immissions- 40 % des Winter-Immissions-\ngrenzwertes (50 µg/m3 dürfen nicht grenzwertes\nöfter als 3-mal im Kalenderjahr       (8 µg/m3)\nüberschritten werden)\nb) Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide\nGesundheitsschutz            Gesundheitsschutz           Vegetationsschutz\n(NO2)                        (NO2)                       (NOx)\nObere                      70 % des 1-Stunden-Im- 80 % des Jahres-Immis-            80 % des Jahres-Immis-\nBeurteilungsschwelle       missionsgrenzwertes          sionsgrenzwertes            sionsgrenzwertes\n(140 µg/m3 dürfen nicht      (32 µg/m3)                  (24 µg/m3)\nöfter als 18-mal im Kalen-\nderjahr überschritten\nwerden)\nUntere                     50 % des 1-Stunden-Im- 65 % des Jahres-Immis-            65 % des Jahres-Immis-\nBeurteilungsschwelle       missionsgrenzwertes          sionsgrenzwertes            sionsgrenzwertes\n(100 µg/m3 dürfen nicht      (26 µg/m3)                  (19,5 µg/m3)\nöfter als 18-mal im Kalen-\nderjahr überschritten\nwerden)\nc) Partikel\nGesundheitsschutz                     Gesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle           60 % des 24-Stundenwertes             14 µg/m3 als Jahresmittelwert\n(30 µg/m3 dürfen nicht öfter\nals 7-mal im Kalenderjahr über-\nschritten werden)\nUntere Beurteilungsschwelle          40 % des 24-Stundenwertes             10 µg/m3 als Jahresmittelwert\n(20 µg/m3 dürfen nicht öfter\nals 7-mal im Kalenderjahr über-\nschritten werden)\nd) Blei\nGesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle                            70 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,35 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                           50 % des Jahres-Immissionsgrenzwertes (0,25 µg/m3)\ne) Benzol\nGesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle                               70 % des Immissionsgrenzwertes (3,5 µg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                              40 % des Immissionsgrenzwertes (2 µg/m3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007            1017\nf) Kohlenmonoxid\nGesundheitsschutz\nObere Beurteilungsschwelle                              70 % des Immissionsgrenzwertes (7 mg/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle                             50 % des Immissionsgrenzwertes (5 mg/m3)\nII. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der\nvorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt\nals überschritten, falls sie in mindestens drei dieser fünf vorhergehenden Jahre überschritten wurde. Führt dies\nim Vergleich zu den gemäß Abschnitt I ermittelten Überschreitungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so gilt\ndie strengere Regelung.\nLiegen Daten für weniger als fünf vorhergehende Jahre vor, können die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkam-\npagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch\nsein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um die Überschrei-\ntungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.","1018             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 2\nLage der Probenahmestellen für Messungen\nvon Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,\nPartikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nDie folgenden Kriterien gelten für ortsfeste Messungen.\nI.   Großräumige Standortkriterien\na) Schutz der menschlichen Gesundheit\nDie Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen\nwerden, sollten so gelegt werden, dass\ni)   Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die\nhöchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über\neinen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden Immissionsgrenzwertes\nRechnung trägt;\nii)  Daten zu den Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die\nhöchsten Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid auftreten, denen die Bevölkerung wahr-\nscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, die für die Exposition der\nBevölkerung allgemein repräsentativ sind;\niii) Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewon-\nnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung im Allgemeinen repräsentativ sind.\nDie Probenahmestellen sollten im Allgemeinen so gelegt werden, dass die Messung sehr begrenzter und\nkleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. Als Anhaltspunkt gilt, dass\neine Probenahmestelle so gelegen sein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich\nvon mindestens 200 m2 bei Probenahmestellen für den Verkehr und mehreren Quadratkilometern bei Pro-\nbenahmestellen für städtische Hintergrundquellen repräsentativ ist.\nDie Probenahmestellen sollten so weit wie möglich auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die\nnicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.\nEs ist zu berücksichtigen, dass Probenahmestellen gegebenenfalls auf Inseln angelegt werden müssen,\nfalls dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.\nb) Schutz von Ökosystemen und Schutz der Vegetation\nDie Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder zum Schutz der Vege-\ntation vorgenommen werden, sollten so gelegt werden, dass sie mehr als 20 km von Ballungsräumen oder\n5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen oder Bundesautobahnen oder mindestens vier-\nspurigen Bundesfernstraßen entfernt sind. Als Anhaltspunkt gilt, dass eine Probenahmestelle so gelegen\nsein sollte, dass sie für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1 000 km2 reprä-\nsentativ ist. Unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten kann vorgesehen werden, dass eine\nProbenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität in einem kleineren umgeben-\nden Bereich repräsentativ ist.\nEs ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln bewertet werden muss.\nII.  Lokale Standortkriterien\nDie folgenden Leitlinien sollten berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:\n– Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine den Luftstrom\nbeeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Messeinlasses vorhanden sein (die Messsonde muss in der\nRegel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Falle von Pro-\nbenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt\nsein).\n– Im Allgemeinen sollte der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden\nangeordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein\nhöher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein größeres Gebiet reprä-\nsentativ ist.\n– Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Quellen platziert werden, um die unmittelbare Einleitung\nvon Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.\n– Die Abluftleitung der Messstation ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass\nvermieden wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007           1019\n– Probenahmestellen für den Verkehr sollten\n– in Bezug auf alle Schadstoffe mindestens 25 m von großen Kreuzungen und mindestens 4 m von der\nMitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entfernt sein;\n– für Stickstoffdioxid- und Kohlenmonoxid-Messungen höchstens 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;\n– zur Messung von Partikeln, Blei und Benzol so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität nahe der\nBaufluchtlinie repräsentativ sind.\nDie folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:\n– Störquellen;\n– Sicherheit gegen äußeren Eingriff;\n– Zugänglichkeit;\n– vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;\n– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;\n– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;\n– Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\n– bebauungsplanerische Anforderungen.\nIII. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl\nDie Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit\nFotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte soll-\nten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für\ndie Standortwahl weiterhin erfüllt sind.","1020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 3\nKriterien für die Festlegung der Mindestzahl\nder Probenahmestellen für ortsfeste Messungen von\nSchwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickstoffoxiden (NOx),\nPartikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft\nI. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung\nder Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen\nGesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in\ndenen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen\na) Diffuse Quellen (Messung der urbanen Belastung einschließlich Verkehr)\nBevölkerung des                Falls die maximale Konzen-     Falls die maximale Konzen-      Für SO2 und NO2 in\nBallungsraums oder             tration die obere Beurtei-     tration zwischen der oberen     Ballungsräumen, in denen\nGebiets (Tausend)              lungsschwelle überschreitet    und der unteren Beurtei-        die maximale Konzentration\nlungsschwelle liegt             unter der unteren Beurtei-\nlungsschwelle liegt\n0–    250                                1                              1                     nicht anwendbar\n250 –   499                                2                              1                              1\n500 –   749                                2                              1                              1\n750 –   999                                3                              1                              1\n1 000 – 1 499                                 4                              2                              1\n1 500 – 1 999                                 5                              2                              1\n2 000 – 2 749                                 6                              3                              2\n2 750 – 3 749                                 7                              3                              2\n3 750 – 4 749                                 8                              4                              2\n4 750 – 5 999                                 9                              4                              2\n> 6 000                                      10                              5                              3\nFür Benzol, Kohlen-\nmonoxid, NO2 und\nPartikel: einschließlich\nmindestens einer Mess-\nstation für städtische\nHintergrundquellen und\neiner Messstation für\nden Verkehr\nb) Punktquellen (Messung im direkten Einwirkungsbereich ortsfester Anlagen)\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen\nfür ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der\nLuftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.\nII. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung\nder Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz von Ökosystemen\no d e r d e r Ve g e t a t i o n i n a n d e r e n G e b i e t e n a l s B a l l u n g s r ä u m e n\nFalls die maximale Konzentration die obere                      Falls die maximale Konzentration zwischen der\nBeurteilungsschwelle überschreitet                              der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt\n1 Station je 20 000 km2                                         1 Station je 40 000 km2\nIm Falle von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen\nVerteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Ökosysteme oder der Vegetation berechnet\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007                                    1021\nAnlage 4\nDatenqualitätsziele und\nZusammenstellung der Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\nI. Datenqualitätsziele\nDie folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Beurteilungsmethoden\nsowie der Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung dienen als Richtschnur für Qualitätssicherungspro-\ngramme.\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid                 Partikel und Blei\nund Stickstoffoxide\nKontinuierliche Messung1)\nGenauigkeit                               15 %                                             25 %\nMindestdatenerfassung                     90 %                                             90 %\nOrientierende Messung\nGenauigkeit                               25 %                                             50 %\nMindestdatenerfassung                     90 %                                             90 %\nMindestzeitdauer                          14 % (eine Messung wöchentlich                   14 % (eine Messung wöchentlich\nnach dem Zufallsprinzip gleichmäßig              nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht                 über das Jahr verteilt oder acht\nWochen gleichmäßig über das Jahr                 Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)                                        verteilt)\nModellberechnung\nGenauigkeit:\nStundenmittelwerte                        50–60 %\nTagesmittelwerte                          50 %                                             noch nicht festgelegt2)\nJahresmittelwerte                         30 %                                             50 %\nObjektive Schätzung\nGenauigkeit                               75 %                                             100 %\n1\n) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die\nGenauigkeit mit einem Vertrauensbereich von 95 % in Bezug auf kontinuierliche Messungen bei 10 % liegt. Stichprobenmessungen sind\ngleichmäßig über das Jahr zu verteilen.\n2\n) Änderungen zur Anpassung dieses Punktes an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Arti-\nkels 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/62/EG erlassen.\nBenzol                                         Kohlenmonoxid\nOrtsfeste Messungen1)\nUnsicherheit                                 25 %                                           15 %\nMindestdatenerfassung                        90 %                                           90 %\nMindestzeitdauer                             35 % städtische und verkehrsnahe\nGebiete (verteilt über das Jahr, damit\ndie Werte repräsentativ für ver-\nschiedene Klima- und Verkehrs-\nbedingungen sind)\n90 % Industriegebiete\nOrientierende Messung\nUnsicherheit                                 30 %                                           25 %\nMindestdatenerfassung                        90 %                                           90 %\nMindestzeitdauer                             14 % (eine Messung wöchentlich                 14 % (eine Messung wöchentlich\nnach dem Zufallsprinzip gleichmäßig            nach dem Zufallsprinzip gleichmäßig\nüber das Jahr verteilt oder acht               über das Jahr verteilt oder acht\nWochen gleichmäßig über das Jahr               Wochen gleichmäßig über das Jahr\nverteilt)                                      verteilt)\nModellberechnung\nUnsicherheit\n8-Stundenmittelwerte                         –                                              50 %\nJahresmittelwerte                            50 %                                           –\nObjektive Schätzung\nUnsicherheit                                 100 %                                          75 %\n1\n) Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen können durchgeführt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die\nUnsicherheit, einschließlich der Unsicherheit aufgrund der Zufallsproben, das Qualitätsziel von 25 % erreicht. Stichprobenmessungen sind\ngleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nDie Messgenauigkeit ist definiert im „Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen“ (ISO 1993) oder in\nISO 5725-1 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ (1994). Die\nProzentangaben in der Tabelle gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den betreffenden Zeitraum in Bezug\nauf den Immissionsgrenzwert bei einem Vertrauensbereich von 95 % (systematische Abweichung + zweimalige\nStandardabweichung). Die Genauigkeit von kontinuierlichen Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie\nin der Nähe des jeweiligen Immissionsgrenzwertes gilt.\nDie Genauigkeit von Modellberechnungen und objektiven Schätzungen ist definiert als die größte Abweichung\nder gemessenen und berechneten Konzentrationswerte über den betreffenden Zeitraum in Bezug auf den\nImmissionsgrenzwert, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berücksichtigt wird.\nDie Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Daten-\nverlust aufgrund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.\nII. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung\nDie folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen an-\nstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Messdaten oder als alleiniges Mittel\nzur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:\n– Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;\n– eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;\n– Quellen von Daten und Informationen;\n– Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen\noder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in denen die Schad-\nstoffkonzentrationen die Immissionsgrenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle\ngeografischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle über-\nschreitet;\n– bei Immissionsgrenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit Angabe der Bevölkerung, die poten-\nziell einer Konzentration oberhalb des Immissionsgrenzwertes ausgesetzt ist.\nWo dies möglich ist, sollten kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets\nund Ballungsraums erstellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007         1023\nAnlage 5\nReferenzmethoden für die Beurteilung der Konzentration\nvon Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden,\nPartikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid\nI.    Referenzmethode zur Bestimmung von Schwefeldioxid\nISO/FDIS 10498 (Normentwurf) Luft – Bestimmung von Schwefeldioxid – UV-Fluoreszenz-Verfahren. Ein\nanderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nII.   Referenzmethode zur Bestimmung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden\nISO 7996: 1985 Luft – Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden – Chemilumineszenzver-\nfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit\ngleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nIII.A Referenzmethode für die Probenahme von Blei\nDas im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vorgesehene Verfahren ist als Referenzverfahren für\ndie Probenahme von Blei bis zu dem Zeitpunkt zu verwenden, zu dem der Immissionsgrenzwert nach § 5\nder vorliegenden Verordnung erreicht werden muss. Danach ist das in Abschnitt IV dieser Anlage beschrie-\nbene Verfahren anzuwenden. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden\nkann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nIII.B Referenzmethode für die Analyse von Blei\nISO 9855: 1993 Luft – Bestimmung des partikelgebundenen Bleianteils in Schwebstaub mittels Filterprobe-\nnahme – Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren. Ein anderes Verfahren kann verwendet werden,\nwenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren\nerzielt werden.\nIV.   Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration\nAls Referenzmethode ist die in der folgenden Norm beschriebene Methode zu verwenden:\nEN 12341 „Luftqualität – Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren\nfür die PM10-Fraktion von Partikeln“. Das Messprinzip stützt sich auf die Abscheidung der PM10-Fraktion\nvon Partikeln in der Luft auf einem Filter und die gravimetrische Massenbestimmung. Es können auch\nandere Verfahren verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergeb-\nnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden, oder ein anderes Verfahren, wenn nachgewiesen wird,\ndass dieses eine feste Beziehung zur Referenzmethode aufweist. In diesem Fall müssen die mit diesem\nVerfahren erzielten Ergebnisse um einen geeigneten Faktor korrigiert werden, damit gleichwertige Ergeb-\nnisse wie bei Verwendung der Referenzmethode erzielt werden.\nV.    Vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration\nEine geeignete vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der PM2,5-Konzentration\nwird vorbereitet. Bis dieses Verfahren vorliegt, kann das Verfahren verwendet werden, das die zuständigen\nBehörden für angemessen halten.\nVI.   Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol\nDie Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die aktive Probenahme auf eine Adsorptionskartu-\nsche, gefolgt von einer gaschromatographischen Bestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN ge-\nnormt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen Behörden Standardmetho-\nden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es kann auch eine andere Methode verwen-\ndet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleichwertige Ergebnisse erbringt wie die obige\nMethode.\nVII.  Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid\nReferenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid ist die Methode der nicht dispersiven Infraspektro-\nnomie (NDIR), die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können\ndie zuständigen Behörden Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Messmethode verwenden. Es\nkann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese gleich-\nwertige Ergebnisse erbringt wie die obige Methode.\nVIII. Referenz-/Modellberechnungstechniken\nDerzeit können noch keine Referenz-/Modellberechnungstechniken angegeben werden.","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 6\nIn Plänen zur Verbesserung der\nLuftqualität zu berücksichtigende Informationen\nNach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:\n1. Ort des Überschreitens\n– Region\n– Ortschaft (Karte)\n– Messstation (Karte, geografische Koordinaten)\n2. Allgemeine Informationen\n– Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)\n– Schätzung des verschmutzten Gebiets (km2) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung\n– zweckdienliche Klimaangaben\n– zweckdienliche topografische Daten\n– ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele\n3. Zuständige Behörden\nName und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen\n4. Art und Beurteilung der Verschmutzung\n– in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzen-\ntrationen\n– seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen\n– angewandte Beurteilungstechniken\n5. Ursprung der Verschmutzung\n– Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)\n– Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)\n– Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen\n6. Lageanalyse\n– Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenz-\nüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)\n– Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität\n7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden\nVerbesserungsvorhaben\n– örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen\n– festgestellte Wirkungen\n8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen\nMaßnahmen oder Vorhaben\n– Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen\n– Zeitplan für die Durchführung\n– Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele\nvorgesehenen Frist\n9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben\n10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informatio-\nnen ergänzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007            1025\nAnlage 7\nMindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten\nder Alarmschwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid\nDie Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sollten mindestens folgende Punkte umfas-\nsen:\n– Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitungen, sofern bekannt;\n– Vorhersagen:\n– Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie die Gründe für\ndiese Änderungen;\n– betroffenen geografischen Bereich;\n– Dauer der Überschreitung;\n– gegen die Überschreitung potenziell empfindliche Personengruppen;\n– von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.\nAnlage 8\nFestlegung der Anforderungen\nan die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen,\nKadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nI.    Obere und untere Beurteilungsschwellen\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\nArsen             Kadmium           Nickel             B(a)P\nObere Beurteilungsschwelle                60 %               60 %             70 %              60 %\nin Prozent des Zielwertes              (3,6 ng/m3)         (3 ng/m3)       (14 ng/m3)        (0,6 ng/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle               40 %               40 %             50 %              40 %\nin Prozent des Zielwertes              (2,4 ng/m3)         (2 ng/m3)       (10 ng/m3)        (0,4 ng/m3)\nII.   Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen\nwährend der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurtei-\nlungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während mindestens drei\nKalenderjahren überschritten worden ist.\nWenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschreitung\nder oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den Standorten,\nwährend der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen kurzer\nDauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet\nwerden.","1026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 9\nStandort und Mindestanzahl\nder Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen\nund der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nI.  Großräumige Standortkriterien\nDie Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass\n– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung\nwährend eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich den\nhöchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;\n– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die reprä-\nsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;\n– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung\nüber die Nahrungskette entsprechen.\nDer Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr klein-\nräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahme-\nstelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Quadratmeter, an\nIndustriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter, sofern möglich,\nund in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer Fläche von mehreren\nQuadratkilometern repräsentativ sein.\nBesteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahmestelle\nbefindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger als eini-\ngen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.\nSoll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Haupt-\nwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration\nnicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Kommt § 16\nAbs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass die Anwendung der\nbesten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.\nProbenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmit-\ntelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusam-\nmengelegt werden.\nII. Kleinräumige Standortkriterien\nFolgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:\na) Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luftstrom\nbeeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in\nder Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Falle von\nProbenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude\nentfernt sein);\nb) im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über\ndem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter)\nerforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein\ngrößeres Gebiet repräsentativ ist;\nc) der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren\nEinlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;\nd) die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den\nMesseinlass vermieden wird;\ne) Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher\nKreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Ein-\nlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind;\nf) bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht in\ndiesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungsprogramms\nangewandt werden.\nDie folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:\ng) Störquellen;\nh) Sicherheit;\ni) Zugänglichkeit;\nj) Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007                              1027\nk) Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;\nl) Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;\nm) eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\nn) planerische Anforderungen.\nIII. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl\nDie Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B. mit\nFotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte soll-\nten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die\nStandortwahl weiterhin erfüllt sind.\nI V. K r i t e r i e n z u r F e s t l e g u n g d e r Z a h l v o n P r o b e n a h m e s t e l l e n f ü r o r t s f e s t e\nMessungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und\nBenzo(a)pyren\nMindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Zielwer-\nten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Mes-\nsungen die einzige Informationsquelle darstellen.\na) Diffuse Quellen\nWenn die maximalen\nWenn die maximalen Konzentrationen\nBevölkerung des                 Konzentrationen die obere\nzwischen der oberen und\nBallungsraums oder Gebiets               Beurteilungsschwelle\nunteren Beurteilungsschwelle liegen\n(Tausend)                         überschreiten*)\nAs, Cd, Ni          B(a)P                          As, Cd, Ni, B(a)P\n0–     749                            1                  1                                   1\n750 – 1 999                               2                  2                                   1\n2 000 – 3 749                                2                  3                                   1\n3 750 – 4 749                                3                  4                                   2\n4 750 – 5 999                                4                  5                                   2\n≥ 6 000                                      5                  5                                   2\n*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe Mess-\nstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.\nb) Punktquellen\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestel-\nlen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung\nder Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.\nDie Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren\nTechniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die\nintegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung kontrolliert werden kann.","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 10\nDatenqualitätsziele und Anforderungen an\nModelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nI.  Datenqualitätsziele\nFolgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:\nPolyzyklische\naromatische Kohlen-\nArsen,         wasserstoffe außer\nGesamt-\nBenzo(a)pyren     Kadmium und          Benzo(a)pyren,\nablagerung\nNickel               gesamtes\ngasförmiges\nQuecksilber\nUnsicherheitsgrad\nortsfeste und orientierende Messungen                50 %            40 %                  50 %                   70 %\nModell                                               60 %            60 %                  60 %                   60 %\nMindestdatenerfassung                                   90 %            90 %                  90 %                   90 %\nMindestzeiterfassung\nortsfeste Messungen                                  33 %            50 %                     –\norientierende Messungen*)                            14 %            14 %                  14 %                   33 %\n*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.\nDie (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Be-\nurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des\nCEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN ISO\nTeil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die\nEinschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377: 2002 E\nvom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angege-\nben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von\n95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und\norientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu\nvermeiden.\nDie Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust\nvon Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-\nstündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen aromatischen\nKohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommene Einzelpro-\nben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, voraus-\ngesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten\nStoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch\ntrennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probe-\nnahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen\ngleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden\nüber das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.\nAnstelle einer „bulk-Probenahme“ kann eine „wet-only“-Probenahme verwendet werden, wenn nachgewie-\nsen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablagerungsraten\nsollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.\nEine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als\n14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend, wenn\nnachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den Jahresdurch-\nschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002 – „Ermitt-\nlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ vom Dezember 2002\neingehalten wird.\nDIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\nII. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität\nWerden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells\nund Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007        1029\nmaximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr definiert,\nwobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.\nIII. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken\nWerden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.\nIV.  Standardbedingungen\nFür Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Um-\ngebungsbedingungen.","1030           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nAnlage 11\nReferenzmethoden für die Beurteilung\nder Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen,\nKadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\nI.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft\nDIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als\nBestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige\nErgebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nII.  Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in\nder Luft\na) Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17 Abs. 8\ngenannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte nationale Metho-\nden oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000 angewendet wer-\nden.\nb) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-\ntige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.\nIII. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft\na) Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte\nISO-Methoden angewendet werden.\nb) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwer-\ntige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.\nIV.  Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,\nNickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\nSolange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.\nDIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und\nKöln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-\nlegt.\nV.   Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen\nFür die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen."]}