{"id":"bgbl1-2007-25-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":25,"date":"2007-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006","law_date":"2007-06-06T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\nGesetz\nzur Ausführung des Protokolls über\nSchadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003\nsowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006\nVom 6. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                gesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1,\nsen:                                                              2 oder 4 in das Register eingestellt werden,\n4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie\nArtikel 1\n5. über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffu-\nGesetz                                  sen Quellen, die in angemessener räumlicher Detail-\nzur Ausführung des Protokolls                        lierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbe-\nüber Schadstofffreisetzungs- und                       hörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das\n-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur                  Register praktikabel ist.\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006                  (3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zu-\nsammengefasster und nicht zusammengefasster Form\n§1                                in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbrin-\ngungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkma-\nAnwendungsbereich\nlen gesucht werden können, insbesondere nach\nDieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne\n1. dem Namen der Betriebseinrichtung,\nvon Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 2. dem geographischen Standort der Betriebseinrich-\n18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europä-                  tung und dem Flusseinzugsgebiet,\nischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-           3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausge-\ngisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG               übt wird,\nund 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1) in der\n4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrich-\njeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere\ntung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,\nder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ge-\nnannten Tätigkeiten ausgeübt werden.                          5. dem Schadstoff oder Abfall,\n6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freige-\n§2                                    setzt wird,\nErrichtung eines Schadstoff-                   7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Ab-\nfreisetzungs- und -verbringungsregisters                   fällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Ver-\n(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält                wertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Ver-\nein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugäng-             bringung der Abfälle,\nliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und        8. der Verbringung außerhalb des Standortes von\n-verbringungsregister (Register).                                 Schadstoffen im Abwasser sowie\n(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die         9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quel-\nvon den nach Landesrecht zuständigen Behörden über-               len im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.\nmittelten Informationen ein:                                     (4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr. 1\n1. über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buch-       bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spä-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genann-          testens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjah-\nten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mit-       res, für das Informationen über die Freisetzung von\ngeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere         Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des\nder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006          Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Ab-\ngenannten Tätigkeiten ausgeübt werden,                    wasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register\n2. über die Verbringung außerhalb des Standortes von          ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der\nin Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)       Informationen in das Register kann das Umweltbundes-\nNr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5      amt ihre Löschung vornehmen.\nAbs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/\n2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von                                      §3\nBetriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in                      Erhebung der Informationen\ndenen eine oder mehrere der in Anhang I der Verord-          (1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Ver-\nnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten aus-         ordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen\ngeübt werden,                                             unter Angabe seines Namens sowie des Namens des\n3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der              Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ers-\nBetriebseinrichtung und gegebenenfalls der Mutter-        ten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007              1003\nnach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an           2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde. Die nach                 berrechte, durch das Zugänglichmachen der Infor-\nLandesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben,                 mationen verletzt würden oder\ndass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der         3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-\nelektronischen Form zu benutzen hat.                              geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die\n(2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai des dem jeweili-          Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Sta-\ngen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die                  tistikgeheimnis unterliegen,\nnach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzel-           werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermit-\nfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni     telt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder\ndes dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres ver-         das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe über-\nlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Wei-        wiegt. Die Übermittlung von Informationen über die\nterleitung des Berichts an die Europäische Kommission         Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundes-\nnicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spä-            amt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1\ntestens bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichts-        und 3 genannten Gründe unterbleiben. Die nach Lan-\njahr folgenden Jahres gestellt werden.                        desrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer\nBetroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen,\n§4                               soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Ge-\nInformantenschutz                         schäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind und die be-\ntroffene Person bei der Übermittlung der Informationen\n(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen\nim Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs-\nBetriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Be-\noder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind. Steht\ntriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete\ndas öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Infor-\nAnhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung\nmationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist\ndieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/\ndie betroffene Person vor der Entscheidung über die\n2006 anzeigt.\nÜbermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten\n(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zu-          Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke\nständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr           des § 2 Abs. 2 oder des Artikels 7 Abs. 2 der Verord-\nkonkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestim-       nung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die Entscheidung,\nmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG)                 dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen\nNr. 166/2006 anzeigt.                                         an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der\nbetroffenen Person bekannt gegeben.\n§5\n(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die\nÜbermittlung der                         Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständi-\nInformationen an das Umweltbundesamt                  gen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit\n(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die       Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegen-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte            den Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffe-\nder Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang          nen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich\nIII der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. De-          ist, die betroffenen Informationen auszusondern.\nzember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jah-            (5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die\nres, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Infor-      nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche\nmationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in          Art von Information aus welchem Grund nicht übermit-\nAbsatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstel-          telt wird.\nlung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7\n(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Um-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und der in\nweltbundesamt. Soweit das Umweltbundesamt vor\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen\nEnde des Erklärungszeitraums das Format der elek-\nentscheidet das Bundesministerium der Verteidigung\ntronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden.\noder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutz-\n(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige          bedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.\nAuswirkungen hätte auf\n1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung                                      §6\noder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Si-                     Übermittlung der Informationen\ncherheit oder                                                        an die Europäische Kommission\n2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-              Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2\nrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver-      der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Umweltbun-\nfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord-      desamt.\nnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtli-\ncher Ermittlungen,                                                                   §7\nwerden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es                             Bußgeldvorschriften\nsei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nüberwiegt.                                                    fahrlässig\n(3) Soweit                                                1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verord-\n1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-                nung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parla-\nnenbezogene Daten offenbart,                                 ments und des Rates vom 18. Januar 2006 über","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2007\ndie Schaffung eines Europäischen Schadstofffreiset-           Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Juli 2008\nzungs- und -verbringungsregisters und zur Ände-               verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige\nrung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des              Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommis-\nRates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), jeweils in Verbindung          sion nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss\nmit § 3 Abs. 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht           spätestens bis zum 15. Mai 2008 gestellt werden.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 und unbeschadet des\noder\n§ 5 Abs. 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zu-\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG)                  ständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der\nNr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und                  Betreiber in elektronischer Form bis zum 15. Februar\ndes Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung              2009, durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte\neines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und                Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft\n-verbringungsregisters und zur Änderung der Richt-            der in § 5 Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur\nlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU             Einstellung in das Register und für die Zwecke des\nNr. L 33 S. 1) Daten nicht, nicht vollständig oder            Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an\nnicht ausreichend lang verfügbar hält.                        das Umweltbundesamt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet                                       Artikel 2\nwerden.\nÄnderung der Verordnung\n§8                                      über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen\nÜbergangsvorschriften                              In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 veröffentlicht            Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I\ndas Umweltbundesamt die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2                 S. 1717, 2847) wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\ngenannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens              jeweils das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt.\nbis zum 30. Juni 2009.\nArtikel 3\n(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das\nJahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nLandesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}