{"id":"bgbl1-2007-24-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":24,"date":"2007-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/24#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_24.pdf#page=26","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen","law_date":"2007-06-01T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["986               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nGesetz\nzur Verbesserung\ndes Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen\nVom 1. Juni 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                jenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm her-\nsen:                                                              vorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq so-\nwie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbe-\nArtikel 1                                dingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend ge-\nnannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit\nÄnderung des Gesetzes\nzum Schutz gegen Fluglärm                           aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichs-\nten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (An-\nDas Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom                       lage zu § 3):\n30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch\nArtikel 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                    1. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                          terte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1\n1. Vor § 1 wird die Überschrift „Erster Abschnitt“ ge-              Nr. 1 und 2:\nstrichen.                                                        Tag-Schutzzone 1:\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                          LAeq Tag                   =       60 dB(A),\n„§ 1                                    Tag-Schutzzone 2:\nZweck und Geltungsbereich                               LAeq Tag                   =       55 dB(A),\nZweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung                 Nacht-Schutzzone\nvon Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkun-                    a) bis zum 31. Dezember 2010:\ngen und baulichen Schallschutz zum Schutz der                        LAeq Nacht                 =       53 dB(A),\nAllgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren,                    LAmax                      = 6 mal 57 dB(A),\nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-\ngen durch Fluglärm sicherzustellen.“                             b) ab dem 1. Januar 2011:\nLAeq Nacht                 =       50 dB(A),\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                          LAmax                      = 6 mal 53 dB(A);\n„§ 2\n2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne\nEinrichtung von Lärmschutzbereichen\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:\n(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden\nLärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet                  Tag-Schutzzone 1:\nder in dem nachfolgenden Absatz genannten                            LAeq Tag                   =       65 dB(A),\nSchutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes um-                  Tag-Schutzzone 2:\nfassen.                                                              LAeq Tag                   =       60 dB(A),\n(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes\nNacht-Schutzzone:\nwird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei\nLAeq Nacht                 =       55 dB(A),\nSchutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für\nLAmax                      = 6 mal 57 dB(A);\ndie Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               987\n3. Werte für neue oder wesentlich baulich erwei-                    „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4               nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15)\nAbs. 1 Nr. 3 und 4:                                          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Art und Umfang der erforderlichen\nTag-Schutzzone 1:                                            Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die\nLAeq Tag                   =        63 dB(A),            Berechnungsmethode für die Ermittlung der\nTag-Schutzzone 2:                                            Lärmbelastung zu regeln.“\nLAeq Tag                   =        58 dB(A),      5. § 4 wird wie folgt geändert:\nNacht-Schutzzone                                          a) Die Angabe „§ 4 Festsetzung des Lärmschutz-\nbereichs“ und die Absätze 1 und 2 werden wie\na) bis zum 31. Dezember 2010:\nfolgt gefasst:\nLAeq Nacht                 =        53 dB(A),\nLAmax                      = 6 mal 57 dB(A),                                    „§ 4\nb) ab dem 1. Januar 2011:                                          Festsetzung von Lärmschutzbereichen\nLAeq Nacht                 =        50 dB(A),               (1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende\nLAmax                      = 6 mal 53 dB(A);             Flugplätze festzusetzen:\n1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pau-\n4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im\nschalflugreiseverkehr,\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:\n2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pau-\nTag-Schutzzone 1:                                                schalflugreiseverkehr und mit einem Ver-\nLAeq Tag                   =        68 dB(A),                kehrsaufkommen von über 25 000 Bewegun-\nTag-Schutzzone 2:                                                gen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der\nLAeq Tag                   =        63 dB(A),                Ausbildung dienende Bewegungen mit\nLeichtflugzeugen ausgenommen,\nNacht-Schutzzone:\n3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von\nLAeq Nacht                 =        55 dB(A),\nFlugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen\nLAmax                      = 6 mal 57 dB(A).\nbestimmt sind,\nNeue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze               4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von\nim Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab               Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Start-\ndem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfest-                    masse von mehr als 20 Tonnen zu dienen be-\nstellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder                     stimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen\n§ 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung,                      von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hier-\nden Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder                       von sind ausschließlich der Ausbildung die-\neine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung er-                   nende Bewegungen mit Leichtflugzeugen\nteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines                  ausgenommen.\nFlugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhö-                 (2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nhung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag                 erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre-\nan der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äqui-                gierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der\nvalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der Grenze              Rechtsverordnung sind, können dadurch ver-\nder Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)                       kündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu\nführt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vor-                jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert nie-\nschrift sind Flugplätze, bei denen die Vorausset-                dergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist\nzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.                     darauf hinzuweisen.“\n(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im            b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nJahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils                bis 5 eingefügt:\nweiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag                        „(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen\nBericht über die Überprüfung der in Absatz 2 ge-                 Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nnannten Werte unter Berücksichtigung des Standes                 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebe-\nder Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttech-                 nen Werte festzusetzen. Auf derselben Grund-\nnik.“                                                            lage ist der Lärmschutzbereich für einen wesent-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     lich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie                  oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch\nfolgt gefasst:                                               keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung\nsoll vorgenommen werden, sobald die Genehmi-\n„(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag            gung, die Planfeststellung oder die Plangeneh-\nfür die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äqui-              migung für die Anlegung oder die Erweiterung\nvalente Dauerschallpegel LAeq Nacht und der Ma-              des Flugplatzes erteilt ist.\nximalpegel LAmax für die Nacht-Schutzzone wer-\nden unter Berücksichtigung von Art und Umfang                   (4) Der Lärmschutzbereich für einen beste-\ndes voraussehbaren Flugbetriebs nach der An-                 henden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2\nlage zu diesem Gesetz ermittelt.“                            Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort ange-\ngebenen Werte spätestens bis zum Ende des\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig","988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nfestzusetzen, wenn bislang noch keine Festset-         6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Er-                                „§ 5\nweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für\nden bestehenden Flugplatz, die den bisherigen                                   Bauverbote\nBestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforder-              (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Kranken-\nlich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbe-             häuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche\nreichs für den wesentlich baulich erweiterten             in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen\nFlugplatz vorgenommen wird und die Inbetrieb-             nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen\nnahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar             des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen,\nfolgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flug-           Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße\nplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen                schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landes-\nwerden, die sich aus der voraussichtlichen                recht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-\nGröße der Lärmschutzbereiche und der betroffe-            sen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit\nnen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Ab-              öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentli-\nfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtli-            chen Interesse dringend geboten ist.\ncher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffent-              (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-\nlichkeit mitzuteilen.                                     Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet wer-\nden.\n(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen,\n(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die\nwesentlich baulich erweiterten oder bestehen-\nErrichtung von\nden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2\nNr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Än-           1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\nderung in der Anlage oder im Betrieb des Flug-                sonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich-\nplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der                 tungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\nLärmbelastung in der Umgebung des Flugplat-                   leiter,\nzes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbe-             2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bauge-\nlastung ist insbesondere dann als wesentlich an-              setzbuchs im Außenbereich zulässig sind,\nzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten              3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für\nDauerschallpegels LAeq Tag an der Grenze der                  Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund\nTag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauer-                 völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik\nschallpegels LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-              Deutschland stationierten Streitkräfte,\nSchutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die\nNeufestsetzung ist für einen neuen oder wesent-           4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der\nlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des               Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage               gemachten Bebauungsplans,\nder dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die               5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang\nNeufestsetzung ist für einen bestehenden Flug-                bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetz-\nplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4              buchs,\nauf der Grundlage der dort angegebenen Werte              6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der\nvorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4                 Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt\nSatz 2 vorliegt.“                                             gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der\nErhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                         dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit\nWohnbebauung dient.\nd) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen\nAbsätze 7 und 8 angefügt:\ndie Errichtung von Wohnungen bauplanungsrecht-\nlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem\n„(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein\n6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärm-\nLärmschutzbereich festzusetzen oder neu fest-\nschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im\nzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von\nGeltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht\nzehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungs-\nmit der Erschließung oder der Bebauung begonnen\nerfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 ge-\nworden ist.\nschlossen werden soll und für seine Schließung\ndas Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat.               (4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten\nNach der Schließung eines Flugplatzes ist ein             nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festset-\nbestehender Lärmschutzbereich aufzuheben.                 zung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmi-\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen           gung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmi-\nFlugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort             gungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Er-\ngenannten Merkmale in sonstiger Weise dauer-              richtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts\nhaft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt.                 vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte\nbegonnen werden dürfen.“\n(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es er-        7. In § 6 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und\nfordert, sollen auch für andere als in Absatz 1           Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2\ngenannte Flugplätze Lärmschutzbereiche fest-              Satz 2 und Abs. 3“ sowie die Angabe „Schutz-\ngesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten ent-           zone 2“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 2“ er-\nsprechend.“                                               setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               989\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                     platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2\na) Nach den Wörtern „wird ermächtigt,“ werden die                einschließlich des Einbaus von Belüftungsein-\nWörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise                  richtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4\n(§ 15)“ eingefügt.                                            und des § 10 erstattet. Soweit für einen beste-\nhenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2\nb) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen“                     Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene\nwerden die Wörter „einschließlich Anforderun-                 äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei ei-\ngen an Belüftungseinrichtungen“ eingefügt.                    nem Grundstück den Wert von 60 dB(A) über-\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                     steigt, entsteht der Anspruch mit der Festset-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“                   zung des Lärmschutzbereichs; ansonsten ent-\ndurch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt und                   steht der Anspruch mit Beginn des sechsten\nhinter der Angabe „Absatz 2“ die Angabe                       Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-\n„Satz 1“ eingefügt.                                           reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich\nerweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „das Einführungs-\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert\nvom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)“ durch die\nvon 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz\nAngabe „Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b\n5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ ersetzt.\nund Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                     55 dB(A) abzustellen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          (3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des\n„§ 9                                  § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden,\nErstattung von Aufwendungen                        werden Aufwendungen für bauliche Schall-\nfür bauliche Schallschutzmaßnahmen,                    schutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß\nEntschädigung für Beeinträchtigungen                   § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon\ndes Außenwohnbereichs“.                          bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung\ngeltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutz-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „Schutz-                 anforderungen genügen mussten und die da-\nzone 1“ durch die Angabe „Tag-Schutzzone 1“                   nach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen\nsowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ durch die                sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen\nAngabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                     Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstat-\nc) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die                tung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zah-\nfolgenden Sätze ersetzt:                                      lungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger\n„Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz               Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fäl-\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch                len Aufwendungen für bauliche Schallschutz-\nFluglärm hervorgerufene äquivalente Dauer-                    maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen\nschallpegel LAeq Tag bei einem Grundstück den                 der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung hal-\nWert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der An-                ten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass\nspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe-                  ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger\nreichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Be-               nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche\nginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des                 Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt\nLärmschutzbereichs. Für einen bestehenden mi-                 des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung\nlitärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2                 der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die\nSatz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass                Durchführung nach der Festsetzung des der An-\nauf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für              spruchsentstehung zugrunde liegenden Lärm-\neinen neuen oder wesentlich baulich erweiterten               schutzbereichs erfolgt ist.\nzivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2                 (4) Die Aufwendungen für bauliche Schall-\nNr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen             schutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit\nWert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen                  sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7\nneuen oder wesentlich baulich erweiterten mili-               erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bun-\ntärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2                   desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nSatz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass                ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\nauf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.“                 Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die               Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä-\nfolgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:                            che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art\nund Umfang der erstattungsfähigen Nebenleis-\n„(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-\ntungen zu regeln.\nSchutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem\nbei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Ein-                      (5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutz-\nrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Woh-                   zone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei\nnungen errichtet sind oder auf dem die Errich-                Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen\ntung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5                  neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flug-\nAbs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in                 platz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3\nnicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen                  Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder\nbenutzt werden, Aufwendungen für bauliche                     Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Er-\nSchallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flug-                richtung von solchen baulichen Anlagen gemäß","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\n§ 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene                                      „§ 13\nEntschädigung für Beeinträchtigungen des Au-\nSonstige Vorschriften\nßenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der\nnach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung                     (1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni\nverlangen. Soweit für einen neuen oder wesent-            2007 geltenden Fassung für die Umgebung von\nlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im             Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmi-\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Flug-         gungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes\nlärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpe-            sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmi-\ngel LAeq Tag bei einem Grundstück den Wert von            gungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes\n65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf            die Erstattung von Aufwendungen für bauliche\nErstattung mit der Inbetriebnahme des neuen               Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zu-\noder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes;          grunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach\nansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des            § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beein-\nsechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm-                trächtigungen des Außenwohnbereichs in der Um-\nschutzbereichs. Für einen neuen oder wesent-              gebung neuer und wesentlich baulich erweiterter\nlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz          Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2          Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmi-\nmit der Maßgabe, dass auf einen Wert von                  gung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist,\n68 dB(A) abzustellen ist.                                 weitergehende Regelungen getroffen worden sind,\nbleiben diese unberührt. Solange die Genehmi-\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,               gung, Planfeststellung oder Plangenehmigung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der\nBundesrates Regelungen über die Entschädi-                weitergehenden Regelungen ausgesetzt.\ngung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbe-                  (2) Vorschriften, die weitergehende Planungs-\nreichs zu treffen, insbesondere über den schutz-          maßnahmen zulassen, bleiben unberührt.\nwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und\ndie Bemessung der Wertminderung und Ent-                                            § 14\nschädigung, auch unter Berücksichtigung der\nIntensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelas-                   Schutzziele für die Lärmaktionsplanung\ntung und der Art der baulichen Nutzung der be-                Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des\ntroffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Ver-         Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flug-\nfahren die Enteignungsgesetze der Länder.                 plätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2\nAbs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\n(7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2           zu beachten.\nund 5 anspruchsberechtigten Grundstücksei-\ngentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der                                      § 15\nWohnungseigentümer, wenn das auf dem\nGrundstück stehende Gebäude oder Teile des                             Anhörung beteiligter Kreise\nGebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtig-                   Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-\nten oder eines Wohnungseigentümers stehen.                verordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise\nDer Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5                 vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis\nkann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren            von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der\nnach Entstehung des Anspruchs geltend ge-                 Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der\nmacht werden.“                                            kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz-\nund Umweltverbände, der Kommissionen nach\n11. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die\nLuftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen\n„(1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der          obersten Landesbehörden zu hören.“\nFlugsicherung Beauftragten sind verpflichtet, der         14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:\nnach Landesrecht zuständigen Behörde die zur Er-\nmittlung der Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen            „Anlage\nAuskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Da-            (zu § 3)\nten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.“                        Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-\nSchutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und\n12. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermit-\ntelt:\n„(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8,\nzur Erstattung der Aufwendungen für bauliche\nSchallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2                   (1)\nund zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträch-\ntigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5\nist der Flugplatzhalter verpflichtet.“\n(2)\n13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die fol-\ngenden §§ 13 bis 15 ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               991\nmit                                                          „Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der\nNachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nLAeq   Tag   – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-            durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des\nrend der Beurteilungszeit T tags              § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\n(6 bis 22 Uhr) in dB(A)                       zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6\nLAeq   Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel wäh-            Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“\nrend der Beurteilungszeit T nachts\n(22 bis 6 Uhr) in dB(A)                    2. § 19a wird wie folgt geändert:\nlg           – Logarithmus zur Basis 10                      a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens,\nT            – Beurteilungszeit T in s; die Beurtei-            der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist“\nlungszeit umfasst die sechs verkehrs-            durch die Wörter „Flughafens oder eines Lande-\nreichsten Monate (180 Tage) des                  platzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nPrognosejahres                                   Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ sowie das\n– Summe über alle Flugbewegungen                   Wort „Flughafen“ durch die Wörter „Flughafen\ntags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts                  oder Landeplatz“ ersetzt.\n(22 bis 6 Uhr) während der Beurtei-\nlungszeit T, wobei die prognostizierten       b) In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen“\nFlugbewegungszahlen für die einzel-              die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen“\nnen Betriebsrichtungen jeweils um ei-            angefügt.\nnen Zuschlag zur Berücksichtigung\nder zeitlich variierenden Nutzung der      3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\neinzelnen Betriebsrichtungen erhöht\nwerden. Für die Tag-Schutzzonen 1             „Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Be-\nund 2 sowie für die Nacht-Schutzzone          deutung für den Schutz der Bevölkerung vor Flug-\nbeträgt der Zuschlag dreimal die              lärm sind, werden im Benehmen mit dem Umwelt-\nStreuung der Nutzungsanteile der je-\nbundesamt erlassen.“\nweiligen Betriebsrichtung in den zu-\nrückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).\n4. § 32a wird wie folgt geändert:\ni            – laufender Index des einzelnen Flug-\nlärmereignisses                               a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bun-\nt10,         – Dauer des Geräusches des i-ten Flug-             desvereinigung gegen Fluglärm“ durch die Wörter\ni\nlärmereignisses am Immissionsort in s            „der Lärmschutz- und Umweltverbände“ ersetzt\n(Zeitdauer des Fluglärmereignisses,              und nach den Wörtern „obersten Landesbehör-\nwährend der der Schallpegel höchs-               den“ die Wörter „und des Umweltbundesamtes“\ntens 10 dB(A) unter dem höchsten                 eingefügt.\nSchallpegel liegt (10 dB-down-time))\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-\nLAmax,   i   – Maximalwert des Schalldruckpegels\nden“ die Wörter „je zur Hälfte“ eingefügt.\ndes i-ten Fluglärmereignisses am Im-\nmissionsort in dB(A), ermittelt aus der\nGeräuschemission des Luftfahrzeuges        5. In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe\nunter Berücksichtigung des Abstan-            „Verkehrsflughafen,“ die Wörter „der dem Fluglinien-\ndes zur Flugbahn und der Schallaus-           verkehr angeschlossen ist und“ eingefügt.\nbreitungsverhältnisse.\nArtikel 3\nZusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2\nerlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis\nFortgeltung von Vorschriften\n6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häu-\nfigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung\nBis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach\neines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen\n§ 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der\nvon 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt\nab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis\nsich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-\nzum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur\nchen äquivalenten Dauerschallpegels während der Be-\nFestsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin\nurteilungszeit T nachts.“\nfestgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestim-\nmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in\nArtikel 2                           der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes                                          Artikel 4\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                           Übergangsvorschrift\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie\nfolgt geändert:                                                  Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9\nAbs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug-\n1. In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden             lärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses\nSätze angefügt:                                            Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwen-","992            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\ndung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neu-         dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bun-\nfestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.                 desgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 5\nArtikel 6\nNeufassung des Gesetzes\nzum Schutz gegen Fluglärm                                                      Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}