{"id":"bgbl1-2007-24-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":24,"date":"2007-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes","law_date":"2007-05-23T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes\nVom 23. Mai 2007\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs-\nverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833,\n2007 I S. 691) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswasserstraßengeset-\nzes in der seit dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gegeben.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 4. November 1998\n(BGBl. I S. 3294),\n2. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n25. August 1998 (BGBl. I S. 2489),\n3. den am 15. Dezember 2000 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom\n28. November 2000 (BGBl. I S. 1679),\n4. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),\n5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 267 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),\n7. den am 4. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom\n25. März 2002 (BGBl. I S. 1193),\n8. den am 25. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 2a des Gesetzes vom\n18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),\n9. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 238 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n10. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1128),\n11. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1224),\n12. den am 14. Juni 2005 in Kraft getretenen § 2 der Verordnung vom 25. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1537),\n13. den am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom\n19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),\n14. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs ge-\nnannten Gesetzes.\nBerlin, den 23. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               963\nBundeswasserstraßengesetz\n(WaStrG)\nAbschnitt 1                             (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt,\nBundeswasserstraßen                         die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte\n§1                               Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammen-\nBinnenwasserstraßen, Seewasserstraßen                gefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festge-\nsetzt oder geändert werden.\n(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind\n1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem all-                                    §2\ngemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in\nBestandsänderung\nder Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu ge-\nhören auch alle Gewässerteile, die                         (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden\noder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswas-\na) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erschei-         serstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwi-\nnungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,     schen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder\nb) mit der Bundeswasserstraße durch einen Was-          dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein\nserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,           Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nc) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße      und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einverneh-\nzulassen und                                         men mit dem Bundesministerium der Finanzen den\nÜbergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit\nd) im Eigentum des Bundes stehen,                       nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu\n2. die Seewasserstraßen.                                    bewirken.\n(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der          (2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die An-\nKüstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewär-       lage 1 zu ändern.\ntigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der\nseewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den                                        §3\nSeewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten,                      Erweiterung und Durchstiche\ndie von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig\n(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasser-\nbegrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Ent-\nstraße zum Gewässer und wird dadurch das Gewässer-\nwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen\nbett der Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so\nund der trockenfallende Badestrand.\nist das Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.\n(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben            (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem\ndes Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jewei-       Bund zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt,\nlige Land das Eigentum des Bundes an den Seewas-            hat derjenige, der sie veranlasst hat, den bisherigen Ei-\nserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrich-           gentümer zu entschädigen.\ntern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche\n1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, ins-     an Bundeswasserstraßen.\nbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Was-\nserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maß-                             Abschnitt 2\nnahmen für den Küstenschutz und für den Wasser-\nabfluss sowie für die Durchführung des Badebetrie-                   Wahrung der Bedürfnisse der\nbes,                                                           Landeskultur und der Wasserwirtschaft\n2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,\nder Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der                                  §4\naus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur                     Einvernehmen mit den Ländern\nNutzung von Bodenschätzen.                                 Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau\nDas Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewon-           von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der\nnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bau-           Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einverneh-\nwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Num-             men mit den Ländern zu wahren.\nmer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen.\nRechte Dritter bleiben unberührt.                                                 Abschnitt 3\n(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch                         Befahren mit Wasserfahrzeugen\n1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders                         und Gemeingebrauch\nSchleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-,\nLiege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsper-                                    §5\nren, Speicherbecken und andere Speisungs- und                       Befahren mit Wasserfahrzeugen\nEntlastungsanlagen,                                        Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des\n2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen           Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabga-\nUfergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten.               benrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die","964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nBundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren.            nach §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes\nDas Befahren der bundeseigenen Talsperren und Spei-           maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen\ncherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechts-          und werden so durchgeführt, dass mehr als nur gering-\nverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befah-         fügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz ver-\nren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten            mieden werden.\nund Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bun-                (2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen\ndesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverord-               Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unter-\nnung, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und          haltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der\nStadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen\nnisterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-          Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht\nheit erlässt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt          zu nehmen.\nwerden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes\nerforderlich ist.                                                (3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die\nZufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen so-\n§6                                 wie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-,\nLiege- und Bauhäfen.\nGemeingebrauch\n(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Be-\nDurch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der            seitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrund-\nGemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt            stücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder\nwerden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasser-             entstehen können, soweit die Schäden den Bestand\nstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zu-       der Ufergrundstücke gefährden.\nstand notwendig ist. Unter der gleichen Voraussetzung\nkönnen die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-             (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1\nwaltung des Bundes durch Verfügung den Gemeinge-              Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit\nbrauch regeln, beschränken oder untersagen.                   der von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es\nwirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Ar-\nAbschnitt 4\nbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes\nUnterhaltung der                         der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und\nBundeswasserstraßen und Betrieb                      Borkum. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nder bundeseigenen Schifffahrtsanlagen                     (6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung\nnach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staats-\n§7                                 vertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen\nAllgemeine Vorschriften                      von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922\nüber Unterhaltung und Betrieb                     (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.\n(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und                                       §9\nder Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind\nHoheitsaufgaben des Bundes.                                                 Maßnahmen in Landflächen\nan Bundeswasserstraßen\n(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und\nder Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen                (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasser-\nkann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen          straßen, die notwendig sind, um für die Schifffahrt\nwerden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bun-           nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu ver-\ndes nicht über.                                               hindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen\nPlanfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.\n(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstra-\nßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen                (2) (aufgehoben)\noder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseige-\nnen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner was-                                     § 10\nserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmi-                     Anlagen und Einrichtungen Dritter\ngung.                                                            Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer\n(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen           Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren\nsowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseige-          Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu\nnen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des            betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasser-\nDenkmalschutzes zu berücksichtigen.                           straße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsan-\nlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt\n§8                                 nicht beeinträchtigt werden.\nUmfang der Unterhaltung\n§ 11\n(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1\nAbs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsge-                           Besondere Pflichten\nmäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhal-                       im Interesse der Unterhaltung\ntung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Be-         (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-\nlangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild            straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hin-\nund Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu be-          terlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass\nrücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind          Beauftragte des Bundes die Grundstücke betreten, vor-\nzu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die                übergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               965\nnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig           Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaf-\nhohen Kosten beschafft werden können.                        tungsziele berücksichtigen. Ausbau- oder Neubaumaß-\n(2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu         nahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur ge-\ndulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswas-        ringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz\nserstraße erforderlich ist. Die Anlieger können durch        vermieden werden.\nVerfügung der Behörden der Wasser- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes verpflichtet werden, die Ufer-                                     § 13\ngrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaf-                              Planungen\nten, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nhaben bei der Nutzung die Erfordernisse des Ufer-\nStadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit der\nschutzes zu beachten.\nzuständigen Landesbehörde die Planung und Linien-\n(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1              führung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestim-\noder 2 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf             mung der Linienführung sind die von dem Vorhaben\nSchadenersatz.                                               berührten öffentlichen Belange einschließlich der Um-\n(4) Der Inhaber einer strom- und schifffahrtspolizei-     weltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-\nlichen Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Ent-         rücksichtigen.\nschädigung zu dulden, dass die Ausübung der Geneh-              (2) (weggefallen)\nmigung durch Arbeiten zur Unterhaltung vorüberge-\n(3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Orts-\nhend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interes-\nplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durch-\nsen des zur Duldung Verpflichteten ist Rücksicht zu\nführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen\nnehmen.\nfür Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der\nMaßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnah-\nAbschnitt 5                            men ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt\nAusbau und Neubau                           oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch\nder Bundeswasserstraßen                        entstandenen Kosten zu ersetzen.\n§ 12                                                           § 14\nAllgemeine Vorschriften                                           Planfeststellung,\nüber Ausbau und Neubau                                           vorläufige Anordnung\n(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswas-                 (1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung\nserstraßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben             von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Plan-\ndes Bundes.                                                  feststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem\nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange\n(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen\neinschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der\nUmgestaltung einer Bundeswasserstraße, einer Kreu-\nAbwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Plan-\nzung mit einer Bundeswasserstraße, eines oder beider\nfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrts-\nUfer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die\ndirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt\nBundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für\nsich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser-\ndie Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die\nund Schifffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundes-\nVorschriften über den Ausbau entsprechend.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine\n(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die       der beteiligten Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zur\nzum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter            zuständigen Behörde. Für das Planfeststellungsverfah-\nvorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auf-         ren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-\nerlegt werden können, bleiben unberührt.                     gesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem                (1a) (weggefallen)\nNachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betref-\nfend den Übergang der Wasserstraßen von den Län-                (1b) (weggefallen)\ndern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I                (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet,\nS. 222) bleiben unberührt.                                   kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion nach Zu-\n(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall         stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau\nDritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen        und Stadtentwicklung und nach Anhörung der zustän-\nhoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.                digen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden\nund Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung er-\n(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau             lassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neu-\neiner Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner             bau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der\nwasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Geneh-         Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten\nmigung.                                                      erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungs-\n(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes-             verfahrensgesetzes und nach § 14b Nr. 6 zu berück-\nwasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild         sichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläu-\nund Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie            figen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser\ndie Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungs-         Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen\nvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürli-            Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung be-\nchen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Ausbau-              rechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des\nmaßnahmen müssen die nach §§ 25a bis 25d des                 Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbän-                des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.\nden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich             Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus\nöffentlich bekannt zu machen. Die vorläufige Anord-              Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1\nnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona-            des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden\nten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.            Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8\nSie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil-         Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt\nmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig              die Benachrichtigung von der Planänderung und\nerklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.        der Frist zur Stellungnahme in entsprechender An-\nDer Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden           wendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann\neingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des frü-        von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des\nheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.                         Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1\n(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur              Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\noder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Fest-            keitsprüfung abgesehen werden.\nstellung des Planes, die Genehmigung und die vorläu-          7. Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des\nfige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständi-               § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –\ngen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einverneh-             dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwen-\nmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung            dungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stel-\ndes Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.                        lungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der\nÄußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausge-\n§ 14a                                 schlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2\nAnhörungsverfahren                            ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei\nder Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellung-\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-              nahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Ver-\ntungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:                  einigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73\n1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungs-               Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in              können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ab-\ndenen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.            lauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach\n2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der\nFristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu\nFrist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-\nberücksichtigen, wenn später von einer Behörde\nsetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgeset-\nvorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststel-\nzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im\nlungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt\nRahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes\nsind oder hätten bekannt sein müssen oder für die\nanerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen,\nRechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung\nsoweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen\nsind.\nund nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur\nEinlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegen-\nheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Ver-                                § 14b\neinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt                             Planfeststellungs-\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benach-                       beschluss, Plangenehmigung\nrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntma-\nFür Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmi-\nchung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des\ngung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden\nfolgenden Maßgaben:\nnach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Be-\nteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemei-         1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nnen Vorschriften.                                             – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn\nzusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen\n3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungs-\nfür das Vorhaben nach dem Gesetz über die Um-\nverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des\nweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträg-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,\nlichkeitsprüfung durchzuführen ist.\nwenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung ge-\nnommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin           2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwal-\nzu benachrichtigen.                                           tungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmi-\ngung auch dann erteilt werden, wenn Rechte ande-\n4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und\nrer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.\nAufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung\nder Anhörungsbehörde von der Auslegung in der              3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der\nGemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2              Planfeststellung.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt           4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74\nwerden.                                                       Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen\n5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung ver-             nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich\nzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die An-         nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem\nhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei              Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine\nMonaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-                Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.\nschließen.                                                 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung\n6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind             sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigun-\nauch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1            gen, über deren Einwendungen und Stellungnah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007              967\nmen entschieden worden ist, und denjenigen, über         3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfech-\nderen Einwendungen entschieden worden ist, mit               tung der Entscheidung über die Verlängerung sind\nRechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.                          die Bestimmungen über den Planfeststellungsbe-\n6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des              schluss entsprechend anzuwenden.\nVorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und           4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede\nUnterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen,             erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr\nwenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten                als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen\nsind, dass                                                   Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unter-\na) der Wasserstand verändert wird oder                       brechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt\nden Beginn der Durchführung nicht.\nb) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis\noder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt                                     § 14d\nwird.\nPlanänderung vor\n7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Ent-                       Fertigstellung des Vorhabens\nschädigungsverfahren vorbehalten.\nFür die Planergänzung und das ergänzende Verfah-\n8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfest-          ren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungs-\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung            verfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fer-\nersetzt oder geändert werden, hat der Träger des         tigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsver-\nVorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tra-        fahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des\ngen.                                                     § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von\n9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für        einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwal-\nden Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-         tungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des\nnehmigung von Bedeutung sein können, besonders           Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-\nzur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann         gesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue\ndie Planfeststellungsbehörde – auch vor Erlass des       Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.\nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-\nmigung – durch eine selbständige Beweissiche-                                       § 14e\nrungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen an-                                Rechtsbehelfe\nordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich\n(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsord-\noder wesentlich erschwert werden würde.\nnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1,\n10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vor-      soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen,\nbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Ver-       die wegen\nwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.                   1. der Herstellung der Deutschen Einheit,\n11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem       2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die\nAusbau oder Neubau                                           Europäische Union,\na) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein-        3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den\nheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen ver-       deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbin-\nhütet oder ausgeglichen werden kann, oder                 dung,\nb) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines an-         4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder\nderen oder der in Nummer 6 bezeichneten Art\nzu erwarten sind, die nicht durch Auflagen ver-       5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwer-\nhütet oder ausgeglichen werden können, der Be-            wiegender Verkehrsengpässe\nrechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat         in der Anlage 2 aufgeführt sind.\nund der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl                (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nder Allgemeinheit dient.                              lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den\nNeubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bun-\n§ 14c                              deswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung.\nRechtswirkungen der                         Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nPlanfeststellung und der Plangenehmigung                der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-\nbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach\nFür die Rechtswirkungen der Planfeststellung und          § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\nPlangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrens-         kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung\ngesetzes mit folgenden Maßgaben:                             des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-\n1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb       migung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der\nvon zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit        Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwal-\nbegonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird   tungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\nvorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von              (3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2\nder Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf            die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbe-\nJahre verlängert.                                         schlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau\n2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf           oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeord-\nden Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die            net, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der\nPlanfeststellung oder für die Plangenehmigung vor-        Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der\ngeschriebenen Verfahren durchzuführen.                    aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur in-","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nnerhalb eines Monats nach der Anordnung der soforti-         dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers be-\ngen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf        treten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs-\nist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58          oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-,\nder Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.            Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\n(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später          (2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1\nTatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstel-          Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen\nlung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so            Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher\nkann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder           unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in\ndie Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf ge-             den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten\nstützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwal-          durchzuführen sind, bekannt zu geben.\ntungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem            (3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberech-\nMonat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit           tigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm\ndem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsa-          durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Ver-\nchen Kenntnis erlangt.                                       mögensnachteile entstehen.\n(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs           (4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3                                      § 17\nder Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.\n(weggefallen)\n(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur                                    § 18\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-\n(weggefallen)\ngungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche\nMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von\n§ 19\nVerfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der                                 (weggefallen)\nPlangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung\noder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden                                     § 20\nkönnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrens-                         Vorzeitige Besitzeinweisung\ngesetzes bleiben unberührt.                                     (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Be-\n§ 15                              sitz eines für den Neubau oder den Ausbau einer Bun-\nVeränderungssperre, Vorkaufsrecht                  deswasserstraße benötigten Grundstücks durch Ver-\neinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprü-\n(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegen-\nheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des       che zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den\nVerwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom           Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des\nPlanes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Be-\nPlan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme\nwesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaß-         sitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder\nnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht            die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weite-\nrer Voraussetzungen bedarf es nicht.\nvorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände-\nrungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begon-         (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fort-         Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinwei-\nführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden da-           sung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.\nvon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben         Hierzu sind der Träger des Vorhabens und die Betroffe-\nbei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen               nen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf\n(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,              Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt\n§ 14b Nr. 6) und im Entschädigungsverfahren unbe-            drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen auf-\nrücksichtigt.                                                zufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag\nvor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-\n(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre,\nbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu-\nkönnen die Eigentümer für die dadurch entstandenen\nweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag\nVermögensnachteile Entschädigung verlangen.\nauf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erle-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem         digende Anträge entschieden werden kann.\nBund an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeu-\ntung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum\n§ 16                              Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Nieder-\nBesondere Pflichten                        schrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen\nim Interesse des Vorhabens                     ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte           der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu\nhaben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurch-         übersenden.\nführung notwendige Vermessungen, Boden- und                     (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem\nGrundwasseruntersuchungen einschließlich der vor-            Träger des Vorhabens und den Betroffenen spätestens\nübergehenden Anbringung von Markierungszeichen               zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzu-\nund sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorha-         stellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Ent-\nbens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Wohnungen           eignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007                  969\nDieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach                                    § 25\nZustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzein-                      Verantwortliche Personen\nweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt wer-\nden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der           (1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das\nBesitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besit-          Verhalten von Personen erforderlich werden, sind ge-\nzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück        gen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die\ndas im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bau-          Störung verursacht haben. Sie können auch gegen die-\nvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen            jenigen gerichtet werden, die für die Personen auf-\nMaßnahmen treffen.                                           sichtspflichtig sind.\n(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die           (2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt,\nvorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-          ist neben diesem dafür verantwortlich, dass sich der\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-         andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungs-\nteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung       gemäß verhält.\nfür die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums              (3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das\noder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art           Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch\nund Höhe der Entschädigung sind von der Enteig-              den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind ge-\nnungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.                gen den Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maß-\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-     nahmen können auch gegen den gerichtet werden, der\ngung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-       die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind\nweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder         nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche\nin den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens          Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines\nhat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen         anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er\nbesonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.               auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer\nschriftlich gestellten Antrag als allein verantwortlich an-\n(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzein-\nerkannt worden ist.\nweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\n§ 26\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-                           Inanspruchnahme\neinweisungsbeschlusses gestellt und begründet wer-                       nicht verantwortlicher Personen\nden.                                                            (1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden\nGefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen\n§ 21                              Störung können die Behörden der Wasser- und Schiff-\nAusschluss von Ansprüchen                      fahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maß-\nDient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der             nahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichne-\nAllgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht-      ten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleis-\nbar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes entspre-          tung anhalten, wenn\nchend.                                                       a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in An-\nspruch genommen werden können,\n§ 22                              b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und\n(weggefallen)                             Schifffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder\ndurch beauftragte Dritte nicht möglich oder ausrei-\n§ 23                                  chend sind und\n(weggefallen)                         c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche ei-\ngene Gefahr oder Verletzung überwiegender ander-\nAbschnitt 6                               weitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen\nwerden können.\nOrdnungsvorschriften\nDer Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme\n§ 24                              entstandenen Schaden eine angemessene Entschädi-\ngung in Geld verlangen.\nStrompolizei\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-\nund soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als\nwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahren-\nnicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr\nabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die\noder der Störung getroffen werden können.\nBundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erfor-\nderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).\n§ 27\n(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bun-\ndeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und                         Strompolizeiverordnungen\nSchifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Ein-            (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das               Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnun-\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-          gen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompoli-\nkel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-        zeiverordnungen) zu erlassen.\nschränkt.                                                       (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.    Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Er-","970               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nmächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff-          bende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene\nfahrtsdirektionen übertragen.                                 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder durch an-\n(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt        dere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände\nbestimmt sein.                                                beeinträchtigt, können die Behörden der Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes das Hindernis be-\n(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer        seitigen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich\nStrompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Ände-         ist und wenn ein nach § 25 Verantwortlicher nicht oder\nrung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Be-           nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder wenn\nhörde.                                                        zu besorgen ist, dass dieser Verantwortliche das Hin-\ndernis nicht oder nicht wirksam beseitigen wird.\n§ 28\n(2) Hat das Wasser- und Schifffahrtsamt erkennbar\nStrompolizeiliche Verfügungen                    mit der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine\n(1) Die Wasser- und Schifffahrtsämter können zur Er-       Zustimmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und\nfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen             Gegenstände nicht mehr von diesem fortgeschafft wer-\nerlassen, die an bestimmte Personen oder an einen be-         den. Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortli-\nstimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot           chen und die Eigentümer der beseitigten Gegenstände\noder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).        darüber unverzüglich zu unterrichten.\n(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich,            (3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Ver-\nschriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie           antwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegen-\nmüssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich      stände und den Inhabern von Rechten an den Gegen-\nerlassene Verfügungen sind zu begründen.                      ständen, soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen\n(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht     sind, von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion anheim-\nrechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiff-        zugeben, binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist\nfahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der              zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Kosten\nVerantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu          der Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu\nunterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten,            leisten.\nkönnen sie ihm auferlegt werden.                                 (4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht erstattet\n(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-          werden oder nicht Sicherheit für sie geleistet wird, sind\ndelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnen-             sie aus den beseitigten Gegenständen zu zahlen. Ab-\nschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.                       satz 12 bleibt unberührt.\n(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im\n§ 29                              Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstre-\nVerhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel                ckungsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirek-\ntion. Vollstreckungsschuldner sind die Eigentümer der\n(1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu\nbeseitigten Gegenstände, die als solche jedoch nur zur\neinem Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Er-\nDuldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände\nfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und\nverpflichtet sind. Der Anspruch des Bundes wegen der\nSchifffahrtsämter sollen das Mittel zur Abwehr der Ge-\nKosten der Beseitigung und der Verwertung geht allen\nfahr oder zur Beseitigung der Störung bestimmen,\nanderen Rechten an dem Erlös vor.\nwenn dieses für den Betroffenen nach den Umständen\nnicht ohne weiteres erkennbar ist. Kommen für die Er-            (6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung\nfüllung einer Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht,          nach Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der\nhaben die Wasser- und Schifffahrtsämter nach pflicht-         Frist angeordnet werden, die den in Absatz 3 genann-\ngemäßem Ermessen die Maßnahmen zu wählen, die                 ten Personen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\nden einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten be-          gesetzt ist.\neinträchtigen.                                                   (7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangs-\n(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an        vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterlie-\nStelle eines durch strompolizeiliche Verfügung ange-          gen, kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch\ndrohten oder festgesetzten Mittels ein von ihm ange-          öffentlich versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des\nbotenes anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr             Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus\nohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit ebenso wirk-          dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der Ver-\nsam abwehren kann. Der Antrag kann nur bis zum Ab-            wertung vorweg zu entnehmen.\nlauf einer Frist gestellt werden, die dem Betroffenen zur\n(8) Ein Überschuss bei der Verwertung der beseitig-\nAusführung der Verfügung gesetzt wird, spätestens bis\nten Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der\nzum Ablauf der Frist für die Erhebung der verwaltungs-\nRücknahme zu hinterlegen.\ngerichtlichen Anfechtungsklage.\n(9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der\n§ 30                              Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die\nPost.\nBesondere Befugnisse zur\nBeseitigung von Schifffahrtshindernissen                  (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der\n(1) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand\nAbsätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht\neiner Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder\nanzuwenden.\nLeichtigkeit des Verkehrs auf einer Bundeswasser-\nstraße durch in der Bundeswasserstraße hilflos trei-             (11) (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               971\n(12) Für die Kosten der Beseitigung haften persön-          3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nlich                                                               rechtmäßig vorhanden sind,\n1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er             4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.\nSchiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder\n(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und\noder Ausrüster eines Schiffes ist und das Hindernis\nAuflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des\nin unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb\nfür die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bun-\ndes Schiffes verursacht worden ist,\ndeswasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit\n2. der nach § 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich        des Verkehrs verhüten oder ausgleichen.\nbei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff han-\ndelt und der Verantwortliche Schiffseigentümer,               (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nSchiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster des        durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchti-\nSchiffes ist.                                              gung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes\nder Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und\nMehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die          Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Be-\nVorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetz-            dingungen und Auflagen weder verhütet noch ausge-\nbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsge-          glichen werden kann. Sind diese Bedingungen und Auf-\nsetzes bleiben unberührt.                                      lagen nicht möglich, darf die Genehmigung gleichwohl\naus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt wer-\n§ 31                              den.\nStrom- und schifffahrts-                        (6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen\npolizeiliche Genehmigung                      Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.\n(1) Einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Geneh-\nmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes bedürfen                                         § 32\n1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)                                     Rücknahme\neiner Bundeswasserstraße,                                                und Widerruf der strom- und\n2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von                  schifffahrtspolizeilichen Genehmigung\nAnlagen einschließlich des Verlegens, der Verände-            (1) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die strom-\nrung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder          und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder\nunter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer,         teilweise widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bun-\nwenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beein-              deswasserstraße in einem für die Schifffahrt erforderli-\nträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zu-         chen Zustand oder zur Abwehr von Gefahren für die\nstandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit             Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig\nund Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist.                 ist. Wenn ein Verwaltungsakt, der nach anderen\n(1a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich           Rechtsvorschriften für die Maßnahme erlassen ist\nder Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Be-                  (§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschädigung ganz oder teil-\nschluss der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994               weise widerrufen werden kann, ist auch bei gänzlichem\n(BGBl. I S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser-             oder teilweisem Widerruf der strom- und schifffahrtspo-\nund Schifffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner            lizeilichen Genehmigung Entschädigung zu leisten.\nstrom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung,                 (2) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die Ge-\nwenn das Wasser- und Schifffahrtsamt binnen eines              nehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder teil-\nMonates nach Eingang der Anzeige nichts anderes mit-           weise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den\nteilt. Ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Geneh-     Zweck der Maßnahme so geändert hat, dass er mit\nmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf        den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.\nErteilung dieser Genehmigung.\n(3) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann die Ge-\n(2) Wer eine Bundeswasserstraße benutzen oder An-           nehmigung ferner ohne Entschädigung widerrufen,\nlagen in, über oder unter einer solchen Wasserstraße           wenn der Unternehmer\noder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben\nwill, hat dies dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzei-        1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung\ngen. Die Maßnahme bedarf keiner strom- und schiff-                 erheblich ausgedehnt hat,\nfahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser-              2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemes-\nund Schifffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang               senen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung\nder Anzeige nichts anderes mitteilt. Telekommunika-                drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.\ntionslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunika-\ntionsgesetzes sind anzeigepflichtig, aber genehmi-                                        § 33\ngungsfrei. Ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche\nBesondere Pflichten\nGenehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den An-\nim Interesse der Überwachung\ntrag auf Erteilung dieser Genehmigung.\n(3) Eine Anzeige oder eine strom- und schifffahrts-            (1) Überprüft das Wasser- und Schifffahrtsamt, ob\npolizeiliche Genehmigung ist nicht erforderlich                die Bedingungen und Auflagen der strom- und schiff-\nfahrtspolizeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der\n1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fi-           Inhaber der Genehmigung das Betreten von Grundstü-\nscherei,                                                   cken zu gestatten, die Anlagen und Einrichtungen zu-\n2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Ge-          gänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, die erforder-\nsetzes in zulässiger Weise ausgeübt werden,                lichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nVerfügung zu stellen und technische Ermittlungen und            (5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung\nPrüfungen zu dulden.                                         oder zum Betrieb von Schifffahrtszeichen gelten § 7\nAbs. 3 und § 16 entsprechend.\n(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen,\nvor allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich,          (6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bun-\nkönnen dem Inhaber der strom- und schifffahrtspolizei-       deseigener Schifffahrtszeichen einschließlich Zubehör\nlichen Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen               und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundli-\nauferlegt oder die Untersuchungen auf seine Kosten           cher Messgeräte setzt das zuständige Wasser- und\naufgegeben werden.                                           Schifffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegen-\nstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nnach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr,\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie festgelegten\nhörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nVergütungssätze fest.\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten aussetzen würde.\n§ 35\n(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nWasserstands- und Hochwassermeldedienst,\nUnterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5\nEisbekämpfung und Feuerschutz\nin Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der\nAbgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, so-           (1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\nweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-        des unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Un-\nführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat          terhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Was-\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteue-                 serstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein           mit den Ländern, um zu einer rechtzeitigen und zuver-\nzwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit       lässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizu-\nes sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-        tragen. Sie soll, unbeschadet anderer besonderer Ver-\npflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.       pflichtungen, für die Eisbekämpfung auf den Bundes-\nwasserstraßen sorgen, soweit sie wirtschaftlich zu ver-\nAbschnitt 7                          treten ist.\n(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und\nBesondere Aufgaben\nden angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwas-\nserstraßen den Verkehr behindern können, ist der Bund\n§ 34                              zur Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe ei-\nSchifffahrtszeichen                       ner mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung zu-\nständig.\n(1) Das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszei-\nchen, die für die Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen\ngelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes.                                            Abschnitt 8\n(2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte                             Entschädigung\nSchifffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, blei-\nben unberührt. Wer ein Schifffahrtszeichen setzen oder                                   § 36\nbetreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein,                            Allgemeine\nbedarf einer Genehmigung der Wasser- und Schiff-                         Vorschriften über Entschädigung\nfahrtsdirektion. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemisst\nkann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung\nsich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leis-\nauf das Wasser- und Schifffahrtsamt übertragen. Die\ntung im Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer\nGenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen\nvergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt\nerteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit\nnicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerech-\nund Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiff-\nter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\nfahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-\nBeteiligten zu bemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs,\nstraße verhüten oder ausgleichen. Die Genehmigung\nder die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen ge-\nkann befristet werden. Für die Überwachung gilt § 33\nzogen werden, ist die Entschädigung nach deren Be-\nentsprechend.\neinträchtigung zu bemessen; der Entschädigungsbe-\n(3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung        rechtigte kann ferner eine angemessene Entschädigung\noder einer Genehmigung ein Schifffahrtszeichen setzt         verlangen, soweit durch den die Entschädigungspflicht\noder betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis        auslösenden Vorgang Aufwendungen an Wert verlieren,\ndes Bundes wahr.                                             mit denen er die Nutzung seines Grundstücks vorberei-\n(4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dür-   tet und die er im Vertrauen auf den Fortbestand des\nfen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren          bisherigen Zustandes gemacht hat. Auch ist eine durch\nBetrieb zu Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen An-        den entschädigungspflichtigen Vorgang eingetretene\nlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Be-         Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks zu\ntrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwir-       berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 3 bereits\nkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder be-         berücksichtigt ist.\nhindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schiff-           (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als\nfahrtszeichen ist unzulässig.                                Entschädigung können auch andere Maßnahmen fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007                 973\ngesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren                                   § 39\nMitteln durchgeführt werden können und der Entschä-                                  Rechtsweg\ndigungsberechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in\nwiederkehrenden Leistungen festgesetzt und haben                 (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung kön-\nsich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung      nen die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten\nder Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geän-            nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordent-\ndert, kann die Höhe der wiederkehrenden Leistungen            lichen Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im\nneu festgesetzt werden, wenn es notwendig ist, um             Sinne der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch\neine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.                     erhoben werden, wenn die Wasser- und Schifffahrtsdi-\nrektion binnen sechs Monaten nach Erlass des Verwal-\n(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch den           tungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beein-\nentschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich ge-               trächtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung\nmacht oder erheblich erschwert oder kann das Grund-           nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach\nstück nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr            § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die Frist von sechs\nzweckmäßig genutzt werden, kann der Grundstücksei-            Monaten mit der Antragstellung.\ngentümer statt einer Entschädigung verlangen, dass\nder Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Ver-             (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht\nkehrswert erwirbt.                                            auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zu-\nständig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-\n§ 37                              gericht, in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt;\n§ 36 Nr. 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\nEinigung, Festsetzungsbescheid\n(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen\n(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung\nwegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des\nist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sie hat auf\nverlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die\neine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festset-\nKlage gegen den Entschädigungsberechtigten ist da-\nzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist\nrauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhe-\neine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ent-\nbung oder Abänderung des Bescheides anders festge-\nhält:\nsetzt wird.\n1. Ort und Zeit der Verhandlung;\n(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2\n2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe-         auf Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig\nrechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer ge-      vollstreckbar erklären.\nsetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;\n3. die Erklärungen der Beteiligten.                                                  Abschnitt 9\nDie Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur                            Kreuzungen\nDurchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu ver-                  mit öffentlichen Verkehrswegen\nmerken, dass es geschehen und die Genehmigung er-\nteilt ist.                                                                               § 40\n(2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Was-                              Duldungspflicht\nser- und Schifffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In\nden Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Ab-               (1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauen-\nsatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen          den Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öf-\nund den Beteiligten mit einer Belehrung über den              fentlichen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der an-\nRechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsge-         dere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine\nrichtsordnung gilt entsprechend.                              verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemes-\nsen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung\n§ 38                              bestehender Kreuzungsanlagen.\nVollstreckung                              (2) Öffentliche Verkehrswege sind\n(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozess-         1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr die-\nordnung findet statt                                              nen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentli-\nchen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Ei-\n1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die\nsenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen\nvollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche\nkönnen (Anschlussbahnen), und ferner die den An-\nvorher zugestellt ist;\nschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,\n2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die voll-\n2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,\nstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder\ngleichzeitig zugestellt wird.                             3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen\nBahnkörpern.\n(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Ur-\nkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nerteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schifffahrtsdi-                                § 41\nrektion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767                                Kosten der\nbis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ent-                  Herstellung von Kreuzungsanlagen\nscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.                      (1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder\n(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festset-           neu gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentli-\nzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er          chen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende ge-\nfür die Beteiligten unanfechtbar ist.                         ändert werden, hat die Wasser- und Schifffahrtsverwal-","974               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\ntung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen               gen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 1 oder 2 Ände-\noder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer       rungskosten getragen, ist er verpflichtet, dem anderen\nauf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses               Beteiligten die Mehrkosten für die Unterhaltung zu er-\ndazu verpflichtet ist.                                        statten, die diesem durch die Änderung entstehen. Hat\n(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder         ein Beteiligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten an-\nneu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bun-              teilig getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteilig-\ndeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geän-            ten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten für die\ndert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Ver-      Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Ände-\nkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ih-           rung entstehen.\nrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf           (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Ver-\nGrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu              pflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen\nverpflichtet ist.                                             bei der Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die\n(3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch            Kreuzungsanlagen erwachsen.\ndie Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreu-              (4) Ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten un-           Bundes zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, er-\nter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsent-            streckt sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungs-\nwicklung notwendig sind.                                      bauwerk. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlagen ha-\n(4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffent-         ben die Beteiligten zu unterhalten, zu deren öffentlichen\nlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die       Verkehrswegen sie gehören. Die Wasser- und Schiff-\nBeteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur             fahrtsverwaltung des Bundes hat den Beteiligten die\nHälfte zu tragen.                                             Mehrkosten der Unterhaltung an den Kreuzungsanla-\ngen außerhalb des Kreuzungsbauwerks zu erstatten.\n(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und\nwird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert,         (4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind\nhaben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden         die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten\nKosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten         auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bun-\nbei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinan-            desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnah-        wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates\nmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten          durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zah-\nverlangen müssen.                                             lung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen so-\nwie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von\n(5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Än-       Streitigkeiten festzulegen.\nderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen,\nsind auszugleichen (Vorteilsausgleich).                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten\n(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die          nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt\nKosten, die mit der Herstellung oder Änderung des             ist oder wenn etwas anderes vereinbart wird.\nKreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der\ndurch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung                                          § 43\noder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden\nsind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Eini-                       Durchfahrten unter Brücken\ngung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbe-                   im Zuge öffentlicher Verkehrswege\nschluss (§ 14b) zu entscheiden.                                  (1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentli-\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             cher Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben,\nStadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesra-            Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern\ntes Rechtsverordnungen erlassen, durch die                    oder durch Schifffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der\nRechtsträger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet\n1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für          oder geändert wird, auch die Kosten der Herstellung\ndie Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt         dieser Einrichtungen zu tragen.\nwerden;\n(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der\n2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung         Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die\nder Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kos-             Unterhaltung umfasst auch spätere Erneuerungen und\nten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die          den Betrieb der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf\nBaukosten in vereinfachter Form ermittelt werden.         dessen Kosten die Einrichtungen hergestellt sind, hat\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n§ 42                              die Unterhaltungskosten zu erstatten.\nUnterhaltung der Kreuzungsanlagen                       (3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung\n(1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver-         der Schifffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvor-\nkehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die          schriften durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat\nKosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder          die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die\nüberwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfasst            neuen Einrichtungen auf ihre Kosten herzustellen und\nauch spätere Erneuerungen und den Betrieb der be-             zu unterhalten. Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete\nweglichen Bestandteile der Kreuzungsanlagen.                  hat zu den weiteren Unterhaltungskosten bis zur Höhe\n(2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Herstellungs-     seiner bisherigen Verpflichtungen beizutragen.\nkosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhält-       (4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errich-\nnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutra-       tung der Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007             975\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten her-       den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922\nzustellen und zu unterhalten.                                (RGBl. I S. 222) – Zusatzvertrag mit Hamburg – und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem        Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-\nInkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten         trag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von\nnach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt         den Ländern auf das Reich vom 22. Dezember 1928\nist.                                                         (RGBl. 1929 II S. 1) – Nachtrag zum Zusatzvertrag mit\nHamburg – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des\n(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brü-        Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse\ncke erfordern, kann die Wasser- und Schifffahrtsverwal-      der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I\ntung des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen           S. 352), § 1 der Verordnung über die Verwaltung der\nRechtsträger vereinbaren, dass dieser Einrichtungen          Elbe im Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937\nganz oder teilweise herstellt, betreibt oder andere Auf-     (RGBl. I S. 727) und § 1 der Verordnung über die Ver-\ngaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des             waltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen\nBundes zu ihrer Unterhaltung wahrnimmt. Durch die            durch die Hansestadt Hamburg vom 31. Dezember\nVereinbarung werden die Obliegenheiten der Wasser-           1938 (RGBl. 1939 I S. 3) – bleiben unberührt.\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Ab-\nsätzen 2 bis 4 nicht berührt.\n§ 46\nAbschnitt 10\nRechtsverordnungen\nDurchführung des Gesetzes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n§ 44                               entwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu\nEnteignung für Zwecke                       erlassen über\nder Bundeswasserstraßen\n1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1\n(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und              Abs. 4 Nr. 1,\ndes Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den\nBund, für die Errichtung von bundeseigenen Schiff-           2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und\nfahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen              Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),\nsowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswas-\nserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit      3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des\nsie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer            Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,\nweiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht.\n4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und\n(2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine              Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zu-\nPlanfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungs-             ständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt\nverfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er           sind.\nist für die Enteignungsbehörde bindend.\n(3) Die Enteignung wird von den zuständigen Lan-          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\ndesbehörden nach Landesrecht durchgeführt.                   wicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermäch-\ntigung auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\n§ 45                               übertragen.\nZuständigkeiten\n(1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsver-                                   § 47\nwaltung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn\nes nichts anderes bestimmt.                                                      Kostenregelung\n(2) (weggefallen)                                            (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 14b, 14d,\n(3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser-        28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesan-          Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie\nstalt für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässer-         nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen\nkunde und, soweit Fragen der Fischerei berührt wer-          Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und\nden, auch die Bundesforschungsanstalt für Fischerei          Auslagen) erhoben.\nzur Verfügung.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständig-         Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen\nkeiten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswas-          mit dem Bundesministerium der Finanzen durch\nserstraße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht     Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen\nvom Bund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die         Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestim-\nHafenaufsicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt.              men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-\n(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien           sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass\nund Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und              der mit den Amtshandlungen verbundene Personal-\nPreußen abgeschlossenen Zusatzverträgen zum                  und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\nStaatsvertrag betreffend den Übergang der Wasser-            Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der\nstraßen von den Ländern auf das Reich und ihre Ergän-        wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den\nzungen – Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-          Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-\ntrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von           den.","976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\n§ 48                                (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nAnforderungen                          Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nder Sicherheit und Ordnung                     Wasser- und Schifffahrtsdirektion.\nDie Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen                                     §§ 51 bis 55\nSchifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die                               (weggefallen)\nbundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anfor-\nderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Be-                                         § 56\nhördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnah-\nmen bedarf es nicht.                                                        Überleitungsbestimmungen\n(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tal-\nAbschnitt 11                          sperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen\nBußgeldvorschriften, Schlussvorschriften               befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach\nder auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-\n§ 49                             nung nicht nötig.\n(weggefallen)                            (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses\nGesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-\n§ 50                             bau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmun-\nOrdnungswidrigkeiten                        gen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           ist.\nfahrlässig\n(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\n1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbe-\nRhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Akti-\ncken mit Wasserfahrzeugen befährt,\nengesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Akti-\n2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46     engesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft\nNr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwider-          vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-        auszubauen oder neu zu bauen, ist eine neue Übertra-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift           gung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig.\nverweist,\n(4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in\n3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hinder-        Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom\nnis beseitigt oder Gegenstände von diesem fort-           13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Auf-\nschafft,                                                  hebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai\n4. entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schifffahrts-         1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.\npolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße\nbenutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder be-           (5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfest-\ntreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage      stellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren\nnicht nachkommt,                                          werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der\nab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter-\n5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1                    geführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbe-\na) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,         schleunigungsgesetzes bleibt unberührt.\nAnlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich\n(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse\nmacht oder technische Ermittlungen ohne Prü-\nund Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember\nfungen nicht duldet,\n2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht\nb) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder      außer Kraft getreten ist.\nWerkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder\nc) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder                                 § 57\nnicht rechtzeitig erteilt,\n(weggefallen)\n6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\ngung ein Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt oder\n§ 58\n7. der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestal-\ntung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Ein-                              (weggefallen)\nrichtungen oder Schifffahrtszeichen zuwiderhandelt.\n§ 59\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.                                            (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007               977\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)\nVerzeichnis\nder dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n1 Aller                                    Mühlenwehr in Celle (km 0,25)        Weser\n2 Altmühl                                  90 m oberhalb der Brückenachse       Main-Donau-Kanal\ndes Wehres Dietfurt\n3 Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal       Havel-Oder-Wasserstraße              Spree-Oder-Wasserstraße,\nmit                                      [Spandauer Havel]                    Humboldthafen\nWesthafen-Verbindungskanal,\nWesthafenkanal nebst\nCharlottenburger Verbindungskanal\n(zur Spree)\n4 Dahme-Wasserstraße                       Prieros (km 25,00)                   Spree-Oder-Wasserstraße,\n[Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee,                                           Schmöckwitz\nSellenzugsee, Zeuthener See]\nmit\nStorkower Gewässer\n[Scharmützelsee, Storkower See,\nStorkower Kanal, Wolziger See,\nLanger See],\nMöllenzugsee,\nWernsdorfer Seenkette\n[Wernsdorfer See südlich\nOder-Spree-Kanal,\nKrossinsee, Gr. Zug]\n5 Datteln-Hamm-Kanal                       Dortmund-Ems-Kanal, Datteln          Schmehausen (km 47,20)\n6 Donau                                    Kelheim (km 2 414,72)                deutsch-österreichische\n[Regen vom Schleusenkanal Regensburg                                          Grenze bei Jochenstein\nbis zum Donau-Nordarm]\nmit\nDonau-Südarm in Regensburg\n7 Dortmund-Ems-Kanal                       Hafen Dortmund (km 1,44)             Ems,\n[Ems von Gleesen bis Hanekenfähr,        und                                  Verbindungslinie bei Papen-\nHase vom Dortmund-Ems-Kanal              Einmündung des                       burg zwischen dem Diemer\nbis zur Ems, Ems von Meppen              Rhein-Herne-Kanals bei               Schöpfwerk und dem Deich-\nbis Papenburg]                           Henrichenburg (km 15,45)             durchlass bei Halte\nmit\nErsten Fahrten\n8 Eider                                    oberhalb der Einmündung des          Nordsee,\nGieselaukanals (km 22,64)            Verbindungslinie zwischen\nder Mitte der Burg (Tränke)\nund dem Kirchturm von\nVollerwiek","978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n9 Elbe                                     deutsch-tschechische Grenze        Nordsee,\n[Norderelbe]                             bei Schöna                         Verbindungslinie zwischen der\nmit                                                                         Kugelbake bei Döse und der\nSüderelbe und Köhlbrand,                                                    westlichen Kante des Deichs\nBützflether Süderelbe                                                       des Friedrichskoogs\n(von km 0,69 bis zur Elbe),                                                 (Dieksand)\nRuthenstrom\n(von km 3,75 bis zur Elbe),\nWischhafener Süderelbe\n(von km 8,03 bis zur Elbe)\n10 Elbe-Havel-Kanal                         Mittellandkanal,                   Untere Havel-Wasserstraße\n[Gr. Wendsee]                            Ende des unteren Schleusen-        [Plauer See]\nmit                                      vorhafens Hohenwarthe\nNiegripper Verbindungskanal\n(zur Elbe),\nPareyer Verbindungskanal\n(zur Elbe) nebst\nBaggerelbe (von km 0,31 bis zum\nPareyer Verbindungskanal),\nRoßdorfer Altkanal\n(von der westlichen Abzweigung\nbis km 0,90),\nWoltersdorfer Altkanal\n11 Elbe-Lübeck-Kanal                        Trave,                             Elbe\n71 m nordöstlich der Achse der\nGeniner Straßenbrücke\n12 Elbe-Seitenkanal                         Mittellandkanal                    Elbe\n13 Ems                                      Hanekenfähr (km 84,41)             Nordsee,\n(ohne Abschnitt des                                                         Verbindungslinie der nord-\nDortmund-Ems-Kanals von                                                     östlichen Deichecke bei\nMeppen bis Papenburg)                                                       Het Oude Schip (ungefähre\nLage 53° 26' 5\" N und\n6° 52' 4\" 0) und der vorsprin-\ngenden Deichecke westlich\nPilsum (ungefähre Lage\n53° 29' 8\" N und 7° 1' 52\" O)\n14 Ems-Seitenkanal                          Ems, Oldersum                      Unterhaupt der Borßumer\nSchleuse in Emden\n15 Este                                     Unterwasser der Schleuse           Elbe\nBuxtehude (km 0,25)                [Mühlenberger Loch]\n16 Freiburger Hafenpriel                    Ostkante der Deichschleuse in      Elbe\nFreiburg an der Elbe\n17 Fulda                                    Kiesgrube bei Kassel               Weser\n(km 76,78)\n18 Gieselaukanal                            Nord-Ostsee-Kanal                  Eider\n19 Hase                                     unterhalb der Einmündung des       Dortmund-Ems-Kanal\nEms-Hase-Kanals (km 165,07)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007            979\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n20  Havelkanal                               Havel-Oder-Wasserstraße,           Untere Havel-Wasserstraße,\nNieder Neuendorf                   Paretz\n21  Havel-Oder-Wasserstraße                  Spreemündung, Spandau              deutsch-polnische Grenze bei\n[Spandauer Havel (Spandauer See,                                            Mescherin\nNieder Neuendorfer See),\nOder-Havel-Kanal (Lehnitzsee),\nOderberger Gewässer (Lieper See,\nOderberger See, Alte Oder),\nHohensaaten-Friedrichsthaler\nWasserstraße,\nWestoder von der Einmündung\nder Hohensaaten-Friedrichsthaler\nWasserstraße]\nmit\nTegeler See,\nVeltener Stichkanal,\nOranienburger Havel\n(von km 2,81 bis zur\nHavel-Oder-Wasserstraße),\nMalzer Kanal (bei Malz)\n(von der unteren Trenndamm-\nspitze der Schleuse Malz bis zur\nHavel-Oder-Wasserstraße),\nWerbelliner Gewässer [Werbellinsee,\nWerbellinkanal nördlich\nOder-Havel-Kanal, Pechteichsee],\nWriezener Alte Oder\n(von km 2,53 bis zur\nHavel-Oder-Wasserstraße),\nVerbindungskanal Hohensaaten\nOst (zur Oder),\nVerbindungskanal Schwedter\nQuerfahrt (zur Oder),\nWestoder (von der Oder bis zur\nHohensaaten-Friedrichsthaler\nWasserstraße)\n22  Hunte                                    140 m unterhalb der                Weser\nAmalienbrücke in Oldenburg\n23  Ilmenau                                  Nordwestkante der                  Elbe\nBrausebrücke an der\nAbtsmühle in Lüneburg\n24  Krückau                                  Südwestkante der im Verlauf        Elbe\nder Straße Wedenkamp               [Pagensander Nebenelbe]\nliegenden Straßenbrücke in\nElmshorn\n25  Küstenkanal                              140 m unterhalb der                Dortmund-Ems-Kanal\n[Hunte von 140 m unterhalb der           Amalienbrücke in Oldenburg         [Ems]\nAmalienbrücke in Oldenburg\nbis zur Einmündung des\nLandesgewässers Hunte]\nmit\nStichkanal Dörpen (bis km 64,47)\n26  Lahn                                     Wetzlar (km 12,22)                 Rhein","980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n27 Leda                                      Einmündung des                     Ems\nund Sagter Ems (vom Elisabethfehn-        Elisabethfehnkanals in die\nkanal bis zum Zusammenfluss mit dem       Sagter Ems\nDreyschloot)\n28 Leine                                     Einmündung des Schnellen           Brückenachse des Wehres\nund Ihme (vom Schnellen Graben            Grabens in die Ihme                Herrenhausen\nbis zur Leine)\noberhalb der Einmündung des        Aller\nSchleusenkanals Hademstorf\nder Aller (km 110,00)\n29 Lesum                                     Zusammenfluss von Hamme            Weser\nund Wümme (km 0,00)\n30 Lühe                                      Unterwasser der Au-Mühle in        Elbe\nHorneburg (km 0,00)\n31 Main                                      oberhalb der Eisenbahnbrücke       Rhein\nbei Hallstadt (km 387,69)\n32 Main-Donau-Kanal                          Main                               Donau\n[Regnitz vom Main bis unterhalb\nder Schleuse Bamberg und von ober-\nhalb des Hochwassersperrtores\nNeuses bis unterhalb der Schleuse\nHausen, Altmühl von unterhalb der\nSchleuse Dietfurt bis zur Donau]\n33 Mittellandkanal                           Dortmund-Ems-Kanal                 Elbe-Havel-Kanal,\nmit                                                                          Ende des unteren Schleusen-\nErsten Fahrten,                                                              vorhafens Hohenwarthe\nStichkanal Ibbenbüren\n(bis km 1,11),\nStichkanal Osnabrück\n(bis km 13,00),\nVerbindungskanal Nord zur Weser,\nVerbindungskanal Süd zur Weser,\nStichkanal Hannover-Linden\n(bis km 10,75) nebst\nVerbindungskanal zur Leine,\nStichkanal Misburg (bis km 0,92),\nStichkanal Hildesheim\n(bis km 14,40),\nStichkanal Salzgitter\n(bis km 17,96),\nRothenseer Verbindungskanal (zur\nElbe)\n34 Mosel                                     deutsch-französische Grenze        Rhein\nbei Apach\n35 Müritz-Elde-Wasserstraße                  Buchholz (km 180,00)               Elbe\n[Mecklenburgische Oberseen\n(Müritz, Kölpinsee, Fleesensee,\nMalchower See, Petersdorfer See,\nPlauer See), Elde-Seitenkanal]\nmit\nVerbindungskanal Elde-Dreieck,\nStör-Wasserstraße\n[Schweriner See, Störkanal] nebst\nZiegelsee","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007            981\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n36  Müritz-Havel-Wasserstraße                 Müritz-Elde-Wasserstraße           Obere Havel-Wasserstraße,\n[Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee),      [Kl. Müritz]                       Priepert\nZotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil,\nKl. Peetschsee, Labussee, Canower\nSee, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee\nNordteil, Ellbogensee Westteil]\nmit\nMirower Adlersee und Vilzsee Westteil,\nGr. Peetschsee,\nRheinsberger Gewässer\n[Kl. Pälitzsee Südteil,\nWolfsbrucher Kanal]\n37  Neckar                                    Gemeindegrenze                     Rhein\nWernau – Plochingen\n38  Nord-Ostsee-Kanal                         Elbe,                              Ostsee [Kieler Förde],\n[Audorfer See, Schirnauer See]            Verbindungslinie zwischen den      Verbindungslinie zwischen\nmit                                       Molenköpfen in Brunsbüttel         den Einfahrtsfeuern in\nObereidersee mit Enge,                                                       Kiel-Holtenau\nBorgstedter See mit Enge,\nFlemhuder See,\nStichkanal Achterwehrer\nSchifffahrtskanal\n39  Obere Havel-Wasserstraße                  Zierker See, Neustrelitz           Havel-Oder-Wasserstraße\n[Kammerkanal (Zierker See),\nObere Havel (Woblitzsee, Finowsee,\nKl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee\nOstteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen-\nsee, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal]\nmit\nMenowsee,\nSchwedtsee,\nLychener Gewässer\n[Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz,\nHaussee],\nTempliner Gewässer\n[Zaarsee, Fährsee, Bruchsee,\nTempliner See, Templiner Kanal,\nRöddelinsee, Kl. Lankensee,\nKuhwallsee, Templiner Wasser] nebst\nGleuensee [Gleuenfließ] und\nGr. Lankensee,\nWentow-Gewässer\n[Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal]\nnebst Tornowfließ\n40  Oder                                      deutsch-polnische Grenze bei       deutsch-polnische Grenze an\nRatzdorf                           der Abzweigung der Westoder\n41  Oste                                      Nordostkante des Mühlen-           Elbe\nwehres Bremervörde","982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n42 Peene                                    Einmündung des Malchiner           Ostsee [Peenestrom],\n[Westpeene, Kummerower See,              Peenekanals in die Westpeene       Verbindungslinie zwischen\nRichtgraben]                             (km 2,50)                          dem Oberfeuer Jahnkenort\nmit                                                                         und dem Unterfeuer Pinnow\nMündungsstrecke Peene\n43 Pinnau                                   Südwestkante der                   Elbe\nEisenbahnbrücke in Pinneberg       [Pagensander Nebenelbe]\n44 Regen                                    (km 0,44)                          Schleusenkanal Regensburg\n45 Regnitz                                  270 m oberhalb der Brücken-        Main-Donau-Kanal\nachse des Wehres Hausen\nMain-Donau-Kanal                   150 m unterhalb des\nWehres Neuses (km 21,79)\n170 m oberhalb der Brücken-        Main-Donau-Kanal\nachse des Wehres Bamberg\n46 Rhein                                    deutsch-schweizerische Grenze      deutsch-niederländische\nmit                                      bei Basel                          Grenze bei Millingen\nLampertheimer Altrhein\n(von km 4,75 bis zum Rhein),\nAltrhein Stockstadt-Erfelden\n(von km 9,80 bis zum Rhein),\n47 Rhein-Herne-Kanal                        Ruhrorter Hafen, Einmündung        Dortmund-Ems-Kanal,\nmit                                      des Beckens C (km 0,16)            unterer Vorhafen des alten\nVerbindungskanal zur Ruhr                                                   Hebewerks Henrichenburg\n48 Rüdersdorfer Gewässer                    oberhalb der Abzweigung des        Gosener Kanal\n[Strausberger Mühlenfließ, Hohler See,   Langerhanskanals (km 9,85)\nStolpgraben, Kalksee, Flakensee,\nDämeritzsee]\nmit\nStichkanal Langerhanskanal [Kriensee]\n49 Ruhr                                     oberhalb der Schlossbrücke in      Rhein\nMülheim (km 12,21)\n50 Ryck                                     Ostkante der Steinbecker           Ostsee\nBrücke in Greifswald               [Greifswalder Bodden],\nVerbindungslinie der See-\nkanten der Molenköpfe\n51 Saale                                    Bad Dürrenberg (km 124,16)         Elbe\n52 Saar                                     deutsch-französische Grenze        Mosel\nbei Saargemünd","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007             983\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                            Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n53  Schifffahrtsweg Rhein-Kleve               Hafen Kleve (km 1,78)              Rhein\n[Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum\nUnterwasser der Schleuse Brienen,\nGriethauser Altrhein vom Unterwasser\nder Schleuse Brienen bis zum Rhein]\n54  Schwinge                                  Nordkante der Salztorschleuse      Elbe\nin Stade\n55  Spree-Oder-Wasserstraße                   Havel-Oder-Wasserstraße,           Oder\n[Untere Spree, Berliner Spree,            Spandau\nTreptower Spree, Dahme (Langer See),\nOder-Spree-Kanal, Fürstenwalder\nSpree]\nmit\nRuhlebener Altarm,\nLandwehrkanal,\nSpreekanal,\nRummelsburger See,\nMüggelspree [Gr. Müggelsee]\n(von Köpenick bis km 11,85 und\nvom Unterwasser des Wehres\nGr. Tränke (km 44,85) bis zur\nSpree-Oder-Wasserstraße),\nWasserstraße Seddinsee und\nGosener Kanal,\nNeuhauser Speisekanal\n(bis zum Ende des unteren\nSchleusenvorhafens Neuhaus),\nKl. Müllroser See\n(von der Schlaube bis zur\nSpree-Oder-Wasserstraße)\n56  Stör                                      Pegel Rensing                      Elbe\n57  Teltowkanal                               Potsdamer Havel                    Spree-Oder-Wasserstraße\n[Glienicker Lake, Griebnitzsee,                                              [Dahme]\nKleinmachnower See]\nmit\nGriebnitzkanal\n[Stölpchensee, Pohlesee,\nKl. Wannsee],\nBritzer Verbindungskanal (zur Spree)\n58  Trave                                     Elbe-Lübeck-Kanal,                 Ostsee [Lübecker Bucht],\n[Kanaltrave, Untertrave]                  71 m nordöstlich der Achse der     Verbindungslinie der Köpfe\nmit                                       Geniner Straßenbrücke              der Süderinnenmole und\nNebenarm An der Lachswehr,                                                   Norderaußenmole\nNebenarm Stadttrave,\nden beiden Altarmen\nan der Teerhofinsel,\nDassower See,\nPötenitzer Wiek\n59  Uecker                                    Südwestkante der Straßen-          Ostsee [Stettiner Haff],\nbrücke in Ueckermünde              Verbindungslinie der See-\nkanten der Molenköpfe","984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007\nLfd.\nBezeichnung der Wasserstraße                           Endpunkte der Wasserstraße\nNr.\n60 Untere Havel-Wasserstraße                 Spreemündung, Spandau              Einmündung des\n[Pichelsdorfer Havel (Pichelssee),                                           Havelberger Schleusenkanals\nKladower Seestrecke, Jungfernsee,                                            in die Elbe\nSacrow-Paretzer Kanal (Weißer See),\nBrandenburger Oberhavel (Trebelsee),\nSilokanal, Quenzsee, Plauer See]\nmit\nGr. Wannsee,\nPotsdamer Havel\n[Tiefer See, Templiner See,\nGr. und Kl. Zernsee] nebst\nSchwielowsee,\nKetziner Havel,\nBrandenburger Stadtkanal,\nBeetzsee-Riewendsee-Wasserstraße\n(von der Ostkante der\nPählbrücke bis zur Unteren\nHavel-Wasserstraße),\nBrandenburger Niederhavel,\nBreitlingsee und Möserscher See,\nRathenower Havel\n[Rathenower Stadtkanal],\nMündungsstrecke Untere Havel\n(bis km 156,75)\n61 Warnow                                    Südkante der Eisenbahnbrücke       Ostsee [Unterwarnow],\n(ohne Nebenarm westlich der               Rostock — Stralsund                Verbindungslinie zwischen der\nBadewieseninsel in Rostock)                                                  nördlichen Böschungsunter-\nkante auf der Landzunge\nzwischen Osthafen und\nWarnow (ungefähre Lage\n54° 05' 41\" N und\n12° 09' 09\" O) und der\nnordwestlichen Böschungs-\nunterkante am östlichen Ende\ndes Stadthafens Rostock\n(ungefähre Lage 54° 05' 47\" N\nund 12° 09' 14\" O)\n62 Werra                                     Unterwasser der Staustufe          Weser\n„Letzter Heller“ (km 84,00)\n63 Wesel-Datteln-Kanal                       Rhein                              Dortmund-Ems-Kanal, Datteln\n64 Weser                                     Zusammenfluss von Fulda und        Nordsee,\nmit den Nebenarmen:                       Werra                              Verbindungslinie zwischen\nKleine Weser in Bremen                                                       dem Kirchturm von Lang-\n(von der unterstromigen Kante                                                warden und der Mündung\nder Wehranlage am Teerhof bis                                                des Arenschen\nzur Weser),                                                                  Baches\nWestergate,\nRekumer Loch,\nRechter Nebenarm,\nSchweiburg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2007           985\nAnlage 2\n(zu § 14e Abs. 1)\nBundeswasserstraßen\nmit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts\nLfd.\nBezeichnung\nNr.\n1     Mittellandkanal (Hannover – Magde-\nburg)/Elbe-Havel-Kanal/Untere Havel-\nWasserstraße/Berliner Wasserstraßen\n2     Havel-Oder-Wasserstraße und Hohen-\nsaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße\n3     Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)\n4     Main-Donau-Wasserstraße\n5     Unter- und Außenelbe\n6     Unter- und Außenweser"]}