{"id":"bgbl1-2007-23-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":23,"date":"2007-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/23#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_23.pdf#page=35","order":6,"title":"Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)","law_date":"2007-05-23T00:00:00Z","page":947,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                947\nLuftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung\n(LuftSiZÜV)\nVom 23. Mai 2007\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 des Luftsicherheitsgeset-             cherheitsgesetzes hat, ist der Ort der Niederlassung\nzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) verordnet das              maßgeblich, oder\nBundesministerium des Innern:\n3. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsge-\nsetzes von der für den Hauptwohnsitz des Antrag-\n§1                                    stellers zuständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit\n(1) Die Luftsicherheitsbehörde überprüft die Zuver-             nicht Nummer 1 Anwendung findet; soweit der An-\nlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes           tragsteller keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des\ngenannten Personen nach Maßgabe des § 7 des Luft-                  Luftsicherheitsgesetzes hat, erfolgt die Zuverlässig-\nsicherheitsgesetzes und nach Maßgabe dieser Verord-                keitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbe-\nnung.                                                              hörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer\n(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt                     zuständigen Luftsicherheitsbehörde.\n1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5               (2) Sind Personen nach Absatz 1 Beschäftigte von\ndes Luftsicherheitsgesetzes vor Erteilung einer Zu-        Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich die-\ngangsberechtigung zu nicht allgemein zugängli-             ser Verordnung, erfolgt abweichend von Absatz 1 die\nchen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder           Überprüfung durch die Luftsicherheitsbehörde, in deren\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes,       Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Unternehmens\nbefindet. Soweit die in Satz 1 genannten Unternehmen\n2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft-        als herrschende Unternehmen mit mehreren abhängi-\nsicherheitsgesetzes vor Übertragung der Tätigkeit          gen Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Unterneh-\noder, falls vor einer vorgesehenen Tätigkeit als Kon-      men unter einer einheitlichen Leitung als Konzern\ntrollkraft zur Durchführung der Personal- und Waren-       (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefasst sind, ist\nkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9           auch für die Zuverlässigkeitsüberprüfung der in den ab-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine       hängigen Unternehmen Beschäftigten der Sitz des\nAusbildung erfolgt, vor Aufnahme dieser Ausbildung,        herrschenden Unternehmens maßgeblich. Die Zustän-\n3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Luft-        digkeit für die Erteilung der Zugangsberechtigung nach\nsicherheitsgesetzes vor der Beleihung oder, falls vor      § 10 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt davon unbe-\nder Beleihung eine Ausbildung erfolgt, vor Aufnahme        rührt.\nder Ausbildung oder vor der Beauftragung mit einer\nAufgabe, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet,                                       §3\noder\n(1) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprü-\n4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft-        fung soll von den in § 7 Abs. 1 des Luftsicherheitsge-\nsicherheitsgesetzes mit Aufnahme der Ausbildung,           setzes genannten Personen bei der nach § 2 zuständi-\nvor der Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer nach        gen Luftsicherheitsbehörde einen Monat vor der ge-\n§ 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder vor der           planten Tätigkeit oder der Aufnahme einer Ausbildung\nAnerkennung ausländischer Erlaubnisse für Luftfah-         im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder mit Beginn\nrer, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.               der Ausbildung als Luftfahrer beantragt werden.\n§2                                   (2) Der Antrag ist zu stellen\n(1) Die Zuverlässigkeit der in § 7 Abs. 1 des Luftsi-       1. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2\ncherheitsgesetzes genannten Personen wird überprüft                Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunter-\nnehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 des Luft-           Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicher-\nsicherheitsgesetzes von der Luftsicherheitsbehörde,            heitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; diese lei-\nin deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das              ten den Antrag an die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zustän-\nFlugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgeset-            dige Luftsicherheitsbehörde weiter,\nzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängli-\nche Bereich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsi-       2. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2\ncherheitsgesetzes befindet,                                    Nr. 2 über den Arbeitgeber bei der zuständigen Luft-\nsicherheitsbehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und\n2. im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsge-\nsetzes von der für den Sitz des Unternehmens zu-           3. für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Abs. 2\nständigen Luftsicherheitsbehörde, soweit das Unter-            Nr. 4 bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde\nnehmen keinen Sitz im Geltungsbereich des Luftsi-              nach § 2 Abs. 1 Nr. 3.","948               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nDie zuständige Luftsicherheitsbehörde kann abwei-                                         §4\nchende Regelungen von Nummer 1 festlegen.                        (1) Die Luftsicherheitsbehörde soll über den Antrag\n(3) In dem Antrag sind von dem Betroffenen anzuge-         auf Überprüfung der Zuverlässigkeit innerhalb eines\nben:                                                          Monats entscheiden.\n1. der Familienname einschließlich früherer Namen,             (2) Die Luftsicherheitsbehörde darf zum Zwecke der\n2. der Geburtsname,                                         Zuverlässigkeitsüberprüfung die Polizeivollzugs- und\ndie Verfassungsschutzbehörden der Länder ersuchen,\n3. sämtliche Vornamen,                                      die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antrag-\n4. das Geschlecht,                                          stellers nach dem Luftsicherheitsgesetz vorhandenen\n5. das Geburtsdatum,                                        bedeutsamen Informationen zu übermitteln. Das Ersu-\nchen an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbe-\n6. der Geburtsort und das Geburtsland,                      hörden ist an die nach Landesrecht zuständige Be-\n7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der An-         hörde zu richten. Die Luftsicherheitsbehörde darf die\ntragstellung, hilfsweise die gewöhnlichen Aufent-        Registerbehörde nach dem Bundeszentralregisterge-\nhaltsorte,                                               setz um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bun-\ndeszentralregister ersuchen. Bei ausländischen Antrag-\n8. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte\nstellern darf sie zusätzlich das Bundesverwaltungsamt\nStaatsangehörigkeiten,\nals Registerbehörde nach dem Ausländerzentralregis-\n9. die Nummer des Personalausweises oder Passes;            tergesetz um Auskunft ersuchen. Soweit dies im Einzel-\nbei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers          fall erforderlich ist, darf die Luftsicherheitsbehörde\nauch die Bezeichnung des Papiers und des Aus-            auch bei den zuständigen Ausländerbehörden anfra-\nstellers, sowie                                          gen, ob diese Anhaltspunkte dafür haben, dass auslän-\n10. in der Vergangenheit durchgeführte oder laufende          dische Antragsteller die öffentliche Sicherheit beein-\nZuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen.         trächtigen.\nZusätzlich sind anzugeben oder beizufügen:                       (3) Die Polizeivollzugsbehörden übermitteln der Luft-\nsicherheitsbehörde auf Ersuchen nach Absatz 2 Satz 1\n1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nbedeutsame Informationen für die Beurteilung der Zu-\ndes Luftsicherheitsgesetzes\nverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz, insbe-\na) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers,           sondere aus\nb) die vorgesehene berufliche Tätigkeit und               1. Kriminalaktennachweisen,\nc) die Flugplätze, die betreten werden sollen;            2. Personen- und Sachfahndungsdateien und\n2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft-       3. polizeilichen Staatsschutzdateien.\nsicherheitsgesetzes\nDie für den Sitz der Luftsicherheitsbehörde nach Lan-\na) der Name und die Anschrift des Arbeitgebers und        desrecht zuständige Verfassungsschutzbehörde führt\nb) die vorgesehene berufliche Tätigkeit;                  insbesondere eine Abfrage des nachrichtendienstlichen\nInformationssystems durch.\n3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft-\nsicherheitsgesetzes ein Nachweis zur erteilten oder          (4) Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, darf die\nAngaben zur angestrebten Erlaubnis für Luftfahrer         Luftsicherheitsbehörde auch die folgenden Stellen um\nnach § 4 des Luftverkehrsgesetzes;                        Übermittlung von bedeutsamen Informationen für die\nBeurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicher-\n4. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luft-       heitsgesetz ersuchen:\nsicherheitsgesetzes\n1. das Bundeskriminalamt,\na) die Flugplätze, die betreten werden sollen, und\n2. das Zollkriminalamt,\nb) ein Nachweis für die Erforderlichkeit zum Zugang\nzu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines        3. das Bundesamt für Verfassungsschutz,\nFlugplatzes.                                           4. den Bundesnachrichtendienst,\n(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Verlangen der     5. den Militärischen Abschirmdienst und\nLuftsicherheitsbehörde                                        6. die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des\na) die Angaben nach Absatz 3 zu belegen und                       Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-\nb) weitere Nachweise vorzulegen.                                  schen Demokratischen Republik.\n(5) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässig-        (5) Hatte der Betroffene in den letzten zehn Jahren\nkeit fest, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Ab-       vor der Überprüfung weitere Wohnsitze auch in anderen\nlauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses           Bundesländern, so darf die Luftsicherheitsbehörde\nder letzten Überprüfung auf Antrag des Betroffenen zu         auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivoll-\nwiederholen. Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Wieder-       zugsbehörden um Übermittlung dort vorhandener be-\nholungsüberprüfung entsprechend. Wird die Zuverläs-           deutsamer Informationen für die Beurteilung der Zuver-\nsigkeit verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchfüh-      lässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz ersuchen.\nrung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens                (6) Hat der Betroffene im Geltungsbereich des Luft-\nnach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten        sicherheitsgesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnli-\nÜberprüfungsergebnisses gestellt werden; dies gilt            chen Aufenthaltsort, so ist das Ersuchen um Übermitt-\nnicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe         lung der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeut-\nfür die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.        samen Informationen der Luftsicherheitsbehörde an die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                949\nfür den Unternehmenssitz seines Arbeitgebers zustän-              Luftfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizei-\ndige Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörde                vollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bun-\nzu richten. Hat auch der Arbeitgeber keinen Unterneh-             des und der Länder.\nmenssitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgeset-            (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 beinhaltet:\nzes, so ist das Ersuchen an die für den Sitz der Luft-\nsicherheitsbehörde zuständige Polizeivollzugs- und              1. den Familiennamen,\nVerfassungsschutzbehörde zu richten.                            2. den Geburtsnamen,\n(7) Bestehen auf Grund der übermittelten Informati-          3. sämtliche Vornamen,\nonen der in § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Luftsicherheits-         4. das Geburtdatum,\ngesetzes genannten Behörden Anhaltspunkte für Zwei-\n5. den Geburtsort,\nfel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luft-\nsicherheitsbehörde zur Behebung dieser Zweifel Aus-             6. den Wohnsitz,\nkünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Sie darf          7. die Staatsangehörigkeit,\nvom Betroffenen selbst weitere Informationen einholen\n8. das Aktenzeichen,\nund die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen.\n9. die Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung\n§5                                     und\n10. das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung.\n(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu ver-\nneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an sei-           (3) Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Be-\nner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betrof-         troffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen\nfene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheits-      schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-\ngesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt       henen Bescheid mitzuteilen. Die Begründung hat den\nhat.                                                          Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und\nTatsachen zu gewährleisten. Stammen die Erkenntnisse\n(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässig-\nvon einer in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 4 des\nkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekannt-\nLuftsicherheitsgesetzes genannten Stelle, ist das Ein-\ngabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten\nvernehmen dieser Stellen erforderlich.\ndes Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach\n§ 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes             (4) Über die Verneinung der Zuverlässigkeit sind die\nzu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene         anderen Luftsicherheitsbehörden im Geltungsbereich\ndie Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens          des Luftsicherheitsgesetzes zu unterrichten. Die Unter-\ndrei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuver-           richtung enthält die in Absatz 2 genannten Angaben.\nlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Ab-            (5) Das Ergebnis einer nach dieser Verordnung\nschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig.         durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt im ge-\nWerden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Be-           samten Bundesgebiet.\nurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informatio-\nnen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität                                       §7\ndes Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Abs. 1\n(1) Werden den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5\nNr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes der Zu-\ndes Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder\ngang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder\nStellen oder den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten\ndie Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und\nAusländerbehörden hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 des\nErkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.\nLuftsicherheitsgesetzes genannten Personen im Nach-\nhinein bedeutsame Informationen für die Beurteilung\n§6                                der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz be-\n(1) Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprü-         kannt, sind diese verpflichtet, die Luftsicherheitsbe-\nfung werden gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Luftsicher-           hörde hierüber unverzüglich zu unterrichten. Werden\nheitsgesetzes unterrichtet:                                   der Luftsicherheitsbehörde nachträglich für die Beurtei-\nlung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen\n1. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3\nbekannt oder entstehen nachträglich Zweifel an der\ndes Luftsicherheitsgesetzes der Betroffene, der ge-\nIdentität des Betroffenen, so darf die Luftsicherheits-\ngenwärtige Arbeitgeber, das Flugplatz- oder Luft-\nbehörde zur Prüfung der Aufhebung der Feststellung\nfahrtunternehmen sowie die beteiligten Polizeivoll-\nder Zuverlässigkeit die erforderlichen Auskünfte ent-\nzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes\nsprechend § 4 Abs. 2 bis 7 einholen.\nund der Länder,\n(2) Für die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2\n2. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Luft-\nkann bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des\nsicherheitsgesetzes der Betroffene, der gegenwär-\nLuftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein\ntige Arbeitgeber sowie die beteiligten Polizeivoll-\nzugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Be-\nzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes\nrücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des\nund der Länder,\nEinzelfalls versagt werden.\n3. bei Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luft-          (3) Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprü-\nsicherheitsgesetzes der Betroffene und die beteilig-      fung zurückgenommen oder widerrufen, gelten die Mit-\nten Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehör-          teilungspflichten des § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Bei\nden des Bundes und der Länder oder                        Luftfahrern ist auch die für die Aufhebung der Erlaubnis\n4. bei Personen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Luftsicher-         für Luftfahrer zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrich-\nheitsgesetzes der Betroffene, das Flugplatz- oder         ten.","950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\n§8                                                             §9\nVon der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausge-              Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und\nnommen:                                                      § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n1. Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des          anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jah-\nLuftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegent-         ren tritt.\nlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang\nzu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen                                        § 10\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen,        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftverkehrs-Zuverlässig-\nsowie                                                     keitsüberprüfungsverordnung vom 8. Oktober 2001\n2. Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollver-       (BGBl. I S. 2625), geändert durch Artikel 19a des Ge-\nwaltung.                                                  setzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Mai 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}