{"id":"bgbl1-2007-23-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":23,"date":"2007-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/23#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_23.pdf#page=32","order":5,"title":"Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)","law_date":"2007-05-23T00:00:00Z","page":944,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nLuftsicherheitsgebührenverordnung\n(LuftSiGebV)\nVom 23. Mai 2007\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 des Luftsicherheitsgeset-      4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebühren-\nzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zuletzt            verzeichnisses der Flugplatzbetreiber;\ndurch Artikel 337 der Verordnung vom 31. Oktober            5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbin-          des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antrag-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                steller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet           Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen                Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nmit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun-                zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Si-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie und               cherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1).\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung:                                                                                 §4\nAuslagen\n§1\n(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des\nGebühren                              Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts\nDie gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die           anderes bestimmt ist.\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-             (2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches\nbührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.      dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für\nentsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe\n§2                               werden nicht erhoben.\nPflichten der                             (3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-\nLuftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter            kraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der\nDienststelle sind gesondert zu erheben.\nIm Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des\nGebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und\n§5\nLuftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des\n§ 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luft-                                 Gebühren- und\nsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder                   Auslagenermäßigung und -befreiung\nüberprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten            Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen In-\nwerden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes         teresses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und\nzuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren-            Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und\nund Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.               Auslagenbefreiung zugelassen werden.\n§3                                                             §6\nGebühren- und Auslagenschuldnerschaft                                  Übergangsregelungen\nGebühren- und Auslagenschuldner sind                        Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Ge-\nbührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen,\n1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4              die ab dem 15. Januar 2005 beantragt waren, durch\ndes Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;           diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet\n2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9           worden, so können die Gebühren nach dieser Verord-\ndes Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunterneh-       nung erhoben werden.\nmen und der Halter von Luftfahrzeugen;\n§7\n3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebühren-\nverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des                             Inkrafttreten\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nArbeitgeber des Antragstellers;                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Mai 2007\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007     945\nAnhang\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\n1   Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mit-\nführens von Waffen oder anderen verbotenen Ge-\ngenständen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11\nAbs. 1 LuftSiG)\n1.1 allgemein                                                                 30 bis     110 €\n1.2 im Einzelfall                                                             15 bis      55 €\n2   Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten                               2 bis      10 €\nGegenständen (einschließlich des aufgegebenen\nGepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger\nWeise je Fluggast\n3   Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7                          5 bis     150 €\nLuftSiG je Person\n4   Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Per-                                   500 €\nsonen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur\nWahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 3\nLuftSiG\n5   Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8                         1 000 bis 100 000 €\nAbs. 1 LuftSiG\n5.1 Erlass von nachträglichen Auflagen                                       100 bis   5 000 €\n5.2 Zulassung von Änderungen                                                 100 bis   1 000 €\n6   a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9                      1 000 bis 10 000 €\nAbs. 1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunterneh-\nmen)\nb) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9                        500 bis   5 000 €\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 LuftSiG (für\nausländische Luftfahrtunternehmen)\n6.1 Erlass von nachträglichen Auflagen                                       100 bis   1 000 €\n6.2 Zulassung von Änderungen                                                 100 bis   1 000 €\n7   Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach                        200 bis 10 000 €\nKapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.\n2320/2002 und Nr. 622/2003\n7.1 Zulassung von Änderungen                                                 100 bis   2 500 €\n7.2 Verlängerung der Zulassung                                               100 bis   2 500 €\n8   Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-ver-                        100 bis 10 000 €\nwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung\n(EG) Nr. 2320/2002\n8.1 Zulassung von Änderungen                                                 100 bis   2 500 €\n8.2 Verlängerung der Zulassung                                               100 bis   2 500 €\n9   Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestell-                       500 bis 20 000 €\nten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1\nLuftSiG pro Kalenderjahr","946          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\n10 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines        Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nWiderspruchs                                           eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe\nder für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten\nGebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Wider-\nspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verlet-\nzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\nVwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene\nAmtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis\nnicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei\noder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt\nworden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 € erhoben. Bei\neinem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließ-\nlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt\ndie Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen\nBetrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\ngung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchs-\ntens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen\nFällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €."]}