{"id":"bgbl1-2007-23-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":23,"date":"2007-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/23#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_23.pdf#page=11","order":2,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"2007-05-28T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":11,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007               923\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 28. Mai 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„§ 121e Finanzrückversicherung“.\nArtikel 1                                f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende\nAngaben eingefügt:\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                           „§ 121f Bestandsübertragung\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                   § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.                      § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Nieder-\n1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Ge-                         lassung oder im Dienstleistungsver-\nsetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie                             kehr\nfolgt geändert:\n§ 121i     Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               staat\na) Nach der Angabe zu § 81e wird folgende An-                  § 121j     Bestandsschutz“.\ngabe eingefügt:                                      2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versi-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ncherungsgeschäfte“.\n„(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-\nb) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende An-                  liegen\ngabe eingefügt:\n1. Unternehmen, die den Betrieb von Versiche-\n„§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungs-                    rungsgeschäften zum Gegenstand haben\ngeschäfte“.                                             und nicht Träger der Sozialversicherung sind\nc) Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt ge-                (Versicherungsunternehmen),\nfasst:                                                      2. Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1\n„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung                         und\nvon Erst- und Rückversicherungsunternehmen                  3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sin-\nin einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“.                   ne des § 121g.“\nd) Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt ge-        b) In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnver-\nfasst:                                                      sicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die\nWörter „Deutsche Rentenversicherung Knapp-\n„VIb. Meldungen\nschaft-Bahn-See“ ersetzt.\nan die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften                     c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 23\nund die zuständigen Behörden                       und 24“ durch die Angabe „Nr. 22 bis 24“ er-\nder anderen Mitgliedstaaten“.                      setzt.","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\n3. In § 1a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz werden die                 handen ist, einem entsprechenden obersten\nWörter „mit Ausnahme des § 156a“ gestrichen.                    Organ bestellt oder entlassen.“\n4. § 1b wird wie folgt geändert:                                 b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Beteiligungen                  „(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der\nan Erst- oder Rückversicherungsunterneh-                Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung\nmen“ durch die Wörter „unmittelbaren oder               des Jahresabschlusses teilzunehmen und über\nmittelbaren Beteiligungen an Erst- oder                 die wesentlichen Ergebnisse seines Erläute-\nRückversicherungsunternehmen oder Pen-                  rungsberichts zur versicherungsmathemati-\nsionsfonds“ ersetzt.                                    schen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichts-\nrat hat in seinem Bericht an die Hauptver-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 einge-                 sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Ver-\nfügt:                                                   antwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.“\n„Unternehmen, die nachweislich keine Lei-        9. § 12b Abs. 4 wird wie folgt geändert:\ntungsfunktion ausüben, gelten nicht als\nVersicherungs-Holdinggesellschaft im Sin-            a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nne dieser Vorschrift.“                                  „Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\ncc) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ die                gibt, dass der in Aussicht genommene Treu-\nAngabe „neben Absatz 3“ eingefügt.                      händer die Anforderungen nach Absatz 3 nicht\nerfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen,\nb) In Absatz 5 wird nach dem Wort „verstoßen“                   dass eine andere Person benannt wird.“\ndas Wort „haben“ eingefügt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne\nvon § 1 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „im Sinne                „Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Auf-\nvon § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1“ ersetzt.                        sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“\n6. § 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               9a. In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Angabe\na) In Nummer 1 wird das Wort „Erstversiche-\nangefügt:\nrungsunternehmens“ durch das Wort „Versi-\ncherungsunternehmens“ ersetzt.                            „5. festzulegen, dass die Versicherungsunterneh-\nmen auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Erstversiche-\n2008 für bestehende Verträge die technischen\nrungsunternehmen“ durch das Wort „Versiche-\nBerechnungsgrundlagen insoweit zu ändern,\nrungsunternehmen“ ersetzt.\ndass die Leistungen für Schwangerschaft\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                      und Mutterschaft geschlechtsunabhängig um-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Aktienge-                   gelegt werden, und die Prämien daran anzu-\nsellschaften“ die Wörter „einschließlich der Eu-              passen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung.“\nropäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.              9b. In § 13d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                        und folgende Angabe angefügt:\n„(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Ar-         „10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prä-\ntikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG                   mien oder Leistungen für Männer und Frauen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                       unterschiedlich sind; die gemäß § 10a\nvom 9. Dezember 2002 über Versicherungsver-                     Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind\nmittlung nicht als Versicherungs- und Rückver-                  beizufügen.“\nsicherungsvermittlung gelten, gehören zum            10. § 53c wird wie folgt geändert:\nGeschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversi-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncherungsunternehmens.“\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n7a. In § 10a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a\n„von Richtlinien des Rates“ durch die Wör-\neingefügt:\nter „oder Umsetzung von Rechtsakten“ er-\n„(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das un-                       setzt.\nterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen\nbb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter an-\nund Männer vorsieht, hat die versicherungsmathe-\ngefügt:\nmatischen und statistischen Daten zu veröffentli-\nchen, aus denen die Berücksichtigung des Ge-                         „seine Berechnung sowie damit zusam-\nschlechts als Faktor der Risikobewertung abgelei-                    menhängende Genehmigungsbefugnisse\ntet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktuali-                    einschließlich des Verfahrens,“.\nsieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen           b) In Absatz 3b Satz 3 werden im einleitenden\nveröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf              Satzteil nach dem Wort „und“ die Wörter „so-\ndiese Veröffentlichung.“                                        fern nicht“ eingefügt.\n8. § 11a wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3e Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                            aa) Die Angabe „§ 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz“\n„(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom                      wird durch die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buch-\nAufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vor-                  stabe a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                925\nbb) Nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3“            13. § 67 wird wie folgt gefasst:\nwerden die Wörter „ , Rückversicherungs-                                      „§ 67\nunternehmen eines Drittstaates im Sinne\ndes § 104a Abs. 2 Nr. 7“ eingefügt.                       Sicherungsvermögen bei Rückversicherung\nIn den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versi-\n11. § 54 wird wie folgt geändert:\ncherungszweigen hat das Unternehmen mit Aus-\na) In Absatz 3 wird die Angabe „ , die der Zustim-           nahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2\nmung des Bundesrates bedarf,“ gestrichen.                 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstel-\nlung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die an-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        teiligen Werte des Sicherungsvermögens nach\n§ 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen An-\n„Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das\ngesamte Versicherungsgeschäft abzüglich              teil selbst aufzubewahren und zu verwalten.“\nder darauf entfallenden Teile für das in        14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.\nRückdeckung gegebene und für das an             15. § 81b wird wie folgt geändert:\nzum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweck-\na) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Liegen\ngesellschaften im Sinne des Artikels 46 der\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht\nRichtlinie 2005/68/EG des Europäischen\nvor und“ gestrichen und das Wort „rechtferti-\nParlaments und des Rates vom 16. Novem-\ngen“ durch das Wort „Rechtfertigen“ ersetzt.\nber 2005 über die Rückversicherung und\nzur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,             b) Absatz 2c wird wie folgt geändert:\n92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG                 aa) Folgender Satz wird vorangestellt:\nund 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1)\n„Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückver-\nabgegebene Versicherungsgeschäft.“\nsicherungsvertrag, den das Versicherungs-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu einge-                    unternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der\nfügt:                                                        Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rück-\n„Forderungen an Versicherungs-Zweckge-                       versicherungsunternehmen oder einem\nsellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dür-               nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG\nfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezo-                    oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zu-\ngen werden, wenn die Versicherungs-                          gelassenen Erstversicherungsunternehmen\nZweckgesellschaft im Sitzland zum Ge-                        geschlossen hat, nur aus Gründen zurück-\nschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und                  weisen, die sich nicht unmittelbar auf die\nbeaufsichtigt wird und über eine mit den                     finanzielle Solidität des anderen Unterneh-\nAnforderungen des § 121g vergleichbare                       mens beziehen.“\nAusstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“                 bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „zu\nkeinem oder“ gestrichen und das Wort „un-\n12. § 66 wird wie folgt geändert:\nwesentlichen“ durch das Wort „begrenz-\na) Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.                                 ten“ ersetzt.\nb) Absatz 6a wird wie folgt gefasst:                             cc) Folgender Satz wird angefügt:\n„(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie                    „§ 121e findet Anwendung.“\ndie Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelas-        16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:\nsenen Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-                                       „§ 81f\nkels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den ver-\nsicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen                                 Einschreiten gegen\ndes selbst abgeschlossenen Versicherungsge-                        unerlaubte Versicherungsgeschäfte\nschäftes gehören auch ohne Eintragung in das                 (1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erfor-\nVermögensverzeichnis zum Sicherungsvermö-                 derliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrie-\ngen. Für Forderungen an Versicherungs-                    ben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2,\nZweckgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-              § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufge-\nstaat gilt dies nur dann, wenn die Versiche-              nommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2\nrungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Ge-               oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortge-\nschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und be-           führt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann\naufsichtigt wird und über eine mit den Anforde-           die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung\nrungen des §121g vergleichbare Ausstattung                des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Ab-\nmit Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2             wicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unter-\ngelten für die Lebensversicherung, die Unfall-            nehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung\nversicherung mit Prämienrückgewähr nach                   Weisungen erlassen und eine geeignete Person\n§ 11d, die Krankenversicherung der in § 12 ge-            als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen\nnannten Art und die private Pflegepflichtversi-           nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern\ncherung nach § 12f nur für die Beitragsüber-              diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind;\nträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsge-             personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht\nsetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht             werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforder-\nabgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g               lich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndes Handelsgesetzbuchs.“                                  Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Or-","926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\ngane und den Gesellschaftern des Unternehmens.               Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen\nDie Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den                 vorzulegen. § 83 Abs. 6 gilt entsprechend.\nSätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Un-                   (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder\nternehmen oder den in Satz 4 genannten Perso-                des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten er-\nnen, bei denen feststeht oder Tatsachen die An-              forderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen\nnahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung,               in den Räumen des Unternehmens sowie in den\nden Abschluss oder die Abwicklung dieser Ge-                 Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorle-\nschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere ge-           gungspflichtigen Personen und Unternehmen vor-\ngenüber                                                      nehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde\n1. Unternehmen, die für dieses Versicherungsun-              dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen\nternehmen Verträge abschließen oder vermit-              Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-\nteln,                                                    sichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie\n2. Unternehmen, die für das Versicherungsunter-\ndiese Räume auch außerhalb der üblichen Be-\nnehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegen-\ntriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die\nstand eines Vertrages über die Funktionsaus-\nauch als Wohnung dienen, betreten und besichti-\ngliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2\ngen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-\nNr. 6) sein können, und\nsetzes wird insoweit eingeschränkt.\n3. Unternehmen, die für das Versicherungsunter-                  (3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dür-\nnehmen Leistungen auf Grund von Verträgen                fen die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsu-\nnach § 53d erbringen.                                    chen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\n(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung            gesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsu-\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des              chungen von\nUnternehmens berechtigt.“                                    1. Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,\n17. § 83 wird wie folgt geändert:                                2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume\nbefinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist\naaa) Nach dem Wort „Versicherungsneh-                die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310\nmern“ werden die Wörter „oder den              und 311a der Strafprozessordnung gelten ent-\nabgebenden Versicherungsunterneh-              sprechend. Über die Durchsuchung ist eine Nie-\nmen (Vorversicherer)“ eingefügt.               derschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortli-\nbbb) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 3               che Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durch-\nund 4“ wird die Angabe „§ 119 Abs. 2           suchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine rich-\nNr. 5 und 6“ eingefügt.                        terliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsa-\nchen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug\nbb) In Nummer 1a und Nummer 1b wird das\nbegründet haben, enthalten.\nWort „Erstversicherungsunternehmen“ je-\nweils durch das Wort „Versicherungsunter-                (4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde\nnehmen“ ersetzt.                                     können Gegenstände beschlagnahmen, die als\nBeweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes\nb) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 3\nvon Bedeutung sein können.\nwerden aufgehoben.\n(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a           den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu\noder 5b“ durch die Angabe „Absatz 1, 5, 5a               dulden.\noder 5b“ ersetzt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,\n18. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:                   soweit\n„§ 83b                               1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfer-\nVerfolgung unerlaubter                            tigen, dass Unternehmen oder Personen in die\nVersicherungsgeschäfte                             Anbahnung, den Abschluss oder die Abwick-\nlung von Versicherungsgeschäften einbezogen\n(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder                    sind, die in einem anderen Mitglied- oder Ver-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es un-                  tragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen ei-\nerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1                     nem entsprechenden Verbot in diesem Staat\nSatz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung,                   erbracht werden, und\nden Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter\nVersicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war,              2. die zuständige Behörde des anderen Staates\nsowie die Mitglieder der Organe und die Gesell-                   ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichts-\nschafter und Beschäftigten eines solchen Unter-                   behörde stellt.\nnehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlan-                   (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme\ngen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-               rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte\nten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein               Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Auf-\nMitglied eines Organs, ein Gesellschafter sowie              sichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung\nein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach              des Namens oder der Firma des Unternehmens\nseinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem                    über den Verdacht informieren. Satz 1 gilt entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                927\nchend, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versi-             22. Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt ge-\ncherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in                 fasst:\nder Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein                          „Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung\nsetzt. Vor der Entscheidung über die Veröffentli-                von Erst- und Rückversicherungsunternehmen\nchung der Information ist das Unternehmen anzu-                  in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“.\nhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde\nveröffentlichten Informationen als falsch oder die        23. § 104a wird wie folgt geändert:\nzugrunde liegenden Umstände als unrichtig wie-                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbe-\n„(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen\nhörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen\nErst- und Rückversicherungsunternehmen mit\nArt und Weise, in der sie die betreffende Informa-\nSitz im Inland, die\ntion zuvor bekannt gegeben hat.\n1. beteiligte Unternehmen mindestens eines\n(8) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten\nErstversicherungsunternehmens, Rückversi-\naus der Datei nach § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kredit-\ncherungsunternehmens, Versicherungsun-\nwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung\nternehmens eines Drittstaates oder Rück-\nihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Ge-\nversicherungsunternehmens eines Dritt-\nsetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt be-\nstaates,\ntriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist\nund besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vor-                  2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-\nliegt. § 24c Abs. 4 des Kreditwesengesetzes gilt                      Holdinggesellschaft, eines Versicherungs-\nentsprechend.“                                                        unternehmens eines Drittstaates oder ei-\nnes Rückversicherungsunternehmens eines\n19. § 89a wird wie folgt gefasst:\nDrittstaates,\n„§ 89a\n3. Tochterunternehmen einer gemischten Ver-\nKeine aufschiebende Wirkung\nsicherungs-Holdinggesellschaft\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen\nsind.“\nMaßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in\nVerbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2,                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66                       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\noder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2,                    „3. Rückversicherungsunternehmen: Un-\nAbs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83,                          ternehmen, die eine Zulassung nach Ar-\n83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den                          tikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besit-\n§§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3                          zen;“.\nund Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u                bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58,                      „4. Versicherungs-Holdinggesellschaften:\n81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5,                           Mutterunternehmen, die keine ge-\nAbs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88                             mischte Finanzholding-Gesellschaft im\nAbs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2,                                Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren\n§ 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4                            Haupttätigkeit der Erwerb und das\nund 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“                                   Halten von Beteiligungen an Tochter-\n20. § 101 wird aufgehoben.                                                      unternehmen ist, wobei diese Tochter-\n21. § 104 wird wie folgt geändert:                                              unternehmen        ausschließlich  oder\nhauptsächlich Erstversicherungsunter-\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3,\nnehmen, Rückversicherungsunterneh-\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4\nmen oder Versicherungsunternehmen\nSatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunter-\neines Drittstaates im Sinne des § 105\nnehmen“ jeweils durch das Wort „Versiche-\nAbs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindes-\nrungsunternehmen“ ersetzt.\ntens eines dieser Tochterunternehmen\nb) In Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erst-                           ein Erst- oder Rückversicherungsunter-\nversicherungsunternehmens“ durch das Wort                              nehmen ist;“.\n„Versicherungsunternehmens“ ersetzt und\nnach dem Wort „Versicherten“ die Angabe                       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„oder die berechtigten Interessen der Vorversi-                    „5. Gemischte Versicherungs-Holdingge-\ncherer“ eingefügt.                                                     sellschaften: Mutterunternehmen, die\nc) In Absatz 2a wird                                                        weder Erstversicherungsunternehmen\nnoch Versicherungsunternehmen eines\naa) in den Nummern 1 und 3 sowie im ab-\nDrittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1\nschließenden Satzteil das Wort „Erstversi-\nSatz 2 und 3 noch Rückversicherungs-\ncherungsunternehmen“ jeweils durch die\nunternehmen noch Rückversicherungs-\nWörter „Erst- oder Rückversicherungsun-\nunternehmen eines Drittstaates im\nternehmen“ und\nSinne des § 121i Abs. 1 noch Versiche-\nbb) in Nummer 2 das Wort „Erstversicherungs-                           rungs-Holdinggesellschaften noch ge-\nunternehmens“ durch die Wörter „Erst-                              mischte Finanzholding-Gesellschaften\noder Rückversicherungsunternehmens“                                im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu\nersetzt.                                                               deren Tochterunternehmen mindestens","928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nein Erst- oder Rückversicherungsunter-           der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder\nnehmen zählt;“.                                  teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwal-\ndd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch             tungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach\nein Semikolon ersetzt und folgende Num-              Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nmer 7 angefügt:                                      desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-\ntragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach\n„7. Rückversicherungsunternehmen eines               Anhörung des Versicherungsbeirates im Beneh-\nDrittstaates: Rückversicherungsunter-            men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.“\nnehmen nach § 121i Abs. 1.“\n27. In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „be-\n24. § 104b wird wie folgt geändert:\nziehungsweise des § 119 Abs. 1“ gestrichen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungs-\n27a. In § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 Satz 1\nunternehmen“ durch die Wörter „Erst- und\nwird die Angabe „ , die der Zustimmung des Bun-\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.\ndesrates bedarf,“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird das Wort\n„Erstversicherungsunternehmens“          jeweils    28. § 110a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Erst- oder Rückversiche-               a) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nrungsunternehmens“ ersetzt.                                  gefasst:\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        „Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht er-\n„Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständi-                 forderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Her-\ngen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaa-                kunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der\ntes in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der                  Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bun-\nRichtlinie 98/78/EG des Europäischen Parla-                  desanstalt befugt, in den Geschäftsräumen\nments und des Rates vom 27. Oktober 1998                     der Niederlassung durch eigenes Personal oder\nüber die zusätzliche Beaufsichtigung von Ver-                durch Beauftragte Prüfungen des Geschäfts-\nsicherungs- und Rückversicherungsunterneh-                   betriebs vorzunehmen;“.\nmen in einer Versicherungs- oder Rückversi-\nb) Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\ncherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit\nfasst:\nZustimmung des Bundesministeriums der Fi-\nnanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Be-                 „a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83\naufsichtigung für ein Erst- oder Rückversiche-                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4\nrungsunternehmen von dieser Behörde durch-                       und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,“.\ngeführt wird.“\n29. In § 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern\n25. § 104e wird wie folgt geändert:                               „Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Abs. 2“ die Angabe „ , § 81f oder § 83b“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungs-     30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe „§§ 81, 83, 84\nunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder            und 93“ durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84“ er-\nRückversicherungsunternehmen“ ersetzt.               setzt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versi-          31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncherten“ die Wörter „oder der berechtigten\n„Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-\nInteressen der Vorversicherer“ eingefügt.\nland mit einem Versicherungsunternehmen, einem\nb) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                     Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG\n„5. Rückversicherungs- und Retrozessionsge-              des Europäischen Parlaments und des Rates\nschäfte und“.                                        vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Aus-\nübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr.\n26. § 104g wird wie folgt gefasst:\nL 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne\n„§ 104g                               der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai\nErmächtigungsgrundlage                         1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr.\nL 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Ver-\n(1) Für Erst- und Rückversicherungsunterneh-              tragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden\nmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2                 oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein\neiner zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zu-             gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die\nsätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne               Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des an-\nnach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlas-                 deren Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informa-\nsenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität               tionen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich\nberechnet.                                                    erscheinen.“\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n32. Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt ge-\nermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/\nfasst:\nEG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und\ndie in Anhang I und II der Richtlinie genannten Me-                               „VIb. Meldungen\nthoden für die Berechnung der bereinigten Solva-                              an die Kommission der\nbilität von Erst- und Rückversicherungsunterneh-                          Europäischen Gemeinschaften\nmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbe-                            und die zuständigen Behörden\nhörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2                            der anderen Mitgliedstaaten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                929\n33. § 111g wird wie folgt geändert:                         35a. In § 116 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundes-\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5\nanstalt die Befugnis übertragen werden, bei be-\nAbs. 1“ die Angabe „oder § 119 Abs. 1“\nstimmten, nicht auf Euro lautenden Versiche-\neingefügt.\nrungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Nähe-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Versiche-                  res hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzu-\nrungsunternehmen“ jeweils durch die Wör-             setzen.“\nter „Erst- oder Rückversicherungsunter-         36. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nnehmen“ ersetzt.\n„Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „Versiche-                  Nr. 2 bis 4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2 Satz 3\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst-            nicht anzuwenden.“\noder Rückversicherungsunternehmen“ und\n36a. In § 118a wird in Nummer 2 das Komma durch ein\ndas Wort „Versicherungsgeschäften“ durch\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\ndie Wörter „Erst- oder Rückversicherungs-\nfügt:\ngeschäften“ ersetzt.\n„soweit das Erwerbseinkommen teilweise weg-\ndd) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende                  fällt, können die allgemeinen Versicherungsbedin-\ndurch ein Semikolon ersetzt und die folgen-          gungen anteilige Leistungen vorsehen,“.\nden Nummern 10 bis 13 angefügt:\n37. In § 118a Nr. 3 werden die Wörter „die die Beerdi-\n„10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genann-          gungskosten zu tragen haben“ gestrichen.\nten Personen und Stellen;\n38. § 118b wird wie folgt geändert:\n11. die nach §121e Abs. 2 erlassenen Vor-            a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 13a\nschriften;                                          Abs. 1 Satz 3,“ gestrichen.\n12. die für Versicherungs-Zweckgesell-               b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nschaften im Sinne des § 121g gelten-\n„Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a\nden Vorschriften;\nAbs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.“\n13. eine Liste aller Rückversicherungsun-       39. § 118c wird wie folgt gefasst:\nternehmen, die den Abschluss neuer\nRückversicherungsverträge bis zum                                      „§ 118c\n10. Dezember 2007 eingestellt haben                             Grenzüberschreitende\nund ausschließlich ihr Portfolio mit                        Tätigkeit von Pensionskassen\ndem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit ein-            Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von\nzustellen.“                                     Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Ab-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         satzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c\nsind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Aus-\n„(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1,\nland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.“\n2 und 10 bestehen auch gegenüber den zu-\nständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-         40. § 119 wird wie folgt geändert:\nten.“                                                     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n34. § 113 Abs. 2 wird folgt geändert:                                „§ 5a gilt entsprechend.“\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktien-                 b) Dem Absatz 2 Nr. 2 werden folgende Wörter\ngesellschaften“ die Wörter „einschließlich der                angefügt:\nEuropäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt.                    „insbesondere eine Darstellung, in welchen\nb) In Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4“                   Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversi-\ndurch die Angabe „§ 11b Satz 3“ ersetzt.                      cherungsgeschäft über Niederlassungen be-\ntrieben werden soll,“.\nc) In Nummer 5 werden die Wörter „aus den\n41. § 120 wird wie folgt geändert:\nGründen des § 8 Abs. 1 widerspricht oder“ ge-\nstrichen.                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n35. § 114 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktien-\ngesellschaften“ die Wörter „einschließlich\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die                          der Europäischen Gesellschaft (SE)“ einge-\nWörter „seine Berechnung sowie damit zusam-                        fügt.\nmenhängende Genehmigungsbefugnisse ein-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nschließlich des Verfahrens,“ ersetzt.\n„Rückversicherungsunternehmen        dürfen\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nnur Rückversicherungsgeschäfte und damit\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nverbundene Geschäfte und Dienstleistun-\nfügt:\ngen betreiben. Als verbundenes Geschäft\n„4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über                        gelten auch die Funktion und die Tätigkei-\ndie Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel                   ten als Holdinggesellschaft in Bezug auf\nzu berichten ist, sowie über Form und Inhalt                  Unternehmen der Finanzbranche im Sinne\ndieses Berichts.“                                             des § 104k Nr. 2.“","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                           gemessener interner Kontrollverfahren und\ndie Einhaltung der übrigen finanziellen\n„Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im\nGrundlagen des Geschäftsbetriebs zu ach-\nÜbrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie\nten.“\n2005/68/EG.“\nbb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „können“\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\ndie Wörter „in gegenständlicher Hinsicht“ ein-\ngefügt.                                                    e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\n42. § 121a wird wie folgt geändert:                                       „(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Ge-\nschäftsführung und der Vermögenslage eines\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht\n„(1) Für      Rückversicherungsunternehmen                  mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu er-\ngelten neben den Vorschriften dieses Kapitels                  füllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens\nnur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1,            aber weiterhin geboten erscheint, so kann die\n2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59,                Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche an-\n81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88              ordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des\nAbs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104                       Unternehmens zeitweilig verbieten und die Ver-\nbis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5,                  treter des Unternehmens auffordern, binnen ei-\n10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4                 ner bestimmten Frist eine Änderung der Ge-\nsowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit                schäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung\nfolgenden Maßgaben entsprechend:                               der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften\nder Insolvenzordnung zum Schutz von Zah-\n1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt\nlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-\nan die Stelle der Bezugnahme auf § 81\nnungssystemen sowie von dinglichen Sicher-\nAbs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.\nheiten der Zentralbanken und von Finanzsi-\n2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an                  cherheiten finden entsprechend Anwendung.\ndie Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2\n(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das In-\ndie Verordnung nach § 121d.\nland hinaus auf die in anderen Mitglied- und\n3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange               Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im\nder Versicherten die berechtigten Interessen               Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäfts-\nder Vorversicherer.                                        tätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei\nder über die Finanzaufsicht hinausgehenden\n4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebun-\nAufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen\ndenen Vermögens die Vermögensbestände\nMitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuar-\nnach § 121b.\nbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entspre-\n§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in                  chend, dass an die Stelle der Verweisungen\n§ 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit                     auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung\nes sich bei ihnen um Versicherungsaktienge-                    auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4\nsellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapi-               tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a\ntel IX bis XI bleiben unberührt.“                              Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                   einen finanziellen Sanierungsplan von dem Un-\nfügt:                                                          ternehmen gefordert, steht dies einer Beschei-\nnigung darüber entgegen, dass das Unterneh-\n„(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform                    men über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitäts-\neines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit                 spanne oder des erforderlichen Mindestbetra-\nhaben und ausschließlich die Rückversiche-                     ges des Garantiefonds verfügt, falls dieser hö-\nrung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38,                her ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen\n39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3,                  nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit\nAbs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87                  § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4,\nAbs. 5.“                                                       unterrichtet sie hierüber die Behörden derjeni-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.                    gen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet\ndas Rückversicherungsunternehmen seine Tä-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und                 tigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls\nwie folgt geändert:                                            die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in\naa) Folgender Satz wird vorangestellt:                         Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende\nVermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu\n„Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die                     ergreifen.“\nBundesanstalt für die gesamte Geschäfts-\ntätigkeit insbesondere auf die Solvabilität      43. § 121b wird wie folgt gefasst:\ndes Rückversicherungsunternehmens, die                                         „§ 121b\nBildung ausreichender versicherungstech-\nnischer Rückstellungen, die Anlage in ent-                                Anlagegrundsätze\nsprechenden geeigneten Vermögenswerten                   (1) Für die Vermögensbestände, die der dau-\nund die Einhaltung der kaufmännischen                 ernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den\nGrundsätze einschließlich einer ordnungs-             Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54\ngemäßen Verwaltung, Buchhaltung und an-               Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                931\nausreichende Währungskongruenz zu gewährleis-           46. § 121e wird wie folgt gefasst:\nten und die Angemessenheit der Mischung und                                          „§ 121e\nStreuung unter Berücksichtigung der Besonder-\nheiten des jeweiligen Rückversicherungsunter-                                Finanzrückversicherung\nnehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die                  (1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversi-\nKapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsitu-             cherung, bei der das übernommene wirtschaftli-\nation des Unternehmens und dessen Konzern-                   che Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme\nstruktur zu beachten. Anlagen in derivativen Fi-             sowohl eines erheblichen versicherungstechni-\nnanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur               schen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich\nVerringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichte-           der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme\nrung der Portfolioverwaltung beitragen.                      über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsver-\ntrags um einen begrenzten, aber erheblichen Be-\n(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des                trag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und\nAbsatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in                  dabei zumindest\nHöhe der versicherungstechnischen Rückstellun-\ngen sowie der aus Rückversicherungsverhältnis-               1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) be-\nsen entstandenen Verbindlichkeiten und Rech-                     rücksichtigt werden oder\nnungsabgrenzungsposten. Bei der Ermittlung der               2. durch vertragliche Bestimmungen sicherge-\nsicherzustellenden Verpflichtungen sind solche                   stellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse\nVerbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei de-              zwischen den Vertragsparteien über die Ge-\nnen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer                 samtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen wer-\ngestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf                den, um einen gezielten Risikotransfer zu er-\nRetrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb                     möglichen.\nzugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des                 Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nArtikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen,             die an das Bestehen einer Rückversicherung an-\nbleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweckge-            knüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichen-\nsellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen,         dem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne\nbleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versi-             hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehalt-\ncherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Ge-               lich der Vorschriften über versicherungsfremde\nschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beauf-           Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanz-\nsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des           rückversicherungsverträge und die im Rahmen\n§ 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanla-            des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge\ngen verfügt. Gehören Rückversicherungsverhält-               ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundes-\nnisse zu einem selbstständigen Bestand eines                 anstalt gesondert zu berichten.\nRückversicherungsunternehmens in einem Dritt-\nstaat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\naus diesen Rückversicherungsverhältnissen ent-               ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Fi-\nstandenen Vermögensbestände, soweit das aus-                 nanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1\nländische Recht nichts Abweichendes vor-                     und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer\nschreibt.“                                                   Vorschriften zu erlassen darüber,\n1. unter welchen Voraussetzungen ein Risiko-\n44. § 121c wird wie folgt geändert:                                  transfer als hinreichend anzusehen ist,\na) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „entsprechend“            2. welche Mindestbestimmungen in jedem Fi-\ndurch das Wort „nach“ ersetzt.                               nanzrückversicherungsvertrag enthalten sein\nmüssen,\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n3. wie Unternehmen durch geeignete interne Ver-\n„Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Er-              fahren den Risikotransfer unter einem Vertrag\nlaubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die                zu ermitteln haben,\nzuständigen Behörden aller übrigen Mitglied-             4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungsle-\nund Vertragsstaaten.“                                        gungsverfahren auszugestalten sind, um eine\n45. § 121d wird wie folgt gefasst:                                   zuverlässige Dokumentation der Verträge und\nihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der\n„§ 121d                                   Berichterstattung sicherzustellen, und\nVerordnungsermächtigung                         5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflich-\nten nach Absatz 1 Satz 3 haben.“\nDas Bundesministerium der Finanzen wird er-          47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j\nmächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/              eingefügt:\nEG durch Rechtsverordnung Vorschriften für\nRückversicherungsunternehmen zu erlassen über                                        „§ 121f\nBestandsübertragung\n1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nspanne,                                                     (1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungs-\nbestand eines inländischen Rückversicherungs-\n2. den für die Lebensrückversicherung und die                unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes\nNichtlebensrückversicherung      maßgebenden             Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit-\nMindestbetrag des Garantiefonds.“                        glied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll,","932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nbedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der                    (3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückver-\nBestandsübertragungsvertrag bedarf der Schrift-               sicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückver-\nform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-                  sicherungsunternehmen stets sicherzustellen,\nbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung                   muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versi-\nwird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der               cherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die\nzuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertrags-              Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsver-\nstaates nachgewiesen ist, dass das überneh-                   trag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete\nmende Unternehmen unter Berücksichtigung der                  Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die\nÜbertragung über Eigenmittel in Höhe der gefor-               Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Si-\nderten Solvabilitätsspanne verfügt. Die Rechte                cherungsinstrument als geeignet anzusehen ist.\nund Pflichten des übertragenden Unternehmens                  Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle\naus den Rückversicherungsverträgen gehen mit                  Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb ein-\nder Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu                 schließlich der Kosten für etwaige Sicherungsin-\nden Vorversicherern auf das übernehmende Un-                  strumente zur Verfügung stehen. Die Versiche-\nternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-                rungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in\nbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung                   der Lage sein, die Verpflichtungen aus den\nder Bestandsübertragung ist im elektronischen                 Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsme-\nBundesanzeiger zu veröffentlichen.                            chanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind,\n(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung            zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel\neines Versicherungsbestandes durch ein inländi-               nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausrei-\nsches Rückversicherungsunternehmen auf eine                   chend zu werden, hat die Versicherungs-Zweck-\nNiederlassung eines Erstversicherungsunterneh-                gesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde\nmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1             dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder\nSatz 1 oder eines Rückversicherungsunterneh-                  Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen.\nmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Ge-                § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.\nnehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf                    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nnur erteilt werden, wenn die übernehmende Dritt-              ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versiche-\nstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach                 rungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absat-\nder Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Sol-             zes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über\nvabilitätsspanne verfügt. Wird die Kapitalausstat-\n1. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit ei-\ntung der Drittstaatenniederlassung von der Auf-\nnem Vorversicherer abgeschlossenen Rückver-\nsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Ver-\nsicherungsvertrag enthalten sein müssen,\ntragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde des                2. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfol-                  und Rechnungslegungsverfahren, die eine zu-\ngen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.                  verlässige Dokumentation der Verträge und ih-\nrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicher-\n§ 121g                                    stellen.\nVersicherungs-Zweckgesellschaften\n§ 121h\n(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist\neine Kapitalgesellschaft oder eine Personenge-                             Geschäftstätigkeit durch eine\nNiederlassung oder im Dienstleistungsverkehr\nsellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im In-\nland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversi-                 (1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in\ncherungsunternehmen ist und Risiken von Erst-                 einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Her-\noder Rückversicherungsunternehmen übernimmt,                  kunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulas-\nwobei sie die Schadensrisiken vollständig über die            sung nach den Rechtsvorschriften, die in dem\nEmission von Schuldtiteln oder einen anderen Fi-              Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Arti-\nnanzierungsmechanismus absichert, bei dem die                 kel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden\nRückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder                 sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsge-\nder Finanzierungsmechanismus den Rückversi-                   schäft im Inland durch eine Niederlassung oder im\ncherungsverpflichtungen der Gesellschaft nach-                Dienstleistungsverkehr betreiben. Die Aufsicht mit\ngeordnet sind. Versicherungs-Zweckgesellschaf-                Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundes-\nten im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme               anstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichts-\ndes Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Auf-                  behörde des Herkunftsmitgliedstaates zusam-\nsichtsbehörde.                                                menzuarbeiten hat. Soweit es zur Ausübung der\n(2) Für      Versicherungs-Zweckgesellschaften             Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbe-\ngelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2,          hörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung\ndie §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1          der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten\nbis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,         der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräu-\ndie §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend.              men der Niederlassung durch eigenes Personal\nDie Vermögensbestände, die zur Bedeckung ver-                 oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäfts-\nsicherungstechnischer Risiken dienen, sind in                 betriebs vorzunehmen. § 81 Abs. 1 Satz 3 und\nausreichend sichere und liquide Vermögenswerte                § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.\nanzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI                (2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rück-\nbleiben unberührt.                                            versicherungsunternehmen im Sinne des Absat-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007               933\nzes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu             gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benöti-\nbeachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so             gen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat\nfordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße              innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums\nabzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbe-          hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nhörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht               chend. Diese Unternehmen dürfen im Inland so-\ndiese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1                wohl Zweigniederlassungen errichten als auch\ngilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet            von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung\ndie Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaa-              betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland\ntes auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat,               Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort\ndass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunter-             ihre Hauptverwaltung haben, dort nach internatio-\nnehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finan-              nal anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt wer-\nziellen Solidität führen könnten. Auf Antrag des             den und eine befriedigende Zusammenarbeit der\nHerkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungs-              zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der\nunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fäl-            Bundesanstalt gewährleistet ist.\nlen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und                  (2) Für die Errichtung und Erweiterung des Ge-\nAbs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der                  schäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Er-\nHerkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte                laubnis erforderlich. Für die Errichtung und den\nzu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme                Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben\nsein sollen.                                                 den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die\n(3) Verstößt das Rückversicherungsunterneh-               §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Aus-\nmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Ab-               nahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5\nsatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden               bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Ab-\nRechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt                satz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben ent-\nnach erneuter Unterrichtung der zuständigen Be-              sprechend:\nhörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle er-\n1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Auf-\nforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer\nsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen er-\nund Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. Sind\ngeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nhierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln\nhinaus aus der entsprechenden Anwendung\ndurchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu voll-\ndes § 119 Abs. 2.\nstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die\nBundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht                   2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung\nzum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere                 richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3\nGeschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise                 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b\nuntersagen.                                                      Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt\n(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Ab-               § 121d.\nsatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die                 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt\n§§ 2, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3,             nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Er-\nAbs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4              laubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu\nund § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-                   beziehen.\nsetzes entsprechend. § 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit\n4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder wi-\nder Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an\nderrufen werden, wenn die Voraussetzungen\ndie Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversi-\ndes Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.\ncherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit\nfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:                  Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5\nsowie die §§ 121c und 121e entsprechend An-\n1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme\nwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch\nauf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf\ndie Niederlassung abgeschlossene Rückversiche-\nAbsatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift.\nrungsgeschäft.\n2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen\nauf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder              (3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1,\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG             die bestehende Zweigniederlassungen fortführen\nund Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder           und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der\nAbs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG             Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum\ndie Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2             31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis\nUnterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richt-           nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten\nlinie 2005/68/EG.                                        Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. Sie\n3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme            unterliegen jedoch ohne Einschränkung der lau-\nauf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1            fenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die\nSatz 1.                                                  Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bis-\nherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung\n§ 121i                               nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwen-\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat               dung.\n(1) Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-                (4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbe-\nstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem            stand einer inländischen Niederlassung im Sinne\nDrittstaat haben und eine behördliche Zulassung              des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inlän-","934             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\ndische Niederlassung eines Erstversicherungsun-                  § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1,\nternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105                 Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunter-\n51. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe\nnehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein\n„§ 110d Abs. 1 Satz 1“ ein Komma gesetzt, das\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-\nnachfolgende Wort „oder“ gestrichen, nach der\ntragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmi-\nAngabe „§ 119 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1 oder\ngung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt wer-\n§ 121i Abs. 2 Satz 1“ und nach dem Wort „be-\nden, wenn die übernehmende Drittstaatennieder-\ntreibt“ die Wörter „oder den Geschäftsbetrieb ei-\nlassung oder das übernehmende Unternehmen\nner Niederlassung errichtet oder erweitert“ einge-\nmit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat\nfügt.\nnachweist, dass es nach der Übertragung Eigen-\nmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Der     52. In § 141 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 113\nNachweis hat durch eine Bescheinigung der zu-                Abs. 1“ die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1“\nständigen Behörde des anderen Mitglied- oder                 eingefügt.\nVertragsstaates zu erfolgen, wenn\n53. § 144 wird wie folgt geändert:\n1. die Kapitalausstattung der Drittstaatennieder-\nlassung von der Aufsichtsbehörde eines ande-             a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe\nren Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht                 „§ 106 Abs. 2 Satz 4“ die Angabe „oder § 121a\nwird oder                                                    Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.\n2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in               b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat                   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 121a\nhat.                                                             Abs. 2“ durch die Angabe „§ 121a Abs. 3,\nDie Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;                      auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2\n§ 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist                       Satz 4“ ersetzt.\nnicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num-\nübertragenden Unternehmens aus den Rückversi-\nmer 2a eingefügt:\ncherungsverträgen gehen mit der Bestandsüber-\ntragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern                    „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach\nauf das übernehmende Unternehmen über; § 415                              § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen-                           § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhan-\nden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung                              delt,“.\nist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-\ncc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 83\nfentlichen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1a“ die Angabe „oder\nAbs. 2 Satz 1“ gestrichen.\n§ 121j\nBestandsschutz                                 dd) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 110a\nAbs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe\n(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die                       „oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-\nRückversicherung betreiben, dieses Geschäft be-                      dung mit § 121a Abs. 1 Satz 1,“ eingefügt.\nreits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben\nund als Rückversicherungsunternehmen bei der                     ee) Nach Nummer 8 wird folgende neue Num-\nAufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis                mer 8a eingefügt:\nnach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Ge-                       „8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Ver-\nschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch                       bindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1,\nohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.                                oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\n(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g                                nicht richtig, nicht vollständig oder\nAbs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b,                              nicht rechtzeitig erteilt oder eine Un-\n121c, 121d und 121f.“                                                     terlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\n48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort „Vermögensgegen-                            ständig oder nicht rechtzeitig vor-\nstände“ durch das Wort „Vermögensgegenstän-                               legt,“.\nden“ ersetzt.                                                    ff) In Nummer 10 wird am Ende das Wort\n49. In § 127 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-                       „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\ngg) Nummer 11 wird aufgehoben.\nund Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesmi-\nnisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-        54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2\nbraucherschutz“ ersetzt.                                     Satz 3, 4 oder 5, jeweils“ durch die Angabe „§ 81\n50. § 134 wird wie folgt geändert:                               Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5\nNr. 1,“ ersetzt.\na) Nach den Wörtern „Erlaubnis zum Geschäfts-\nbetrieb“ werden ein Komma und die Wörter            55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe\n„die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäfts-            „§ 1b“ die Wörter „die Versicherungs-Zweckge-\nbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2             sellschaften im Sinne des § 121g“ eingefügt.\nSatz 1)“ eingefügt.                                 56. In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe\nb) Die Angabe „(§§ 14, 108)“ wird durch die An-              „der §§ 89a und 93“ durch die Angabe „des § 89a“\ngabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3,        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007               935\n57. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 54              1. § 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,“ gestri-              a) In Absatz 2 wird die Angabe „50 Millionen“ durch\nchen.                                                          die Angabe „53,1 Millionen“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 2\n„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versi-\nÄnderung des\ncherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nAntrag des Versicherungsunternehmens und mit\nDas      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom              Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch             als Rückversicherungsanteil berücksichtigt wer-\nArtikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I                den, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-\nS. 2606), wird wie folgt geändert:                                   gelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften\n1. § 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                        im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates\na) Die Wörter „durch eine auf Grund“ werden durch                 vom 16. November 2005 über die Rückversiche-\ndie Wörter „durch die Bestellung eines Abwick-                rung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/\nlers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf                 EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/\nGrund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit                 EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) ein-\nMaßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder“ ersetzt.                    gefordert werden können. Forderungen an Versi-\nb) Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2“             cherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem\nwird durch die Angabe „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.                  Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt wer-\nden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft\nc) Nach der Angabe „§ 113 Abs. 1“ wird ein Komma\nim Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zu-\ngesetzt und die Angabe „§ 121a Abs. 1 Satz 1,\ngelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine\n§ 128 Satz 3“ eingefügt.\nmit den Anforderungen des § 121g des Versiche-\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        rungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstat-\n„(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten                 tung mit Kapitalanlagen verfügt.“\nZwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nin Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und\naa) Die Angabe „35 Millionen“ wird durch die\nGerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte\nAngabe „37,2 Millionen“ ersetzt.\nEinnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüs-\nsiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die              bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nJahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden,                       „Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.“\nsind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzu-            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nziehen.“\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 Millionen“ durch\nArtikel 2a                                   die Angabe „2,2 Millionen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „3 Millionen“ durch\nÄnderung des\ndie Angabe „3,2 Millionen“ ersetzt.\nInvestmentsteuergesetzes\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n§ 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom\nfügt:\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I                  „(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen\nS. 914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                auch das in Rückdeckung übernommene Versi-\ncherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für\n1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlegers“ folgende                  das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens\nAngabe eingefügt:                                                 3,2 Millionen Euro, wenn\n„ , Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a                 1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung über-\nDoppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes                       nommenen Versicherungsgeschäft 10 vom\nin Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des                  Hundert der Gesamtbeiträge des Unterneh-\nEinkommensteuergesetzes“.                                            mens übersteigen,\n2. In Satz 2 wird hinter dem Wort „Fällen“ folgende An-              2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung über-\ngabe eingefügt:                                                      nommenen Versicherungsgeschäft 50 Millio-\n„des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-                       nen Euro übersteigen oder\nstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbin-                   3. die sich aus dem in Rückdeckung übernom-\ndung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkom-                   menen Versicherungsgeschäft ergebenden\nmensteuergesetzes oder“.                                             versicherungstechnischen       Rückstellungen\n10 vom Hundert der gesamten versicherungs-\nArtikel 3                                      technischen Rückstellungen des Unterneh-\nÄnderung der                                      mens übersteigen.“\nKapitalausstattungs-Verordnung                    3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-              „Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buch-\nber 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Arti-          stabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungs-\nkel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I                 unternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbe-\nS. 2478), wird wie folgt geändert:                                hörde auch solche Beträge als Rückversicherungs-","936               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nanteil berücksichtigt werden, die von zum Ge-               § 1 wird wie folgt gefasst:\nschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften\nim Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/                                     „§ 1\nEG eingefordert werden können. Forderungen an\nVersicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in ei-            Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nnem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt wer-        spanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalaus-\nden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im          stattung von Versicherungsunternehmen vom 13. De-\nSitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen        zember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden\nist und beaufsichtigt wird und über eine mit den          Fassung entsprechende Anwendung.“\nAnforderungen des § 121g des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapi-                                Artikel 5\ntalanlagen verfügt.“                                                           Änderung der\n4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                       Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung\n„§ 4a                              Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung\nFür das in Rückdeckung übernommene Lebens-             vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt\nversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, so-       geändert:\nweit                                                      1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:\n1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-                                       „§ 1\nmenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert\nder Gesamtbeiträge des Unternehmens über-                                Berechnung und Höhe\nsteigen,                                                         der geforderten Solvabilitätsspanne“.\n2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernom-           2. § 1 wird wie folgt geändert:\nmenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nübersteigen oder\n„(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte\n3. die sich aus dem in Rückdeckung übernomme-                   Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen\nnen Versicherungsgeschäft ergebenden versi-                 Pensionspläne\ncherungstechnischen Rückstellungen 10 vom\nHundert der gesamten versicherungstechni-                   1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der\nschen Rückstellungen des Unternehmens über-                    um die Kostenanteile verminderten Beitrags-\nsteigen.“                                                      überträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapi-\ntalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst\n4a. In § 5 wird die Angabe „3 Millionen“ durch die An-\nträgt,\ngabe „3,2 Millionen“ ersetzt.\n2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung\n5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buch-\nund der um die Kostenanteile verminderten\nstabe b des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a\nBeitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds\nAbs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nkein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der\nersetzt.\nim Beitrag eingerechnete Verwaltungskosten-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                        zuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       Jahren festgelegt wird,\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und“                3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungs-\ngestrichen.                                                    aufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die\nsolchen Verträgen zurechenbar sind, bei de-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               nen der Pensionsfonds kein Kapitalanlageri-\n„(4) Für Pensionskassen, deren jährliche                    siko übernimmt und der im Beitrag eingerech-\nBeiträge in den letzten drei Geschäftsjahren                   nete Verwaltungskostenzuschlag für einen\n500 000 Euro nicht überschritten haben und die                 Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt\nam 23. September 2005 die Vomhundertsätze                      wird,\ndes § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung\n4. zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im\nmit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Ab-\nSinne der Kapitalausstattungs-Verordnung,\nsatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind,\nsoweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3\nlängstens jedoch bis zum 23. September 2010\nselbst getragen wird; für die Berechnung gilt\nentsprechend. Sofern Pensionskassen grenz-\n§ 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie\nüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von\nAbs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verord-\n§ 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-\nnung in der jeweils geltenden Fassung ent-\ntreiben, gilt Satz 1 nicht.“\nsprechend.\nArtikel 4                                 Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert,\nkann das den Barwert dieser Garantie überstei-\nÄnderung der                                 gende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert\nRückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung                    bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne ge-\nDie Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-                mäß Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der\nnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie                Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Her-\nfolgt geändert:                                                     anziehung in dieser Höhe erlaubt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                  937\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    cc) In dem neuen Satz 3 wird\n„Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz                     aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „Bei-\nergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne                           träge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt\nist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf                         und\n15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf\nbbb) werden dem Wort „Verlustvortrag“ die\n50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zu-\nWörter „um die auszuschüttende Divi-\nkaufs von Versicherungsschutz geforderten Sol-\ndende erhöhte“ vorangestellt.\nvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte über-\nnommene Risiko, begrenzt.“                                c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     „Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensions-\nfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „ge-\neinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das\nforderten“ eingefügt.\nKapital durch die Einzahlung anderer, zumindest\nb) In Satz 3 werden die Wörter „ , sofern satzungs-              gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder\ngemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Ver-                  die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzah-\nsicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermä-                 lung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein\nßigungsbetrages vorbehalten sind“ gestrichen.                 entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(ver-              aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nfügbare Solvabilitätsspanne)“ gestrichen.\n„4. solange der Rückerstattungsanspruch\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      nicht in weniger als einem Jahr fällig wird\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    oder auf Grund des Vertrages fällig wer-\nden kann; sobald der Rückerstattungsan-\naaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\nspruch in weniger als zwei Jahren fällig\n„insbesondere“ gestrichen.\nwird oder auf Grund des Vertrages fällig\nbbb) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie                          werden kann, erfolgt die Zurechnung nur\nfolgt gefasst:                                               noch zu zwei Fünfteln.“\n„a) bei Aktiengesellschaften das einge-             bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzahlte Grundkapital abzüglich des\n„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pen-\nBetrages der eigenen Aktien;\nsionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenste-\nb) bei Pensionsfondsvereinen auf Ge-                     hende Vereinbarungen zurückzugewähren,\ngenseitigkeit der eingezahlte Grün-                 soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst\ndungsstock;“.                                       wurde und sofern nicht\nccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort                         1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,\n„der“ die Wörter „sich nach Abzug der                       zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-\nauszuschüttenden Dividenden erge-                           setzt worden ist oder\nbende“ eingefügt.\n2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen\nddd) Nummer 6 wird aufgehoben.                                   Rückerstattung zustimmt; der Pensions-\neee) Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird                         fonds kann sich ein entsprechendes Recht\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                vertraglich vorbehalten.“\nfff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„8. auf Antrag und mit Zustimmung der                  „(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapi-\nAufsichtsbehörde                               tals nach Absatz 2 und der nachrangigen Ver-\nbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln\na) die Hälfte des nicht eingezahlten\nnach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsge-\nTeils des Grundkapitals oder des\nsetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der\nGründungsstocks, wenn der ein-\nEigenmittel und 50 Prozent der geforderten Sol-\ngezahlte Teil 25 Prozent des\nvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können\nGrundkapitals oder des Grün-\nhöchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen\ndungsstocks erreicht;\nmit fester Laufzeit entfallen.“\nb) die stillen Nettoreserven, die sich\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:\naus der Bewertung der Aktiva er-\ngeben, soweit diese Reserven                                       „§ 4\nnicht Ausnahmecharakter ha-                                   Berichtspflicht\nben.“                                               gegenüber der Aufsichtsbehörde\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen\n„Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können         mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs\nden Eigenmitteln nur bis zu einer Höchst-            vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lage-\ngrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren        bericht eine Berechnung der geforderten Solvabili-\nBetrages der Eigenmittel und der geforderten         tätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzu-\nSolvabilitätsspanne zugerechnet werden.“             weisen.","938            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die            schäftsunterlagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Versicherungs-\nForm der Einreichung bestimmen.“                            aufsichtsgesetzes), denen keine Genehmigung zu-\ngrunde liegt, mit Wirkung für bestehende Versiche-\nArtikel 6                             rungsverhältnisse beantragen. Der Antrag kann nur bis\nÜbergangsregelung                             zum 31. Dezember 2008 gestellt werden.\nSofern eine Pensionskasse gemäß § 118b Abs. 3\nSatz 3 oder Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-                                 Artikel 7\ngesetzes reguliert ist, kann die Pensionskasse bei der                              Inkrafttreten\nBundesanstalt die Genehmigung der vor der Regulie-\nrung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedin-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngungen nebst den dazugehörigen fachlichen Ge-                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}