{"id":"bgbl1-2007-23-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":23,"date":"2007-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen","law_date":"2007-05-28T00:00:00Z","page":914,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["914                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nGesetz\nzur Schaffung deutscher\nImmobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen\nVom 28. Mai 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  5. Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                   halten, zu verwalten und zu veräußern, die persön-\nlich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im\nInhaltsübersicht                                Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig\nArtikel 1   Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaf-         nicht beteiligt sind\nten mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) und deren Aktien zum Handel an einem organisierten\nArtikel 2   Änderung des Einkommensteuergesetzes                   Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-\nArtikel 3   Änderung des Außensteuergesetzes                       gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nArtikel 4   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                 Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nArtikel 5   Änderung des Investmentsteuergesetzes                  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-\nArtikel 6   Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen         sen sind.\nArtikel 7   Inkrafttreten\n(2) Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte darf die\nREIT-Aktiengesellschaft ausschließlich über eine REIT-\nArtikel 1                            Dienstleistungsgesellschaft erbringen.\nGesetz                                 (3) REIT-Aktiengesellschaften unterliegen den allge-\nüber deutsche                            meinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschrif-\nImmobilien-Aktiengesellschaften                       ten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be-\nmit börsennotierten Anteilen                       stimmt.\n(REIT-Gesetz – REITG)                             (4) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat\nim Rahmen der Jahresabschlussprüfung festzustellen,\nAbschnitt 1                              ob die Berechnung der Streubesitzquote und des ma-\nximalen Anteilsbesitzes je Aktionär gemäß § 11 Abs. 1\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nund 4 durch die REIT-Aktiengesellschaft mit den Mel-\ndungen gemäß § 11 Abs. 5 zum Bilanzstichtag überein-\n§1                                stimmt. Er hat auch Feststellungen zur Einhaltung des\nWesen der REIT-Aktiengesellschaften                      § 13 zu treffen, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 beziehen\nsich diese auf die im Geschäftsjahr für das vorangegan-\n(1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesell-\ngene Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttung. So-\nschaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf\nfern kein Konzernabschluss aufgestellt wird, hat der\nbeschränkt,\nAbschlussprüfer außerdem festzustellen, ob die §§ 12,\n1. Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an                       14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren. Das\na) inländischem unbeweglichen Vermögen mit Aus-                Ergebnis seiner Prüfungshandlungen hat der Ab-\nnahme von Bestandsmietwohnimmobilien,                      schlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-\nmenzufassen. Der Konzernabschlussprüfer hat im Rah-\nb) ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit                men der Konzernabschlussprüfung zu prüfen, ob die\ndies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer                Anforderungen der §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag\nREIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder               eingehalten waren und darüber einen besonderen Ver-\n-Vermögensmasse oder einer einem REIT ver-                 merk anzufertigen. Auf den besonderen Vermerk des\ngleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung              Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist\noder Vermögensmasse stehen darf und                        § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-\nc) anderen Vermögensgegenständen im Sinne des                  wenden.\n§ 3 Abs. 7\n§2\nzu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung,\nder Verpachtung und des Leasings einschließlich                                         Vor-REIT\nnotwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu ver-              Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im\nwalten und zu veräußern,                                       Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim Bundes-\n2. Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu er-              zentralamt für Steuern als Vor-REIT registriert ist. Zum\nwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,              Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäfts-\njahres hat der Vor-REIT gegenüber dem Bundeszentral-\n3. Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu er-            amt für Steuern nachzuweisen, dass sein Unterneh-\nwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,              mensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 erster Halb-\n4. Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwer-               satz beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der An-\nben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie            meldung folgenden und jedes darauf folgenden Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                       915\nschäftsjahres hat der Vor-REIT auf Aufforderung des           sellschaften, REIT-Dienstleistungsgesellschaften sowie\nBundeszentralamts für Steuern innerhalb einer in der          Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5.\nAufforderung bestimmten Frist durch Vorlage von ge-              (8) Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke und\neigneten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Unter-       grundstücksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte\nlagen nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des           nach dem Recht anderer Staaten. Schiffe und Luftfahr-\n§ 12 erfüllt. Erfüllt der Vor-REIT zum Ende des dem Jahr      zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.\nder Anmeldung folgenden oder eines späteren Ge-\nschäftsjahres die Voraussetzungen des § 12 und des               (9) Bestandsmietwohnimmobilien sind Immobilien,\n§ 1 Abs. 1 erster Halbsatz nicht oder nicht mehr, entfällt    die überwiegend Wohnzwecken dienen, sofern diese\nder Status als Vor-REIT zum Ende dieses Geschäftsjah-         vor dem 1. Januar 2007 erbaut worden sind.\nres.\n§4\n§3                                                  Mindestnennbetrag\nBegriffsbestimmung                                             des Grundkapitals\n(1) Immobilienpersonengesellschaften sind Perso-              Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer\nnengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand               REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkt ist\nund die nach dem Gesellschaftsvertrag nur Vermö-                                             §5\ngensgegenstände im Sinne des Absatzes 7 mit Aus-                                    Form der Aktien\nnahme von Beteiligungen an Auslandsobjektgesell-\nschaften und REIT-Dienstleistungsgesellschaften er-              (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft\nwerben dürfen.                                                müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung\nbegründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung\n(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapital-\ndes Ausgabebetrages ausgegeben werden.\ngesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-\nAktiengesellschaft gehalten werden und deren Unter-              (2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung sei-\nnehmensgegenstand darauf beschränkt ist, entgeltliche         nes Anteils besteht nicht.\nimmobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-\nAktiengesellschaft für Dritte zu erbringen.                                                  §6\n(3) Auslandsobjektgesellschaften sind Kapitalgesell-                                   Firma\nschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktien-           Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch\ngesellschaft gehalten werden und deren unbewegliches          wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder\nVermögen                                                      nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt\n1. mindestens 90 Prozent ihres Gesamtvermögens                wird, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder\nausmacht,                                                 „REIT-AG“ enthalten.\n2. ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches\ndieses Gesetzes belegen ist und                                                          §7\n3. nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die im                               Bezeichnungsschutz\nBelegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körper-             Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich\nschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-             dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „REIT-Akti-\nmasse oder einer einem REIT vergleichbaren Körper-        engesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Be-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse           griff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung\nstehen dürfen.                                            „REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor-\n(4) Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, die der Haupttä-    ten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma\ntigkeit, also dem eigenen Anlagebestand dienen.               nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im\nSinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen\n(5) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die einem\nder §§ 8 bis 15 erfüllt.\nfremden Anlagebestand dienen.\n(6) Immobiliennah sind solche Tätigkeiten, die der                                Abschnitt 2\nVerwaltung, Pflege und Fortentwicklung von Immobili-\nenbeständen dienen (insbesondere technische und                                    Qualifikation\nkaufmännische Bestandsverwaltung, Mietbestandsver-                     a l s R E I T- A k t i e n g e s e l l s c h a f t\nwaltung, Vermittlungstätigkeit, Projektsteuerung und\nProjektentwicklung).                                                                         §8\n(7) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset-                                     Anmeldung\nzes sind unbewegliches Vermögen im Sinne des Absat-                          als REIT-Aktiengesellschaft\nzes 8, ferner zu dessen Bewirtschaftung erforderliche            Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei\nGegenstände sowie Bankguthaben, Geldmarktinstru-              dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Han-\nmente, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus             delsregister anzumelden.\nder Nutzung oder Veräußerung des unbeweglichen Ver-\nmögens stammen oder zum Zwecke der Wertsiche-                                                §9\nrung, Bewirtschaftung oder Bestandsveränderung die-\nser Vermögensgegenstände bereitgehalten, eingegan-                                          Sitz\ngen oder begründet werden, sowie Beteiligungen an                Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre\nImmobilienpersonengesellschaften, Auslandsobjektge-           Geschäftsleitung im Inland haben.","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\n§ 10                                                         § 12\nBörsenzulassung                                   Vermögens- und Ertragsanforderungen\n(1) Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung\n(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen\neines Konzernabschlusses gemäß § 315a des Handels-\nzum Handel an einem organisierten Markt im Sinne\ngesetzbuchs verpflichtet, ist für Zwecke dieser Vor-\ndes § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in ei-\nschrift oder der §§ 14 und 15 auf den Konzernab-\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-\nschluss abzustellen, anderenfalls auf den Einzelab-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nschluss gemäß § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.\nbuchs. Dabei ist für Zwecke dieser Vorschrift oder der\n(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss          §§ 14 und 15 für als Finanzinvestition gehaltenes unbe-\ninnerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktien-         wegliches Vermögen der beizulegende Zeitwert im\ngesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. Die Frist        Sinne des IAS 40 maßgebend. Beteiligungen an Immo-\ndes Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt           bilienpersonengesellschaften gelten für Zwecke dieser\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht um ein Jahr verlän-        Vorschrift und der §§ 14 und 15 als unbewegliches Ver-\ngert werden, wenn Umstände außerhalb des Verant-             mögen und sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu\nwortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlänge-          bewerten.\nrung rechtfertigen.                                              (2) Bezogen auf die Summe der Aktiva gemäß Ein-\n(3) Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen         zel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 abzüglich\nFrist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser    der Ausschüttungsverpflichtung im Sinne des § 13\nFrist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so        Abs. 1 und der Rücklagen im Sinne des § 13 Abs. 3\nverliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Der     a) müssen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres min-\nStatus lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut be-             destens 75 Prozent der Aktiva zum unbeweglichen\nantragt wird.                                                     Vermögen gehören und\nb) dürfen die Aktiva, die zum Vermögen von in den\n§ 11                                   Konzernabschluss der REIT-Aktiengesellschaft ein-\nzubeziehenden REIT-Dienstleistungsgesellschaften\nStreuung der Aktien\ngehören, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres\n(1) Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Ak-            höchstens 20 Prozent ausmachen.\ntiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden.            (3) Bezogen auf die gesamten Umsatzerlöse zuzüg-\nIm Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich jedoch          lich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermö-\nmindestens 25 Prozent der Aktien im Streubesitz befin-       gen eines Geschäftsjahres gemäß Einzel- bzw. Kon-\nden. Den Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Ak-        zernabschluss nach Absatz 1\ntionäre, denen jeweils weniger als 3 Prozent der Stimm-\nrechte an der REIT-Aktiengesellschaft zustehen. Die          a) müssen mindestens 75 Prozent der Umsatzerlöse\nBerechnung richtet sich nach den §§ 22 und 23 des                 zuzüglich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem\nWertpapierhandelsgesetzes.                                        Vermögen eines Geschäftsjahres aus Vermietung,\nLeasing, Verpachtung einschließlich immobilienna-\n(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum               her Tätigkeiten oder Veräußerung von unbeweg-\n31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanz-              lichem Vermögen stammen und\ndienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Ak-\nb) darf die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich der\ntionäre mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nsonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermögen ei-\nleistungsaufsicht teilt dem Bundeszentralamt für Steu-\nnes Geschäftsjahres von REIT-Dienstleistungsge-\nern mit, wenn die Quote von 15 Prozent unterschritten\nsellschaften, die in den Konzernabschluss der\nwird.\nREIT-Aktiengesellschaft einzubeziehen sind, höchs-\n(3) Die REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung           tens 20 Prozent ausmachen.\nfür den Fall der Beendigung der Steuerbefreiung gemäß            (4) Zu den sonstigen Erträgen aus unbeweglichem\n§ 18 Abs. 3 eine Entschädigung aller Aktionäre vorzu-        Vermögen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht regel-\nsehen, denen weniger als 3 Prozent der Stimmrechte           mäßig wiederkehrende Erträge, erfolgswirksam erfasste\nzustehen.                                                    Bewertungsgewinne und -verluste, realisierte Veräuße-\n(4) Kein Anleger darf direkt 10 Prozent oder mehr der     rungsverluste sowie Erträge aus Vermietung, Leasing,\nAktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er           Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Ver-\nüber 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte verfügt.           mögen, soweit sie nicht unter den Umsatzerlösen zu\nFür die Anwendung dieses Absatzes gelten Aktien, die         erfassen sind. Bewertungsgewinne und -verluste sind\nfür Rechnung eines Dritten gehalten werden, als direkt       Gewinne und Verluste aus dem Ansatz des als Finanz-\ndurch den Dritten gehalten.                                  investition gehaltenen unbeweglichen Vermögens im\nEinzel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 mit\n(5) Die Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 1 des Wertpa-        dem beizulegenden Zeitwert im Sinne des IAS 40. Er-\npierhandelsgesetzes und die Mitteilungspflicht gemäß         folgt der Ansatz des als Finanzinvestition gehaltenen\n§ 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten             unbeweglichen Vermögens im Einzel- bzw. Konzernab-\nauch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb,           schluss der REIT-Aktiengesellschaft gemäß IAS 40 mit\nVeräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 80 Pro-       den fortgeführten Anschaffungskosten, sind in einer\nzent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-          Nebenrechnung Bewertungsgewinne und -verluste im\nAktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unter-       Sinne des Satzes 2 zu ermitteln und den sonstigen Er-\nschreitet.                                                   trägen hinzuzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                917\n§ 13                                                         § 15\nAusschüttung an die Anleger                                        Mindesteigenkapital\nDas am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw.\n(1) Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis     Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Ei-\nzum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens            genkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent\n90 Prozent ihres handelsrechtlichen Jahresüberschus-         des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im\nses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs, ge-           Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ange-\nmindert um die Dotierung der Rücklage gemäß Absatz 3         setzt ist, nicht unterschreiten.\nSatz 1 und erhöht um die Auflösung der Rücklage ge-\nmäß Absatz 3 Satz 2, an die Aktionäre als Dividende\nAbschnitt 3\nauszuschütten. § 150 des Aktiengesetzes findet keine\nAnwendung.                                                                Steuerliche Regelungen\n(2) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses sind\n§ 16\nplanmäßige Abschreibungen nur in gleich bleibenden\nJahresraten zulässig.                                                             Steuerbefreiung\nder REIT-Aktiengesellschaft\n(3) Gewinne einer REIT-Aktiengesellschaft aus der\nVeräußerung unbeweglichen Vermögens können im                   (1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-\nhandelsrechtlichen Jahresabschluss bis zur Hälfte in         zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körper-\neine Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist bis       schaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Dop-\nzum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Einstellung          pelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Ver-\nfolgenden Geschäftsjahres aufzulösen und erhöht den          tragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer\nausschüttungsfähigen Betrag nach Absatz 1, soweit die        befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-\nRücklage nicht von den Anschaffungs- oder Herstel-           zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbe-\nlungskosten von im ersten oder zweiten auf das Jahr          steuer befreit.\nder Einstellung folgenden Geschäftsjahres angeschaff-           (2) Sind einem Anteilseigner nach § 20 des Einkom-\nten oder hergestellten unbeweglichen Vermögens ab-           mensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe\ngezogen worden ist. Gehörte das veräußerte unbeweg-          von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen,\nliche Vermögen bereits zum Beginn der Steuerbefreiung        entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der\nzum Betriebsvermögen der REIT-Aktiengesellschaft, ist        REIT-Aktiengesellschaft nicht. Der Anteilseigner verliert\nder Veräußerungsgewinn als Summe aus dem Veräuße-            deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende\nrungsgewinn I und dem Veräußerungsgewinn II zu er-           oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteili-\nmitteln. Veräußerungsgewinn I ist die Differenz zwi-         gung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die\nschen dem Buchwert in der Handelsbilanz und dem              ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent\nim Rahmen von steuerlichen Gewinnermittlungen vor            zustehen würden. Dies gilt auch für die Anwendung der\ndem Beginn der Steuerbefreiung für den Grund und Bo-         Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschriften des\nden oder das Gebäude angesetzten Wert. Der restliche         Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.\nVeräußerungsgewinn bildet den Veräußerungsgewinn II.\nFür die Rücklage nach Satz 1 darf nur der Veräuße-              (3) Besteht das gesamte Vermögen der inländischen\nrungsgewinn II verwendet werden.                             REIT-Aktiengesellschaft zum Ende eines Wirtschafts-\njahres zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem\nVermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die\n§ 14                              zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Ak-\ntiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens\nAusschluss des Immobilienhandels                   1 Prozent und höchstens 3 Prozent des Betrages, um\nden der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter\n(1) Die REIT-Aktiengesellschaft darf keinen Handel        dem Anteil von 75 Prozent zurückbleibt. Bei der Fest-\nmit ihrem unbeweglichen Vermögen betreiben.                  setzung der Zahlung berücksichtigt die Finanzbehörde,\nob und wie oft bereits in früheren Wirtschaftsjahren das\n(2) Ein Handel im Sinne von Absatz 1 findet nur statt,    unbewegliche Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Pro-\nwenn die REIT-Aktiengesellschaft sowie ihre in einen         zent zurückgeblieben ist. Eine Zahlung nach diesem\nKonzernabschluss einzubeziehenden Tochterunterneh-           Absatz kann auch neben einer Zahlung nach Absatz 4\nmen innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre Erlöse         oder 5 festgesetzt werden, wenn jeweils die Vorausset-\naus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen er-           zungen für die Zahlung erfüllt sind.\nzielt haben, die mehr als die Hälfte des Wertes des\ndurchschnittlichen Bestandes an unbeweglichem Ver-              (4) Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als\nmögen innerhalb desselben Zeitraums ausmachen.               75 Prozent der Bruttoerträge der inländischen REIT-Ak-\nZur Ermittlung des durchschnittlichen Bestandes ist          tiengesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung\nauf die Bestände abzustellen, die im Einzel- bzw. Kon-       oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen\nzernabschluss gemäß § 12 Abs. 1 der REIT-Aktienge-           gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige\nsellschaft am Ende jener Geschäftsjahre, die in den          Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesell-\nFünfjahreszeitraum einzubeziehen sind, ausgewiesen           schaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 10 Prozent\nwerden. Besteht die REIT-Aktiengesellschaft noch nicht       und höchstens 20 Prozent des Betrages, um den die\nfünf Jahre, ist auf die Einzel- bzw. Konzernabschlüsse       Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung\nder bisherigen Geschäftsjahre abzustellen.                   oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen","918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nhinter der Vorgabe von 75 Prozent der Bruttoerträge          die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirtschafts-\nzurückbleiben. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend        jahres. Wird während dreier aufeinander folgender Wirt-\nanzuwenden.                                                  schaftsjahre gegen die Vorschrift über die Höchstbetei-\n(5) Schüttet eine inländische REIT-Aktiengesell-          ligung nach § 11 Abs. 4 verstoßen, so endet die Steuer-\nschaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres          befreiung mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. So-\nweniger als 90 Prozent des Jahresüberschusses gemäß          lange die REIT-Aktiengesellschaft aus den Meldungen\nder Berechnung nach § 13 Abs. 1 an die Anteilseigner         nach dem Wertpapierhandelsgesetz den Verstoß nicht\naus, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung         entnehmen kann, ist Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.\ngegen die Kapitalgesellschaft fest. Die Zahlung beträgt      Nach Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Vorschrif-\nmindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des           ten über den Streubesitz oder die Höchstbeteiligung\nBetrages, um den die tatsächliche Ausschüttung hinter        muss die REIT-Aktiengesellschaft bis zum Ende des\nder Vorgabe von 90 Prozent des nach § 13 Abs. 1 be-          auf die Aufdeckung des Verstoßes folgenden Wirt-\nrechneten Jahresüberschusses zurückbleibt. Absatz 3          schaftsjahres die Einhaltung der Vorschriften über den\nSatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                    Streubesitz und die Höchstbeteiligung erreichen. Ge-\nlingt ihr dies nicht, endet die Steuerbefreiung rückwir-\n(6) Erbringt die REIT-Aktiengesellschaft oder eine ihr    kend zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Ver-\nnachgeordnete Immobilienpersonengesellschaft ent-            stoß aufgedeckt wurde.\ngeltliche Nebentätigkeiten für Dritte, setzt die zustän-\ndige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktienge-             (4) Sind die Voraussetzungen des § 15 in drei auf-\nsellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Pro-      einander folgenden Wirtschaftsjahren nicht erfüllt, so\nzent und höchstens 30 Prozent der durch die entgelt-         endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirt-\nliche Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Absatz 3           schaftsjahres.\nSatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                       (5) Sind bei einer REIT-Aktiengesellschaft für drei\naufeinander folgende Wirtschaftsjahre die Vorausset-\n§ 17                              zungen desselben Absatzes des § 16 Abs. 3 bis 6 er-\nBeginn der Steuerbefreiung                     füllt, endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten\nWirtschaftsjahres. Sind bei einer REIT-Aktiengesell-\n(1) Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirt-\nschaft die Voraussetzungen verschiedener, für fünf auf-\nschaftsjahres ein, in dem die REIT-Aktiengesellschaft\neinander folgende Wirtschaftsjahre aber jeweils min-\nnach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma ge-\ndestens einer der Absätze 3 bis 6 des § 16 erfüllt, endet\nmäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird.\ndie Steuerbefreiung mit Ablauf des fünften Wirtschafts-\n(2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1            jahres. Die zuständige Finanzbehörde kann ausnahms-\ndes Körperschaftsteuergesetzes gelten § 3 Nr. 70 Satz 1      weise bestimmen, dass die Steuerbefreiung nicht ent-\nBuchstabe b, Satz 2, 3 und § 3c Abs. 3 des Einkom-           fällt; in diesem Falle setzt sie die höchstmöglichen\nmensteuergesetzes entsprechend.                              Zahlungen nach § 16 Abs. 3 bis 6 fest.\n(3) Hält die steuerpflichtige Aktiengesellschaft Betei-      (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-\nligungen an Immobilienpersonengesellschaften, ist das        satzes 5 Satz 1 und 2 ist § 13 Abs. 2 des Körper-\nunbewegliche Vermögen der Immobilienpersonenge-              schaftsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,\nsellschaften, soweit es der Beteiligung der Aktienge-        dass in der Anfangsbilanz die Wirtschaftsgüter mit\nsellschaft entspricht, mit dem Teilwert anzusetzen.          dem Wert anzusetzen sind, der sich ausgehend von\nMaßgebend ist der Zeitpunkt der Schlussbilanz der Ak-        der Anfangsbilanz der inländischen REIT-Aktiengesell-\ntiengesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1       schaft bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den\ndes Körperschaftsteuergesetzes. Eine mittelbare Betei-       Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung er-\nligung über eine oder mehrere Personengesellschaften         geben würde.\nsteht der unmittelbaren Beteiligung gleich, § 15 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt            (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-\nsinngemäß.                                                   satzes 5 Satz 1 und 2 ist die Rücklage nach § 13 Abs. 3\naufzulösen und erhöht zusammen mit den nicht ausge-\n(4) Nach einem Verlust der Steuerbefreiung im Sinne       schütteten Teilen des nach § 13 Abs. 1 berechneten\ndes § 18 kann die Steuerbefreiung nicht vor Ablauf von       Jahresüberschusses der Geschäftsjahre, für die die\nvier Jahren seit dem Verlust wieder aufleben oder be-        Steuerbefreiung der inländischen REIT-Aktiengesell-\nginnen.                                                      schaft galt, den Gewinn der steuerpflichtigen Aktienge-\nsellschaft im Jahr der erstmaligen Steuerpflicht.\n§ 18\nEnde der Steuerbefreiung                                                 § 19\n(1) Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 endet zum                    Besteuerung der Anteilsinhaber\nEnde des Wirtschaftsjahres, das dem Verlust der Bör-\nsenzulassung nach § 10 vorausgeht.                              (1) Die Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft\nund anderer REIT-Körperschaften, -Personenvereini-\n(2) Betreibt die REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des     gungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vor-\n§ 14 Handel mit unbeweglichem Vermögen, entfällt die         teile, die neben oder an Stelle der Ausschüttungen ge-\nSteuerbefreiung erstmals für das Wirtschaftsjahr, in         währt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapital-\ndem die Grenze nach § 14 Abs. 2 überschritten wird.          vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-\n(3) Befinden sich während dreier aufeinander folgen-      mensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen\nder Wirtschaftsjahre weniger als 15 Prozent der Aktien       des Anteilseigners sind. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-\nder REIT-Aktiengesellschaft im Streubesitz, so endet         mensteuergesetzes ist entsprechend, § 20 Abs. 2 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                919\nNr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist                (3) In der Steuerbescheinigung nach § 45a des Ein-\nnicht anzuwenden.                                            kommensteuergesetzes ist anzugeben, dass es sich\num Bezüge von einer REIT-Aktiengesellschaft handelt.\n(2) Auf die Veräußerung von Aktien an REIT-Aktien-\ngesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körper-              (4) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-\nschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögens-            führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Ein-\nmassen, die nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens        kommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach\nsind, sind § 17 sowie § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1      § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vor-\nNr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, an-            schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.\nderenfalls ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 des Ein-         Werden 10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmbe-\nkommensteuergesetzes zu ermitteln.                           rechtigten Aktien oder der Stimmrechte indirekt gehal-\n(3) § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und            ten oder kontrolliert, so wird im Fall der Anwendung\n§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-         eines Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet da-\nwenden.                                                      rin enthaltener oder für seine Anwendung vereinbarter\nweitergehender Vergünstigungen die deutsche Quellen-\n(4) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-            steuer auf die Ausschüttungen stets mit dem Satz er-\ngaben oder Veräußerungskosten, die mit Aktien einer          hoben, den das Doppelbesteuerungsabkommen für\nREIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an anderen REIT-       Fälle des indirekten Haltens oder der Kontrolle von we-\nKörperschaften, -Personenvereinigungen oder -Ver-            niger als 10 Prozent der Aktien, der stimmberechtigten\nmögensmassen in wirtschaftlichem Zusammenhang                Aktien oder der Stimmrechte vorsieht. Satz 2 gilt eben-\nstehen, dürfen nur mit Betriebsvermögensmehrungen,           falls, wenn weniger als 10 Prozent der Aktien, der\nBetriebseinnahmen oder Einnahmen aus der Veräuße-            stimmberechtigten Aktien oder der Stimmrechte indi-\nrung von Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder An-       rekt gehalten oder kontrolliert werden und dem Anteils-\nteilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenver-         eigner zugleich direkt Aktien nach Maßgabe des § 16\neinigungen oder -Vermögensmassen ausgeglichen wer-           Abs. 2 zuzurechnen sind und bei Zusammenrechnung\nden; § 10d des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-         10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmberechtig-\nchend.                                                       ten Aktien oder der Stimmrechte gehalten oder kontrol-\nliert werden.\n(5) Andere REIT-Körperschaften, -Personenvereini-\ngungen oder -Vermögensmassen im Sinne dieser Vor-\nschrift sind alle Körperschaften, Personenvereinigun-                                   § 21\ngen oder Vermögensmassen, die nicht im Inland ansäs-\nsig sind, deren Bruttovermögen zu mehr als zwei Drit-                          Verfahrensvorschriften\nteln aus unbeweglichem Vermögen besteht, deren\n(1) Auf die Zahlungen nach § 16 sind die für die Kör-\nBruttoerträge zu mehr als zwei Dritteln aus der Vermie-\nperschaftsteuer geltenden Vorschriften der Abgaben-\ntung und Verpachtung und der Veräußerung von unbe-\nordnung entsprechend anzuwenden. In öffentlich-\nweglichem Vermögen stammen, die in ihrem Sitzstaat\nrechtlichen Streitigkeiten wegen einer Zahlung ist der\nkeiner Investmentaufsicht unterliegen, deren Anteile im\nFinanzrechtsweg gegeben. Das Aufkommen aus der\nRahmen eines geregelten Marktes gehandelt werden\nZahlung steht je zur Hälfte dem Bund und dem Land\nund deren Ausschüttungen an ihre Anleger nicht mit\nzu, in dem die REIT-Aktiengesellschaft ihren Sitz hat.\neiner der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren\nausländischen Steuer in ihrem Sitzstaat vorbelastet              (2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat für den abgelau-\nsind.                                                        fenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung ab-\nzugeben. In dieser sind neben den Voraussetzungen\n§ 20                               für die Steuerbefreiung auch Angaben zum Einhalten\nder Vorgaben über die Zusammensetzung des Vermö-\nKapitalertragsteuerabzug                      gens und der Erträge, der Erfüllung der Mindestaus-\n(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vorteilen           schüttungsverpflichtung und der Höhe des Eigenkapi-\nund Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflö-             tals im Vergleich zum unbeweglichen Vermögen zu ma-\nsung einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft wird         chen. § 152 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe\ndie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch            anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch bei\nAbzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.       Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung\nDie für den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43          festgesetzt werden kann. Bemessungsgrundlage im\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuer-          Sinne des § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist der\ngesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteu-           nach § 13 Abs. 1 ermittelte auszuschüttende Betrag.\nergesetzes sind entsprechend anzuwenden.                     Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks\nnach § 1 Abs. 4 ist der Steuererklärung beizufügen.\n(2) Abweichend von § 43a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes beträgt die Kapitalertragsteuer                (3) Nach Aufforderung durch die Finanzbehörde hat\n25 Prozent des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die        die REIT-Aktiengesellschaft die Ermittlung der Angaben\nKapitalertragsteuer trägt und 331/3 Prozent des tat-         nach Absatz 2 darzulegen. Art und Umfang bestimmt\nsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner            die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde kann verlangen,\ndie Kapitalertragsteuer übernimmt. Bei Gläubigern im         dass der jeweilige Abschlussprüfer die Richtigkeit ein-\nSinne des § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes           zelner Angaben bestätigt. Unberührt bleibt das Recht\nist § 45b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-           der Finanzbehörde, weitere Sachaufklärung zu betrei-\ngabe anzuwenden, dass 2/5 der in Satz 1 vorgeschrie-         ben, insbesondere eine Außenprüfung anzuordnen oder\nbenen Kapitalertragsteuer erstattet wird.                    Sachverständige hinzuzuziehen.","920               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nAbschnitt 4                            Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie\nfolgt geändert:\nSchlussvorschriften\n1. In § 3 Nr. 69 wird der abschließende Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 70 ange-\n§ 22\nfügt:\nÜbergangsregelung zu § 7                         „70. die Hälfte\nAbweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Be-                  a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-\nzeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Be-                         nahmen aus der Veräußerung von Grund\nzeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment                     und Boden und Gebäuden, die am 1. Ja-\nTrust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusam-                    nuar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anla-\nmenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma                         gevermögen eines inländischen Betriebsver-\noder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember                        mögens des Steuerpflichtigen gehören,\n2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Ein-                     wenn diese auf Grund eines nach dem\ntragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.                     31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar\nNach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzu-                       2010 rechtswirksam abgeschlossenen obli-\nlässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes                      gatorischen Vertrages an eine REIT-Aktien-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-                    gesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert\nkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.                     werden,\nb) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf\n§ 23                                          Grund der Eintragung eines Steuerpflichti-\ngen in das Handelsregister als REIT-Aktien-\nAnwendungsregelungen\ngesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes\n(1) § 19 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die                      vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch An-\ndem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefrei-                       wendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des\nung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. Abweichend                     Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und\nvon Satz 1 ist auf Gewinnausschüttungen, die auf ei-                      Boden und Gebäude entstehen, wenn diese\nnem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-                        Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005\nsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-                      angeschafft oder hergestellt wurden, und\nlaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirt-                         die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Abs. 1\nschaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft                   und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf\n§ 19 noch nicht anzuwenden.                                               einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 auf-\nzustellen ist.\n(2) § 19 ist erstmals auf Bezüge einer anderen REIT-\nKörperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-                    Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nmasse anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. De-                     a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb ver-\nzember 2007 zufließen.                                                    äußert oder aufgibt und der Veräußerungs-\ngewinn nach § 34 besteuert wird,\n(3) Bei Wegfall der Steuerbefreiung ist auf Gewinn-\nausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrecht-                  b) soweit der Steuerpflichtige von den Rege-\nlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-                     lungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,\nbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beru-                   c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nhen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktien-                    in vollem Umfang zu einer Gewinnminde-\ngesellschaft galt, § 19 anzuwenden.                                       rung geführt hat und soweit diese Gewinn-\nminderung nicht durch den Ansatz eines\n(4) § 19 ist nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die                    Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4\ndem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zu-                       ergibt, ausgeglichen worden ist,\nfließen, in dem die ausländische Körperschaft, Perso-\nnenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die                      d) wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der\nVoraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.                                  Buchwert zuzüglich der Veräußerungskos-\nten den Veräußerungserlös oder im Falle\n(5) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von An-                      des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert\nteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen                      den Teilwert übersteigt. Ermittelt der Steuer-\nREIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver-                        pflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, tre-\nmögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange                           ten an die Stelle des Buchwerts die An-\ndie REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die                    schaffungs- oder Herstellungskosten verrin-\nandere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder                       gert um die vorgenommenen Absetzungen\n-Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19                              für Abnutzung oder Substanzverringerung,\nAbs. 5 erfüllt.\ne) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergan-\ngenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder\nArtikel 2                                        Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern\nim Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähn-\nÄnderung des                                       liche Abzüge voll steuerwirksam vorgenom-\nEinkommensteuergesetzes                                    men worden sind,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                   f) wenn es sich um eine Übertragung im Zu-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                       sammenhang mit Rechtsvorgängen handelt,\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des                     die dem Umwandlungssteuergesetz unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007                921\nliegen und die Übertragung zu einem Wert                                    Artikel 3\nunterhalb des gemeinen Werts erfolgt.\nÄnderung des\nDie Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn                          Außensteuergesetzes\na) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren             Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nseit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat-         (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder inner-         Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird\nhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach          wie folgt geändert:\ndem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne\ndes Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktien-          1. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\ngesellschaft den Grund und Boden oder das                „(8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer\nGebäude veräußert,                                    ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese\nb) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren             an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-\nseit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat-            Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der\nzes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein an-           jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 un-\nderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnach-             beschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung\nfolger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in           an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn,\ndas Handelsregister eingetragen wird,                 dass mit der Hauptgattung der Aktien der auslän-\ndischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßi-\nc) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines           ger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.“\nZeitraums von vier Jahren seit dem Ver-\ntragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buch-           2. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:\nstabe a oder nach dem Stichtag der                    „9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen\nSchlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-                 Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder\nstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die                der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der\nVoraussetzungen für die Steuerbefreiung er-               Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräuße-\nfüllt,                                                    rungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen\nd) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-                Gesellschaft entfällt, die anderen als den in\nschaft innerhalb eines Zeitraums von vier                 Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Ein-\nJahren seit dem Vertragsschluss im Sinne                  künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des\ndes Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem                    REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a be-\nStichtag der Schlussbilanz im Sinne des                   zeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-\nSatzes 1 Buchstabe b endet,                               chend, soweit der Gewinn auf solche Wirt-\nschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der\ne) das Bundeszentralamt für Steuern dem Er-                  die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste\nwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a                  aus der Veräußerung von Anteilen an der ande-\nden Status als Vor-REIT im Sinne des § 2                  ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder\nSatz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai                      der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-\n2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aber-               weit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige\nkannt hat.                                                nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurück-\nzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Num-\nDie Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend,               mer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Ein-\nwenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat-                  künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des\nzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Ver-                   REIT-Gesetzes handelt, im Sinne des § 7 Abs. 6a\näußerer oder eine ihm nahe stehende Person                   dienen,“.\nim Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuerge-\nsetzes überlassen werden und der Veräußerer           3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\noder eine ihm nahe stehende Person im Sinne\n„(2) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7\ndes § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes nach\nan einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-\nAblauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintra-\nGesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1,\ngung des Erwerbers als REIT-Aktiengesell-\nauch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß.“\nschaft in das Handelsregister an dieser mittel-\nbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent           4. Dem § 21 wird folgender Absatz 13 angefügt:\nbeteiligt ist. Der Grundstückserwerber haftet\n„(13) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 14 Abs. 2\nfür die sich aus dem rückwirkenden Wegfall\nin der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom\nder Steuerbefreiung ergebenden Steuern.“\n28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzu-\n2. Dem § 3c wird folgender Absatz 3 angefügt:                      wenden für\n„(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-                1. die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den\nausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Be-                  Veranlagungszeitraum sowie\ntriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im\n2. die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nSinne des § 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem                für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die\nVeranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmeh-                  in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\nrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte ab-              oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach\ngezogen werden.“                                                dem 31. Dezember 2006 beginnt.“","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2007\nArtikel 4                                a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4\nAbs. 1“ ein Komma und die Angabe „aber auch\nÄnderung des\n§ 19 des REIT-Gesetzes,“ eingefügt.\nFinanzverwaltungsgesetzes\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006                        „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des            des Investmentvermögens an inländischen REIT-\nGesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-                Aktiengesellschaften oder anderen REIT-Körper-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         schaften, -Personenvereinigungen oder -Vermö-\ngensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes.“\nNach Nummer 30 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:                      3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai\n„31. die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des\n2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf Dividenden und\nREIT-Gesetzes.“\nVeräußerungserlöse anzuwenden, die dem Invest-\nmentvermögen nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-\nArtikel 5                                ßen oder als zugeflossen gelten. § 8 in der Fassung\nÄnderung des                                 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist\nInvestmentsteuergesetzes                           erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder\nder Bewertung eines Investmentanteils nach dem\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\n31. Dezember 2006 anzuwenden. Die Investmentge-\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch\nsellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. De-\nArtikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\nzember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes\n(BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:\nnach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berück-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  sichtigen.“\na) In Absatz 2 wird die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des\nEinkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37                                      Artikel 6\nAbs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch                                   Neufassung\ndie Angabe „sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteu-\ngeänderter Gesetze und Verordnungen\nergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs. 3 des Körper-\nschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Geset-            Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)“ ersetzt.         Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 5 geänderten Ge-\nsetze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der\nb) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3\nRechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-\nNr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b\ngesetzblatt bekannt machen.\ndes Körperschaftsteuergesetzes sind“ durch die\nAngabe „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-\nzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und                                     Artikel 7\n§ 19 des REIT-Gesetzes sind“ ersetzt.                                          Inkrafttreten\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}