{"id":"bgbl1-2007-22-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":22,"date":"2007-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/22#page=125","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_22.pdf#page=125","order":2,"title":"Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2007-05-24T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":125,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     893\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 24. Mai 2007\nEs verordnen                                                       2. § 48 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wer-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“\nentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nersetzt.\nstabe a, c, e und t des Straßenverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 geändert durch Arti-                      „(2) Partikelminderungssysteme, die für eine\nkel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I                          Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor an-\nS. 1958),                                                                getriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Ma-\nschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                         den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                        entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                        Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut wer-\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und                        den.“\nNr. 5a in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenver-                3. Anlage XIV wird wie folgt geändert:\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                        a) Nach Nummer 2.3 wird folgende Nummer 2.4 ein-\nchung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                         gefügt:\n§ 6 Abs. 1 und 2a geändert durch Artikel 2 des\n„2.4 Partikelminderungsklassen\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),\nund                                                                          Die Emission der luftverunreinigenden Par-\ntikel ist Grundlage für die Partikelminde-\n– auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung                               rungsklassen.“\nmit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in                    b) Nach Nummer 3.3.1 wird folgende Nummer 3.4\nder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-                           angefügt:\ntember 2002 (BGBl. I S. 3830), § 38 Abs. 2 Satz 1\ngeändert durch Artikel 60 der Verordnung vom                          „3.4 Partikelminderungsklassen\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), nach Anhö-                        3.4.1 Partikelminderungsklasse PMK 01\nrung der beteiligten Kreise:                                                 Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 ge-\nhören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoff-\nArtikel 1                                             klasse S 1 Nr. 2, 3 oder 4 gehören, nicht\nbereits die Grenzwerte für die Gruppe I\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                   der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des An-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September                                        hangs I der dort genannten Richtlinie ein-\n1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Arti-                                halten und mit einem im Sinne der Num-\nkel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                                mer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Par-\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                                  tikelminderungssystem ausgerüstet wor-\nden sind, das sicherstellt, dass der Grenz-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage                                  wert für die Partikelmasse von 0,170 g/km\nXXVII (aufgehoben)“ wie folgt gefasst:                                         nicht überschritten wird.\n„Anlage XXVII Maßnahmen gegen die Verunreini-                           3.4.2 Partikelminderungsklasse PMK 0\ngung der Luft durch Partikel von                           Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehö-\nNutzfahrzeugen sowie von mobilen                           ren Kraftfahrzeuge, die zur\nMaschinen und Geräten mit Selbst-\n1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1 gehören und\nzündungsmotor“.\nmit einem nach Nummer 8 der An-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nlage XXVII genehmigten Partikelminde-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                   rungssystem ausgerüstet worden sind,\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                    das sicherstellt, dass der Grenzwert für\nund der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.                 die Partikelmasse von 0,150 g/kWh bei\nEG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr.                  der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1\nL 217 S. 18), sind beachtet worden.                                                 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG","894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\ndes Europäischen Parlaments und des                         minderungssystem ausgerüstet worden\nRates vom 28. September 2005 (ABl.                          sind, das sicherstellt, dass der Grenz-\nEU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der                       wert für die Partikelmasse von 0,100 g/\nRichtlinie 2005/78/EG der Kommission                        kWh bei der NRSC-Prüfung nach Num-\nvom 14. November 2005 (ABl. EU                              mer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG\nNr. L 313 S. 1) nicht überschritten wird                    des Europäischen Parlaments und des\noder                                                        Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl.\n2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 6                  EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fassung\ngehören und mit einem im Sinne von                          der Richtlinie 2004/26/EG des Europä-\nNummer 6.2 der Anlage XXVI genehmig-                        ischen Parlaments und des Rates vom\nten Partikelminderungssystem ausge-                         21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225 S. 3)\nrüstet worden sind, das sicherstellt,                       nicht überschritten wird oder\ndass der Grenzwert für die Partikel-                     4. Schadstoffklasse S 3\nmasse von 0,100 g/km nicht überschrit-                   gehören.\nten wird oder\n3.4.4 Partikelminderungsklasse PMK 2\n3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8 oder 9 ge-\nhören und mit einem nach Nummer 8                        Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehö-\nder Anlage XXVII genehmigten Parti-                      ren Kraftfahrzeuge, die zur\nkelminderungssystem ausgerüstet wor-                     1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1, Schadstoff-\nden sind, das sicherstellt, dass der                        klasse S 2 Nr. 1 oder 2 oder Schadstoff-\nGrenzwert für die Partikelmasse von                         klasse S 3 Nr. 9 oder 10 gehören und mit\n0,200 g/kWh bei der NRSC-Prüfung                            einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII\nnach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie                     genehmigten Partikelminderungssystem\n97/68/EG des Europäischen Parlaments                        ausgerüstet worden sind, das sicher-\nund des Rates vom 16. Dezember 1997                         stellt, dass der Grenzwert für die Parti-\n(ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fas-                    kelmasse von 0,020 g/kWh bei der ESC-\nsung der Richtlinie 2004/26/EG des Eu-                      Prüfung nach Nummer 1.3.1 und\nropäischen Parlaments und des Rates                         0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach\nvom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225                       Nummer 1.3.3 Anhang III der Richtlinie\nS. 3) nicht überschritten wird oder                         2005/55/EG des Europäischen Parla-\n4. Schadstoffklasse S 2                                        ments und des Rates vom 28. Septem-\nber 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der\ngehören.                                                       Fassung der Richtlinie 2005/78/EG der\n3.4.3 Partikelminderungsklasse PMK 1                                 Kommission vom 14. November 2005\nZur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehö-                       (ABl. EU Nr. L 313 S. 1) nicht überschrit-\nren Kraftfahrzeuge, die zur                                    ten wird oder\n1. Schadstoffklasse S 1 Nr. 1 oder Schad-                   2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6,\nstoffklasse S 2 Nr. 1 oder 2 gehören und                    Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7,\nmit einem nach Nummer 8 der Anlage                          9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse\nXXVII genehmigten Partikelminderungs-                       S 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören\nsystem ausgerüstet worden sind, das si-                     und mit einem im Sinne von Nummer 6.2\ncherstellt, dass der Grenzwert für die                      der Anlage XXVI genehmigten Parti-\nPartikelmasse von 0,100 g/kWh bei der                       kelminderungssystem ausgerüstet wor-\nESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 An-                           den sind, das sicherstellt, dass der\nhang III der Richtlinie 2005/55/EG des                      Grenzwert für die Partikelmasse von\nEuropäischen Parlaments und des Ra-                         0,025 g/km nicht überschritten wird oder\ntes vom 28. September 2005 (ABl. EU                      3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8, 9 oder\nNr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richt-                   Schadstoffklasse S 2 Nr. 8 oder 12 ge-\nlinie 2005/78/EG der Kommission vom                         hören und mit einem nach Nummer 8\n14. November 2005 (ABl. EU Nr. L 313                        der Anlage XXVII genehmigten Parti-\nS. 1) nicht überschritten wird oder                         kelminderungssystem ausgerüstet wor-\n2. Schadstoffklasse S 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6                      den sind, das sicherstellt, dass der\noder Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5,                      Grenzwert für die Partikelmasse von\n6, 7, 9, 10 oder 11 gehören und mit ei-                     0,025 g/kWh bei der NRTC-Prüfung\nnem im Sinne von Nummer 6.2 der An-                         nach Nummer 4 Anhang III der Richtlinie\nlage XXVI genehmigten Partikelminde-                        97/68/EG des Europäischen Parlaments\nrungssystem ausgerüstet worden sind,                        und des Rates vom 16. Dezember 1997\ndas sicherstellt, dass der Grenzwert für                    (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der Fas-\ndie Partikelmasse von 0,050 g/km nicht                      sung der Richtlinie 2004/26/EG des Eu-\nüberschritten wird oder                                     ropäischen Parlaments und des Rates\nvom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 225\n3. Schadstoffklasse S 1 Nr. 7, 8, 9 oder                       S. 3) nicht überschritten wird oder\nSchadstoffklasse S 2 Nr. 8 oder 12 ge-\nhören und mit einem nach Nummer 8                        4. Schadstoffklasse S 4 oder S 5\nder Anlage XXVII genehmigten Partikel-                   gehören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                 895\n3.4.5 Partikelminderungsklasse PMK 3                                               nem nach Nummer 6.2.3\ngenehmigten Partikelminde-\nZur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehö-\nrungssystem       ausgerüstet\nren Kraftfahrzeuge, die zur\nworden sind, das sicher-\n1. Schadstoffklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9,                               stellt, dass der Grenzwert\n10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3                                     für die Partikelmasse von\nNr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schad-                               0,170 g/km nicht überschrit-\nstoffklasse S 4 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gehören                               ten wird;\nund mit einem im Sinne von Nummer 6.2\n2.1.2 Stufe PM 0,     wenn\nder Anlage XXVI genehmigten Parti-\nkelminderungssystem ausgerüstet wor-                                     a) sie den Anforderungen\nden sind, das sicherstellt, dass der                                        des § 47 Abs. 3 Nr. 3\nGrenzwert für die Partikelmasse von                                         oder 4 entsprechen oder\n0,0125 g/km nicht überschritten wird\nb) sie bei mehr als sechs\noder\nSitzplätzen einschließlich\n2. EEV Klasse 1                                                                des Fahrersitzes oder bei\neiner zulässigen Gesamt-\ngehören.\nmasse von mehr als\n3.4.6 Partikelminderungsklasse PMK 4                                                  2 500 kg den Anfor-\nZur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehö-                                       derungen des § 47 Abs. 3\nren Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoff-                                        Nr. 6 oder 7 entsprechen\nklasse S 2 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11                                    und dabei nur die Grenz-\noder Schadstoffklasse S 3 Nr. 1, 2, 3, 4, 5,                                   werte für die Gruppe II\n6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nr. 1,                                   oder III der Tabelle im Ab-\n2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne                                     schnitt 5.3.1.4 des An-\nvon Nummer 6 der Anlage XXVI geneh-                                            hangs I eingehalten wer-\nmigten Partikelminderungssystem ausge-                                         den\nrüstet worden sind, das sicherstellt, dass                                  und mit einem nach Num-\nder Grenzwert für die Partikelmasse von                                     mer 6.2.3 genehmigten Par-\n0,005 g/km nicht überschritten wird.“                                       tikelminderungssystem aus-\n4. Anlage XXVI wird wie folgt geändert:                                                  gerüstet worden sind, das\nsicherstellt, dass der Grenz-\na) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                                    wert für die Partikelmasse\na) Nach der Angabe zu Nummer 2 werden fol-                                         von 0,100 g/km nicht über-\ngende Angaben eingefügt:                                                       schritten wird;“.\n„2.1.1 Stufe PM 01                                    d) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 werden\ndie neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.\n2.1.2   Stufe PM 0“.\ne) In Nummer 4.1.2 wird im dritten Spiegelstrich vor\nb) Die bisherigen Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 wer-               der Bezeichnung „Klasse I“ die Bezeichnung\nden die neuen Nummern 2.1.3 bis 2.1.6.                   „• Klasse 0: Euro 1“ eingefügt.\nb) Der Nummer 1.1 wird der folgende Absatz ange-             f) In Nummer 4.5.1.1 Satz 1 wird nach dem Wort\nfügt:                                                        „Minderungsstufe“ die Angabe „PM 01, PM 0,“\n„Die Anforderungen dieser Anlage können sinn-                eingefügt.\ngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1,               g) In Nummer 6.2.3 wird in Satz 2 die Angabe\ndie unter den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1              „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ ersetzt.\nfallen, angewendet werden. Der Verwendungsbe-\nreich genehmigter Partikelminderungssysteme für           h) In Nummer 10.1.1 Satz 1 werden die Wörter\nPersonenkraftwagen oder Wohnmobile kann da-                  „nach § 47a in Verbindung mit Anlage XIa\nbei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der                 Nr. 3.2“ durch die Wörter „an Kraftfahrzeugen\nKlasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der               mit Kompressionszündungsmotor nach Anla-\nAnforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist                ge VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIII\nnachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikel-                Nr. 3.1.1.1“ ersetzt.\nminderungsklasse gilt Anlage XIV Nr. 3.4.“                i) In Anhang III wird beim ersten Spiegelstrich die\nc) Die bisherige Nummer 2.1.1 wird durch folgende               Angabe „PM 1“ durch die Angabe „PM 01“ er-\nneue Nummern ersetzt:                                        setzt.\n„2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang                j) Anhang V Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:\nzur Vorschrift des § 47 Abs. 1        a) Dem ersten Spiegelstrich werden die folgen-\naufgeführten Bestimmungen                den Spiegelstriche vorangestellt:\nm, n oder o erfüllen, nicht\n„ – „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen);\nbereits die Grenzwerte für\nKBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\ndie Gruppe I der Tabelle im\nAbschnitt 5.3.1.4 des An-                 – „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen);\nhangs I einhalten und mit ei-               KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)“.","896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nb) In der letzten Zeile vor der Fußnote werden die          5. Nach der Anlage XXVI wird die aus dem Anhang die-\nWörter „verantwortlichen Person nach § 47a                  ser Verordnung ersichtliche Anlage XXVII eingefügt.\nAbs. 3 StVZO“ durch die Wörter „nach § 29\nAbs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Unter-                                        Artikel 2\nsuchung der Abgase verantwortlichen Person“                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nersetzt.                                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       897\nA n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 5\n„Anlage XXVII\n(zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4)\nMaßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von\nNutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor\nInhaltsverzeichnis\n1.          Allgemeines                                         7.3           Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand\n1.1         Anwendungsbereich                                   7.4           Bewertung der Partikelminderungssysteme für\nden Verwendungsbereich innerhalb einer Moto-\n1.2         Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\nren-/Fahrzeugfamilie\n2.          Definitionen der Partikelminderungsklassen          7.4.1         Partikelemission\n3.          Anforderungen an Partikelminderungssysteme          7.4.2         Rückhaltegrad\n3.1         Übereinstimmungskriterien                           7.4.3         Rauchgastrübung\n3.2         Aktive Einrichtungen                                7.4.4         Limitierte gasförmige Komponenten\n3.3         Kraftstoff                                          8.            Genehmigung\n3.3.1       Kraftstoffqualität\n9.            Genehmigungsbehörde\n3.3.2       Kraftstoffverbrauch\n10.            Rücknahme der Genehmigung\n4.          Prüfung eines Partikelminderungssystems\n11.            Zusätzliche Anforderungen\n4.1         Nachweis der kontinuierlichen Regeneration\n11.1           Betriebsverhalten\n4.2         Auswahl des Familien-Prüfmotors\n11.2           Geräuschverhalten\n4.3         Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungere-\ngelten Systemen                                    11.3           Additivierung\n4.4         Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus      11.4           Elektromagnetische Verträglichkeit\n5.          Bewertungskriterien für kontinuierlich regene-     12.            Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit\nrierende Partikelminderungssysteme                                einem genehmigten Partikelminderungssys-\ntem\n5.1         Rückhaltegrad\n12.1           Einbau\n5.2         Limitierte Schadstoffe\n12.2           Abnahme\n5.3         Rauchgastrübung\n6.          Bewertungskriterien für periodisch regenerie-      Anhang I       Übersicht über Prüfablauf\nrende Partikelminderungssysteme\nAnhang II      Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für\n6.1         Rückhaltegrad                                                     Einzelfahrzeuge\n6.2         Limitierte Schadstoffe                             Anhang III     Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis\n6.2.1       Gewichtete gasförmige Emissionen                                  für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelmin-\nderungssysteme und erforderliche Unterlagen\n6.3         Rauchgastrübung\nAnhang IV      Abnahmebescheinigung über den ordnungs-\n7.          Anforderungen an Partikelminderungssysteme                        gemäßen Einbau eines genehmigten Partikel-\nzur Bildung einer Systemfamilie                                   minderungssystems zur Vorlage bei der Zu-\n7.1         Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien                      lassungsbehörde\n7.2         Anforderungen an den Prüfmotor                     Anhang V       Angepasster ESC-Zyklus","898           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n1.  Allgemeines\n1.1 Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit\nSelbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder\nderen Motor § 47 Abs. 6 oder Abs. 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als Nutzfahr-\nzeuge\n– Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)\n– Kraftfahrzeuge der Klasse N\nnach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-\nfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die durch die Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001\n(ABl. EG 2002 Nr. L 18 S. 1) geändert worden ist, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Diesel-\nkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998\nüber die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 350 S. 58), geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG vom 3. März 2003 (ABl. EU Nr. L 76\nS. 10), betrieben werden.\n1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\nBeladungszustand:\nKonstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen\nohne externe Regenerationsmaßnahmen.\nESC-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie\n2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1)\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasför-\nmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-\ngen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-\ndungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission\nvom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).\nELR-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach\nAnhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep-\ntember 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni\n2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).\nETC-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie\n2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1)\nin der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11).\nNRSC-Zyklus:\nStationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen\nSchadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Ge-\nräte in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April\n2004 (ABl. EU Nr. L 225 S. 3).\nNRTC:\nDynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG in der\nFassung der Richtlinie 2004/26/EG.\nPartikelminderungssystem (PMS):\nEine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-\nmische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an\nBauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelmin-\nderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emissions-\nrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgasrückfüh-\nrungs(AGR)-Regelung zu weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe durch den\nMotorenhersteller vorliegen.\nGeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Parti-\nkelrückhaltegrad von mindestens 90 % besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007            899\nKontinuierliche Regeneration:\nRegenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der permanent bzw. wenigstens einmal pro Prüf-\nzyklus abläuft.\nUngeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen\nPartikelrückhaltegrad von mindestens 50 % besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3\nje Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad von mindes-\ntens 30 %.\nPartikelminderungssystemfamilie:\nFamilie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Überein-\nstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.\nPeriodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stun-\nden Motorbetrieb abläuft.\nRückhaltegrad:\nVerhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse\nim Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im ETC-\nPrüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und berechnet\nnach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.\nAbkürzungen:\nη:       Rückhaltegrad\nMpi:     gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen\nMri:     Emission während der Regeneration\nMsi:     über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)\nMGas: Emission der gasförmigen Komponenten\nPT:      Partikelemission\nPTNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Num-\nmer 6\nPTS:     arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindes-\ntens zwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus\nVF :     Volumen des Partikelminderungssystems\nVH :     Hubvolumen des Motors\n2.  Definitionen der Partikelminderungsklassen\nMit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse\na) PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,\nb) PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\nc) PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\nd) PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\ne) PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,\nf) PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6\nder Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.\n3.  Anforderungen an Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller muss durch die in Nummer 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und be-\nstätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in\na) Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter\n0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km\noder über eine Lebensdauer von bis zu 6 Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –,\nb) mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu\n6 Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –\ngewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese\nSysteme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.\n3.1 Übereinstimmungskriterien\nDas Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:\na) Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),","900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nb) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte,\nPorosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/\nFaserdurchmesser),\nc) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),\nd) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),\ne) Volumen ± 30 %,\nf) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),\ng) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),\nh) Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),\ni) Typ des Additivs (falls vorhanden),\nj) Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine)\nund Einlass Partikelminderungssystem),\nk) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.\nWeiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):\nDem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall\nweiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:\na) nicht älter als 5 Jahre sind,\nb) bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von\nüber 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nach-\nweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und\nc) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder\nd) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebser-\nlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen\nOxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).\nWird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung\nmit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.\nZur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in\neinem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller\nnachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler Ab-\nstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder ähnliches\nsind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.\n3.2   Aktive Einrichtungen\nSind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten\nVoraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten wer-\nden, so muss der Antragsteller nachweisen,\na) unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,\nb) dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen\nund nicht dauerhaft aktiviert werden,\nc) dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2 be-\nstimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist. Der\nNachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet, er-\nbracht werden,\nd) dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und\ne) dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.\n3.3   Kraftstoff\n3.3.1 Kraftstoffqualität\nDie zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsübli-\nchen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.\n3.3.2 Kraftstoffverbrauch\nDer auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nach-\ngerüsteten Zustand maximal 4 % über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand lie-\ngen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach\nNummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerie-\nrende Systeme.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007           901\n4.  Prüfung eines Partikelminderungssystems\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.\nFür die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im spä-\nteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt\nwerden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie\ndessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens\nin jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt sys-\ntem- bzw. familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, d. h. pro Verwendungsbereich erfolgt\neine Systemprüfung.\nDarüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder\nperiodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.\nKann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der\nKlasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum Ein-\nsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Nummer 4.2\nsowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen repräsentativ\nsind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen Maschinen\nund Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.\n4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration\nDer Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen\nZeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem als\nkonstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der\nAbgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 % über 25 Prüfzyklen als\nkonstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinuierlich,\ndie Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.\nDie Varianz berechnet sich wie folgt:\nStandardabweichung X (n)\nVarianz =\nMittelwert X (n)\nmit:\nStandardabweichung =\nund:\nMittelwert = (x1 + x2 + … + xn)/n\nmit:\nn = Anzahl der Messwerte\nx = jeweiliger Einzelmesswert\n4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors\nDer für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechen-\nden Motorenfamilie stammen.\nDer Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:\n– 100 % bis 60 % Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer Motorenfa-\nmilie nach Anhang I Nr. 8.2 bzw. Anhang I Nr. 7 der in Nummer 7.1.2 genannten Richtlinien),\n– kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren Ver-\nwendung.\nAls Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in\nallen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus anzu-\nwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und für\nPMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel\nsollte mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerations-\nverhaltens erfolgen.\n4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen\nUngeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des\nRegenerationsverhaltens zu unterziehen.\nDiese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks\noder über eine Zeitdauer von maximal 100 h. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn frühestens nach\n50 h innerhalb eines Zeitraumes von 30 min der Abgasgegendruck innerhalb eines Bereiches von 4 mbar","902            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nliegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine maximale Abgastemperatur von\n180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die Beladung erfolgt vorzugsweise\ndurch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 % bis 75 % der Nenndrehzahl des\nPrüfmotors.\nNach Erreichung der Systembeladung oder nach maximal 100 h wird eine Regeneration eingeleitet. Diese\nkann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V\nveranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindestens drei ESC-Prüf-\nzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-Zyklen durchzuführen.\nDie dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 % für die gasförmigen Emissionen und\n20 % für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Abgaswerten vor dem Beladungs-Dauer-\nlauf abweichen.\nDer Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als\nunkritisch einzustufen sind.\nAlternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungs-\nsystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.\n4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus\nDie Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung\nmit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005\n(ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl.\nEU Nr. L 152 S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.\n5.  Bewertungskriterien              für    kontinuierlich         regenerierende         Partikelminde-\nrungssysteme\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminde-\nrungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\n5.1 Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und ei-\nner Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens\n0,5 (= 50 %),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)\nerreichen.\nDer Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).\n5.2 Limitierte Schadstoffe\nDie limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die\nGrenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für den\nAusgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.\nDie Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen. Die\nMessung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten NO2-/NOx-\nAnalysator erfolgen.\n5.3 Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im\nAusgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht überschreiten.\n6.  Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungs-\nsysteme\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.\nDie Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\nFür periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:\nPT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2)\nmit:\nn1 =     Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen\nn2 =     Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007        903\nPT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der\nBeladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen\nzulässig)\nPT,n2 = Emission während der Regeneration\nFür eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei an-\ngepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal\nwährend der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal während\neines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des Dauer-\nlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.\nWerden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung heran-\ngezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer\nMittelwertbildung zusammengefasst werden.\nDer Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer\nusw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der An-\ntragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.\nWährend der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten wer-\nden.\n6.1   Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und\neiner Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens\n0,5 (= 50 %),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)\nerreichen.\nDer Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).\n6.2   Limitierte Schadstoffe\nDie limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1\nim Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten\nSchadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs-\nund Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.\n6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen\nFür periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt be-\nstimmt:\nMGas =       (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2)\nmit:\nn1 =         Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen\nn2 =         Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)\nMGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der\nBeladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen\nzulässig)\nMGas,n2 = Emission während der Regeneration\n6.3   Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im\nAusgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.\n7.    Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer System-\nfamilie\nSystemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhal-\ntung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.\n7.1   Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien\n7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unter-\nschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren bzw. Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in\nden Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems","904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nwird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem\nMotorenprüfstand bestimmt.\n7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor\nnach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) bzw. der Richtlinie 97/68/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1) in der\nFassung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004\n(ABl. EU Nr. L 225 S. 3) eines Motorenherstellers. Kann der Antragsteller nachweisen, dass weitere Moto-\nrenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Verwendungsbereichs eines Herstellers oder Motoren-\nfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familienbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungs-\nbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet werden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gel-\nten als Familienbildungskriterien ± 15 % des Einzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren\n(Turbo-/Saugmotor).\n7.2   Anforderungen an den Prüfmotor\nDer Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die\nWerte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.\nDer Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.\nFahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwa-\nchungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung,\nLuftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.\nHat der Prüfmotor keine AGR, darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur dann ausgeweitet\nwerden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das PMS keinen negativen Einfluss auf die limitier-\nten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine entsprechende Freigabe des Motorenherstel-\nlers vor, ist kein Nachweis erforderlich.\n7.3   Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand\nIm Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.\n7.4   Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/\nFahrzeugfamilie\nDie Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn fol-\ngende Kriterien erfüllt sind:\n7.4.1 Partikelemission\nDie Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minde-\nrungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.\n7.4.2 Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und\neiner Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 %), ansonsten mindestens\n0,5 (= 50 %),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 %)\nerreichen.\n7.4.3 Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 152 S. 11) ermittelte Rauchgastrübung darf im\nAusgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht überschreiten.\n7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten\nDie limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die\nGrenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n8.    Genehmigung\nSollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von\nbereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-\nsystem eine\na) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007         905\nb) Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21\nerforderlich.\nIm Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung\neiner der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage\nnachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben\nsich aus der Betriebserlaubnis.\nIm Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige\nfestzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder\nPMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer\nBescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasver-\nhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vorge-\ngebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.\n9.    Genehmigungsbehörde\n9.1   Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-\nburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.\n9.2   Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei\noder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahr-\nzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet\nwird, das diese Anlage beinhaltet.\n10.    Rücknahme der Genehmigung\nEine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Geneh-\nmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten\naus der Genehmigung grob verstoßen hat.\n11.    Zusätzliche Anforderungen\n11.1   Betriebsverhalten\nDurch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens\nund keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.\n11.2   Geräuschverhalten\nDer Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine\nVerschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schall-\ndämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet\nwerden.\n11.3   Additivierung\nHandelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitser-\nklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der\nmit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.\n11.4   Elektromagnetische Verträglichkeit\nWerden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des\n§ 55a entsprechen.\n12.    Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikel-\nminderungssystem\n12.1   Einbau\n12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der\nAbgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Ver-\nbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend\nvon Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt\nNummer 12.2 Buchstabe b.\n12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern\nerforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebser-\nlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in\nFrage stellen.","906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n12.2 Abnahme\nDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind\na) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat,\nauf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur\nVorlage bei der Zulassungsbehörde oder\nb) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch\neinen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf\neiner Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV\nzu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007 907\nAnhang I\n(zu Nr. 4, 5 oder 6)\nÜbersicht über Prüfabläufe","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnhang II\n(zu Nr. 8b)\nBescheinigung zu § 21\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII\nFahrzeughersteller:\nFahrzeug-Identifizierungsnummer:\n1                                       2                                                          3                                                              4\nTyp-Schlüsselnummer                       Emissions-                                         Genehmigung des                                                    Eintragung der\nSchlüsselnummer                                  Partikelminderungssystems                                        Partikelminderungsklasse\nEs wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen\nder in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII\neinhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben im Anhang V\ngekennzeichnet werden dürfen.\nVerwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Be-\ntriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.\nEs ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem\nZeitraum von bis zu 5 Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum\nunter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je\nnachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\nTechnischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007            909\nAnhang III\n(zu Nr. 3 und 8a)\nAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nnach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen\n1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem\nbei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\n2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer All-\ngemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO in Verbindung mit § 22 StVZO erfüllen und die erforderlichen\nUnterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.\n3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das\nPartikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert\nsind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII eingehalten werden.\n4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form\nund Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt\nsind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 % möglich. Durch diese Ände-\nrungen darf das Volumen bis zu maximal 10 % vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volu-\nmens ist unzulässig.","910                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnhang IV\n(zu Nr. 12.2)\nAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau\neines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde\n1.       Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus\n1.1      Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs\nfestgestellt/hergestellt*) worden.\n1.2      Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelmin-\nderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des\nPartikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.\n1.3      Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war\n– nicht erforderlich*)\n– erforderlich und ist vorgenommen worden*)\n2.       Angaben zum Kraftfahrzeug\n2.1      Amtliches Kennzeichen:\n2.2      Name und Anschrift des Fahrzeughalters:\n2.3      Fahrzeughersteller:\n2.4      Typ:\n2.5      Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\n2.6      Datum der Erstzulassung:\n2.7      Stand des Wegstreckenzählers:\n3.       Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)\n3.1      Hersteller des PMS:\n3.2      Typ/Ausführung:\n3.3      Genehmigungsnummer:\n3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*)\n3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*)\n4.       Angaben zu den Fahrzeugpapieren:\n4.1      Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-\nfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahr-\nzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:\n– „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\n– „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\n– „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\nAusführende Stelle: (Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)\nOrt, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verant-\nwortlichen Person\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007             911\nAnhang V\n(zu Nr. 4.2, 4.3 oder 6)\nAngepasster ESC-Zyklus\n1.  ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen\n1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit\nfolgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:\nPrüfphase          Motordrehzahl         Teillastverhältnis  Dauer der Prüfphase    PM-Sammelzeit\n1                 Leerlauf                    –               240 sec               210 sec\n2                    A                      100               120 sec               90 sec\n3                    B                       50               120 sec               90 sec\n4                    B                       75               120 sec               90 sec\n5                    A                       50               120 sec               90 sec\n6                    A                       75               120 sec               90 sec\n7                    A                       25               120 sec               90 sec\n8                    B                      100               120 sec               90 sec\n9                    B                       25               120 sec               90 sec\n10                    C                      100               120 sec               90 sec\n11                    C                       25               120 sec               90 sec\n12                    C                       75               120 sec               90 sec\n13                    C                       50               120 sec               90 sec\n1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden\nSystemen nach Nummer 6.“"]}