{"id":"bgbl1-2007-22-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":22,"date":"2007-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2007-05-24T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":2,"num_pages":123,"content":["770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 24. Mai 2007\nAuf Grund des Artikels 3 der Neunten Verordnung zur               des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nÄnderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom                    ches vom 1. September 2005 (BGBl. I\n14. März 2007 (BGBl. I S. 335) wird nachstehend der                  S. 2618, 3007),\nWortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem\n– des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37\n24. März 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht.\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nDie Neufassung berücksichtigt:\nches vom 1. September 2005 (BGBl. I\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bun-\nvom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522),                                desministerium für Wirtschaft und Technologie\n2. die am 18. März 2005 in Kraft getretene Verordnung                sowie\nvom 9. März 2005 (BGBl. I S. 751),                              – des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b\n3. den nach Artikel 3 am 30. Juni 2005 in Kraft getrete-             und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005                    des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\n(BGBl. I S. 1811),                                                ches vom 1. September 2005 (BGBl. I\n4. den nach Artikel 9 am 7. September 2005 in Kraft                  S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bun-\ngetretenen Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom                 desministerium der Finanzen,\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),               zu 6. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit\n5. den nach Artikel 5 am 31. Dezember 2005 in Kraft               § 70 Abs. 5 und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Le-\ngetretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-             bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom\nber 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329),                     1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), je-\nweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustän-\n6. die am 7. März 2006 in Kraft getretene Verordnung              digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nvom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454),                         2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\n7. den nach Artikel 3 am 14. Juli 2006 in Kraft getrete-          erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\nnen Artikel 1 und den am 4. November 2006 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006     zu 7. des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34\n(BGBl. I S. 1444),                                             Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5,\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\n8. die am 10. November 2006 in Kraft getretene Ver-               in der Fassung der Bekanntmachung vom\nordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510),                26. April 2006 (BGBl. I S. 945),\n9. den nach Artikel 4 am 24. März 2007 in Kraft getre-      zu 8. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit\ntenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.             § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund               gesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-\nzu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe b in Ver-              chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),\nbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der      zu 9. – des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5, 8, 9\nFassung der Bekanntmachung vom 25. August                      Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des\n2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1                   § 25, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\ndurch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verord-                in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Buchstabe c\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und                Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1 Nr. 2\n§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b durch Artikel 1 des               und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) ge-               des § 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4\nändert worden sind,                                            Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermit-\nzu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung                 telgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-\nmit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung               machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),\nder Bekanntmachung vom 25. August 2000                       – des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4\n(BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5                  und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nBuchstabe a durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a                  Nr. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Juli                   Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelge-\n2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist,                    setzbuches in der Fassung der Bekanntma-\nzu 5. – des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buch-                   chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im\nstabe b, Nr. 12 und 14 und des § 46 Abs. 2                  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1                   Wirtschaft und Technologie,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       771\n– des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1                              (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem\nNr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und                         Bundesministerium der Finanzen,\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und                           – des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den\nNr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmit-                           Übergang auf das neue Lebensmittel- und Fut-\ntel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-                           termittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I\nsung der Bekanntmachung vom 26. April 2006                              S. 2618, 2653).\nBonn, den 24. Mai 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","772                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nFuttermittelverordnung*)\n*) Diese Verordnung dient in der bis zum 10. November 2004 geltenden      12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlamentes und des\nFassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung                Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/\nder Futtermittelverordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522) ge-           EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der\nnannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                          Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-\nAusgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36);\nDiese Verordnung dient in der ab dem 11. November 2004 geltenden\nFassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte          13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur\nder Europäischen Gemeinschaft:                                             Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-\n1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über            setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\ndie Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von                 bekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tie-\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanz-          rischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr.         Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107\nL 350 S. 71);                                                         S. 28);\n2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Ände-\n14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur\nrung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festset-\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbe-\nEWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von\nkämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Än-\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest-\nmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-\nbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen\nschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51; L 262\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie\nS. 46);\nzur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr.\nL 211 S. 6, L 219 S. 26);                                         15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\n3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung\n90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehal-\ndes Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung\nten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\nund in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-\nfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstel-\nS. 26);\nlung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70);\n4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung      16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September\nder Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest-         2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-             und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchst-\nbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen                 gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie         auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen\nzur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197      pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.\nS. 14);                                                               EG Nr. L 244 S. 76);\n5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grund-     17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September\nregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen      2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\n(ABl. EG Nr. L 265 S. 17);                                            86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\n6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Än-           fungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-\nderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Fest-        sprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-             einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78);\nbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse            18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000\n(ABl. EG Nr. L 292 S. 27);                                            zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nEWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von\n7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung           Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nvon Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von           mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-\nmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von             schließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56);\nAnhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-          19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000\nmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ur-           zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nsprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung         EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Fest-\neiner Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12);             setzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\nbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Le-\n8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung          bensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnis-\nder Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und                sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse\n90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an                 (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18);\nRückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in\nObst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-           20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur\nsprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,           Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33);             über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeug-\n9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997              nissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,                  (ABl. EG Nr. L 136 S. 42);\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-           21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur\nfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ur-        Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nsprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,           90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehal-\neinschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42);             ten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf\nund in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-\n10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70);\nEWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-          22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur\nmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs       Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Ra-\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-              tes über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen\nschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25);                von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und be-\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\n11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur\nObst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nEWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von             23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-              Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs       EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-              Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36);                mitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                               773\nund bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-            EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung\nschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36);              von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-\n24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur          fungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf\nÄnderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über uner-             und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und be-\nwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl.          stimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nEG Nr. L 6 S. 45);                                                  Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);\n25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur      38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember\nÄnderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur      2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hin-\nUnterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizi-     sichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin\nenz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8);                                         (ABl. EG Nr. L 2 S. 33);\n26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlamentes und des       39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur\nRates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie               Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxan-\n79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln        thin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Ra-\nund zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission          tes (ABl. EG Nr. L 22 S. 28);\n(ABl. EG Nr. L 63 S. 23);                                       40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur\n27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur         Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parla-\nÄnderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates          ments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte\nüber die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von          Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeug-      41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur\nnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse       Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\n(ABl. EG Nr. L 34 S. 7);                                            EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich\n28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002           der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von be-\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,                stimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide,\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Fest-          Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnis-\nsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-           sen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse\nbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tier-         (ABl. EU Nr. L 155 S. 15);\nischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen       42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64         Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Ra-\nS. 13);                                                             tes hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol,\n29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des           Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154\nRates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierer-       S. 70);\nnährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);                              43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur\n30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur           Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/            der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-\nEWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung           Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Di-\nvon Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämp-             thiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37);\nfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Le-\n44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003\nbensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen\nzur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Euro-\npflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.\npäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe\nEG Nr. L 134 S. 29);\nin der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33);\n31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur\nFestlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amt-       45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November\nlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnis-      2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxy-\nsen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung         analogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83);\nder Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30);            46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003\n32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur          zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/            EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich               von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schäd-\nder Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von               lingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln\nSchädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse,            tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen\nGetreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten         Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324\nErzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und        S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);\nGemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47);                               47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003\n33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur          zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nFestlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte          EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der\nan Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG       Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Para-\nNr. L 209 S. 15);                                                   thion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25);\n34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur    48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/            2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestand-\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich               teile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von\nder Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von               Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);\nSchädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und         49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur\nOxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tie-          Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nrischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen          90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-\nUrsprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225        ständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);\nS. 21);\n50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur\n35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002          Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und             darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropy-\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von               lat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);\nHöchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungs-\nmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimm-   51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur\nten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst        Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/\nund Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45);                               EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstands-\nhöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene\n36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur        Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81);\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nEWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich           52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004\nder Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von               zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen,\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmit-        deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten\nteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanz-       ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31);\nlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr.   53. Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September\nL 291 S. 1);                                                        2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüg-\n37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002          lich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bi-\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/        fenthrin und Famoxadon (ABl. EU Nr. 301 S. 42);","774                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n54. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember             65. Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005\n2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüg-           zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Eu-\nlich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von be-           ropäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte\nstimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABl. EU Nr. 374                 Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU\nS. 64);                                                                Nr. L 318 S. 16);\n55. Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember             66. Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005\n2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG                zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Eu-\ndes Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl.             ropäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte\nEU Nr. L 379 S. 81);                                                   Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cad-\nmium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19);\n56. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur\nÄnderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der      67. Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur\nRichtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswer-              Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/\ntung der Analyseergebnisse (ABl. EU Nr. L 24 S. 33);                   EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für\nCarbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69);\n57. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur\nÄnderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Fest-        68. Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur\nlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an              Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der\nDioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EU Nr.         dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl.\nL 27 S. 41);                                                           EU Nr. L 22 S. 24);\n58. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur        69. Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur\nÄnderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-            Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des\nischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in            Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte\nder Tierernährung (ABl. EU Nr. L 27 S. 44);                            Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche\nPCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44);\n59. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juli 2005 zur Än-\n70. Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur\nderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates\nÄnderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\nhinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter\n90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte\nSchädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und be-\nfür die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7);\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich\nObst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10);                         71. Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur\nÄnderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der\n60. Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Än-          dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatin-\nderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG              oxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadi-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an             menol, Pymetrozin und Pyraclostrobin (ABl. EU Nr. L 154 S. 11);\nRückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L177 S. 35);\n72. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur\n61. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur           Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nÄnderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und                    EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der\n90/642/EWG hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für be-              Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosul-\nstimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und            fan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. EU Nr.\nbestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs          L 175 S. 61);\n(ABl. EU Nr. L 219 S. 29);\n73. Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-\n62. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005              derung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort\nzur Änderung der Richtlinien 70/895/EWG, 86/363/EWG und                festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thi-\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte            abendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatme-\nfür bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Ge-               thyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph\ntreide sowie in bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanz-         und Chlormequat (ABl. EU Nr. L 206 S. 1);\nlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35);\n74. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Än-\n63. Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005              derung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG\nzur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich          und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchst-\nder Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyha-                gehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fen-\nlothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr.            thion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos\nL 282 S. 9);                                                           (ABl. EU Nr. L 206 S. 12);\n64. Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 6. November 2005          75. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur\nzur Änderung der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bezüglich             Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/\nder dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoxim-           EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der\nmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (ABl.        Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham\nEU Nr. L 293 S. 14);                                                   und Chlorfenvinphos (ABl. EU Nr. L 206 S. 27).\nErster Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nBegriffsbestimmungen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;\n2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tier-\nkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die\nauf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf\nder Tiere zu decken;\n3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindes-\ntens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007             775\n4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammen-\ngesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;\n5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zube-\nreitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere\nverfüttert zu werden;\n6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täg-\nlich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtig-\nkeitsgehalt von 12 vom Hundert;\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen –, die in\neinem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn,\ndass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;\n8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungs-\nverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;\n9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenom-\nmen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;\n10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach\na) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichti-\ngung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,\nb) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268\nS. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005\n(ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.\n(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel\n1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder\n2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften\nzugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.\n§2\nKennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln\n(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser\nVerordnung vorgeschriebenen Angaben bei\n1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlosse-\nnen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf\nder Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbunde-\nnen Aufkleber oder Anhänger,\n2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder\nunverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder\neinem sonstigen Warenbegleitpapier,\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf\nder Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbunde-\nnen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleit-\npapier, oder\n4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen\nPackungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild\ngemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die\nin kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware\nbefindlichen Schild gemacht werden.\n(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich-\nnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich ge-\ntrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nZweiter Abschnitt\nEinzelfuttermittel\n§3\nZulassung von Einzelfuttermitteln\nEinzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind\nzugelassen.\n§4\nAnforderungen an Einzelfuttermittel\n(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert,\nbezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a\nTeil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen\ngelten:\n1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkraut-\nsamen,\n2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem\nvorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hun-\ndert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.\n(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunrei-\nnigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der\nVerordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach\nAnlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.\n(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforde-\nrungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor\noder an die Ureaseaktivität erfüllen.\n§5\nKennzeichnung von Einzelfuttermitteln\n(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. das Wort „Einzelfuttermittel“,\n2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,\n3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach\nSpalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen\nnach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen\nsonstigen Angaben,\n4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer\nGruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C\nSpalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,\n5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermit-\nteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,\n6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er\n2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,\n7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,\n8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des\nHerstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie\ndie Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des\nEinzelfuttermittels gewährleistet,\n9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inver-\nkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.\n(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden,\nwenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.\n(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine\nBezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unter-\nscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A\nAbschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels\nverwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                 777\n(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:\nEinzelfuttermittel                                            anzugeben\n1                                                          2\n1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2                        a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-\nsetzten Einzelfuttermittels\nb) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten\nEinzelfuttermittels\n2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis-    „Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Er-\nsen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen           zeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-\nworden sind, mit Ausnahme von                            käuer verfüttert werden dürfen.“\na) Milch und Milcherzeugnissen,\nb) Gelatine,\nc) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des\nTeils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie\n96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über\nden Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnis-\nsen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,\n74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie\nzur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG\nNr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der\nRichtlinie 1999/61/EG der Kommission vom\n18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der\nRichtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates\n(ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,\nd) Dicalciumphosphat       aus     entfetteten Knochen\nsowie\ne) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse\n(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen\ndie neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1\nund 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb ge-\nkennzeichnet sind.\n(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschrie-\nbenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüf-\nbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5\nund 6 sind.\n§6\nKennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen\n(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürf-\ntigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn\n1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder\n2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfa-\nchen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm\nvon einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen\nTierhalter abgegeben werden.\n(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbe-\ndürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die\nallenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen\nkeine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im\nInland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht\nzulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei\neinem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Original-\nsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist\nder Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese\nAngabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.\n§7\nToleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln\nAngaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die\nWerte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der\nTabelle bedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“:  relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                           unterschreitend        überschreitend\nv. H.\nv. H.                   v. H.\n1                                    2                               3\na                       b\nRohprotein                                              unter 10                 1      a\n10 bis 20                10      r\nüber 20                 2      a\nGesamtzucker, reduzierende Zucker,                       unter 5                 0,5    a\nSaccharose, Laktose und Glukose                         5 bis 20                10      r\n(Dextrose)                                               über 20                 2      a\nStärke und Inulin                                       unter 10                 1      a\n10 bis 30                10      r\nüber 30                 3      a\nRohfett                                                  unter 5                 0,6    a\n5 bis 15                12      r\nüber 15                 1,8    a\nRohfaser                                                 unter 6                                        0,9    a\n6 bis 14                                      15       r\nüber 14                                        2,1    a\nRohasche                                                 unter 5                                        0,5    a\n5 bis 10                                      10       r\nüber 10                                       1       a\nWasser                                                   unter 5                                        0,5    a\n5 bis 10                                      10       r\nüber 10                                        1      a\nCalcium, Phosphor, Magnesium                             unter 2                 0,2    a\n2 bis 15                10      r\nüber 15                 1,5    a\nCalciumcarbonat, Natrium                                 unter 2                                        0,2    a\n2 bis 15                                      10       r\nüber 15                                        1,5    a\nChloride, berechnet als Natriumchlorid,                  unter 3                                        0,3    a\nsalzsäureunlösliche Asche                                   ab 3                                      10       r\nCarotin, Vitamin A, Xanthophyll                                                 30      r\nLysin, Methionin                                                                20      r\nflüchtige Stickstoffbasen                                                                             20       r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                 779\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                            unterschreitend        überschreitend\nv. H.\nv. H.                   v. H.\n1                                     2                               3\na                       b\npetrolätherunlösliche Verunreinigungen                    unter 2                                        0,2    a\n2 bis 15                                       10      r\nüber 15                                         1,5    a\nSäurezahl                                                unter 2 Einheiten                            0,2 Einheiten\n2 bis 15 Einheiten                          10 r\nüber 15 Einheiten                             1,5 Einheiten\nDritter Abschnitt\nMischfuttermittel\n§8\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n(1) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf\nder Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeug-\nnisse enthalten, 7 vom Hundert,\n2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,\n3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,\n4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.\nDies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.\n(2) In Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – darf\nder Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:\n1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hun-\ndert,\n2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.\nDies gilt nicht für\n1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,\n2. Mineralfuttermittel,\n3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie\n4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,\nwenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.\n(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens\n30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.\n§9\nZusammensetzung von Mischfuttermitteln\n(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen“ und\n„Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)“ nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt\nsind.\n(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten,\nwenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\n§ 9a\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel\nFür Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.","780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n§ 10\nVerpackung von Mischfuttermitteln\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Ver-\nkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss,\ndass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel,\ndie aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.\n(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie\n1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,\n2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder\n3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnis-\nsen an Tierhalter\nabgegeben werden. Ferner dürfen\n1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,\n2. gepresste Mischfuttermittel sowie\n3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,\nlose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.\n§ 11\nKennzeichnung von Mischfuttermitteln\n(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1.   die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,\n2.   die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,\n3.   die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas\nanderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,\n4.   das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem\njeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der\nHaltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die An-\ngabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,\n5.   die Bezugsnummer der Partie,\n6.   der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der\nBezeichnung hervorgehen, ferner\na) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hin-\nweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;\nb) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen\n(NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, aus-\ngedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht\nüberschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;\nc) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforde-\nrungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp“ gekennzeichnet sind;\nd) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungs-\ndauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die\nsonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine\nausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,\n6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit\nentsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,\n6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für\nandere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: „Dieses Mischfuttermittel\nenthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.“,\n7.   der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verant-\nwortlichen,\n8.   die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene\n(ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kenn-\nnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach\n§ 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnum-\nmer erteilt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007            781\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von\nanderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten\nAngaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis\nanzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Ab-\nsatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzel-\nfuttermittel erkennen lässt.\n(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:\n1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: „spätestens zu verbrauchen am … (Tag, Monat,\nJahr)“,\n2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: „mindestens haltbar bis … (Monat und Jahr)“.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften\nzur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.\n§ 12\nBezeichnung von Mischfuttermitteln\n(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfutter-\nmittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergän-\nzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfut-\ntermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln – ausgenommen NPN-Verbindungen – bestehen, ist die An-\ngabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei\nMischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel“ oder\n„Ergänzungsfuttermittel“ durch die Bezeichnung „Mischfuttermittel“ ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vor-\nschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.\n(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu be-\nzeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort „Futtermittel“, auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der\nAngabe der Wortteil „-mittel“ entfallen.\n(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck be-\nstimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil „Diät-“ voranzustellen.\n§ 13\nVorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln\n(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln – ausgenommen Mischfuttermittel\naus ganzen Samen, Körnern oder Früchten – sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tier-\nkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom\nHundert anzugeben:\nMischfuttermittel                   Tierart oder Tierkategorie                 Inhaltsstoffe\n1                                         2                                   3\nAlleinfuttermittel                      alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                   Rohasche\nSchweine außerdem                      Lysin\nGeflügel außerdem                      Methionin\nFische, ausgenommen Zierfische,        Phosphor\naußerdem\nMineralfuttermittel                     alle                                   Calcium, Natrium, Phosphor\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium\nMelassefuttermittel                     alle                                   Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,\nGesamtzucker (berechnet als Saccha-\nrose)\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5\nv. H. und mehr","782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nMischfuttermittel                     Tierart oder Tierkategorie                 Inhaltsstoffe\n1                                          2                                   3\nandere Ergänzungsfuttermittel            alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nals Hunde und Katzen                 Rohasche\nalle, ausgenommen Heimtiere,         Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H.\naußerdem                             und mehr, Phosphor bei einem\nGehalt von 2 v. H. und mehr\nRinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5\nv. H. und mehr\nSchweine außerdem                    Lysin\nGeflügel außerdem                    Methionin\nBei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt\nsind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ enthalten, ist außer dem\nGesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Bei-\nmengungen ergibt. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel\nenthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, sind\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und\nPhosphor,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche\nin vom Hundert anzugeben.\n(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:\n1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom\nHundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,\n2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der ab-\nsteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.\n(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei\n1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,\n2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3, und\n3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung\nnach § 5 Abs. 4\nzu verwenden.\n(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom\nangegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.\n(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:\n1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,\n2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1\nvorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,\n3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologi-\nschen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.\n(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b\nangegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter\neine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich\nsind.\n(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an\nEnergie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und\nals umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                783\n§ 14\nZusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln\n(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben\nwerden:\n1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,\n2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verant-\nwortlich ist,\n3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,\n4. (aufgehoben)\n5. das Herstellungsdatum durch die Angabe „… Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbar-\nkeitsdatum hergestellt“ sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbar-\nkeitsdatum angegeben ist,\n6. das Erzeuger- oder Herstellerland,\n7. der Preis,\n8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,\n9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäu-\nreunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,\n10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der\nHinweis „Normtyp“,\n11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,\n12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 ge-\nnannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der\nEnergiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,\nMischfuttermittel                Tierart oder Tierkategorie              Inhaltsstoffe, Energie\n1                                     2                                    3\nAlleinfuttermittel                  alle                                  Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem          Lysin\nandere als Geflügel außerdem          Methionin\nandere Heimtiere als Hunde und        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                       Rohasche\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine    Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere als Fische, ausgenommen        Phosphor\nZierfische, außerdem\nMineralfuttermittel                 alle                                  Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nRohasche;\nCystin, Lysin, Methionin, Threonin,\nTryptophan;\nKalium;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Rinder, Schafe und         Magnesium\nZiegen außerdem\nMelassefuttermittel                 alle                                  Rohfett;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche","784               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nMischfuttermittel               Tierart oder Tierkategorie                Inhaltsstoffe, Energie\n1                                     2                                      3\nandere Ergänzungsfuttermittel       alle                                  Cystin, Threonin, Tryptophan;\nStärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker\nplus Stärke;\nCalcium, Kalium, Magnesium,\nNatrium, Phosphor;\nWasser, salzsäureunlösliche Asche\nandere als Schweine außerdem          Lysin\nandere als Geflügel außerdem          Methionin\nGeflügel, Rinder, Schafe, Schweine    Energie nach Absatz 2\nund Ziegen außerdem\nandere Heimtiere als Hunde und        Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,\nKatzen außerdem                       Rohasche\n13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem\nanderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates\nvom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung\nbestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der\nRichtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden\nist.\nBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2\ngekennzeichnet sind, dürfen\n1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett,\nRohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher\nAsche,\n2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus\nStärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche\nin vom Hundert angegeben werden.\nIm Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jewei-\nligen Aminosäure anzugeben.\n(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral-\nund Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätz-\ngleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in\nMegajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zu-\nsammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden\nReihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vor-\nhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für\ndie Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgeho-\nbenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfutter-\nmittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.\n(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebe-\nnen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen\nund deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die\nüber die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die\nVorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbe-\nkämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007               785\n§ 15\nToleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltstoffen in Mischfuttermitteln\n(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten\nGehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die\nWerte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der\nTabelle bedeuten\n„a“: absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,\n„r“:   relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                           unterschreitend        überschreitend\nv. H.\nv. H.                   v. H.\n1                                     2                              3\na                       b\nRohprotein                                              unter 10                1       a             2        a\n10 bis 20               10       r            20        r\nüber 20                2       a             4        a\nRohfett                                                   unter 8               0,8     a              1,6     a\n8 bis 15               10       r            20        r\nüber 15                1,5     a             3        a\nStärke, Gesamtzucker                                    unter 10                1       a             2        a\nplus Stärke                                            10 bis 25               10       r             20       r\nüber 25                2,5     a             5        a\nGesamtzucker                                            unter 10                1       a               2      a\n10 bis 20               10       r              20      r\nüber 20                2       a               4      a\nKalium, Magnesium,                                     unter 0,7                0,1     a              0,3     a\nNatrium                                                 0,7 bis 5              15       r            45        r\n5 bis 7,5               0,75    a              2,25    a\n7,5 bis 15               10       r            30        r\nüber 15                1,5     a              4,5     a\nCalcium, Phosphor                                         unter 1               0,15    a              0,45    a\n1 bis 6              15       r            45        r\n6 bis 12                0,9     a              2,7     a\n12 bis 16                7,5     r            22,5      r\nüber 16                1,2     a              3,6     a\nMethionin, Lysin, Threonin                                                     15       r\nCystin, Tryptophan                                                             20       r\nWasser                                                    unter 5                                       0,5    a\n5 bis 10                                      10       r\nüber 10                                        1      a\nRohfaser                                                  unter 6               2,7     a               0,9    a\n6 bis 12               45       r             15       r\nüber 12                5,4     a               1,8    a\nRohasche                                                  unter 5               1,5     a               0,5    a\n5 bis 10               30       r            10        r\nüber 10                3       a             1        a\nsalzsäureunlösliche Asche                                 unter 4                                      0,4     a\n4 bis 10                                     10        r\nüber 10                                      1        a","786                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere\nnoch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle\nfestgesetzten Werte abweichen.\nzulässige Abweichung\nangegebener Gehalt\nInhaltsstoff                                                                    unterschreitend      überschreitend\nv. H.\nv. H.                v. H.\n1                                                  2                                        3\na                    b\nRohprotein                                                             unter 12,5                             2     a            4      a\n12,5 bis 20                           16      r           32      r\nüber 20                             3,2   a             6,4   a\nRohfett                                                                                                       2,5   a             2,5   a\nWasser                                                                   unter 20                                                 1,5   a\n20 bis 40                                                 7,5   r\nüber 40                                                3      a\nRohfaser                                                                                                      3     a            1      a\nRohasche                                                                                                      4,5   a             1,5   a\n(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angege-\nbenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und\nKatzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen\nGehalten abweichen.\nVierter Abschnitt\nZulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen\n§ 16\nZugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe\nIn der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der\nFuttermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt.\n§§ 16a bis 17a\n(weggefallen)\n§ 18\nKennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen\n(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgen-\nden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der\nBezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe\n1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder\n2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern\ndiese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\nund mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.\n*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007          787\nFuttermittel-Zusatzstoff                  zusätzliche Angaben\n1                                        2\nAntioxidantien                    bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln\nfür Heimtiere die der Bezeichnung vorange-\nstellte Angabe: \"mit Antioxidans\"\nBentonit-Montmorillonit,\nCitronensäure\nEnzyme, Mikroorganismen           Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der\nGarantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer\nvom Herstellungsdatum an, EG-Registernum-\nmer nach dem Anhang der jeweiligen EG-\nZulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“\noder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatz-\nstoffs“ oder Spalte „Kennnummer des Futter-\nmittel-Zusatzstoffs“\nfärbende Stoffe einschließlich    bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln\nPigmente                          für Heimtiere die der Bezeichnung vorange-\nstellte Angabe: „mit Farbstoff“ oder „gefärbt\nmit“\nKonservierungsstoffe              bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln\nfür Heimtiere die der Bezeichnung vorange-\nstellte Angabe: „mit Konservierungsstoff“\noder „konserviert mit“\nKupfer                            Gehalt an Kupfer\nSonstige zootechnische Zusatz-    Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der\nstoffe, Kokzidiostatika oder His- Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer\ntomonostatika                     vom Herstellungsdatum an, Zulassungs-\nKennnummer des Betriebes nach Artikel 19\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nVitamin A und Vitamin D           Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der\nGarantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer\nvom Herstellungsdatum an\nVitamin E                         Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Al-\npha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garan-\ntie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom\nHerstellungsdatum an\n(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem\nFüllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder\nKonservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen\nEG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis\nzum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-\nverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn\n1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff“ oder „EG-Zusatzstoffe“ angefügt\nist,\n2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und\n3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatz-\nstoffe mitteilt.\n(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt\nworden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Her-\nstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeits-\ndauer.\n(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die\n1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter“,\n2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese\nFuttermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\n3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder","788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese\nFuttermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\nHöchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit\nin den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermit-\ntel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten\nWartezeit.\n(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für\n1. die\na) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“,\nb) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-\nsung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\neine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder\n2. die\na) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ oder\nb) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fas-\nsung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\nAngaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.\n(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für ent-\nsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen,\ndass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter\noder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.\n(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente\nals Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\n1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode be-\nstimmbar sind und\n2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte\n„Zusatzstoff“, oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-\nden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen\nsind, sowie der Gehalt an dem Element,\nb) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vita-\nmine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff“,\noder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,\nsofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Ge-\nhalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom\nHerstellungsdatum an\nangegeben sind.\n(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie\nauf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer“\noder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs“ oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der\nbis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs-\nverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach\nAbsatz 1 vorgeschrieben ist.\n(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilo-\ngramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je\nKilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den\nVitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je\nKilogramm anzugeben.\n§ 19\nToleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe\nAngaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den ange-\ngebenen höchstens abweichen:\n1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,\n2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,\n3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,\n4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,\n5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007             789\n6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten,\n7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H.\nEine Einheit entspricht 1 mg, 1000 μg, 1000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.\nFünfter Abschnitt\n§§ 20 bis 22\n(weggefallen)\nSechster Abschnitt\nUnerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe\n§ 23\nHöchstgehalte an unerwünschten Stoffen\n(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchst-\ngehalte nicht überschreiten.\n(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3\nfestgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futter-\nmittel zu mischen.\n(3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festge-\nsetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder\nzur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach\nder Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.\n§ 23a\nAktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe\nDie Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.\n§ 24\nKennzeichnung\n(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:\n1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: „Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder\nVormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des uner-\nwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden“;\n2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: „Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen\noder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des\nunerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt“.\n(2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festge-\nsetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur\nmit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der\nTagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 fest-\ngesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.\n§ 24a\nHöchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\n(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-\nteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach\nAbsatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten.\n(2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach\nAbsatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer\ndurch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringe-\nrung.\n(3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der\nsich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach\nAbsatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für\nEinzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B\nSpalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.","790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n§ 24b\nHöchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel\n(1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf\nGetreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die\nEinzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden,\nauch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf\nzur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung\nsichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten.\n(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\n1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5,\n2. der Hinweis: „Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben\noder zu Mischfuttermitteln vermischen.“.\n§ 25\nVerbotene Stoffe\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Misch-\nfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an\nöffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend\ngekennzeichnet sind.\nSiebenter Abschnitt\nFütterungsvorschriften\n§ 26\nFütterungsvorschriften\n(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entspre-\nchende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn\nbei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverord-\nnung in der Spalte „Höchstgehalte“ oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\n2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zuge-\nlassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.\n(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für\nentsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder\nMischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die\njeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Ent-\nsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festge-\nsetzt sind.\n§ 27\nFütterungsverbot\nDie in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für\ndas Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden\nAnstalten.\nAchter Abschnitt\nAnforderungen an Betriebe\n§ 28\nZulassungsbedürftige Betriebe\n(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.\n(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfut-\ntermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zu-\nständigen Behörde zugelassen worden sein.\n(3) Sofern\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“\noder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung,\nsofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchst-\ngehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatz-\nstoffe der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histomo-\nnostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007               791\nfuttermittel der Gruppe „Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüch-\ntete Hefen,\n2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe „Sonstige zootechnische Futtermittel-Zu-\nsatzstoffe“, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe\n„Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe“ oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika\nin einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten\nBetrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,\n2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Ver-\ntragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richt-\nlinie 95/69/EG erfüllen.\n(4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der\nzuständigen Behörde zugelassen worden sein.\n(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt\nunberührt.\n§ 29\nZulassung\n(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für\nden Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten\nSachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und\nForschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die\nErzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach\nArtikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über uner-\nwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrie-\nben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden.\n(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für\nden Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass\n1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden.\n(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort\nzuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des\nAnhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der\nEuropäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit\nvon der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die\nsich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind.\nAbweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer\nPrüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt\nhat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futter-\nmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.\n(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-\nkeit oder Sachkenntnis\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen\nlebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen\nSachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den\nNachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.\n(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und\nUnterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten\nUnterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits\nzugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.\n(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungs-\nvoraussetzungen erforderlich sind.","792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich\n1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4,\n2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie\nkann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 29a\nBesondere Pflichten für Trocknungsbetriebe\nBetriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag\nunerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des\nTrocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbeson-\ndere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüt-\ntern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere\n1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial po-\ntenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen,\n2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren,\n3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen\nund mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden\nMengen zu dokumentieren und\n4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\n§ 30\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\nSofern\n1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte\n„Höchstgehalt“ oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden\nFassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\nein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1,\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der\nSpalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007\ngeltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelas-\nsen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden\noder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und\nSelen,\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A,\nVitamin D, Kupfer oder Selen,\n4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-\nZulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-\nZulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen\nVitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindun-\ngen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen\nin einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten\nBetrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die\n1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertrags-\nstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie\n95/69/EG erfüllen.\n§ 30a\nAnzeigebedürftige Betriebe\n(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackun-\ngen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007               793\n(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen\noder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benach-\nrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungs-\npflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt.\n§ 31\nRegistrierung\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von\nder für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert.\n(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässig-\nkeit oder Sachkenntnis\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen\nlebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen\nSachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den\nNachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der\nVerfahrenstechnik und der Tierernährung.\n(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem\nKapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfut-\ntermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt.\n(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom\nAntragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung.\n(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrie-\nrungsvoraussetzungen erforderlich sind.\n(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten\nnach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nach-\nträglich mit Auflagen verbinden.\n§ 31a\n(weggefallen)\n§ 31b\nZulassungs- und Registrierungs-Kennnummer\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und\n2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.\n§ 31c\n(weggefallen)\n§ 32\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung\n(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen\nnach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.\n(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29\nAbs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.","794                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29\nAbs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder\n2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.\n(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29\nAbs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder\n2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.\n(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31\nAbs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder\n2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.\n(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den\nWiderruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.\n(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die\nTätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.\n§ 33\nBekanntmachung\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ntelsicherheit (Bundesamt)\n1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,\n2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,\n3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,\n4. die Registrierung von Betrieben nach § 31\nsowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für\ndie die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach\nSatz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\n(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.\n§ 33a\nStatus anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe\n(1) Betriebe nach\n1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007\ngeltenden Fassung anerkannt waren,\n2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung\nregistriert waren,\ngelten als nach § 29 zugelassen.\n(2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum\n23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert.\n(3) Betriebe, denen eine\n1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-\nden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine\nRegistrierungs-Kennnummer erteilt worden ist,\n2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gelten-\nden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt\nworden ist.\n(4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über\nden Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden\nFassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt\nhaben, gelten als angezeigt nach § 30a.\n*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007              795\n§ 34\nAufbewahrung von Buchführungsunterlagen\n(1) Wer gewerbsmäßig\n1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlas-\nsung,\n2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Her-\nstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge\nBuch zu führen.\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder\nArtikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungs-\nunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewah-\nrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.\nNeunter Abschnitt\nAusnahmegenehmigungen\n§ 34a\nAusnahmegenehmigungen\n(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nsetzbuches muss folgende Angaben enthalten:\n1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,\n2. die Bezeichnung des Futtermittels,\n3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,\n4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,\n5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,\n6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder For-\nschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines\nVertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;\n2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder\neiner vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vor-\ngesehenen Verwendungszweck geeignet ist.\n(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungs-\nmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.\nZehnter Abschnitt\nÜberwachung\n§ 35\nAusnahmen von Verbringungsverboten\n(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in\ndas Inland verbracht werden, soweit sie\n1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,\n2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,\n3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.\nSatz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002 nicht entsprechen.\n(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches.","796              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n§ 35a\nEingangsstellen, Anmeldepflicht\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29\nzugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist\nnur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflan-\nzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.\n(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies\nspätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle\nzuständigen Behörde anzumelden.\n§ 35b\nDokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung\n(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts\nsowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191. S. 1) oder eines auf\nGrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr\nvon Futtermitteln\n1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundes-\nministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),\n2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Be-\nhörden in Abstimmung mit den Zollstellen\ndurchzuführen.\n(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zoll-\nverschlusses.\n§ 35c\nBescheinigungen\n(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Waren-\nbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\n(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Über-\nführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten\nMitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen\nvorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.\n§ 35d\nVerkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung\nvon Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\ngen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.\n§ 35e\nVerbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden,\nsoweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.\n(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit\n1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische\nGemeinschaft auf Grund\na) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-\nnuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-\nrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-\nmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln\nfür die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998\nNr. L 24 S. 9)\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gele-\ngenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                   797\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-\nanzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des\nRechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach\nAbsatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.\n(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt,\nwirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.\nElfter Abschnitt\nMitwirkung des Bundesamtes\n§ 35f\nMitwirkung\n(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:\n1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982\nüber bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,\n2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom\n13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996\nüber den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien\n70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG\n(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,\n4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 183/2005.\n(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung\n1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens-\nmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie\n2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersu-\nchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.\nZwölfter Abschnitt\nSchlussbestimmungen\n§ 36\nStraftaten\nNach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ent-\ngegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.\n§ 36a\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,\n2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3\nSatz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6,\n7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\n3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,\n4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel\nin den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,\n5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,\n*) Amtlicher Hinweis zu § 35e: http://www.ebundesanzeiger.de","798                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,\n7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,\n9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebens-\nmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzi-\ndiostatika oder Histomonostatika herstellt,\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage\nnach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,\n11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1\nBücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\nbewahrt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfutter-\nmittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder\n2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n§ 36b\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr.\nL 192 S. 34), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59\nS. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,\n2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das\nRegister nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder\n3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich\noder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 5\na) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen\nBehörde,\nb) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt\nHerstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförde-\nrung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder\nc) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen\nSatz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3\nnicht erfüllt,\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,\n3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder\n4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten\nBedingungen eingeführt werden.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3,\nder Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.\n§ 37\nÜbergangsregelungen\nFuttermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen,\ndürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007      799\n§ 37a\nTechnische Festlegungen\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,\n10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n§ 37b\nNicht mehr anzuwendende Vorschriften\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht\ngenannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.\n§ 38\nInkrafttreten, Übergangsregelungen\n(Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 1\n(zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)\nZulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nVorbemerkungen\nDie Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Was-\nser, auf die Trockensubstanz.\nVerzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel\n1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen\nanzugebende\nBezeichnung                           Beschreibung                                               sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                      2                                     3                      4\nAuf Methanol            Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr-          Rohprotein       a) „nicht einatmen”\ngezüchtete Bakterien    lösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien                           b) Zulassungs-Kenn-\nRohfett\nfür Kälber, Schweine,   Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB\nnummer des Betriebes\nGeflügel und Fische     10.515, gewonnen wird                                   Rohasche\nWasser\nRohprotein                    min.    68       v. H.\nin der Originalsubstanz\nReflexionszahl:               über    50\nEiweißfermentations-    Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas            Rohprotein       a) „Bei Mastschweinen\nerzeugnis, das auf Erd- (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,                        und Kälbern darf der\nRohasche\ngas gezüchtet ist, aus  0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige                     Gehalt an dem in\nMethylococcus capsu-    Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter        Rohfett             Spalte 1 genannten\nlatus (Bath) Stamm      Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),         Wasser              Erzeugnis 8 v. H., bei\nNCIMB 11132, Alcali-    Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil-                         Lachsen (Süßwasser)\ngenes acidovorans       lus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet                         19 v. H. und bei Lachsen\nStamm NCIMB 12387,      sind\n(Meerwasser) 33 v. H.\nBacillus brevis\nin der täglichen Ration\nStamm NCIMB 13288       Rohprotein                    min.    65       v. H.\nund Bacillus firmus                                                                                 nicht überschreiten.“\nin der Originalsubstanz\nStamm NCIMB 13280,                                                                               b) „nicht einatmen“\nfür Mastschweine von                                                                             c) Zulassungs-Kenn-\n25 kg bis 60 kg\nnummer des Betriebes\nLebendgewicht, Kälber\nmit mindestens\n80 kg Lebendgewicht\nund Lachse\nHefe                    Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder         Rohprotein\npflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,\nWasser\nGetreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,\nMolke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-\nfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-\nromyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder\nKluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet\nsind\nHefe für Mastschweine   Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder         Rohprotein\npflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein,\nWasser\nGetreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,\nMolke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-\nfasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen\nabgetötet sind\nTrockensubstanzgehalt         min.    16       v. H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                          801\nanzugebende\nBezeichnung                                    Beschreibung                                                        sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                                2                                        3                           4\nMycel-Silage aus der          Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-            Rohprotein             Zulassungs-Kenn-\nHerstellung von Peni-         herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm                                         nummer des Betriebes\nRohasche\ncillin für Schweine, Rin-     ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,\nder, Schafe und Ziegen        L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ-          Wasser\ncus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und\ndanach erhitzt worden ist\nRohprotein                         min.      7       v. H.\nin der Originalsubstanz\n2 . (weggefallen)\n3 . N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n ( N P N - Ve r b i n d u n g e n )\n3.1 Ammoniumsalze\nanzugebende\nBezeichnung                                    Beschreibung                                                        sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                                2                                        3                           4\nAmmoniumacetat für            Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von                  Stickstoff\nRinder, Schafe und            Ammoniumacetat besteht\nWasser\nZiegen mit Pansen-            CH3COONH4\nfunktion\nAmmoniumacetat                     min.      55      v. H.\nin der Originalsubstanz\nAmmoniumlaktat aus            Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke                  Rohprotein\nder Fermentation für          mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4\nRohasche\nRinder, Schafe und\nZiegen mit Pansen-            Rohprotein                         min.      44      v. H.     Wasser\nfunktion                      in der Originalsubstanz\nAmmoniumsulfat für            Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von                  Stickstoff             „Bei Kälbern, Schaf- und\nRinder, Schafe und            Ammoniumsulfat besteht                                                                Ziegenlämmern darf der\nWasser\nZiegen mit Pansen-            (NH4)2SO4                                                                             Gehalt an Ammoniumsulfat\nfunktion                                                                                                            0,5 v. H. in der täglichen\nAmmoniumsulfat                     min.      35      v. H.                            Ration nicht überschreiten.“\nin der Originalsubstanz\n3.2 Andere NPN-Verbindungen\nanzugebende\nBezeichnung                                    Beschreibung                                                        sonstige Angaben\nInhaltsstoffe\n1                                                2                                        3                           4\nNebenerzeugnis aus            Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der               Rohprotein             Zulassungs-Kenn-\nder Herstellung von           Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen-                                         nummer des Betriebes\nRohasche\nL-Glutaminsäure für           tation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-\nRinder, Schafe und            sen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium                 Wasser\nZiegen mit Pansen-            melassecola\nfunktion\nRohprotein                         min.      48      v. H.\nin der Originalsubstanz\nNebenerzeugnis aus            Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von                   Rohprotein             Zulassungs-Kenn-\nder Herstellung von           L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von                                       nummer des Betriebes\nRohasche\nL-Lysin für Rinder,           Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren\nSchafe und Ziegen mit         Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum                 Wasser\nPansenfunktion\nRohprotein                         min.      45      v. H.\nin der Originalsubstanz","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 1a\n(zu den §§ 4, 5 und 13)\nNicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel\nTeil A\nVorbemerkungen\nI.   Erläuterungen\n1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und\nbezeichnet:\n– die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;\n– der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen,\nKnochen;\n– das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion,\nErhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;\n– der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Ne-\nbenerzeugnisses, z. B. „glucosinolatarm“, „fettreich“, „zuckerarm“.\n2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n6. Grünfutter und Rauhfutter\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n8. Milcherzeugnisse\n9. Erzeugnisse von Landtieren\n10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\n11. Mineralstoffe\n12. Verschiedene Einzelfuttermittel\nII.  Bezeichnung\nEnthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere ein-\ngeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als\nSojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.\nIII. Glossar\nDas nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C\naufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche\nBezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten\nBeschreibung entsprechen.\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer              Verfahren                            Beschreibung\nBegriff\n1                   2                                     3                                   4\n1       Konzentrieren1)              Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe      Konzentrat\ndurch Entfernen des Wassers oder sonstiger\nBestandteile","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                      803\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer           Verfahren                       Beschreibung\nBegriff\n1                 2                                  3                                            4\n2   Schälen2)                Vollständiges oder teilweises Entfernen         geschält, teilgeschält\nder äußeren Schale oder Schalen von Körnern,\nSamen, Früchten, Nüssen und anderem\n3   Trocknen                 Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug       getrocknet (Sonne oder künstlich)\n4   Extraktion               Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten       Extraktionsschrot (bei ölhaltigen\nMaterialien durch Entzug mit Hilfe organischer  Materialien), Melasse, Trocken-\nLösungsmittel oder Gewinnung von Zucker         schnitzel (bei Zucker oder andere\noder anderer wasserlöslicher Bestandteile       wasserlösliche Bestandteile\ndurch wässrige Extraktion. Bei Anwendung        enthaltenden Materialien)\neines organischen Lösungsmittels muss das\nextrahierte Material technisch frei von\nLösungsmittelrückständen sein\n5   Extrudieren              Pressen oder Drücken von Material durch eine    extrudiert\nÖffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch\nVorverkleistern)\n6   Flockieren               Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem           Flocken\nMaterial\n7   Mehlmüllerei             Mechanische Verarbeitung von Körnern zur        Mehl, Kleie, Futtermehl, Grieß-\nVerringerung der Korngröße und zur leichteren   kleie\nAuftrennung in seine Bestandteile, vor allem\nMehl, Kleie und Grießkleie\n8   Erhitzen                 Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von       dampferhitzt, gekocht, wärme-\nWärmebehandlungen, die unter bestimmten         behandelt\nBedingungen durchgeführt werden, um den\nNährwert oder die Struktur des Materials zu\nverändern\n9   Fetthärtung              Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in      gehärtet, teilweise gehärtet\ngesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und\nFetten)\n10   Hydrolyse                Aufschluss in einfachere chemische Bestand-     hydrolisiert\nteile durch geeignete Behandlung mit Wasser\nund gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder\nAlkalien\n11   Abpressen                Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen        Expeller3) (bei ölenthaltenden\nMaterialien oder von Saft aus Früchten          Materialien), Pülpe, Trester\noder anderen Pflanzenerzeugnissen durch         (z. B. bei Früchten), Press-\nmechanische Behandlung (durch Spindel-          schnitzel (bei Zuckerrüben)\noder sonstige Pressen), auch bei leichter\nWärmebehandlung\n12   Pelletieren              Spezielle Formgebung durch Pressen mittels      Pellet, pelletiert\nMatrize\n13   Vorverkleistern          Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit vorverkleistert4), gequellt\nin kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen\n14   Raffinieren              Vollständiges oder teilweises Entfernen von     raffiniert, teilraffiniert\nBegleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und\nanderen Naturmaterialien durch chemische\noder physikalische Behandlung\n15   Nassmüllerei             Mechanische Abtrennung einzelner Bestand-       Keime, Kleber, Stärke\nteile von Kernen oder Körnern, auch nach\nEinweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz\nvon Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke\n16   Schroten                 Mechanische Verarbeitung von Körnern oder       Schrot, geschrotet\nanderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung\nihrer Größe","804                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nGebräuchliche Bezeichnung,\nNummer                    Verfahren                                Beschreibung\nBegriff\n1                        2                                           3                                            4\n17          Entzuckern                        Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono-      entzuckert, teilentzuckert\nund Disacchariden aus Melasse und anderen\nzuckerhaltigen Materialien durch chemische\noder physikalische Verfahren\n1\n) „Konzentrieren“ darf durch „Eindicken“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „eingedickt”.\n2\n) „Schälen“ darf je nach Fall durch „Enthülsen“ oder „Entspelzen“ ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann „enthülst“ oder\n„entspelzt“.\n3\n) „Expeller“ darf durch den Begriff „Kuchen“ ersetzt werden.\n4\n) „Vorverkleistert“ darf durch den Begriff „aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)“ ersetzt werden.\nIV. Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen\nDie in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes ange-\ngeben ist, auf die Originalsubstanz.\nTeil B\nNicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel\n1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                  Bezeichnung                                Beschreibung                           anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                           3                                            4\n1.01         Hafer                             Körner von Avena sativa L. und anderen kulti-\nvierten Haferarten\n1.02         Haferflocken                      Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von         Stärke\nentspelztem Hafer entsteht und das geringe\nMengen an Spelzen enthalten kann\n1.03         Haferfuttermehl                   Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des        Rohfaser\ngereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze\nund Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus\nHaferkleie und einem geringeren Anteil an\nMehlkörper\n1.04         Haferschälkleie                   Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von        Rohfaser\ngereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und\nüberwiegend aus Teilen der Schale und aus\nKleie besteht\n1.05         Gerste                            Körner von Hordeum vulgare L.\n1.06         Gerstenfuttermehl                 Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der        Rohfaser\ngereinigten, geschälten Gerste zu Graupen,\nGrieß oder Mehl anfällt\n1.07         Gerstenprotein                    Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten-            Rohprotein\nstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß\nStärke\nbesteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.08         Bruchreis                         Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem        Stärke\noder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im\nWesentlichen aus kleinen oder gebrochenen\nKörnern besteht\n1.09         Gelbes Reisfuttermehl             Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von            Rohfaser\ngeschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,\nTeilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und\ndes Keims besteht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     805\nNummer         Bezeichnung                          Beschreibung                     anzugebende Inhaltsstoffe\n1                 2                                   3                                      4\n1.10  Weißes Reisfuttermehl      Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens           Rohfaser\nvon geschältem Reis, das im Wesentlichen\naus den äußeren Teilen des Mehlkörpers\nbesteht und außerdem Bestandteile der\nAleuronschicht und der Keime enthält\n1.11  Reisfuttermehl, kalkhaltig Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von          Rohfaser\ngeschältem Reis anfällt und überwiegend aus\nCalciumcarbonat\nSilberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des\nMehlkörpers und des Keims besteht und,\nbedingt durch die Herstellung, unterschiedliche\nMengen an Calciumcarbonat enthält\n1.12  Reisfuttermehl „parboiled” Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von          Rohfaser\ngeschältem parboiled Reis anfällt und über-\nCalciumcarbonat\nwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der\nAleuronschicht, des Mehlkörpers und des\nKeims besteht und, bedingt durch die\nHerstellung, unterschiedliche Mengen an\nCalciumcarbonat enthält\n1.13  Futterreis, gemahlen       Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis      Stärke\ngewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder\nkreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von\nHalbrohreis beim Absieben ausgesondert\nwerden, oder aus normal ausgebildeten Reis-\nkörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht\n1.14  Reiskeimkuchen             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\ndurch Pressen von Reiskeimen, denen noch\nRohfett\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt                               Rohfaser\n1.15  Reiskeimextraktionsschrot  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\ndurch Extraktion von Reiskeimen, denen noch\nTeile des Mehlkörpers und der Samenschale\nanhaften, anfällt\n1.16  Reisstärke                 Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke      Stärke\n1.17  Rispenhirse                Körner von Panicum miliaceum L.\n1.18  Roggen                     Körner von Secale cereale L.\n1.19  Roggenfuttermehl1)         Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl         Stärke\naus gereinigtem Roggen. Es besteht im\nWesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,\nfeinen Schalenteilen und wenigen sonstigen\nKornbestandteilen\n1.20  Roggengrießkleie           Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus     Rohfaser\ngereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-\nbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper\nnicht so weitgehend befreit sind wie bei der\nRoggenkleie\n1.21  Roggenkleie                Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl         Rohfaser\naus gereinigtem Roggen, das überwiegend\naus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-\nbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper\nweitgehend befreit sind\n1.22  Sorghum                    Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l.\n1.23  Weizen                     Körner von Triticum aestivum L., Triticum\ndurum Desf. und anderen kultivierten\nNacktweizenarten","806        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer          Bezeichnung                       Beschreibung                      anzugebende Inhaltsstoffe\n1                 2                                  3                                     4\n1.24  Weizenfuttermehl2)       Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl          Stärke\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,\nim Übrigen aus feinen Schalenteilen und\nwenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht\n1.25  Weizengrießkleie         Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl          Rohfaser\naus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,\ndas überwiegend aus Teilen der Schale, im\nÜbrigen aus Kornbestandteilen besteht, die\nvom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit\nsind wie bei der Weizenkleie\n1.26  Weizenkleie3)            Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus      Rohfaser\ngereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das\nüberwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen\naus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die\nvom Mehlkörper weitgehend befreit sind\n1.27  Weizenkeime              Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das            Rohprotein\nim Wesentlichen aus gewalzten oder nicht\nRohfett\ngewalzten Weizenkeimen besteht, denen\nnoch Teile des Mehlkörpers und der Schale\nanhaften können\n1.28  Weizenkleber             Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstär-      Rohprotein\nkegewinnung, das überwiegend aus Kleber\nbesteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.29  Weizenkleberfutter       Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und             Rohprotein\n-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren\nStärke\nKeime teilweise entfernt worden sein können,\nund Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-\nweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und\ngeringe Mengen von Rückständen aus der\nStärkehydrolyse zugesetzt werden können\n1.30  Weizenstärke             Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke     Stärke\n1.31  Weizenquellstärke        Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die     Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend auf-\ngeschlossen ist\n1.32  Dinkel                   Dinkelkörner, Triticum spelta L.,\nTriticum dioccum Schrank,\nTriticum monococcum\n1.33  Triticale                Körner der Hybride Triticum X Secale\n1.34  Mais                     Körner von Zea mays L.\n1.35  Maisfuttermehl4)         Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl      Rohfaser\noder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-\nschalen und anderen Kornbestandteilen\nbesteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-\ngehend befreit sind wie bei der Maiskleie\n1.36  Maiskleie                Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl      Rohfaser\noder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-\nschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht\nund Teile der Maiskeime enthalten kann\n1.37  Maiskeimkuchen           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Pressen von Keimen anfällt, die auf\nRohfett\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                    807\nNummer                 Bezeichnung                                  Beschreibung                           anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                            3                                            4\n1.38       Maiskeimextraktionsschrot         Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\ndurch Extraktion von Keimen anfällt, die auf\ntrockenem oder nassem Wege aus Mais\ngewonnen werden und denen noch Teile des\nMehlkörpers und der Schale anhaften\n1.39       Maiskleberfutter5)                Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung                 Rohprotein\n(Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber,\nStärke\ndenen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände\nvom Sichten von Mais oder Rückstände von               Rohfett, wenn > 4,5 v. H.\nMaisquellwasser aus der Gewinnung von\nAlkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt\nworden sind. Das Erzeugnis kann außerdem\nRückstände aus der Maiskeimölgewinnung\n(ebenfalls Nassmüllerei) enthalten.\n1.40       Maiskleber                        Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke-            Rohprotein\ngewinnung, das überwiegend aus Kleber\nbesteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt\n1.41       Maisstärke                        Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke             Stärke\n1.42       Maisquellstärke6)                 Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die             Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1.43       Malzkeime                         Nebenerzeugnis der Vermälzung, das haupt-              Rohprotein\nsächlich aus getrockneten Keimlingen des\nGetreides besteht\n1.44       Biertreber, getrocknet            Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch                 Rohprotein\nTrocknen der Rückstände von gemälztem\nund nicht gemälztem Getreide und anderen\nstärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird\n1.45       Getreideschlempe,                 Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das            Rohprotein\ngetrocknet7)                      durch Trocknen der Rückstände fermentierten\nGetreides gewonnen wird\n1.46       Getreideschlempe, dunkel8)        Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation,                Rohprotein\ndas durch Trocknen der festen Rückstände\nfermentierten Getreides gewonnen wird\nund dem Teile des Schlempesirups oder\nder Destillationsrückstände zugesetzt worden\nsind\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Roggennachmehl“ bezeichnet werden.\n2\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Weizennachmehl“ bezeichnet werden.\n3\n) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort „fein“ der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch\neine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.\n4\n) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als „stärkereich“ oder als „Maisnachmehl“ bezeichnet werden.\n5\n) Die Bezeichnung darf durch „Maisglutenfutter“ ersetzt werden.\n6\n) Die Bezeichnung darf durch „extrudierte Maisstärke“ ersetzt werden.\n7\n) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.\n8\n) Die Bezeichnung darf durch „getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation“ ersetzt werden.\n2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                 Bezeichnung                                  Beschreibung                           anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                            3                                            4\n2.01       Erdnusskuchen aus                 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung                Rohprotein\nteilenthülster Saat               durch Pressen der teilweise von den Hülsen\nRohfett\nbefreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypo-\ngaea L. und andere Arachisarten) anfällt               Rohfaser\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n16 v. H. in der Trockenmasse)","808        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer         Bezeichnung                          Beschreibung                     anzugebende Inhaltsstoffe\n1                 2                                   3                                     4\n2.02  Erdnussextraktionsschrot   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\naus teilenthülster Saat    durch Extraktion der teilweise von den Hülsen\nRohfaser\nbefreiten Samen der Erdnuss anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n16 v. H. in der Trockenmasse)\n2.03  Erdnusskuchen aus ent-     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\nhülster Saat               durch Pressen der von den Hülsen befreiten\nRohfett\nSamen der Erdnuss anfällt\nRohfaser\n2.04  Erdnussextraktionsschrot   Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\naus enthülster Saat        durch Extraktion der von den Hülsen befreiten\nRohfaser\nSamen der Erdnuss anfällt\n2.05  Rapssaat1)                 Samen von Raps, Brassica napus L. ssp.\nOleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson,\nBrassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E.\nSchulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp.\nOleifera (Metzg.) Sinsk.\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\n2.06  Rapskuchen1)               Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Pressen von Rapssaat anfällt\nRohfett\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\nRohfaser\n2.07  Rapsextraktionsschrot1)    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Extraktion von Rapssaat anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)\n2.08  Rapsschalen                Nebenerzeugnis, das beim Schälen von             Rohfaser\nRapssamen anfällt\n2.09  Saflorextraktionsschrot    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\naus teilgeschälter Saat    durch Extraktion von teilweise geschälten\nRohfaser\nSamen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius\nL. anfällt\n2.10  Kokoskuchen                Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung        Rohprotein\ndurch Pressen des getrockneten Kerns\nRohfett\n(Endosperm) und der Samenschale\n(Integument) des Samens der Kokospalme           Rohfaser\nCocos nucifera L. anfällt\n2.11  Kokosextraktionsschrot     Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Extraktion des getrockneten Kerns\n(Endosperm) und der Samenschale\n(Integument) des Samens der Kokospalme\nanfällt\n2.12  Palmkernkuchen             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Pressen von Palmkernen Elaeis\nRohfaser\nguineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.)\nL. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, Rohfett\nbei denen die Steinschale so weit wie möglich\nentfernt worden ist\n2.13  Palmkernextraktionsschrot  Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung          Rohprotein\ndurch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei\nRohfaser\ndenen die Steinschale so weit wie möglich\nentfernt worden ist\n2.14  Soja(bohnen), dampferhitzt Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g ∙ Minute)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     809\nNummer         Bezeichnung                           Beschreibung                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                2                                        3                                    4\n2.15  Soja(bohnen)extraktions-    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot, dampferhitzt        durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und\nRohfaser, wenn > 8 v. H.\neiner geeigneten Wärmebehandlung unterwor-\nfen wurde\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,4 mg N/g ∙ Minute)\n2.16  Soja(bohnen)extraktions-    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot aus geschälter Saat, durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen\ndampferhitzt                anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung\nunterworfen wurde\n(Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v. H. in der\nTrockenmasse)\n(Ureaseaktivität:\nhöchstens 0,5 mg N/g ∙ Minute)\n2.17  Soja(bohnen)protein-        Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten      Rohprotein\nkonzentrat                  Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,\num den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-\nteile zu verringern\n2.18  Pflanzenöl2)                Aus Pflanzen gewonnenes Öl                      Wasser, wenn > 1 v. H.\n2.19  Soja(bohnen)schalen         Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja-      Rohfaser\nbohnen anfällt\n2.20  Baumwollsaat                Entlinterte Samen der Baumwollpflanze           Rohprotein\nGossypium spp.\nRohfaser\nRohfett\n2.21  Baumwollsaatextraktions-    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot aus teilgeschälter   durch Extraktion der entlinterten und teilweise\nRohfaser\nSaat                        geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n22,5 v. H. in der Trockenmasse)\n2.22  Baumwollsaatkuchen          Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\ndurch Pressen der entlinterten Samen der\nRohfaser\nBaumwollpflanze anfällt\nRohfett\n2.23  Nigersaatkuchen             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\ndurch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssi-\nRohfett\nnica (L.F.) Cass., anfällt\nRohfaser\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n3,4 v. H.)\n2.24  Sonnenblumensaat            Früchte der Sonnenblume Helianthus\nannuus L.\n2.25  Sonnenblumenextraktions-    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot                      durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten\nanfällt\n2.26  Sonnenblumenextraktions-    Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung         Rohprotein\nschrot aus teilgeschälter   durch Extraktion der teilweise geschälten\nRohfaser\nSaat                        Früchte der Sonnenblume anfällt\n(Höchstgehalt an Rohfaser:\n27,5 v. H. in der Trockenmasse)\n2.27  Lein                        Samen des Leins Linum usitatissimum L.\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)","810                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer                   Bezeichnung                               Beschreibung                            anzugebende Inhaltsstoffe\n1                         2                                          3                                              4\n2.28        Leinkuchen                        Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung              Rohprotein\ndurch Pressen des Leins anfällt\nRohfett\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)\nRohfaser\n2.29        Leinextraktionsschrot             Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung              Rohprotein\ndurch Extraktion der Samen des Leins anfällt\n(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)\n2.30        Olivenextraktionsschrot           Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung              Rohprotein\ndurch Extraktion nach dem Pressen von Oliven\nRohfaser\nder Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit\nwie möglich von Kernteilen befreit sind\n2.31        Sesamkuchen                       Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung              Rohprotein\ndurch Pressen der Samen des Sesams,\nRohfaser\nSesamum indicum L., anfällt\nRohfett\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n5 v. H.)\n2.32        Kakaoextraktionsschrot            Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung              Rohprotein\naus teilgeschälter Saat           durch Extraktion der teilweise geschälten,\nRohfaser\ngetrockneten und gerösteten Samen der\nKakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt\n2.33        Kakaoschalen                      Schalen der getrockneten und gerösteten              Rohfaser\nSamen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.\n1\n) Der Bezeichnung darf das Wort „glucosinolatarm“ hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an\nGlucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für\ndie Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91\nS. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\n2\n) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                 Bezeichnung                               Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                          3                                            4\n3.01         Kichererbsen                     Samen von Cicer arietinum L.\n3.02         Guar-Keimextraktions-            Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des        Rohprotein\nschrot                           Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis\ntetragonoloba (L.) Taub. anfällt\n3.03         Ervilie                          Samen von Ervum ervilia L.\n3.04         Platterbse1)                     Samen von Lathyrus sativus L., die einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n3.05         Linsen                           Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik.\n3.06         Süßlupinen                       Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp.\n3.07         Bohnen, dampferhitzt             Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die\nbis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer\ngeeigneten Wärmebehandlung unterworfen\nwurden\n3.08         Erbsen                           Samen von Pisum spp.\n3.09         Erbsenfuttermehl                 Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus        Rohprotein\nErbsen, das in der Hauptsache aus Bestand-\nRohfaser\nteilen der Kotyledonen besteht und Erbsen-\nschalen nur in geringerer Menge enthält","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                              811\nNummer                Bezeichnung                             Beschreibung                        anzugebende Inhaltsstoffe\n1                     2                                         3                                        4\n3.10      Erbsenkleie                   Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl            Rohfaser\naus Erbsen, das in der Hauptsache aus\nErbsenschalen besteht, die bei der Schälung\nund Reinigung von Erbsen anfallen\n3.11      Ackerbohnen                   Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina\nPers. und var. minuta (Alef.) Mansf.\n3.12      Wicklinse                     Samen von Vicia monanthos Desf.\n3.13      Wicken                        Samen von Vicia sativa L. var. sativa und\nanderen Varietäten\n1\n) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.\n4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer               Bezeichnung                              Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                         3                                          4\n4.01         (Zucker-)Rübentrocken-        Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung         salzsäureunlösliche Asche, wenn\nschnitzel                     aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L.       > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\nssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus\nGesamtzucker, berechnet als\nextrahierten getrockneten Schnitzeln besteht\nSaccharose, wenn > 10,5 v. H.\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)\n4.02         (Zucker-)Rübenmelasse         Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der            Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus          Saccharose\nZuckerrüben anfällt\nWasser, wenn > 28 v. H.\n4.03         (Zucker-)Rübenmelasse-        Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung         Gesamtzucker, berechnet als\nschnitzel                     anfällt und durch Trocknung extrahierter,           Saccharose\nmelassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\ngewonnen wird\n> 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)\n4.04         (Zucker-)Rübenvinasse         Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen          Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure\nWasser, wenn > 35 v. H.\noder anderer organischer Substanzen aus\nRübenmelasse anfällt\n4.05         (Rüben-)Zucker1)              Zucker aus Zuckerrüben                              Saccharose\n4.06         Süßkartoffel                  Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir,              Stärke\nauch verarbeitet\n4.07         Maniok2)                      Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz,         Stärke\nauch verarbeitet\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\n(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:        > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n4,5 v. H. in der Trockenmasse)\n4.08         Maniokquellstärke3)           Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen             Stärke\ndurch geeignete Wärmebehandlung stark\nerhöht wurde\n4.09         Kartoffelpülpe                Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung\naus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum\nL. anfällt\n4.10         Kartoffelstärke               Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine           Stärke\nStärke","812                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer                 Bezeichnung                               Beschreibung                      anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                      4\n4.11       Kartoffeleiweiß                   Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel-      Rohprotein\nstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus\nEiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen\nder Stärke anfallen\n4.12       Kartoffelflocken                  Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von        Stärke\ngewaschenen, geschälten oder ungeschälten\nRohfaser\ngedämpften Kartoffeln gewonnen wird\n4.13       Kartoffelwasser, eingedickt       Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung     Rohprotein\naus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und\nRohasche\nWasser teilweise entzogen sind\n4.14       Kartoffelquellstärke              Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die Stärke\ndurch Wärmebehandlung weitgehend aufge-\nschlossen ist\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.\n2\n) Die Bezeichnung darf durch „Tapioka“ ersetzt werden.\n3\n) Die Bezeichnung darf durch „Tapiokaquellstärke“ ersetzt werden.\n5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                 Bezeichnung                               Beschreibung                      anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                      4\n5.01       Johannisbrotschrot                Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren     Rohfaser\nKernen befreiten, getrockneten Früchte\n(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia\nsiliqua L., gewonnen wird\n5.02       Zitrustrester                     Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nSaft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus\nssp. anfällt\n5.03       Obsttrester1)                     Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nSaft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen\nanfällt\n5.04       Tomatentrester                    Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von       Rohfaser\nTomatensaft durch Pressen von Tomaten der\nVarietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt\n5.05       Traubenkerne, extrahiert          Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung           Rohfaser, wenn > 45 v. H.\nvon Traubenkernöl aus der Verarbeitung\nvon Trauben anfällt und praktisch nur aus\nextrahierten Kernen besteht\n5.06       Traubentrester, getrocknet        Nach der Kelterung zurückgebliebene Trauben-    Rohfaser, wenn > 25 v. H.\nbestandteile, die nach der Alkoholextraktion\nschnell getrocknet und soweit wie möglich\nvon Stielen und Kernen befreit wurden\n5.07       Traubenkerne                      Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne,       Rohfett\nnicht entölt\nRohfaser, wenn > 45 v. H.\n1\n) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                 813\n6. Grünfutter und Raufutter\nNummer                  Bezeichnung                                Beschreibung                        anzugebende Inhaltsstoffe\n1                         2                                         3                                          4\n6.01        Luzernegrünmehl1)                 Durch Trocknen und Mahlen von junger              Rohprotein\nLuzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder\nRohfaser\nMedicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis,\ndas jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder          salzsäureunlösliche Asche, wenn\nandere Futterpflanzen enthalten kann, die zur     > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\ngleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und\ngemahlen wurden\n6.02        Luzernetrester                    Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft         Rohprotein\naus Luzerne anfällt\n6.03        Luzerneproteinkonzentrat          Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung      Karotin\nvon Bestandteilen des Luzernepresssaftes\nRohprotein\nanfällt und das zum Ausfällen der Proteine\nzentrifugiert und wärmebehandelt wurde\n6.04        Kleegrünmehl1)                    Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee         Rohprotein\nder Varietät Trifolium spp. gewonnenes\nRohfaser\nErzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge\nLuzerne oder andere Futterpflanzen enthalten      salzsäureunlösliche Asche, wenn\nkann, die zur gleichen Zeit wie der Klee          > 3,5 v. H. in der Trockenmasse\ngetrocknet und gemahlen wurden\n(Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.)\n6.05        Grünmehl1)2)                      Durch Trocknen und Mahlen von jungen              Rohprotein\nFutterpflanzen gewonnenes Erzeugnis\nRohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\n> 3,5 v. H. in der Trockenmasse\n6.06        Getreidestroh3)                   Stroh von Getreide\n6.07        Getreidestroh, behandelt4)        Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand-       Natrium bei Behandlung mit\nlung von Getreidestroh anfällt                    NaOH\n1\n) Der Wortteil „Mehl“ darf durch „Pellets“ ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt\nwerden.\n2\n) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n3\n) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.\n4\n) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.\n7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                  Bezeichnung                                Beschreibung                        anzugebende Inhaltsstoffe\n1                         2                                         3                                          4\n7.01        (Zucker-)Rohrmelasse              Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der          Gesamtzucker, berechnet als\nGewinnung oder Raffinierung von Zucker aus        Saccharose\nZuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum\nWasser, wenn > 30 v. H.\nL. anfällt\n7.02        (Zucker-)Rohrvinasse              Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen        Rohprotein\nGewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure\nWasser, wenn > 35 v. H.\noder anderen organischen Substanzen aus\nZuckerrohrmelasse anfällt\n7.03        (Rohr-)Zucker1)                   Zucker aus Zuckerrohr                             Saccharose","814                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer               Bezeichnung                                Beschreibung                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                         3                                    4\n7.04       Seealgenmehl                    Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern  Rohasche\nvon Seealgen, insbesondere Braunalgen,\nanfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung\ndes Jodgehalts gewaschen sein\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Saccharose“ ersetzt werden.\n8. Milcherzeugnisse\nNummer               Bezeichnung                                Beschreibung                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                         3                                    4\n8.01       Magermilchpulver                Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend   Rohprotein\nentfetteter Milch gewonnen wird\nWasser, wenn > 5 v. H.\n8.02       Buttermilchpulver               Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit  Rohprotein\ngewonnen wird, die bei der Butterherstellung\nRohfett\nanfällt\nLaktose\nWasser, wenn > 6 v. H.\n8.03       Molkepulver                     Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der      Rohprotein\nHerstellung von Käse, Quark, Kasein oder\nLaktose\nähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden\nFlüssigkeit gewonnen wird                      Rohasche\nWasser, wenn > 8 v. H.\n8.04       Molkepulver, teilentzuckert     Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke        Rohprotein\ngewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent-\nLaktose\nzogen wurde\nRohasche\nWasser, wenn > 8 v. H.\n8.05       Molkeeiweißpulver1)             Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbe-      Rohprotein\nstandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch\nWasser, wenn > 8 v. H.\ndurch chemische oder physikalische Behand-\nlung gewonnen wurden\n8.06       Kaseinpulver                    Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Ma-      Rohprotein\ngermilch oder Buttermilch durch Säuren oder\nWasser, wenn > 10 v. H.\nLab gefällten Kaseins gewonnen wird\n8.07       Milchzuckerpulver               Aus Milch oder Molke durch Reinigung und       Laktose\nTrocknen abgetrennter Zucker\nWasser, wenn > 5 v. H.\n1\n) Die Bezeichnung darf durch „Milchalbuminpulver“ ersetzt werden.\n9. Erzeugnisse von Landtieren\nNummer               Bezeichnung                                Beschreibung                    anzugebende Inhaltsstoffe\n1                      2                                         3                                    4\n9.01       Tiermehl1)                      Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen        Rohprotein\nund Mahlen von Körpern und Körperteilen\nRohfett\nwarmblütiger Landtiere gewonnen wird\nund dessen Fett teilweise extrahiert oder      Rohasche\nphysikalisch entzogen sein kann. Es muss       Wasser, wenn > 8 v. H.\nsoweit wie technisch möglich von Horn,\nBorsten, Haaren und Federn sowie Magen-\nund Darminhalt frei sein\n(Mindestgehalt an Rohprotein:\n50 v. H. in der Trockenmasse;\nHöchstgehalt an Gesamtphosphor:\n8 v. H.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                    815\nNummer                  Bezeichnung                                Beschreibung                              anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                               4\n9.02        Fleischknochenmehl1)              Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und            Rohprotein\nMahlen von Körperteilen warmblütiger Land-\nRohfett\ntiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise\nextrahiert oder physikalisch entzogen sein             Rohasche\nkann. Es muss soweit wie technisch möglich             Wasser, wenn > 8 v. H.\nvon Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein\n9.03        Futterknochenschrot               Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und            Rohprotein\nfeines Zerkleinern der Knochen warmblütiger\nRohasche\nLandtiere gewonnen wird, deren Fett weitge-\nhend extrahiert oder physikalisch entzogen             Wasser, wenn > 8 v. H.\nwurde. Es muss soweit wie technisch möglich\nvon Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie\nvon Magen- und Darminhalt frei sein\n9.04        Grieben                           Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von              Rohprotein\nTalg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder\nRohfett\nphysikalisch entzogenen tierischen Fetten an-\nfällt                                                  Wasser, wenn > 8 v. H.\n9.05        Geflügelmehl1)                    Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und            Rohprotein\nMahlen von Nebenprodukten der Geflügel-\nRohfett\nschlachtung gewonnen wird. Es muss soweit\nwie technisch möglich von Federn frei sein             Rohasche\nsalzsäureunlösliche Asche:\nwenn > 3,3 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n9.06        Federmehl, hydrolysiert           Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und           Rohprotein\nMahlen von Geflügelfedern gewonnen wird\nsalzsäureunlösliche Asche:\nwenn > 3,4 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n9.07        Blutmehl                          Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut                 Rohprotein\ngeschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen\nWasser, wenn > 8 v. H.\nwird. Es soll soweit wie technisch möglich von\nfremden Bestandteilen frei sein\n9.08        Tierfett2)                        Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere         Wasser, wenn > 1 v. H.\nbesteht\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als „fettreich“ zu bezeichnen.\n2\n) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochen-\nfett usw.) ergänzt werden.\n10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse\nNummer                  Bezeichnung                                Beschreibung                              anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                               4\n10.01        Fischmehl1)                       Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische          Rohprotein\noder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise\nRohfett\nentzogen und der Fischpresssaft wieder zuge-\nsetzt worden sein kann                                 Rohasche, wenn > 20 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n10.02        Fischpresssaft, eingedickt        Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fisch-            Rohprotein\nmehl anfällt und durch Säurekonservierung\nRohfett\noder Trocknung stabilisiert worden ist\nWasser, wenn > 5 v. H.\n10.03        Fischöl                           Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl             Wasser, wenn > 1 v. H.","816               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer                Bezeichnung                                 Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                               4\n10.04      Fischöl, raffiniert, gehärtet     Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl,            Jodzahl\ndas raffiniert und gehärtet wurde\nWasser, wenn > 1 v. H.\n1\n) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als „proteinreich“ bezeichnet werden.\n11. Mineralstoffe\nNummer                Bezeichnung                                 Beschreibung                             anzugebende Inhaltsstoffe\n1                       2                                          3                                               4\n11.01      Calciumcarbonat1)                 Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbo-              Calcium\nnathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder\nsalzsäureunlösliche Asche,\nAusternschalen oder durch Ausfällen aus\nwenn > 5 v. H.\nsauren Lösungen gewonnen wird\n11.02      Calcium-Magnesium-                Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und            Calcium\ncarbonat                          Magnesiumcarbonat\nMagnesium\n11.03      Kohlensaurer-Algenkalk            Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen                  Calcium\n(Maerl)                           gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder ge-\nsalzsäureunlösliche Asche,\nkörnt\nwenn > 5 v. H.\n11.04      Magnesiumoxid                     Technisch reines Magnesiumoxid (MgO)                   Magnesium\n11.05      Magnesiumsulfat                   Technisch reines Magnesiumsulfat                       Magnesium\n(MgSO4 ∙ 7H2O)\nSchwefel\n11.06      Dicalciumphosphat2)               Aus Knochen oder anorganischen Verbindun-              Calcium\ngen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-\nGesamtphosphor\nmonohydrogenphosphat\n(CaHPO4 ∙ xH2O)\n11.07      Mono-Dicalciumphosphat            Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird                  Gesamtphosphor\nund zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und\nCalcium\nDicalciumphosphat besteht\n(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 ∙ H2O)\n11.08      Rohphosphat, entfluoriert         Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie          Gesamtphosphor\nin geeigneter Weise entfluorierter\nCalcium\nNaturphosphate gewonnen wird\n11.09      Knochenfuttermehl,                Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene        Gesamtphosphor\nentleimt                          Knochen\nCalcium\n11.10      Monocalciumphosphat               Technisch reines Calcium-bis                           Gesamtphosphor\n(dihydrogenphosphat)\nCalcium\n(Ca(H2PO4)2 ∙ xH2O)\n11.11      Calcium-Magnesium-                Technisch reines Calcium-Magnesiumphos-                Calcium\nphosphat                          phat\nMagnesium\nGesamtphosphor\n11.12      Monoammoniumphosphat              Technisch reines Monoammoniumphosphat                  Gesamtstickstoff\n(NH4H2PO4)\nGesamtphosphor\n11.13      Natriumchlorid1)                  Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeug-           Natrium\nnis, das durch Vermahlen von natürlichen,\nnatriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-,\nSiede- oder Seesalz gewonnen wird\n11.14      Magnesiumpropionat                Technisch reines Magnesiumpropionat                    Magnesium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                817\nNummer                Bezeichnung                                 Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                         3                                           4\n11.15       Magnesiumphosphat                Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesi-            Gesamtphosphor\numphosphat\nMagnesium\n(MgHPO4 ∙ xH2O)\n11.16       Natrium-Calcium-                 Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-             Gesamtphosphor\nMagnesium-Phosphat               Phosphat\nMagnesium\nCalcium\nNatrium\n11.17       Mononatriumphosphat              Technisch reines Mononatriumphosphat                 Gesamtphosphor\n(NaH2PO ∙ H2O)\nNatrium\n11.18       Natriumbicarbonat                Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3)          Natrium\n1\n) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.\n2\n) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.\n12. Verschiedene Einzelfuttermittel\nNummer                Bezeichnung                                 Beschreibung                          anzugebende Inhaltsstoffe\n1                        2                                         3                                           4\n12.01       Erzeugnisse und Nebener-         Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der           Stärke\nzeugnisse der Back- und          Herstellung von Brot, einschließlich Fein-\nGesamtzucker, berechnet als\nTeigwarenindustrie1)             gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt\nSaccharose\n12.02       Erzeugnisse und Nebener-         Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der           Stärke\nzeugnisse der Süßwarenin-        Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich\nGesamtzucker, berechnet als\ndustrie1)                        Schokolade, anfällt\nSaccharose\n12.03       Erzeugnisse und Nebener-         Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der           Stärke\nzeugnisse der Konditorei-        Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder\nGesamtzucker, berechnet als\nund Speiseeisindustrie1)         Speiseeis anfällt\nSaccharose\nRohfett\n12.04       Fettsäuren                       Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von          Rohfett\nÖlen und Fetten unbestimmten pflanzlichen\nWasser, wenn > 1 v. H.\noder tierischen Ursprungs mit Lauge oder\ndurch Destillation anfällt\n12.05       Salze von Fettsäuren2)           Erzeugnis, das bei der Verseifung von                Rohfett\nFettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium-\nCa (bzw. Na oder K)\noder Kaliumhydroxid entsteht\n1\n) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.\n2\n) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.\nTeil C\nAnzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im\nVerzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln\nNummer                                              Gruppe                                               anzugebende Inhaltsstoffe\n1                                                    2                                                            3\n1          Getreidekörner\n2          Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern                                 Stärke, wenn > 20 v. H.\nRohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nRohfaser","818        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNummer                                  Gruppe                                        anzugebende Inhaltsstoffe\n1                                       2                                                      3\n3  Ölsaaten, Ölfrüchte\n4  Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten             Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nRohfaser\n5  Körnerleguminosen\n6  Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen                   Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n7  Knollen, Wurzeln\n8  Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln                 Stärke\nRohfaser\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\n> 3,5 v. H.\n9  Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben            Rohfaser, wenn > 15 v. H.\nverarbeitenden Industrie\nGesamtzucker, berechnet als\nSaccharose\nsalzsäureunlösliche Asche, wenn\n> 3,5 v. H.\n10   Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse        Rohprotein\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v. H.\n11   Grünfutter und Rauhfutter                                                Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n12   Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse                  Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\n13   Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v. H.\nGesamtzucker, berechnet als\nSaccharose\n14   Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse                                   Rohprotein\nWasser, wenn > 5 v. H.\nLactose, wenn > 10 v. H.\n15   Erzeugnisse von Landtieren                                               Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n16   Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse       Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfett, wenn > 5 v. H.\nWasser, wenn > 8 v. H.\n17   Mineralstoffe                                                            entsprechende Mineralstoffe\n18   Sonstige Einzelfuttermittel                                              Rohprotein, wenn > 10 v. H.\nRohfaser\nRohfett, wenn > 10 v. H.\nStärke, wenn > 30 v. H.\nGesamtzucker, berechnet als\nSaccharose, wenn > 10 v. H.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                         819\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 bis 14, 18)\nMischfuttermittel\nVorbemerkungen\n1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf\nMischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.\n2. In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie“ die von dem englischen Begriff „metabolizable energy“\nabgeleitete Abkürzung „ME“ verwendet.\n3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel\nim Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:\nAnisidinzahl                    max. 25\nFließschmelzpunkt               max. 40 °C\nOcetadencadiensäuren            max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren\n4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                              Hinweise\nNr.               Bezeichnung                              b) Zusatzstoffe je kg                           für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                          Verwendung\n1                     2                                                     3                                       4\n1.1 Milchaustauschfuttermittel für         a) Lysin              min.                         1,45\nAufzuchtkälber (Alleinfuttermittel)    Rohprotein         min.                        20\nRohfett                       13       bis     25\nRohfaser           max.                         3\nCalcium            min.                         0,9\nPhosphor           min.                         0,65\nb) Kupfer                           4     bis     15    mg\nEisen              min.                        60    mg\nVitamin A          min.                    12 000    IE\nVitamin D          min.                     1 500    IE\nVitamin E          min.                        20    mg\n1.2 Ergänzungsfuttermittel zu Mager- b) Kupfer                   max.                       120    mg    Täglich bis 200 g\nmilch für Aufzuchtkälber               Eisen              min.                       120    mg    je Tier verfüttern\nVitamin A          min.                    80 000    IE\nVitamin D          min.                    10 000    IE\nVitamin E          min.                       160    mg\n1.3 Ergänzungsfuttermittel für             a) Rohprotein         min.                        18          Täglich bis 2 kg\nAufzuchtkälber                         Rohfaser           max.                        10          je Tier verfüttern\nRohasche           max.                        10\nb) Vitamin A          min.                     8 000    IE\nVitamin D          min.                     1 000    IE\n1.4    Milchaustauschfuttermittel I für    a) Lysin              min.                         1,75\nMastkälber (Alleinfuttermittel)        Rohprotein         min.                bis     22\nRohfett                       15       bis     30\nRohfaser           max.                         1,5\nRohasche           max.                        10\nCalcium            min.                         0,9\nPhosphor           min.          0,2   bis      0,65\nNatrium                                         0,6\nMagnesium          min.                         0,13\nb) Kupfer                           4     bis     15    mg\nEisen              min.                        40    mg\nVitamin A          min.                    10 000    IE\nVitamin D          min.                     1 250    IE\nVitamin E          min.                        20    mg","820               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                           Hinweise\nNr.              Bezeichnung                             b) Zusatzstoffe je kg                        für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                       Verwendung\n1                    2                                                    3                                    4\n1.5 Milchaustauschfuttermittel II für   a) Lysin               min.                         1,25\nMastkälber von etwa 80 kg an           Rohprotein          min.                        17\n(Alleinfuttermittel)                   Rohfett                        15       bis     30\nRohfaser            max.                         2\nRohasche            max.                        10\nCalcium             min.                         0,9\nPhosphor            min.                         0,7\nNatrium                           0,2   bis      0,6\nMagnesium           min.                         0,13\nb) Kupfer              max.                        15    mg\nVitamin A           min.                     8 000    IE\nVitamin D           min.                     1 000    IE\nVitamin E           min.                        20    mg\n1.6 Energiereiches Ergänzungs-          a) Rohfett                        30       bis     60\nfuttermittel zu Magermilch für         Rohfaser            max.                         3\nMastkälber                             Magnesium           min.                         0,15\nNatrium             max.                         0,6\nb) Kupfer                            8     bis     30    mg\nVitamin A           min.                    20 000    IE\nVitamin D           min.                     2 500    IE\nVitamin E           min.                        40    mg\n1.7 Milchleistungsfutter I zu eiweiß-   a) Rohprotein          max.                        15\nreichen Grundfutterrationen            Rohfett             max.                         5\n(Ergänzungsfuttermittel für            Calcium                           0,65  bis      0,9\nMilchkühe)                             Phosphor                          0,35  bis      0,6\nNatrium             min.                         0,15\n1.8 Milchleistungsfutter II zu aus-     a) Rohprotein                     16       bis     20\ngeglichenen Grundfutterrationen           darunter:\n(Ergänzungsfuttermittel für Milch-        Rohprotein\nkühe)                                     aus NPN-Ver-\nbindungen        max.                         3\nRohfett             max.                         5\nCalcium                           0,65  bis      0,9\nPhosphor                          0,35  bis      0,6\nNatrium             min.                         0,15\n1.9 Milchleistungsfutter III (Ergän-    a) Rohprotein                     21       bis     25       Im Verhältnis etwa\nzungsfuttermittel für Milchkühe)          darunter:                                             1 : 1 mit Getreide\nRohprotein                                            oder anderen\naus NPN-Ver-                                          energiereichen\nbindungen        max.                         6       Einzelfuttermitteln\nRohfett             max.                         8       verfüttern\nCalcium             min.                         1,3\nPhosphor                          0,6   bis      0,75\nNatrium             min.                         0,3\n1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei- a) Rohprotein                     28       bis     32       Im Verhältnis etwa\nches Ergänzungsfuttermittel für           darunter:                                             1 : 2 mit Getreide\nMilchkühe)                                Rohprotein                                            oder anderen\naus NPN-Ver-                                          energiereichen\nbindungen        max.                         6       Einzelfuttermitteln\nRohfett             max.                         8       verfüttern\nCalcium             min.                         1,9\nPhosphor                          0,7   bis      1\nNatrium             min.                         0,4\n1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungs-     a) Rohprotein                     13       bis     16\nfuttermittel zu eiweißreichem             darunter:\nGrundfutter für Mastrinder)               Rohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen        max.                         6\nRohfett             max.                         8\nCalcium                           0,6   bis      1\nPhosphor                          0,5   bis      0,7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                    821\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                          Hinweise\nNr.              Bezeichnung                             b) Zusatzstoffe je kg                       für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                      Verwendung\n1                    2                                                    3                                   4\n1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungs-    a) Rohprotein                     20       bis    30\nfuttermittel zu eiweißarmem               darunter:\nGrundfutter für Mastrinder)               Rohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen        max.                        6\nRohfett             max.                       10\nCalcium                           1,5   bis     2,4\nPhosphor                          0,9   bis     1,5\n1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungs-     a) Calcium                           2     bis     6       Täglich 400 bis\nfuttermittel für Rinder                Phosphor                          1,2   bis     4       1 000 g je Großvieh-\nMagnesium           min.                        0,4     einheit verfüttern\nNatrium             min.                        1,5\nb) Kobalt              min.                        5    mg\nKupfer              min.                      150    mg\nZink                min.                      600    mg\n1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder    a) Calcium             max.                       11       Täglich 100 bis\nPhosphor                          8     bis    13       200 g je Großvieh-\nMagnesium           min.                        2       einheit zu calcium-\nNatrium             min.                        5       reichem Grundfutter\nverfüttern\nb) Kobalt              min.                       10    mg\nKupfer              min.                      700    mg\nZink                min.                    3 000    mg\n1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder   a) Calcium             min.                       14       Täglich 100 bis\nPhosphor                          4     bis     8       200 g je Großvieh-\nMagnesium           min.                        2       einheit zu calcium-\nNatrium             min.                        8       armem Grundfutter\nverfüttern\nb) Kobalt              min.                       10    mg\nKupfer              min.                      700    mg\nZink                min.                    3 000    mg\n1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder     a) Rohprotein          min.                       36       Je nach Grundfutter-\n(Ergänzungsfuttermittel)                  darunter:                                            typ im Verhältnis 1 : 1\nRohprotein                                           mit Getreide oder\naus NPN-Ver-                                         anderen energie-\nbindungen        max.                        6       reichen Einzelfutter-\nRohfett             max.                       10       mitteln verfüttern\nCalcium             min.                        3\nPhosphor            min.                        1,8\n2.1 Milchaustauschfuttermittel für      a) Lysin               min.                        1,5\nFerkel (Alleinfuttermittel)            Rohprotein          min.                       24\nRohfett             min.                        4\nRohfaser            max.                        1,5\nCalcium             min.                        1\nPhosphor            min.                        0,7\nNatrium             min.                        0,2\nb) Eisen               min.                      100    mg\nKupfer              min.                       20    mg\nMangan              min.                       30    mg\nZink                min.                       70    mg\nVitamin A           min.                    8 000    IE\nVitamin D           min.                    1 000    IE\nVitamin B12         min.                       20    µg\nVitamin E           min.                       20    mg\n2.2 Ferkelaufzuchtfutter I              a) Lysin               min.                        1,1     Vorzugsweise für\n(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg    Rohprotein          min.                       18,5     frühabgesetzte Fer-\nRohfett             max.                        7       kel bis etwa 20 kg\nRohfaser            max.                        6       Lebendgewicht\nStärke              min.                       33       verfüttern\nCalcium             min.                        0,85\nPhosphor            min.                        0,65\nNatrium             min.                        0,2","822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                          Hinweise\nNr.              Bezeichnung                          b) Zusatzstoffe je kg                       für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                      Verwendung\n1                    2                                                 3                                   4\nb) Eisen            min.                      100    mg\nKupfer           min.                       20    mg\nMangan           min.                       30    mg\nZink             min.                       70    mg\nVitamin A        min.                    8 000    IE\nVitamin D        min.                    1 000    IE\nc) ME               min.                       12,5  MJ\n2.3 Ferkelaufzuchtfutter II             a) Lysin            min.                        1,0     Bis etwa 35 kg\n(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg    Rohprotein       min.                       17,5     Lebendgewicht ver-\nRohfaser         max.                        6       füttern\nRohfett          max.                        7\nStärke           min.                       33\nCalcium          min.                        0,8\nPhosphor         min.                        0,6\nNatrium          min.                        0,15\nb) Eisen            min.                      100    mg\nKupfer           min.                       20    mg\nMangan           min.                       30    mg\nZink             min.                       70    mg\nVitamin A        min.                    8 000    IE\nVitamin D        min.                    1 000    IE\nc) ME               min.                       12,5  MJ\n2.4 Alleinfuttermittel I für            a) Lysin            min.                        0,9\nMastschweine bis etwa 50 kg            Rohprotein       min.                       17\nRohfett          max.                        8\nRohfaser         max.                        6\nStärke           min.                       33\nCalcium          min.                        0,75\nPhosphor         min.                        0,55\nNatrium          min.                        0,15\nb) Kupfer           min.                       20    mg\nZink             min.                       50    mg\nVitamin A        min.                    4 000    IE\nVitamin D        min.                      500    IE\nc) ME               min.                       12,5  MJ\n2.4a Alleinfuttermittel I für Mast-      a) Lysin            min.                        0,9\nschweine bis etwa 50 kg zur            Methionin\nVerminderung der N- und                und Cystin       min.                        0,55\nP-Ausscheidungen                       Threonin         min.                        0,55\nRohprotein       max.                       17\nRohfett          max.                        8\nRohfaser         max.                        6\nStärke           min.                       33\nCalcium          min.                        0,75\nPhosphor                       0,55  bis     0,7\nNatrium          min.                        0,15\nb) Kupfer           min.                       20    mg\nZink             min.                       50    mg\nVitamin A        min.                    4 000    IE\nVitamin D        min.                      500    IE\nc) ME               min.                       12,5  MJ\n2.5 Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Lysin            min.                        0,75\nschweine von etwa 50 kg an             Rohprotein       min.                       14\nRohfett          max.                       10\nRohfaser         max.                        7\nStärke           min.                       33\nCalcium          min.                        0,65\nPhosphor         min.                        0,45\nNatrium          min.                        0,15\nb) Zink             min.                       50    mg\nc) ME               min.                       12,5  MJ","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                823\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                           Hinweise\nNr.             Bezeichnung                        b) Zusatzstoffe je kg                        für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                       Verwendung\n1                    2                                              3                                    4\n2.5a Alleinfuttermittel II für Mast- a) Lysin              min.                       0,75\nschweine von etwa 50 kg an zur     Methionin\nVerminderung der N- und            und Cystin         min.                       0,45\nP-Ausscheidungen                   Threonin           min.                       0,45\nRohprotein         max.                      15\nRohfett            max.                      10\nRohfaser           max.                       7\nStärke             min.                      33\nCalcium            min.                       0,65\nPhosphor                        0,45  bis     0,6\nNatrium            min.                       0,15\nb) Zink               min.                      50    mg\nc) ME                 min.                      12,5  MJ\n2.6  Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin              min.                       0,85\nschweine von etwa 35 kg an         Rohprotein         min.                      15,5\nRohfett            max.                       9\nRohfaser           max.                       6\nStärke             min.                      33\nCalcium            min.                       0,7\nPhosphor           min.                       0,5\nNatrium            min.                       0,15\nb) Kupfer             min.                      20    mg\nZink               min.                      50    mg\nVitamin A          min.                   4 000    IE\nVitamin D          min.                     500    IE\nc) ME                 min.                      12,5  MJ\n2.6a Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin              min.                       0,85\nschweine von etwa 35 bis 75 kg     Methionin\nzur Verminderung der N- und        und Cystin         min.                       0,5\nP-Ausscheidungen                   Threonin           min.                       0,5\nRohprotein         max.                      15,5\nRohfett            max.                       9\nRohfaser           max.                       6\nStärke             min.                      33\nCalcium            min.                       0,7\nPhosphor                        0,5   bis     0,65\nNatrium            min.                       0,15\nb) Kupfer             min.                      20    mg\nZink               min.                      50    mg\nVitamin A          min.                   4 000    IE\nVitamin D          min.                     500    IE\nc) ME                 min.                      12,5  MJ\n2.6b Alleinfuttermittel für Mast-    a) Lysin              min.                       0,7\nschweine von etwa 75 kg an         Methionin\nzur Verminderung der N- und        und Cystin         min.                       0,42\nP-Ausscheidungen                   Threonin           min.                       0,42\nRohprotein         max.                      13\nRohfett            max.                      10\nRohfaser           max.                       7\nStärke             min.                      33\nCalcium            min.                       0,65\nPhosphor                        0,4   bis     0,55\nNatrium            min.                       0,15\nb) Zink               min.                      50    mg\nc) ME                 min.                      12,5  MJ\n2.7  Alleinfuttermittel für tragende a) Lysin              min.                       0,5\nSauen                              Rohprotein         min.                      11,5\nCalcium            min.                       0,7\nPhosphor                        0,4   bis     0,55\nNatrium            min.                       0,2\nb) Zink               min.                      50    mg\nVitamin A          min.                   4 000    IE\nVitamin D          min.                     500    IE","824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                          Hinweise\nNr.             Bezeichnung                            b) Zusatzstoffe je kg                       für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                      Verwendung\n1                    2                                                  3                                   4\n2.8  Alleinfuttermittel für säugende   a) Lysin               min.                        0,8\nSauen                                Rohprotein          min.                       16\nRohfett             max.                        8\nRohfaser            max.                        7\nStärke              min.                       33\nCalcium             min.                        0,8\nPhosphor                          0,6   bis     0,75\nNatrium             min.                        0,25\nb) Zink                min.                       50    mg\nVitamin A           min.                    5 000    IE\nVitamin D           min.                      625    IE\nc) ME                  min.                       13    MJ\n2.8a Alleinfuttermittel für säugende   a) Lysin               min.                        0,85\nJungsauen                            Rohprotein          min.                       17,5\nRohfett             max.                        8\nRohfaser            max.                        7\nStärke              min.                       33\nCalcium             min.                        0,9\nPhosphor                          0,65  bis     0,8\nNatrium             min.                        0,25\nb) Zink                min.                       50    mg\nVitamin A           min.                    5 000    IE\nVitamin D           min.                      625    IE\nc) ME                  min.                       13    MJ\n2.9  Ergänzungsfuttermittel für        a) Lysin               min.                        1,4\nSaugferkel                           Rohprotein          min.                       22\nRohfett             max.                        6\nRohfaser            max.                        5\nStärke              min.                       30\nLaktose             min.                       10\nCalcium             min.                        0,8\nPhosphor            min.                        0,7\nNatrium             min.                        0,2\nb) Eisen               min.                      100    mg\nKupfer              min.                       20    mg\nMangan              min.                       30    mg\nZink                min.                       70    mg\nVitamin A           min.                    8 000    IE\nVitamin D           min.                    1 000    IE\nVitamin B12         min.                       20    µg\nc) ME                  min.                       13    MJ\n2.10 Ergänzungsfuttermittel zur Eisen- a) Rohfaser            max.                        2\nversorgung für Ferkel in den\nersten Lebenswochen               b) Eisen               min.                        6\n2.11 Ergänzungsfuttermittel I für      a) Lysin               min.                        1,45    Bis 50 v. H. der\nMastschweine                         Lysin im                                                Tagesration\nRohprotein       min.                        6       verfüttern\nRohprotein                     24       bis    27\nRohfett             max.                       12\nRohfaser            max.                        7\nCalcium             min.                        2,1\nPhosphor            min.                        0,75\nNatrium             min.                        0,35\nb) Kupfer              min.                       40    mg\nZink                min.                      200    mg\nVitamin A           min.                    8 000    IE\nVitamin D           min.                    1 000    IE","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     825\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                            Hinweise\nNr.             Bezeichnung                            b) Zusatzstoffe je kg                         für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                        Verwendung\n1                    2                                                  3                                     4\n2.12 Ergänzungsfuttermittel II für     a) Lysin               min.                          1,75    Bis 35 v. H. der\nMastschweine                         Lysin im                                                  Tagesration\nRohprotein       min.                          6       verfüttern\nRohprotein                     28       bis      33\nRohfett             max.                         12\nRohfaser            max.                          8\nCalcium             min.                          2,4\nPhosphor            min.                          0,9\nNatrium             min.                          0,4\nb) Kupfer              min.                         60    mg\nZink                min.                        200    mg\nVitamin A           min.                     12 000    IE\nVitamin D           min.                      1 500    IE\n2.13 Ergänzungsfuttermittel für        a) Lysin               min.                          1,2     Bis 50 v. H. der\nZuchtschweine                        Rohprotein          min.                         22       Tagesration\nRohfett             max.                         12       verfüttern\nRohfaser            max.                          8\nCalcium             min.                          1,6\nPhosphor            min.                          0,9\nNatrium             min.                          0,5\nb) Zink                min.                        100    mg\nVitamin A           min.                     10 000    IE\nVitamin D           min.                      1 250    IE\n2.14 Eiweißreiches Ergänzungs-         a) Lysin               min.                          2,3     Bis 25 v. H. der\nfuttermittel für Schweine            Lysin im                                                  Tagesration\nRohprotein       min.                          6,4     verfüttern\nRohprotein          min.                         36\nCalcium             min.                          3,1\nPhosphor            min.                          1,1\nNatrium             min.                          0,45\nb) Kupfer              min.                         80    mg\nZink                min.                        300    mg\nVitamin A           min.                     16 000    IE\nVitamin D           min.                      2 000    IE\n2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine     a) Lysin               min.                          2,85    Bis 20 v. H. der\n(Ergänzungsfuttermittel)             Lysin im                                                  Tagesration\nRohprotein       min.                          6,45    verfüttern\nRohprotein          min.                         44\nCalcium             min.                          4,2\nPhosphor            min.                          1,35\nNatrium             min.                          0,6\nb) Kupfer              min.                        100    mg\nZink                min.                        400    mg\nVitamin A           min.                     20 000    IE\nVitamin D           min.                      2 500    IE\n2.16 Mineralfuttermittel für Schweine  a) Calcium             min.                         20       Bis 3 v. H. der\nPhosphor            min.                          4       Tagesration\nNatrium             min.                          5       verfüttern\nb) Kupfer              min.                        700    mg\nZink                min.                      2 000    mg\nVitamin A           min.                    150 000    IE\nVitamin D           min.                     18 750    IE\n2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel a) Calcium             min.                         18       Bis 4 v. H. der\nfür Schweine                         Phosphor            min.                          4       Tagesration\nNatrium             min.                          5       verfüttern\nb) Kupfer              min.                        500    mg\nZink                min.                      1 500    mg\nVitamin A           min.                    100 000    IE\nVitamin D           min.                     12 500    IE","826              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                          Hinweise\nNr.             Bezeichnung                            b) Zusatzstoffe je kg                       für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                      Verwendung\n1                    2                                                  3                                   4\n3.1  Milchaustauschfuttermittel für    a) Lysin                min.                        1,5\nSchaflämmer (Alleinfuttermittel)     Rohprotein           min.                       20\nRohfett                        15       bis     30\nRohfaser             max.                        1\nCalcium              min.                        0,9\nPhosphor             min.                        0,6\nb) Vitamin A            min.                   10 000   IE\nVitamin D            min.                    1 250   IE\nVitamin E            min.                       20   mg\n3.2  Alleinfuttermittel für            a) Rohprotein           min.                       16\nMastschaflämmer                      Rohfaser             max.                        8\nRohasche             max.                        9\nCalcium              min.                        1\nPhosphor             min.                        0,5\n(Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1)\nb) Vitamin A            min.                   10 000   IE\nVitamin D            min.                    1 250   IE\nVitamin E            min.                       12   mg\n3.3  Ergänzungsfuttermittel für        a) Rohprotein           min.                       15\nZuchtschafe                             darunter:\nRohprotein\naus NPN-Ver-\nbindungen         max.                        4,5\nRohfaser             max.                       14\nRohasche             max.                       10\nCalcium              min.                        1\nPhosphor             min.                        0,5\n3.4  Mineralfuttermittel für Schafe    a) Calcium                        10       bis     20      Täglich 15 bis 30 g\nPhosphor                          4     bis     10      je Tier verfüttern\nMagnesium            min.                        2\nNatrium              min.                        8\nb) Kobalt               min.                       10   mg\nZink                 min.                    3 000   mg\n4.1  Mineralfuttermittel für Ziegen    a) Calcium                        10       bis     20      Täglich 15 bis 30 g\nPhosphor                          4     bis     10      je Tier verfüttern\nMagnesium            min.                        2\nNatrium              min.                        8\nb) Kobalt               min.                       10   mg\nZink                 min.                    3 000   mg\n5.1  Ergänzungsfuttermittel für Fohlen a) Rohprotein           min.                       15\n(Fohlenstarterfuttermittel)          Rohfaser             max.                       10\nCalcium              min.                        1,2\nPhosphor             max.                        1\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A            min.                   20 000   IE\nVitamin D            min.                    2 500   IE\nVitamin E            min.                      100   mg\n5.2  Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium              min.                        0,6\nPhosphor             max.                        0,6\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A            min.                   15 000   IE\nVitamin D            min.                    1 500   IE\nVitamin E            min.                       50   mg\n5.3  Ergänzungsfuttermittel für hoch-  a) Rohprotein           min.                       15\ntragende und laktierende Stuten      Calcium              min.                        0,8\nPhosphor             max.                        0,6\n(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1)\nb) Vitamin A            min.                   16 000   IE\nVitamin D            min.                    2 000   IE\nVitamin E            min.                       75   mg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       827\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                            Hinweise\nNr.             Bezeichnung                              b) Zusatzstoffe je kg                         für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                        Verwendung\n1                    2                                                    3                                     4\n5.4  Mineralfuttermittel für Pferde    a) Calcium               min.                         12       Täglich bis 200 g\nPhosphor                            4     bis       8       je Tier verfüttern\nNatrium               min.                          6\nb) Eisen                 min.                        500    mg\nVitamin A             min.                    300 000    IE\nVitamin D             min.                     37 500    IE\nVitamin E             min.                      1 500    mg\n6.1  Alleinfuttermittel für Entenküken a) Methionin             min.                          0,35\nRohprotein            min.                         17\nGesamtzucker          max.                          8\nCalcium                             0,8   bis       1,6\nPhosphor              min.                          0,6\nNatrium                             0,12  bis       0,25\nb) Mangan                min.                         50    mg\nZink                  min.                         50    mg\nVitamin A             min.                      4 000    IE\nVitamin D3            min.                        500    IE\nRiboflavin            min.                          4    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                         11    MJ\n6.2  Alleinfuttermittel für            a) Methionin             min.                          0,38\nMoschusentenküken                    Rohprotein            min.                         19\nGesamtzucker          max.                          8\nCalcium                             0,85  bis       1,6\nPhosphor              min.                          0,6\nNatrium                             0,12  bis       0,25\nb) Mangan                min.                         50    mg\nZink                  min.                         50    mg\nVitamin A             min.                      6 000    IE\nVitamin D3            min.                        750    IE\nVitamin E             min.                         10    mg\nRiboflavin            min.                          4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12           min.                         10    µg\nc) ME                    min.                         11,5  MJ\n6.3  Alleinfuttermittel für Mastenten  a) Methionin             min.                          0,3\nRohprotein            min.                         15\nGesamtzucker          max.                         12\nCalcium                             0,75  bis       1,5\nPhosphor              min.                          0,55\nNatrium                             0,1   bis       0,25\nb) Mangan                min.                         50    mg\nZink                  min.                         50    mg\nVitamin A             min.                      3 200    IE\nVitamin D3            min.                        400    IE\nRiboflavin            min.                          2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                         11,5  MJ\n6.4  Alleinfuttermittel I für          a) Methionin             min.                          0,3\nMastmoschusenten                     Rohprotein            min.                         15\nGesamtzucker          max.                         12\nCalcium                             0,75  bis       1,5\nPhosphor              min.                          0,55\nNatrium                             0,1   bis       0,25\nb) Mangan                min.                         50    mg\nZink                  min.                         50    mg\nVitamin A             min.                      3 200    IE\nVitamin D3            min.                        400    IE\nRiboflavin            min.                          2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                         11,5  MJ","828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                        Hinweise\nNr.             Bezeichnung                                b) Zusatzstoffe je kg                     für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                    Verwendung\n1                    2                                                      3                                 4\n6.5  Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Methionin             min.                        0,25\nmoschusenten ab 42. Lebenstag          Rohprotein            min.                       13\nGesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,65  bis     1,4\nPhosphor              min.                        0,5\nNatrium                             0,1   bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    3 200    IE\nVitamin D3            min.                      400    IE\nRiboflavin            min.                        2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       11,5  MJ\n7.1  Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin              min.                        0,45\nin den ersten Lebenswochen             Rohprotein            min.                       22\nGesamtzucker          max.                        8\nCalcium                             0,9   bis     1,3\nPhosphor              min.                        0,6\nNatrium                             0,1   bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    6 000    IE\nVitamin D3            min.                      750    IE\nVitamin E             min.                       10    mg\nRiboflavin            min.                        4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12           min.                       10    µg\nc) ME                    min.                       11,5  MJ\n7.2  Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin              min.                        0,35\nRohprotein            min.                       17\nGesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,7   bis     1,2\nPhosphor              min.                        0,6\nNatrium                             0,1   bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    4 000    IE\nVitamin D3            min.                      500    IE\nRiboflavin            min.                        4    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       10,5  MJ\n7.3  Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein            min.                       15\nab 7. Lebenswoche                      Gesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,6   bis     1,2\nPhosphor              min.                        0,5\nNatrium                             0,1   bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    4 000    IE\nVitamin D3            min.                      500    IE\nRiboflavin            min.                        2    mg\n(Vitamin B2)\n7.4  Alleinfuttermittel II für Jung-     a) Rohprotein            min.                       12\nhennen ab 13. Lebenswoche              Gesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,5   bis     1,2\nPhosphor              min.                        0,45\nNatrium                             0,1   bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    3 200    IE\nVitamin D3            min.                      400    IE\nRiboflavin            min.                        2    mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       10    MJ","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       829\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                          Hinweise\nNr.             Bezeichnung                                b) Zusatzstoffe je kg                       für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                      Verwendung\n1                    2                                                      3                                   4\n7.5  Alleinfuttermittel I für            a) Methionin             min.                        0,28\nLegehennen, energiearm                 Rohprotein                          14,5  bis    16,5\nGesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             3     bis     4\nPhosphor                            0,45  bis     0,6\nNatrium                             0,12  bis     0,25\nb) Mangan                min.                       40    mg\nZink                  min.                       60    mg\nVitamin A             min.                    6 000    IE\nVitamin D3            min.                      750    IE\nRiboflavin            min.                        2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       10    MJ\n7.6  Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin             min.                        0,32\nRohprotein                       15,5     bis    17,5\nGesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             3,2   bis     4\nPhosphor                            0,48  bis     0,63\nNatrium                             0,12  bis     0,25\nb) Mangan                min.                       40    mg\nZink                  min.                       60    mg\nVitamin A             min.                    6 000    IE\nVitamin D3            min.                      750    IE\nRiboflavin            min.                        2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       11    MJ\n7.7  Alleinfuttermittel II für Lege-     a) Methionin             min.                        0,28    Nur für Bestände\nhennen (ab etwa 10. Legemonat)         Rohprotein                       15       bis    17       mit weniger als\nGesamtzucker          max.                       12       70 v. H. Legeleistung\nCalcium                             3,7   bis     4,5     vorgesehen\nPhosphor                            0,45  bis     0,6\nNatrium                             0,12  bis     0,25\nb) Mangan                min.                       40    mg\nZink                  min.                       60    mg\nVitamin A             min.                    6 000    IE\nVitamin D3            min.                      750    IE\nRiboflavin            min.                        2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                       10    MJ\n7.8  Alleinfuttermittel I für Mast-      a) Methionin             min.                        0,45\nhühnerküken (Broiler)                  Rohprotein            min.                       22\nGesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,8   bis     1,2\nPhosphor              min.                        0,6\nNatrium                             0,12  bis     0,25\nb) Mangan                min.                       50    mg\nZink                  min.                       50    mg\nVitamin A             min.                    6 000    IE\nVitamin D3            min.                      750    IE\nRiboflavin            min.                        4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12           min.                       10    µg\nc) ME                    min.                       12,5  MJ\n7.9  Alleinfuttermittel II für Mast-     a) Methionin             min.                        0,36\nhühnerküken (Broiler)                  Rohprotein            min.                       18\nab 5. Lebenswoche                      Gesamtzucker          max.                       12\nCalcium                             0,7   bis     1,2\nPhosphor              min.                        0,55\nNatrium                             0,12  bis     0,25","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                            Hinweise\nNr.             Bezeichnung                            b) Zusatzstoffe je kg                         für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                        Verwendung\n1                    2                                                  3                                     4\nb) Mangan                min.                         50    mg\nZink                  min.                         50    mg\nVitamin A             min.                      6 000    IE\nVitamin D3            min.                        750    IE\nRiboflavin            min.                          2,5  mg\n(Vitamin B2)\nc) ME                    min.                         12    MJ\n7.10 Ergänzungsfuttermittel für      a) Methionin             min.                          0,35    Im Verhältnis\nLegehennen (Legemehl)              Rohprotein            min.                         18       bis 2 : 1 mit Getreide\nGesamtzucker          max.                         12       verfüttern. Sofern\nCalcium                             2     bis       6       das Futtermittel\nPhosphor                            0,6   bis       0,8     weniger als 4,5 v. H.\nNatrium                             0,18  bis       0,4     Calcium enthält,\nist anzugeben:\n„Zusätzlich\nMuschelschalen\nverfüttern“\nb) Mangan                min.                         60    mg\nZink                  min.                        100    mg\nVitamin A             min.                      9 000    IE\nVitamin D3            min.                      1 125    IE\nRiboflavin            min.                          4    mg\n(Vitamin B2)\n7.11 Eiweißreiches Ergänzungs-       a) Methionin             min.                          0,54    Im Verhältnis 1 : 2\nfuttermittel für Legehennen        Methionin und                                               mit Getreide\nCystin                min.                          1       verfüttern\nRohprotein            min.                         27\nGesamtzucker          max.                         12\nCalcium                             8,5   bis      12\nPhosphor                            0,65  bis       1,25\nNatrium                             0,3   bis       0,7\nb) Mangan                min.                        120    mg\nZink                  min.                        180    mg\nVitamin A             min.                     18 000    IE\nVitamin D3            min.                      2 250    IE\nRiboflavin            min.                          7,5  mg\n(Vitamin B2)\n7.12 Mineralfuttermittel für         a) Phosphor              min.                          8       Bis 2 v. H. der\nLegehennen                         Natrium                             4     bis       8       Tagesration\nb) Mangan                min.                      2 000    mg\nZink                  min.                      3 000    mg\nVitamin A             min.                    300 000    IE\nVitamin D3            min.                     37 500    IE\nRiboflavin            min.                        125    mg\n(Vitamin B2)\n8.1  Alleinfuttermittel für          a) Methionin             min.                          0,5\nTruthühnerküken                    Methionin und\nCystin                min.                          0,95\nRohprotein            min.                         25\nGesamtzucker          max.                          8\nCalcium                             1,2   bis       2\nPhosphor              min.                          0,75\nNatrium                             0,12  bis       0,25\nb) Mangan                min.                         70    mg\nZink                  min.                         70    mg\nVitamin A             min.                     10 000    IE\nVitamin D3            min.                      1 250    IE\nVitamin E             min.                         10    mg\nRiboflavin            min.                          4    mg\n(Vitamin B2)\nVitamin B12           min.                         10    µg\nBiotin                min.                          0,25 mg\nc) ME                    min.                         11    MJ","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                            831\nNormtyp\na) Inhaltsstoffe in v. H.                                  Hinweise\nNr.                 Bezeichnung                            b) Zusatzstoffe je kg                               für die sachgerechte\nc) umsetzbare Energie je ka                              Verwendung\n1                       2                                                   3                                           4\n8.2    Alleinfuttermittel für           a) Methionin\nMasttruthühner                         bezogen auf\nRohprotein         min.                           2\nRohprotein            min.                          20\nGesamtzucker          max.                          12\nCalcium                             1,0   bis        1,8\nPhosphor              min.                           0,65\nNatrium                             0,12  bis        0,25\nb) Mangan                min.                          50       mg\nZink                  min.                          50       mg\nVitamin A             min.                       8 000       IE\nVitamin D3            min.                       1 000       IE\nRiboflavin            min.                           4       mg\n(Vitamin B2)\nBiotin                min.                           0,15    mg\nc) ME                    min.                          11,5     MJ\n8.3    Alleinfuttermittel II für Mast-  a) Methionin\ntruthühner ab 14. Lebenswoche          bezogen auf\nRohprotein         min.                           2\nRohprotein            min.                          14\nGesamtzucker          max.                          12\nCalcium                             0,8   bis        1,6\nPhosphor              min.                           0,62\nNatrium                             0,12  bis        0,25\nb) Mangan                min.                          50       mg\nZink                  min.                          50       mg\nVitamin A             min.                       8 000       IE\nVitamin D3            min.                       1 000       IE\nRiboflavin            min.                           4       mg\n(Vitamin B2)\nBiotin                min.                           0,15    mg\nc) ME                    min.                          11,5     MJ\n9.1    Alleinfuttermittel für Forellen  a) Lysin                 min.                           1,8\nRohprotein            min.                          40\nRohfaser              max.                           6\nb) Vitamin A             min.                       2 500       IE\n10.1     Ergänzungsfuttermittel, flüssig, a) Rohfett               min.                    10*)                Bei erhöhten Leis-\nfür Rinder, Schweine und Hühner     Natrium               min.                    1*)                 tungsanforderungen\n(zur kurzfristigen zusätzlichen                                                                       täglich höchstens\nVitaminversorgung)               b) Vitamin A                                      20 000             verfüttern an:\nbis  50 000     IE/ml*)\nVitamin C                        50       bis      100    mg/ml*) 100 Küken         10 ml\nVitamin D3                      100       bis      200    IE/ml*) 100 Jung-\nVitamin E                        20       bis       50    mg/ml*)       hennen      15 ml\n100 Lege-\nhennen      25 ml\n10 Ferkel       20 ml\n1 Zuchtsau     10 ml\n1 Kalb         10 ml\n*) = in der Originalsubstanz","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 2a\n(zu den §§ 9a und 11 bis 13)\nVerzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke\nVorbemerkungen\n1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphy-\nsiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben wer-\nden.\n2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder\ngegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.\n3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn\nsie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.\n4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck\nnormalerweise erreicht sein sollte.\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende        Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                           7\nVerringerung   niedriger Ge- Wiederkäuer      Stärke                              höchstens     a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Gefahr     halt an leicht                 Gesamt-                             2 Monate, bei     der täglichen Ration hinsichtlich\nder Azidose    vergärbaren                    zucker                              Milchkühen        des Gesamtgehalts an Rohfaser\nKohlenhydra-                                                       höchstens         und leicht vergärbaren kohlen-\nten, hohe                                                          2 Monate ab       hydrathaltigen Stoffen\nPufferkapa-                                                        Beginn der\nzität                                                              Laktation         Angabe in der Gebrauchsan-\nweisung:      „Insbesondere     für\nHochleistungskühe“ oder „Ins-\nbesondere für intensiv gefüt-\nterte (Angabe der betreffenden\nWiederkäuerkategorie)“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nAusgleich bei  leicht ver-     Pferde ein-    n-3-Fettsäu-     Einzelfutter-      zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-\nchronischer    dauliche        schließlich    ren (falls       mittel als         zu 6 Monaten      abreichung\nStörung der    Fasern          Ponys          zugesetzt)       Faserquelle\nAngabe in der Gebrauchsan-\nDickdarm-\nfunktion                                                                                            weisung: „Es wird empfohlen,\nvor der Verfütterung oder Verlän-\ngerung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nAusgleich bei  Präcaecal       Pferde ein-                     leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Ver-\nchronischer    leicht ver-     schließlich                     liche Einzel-      zu 6 Monaten      abreichung (z. B. viele kleine\nInsuffizienz   dauliche        Ponys                           futtermittel                         Rationen pro Tag)\nder Dünn-      Kohlenhy-                                       als Quelle\ndarmfunk-      drate, Pro-                                     von Kohlen-                          Angabe     in   der  Gebrauchsan-\ntion           teine und                                       hydraten,                            weisung: „Es wird empfohlen,\nFette                                           Proteinen                            vor der Verfütterung oder Verlän-\nund Fetten                           gerung der Fütterungsdauer den\n(gegebenen-                          Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfalls Angabe                     b) Bei speziell auf die Bedürfnisse\nihrer Bearbei-                       sehr alter Tiere abgestellten Diät-\ntung)                                futtermitteln ist neben der Angabe\nder Tierart oder Tierkategorie ein\nHinweis „alte Tiere“ aufzu-\nnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                               833\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende      Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,  setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5                6                         7\nVerringerung   niedriger       Legehennen     mehrfach                           bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Energiege-                     ungesättigte                       12 Wochen         weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Fett-      halt, hoher                    Fettsäuren                                           vor der Verfütterung den Rat\nleber-         Anteil an                                                                           eines Fachmanns einzuholen.“\nEnergiegehalt\nsyndroms       umsetzbarer\nEnergie aus                                                                     b) Prozentsatz an umsetzbarer Ener-\nLipiden mit                                                                         gie aus Lipiden\nhohem\nGehalt an\nmehrfach\nungesättigten\nFettsäuren\nRegulierung    niedriger       Hunde und      Stärke           Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Glucose-   Kohlenhy-       Katzen         Gesamt-          mittel als        zu 6 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nversorgung     dratgehalt                     zucker           Quelle kurz-                        vor der Verfütterung oder Ver-\n– Diabetes     mit schneller                  Fructose         und mittel-                         längerung der Fütterungsdauer\nmellitus –     Glucosefrei-                   (falls zuge-     kettiger Fett-                      den Rat eines Tierarztes einzu-\nsetzung                        setzt)           säuren (falls                       holen.“\nessentielle      zugesetzt)\nFettsäuren       kohlen-\n(falls zuge-     hydrathaltige\nsetzt)           Einzelfutter-\nmittel (gege-\nbenenfalls\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nVerringerung   niedriger       Wiederkäuer    Calcium          harnsäu-          bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Phosphor-                      Phosphor         ernde Einzel-     6 Wochen          weisung: „Besonders für intensiv\nvon Harn-      und Magne-                     Natrium          futtermittel                        gefütterte Jungtiere“\nsteinbildung   siumgehalt,                    Magnesium        oder Zusatz-\nharnsäuern-                    Kalium           stoffe (falls                       „Wasser zur      freien Aufnahme\nde Stoffe                      Chloride         zugesetzt)                          anbieten.“\nSchwefel                                             „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nUnterstüt-     hoher Gehalt    Hunde und      essentielle                        bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       an essen-       Katzen         Fettsäuren                         2 Monaten         weisung: „Es wird empfohlen,\nHautfunk-      tiellen Fett-                                                                       vor der Verfütterung den Rat\ntion bei Der-  säuren                                                                              eines Tierarztes einzuholen.“\nmatose und\nübermäßi-\ngem Haar-\nausfall\nUnterstüt-     niedriger       Hunde und      Natrium                            zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nzung der       Natriumge-      Katzen         Kalium                             zu 6 Monaten      sung: „Es wird empfohlen, vor\nHerzfunktion   halt, weites                   Magnesium                                            der Verfütterung oder Verlänge-\nbei chroni-    Kalium/                                                                             rung der Fütterungsdauer den\nscher Herz-    Natrium-                                                                            Rat eines Tierarztes einzuholen.“\ninsuffizienz   Verhältnis\nRegulierung    niedriger       Hunde und      essentielle                        zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Fettstoff- Fettgehalt,     Katzen         Fettsäuren                         zu 2 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nwechsels bei   hoher Gehalt                   n-3-Fett-                                            vor der Verfütterung oder Ver-\nHyper-         an essen-                      säuren (falls                                        längerung der Fütterungsdauer\nlipidämie      tiellen Fett-                  zugesetzt)                                           den Rat eines Tierarztes einzu-\nsäuren                                                                              holen.“","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-    Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                          7\nVerringerung   glucose-        Milchkühe      Propan-1,2-      energiehal-        3–6 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     liefernde       und Mutter-    diol (falls als  tige Einzel-       nach dem          weisung: „Es wird empfohlen,\nder Ketose/    Energie-        schafe         Glucoseliefe-    futtermittel,      Abkalben          vor der Verfütterung den Rat\nAzetonämie     quellen                        rant zuge-       glucose-           die letzten       eines Fachmanns einzuholen.“\nsetzt)           liefernde Ein-     6 Wochen\nGlycerin (falls  zelfuttermittel                  b) Es kann empfohlen werden, das\nvor und           Diätfuttermittel auch zum Zwecke\nals Glucose-     oder Zusatz-\ndie ersten        der Ketoserekonvaleszenz zu\nlieferant        stoffe als\n3 Wochen          verfüttern.\nzugesetzt)       Energiequelle      nach dem\nLammen\nVerringerung   niedriger       Hunde          Kupfer                              zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Kupfer-    Kupfergehalt                   (insgesamt)                         zu 6 Monaten      weisung: „Es wird empfohlen,\nspeicherung                                                                                         vor der Verfütterung oder Verlän-\nin der Leber                                                                                        gerung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nUnterstüt-     Hochwer-        Hunde          – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\nzung der       tiges Protein,                    quelle(n)                        zu 6 Monaten      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nLeberfunk-     mittlerer Pro-                 – Gehalt an                                           nahme anbieten.“\ntion bei       teingehalt,                       essentiellen\nchronischer    hoher Gehalt                                                                     b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                         nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nLeber-         an essen-\ninsuffizienz   tiellen Fett-                  – leicht ver-                                         vor der Verwendung oder Verlän-\nsäuren und                        dauliche                                           gerung der Verfütterungsdauer\nhoher Gehalt                      Kohlenhy-                                          den Rat eines Tierarztes einzu-\nan leicht ver-                    drate (ggf.                                        holen.“\ndaulichen                         mit Angabe\nKohlenhy-                         ihrer Be-\ndraten                            handlung)\n– Natrium\n– Kupfer\n(insgesamt)\nHochwer-        Katzen         – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsan-\ntiges Protein,                    quelle(n)                        zu 6 Monaten      weisung: „Wasser zur freien Auf-\nmittlerer Pro-                 – Gehalt an                                           nahme anbieten.“\nteingehalt                        essentiellen\nund hoher                                                                        b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                         nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nGehalt an\nessentiellen                   – Natrium                                             vor der Verwendung oder Verlän-\nFettsäuren                                                                           gerung der Verfütterungsdauer\n– Kupfer\nden Rat eines Tierarztes einzu-\n(insgesamt)\nholen.“\nHochwer-        Pferde ein-    Methionin        Einzelfutter-      zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-\ntiges Protein,  schließlich    Cholin           mittel als         zu 6 Monaten      chung (z. B. viele kleine Rationen\nniedriger       Ponys          n-3-Fett-        Protein- und                         pro Tag)\nProteinge-                     säuren (falls    Faserquelle,\nhalt, leicht                   zugesetzt)       leicht ver-                          Angabe in der Gebrauchsan-\nverdauliche                                     dauliche                             weisung: „Es wird empfohlen,\nKohlenhy-                                       Kohlenhy-                            vor der Verfütterung oder Ver-\ndrate                                           drate (ggf.                          längerung der Fütterungsdauer\nAngabe ihrer                         den Rat eines Tierarztes einzu-\nBearbeitung)                         holen.“\nAusgleich bei  niedriger       Geflügel       Vitamin A                           innerhalb     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMalabsorp-     Gehalt an       außer Gänse    (insgesamt)                         der ersten        weisung: „Es wird empfohlen,\ntion/Verdau-   gesättigten     und Tauben     Vitamin D                           2 Wochen          vor der Verfütterung den Rat\nungsinsuffi-   Fettsäuren,                    (insgesamt)                         nach dem          eines Fachmanns einzuholen.“\nzienz          hoher Gehalt                   Vitamin E                           Schlupf\nfettlöslicher                  (insgesamt)                                       b) Prozentsatz gesättigter Fett-\nVitamine                       Vitamin K                                             säuren bezogen auf die Gesamt-\n(insgesamt)                                           fettsäuren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                 835\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende       Zusammen-         empfohlene   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                 5                6                           7\nVerringerung   niedriger       Milchkühe      Calcium                             1–4 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr     Calcium-                       Phosphor                            vor dem            weisung: „Nur bis zum Abkalben\ndes Milch-     gehalt                         Magnesium                           Abkalben           verfüttern.“\nfiebers\noder                                                                                  „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nenges Kat-                     Calcium                                                fütterung den Rat eines Fach-\nionen/An-                      Phosphor                                               manns einzuholen.“\nionen-Ver-                     Natrium\nhältnis                        Kalium\nChloride\nSchwefel\nMinderung      ausgewählte Hunde und          essentielle      Einzelfutter-      3–8 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nvon Nähr-      Eiweißquellen Katzen           Fettsäuren       mittel als         bei Nach-          weisung: „Es wird empfohlen,\nstoff-         oder                           (falls zuge-     Proteinquelle      lassen der         vor der Verfütterung den Rat\nunverträg-                                    setzt)                              Intoleranzer-      eines Fachmanns einzuholen.“\nlichkeiten     ausgewählte                                     Einzelfutter-      scheinungen\nKohlenhy-                                       mittel als\ndratquellen                                                        unbegrenzt\nKohlenhy-\nweiterver-\ndratquelle         wendbar\nUnterstüt-     niedriger       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-      zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Phosphorge- Katzen             Phosphor         mittel als         zu 6 Mona-         weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-    halt, niedriger                Kalium           Proteinquelle      ten. Wird das      nahme anbieten.“\ntion bei       Proteinge-                     Natrium                             Diätfuttermit-\nchronischer    halt, jedoch                   essentielle                         tel bei akuter     „Es  wird empfohlen,  vor der  Ver-\nNieren-        hochwertiges                   Fettsäuren                          Niereninsuffi-     fütterung oder Verlängerung der\ninsuffizienz   Protein                        (falls zuge-                        zienz emp-         Fütterungsdauer den Rat eines\nsetzt)                              fohlen, so         Tierarztes einzuholen.“\nbeträgt die    b) Es kann empfohlen werden, das\nempfohlene         Diätfuttermittel auch bei akuter\nFütterungs-        Niereninsuffizienz zu verfüttern.\ndauer 2 bis\n4 Wochen\nUnterstüt-     niedriger       Pferde ein-    Calcium          Einzelfutter-      zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzung der       Proteinge-      schließlich    Phosphor         mittel als         zu 6 Monaten       weisung: „Wasser zur freien Auf-\nNierenfunk-    halt, jedoch    Ponys          Kalium           Proteinquelle                         nahme anbieten.“\ntion bei       hochwertiges                   Magnesium\nchronischer    Protein,                       Natrium                                                „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nNieren-        niedriger                                                                             fütterung oder Verlängerung der\ninsuffizienz   Phosphor-                                                                             Fütterungsdauer den Rat eines\ngehalt                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und      Phosphor         Einzelfutter-      bis zu         a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Oxal-      Calciumge-      Katzen         Calcium          mittel oder        6 Monaten          weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung   halt, niedriger                Natrium          Zusatzstoff                           vor der Verfütterung den Rat\nVitamin-D-                     Magnesium        als harnalka-                         eines Tierarztes einzuholen.“\nGehalt,                        Kalium           lisierende\nharnalkalisie-                 Chloride         Stoffe\nrende Stoffe                   Schwefel\nVitamin D\n(insgesamt)\nHydroxy-\nprolin\nLinderung      hoher Elek-     Hunde und      Natrium          leicht ver-        1–2 Wochen     a) Angabe in der Gebrauchsan-\nakuter         trolytgehalt,   Katzen         Kalium           dauliche Ein-                         weisung: „Bei und nach akutem\nResorp-        leicht ver-                                     zelfuttermittel                       Durchfall“\ntionsstörun-   dauliche                                        (gegebenen-\ngen des        Einzelfutter-                                   falls Angabe                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nDarms          mittel                                          ihrer Bearbei-                        fütterung den Rat eines Tierarztes\ntung)                                 einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende       Zusammen-        empfohlene   a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-    Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte    zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1             2              3               4                 5                6                         7\nRekonvales-   hoher Ener-     Hunde und      n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur           a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   giegehalt,      Katzen         Fettsäuren       liche Einzel-      Genesung          weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       hohe Kon-                      (falls zuge-     futtermittel                         Verabreichung mit Hilfe von\nzentration                     setzt)           (gegebenen-                          Schlundsonden:\nwichtiger                                       falls Angabe\nEnergiegehalt                                         „Verabreichung    unter  tierärztli-\nNährstoffe,                                     ihrer Bearbei-\nleicht verdau-                                  tung)                                cher Aufsicht“\nliche Einzel-                                                                    b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen\nfuttermittel                                                                         kann der Angabe des besonderen\nErnährungszweckes die Angabe\n„Hepatische Lipidose bei der\nKatze“ hinzugefügt werden.\nRekonvales-   hohe Kon-       Pferde ein-    n-3- und n-6-    leicht verdau- bis zur           a) Angabe in der Gebrauchsan-\nzenz/Unter-   zentration an schließlich      Fettsäuren       liche Einzel-      Genesung          weisung bei Futtermitteln zur\ngewicht       wichtigen       Ponys          (falls zuge-     futtermittel                         Verabreichung mit Hilfe von\nNährstoffen,                   setzt)           (gegebenen-                          Schlundsonden:\nleicht verdau-                                  falls Angabe\nliche Einzel-                                   ihrer Bearbei-                       „Verabreichung    unter  tierärztli-\nfuttermittel                                    tung)                                cher Aufsicht“\nAusgleich     vorwiegend      Pferde ein-    Calcium                             1–3 Tage      a) Wenn das Futtermittel einen\nvon Elektro-  Elektrolyte,    schließlich    Natrium                                               bedeutenden Teil der Tagesration\nlytverlusten  leicht verfüg-  Ponys          Magnesium                                             ausmacht, sind Angaben über die\nbei über-     bare Kohlen-                   Kalium                                                Gefahr plötzlicher Umstellungen\nmäßigem       hydrate                        Chloride                                              in der Fütterung zu machen.\nSchwitzen                                    Glukose\nAngabe in der Gebrauchsanwei-\nsung: „Wasser zur freien Aufnah-\nme anbieten.“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nMinderung     hoher           Schweine       Magnesium                           1–7 Tage      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-   Magnesium-                                                                           sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen    gehalt                                                                               der Verfütterung den Rat eines\noder                                                                                 Fachmanns einzuholen.“\nleicht verdau-                 n-3-Fettsäu-     leicht verdau-\nliche Einzel-                  ren (falls zu-   liche Einzel-\nfuttermittel                   gesetzt)         futtermittel\n(gegebenen-\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nMinderung     leicht verdau- Pferde ein-     Magnesium        leicht verdau- 2–4 Wochen        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-   liche Einzel-   schließlich    n-3-Fettsäu-     liche Einzel-                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen    futtermittel    Ponys          ren (falls zu-   futtermittel                         der Verfütterung den Rat eines\ngesetzt)         (gegebenen-                          Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nUnterstüt-    harnsäu-        Hunde          Calcium          Einzelfutter-      5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nzung der Auf- ernde Stoffe,                  Phosphor         mittel als                           sung: „Wasser zur freien Aufnah-\nlösung von    niedriger                      Natrium          Proteinquelle                        me anbieten.“\nStruvit-      Magnesium-                     Magnesium        Einzelfutter-\nsteinen       gehalt, niedri-                Kalium           mittel oder                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nger Protein-                   Chloride         Zusatzstoffe                         fütterung den Rat eines Tierarztes\ngehalt, je-                    Schwefel         als harnsäu-                         einzuholen.“\ndoch hoch-                                      ernde Stoffe\nwertiges                                        (falls zuge-\nProtein                                         setzt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                 837\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende       Zusammen-        empfohlene    a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-    Tierart oder\nErnährungs-                                  Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                    Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3               4                5                 6                           7\nniedriger       Katzen         Calcium          Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsan-\nMagnesium-                     Phosphor         mittel oder                           weisung: „Wasser zur freien Auf-\ngehalt, harn-                  Natrium          Zusatzstoffe                          nahme anbieten.“\nsäuernde                       Magnesium        als harnsäu-\nStoffe                         Kalium           ernde Stoffe                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nChloride         (falls zuge-                          fütterung den Rat eines Tierarztes\nSchwefel         setzt)                                einzuholen.“\nTaurin                                             b) Der Angabe des besonderen\n(insgesamt)                                            Ernährungszweckes kann die\nAngabe „Erkrankung der unteren\nHarnwege bei Katzen“ oder\n„Felines Urologisches Syndrom –\nFUS“ hinzugefügt werden.\nVerringerung  mittlerer       Hunde und      Calcium          Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Gefahr    Magnesium-      Katzen         Phosphor         mittel oder       6 Monaten           weisung: „Es wird empfohlen,\ndes Wieder-   gehalt, harn-                  Natrium          Zusatzstoffe                          vor der Verfütterung den Rat\nauftretens    säuernde                       Magnesium        als harnsäu-                          eines Tierarztes einzuholen.“\nvon Struvit-  Stoffe                         Kalium           ernde Stoffe\nsteinen                                      Chloride         (falls zuge-                      b) Es kann empfohlen werden, das\nSchwefel         setzt)                                Diätfuttermittel auch bei akuter\nNiereninsuffizienz zu verfüttern.\nVerringerung  hoher           Wiederkäuer    Stärke                             3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit der\nder Tetanie-  Magnesium-                     Gesamt-                            während des         täglichen Ration hinsichtlich des\ngefahr –      gehalt, leicht                 zucker                             schnellen           Gesamtgehaltes an Rohfaser und\nHypo-         verfügbare                     Magnesium                          Grasauf-            leicht verfügbaren Energiequellen\nmagne-        Kohlenhy-                      Natrium                            wuchses\nsämie –       drate, mittle-                 Kalium                                                 Angabe in der Gebrauchsan-\nrer Proteinge-                                                                        weisung: „Besonders für laktie-\nhalt, niedriger                                                                       rende Mutterschafe“\nKaliumgehalt                                                                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nVerringerung  niedriger       Hunde und      Energiegehalt                      bis zum         a) Angabe der empfohlenen täg-\ndes Über-     Energiegehalt Katzen                                              Erreichen des       lichen Futtermenge\ngewichts                                                                        angestrebten\nAngabe in der Gebrauchsan-\nKörperge-\nwichts              weisung:    „Es   wird empfohlen,\nvor der Verfütterung den Rat\neines Fachmanns einzuholen.“\nVerringerung  niedriger       Hunde und                       Einzelfutter-     bis zu          a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Urat-     Purin- und      Katzen                          mittel als        6 Monaten,          weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung  Proteinge-                                      Proteinquelle     bei irreversib-     vor der Verfütterung den Rat\nhalt, jedoch                                                      ler Störung         eines Tierarztes einzuholen.“\nhochwertiges                                                      des Harn-\nProtein                                                           säurestoff-\nwechsels\nlebenslang\nAusgleich     leicht verdau- Hunde und                        leicht ver-       3–12 Wo-        a) Angabe in der Gebrauchsan-\nbei unzu-     liche Einzel-   Katzen                          dauliche Ein-     chen, bei           weisung: „Es wird empfohlen,\nreichender    futtermittel,                                   zelfuttermittel   chronischer         vor der Verfütterung den Rat\nVerdauung     niedriger                                       (gegebenen-       Insuffizienz        eines Tierarztes einzuholen.“\nFettgehalt                                      falls Angabe      der Bauch-\nihrer Bearbei-    speicheldrüse b) Der Angabe zum besonderen\ntung)             lebenslang          Ernährungszweck kann der Hin-\nweis „Exokrine Pankreasinsuffi-\nzienz“ hinzugefügt werden.","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende       Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische   Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2               3               4                5                6                         7\nStabilisierung niedrige        Ferkel                           leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder physiolo-  Pufferkapa-                                      dauliche Ein-                       weisung: „Bei Gefahr von oder\ngischen Ver-   zität, leicht                                    zelfuttermittel                     während Verdauungsstörungen\ndauung         verdauliche                                      (gegebenen-                         und in der Erholungsphase“\nEinzelfutter-                                    falls Angabe\nmittel                                           ihrer Bearbei-                      „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ntung)                               fütterung den Rat eines Fach-\nEinzelfutter-                       manns einzuholen.“\nmittel oder                     b) Pufferkapazität (mEq/l oder\nZusatzstoffe                        mEq/kg)\nals Quelle der\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nleicht verdau- Schweine                          leicht ver-       2–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsan-\nliche Einzel-                                    dauliche Ein-                       weisung: „Bei Gefahr von oder\nfuttermittel                                     zelfuttermittel                     während Verdauungsstörungen\n(gegebenen-                         und in der Erholungsphase“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-                      „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ntung)                               fütterung den Rat eines Fach-\nEinzelfutter-                       manns einzuholen.“\nmittel oder                     b) Pufferkapazität (mEq/l oder\nZusatzstoffe                        mEq/kg)\nals Quelle der\nadstringie-\nrenden Stoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls zuge-\nsetzt)\nVerringerung   Einzelfutter-   Sauen                            Einzelfutter-     10–14 Tage    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     mittel zur                                       mittel zur        vor und           sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verstop-   Beschleu-                                        Beschleu-         10–14 Tage        der Verfütterung den Rat eines\nfung           nigung der                                       nigung der        nach dem          Fachmanns einzuholen.“\nDarm-                                            Darm-             Abferkeln\npassage                                          passage\nStabilisierung vorwiegend      Kälber          Natrium          Einzelfutter-     1–7 Tage      a) Angabe in der Gebrauchsan-\ndes Wasser-    Elektrolyte,    Ferkel          Kalium           mittel als        (1–3 Tage         weisung: „Bei Gefahr von, wäh-\nund Elektro-   leicht verfüg-  Lämmer          Chloride         Kohlen-           bei Allein-       rend oder nach Verdauungs-\nlythaushalts   bare Kohlen-    Ziegen-                          hydratquelle      fütterung)        störungen (Durchfall)“\nhydrate         lämmer\nFohlen                                                               „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Tierarztes\neinzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und       schwefelhal-     Einzelfutter-     zunächst bis  a) Angabe in der Gebrauchsan-\nder Zystin-    Proteinge-      Katzen          tige Ami-        mittel oder       zu 1 Jahr         weisung: „Es wird empfohlen,\nsteinbildung   halt, mittlerer                 nosäuren         Zusatzstoffe                        vor der Verfütterung oder vor\nGehalt an                       (insgesamt)      als harnalkali-                     Verlängerung der Fütterungs-\nschwefel-                       Natrium          sierende                            dauer den Rat eines Tierarztes\nhaltigen Ami-                   Kalium           Stoffe                              einzuholen.“\nnosäuren,                       Chloride\nharnalkalisie-                  Schwefel\nrende Stoffe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     839\nAnlage 2b\n(zu § 13 Abs. 3 Satz 1)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe\nvon Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt\nGruppe                                                    Beschreibung\n1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse  Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-\nerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern\nwarmblütiger Landtiere\n2. Milch und Molkereierzeugnisse           Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-\nmacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n3. Eier und Eiererzeugnisse                Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-\nmacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n4. Öle und Fette                           Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette\n5. Hefen                                   Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind\n6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse         Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-\nmacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n7. Getreide                                Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-\nzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers\n8. Gemüse                                  Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes\nVerfahren haltbar gemacht\n9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse            Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-\ndere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte\n10. Pflanzliche Eiweißextrakte              Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes\nVerfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,\nangereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können\n11. Mineralstoffe                           Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind\n12. Zucker                                  Alle Zuckerarten\n13. Früchte                                 Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n14. Nüsse                                   Alle Kerne von Schalenfrüchten\n15. Saaten                                  Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen\n16. Algen                                   Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar ge-\nmacht\n17. Weich- und Krebstiere                   Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-\nnetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Ver-\narbeitung\n18. Insekten                                Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien\n19. Bäckereierzeugnisse                     Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,\nKekse sowie Teigwaren","840      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 3\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                             841\nAnlage 4\n(zu den §§ 13 und 14)\nSchätzgleichungen zur\nBerechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nME         = umsetzbare Energie\nMJ/kg = Megajoule je Kilogramm\nNEL        = Nettoenergie-Laktation\nv. H.      = vom Hundert\ng          = Gramm\nml         = Milliliter\nmg         = Milligramm\nTierart               Mischfuttermittel                                            Schätzgleichung\n1                          2                                                           3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2\nMilchvieh         alle, ausgenommen Misch-            NEL  in MJ/kg =\nfuttermittel mit weniger als          g    Rohprotein     x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0001329\n5 MJ NEL/kg                         +g     Rohfett2)      x g  Rohfett2)                                x 0,0001601\n+g     Rohfaser       x g  Rohfaser                                 x 0,0000135\n+g     N-freie Ex-    x ml Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0000631\ntraktstoffe\n– g Rohasche          xg   Rohfaser                                 x 0,0000487\n+ 3,81\nRinder,           alle, ausgenommen Misch-            ME in MJ/kg =\nSchafe,           futtermittel mit weniger als          g Rohprotein                                                      x 0,0126\nZiegen,           9 MJ ME/kg oder weniger             + g Rohfaser                                                        x 0,0225\nausgenommen       als 4 v. H. Rohfaser in der         + g N-freie Ex-                                                     x 0,0112\nMilchvieh         Trockensubstanz sowie                      traktstoffe\nMilchaustauschfuttermittel          + g Rohasche          x g Rohfett2)                                 x 0,0003975\n– g Rohasche          x g Rohfaser                                  x 0,0001993\n+ % Cellulase-        x % Cellulase-Löslichkeit3)                   x 0,0002449\nLöslichkeit3)\n– 0,15\nSchweine          alle, ausgenommen Ergän-            ME in MJ/kg =\nzungsfuttermittel mit mehr            g Rohprotein                                                      x 0,0223\nals 25 v. H. Rohprotein und         + g Rohfett2)                                                       x 0,0341\nMilchaustauschfuttermittel          + g Stärke4)                                                        x 0,017\n+ g Zucker5)                                                        x 0,0168\n+ g organischer Rest                                                x 0,0074\n– g Rohfaser                                                        x 0,0109\nErgänzungsfuttermittel mit          ME in MJ/kg =\nmehr als 25 v. H. Rohprotein          g Rohprotein                                                      x 0,0199\n+ g Rohfett2)                                                       x 0,035\n+ g Stärke4)                                                        x 0,0163\n+ g Zucker5)                                                        x 0,0189\n+ g organischer Rest                                                x 0,0062\n– g Rohfaser                                                        x 0,0013\nGeflügel          alle                                ME in MJ/kg =\ng Rohprotein                                                      x 0,01551\n+ g Rohfett2)                                                       x 0,03431\n+ g Stärke4)                                                        x 0,01669\n+ g Gesamtzucker6)                                                  x 0,01301\n(berechnet als Saccharose)","842                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nTierart               Mischfuttermittel                                                 Schätzgleichung\n1                           2                                                               3\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4\nHunde,               Diätfuttermittel, ausgenommen           ME in MJ/kg =\nKatzen               Diätfuttermittel für Katzen mit           g Rohprotein                                                           x 0,01464\neinem Feuchtigkeitsgehalt von           + g Rohfett2)                                                            x 0,03556\nmehr als 14 v. H.                       + g N-freie Extraktstoffe                                                x 0,01464\nKatzen               Diätfuttermittel mit einem              ME in MJ/kg =\nFeuchtigkeitsgehalt von mehr              g Rohprotein                                                           x 0,01632\nals 14 v. H.                            + g Rohfett2)                                                            x 0,03222\n+ g N-freie Extraktstoffe                                                x 0,01255\n– 0,2092\n1\n) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.\n2\n) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt\ndurch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie.\n3\n) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nDe Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier\nScience Publishers, Amsterdam.\nDie Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride „Onozuka R 10“ vorzunehmen.\n4\n) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richt-\nlinie.\n5\n) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-\nProbenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.\n6\n) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten\n1. Richtlinie.","Anlage 5\n(zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nUnerwünschte Stoffe\nVorbemerkung\nDie aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit\nDioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.\nAnmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                              Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                            (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                    (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                         (2)                                      (3)                    (4)                            (5)\n1. Arsen (Gesamtarsengehalt)       Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                    2\n–   Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl\nsowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und\ngetrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel                    4\n–   Palmkernexpeller                                                4\n–   Phosphate und kohlensaurer Algenkalk                           10\n–   Calciumcarbonat                                                15\n–   Magnesiumoxid                                                  20\n–   Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen\noder anderen Meerestieren                                      15\n–   Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene\nEinzelfuttermittel                                             40\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                    2\n–   Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere                     6                                                                          843","Futtermittel,                        Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   844\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                   (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung              (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                     (2)                                 (3)                    (4)                            (5)\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                           4\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n–   Mineralfuttermittel                                       12\n2. Blei1)                         Einzelfuttermittel, ausgenommen:                              10\n–   Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung\nbestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und\nfrisches Gras                                             30\n–   Phosphate und kohlensaurer Algenkalk                      15\n–   Calciumcarbonat                                           20\n–   Hefen                                                      5\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele-             100\nmentverbindungen2), ausgenommen:\n–   Zinkoxid                                                400\n–   Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat          200\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)\nund der Trennmittel4), ausgenommen                            30\n–   Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs                     60\nVormischungen                                               200\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                          10\n–   Mineralfuttermittel                                       15\nAlleinfuttermittel                                             5\n3. Fluor5)                        Einzelfuttermittel, ausgenommen:                            150\n–   Futtermittel tierischen Ursprungs,\nausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill            500\n–   Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill                      3 000\n–   Phosphate                                             2 000\n–   Calciumcarbonat                                         350\n–   Magnesiumoxid                                           600\n–   kohlensaurer Algenkalk                                1 000","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                             Höchstgehalt             Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                             (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                   (siehe Vorbemerkung)       (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                      (2)                                       (3)                       (4)                            (5)\nVermiculit (E 561)                                              3 000\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nErgänzungsfuttermittel\n–   mit ≤ 4 % Phosphor                                            500\n–   mit > 4 % Phosphor                                            1256)\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                  150\n–   Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen\n= laktierend                                                    30\n= sonstige                                                      50\n–   Alleinfuttermittel für Schweine                               100\n–   Alleinfuttermittel für Geflügel                               350\n–   Alleinfuttermittel für Küken                                  250\n4. Quecksilber                    Einzelfuttermittel, ausgenommen:                                     0,1\n–   Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von\nFischen oder anderen Meerestieren                                0,5\n–   Calciumcarbonat                                                  0,3\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                     0,1\n–   Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen                          0,4\nErgänzungsfuttermittel, ausgenommen:                                 0,2\n–   Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen\n5. Nitrit                         Fischmehl                                                          60\n(berechnet als Natriumnitrit)\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                                   15\n(berechnet als Natriumnitrit)\n–   Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel\nund Zierfische\n6. Cadmium7)                      Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs                            1\nEinzelfuttermittel tierischen Ursprungs                              2                                                                              845","Futtermittel,                       Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   846\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                  (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung             (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                      (2)                              (3)                    (4)                            (5)\nEinzelfuttermittel mineralischen Ursprungs,\nausgenommen:                                                  2\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n–   Phosphate                                                10\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spuren-\nelementverbindungen2), ausgenommen:                          10\n–   Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und\nMangan(II)-sulfat-Monohydrat                             30\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)\nund der Trennmittel4)                                         2\nVormischungen                                                15\nMineralfuttermittel\n–   mit < 7 % Phosphor                                        5\n–   mit ≥ 7 % Phosphor                                        0,758)\nErgänzungsfuttermittel für Heimtiere                          2\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                 0,5\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und\nFische, ausgenommen:                                          1\n–   Alleinfuttermittel für Heimtiere                          2\n–   Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Zie-\ngenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel                 0,5\n7. Aflatoxin B1                Einzelfuttermittel                                            0,02\nAlleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,\nausgenommen:                                                  0,02\n–   Alleinfuttermittel für Milchvieh                          0,005\n–   Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer                  0,01\nAlleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,\nausgenommen Jungtiere                                         0,02\nAndere Alleinfuttermittel                                     0,01\nErgänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und\nZiegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel\nfür Milchvieh, Kälber und Lämmer                              0,02","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                         Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                                 (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung               (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                                 (2)                                  (3)                    (4)                            (5)\nErgänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel,\nausgenommen Jungtiere                                           0,02\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAndere Ergänzungsfuttermittel                                   0,005\n8. Blausäure                                 Einzelfuttermittel, ausgenommen:                               50\n–   Leinsamen                                                250\n–   Leinkuchen, Leinextraktionsschrot                        350\n–   Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder\nMandeln                                                  100\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                               50\n–   Alleinfuttermittel für Küken                               10\n9. Freies Gossypol                           Einzelfuttermittel, ausgenommen:                               20\n–   Baumwollsaat                                           5 000\n–   Baumwollsaatkuchen und Baumwoll-\nextraktionsschrot                                      1 200\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                               20\n–   Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen         500\n–   Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen\nLegehennen, und Kälber                                   100\n–   Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine,\nausgenommen Ferkel                                         60\n10. Theobromin                                Alleinfuttermittel, ausgenommen:                             300\n–   Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder              700\n11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allyli-   Einzelfuttermittel, ausgenommen:                             100\nsothiocyanat\n–   Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot                      4 000\nAlleinfuttermittel, ausgenommen:                             150\n–   Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen\n(ausgenommen Jungtiere)                                1 000\n–   Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen\nFerkel) und Geflügel                                     500                                                                           847","Futtermittel,                       Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   848\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                             (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung             (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                                (2)                                (3)                    (4)                            (5)\n12. Vinylthiooxazolidon                       Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:            1 000\n(Vinyloxazolidinthion)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n–   Alleinfuttermittel für Legegeflügel                    500\n13. Mutterkorn (Claviceps purpurea)           Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide ent-\nhalten                                                   1 000\n14. Unkrautsamen und Früchte, die             Alle Futtermittel                                        3 000\nAlkaloide, Glukoside oder andere\ngiftige Stoffe enthalten, darunter\na) Lolium temulentum L.                                                                            1 000\nb) Lolium remotum Schrank                                                                          1 000\nc) Datura stramonium L.                                                                            1 000\n15. Rizinus – Ricinus communis L.             Alle Futtermittel                                           10\n(berechnet als\nRizinusschalen)\n16. Crotalaria spp.                           Alle Futtermittel                                          100\n17. Aldrin      7                             Alle Futtermittel, ausgenommen:                               0,01\n3\n8   einzeln oder insgesamt,\n3   berechnet als Dieldrin\n18. Dieldrin    9                             –   Fette                                                     0,2\n19. Camphechlor (Toxaphen)9)                  Fischöl                                                       0,2\nFisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Ne-\nbenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl                           0,02\nMischfuttermittel für Fische                                  0,05\n20. Chlordan (Summe aus Cis- und              Alle Futtermittel, ausgenommen:                               0,02\nTrans-Isomeren und aus Oxychlor-\ndan, berechnet als Chlordan)              –   Fette                                                     0,05\n21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und             Alle Futtermittel, ausgenommen:                               0,05\nDDE-Isomeren, berechnet als DDT)\n–   Fette                                                     0,5\n22. Endosulfan (Summe aus alpha-              Alle Futtermittel, ausgenommen:                               0,1\nund beta-Isomeren und aus\nEndosulfansulfat, berechnet als           –   Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung             0,2\nEndosulfan)\n–   Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung               0,5\n–   Alleinfuttermittel für Fische                             0,005","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                         Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                            (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung               (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                              (2)                                 (3)                    (4)                            (5)\n23. Endrin (Summe aus Endrin und           Alle Futtermittel, ausgenommen:                                0,01\ndelta-Ketoendrin, berechnet als\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nEndrin)                                –   Fette                                                      0,05\n24. Heptachlor (Summe aus Hepta-           Alle Futtermittel, ausgenommen:                                0,01\nchlor und Heptachlorepoxid,\nberechnet als Heptachlor)              –   Fette                                                      0,2\n25. Hexachlorbenzol (HCB)                  Alle Futtermittel, ausgenommen:                                0,01\n–   Fette                                                      0,2\n26. Hexachlorcyclohexan (HCH)\n26.1.      alpha-Isomere               Alle Futtermittel, ausgenommen:                                0,02\n–   Fette                                                      0,2\n26.2.      beta-Isomere                Mischfuttermittel, ausgenommen:                                0,01\n–   Mischfuttermittel für Milchvieh                            0,005\nEinzelfuttermittel, ausgenommen:                               0,01\n–   Fette                                                      0,1\n26.3.      gamma-Isomere               Alle Futtermittel, ausgenommen:                                0,2\n–   Fette                                                      2,0\n27. Dioxin10) (Summe aus polychlorierten   Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit\nDibenzo-para-dioxinen (PCDD) und       Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-\npolychlorierten Dibenzofuranen         erzeugnissen                                                   0,75                  0,5\n(PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsä-\nquivalenten (TEQ) der WHO unter        Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte                         0,75                  0,5\nVerwendung der WHO-TEF (199712))\nPCDD/F11)                              Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs                     1                     0,5\nTierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett            2                     1\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich\nMilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und\nEierzeugnisse                                                  0,75                  0,5\nFischöl                                                        6                     5\n849","Futtermittel,                          Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen   850\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                               (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                                (2)                                  (3)                    (4)                            (5)\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und\nNebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                       1,2513)               1\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                       2,25                  1,75\nZusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat,\nVermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Cal-\nciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Her-\nkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3) und\nder Trennmittel4)                                               0,75\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)\nund der Trennmittel4)                                                                 0,5\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele-\nmentverbindungen2)                                              1                     0,5\nVormischungen                                                   1                     0,5\nMischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel\nfür Pelztiere, Heimtiere und Fische                             0,75                  0,5\nMischfutter für Fische sowie für Heimtiere                      2,25                  1,75\n27a. Summe der Dioxine und dioxinähnli-      Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit\nchen PCB (Summe aus polychlorier-       Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-\nten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD),       erzeugnissen                                                    1,25\npolychlorierten Dibenzofuranen\n(PCDF) und polychlorierten Bipheny-     Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte                          1,5\nlen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts-\nEinzelfuttermittel mineralischen Ursprungs                      1,5\näquivalenten (TEQ) der WHO unter\nVerwendung der WHO-TEF                  Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett             3\n(199712))11)\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich\nMilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und\nEierzeugnisse                                                   1,25\nFischöl                                                        24\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und\nNebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                       4,513)\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                      11","Anmerkungen und Zusatzinformationen\nFuttermittel,                           Höchstgehalt         Aktionsgrenzwert\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                               (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                 (siehe Vorbemerkung)   (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                               (2)                                   (3)                    (4)                            (5)\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemit-\ntel3) und der Trennmittel4)                                      1,5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenele-\nmentverbindungen2)                                               1,5\nVormischungen                                                    1,5\nMischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel\nfür Pelztiere, Heimtiere und Fische                              1,5\nMischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere                 7\n27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der po-     Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, mit\nlychlorierten Biphenyle (PCB), aus-   Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Neben-\ngedrückt in Toxizitätsäquivalenten    erzeugnissen                                                                           0,35\n(TEQ) der WHO unter Verwendung\nder WHO-TEF (199712))11)              Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte                                                 0,5\nEinzelfuttermittel mineralischen Ursprungs                                             0,35\nTierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett                                    0,75\nSonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich\nMilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und\nEierzeugnisse                                                                          0,35\nFischöl                                                                               14\nFisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und\nNebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                                              2,5\nFischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett\nenthalten                                                                              7\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3)\nund der Trennmittel4)                                                                  0,5\nZusatzstoffe der Funktionsgruppe der\nSpurenelementverbindungen2)                                                            0,35\nVormischungen                                                                          0,35\nMischfuttermittel, ausgenommen\nMischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische                                  0,5\nMischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere                                       3,5                                                  851","Futtermittel,                                 Höchstgehalt                    Aktionsgrenzwert\nAnmerkungen und Zusatzinformationen        852\nUnerwünschter Stoff                                                                                                                                                          (z. B. Art der\nZusatzstoff, Vormischung                       (siehe Vorbemerkung)              (siehe Vorbemerkung)\ndurchzuführenden Untersuchungen)\n(1)                                                  (2)                                          (3)                               (4)                                   (5)\n28. Aprikose – Prunus armeniaca L.\n7                                                        7\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.)\nD. A. Webb var. amara (DC.) Focke\n(= Prunus amygdalus Batsch var.\n3                                                        3\namara (DC.) Focke)                              3                                                        3\n30. Buchecker, ungeschält – Fagus\nsilvatica L.                                    3                                                        3\n31. Leindotter – Camelina sativa (L.)               3                                                        3\nCrantz\n32. Mowrah, Bassia, Madhuca –\n3                                                        3\nMadhuca longifolia (L.) Macbr.\n(= Bassia longifolia L. = Illipe\n3                                                        3    Saaten und Früchte\nmalabrorum Engl.), Madhuca indica               3                                                        3    und aus deren Ver-\narbeitung gewonnene\nGmelin (= Bassia latifolia Roxb.)\n= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)         3                                                        3    Erzeugnisse der ne-\nbenstehenden Pflan-\n33. Purgierstrauch – Jatropha curcas L.             8    Alle Futtermittel\n8    zenarten dürfen in\nFuttermitteln nur in\n34. Purgierölbaum – Croton tiglium L.               3                                                        3    nicht bestimmbarer\nMenge vorhanden\n35. Indischer Braunsenf – Brassica\njuncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.\n3                                                        3    sein.\nintegrifolia (West.) Thell.                     3                                                        3\n36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.)\nCern. und Coss. ssp. juncea                     3                                                        3\n37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica                3                                                        3\njuncea (L.) Czern. und Coss. ssp.\njuncea var. lutea Batalin                       3                                                        3\n38. Schwarzer Senf – Brassica nigra                 3                                                        3\n(L.) Koch\n39. Abessinischer (äthiopischer) Senf –\n3                                                        3\nBrassica carinata A. Braun                      9                                                        9\n1\n) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren\nverwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.\n2\n) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).\n3\n) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).\n4\n) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).\n5\n) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren\nverwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.","6\n) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.\n7\n) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsver-\nfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.\n8\n) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.\n9\n) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).\n10\n) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt\nfür die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\n11\n) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.\n12\n) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSchlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: \"Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs,\nPCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.\n13\n) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt\nund 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die\naus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder\ngezüchtet werden, verfüttert werden.\n853","854                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 5a\n(zu den §§ 24a und 24b)\nRückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln\nVorbemerkungen\n1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten\nHöchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den\nVerkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990\nüber die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in be-\nstimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der\njeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte\nbeziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen.\n2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen\nsich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1.\n3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz.\n4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den\nFettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz.\n5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage\nFuttermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatz-\nstoffen und Vormischungen.\nTeil A\nFuttermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs,\nfür die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten\nGruppen von Futtermitteln                                    Darunter fallende Einzelfuttermittel\n1                                                                  2\nI. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs\n1.     Getreide                                                   Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum,\nBuchweizen, Hirse, andere Getreidearten\n2.     Früchte\n2.1    Zitrusfrüchte                                              z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen\n2.2    Schalenfrüchte                                             z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne\n2.3    Kernobst                                                   z. B. Äpfel, Birnen, Quitten\n2.4    Steinobst                                                  z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen\n2.5    Beeren und Kleinobst\n2.5.1    Trauben                                           Tafeltrauben, Keltertrauben\n2.5.2    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)\n2.5.3    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)              z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren\n2.5.4    Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren\n2.5.5    Wildfrüchte\n2.6    Sonstige Früchte                                           z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven\n3.     Gemüse\n3.1    Wurzel- und Knollengemüse                                  z. B. Rote Bete, Karotten\n3.2    Zwiebelgemüse                                              z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                     855\nGruppen von Futtermitteln                                   Darunter fallende Einzelfuttermittel\n1                                                                 2\n3.3   Fruchtgemüse\n3.3.1   Solanaceen                                     z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten\n3.3.2   Cucurbitaceen mit genießbarer Schale           z. B. Gurken, Zucchini\n3.3.3   Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale         z. B. Kürbisse, Melonen\n3.3.4   Zuckermais\n3.4   Kohlgemüse\n3.4.1   Blumenkohle                                    z. B. Blumenkohl, Brokkoli\n3.4.2   Kopfkohle                                      z. B. Kopfkohl, Rosenkohl\n3.4.3   Blattkohle                                     z. B. Chinakohl, Grünkohl\n3.4.4   Kohlrabi\n3.5   Blattgemüse und Kräuter\n3.5.1   Salate                                         z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse\n3.5.2   Spinat oder Spinatarten                        z. B. Spinat, Mangold\n3.5.3   Brunnenkresse\n3.5.4   Chicorée\n3.5.5   Kräuter                                        z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie\n3.6   Hülsengemüse                                           z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen\n3.7   Stängelgemüse                                          z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie\n3.8   Pilze                                                  Zuchtpilze, wildwachsende Pilze\n4.    Hülsenfrüchte                                          z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen\n5.    Ölsaaten                                               z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne\n6.    Kartoffeln\n7.    Tee                                                    Blätter und Stiele von Camilla sinensis\n8.    Hopfen\n9.    Gewürze                                                z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren\nII. Futtermittel tierischen Ursprungs\n1.    Futtermittel aus Landtieren                            z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse,\ntierische Fette\n2.    Milch                                                  Milch, Milcherzeugnisse\n3.    Eier                                                   Eier, Eier ohne Schale, Eigelb","856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nTeil B\nHöchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                       4                         5\nAbamectink)     71751-41-2  Avermectin B1                          Brombeeren, Erdbeeren (ohne                    0,1\nSumme von Avermectin B1a, Aver-        Wildfrüchte), Himbeeren und Salate\nmectin B1b und Delta-8,9-Isomer von\nHopfen und Paprika                             0,05\nAvermectin B1a\nAuberginen, Cucurbitaceen mit                  0,02\ngenießbarer Schale, Leber von\nRindern1), Ölsaaten, Schalenfrüchte,\nTee und Tomaten\nEier3), übrige pflanzliche Futtermittel,       0,01\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren1)\nMilch2)                                        0,005\nAcephat         30560-19-1  O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio-       Ölsaaten, Hopfen und Tee                       0,05\nphosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAcibenzolar-S-  135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbon-   Tomaten                                        1\nmethyl                      säure-S-methylester\nMangos                                         0,5\nBananen und Haselnüsse                         0,1\nGetreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee             0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAldicarb        116-06-3    2-Methyl-2-(methylthio)-propion-       Kartoffeln                                     0,5\naldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim\nBlumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl             0,2\nSumme aus Aldicarb, seinem Sulfoxid\nund Zitrusfrüchte\nund Sulfon, berechnet als Aldicarb\nBananen, Karotten und Pastinaken               0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs              0,01\nAmitraza)       33089-61-1  N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-        Baumwollsamen                                  1\nmethylamin\nHopfen und Tee                                 0,1\nSumme aus Amitraz und allen\nMetaboliten, die die 2,4-Dimethyl-     übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nanilingruppe enthalten, berechnet als  ausgenommen Gewürze, und\nAmitraz                                Futtermittel aus Geflügel\nEier                                           0,01\nAmitrol         61-82-5     3-Amino-1H-1,2,4-triazol               Oliven                                         0,05\nHopfen, Ölsaaten und Tee                       0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nAramit          140-57-8    2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'- Hopfen und Tee                                 0,1\nchlorethylsulfit\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nAtrazink)       1912-24-9   2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylami-   Hopfen, Tee und Zuckermais                     0,1\nno-1,3,5-triazin\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                          857\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff        CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                     Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1                2                          3                                           4                         5\nAzimsulfuron      120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-        Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\n[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol\n-5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-harnstoff  übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nAzinphos-ethylk)  2642-71-9   O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-ben-        Getreide, Hopfen und Tee                       0,05\nzotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel                0,02\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,01\nAzinphos-         86-50-0     O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-           Trauben und Zitrusfrüchte                      1\nmethyl                        benzotriazin-3-yl)-methyl-dithio-\nphosphat                                  übrige Früchte und Gemüse                      0,5\nAzocyclotin       41083-11-8  1-Tricyclohexyl            7   Summe      Gemüsebohnen (mit Hülsen)                      0,5\nund                           stannyl-1,2,4-                 von\nCyhexatin                     triazol                    3   Azocyclo-  Keltertrauben und Pflaumen                     0,3\n3   tin und\n013121-70-5 Tricyclohexyl-             8   Cyhexatin, Äpfel, Fleisch von Rindern und                 0,2\nzinnhydroxid               3   berechnet  Zitrusfrüchte\n3   als\nCyhexatin  Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und             0,1\n9              Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, und sonstige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nAzoxystrobinf)    131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)-      Hopfen                                       20\npyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxy-\nacrylat                                   Blattkohle, Stangensellerie und Reis           5\nBrombeeren, Himbeeren, Salate und              3\nKräuter\nTrauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),         2\nBananen, Frühlingszwiebeln und\nSolanaceen\nZitrusfrüchte, Cucurbitaceen mit               1\ngenießbarer Schale, Gemüsebohnen\n(mit Hülsen) und Artischocken\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,5\nSchale, Blumenkohle, Gemüseerbsen\n(mit Hülsen), Rapssamen und\nSojabohnen\nKnollensellerie, Kopfkohle, Gerste,            0,3\nHafer, Roggen, Triticale und Weizen\nMangos, Papayas, Karotten, Meer-               0,2\nrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel,\nRettich und Radieschen, Schwarz-\nwurzeln, Kohlrabi, Chicorée,\nGemüsebohnen (ohne Hülsen) und\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)\nSchalenfrüchte, Porree, Hülsenfrüchte          0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Landtieren und Eier\nMilch                                          0,01\nBarban            101-27-9    4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarba-     Hopfen und Tee                                 0,1\nmat\nübrige pflanzliche Futtermittel, ausge-        0,05\nnommen Gewürze, sowie Futtermittel\ntierischen Ursprungs1),2),3)","858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                         4                       5\nBenalaxyl     71626-11-4  Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylyl-       Salat                                       0,5\nDL-alaninat\nAuberginen, Paprika, Speisezwiebeln,        0,2\nTomaten und Trauben\nHopfen, Melonen, Tee und                    0,1\nWassermelonen\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBenfuracarb   82560-54-1  2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo-        Hopfen                                      5\nfuranyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)-\nethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-N-        Tee                                         0,1\nmethylcarbamat\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBenomyl       17804-35-2  Methyl-1-(butyl-carba-     7             Gerste, Hafer und Okra                      2\nmoyl)benzimidazol-2-       3\nyl-carbamat                              Auberginen, Keltertrauben, Kirschen,        0,5\n3             Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten\n3\n3             Tafeltrauben                                0,3\n3\nCarbendazim   10605-21-7  Methyl-benzimidazol-       3             Aprikosen, Gemüsebohnen (mit                0,2\n2-yl-carbamat                  Summe     Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),\n8   berechnet\n3             Kernobst, Papayas, Pfirsiche und\nals Car-  Sojabohnen\n3   bendazim\nThiophanat-   23564-05-8  Carbendazim und\n3             Roggen, Triticale, Weizen und übrige        0,1\nmethyl                    Thiophanat-                3             pflanzliche Futtermittel, ausgenommen\nmethyl, berechnet als      3             Gewürze und Getreide\nCarbendazim                3\n9             sonstiges Getreide                          0,01\nFuttermittel tierischen Ursprungs           0,05\nBentazon      25057-89-0  3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothia-        Gemüseerbsen (mit Hülsen)                   0,5\ndiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                  0,2\nSumme von Bentazon und den 6-OH-\nund 8-OH-Bentazon-Konjugaten,            übrige pflanzliche Futtermittel,            0,1\nausgedrückt als Bentazon                 ausgenommen Gewürze\nEier und Futtermittel aus Landtieren,       0,05\nMilch                                       0,02\nBifenthrinf)  82657-04-3  [1α,3α(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-biphe-     Hopfen                                    10\nnyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-triflu-\nor-1-propenyl)-2,2-dimethylcyclopro-     Tee                                         5\npancarboxylat                            Salate                                      2\nKopfkohle                                   1\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),               0,5\nGemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste,\nHafer, Johannisbeeren, Triticale und\nWeizen\nKernobst, Brombeeren und Himbeeren          0,3\nSteinobst, Trauben, Solanaceen und          0,2\nBlumenkohle\nZitrusfrüchte, Bananen, Cucurbitaceen       0,1\nmit genießbarer Schale, Gemüseerbsen\n(mit Hülsen) und Ölsaaten sowie Fett\nvon Rindern1)\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, und\nsonstige Futtermittel aus Landtieren1)\nEier3) und Milch2)                          0,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                         859\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                         4                          5\nBinapacryl    485-31-4    2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitrophenyl-   Hopfen und Tee                                 0,1\n3-methylcrotonat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen              0,01\nUrsprungs\nBitertanol    55179-31-2  β-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-α-           Bananen und Tomaten                            3\n(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4-\ntriazol-1-ethanol                        Kernobst und Pflaumen                          2\nAprikosen, Kirschen und Pfirsiche              1\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale           0,5\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte               0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nBromid        24959-67-9  Anorganisches Gesamtbromid,              Getreide                                     50\nberechnet als Bromionen\nBromophos-    4824-78-6   O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,O-       Hopfen und Tee                                 0,1\nethyl                     diethyl-thiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nBrompropylat  18181-80-1  1-Methylethyl 4-brom-α-(4-bromphe-       Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel-                2\nnyl)-α-hydroxyphenylacetat               und Keltertrauben\nTomaten, Bohnen (mit Hülsen)                   1\nÖlsaaten, Tee und Hopfen                       0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nBromoxynild)  1689-84-5   3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzonitril         Fleischerzeugnisse                             0,2\nHopfen, Mais, Ölsaaten und Tee                 0,1\nBromoxynil und seine Ester, berechnet    übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nals Bromoxynil                           ausgenommen Gewürze, übrige\nFuttermittel aus Landtieren\nMilch                                          0,01\nCaptafol      2425-06-1   N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio)          Hopfen und Tee                                 0,1\ncyclohex-4-en-1,2-dicarboximid\nGetreide                                       0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs              0,01\nCaptan        133-06-2    N-(Trichlormethylthio)-    7             Keltertrauben                                10\ncyclohex-4-en-1,2-         3\ndicarboximid                             übriges Beeren- und Kleinobst,                 3\n3   insgesamt Kernobst und Tomaten\n8\nFolpet        133-07-3    N-(Trichlormethyl-         3             Chicorée, Endivien, Gemüsebohnen,              2\nthio)phtalimid             3             Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und\n9             Steinobst\nübrige Früchte und übriges Gemüse              0,1","860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                          4                          5\nCarbarylj)      63-25-2     1-Naphtyl-N-methylcarbamat                 Oliven                                         5\nReis                                           1\nTomaten, übriges Getreide                      0,5\nTee und Hopfen                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nCarbofurang)    1563-66-2   2,3-Dihydro-2,2-            7              Zitrusfrüchte                                  0,3\ndimethyl-7-benzofura-\nnyl-methylcarbamat          3              Ölsaaten sowie Futtermittel                    0,1\n3   Summe      tierischen Ursprungs\n8   berechnet\n3-Hydroxy-      16655-82-6  2,3-Dihydro-2,2-                als Carbo- Hopfen und Tee                                 0,05\ncarbofuran                  dimethyl-3-hydroxy-\n3   furan\n7-benzofuranyl-             3              übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nmethylcarbamat              9              ausgenommen Gewürze\nCarbosulfan     55285-14-8  2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzo-          Hopfen                                         1\nfuranyl- [(dibuthyl-amino)-thio]-methyl-\ncarbamat                                   Karotten, Pastinaken und Tee                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nCarfentrazone-  128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl-   Getreide                                       0,05\nethylb)                     4,5dihydro-3methyl-5oxo-1H-1,2,4tria-\nzol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat          Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,02\ndefiniert als Carfentrazone und            übrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgedrückt als Carfentrazone-ethyl        ausgenommen Gewürze\nCartap          15263-53-3  S,S'-2-dimethylaminotrimethylene           Tee                                            0,1\nbis(thiocarbamat)\nChinomethionat  2439-01-2   6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithio-            Früchte und Gemüse                             0,3\ncarbonat\nChlorbensid     103-17-3    (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid    Hopfen und Tee                                 0,1\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nChlorbenzilat   510-15-6    Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat                 Hopfen und Tee sowie Futtermittel              0,1\ntierischen Ursprungs1),2),3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nChlorbufam      1967-16-4   1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)-       Hopfen und Tee                                 0,1\ncarbamat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChlorfenapyr    122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-                Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nethoxymethyl-5-trifluormethyl-\npyrrol-3-carbonitril                       übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nChlorfenson     80-33-1     4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat       Hopfen und Tee                                 0,1\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       861\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                       4                          5\nChlorfen-       470-90-6    2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)-         Karotten, Knoblauch, Kohlrüben,                0,5\nvinphosl)                   vinyl-O,O-diethyl-phosphat             Kopfkohl, Pastinaken, Petersilie,\nRadieschen und Rettich, Schalotten,\nSumme der E- und Z-Isomere             Speiserüben und Stangensellerie\nKohlrabi                                       0,3\nFeldsalat, Kresse, Porree, Rosenkohl,          0,1\nSpargel, Spinat und Zucchini\nHopfen, Tee und Zuchtpilze                     0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs              0,01\nChlormequat     7003-89-6   2-Chlorethyltrimethylammonium-Ion      Zuchtpilze                                   10\nHafer                                          5\nGerste, Roggen, Triticale und Weizen           2\nBirnen und Rinderniere                         0,2\nHopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalen-             0,1\nfrüchte und Tee sowie Rinderleber\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChloroxuron     1982-47-6   3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1-    Hopfen und Tee                                 0,1\ndimethylharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nChlorprophamd)  101-21-3    Isopropyl-3-chlorcarbanilat            Kartoffeln                                   10\nChlorpropham und 3-Chloranilin,        Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nberechnet als Chlorpropham\nFrüchte, Gemüse und Hülsenfrüchte              0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nChlorpropham und 4'-Hydroxychlor-      Niere und Milch                                0,2\npropham-O-sulfonsäure, berechnet\nals Chlorpropham                       übrige Futtermittel aus Landtieren             0,05\nChlorpyrifos    2921-88-2   O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor-          Bananen                                        3\n2-pyridyl-thiophosphat\nKiwis und Mandarinen                           2\nArtischocken, Johannisbeeren,                  1\nKopfkohl und Stachelbeeren\nBrombeeren, Chinakohl, Himbeeren,              0,5\nKernobst, Solanaceen und Trauben\nKirschen, Zitrusfrüchte,                       0,3\nausgenommen Mandarinen\nund Zitronen\nErdbeeren, Gerste, Pfirsiche,                  0,2\nPflaumen, Radieschen, Rettich,\nSpeisezwiebeln und Zitronen\nHopfen, Karotten und Tee                       0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Geflügel1)\nEier3) und Milch2)                             0,01","862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                          3                                       4                      5\nChlorpyrifos-  5598-13-0   O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2-       Getreide                                   3\nmethyl                     pyridyl-thiophosphat\nMandarinen                                 1\nErdbeeren, Kernobst, Orangen,              0,5\nPfirsiche und Solanaceen\nZitronen                                   0,3\nTrauben                                    0,2\nHopfen und Tee                             0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Landtieren1)\nEier3) und Milch2)                         0,01\nChlorthalonil  1897-45-6   2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril      Hopfen                                   50\nBrombeeren, Himbeeren, Johannis-         10\nbeeren, Porree, Stachelbeeren und\nStangensellerie\nEinlegegurken, Frühlingszwiebeln           5\nund Kräuter\nBlumenkohle, Erdbeeren, Kelter-            3\ntrauben und Kopfkohl\nGemüseerbsen (mit Hülsen),                 2\nPreiselbeeren, Solanaceen\nund Zuchtpilze\nAprikosen, Cucurbitaceen mit               1\nungenießbarer Schale, Gurken,\nausgenommen Einlegegurken,\nKarotten, Kernobst, Knollensellerie,\nPfirsiche und Tafeltrauben\nKnoblauch, Rosenkohl, Schalotten           0,5\nund Speisezwiebeln\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                 0,3\nBananen                                    0,2\nGerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale      0,1\nund Weizen\nErdnüsse und Gemüsebohnen                  0,05\n(ohne Hülsen)\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nChlozolinat    84332-86-5  N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-car-  Hopfen und Tee                             0,1\nbethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze\nCinidon-ethyl  142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5-        Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee         0,1\n(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)-\nphenyl]acrylat                         übrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze\nSumme von Cinidon-ethyl und seinem\nE-Isomer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       863\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                          3                                       4                          5\nClofentezin      74115-24-5  3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5-       Brombeeren und Himbeeren                       3\ntetrazin\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte)                   2\nKeltertrauben                                  1\nJohannisbeeren, Kernobst und                   0,5\nZitrusfrüchte\nsonstiges Strauchbeerenobst                    0,3\n(ohne Wildfrüchte) und Tomaten\nPflaumen                                       0,2\nMelonen                                        0,1\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte               0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aller Verbindungen, die die      Leber von Rind, Schaf und Ziege                0,1\n2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten,\nberechnet als Clofentezin              Milch und sonstige Futtermittel                0,05\naus Landtieren\nEier                                           0,02\nCyazofamidi)     120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-          Trauben                                        0,5\n5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid\nTomaten                                        0,2\nCucurbitaceen mit genießbarer                  0,1\nund ungenießbarer Schale\nGetreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten             0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nCyclanilid       113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)-        Baumwollsamen                                  0,2\ncyclopropancarbonsäure\nHopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,01\nCyfluthrink)     68359-37-5  (RS)-α-Cyano-4-fluor-3-phenoxy-        Hopfen                                       20\nbenzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)-\n3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethyl-     Salate                                         0,5\ncyclopropancarboxylat\nAprikosen, Blattkohle, Paprika,                0,3\neinschließlich anderer verwandter      Pfirsiche und Trauben\nIsomerengemische\nKernobst, Kirschen, Kopfkohle und              0,2\nPflaumen\nGurken, ausgenommen Einlege-                   0,1\ngurken, und Tee\nBlumenkohle, Hülsengemüse, Mais,               0,05\nRapssamen und Tomaten sowie\nFuttermittel aus Landtieren1)\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nMilch2) und Eier3)\nCyhalofop-butyl  122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)      Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,05\nphenoxy]propansäurebutylester\nSumme von Cyhalofop-butyl und          übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nseinen freien Säuren                   ausgenommen Gewürze","864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                          3                                       4                        5\nCypermethrin  52315-07-8  Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3-       Hopfen                                     30\n(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethyl-\ncyclopropancarboxylat                  Aprikosen, Artischocken, Kräuter,            2\neinschließlich anderer verwandter      Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und\nIsomerengemische                       Zitrusfrüchte\nBlattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflau-       1\nmen und wild wachsende Pilze\nBlumenkohle, Gemüsebohnen (mit               0,5\nHülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen),\nKopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat,\nStrauchbeerenobst, Tee und Trauben\nBaumwollsamen, Cucurbitaceen                 0,2\nmit genießbarer und ungenießbarer\nSchale, Gerste, Hafer, Kohlrabi,\nLeinsamen, Mohnsamen, Rapssamen,\nSesamsamen und Sonnenblumenker-\nne sowie Futtermittel aus Landtieren1),\nausgenommen Futtermittel aus\nGeflügel\nKnoblauch, Schalotten, Spargel               0,1\nund Speisezwiebeln\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel aus Geflügel1) und Eier3)\nMilch2)                                      0,02\nCyromazinf)   66215-27-8  N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-           Salate und frische Kräuter                 15\n2,4,6-triamin\nGemüsebohnen (mit Hülsen),                   5\nGemüseerbsen (mit Hülsen)\nund Zuchtpilze\nArtischocken und Stangensellerie             2\nKarotten, Solanaceen, Cucurbitaceen          1\nmit genießbarer Schale und Kartoffeln\nMelonen und Wassermelonen                    0,3\nEier                                         0,2\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze, und Futter-\nmittel aus Landtieren, ausgenommen\nSchafe\nMilch                                        0,02\n2,4-D         000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure          Niere, ausgenommen Geflügel,                 1\nund Zitrusfrüchte\nSumme von 2,4-D und seiner Ester,      Hopfen, Ölsaaten und Tee                     0,1\nausgedrückt als 2,4-D\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze, und\nsonstige Futtermittel aus Landtieren\nEier und Milch                               0,01\n2,4 DB        94-82-6     4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure     Tee, Hopfen, Leber, Nieren                   0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nausgenommen Gewürze und\nübrige Futtermittel aus Landtieren\nund Eier\nMilch                                        0,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                  865\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff    CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                          3                                       4                     5\nDaminozid       1596-84-5   Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid    Hopfen und Tee                            0,1\nSumme aus Daminozid und                Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie         0,05\n1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als    Futtermittel tierischen Ursprungs\nDaminozid\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze\nDeltamethrinj)  52918-63-5  (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-           Hopfen und Tee                            5\n(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2-\ndimethylcyclopropancarboxylat          Getreide                                  2\n(cis-Deltamethrin)                     Oliven und Hülsenfrüchte                  1\nBlattkohle, Brombeeren, Himbeeren,        0,5\nJohannisbeeren, Salate, Spinat und\nfrische Kräuter sowie Futtermittel\naus Landtieren, ausgenommen\nLeber und Niere aus Landtieren und\nGeflügel und Geflügelerzeugnisse\nAuberginen, Okra und Tomaten              0,3\nÄpfel, Cucurbitaceen mit genießbarer      0,2\nund ungenießbarer Schale, Erdbeeren\n(ohne Wildfrüchte), Kirschen, Kiwis,\nHülsengemüse, Porree, übrige\nSolanaceen, Stachelbeeren und\nTrauben\nArtischocken, Blumenkohle,                0,1\nFrühlingszwiebeln, übriges Kernobst,\nKnoblauch, Kopfkohle, Rapssamen,\nSchalotten, Senfkörner, Speise-\nzwiebeln, übriges Steinobst sowie\nGeflügel und Geflügelerzeugnisse\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,05\nausgenommen Gewürze, sowie Milch\nund Eier3)\nLeber und Niere aus Landtieren            0,03\nDesmediphaml)   13684-56-5  Ethyl-3-phenyl-carbamoyloxyphenyl-     Hopfen, Ölsaaten und Tee                  0,1\ncarbanilat\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,05\nausgenommen Gewürze\nDiallat         2303-16-4   S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthio-  Futtermittel tierischen Ursprungs         0,2\ncarbamat\nHopfen und Tee                            0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,05\nausgenommen Gewürze\nDiazinon        333-41-5    O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6-          Grapefruits, Orangen und                  1\nmethylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat     Pampelmusen\nSolanaceen                                0,5\nÄpfel, Birnen und Kirschen                0,3\nHeidelbeeren, Johannisbeeren,             0,2\nKarotten, Kiwis und Stachelbeeren\nPflaumen                                  0,1\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte          0,05\nund Tee, Futtermittel aus Schweinen\nund Geflügel1) sowie Eier3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze\nMilch2)                                   0,01","866               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                           3                                       4                          5\n1,2-Dibromethan 106-93-4      1,2-Dibromethan                         Tee                                            0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\n1,1-Dichlor-2,2-  72-56-0                                             Hopfen und Tee                                 0,1\nbis(4-ethyl-\nphenyl) -ethan                                                        übrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\n1,2-Dichlorethan  107-06-2    1,2-Dichlorethan                        Futtermittel tierischen Ursprungs              0,1\nÖlsaaten, Tee und Hopfen                       0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nDichlorfluanid    1085-98-9   N-Dichlorfluormethylthio-N,N'-          Beeren, Kleinobst und Kopfsalat              10\ndimethyl-N-phenylsulfamid\nübrige Früchte und übriges Gemüse              5\nDichlorprop       120-36-5    2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure     Hopfen und Tee                                 0,1\neinschließlich Dichlorprop-P            übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDichlorvos        62-73-7     O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)-      Getreide                                       2\nphosphat\nFrüchte, Gemüse und Tee                        0,1\nDicofol           115-32-2    1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2-           Hopfen                                       50\ntrichlor-ethanol\nTee                                          20\nSumme aus p,p'- und o,p'-Isomeren       Trauben und Zitrusfrüchte                      2\nTomaten                                        1\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,5\nSchale sowie Futtermittel aus\nRindern1), Schafen1) und Ziegen1)\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale           0,2\nBaumwollsamen sowie Futtermittel               0,1\naus Geflügel1)\nübrige Ölsaaten und Schalenfrüchte,            0,05\nübrige Futtermittel aus Landtieren1)\nsowie Eier3)\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze,\nsowie Milch2)\nDimethenamid-     163515-14-8 S-2-Chlor-N-(2,4-           7           Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,02\nPd)                           dimethyl-3-thienyl)-N-      3\n(2-methoxy-1-methyle-       3           übrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nthyl)-acetamid              3           ausgenommen Gewürze\n3   Summe\n8   aller\nDimethenamid      87674-68-8  R,S-2-Chlor-N-(2,4-         3   Isomere\ndimethyl-3-thienyl)-N- 3\n(2-methoxy-1-methyle- 3\nthyl)-acetamid\n3\n9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       867\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                       4                          5\nDimethoat     60-51-5     O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)-       Frühlingszwiebeln und Oliven                   2\ndithiophosphat\nGemüseerbsen (mit Hülsen),                     1\nKirschen und Kopfkohl\nSumme von Dimethoat und Omethoat,      Salat                                          0,5\nausgedrückt als Dimethoat\nRoggen, Rosenkohl, Triticale                   0,3\nund Weizen\nBlumenkohl                                     0,2\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte               0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nDinoseb       88-85-7     6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol  Hopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen              0,01\nUrsprungs\nDinoterb      1420-07-1   2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol         Hopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nDioxathion    78-34-2     S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis-        Hopfen und Tee                                 0,1\n(O,O-diethyl-dithiophosphat)\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDiphenylamin  122-39-4    N-Phenylaminobenzol                    Birnen                                       10\nÄpfel                                          5\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nDiquatg)      2764-72-9   9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphe-       Gerste                                       10\nnanthren-Ion\nLeinsamen                                      5\nHafer, Rapssamen                               2\nHirse, Mais und Sonnenblumenkerne              1\nHanfsamen, Senfkörner                          0,5\nHülsenfrüchte, Sojabohnen                      0,2\nHopfen, sonstige Ölsaaten und Tee              0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nDisulfoton    298-04-4    O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyl-       Gerste und Sorghum                             0,2\ndithiophosphat\nWeizen                                         0,1\nSumme aus Disulfoton, Disulfoton-      Hopfen und Tee                                 0,05\nsulfoxid und Disulfotonsulfon,\nberechnet als Disulfoton               übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nDNOC          534-52-1    4,6-Dinitro-2-methylphenol             Hopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs","868             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                        4                     5\nDodin           2439-10-3   Dodecylguanidin-acetat                 Kernobst und Steinobst                     1\nübrige Früchte und Gemüse                  0,2\nEthephonk)      16672-87-0  2-Chlorethanphosphonsäure              Johannisbeeren                             5\nKirschen und Paprika                       3\nAnanas und Baumwollsamen                   2\nTomaten und Trauben                        1\nÄpfel, Gerste und Roggen                   0,5\nTriticale und Weizen                       0,2\nHopfen, Schalenfrüchte, Tee und            0,1\nÖlsaaten, ausgenommen\nBaumwollsamen\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nEthion          563-12-2    O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di-    Tee                                        3\n(dithiophosphat)\nZitrusfrüchte                              2\nKernobst, Steinobst und Trauben            0,5\nübrige Früchte und Gemüse                  0,1\nEthofumesate)   26225-79-6  2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethyl-     Kräuter                                    1\nbenzofuran-5-yl-methansulfonat\nGewürze                                    0,5\nSumme von Ethofumesat und dem          Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, Tee          0,1\nMetaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl-  und Futtermittel tierischen Ursprungs\n2-oxo-benzofuran-5yl-methan\nsulfonat, berechnet als Ethofumesat    übrige pflanzliche Futtermittel            0,05\nEthoxysulfuron  126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2-  Tee und Hopfen                             0,1\nethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze\nEthylenoxid     75-21-8     Ethylenoxid                            Ölsaaten, Tee und Hopfen                   0,2\nSumme von Ethylenoxid und 2-Chlor-     übrige pflanzliche Futtermittel,           0,1\nethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid   ausgenommen Getreide und Gewürze\nGetreide, Futtermittel tierischen          0,02\nUrsprungs\nFamoxadone      131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxy-       Trauben                                    2\nphenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion\nTomaten                                    1\nMelonen                                    0,3\nAuberginen, Cucurbitaceen mit              0,2\ngenießbarer Schale und Gerste\nsonstige Getreide, ausgenommen             0,1\nMais und Reis\nFuttermittel tierischen Ursprungs,         0,05\nHopfen, Ölsaaten und Tee\nMais, Reis und übrige pflanzliche          0,02\nFuttermittel, ausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                      869\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                          3                                         4                       5\nFenamidonb)       161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5-             Salate                                      2\nphenyl-3-phenylamino-3,5-\ndihydroimidazol-4-on                     Trauben und Tomaten                         0,5\nMelonen                                     0,1\nHopfen, Ölsaaten und Tee                    0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nFenamiphos        22224-92-6  O-Ethyl-O-(3-methyl-       7             Paprika                                     0,1\n4-methylthiophenyl)-\niso-propylamidophos-       3\nphat                       3\n3\nFenamiphos-       31972-43-7  O-Ethyl-O-(3-methyl-       3             Bananen, Karotten, Tomaten,                 0,05\nsulfoxid                      4-methylsulfinylphe-           Insgesamt Auberginen, Gurken, Zucchini,\nnyl)-isopropylamido-       8   berechet  Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl,\nphosphat                   3   als Fena- Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen\n3   miphos\nFenamiphos-       31972-44-8  O-Ethyl-O-(3-methyl-       3             übrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nsulfon                        4-methylsulfonylphe-                     ausgenommen Gewürze\nnyl)-isopropylamido-       3\nphosphat                   9             Futtermittel aus Landtieren, Eier           0,01\nMilch                                       0,005\nFenarimol         60168-88-9  α-(2-Chlorphenyl)-α-(4-chlorphenyl)-     Hopfen                                      5\n-pyrimidinmethanol\nJohannisbeeren, Kirschen und                1\nStachelbeeren\nAprikosen, Paprika, Pfirsiche und           0,5\nTomaten\nBananen, Erdbeeren, Kernobst und            0,3\nTrauben\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale        0,2\nHimbeeren                                   0,1\nCucurbitaceen mit ungenießbarer             0,05\nSchale und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nFenbutatinoxidi)  13356-08-6  Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)-       Brombeeren, Himbeeren und                   5\ndistannoxan                              Zitrusfrüchte\nBananen                                     3\nKernobst und Trauben                        2\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte) und            1\nSolanaceen\nGurken, ausgenommen Einlege-                0,5\ngurken, und Zucchini\nHopfen und Tee                              0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),3)\nausgenommen Milch\nMilch2)                                     0,02\nFenchlorphos      299-84-3    O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlor-          Hopfen und Tee                              0,1\nphenyl)-monothiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,01\nSumme von Fenchlorphos und\nausgenommen Getreide und Gewürze\nFenchlor-phos-oxon, berechnet als\nFenchlorphos","870             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                          3                                         4                      5\nFenhexamidi)    126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-      Salate und frische Kräuter                30\nmethyl-cyclohexancarbonsäureamid\nKiwis und Strauchbeerenobst               10\n(ohne Wildfrüchte)\nAprikosen, Kirschen, Pfirsiche,             5\nTrauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),\nandere Kleinfrüchte und Beeren\n(ohne Wildfrüchte)\nPaprika                                     2\nPflaumen, Tomaten, Auberginen und           1\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale\nÖlsaaten, Hopfen und Tee                    0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nFenitrothionj)  122-14-5    O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-             Tee                                         0,5\nnitrophenyl)-thiophosphat\nHopfen                                      0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,01\nausgenommen Getreide und Gewürze\nFenpropimorphk) 67564-91-4  cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]- Hopfen                                    10\n2-methylpropyl]-2,6-dimethyl-\nmorpholin                               Bananen                                     2\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),               1\nStrauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte),\nandere Kleinfrüchte und Beeren\n(ohne Wildfrüchte) und Porree\nDinkel, Gerste, Hafer, Porree, Roggen,      0,5\nRosenkohl, Triticale und Weizen\nTee                                         0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nFenpropimorph-Carbonsäure               Leber von Rind, Schwein, Schaf              0,3\n(BF421-2), berechnet als                und Ziege\nFenpropimorph\nNiere von Rind, Schwein, Schaf              0,05\nund Ziege\nübriges Fleisch von Rind, Schwein,          0,02\nSchaf und Ziege\nEier, Milch und sonstige Futtermittel       0,01\naus Landtieren\nFenthionk)      55-38-9     O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4-             Zitrusfrüchte                               3\nmethylthio-phenyl)-thiophosphat\nFenthion und sein Sauerstoff-Analogon, Kirschen                                     2\nderen Sulfoxide und Sulfone,\nausgedrückt als Fenthion                Oliven                                      1\nHopfen und Tee                              0,1\nFuttermittel aus Landtieren                 0,05\nÖlsaaten                                    0,02\nMilch und übrige pflanzliche                0,01\nFuttermittel, ausgenommen Gewürze\nund Getreide","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                         871\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer              Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                            3                                        4                        5\nFentin           668-34-8    Triphenylzinnverbindungen                Hopfen                                         0,5\nausgedrückt als\nTriphenylzinn-                                                        Kartoffeln und Tee                             0,1\nkation\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFentin-acetat    900-95-8    Triphenyl-zinn-acetat                    Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFentin-hydroxid  76-87-9     Triphenyl-zinn-hydroxid                  Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFenvalerat       51630-58-1  (RS)-α-Cyano-3-phenoxy-          Summe   Gerste und Hafer sowie Futtermittel            0,2\nbenzyl-(RS)-2-(4-chlor-          der SS- aus Landtieren1), ausgenommen\nphenyl)-3-methylbutyrat          und     Geflügel\nRR-Iso-\nmere    Trauben                                        0,1\nEsfenvalerat     66230-04-4  (S)-α-Cyano-3-phenoxy-                   Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten,          0,05\nbenzyl-(S)-2-(4-chlorphe-                Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten,\nnyl)-3-methylbutyrat                     Triticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nSumme   Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und            0,05\nder RS- Tee sowie Futtermittel aus Landtieren1),\nund     ausgenommen Geflügel\nSR-Iso-\nmere    übrige pflanzliche Futtermittel, ausge-        0,02\nnommen Gewürze, sowie übrige Fut-\ntermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFlazasulfurond)  104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-       Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten,            0,02\n(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)     Tee, Trauben und Zitrusfrüchte\nharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nFlorasulam       145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4]       Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte               0,1\ntriazolo[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid  und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nFlucythrinat     70124-77-5  Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)-       Hopfen und Tee                                 0,1\n4-(difluormethoxy)-α-(1-\nmethylethyl)phenylacetat                 übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, und\nSumme der Isomere, berechnet als         Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nFlucythrinat\nFlufenacetc)     142459-58-3 N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2-(5-tri- Kartoffeln                                     0,1\nfluormethyl-[1,3,4]thiadiazol-2-yloxy)\nacetamid                                 übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nSumme aller Verbindungen, die die N-\nFluorphenyl-N-isopropyl-gruppe enthal-\nten, berechnet als Flufenacet\nFlumioxazin      103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-     Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\n2-ynyl)-2H-1,4-benzoxazin-6-yl)\ncyclohex-1-en-1,2-dicarboximide          übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze","872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer              Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                            3                                      4                      5\nFlupyrsulfuron-  144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-    Hopfen, Ölsaaten und Tee                    0,05\nmethyl                       ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluoro-\nmethylnicotinat                        übrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nFluroxypyr       69377-81-7  4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-         Futtermittel aus Niere von Landtieren,      0,5\npyridyloxyessigsäure                   ausgenommen Geflügelniere und\nNieren von Hauskaninchen\nFluroxypyr und seine Ester, berechnet\nals Fluroxypyr                         Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee,         0,1\nTriticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nFlurtamonedd)    096525-23-4 5-Methylamino-2-phenyl-4-              Hopfen, Ölsaaten und Tee                    0,05\n(α,α,α-trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nForamsulfuron    173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-     Tee und Hopfen                              0,05\n(2-dimethylcarbamoyl-5-formamido-\nphenylsulfonyl)harnstoff               übrige pflanzliche Futtermittel,            0,01\nausgenommen Gewürze\nFormothion       2540-82-1   O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methyl-     Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte            0,05\ncarbamoyl)methyl-dithiophosphat        und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nFosthiazatc)     098886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo-1,3-    Bananen, Hopfen, Ölsaaten und Tee           0,05\nthiazolidin-3-ylphosphonothioat\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nFurathiocarb     65907-30-4  Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylbenzo-  Hopfen                                      5\nfuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thiodi-\ncarbamat                               Blumenkohle und Tee                         0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nGlyphosatk)      1071-83-6   N-Phosphonomethylglycin                wild wachsende Pilze                      50\nGerste, Hafer, Sojabohnen,                20\nSonnenblumenkerne und Sorghum\nBaumwollsamen, Erbsen, Leinsamen,         10\nLupinen, Rapssamen, Roggen, Senf-\nkörner, Triticale und Weizen\nBohnen, Tee und Rinderniere                 2\nMais und Oliven (Ölextraktion)              1\nKartoffeln, Mandarinen, Orangen,            0,5\nSchweineniere und Trauben\nRinderleber                                 0,2\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,1\nausgenommen Gewürze, und\nGeflügelniere\nübrige Futtermittel aus Landtieren          0,05\nMilch und Eier                              0,01","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       873\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                       4                         5\nHexaconazol      79983-71-4  (RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1-           Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)                  0,2\n(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol\nÄpfel, Bananen, Birnen, Gerste,               0,1\nTrauben, Tomaten und Weizen\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte              0,05\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nImazalil         35554-44-0  1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-             gelagerte Kartoffeln, Kernobst                5\n(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol         und Zitrusfrüchte\nBananen und Melonen                           2\nTomaten                                       0,5\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale          0,2\nHopfen und Tee                                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nImazamox         114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5-         Tee und Hopfen                                0,1\noxo-2-imidazolin-2-yl)-5-\n(methoxymethyl)nikotinsäure             übrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze\nIodosulfuron-    144550-36-7 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-   Hopfen und Tee                                0,05\nmethyl-Natriumc)             triazin-2-yl)ureidosulfonyl]benzoesäure\nmethylester-Natriumsalz\nIodosulfuron-methyl, einschließlich     übrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nder Salze, berechnet als Iodosulfuron-  ausgenommen Gewürze\nmethyl\nIoxynild)        1689-83-4   4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril         Karotten, Pastinaken, Zwiebeln und            0,2\nFleischerzeugnisse\nHopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\nIoxynil und seine Ester, ausgedrückt    übrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nals Ioxynil                             ausgenommen Gewürze, und übrige\nFuttermittel aus Landtieren\nMilch                                         0,01\nIprodionc)       36734-19-7  3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4-  Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)                15\ndioxoimidazolin-1-carboxamid\nKräuter, Salate, Strauchbeerenobst          10\n(ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte\nund Beeren (ohne Wildfrüchte) und\nTrauben\nChinakohl, Gemüsebohnen                       5\n(mit Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopfkohl,\nSolanaceen und Zitronen\nFrühlingszwiebeln, Reis und Steinobst         3\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale          2\nund Gemüseerbsen (mit Hülsen)\nCucurbitaceen mit ungenießbarer               1\nSchale und Mandarinen\nGerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl,             0,5\nLeinsamen, Sonnenblumenkerne und\nRaps\nGemüseerbsen (ohne Hülsen),                   0,3\nKarotten, Knollensellerie, Pastinaken,\nRadieschen und Rettich","874             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                      4                         5\nChicorée, Haselnüsse, Hülsenfrüchte,          0,2\nKnoblauch, Rhabarber, Schalotten\nund Zwiebeln\nBlumenkohle, Hopfen, Meerrettich              0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen             Futtermittel tierischen Ursprungs             0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin\nIprovalicarb    140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethyl-  Trauben                                       2\ncarbamoyl]propyl}-carbaminsäure-\nisopropylester                         Tomaten und Salate                            1\nMelonen und Wassermelonen                     0,2\nZwiebeln, Gurken, Einlegegurken,              0,1\nZucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze\nIsoproturon     34123-59-6  3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethyl-   Hopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\nharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nIsoxaflutoleb)  141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-     Hopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\n4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nSumme von Isoxaflutole, 2-Cyano-3-     ausgenommen Gewürze\ncyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-\ntrifluormethylphenyl)propan-1,3-dion\n(RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-\n4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA\n203328), ausgedrückt als Isoxaflutole\nKresoxim-       143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2-          Porree                                        5\nmethylf)                    [2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),                 1\nJohannisbeeren, Paprika, Stachel-\nbeeren und Trauben\nAuberginen und Tomaten                        0,5\nCucurbitaceen mit ungenießbarer               0,2\nSchale, Kernobst und Oliven\nHopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte              0,1\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze\nEier                                          0,02\nMetabolit 490M1: 2-methoxyimino        Futtermittel aus Niere von Landtieren         0,05\n-2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]essig-\nsäure                                  Futtermittel aus Fett, Fleisch und Leber      0,02\nvon Landtieren\nMetabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-2-     Milch                                         0,02\nmethylphenoxy-methyl)phenyl]-2-\nmethoxy-iminoessigsäure","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       875\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1            2                           3                                          4                      5\nLambda-        91465-08-6  1α-(S),3α-(cis)]-(+-)-Cyano-(3-           Hopfen                                    10\nCyhalothrine)              phenoxyphenyl)-methyl-3-\n(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-      Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee         1\n2,2-dimethylcyclopropancarboxylat\nAuberginen, Erdbeeren                       0,5\n(ohne Wildfrüchte), Spinat oder\nSpinatarten und wild wachsende Pilze\nPorree und Stangensellerie                  0,3\nAprikosen, Gemüsebohnen                     0,2\n(mit Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl,\nLimonen, Mandarinen, Pfirsiche,\nTrauben, Wildfrüchte und Zitronen\nBlumenkohle, Cucurbitaceen mit              0,1\ngenießbarer Schale, Johannisbeeren,\nKernobst, Knollensellerie, Orangen,\nPampelmusen, Paprika, Grapefruit,\nRettich und Radieschen, Stachel-\nbeeren, übriges Steinobst\nund Tomaten\nCucurbitaceen mit ungenießbarer             0,05\nSchale, Frühlingszwiebeln, Zucker-\nmais, Schalenfrüchte und Rosenkohl\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,02\nausgenommen Gewürze\nLambda-Cyhalothrin einschließlich         Futtermittel aus Landtieren1),              0,5\nanderer verwandter Isomerengemische       ausgenommen Futtermittel aus\n(Summe der Isomeren)                      Geflügel\nMilch2)                                     0,05\nFuttermittel aus Geflügel1) und Eier3)      0,02\nLinuroni)      330-55-2    3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1-        frische Kräuter                             1\nmethylharnstoff\nKnollensellerie                             0,5\nKarotten, Pastinaken und                    0,2\nPetersilienwurzel\nGemüsebohnen (ohne Hülsen),                 0,1\nGemüseerbsen (ohne Hülsen),\nStangensellerie, Ölsaaten, Tee\nund Hopfen\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nMalathion      121-75-5    O,O-Dimethyl-S-             7             Getreide                                    8\n[1,2-bis (ethoxy-\ncarbonyl)ethyl]-            3             Gemüse, ausgenommen                         3\ndithiophosphat              3   Summe\nberechnet\nWurzel- und Knollengemüse\n8   als\nMalaoxon       1634-78-2   O,O-Dimethyl-S-                           Zitrusfrüchte                               2\n[1,2-bis (ethoxy-           3   Malathion\ncarbonyl)ethyl]-            3             übrige Früchte, Wurzel- und                 0,5\nthiophosphat                9             Knollengemüse und Tee\nMaleinsäure-   123-33-1    6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon              Kartoffeln                                50\nhydrazidb)\nKnoblauch, Schalotten und Zwiebeln        15\nHopfen, Ölsaaten und Tee                    0,5\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,2\nausgenommen Gewürze","876            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff     CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                          4                      5\nMancozeb       8018-01-7   Maneb-Zineb-Misch-          7             Hopfen                                    25\nfällung mit 20 % Mn\nund 2,5 % Zn                3\n3\nManeb          12427-38-2  Mangan-ethylen-             3             Zitrusfrüchte, Johannisbeeren,              5\n1,2-bis-dithio-                           Stachelbeeren, Oliven, Salate\ncarbamat                    3             und Kräuter\n3\nMetiram        9006-42-2   Mischfällung aus NH3-       3             Kernobst, Tomaten und Porree                3\nKompl. Zn-(N,N'-ethy-\nlen-bis-dithiocarbamat)     3   Summe\n+N,N-Polyethylen-bis-       8   berechnet\nals CS2\n(thiocarbamoyl)disulfid     3\nPropineb       12071-83-9  Zink-propylen-bis-\n3             Aprikosen, Pfirsiche, Trauben,              2\ndithiocarbamat              3             Erdbeeren (ohne Wildfrüchte),\n(polymer)                   3             Radieschen, Rettich, übrige\n3             Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini,\nGrünkohl, Gerste und Hafer\n3\nZineb          12122-67-7  Zink-ethylen-1,2-           3             Kirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln,      1\nbis-dithiocarbamat          9             Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüse-\nbohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen\n(mit Hülsen), Roggen und Weizen\nKnoblauch, Zwiebeln, Schalotten,            0,5\nGurken ausgenommen Einlegegurken,\nCucurbitaceen mit ungenießbarer\nSchale, übrige Blattkohle, Stangen-\nsellerie und Rapssamen\nBrunnenkresse                               0,3\nKarotten, Knollensellerie,                  0,2\nSchwarzwurzeln und Chicorée\nSchalenfrüchte, Kohlrabi, Gemüse-           0,1\nbohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen\n(ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige\nÖlsaaten und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMecarbam       2595-54-2   S-(N-ethoxycarbonyl-N-methyl-             Hopfen und Tee                              0,1\ncarbamoyl)-O,O-diethylphosphor-\nodithioat                                 übrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nMepanipyrimd)  110235-47-7 N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin-       Trauben                                     3\n2-yl)anilin\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte)                2\nMepanipyrim und sein Metabolit 2-         Tomaten                                     1\nanilino-4-(2-hydroxy-propyl)-6-methyl-\npyrimidin, berechnet als Mepanipyrim      Hopfen, Ölsaaten und Tee                    0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,01\nausgenommen Gewürze\nMesotrionec)   104206-82-8 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-     Hopfen und Tee                              0,1\n1,3-dion\nSumme von Mesotrione und MNBA             übrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\n(4-Methyl-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure)    ausgenommen Gewürze\nberechnet als Mesotrione\nMecopropb)     7085-19-0   (RS)-2-(4-Chlor-2-          Summe von     Hopfen und Tee                              0,1\nmethylphenoxy)pro           Mecoprop-P\npionsäure                   und Meco-\nprop aus-\nMecoprop-Pb)   16484-77-8  (R)-2-(4-Chlor-2-           gedrückt als  übrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nmethylphenoxy)pro           Mecoprop      ausgenommen Gewürze\npionsäure","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                           877\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                     Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                           3                                           4                         5\nMetalaxylf)     57837-19-1  Methyl-N-                   7              Hopfen                                       10\n(2-methoxyacetyl)-N-        3\n(2,6-xylyl)-alaninat        3              Tafeltrauben und Salat                         2\n3              Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl,             1\n3   Summe\naller Iso- Endivien und Kräuter\n8\n3   mere\nMetalaxyl-M     70630-17-0  (R)-2-[(2,6-Dimethyl-                      Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne                 0,5\nphenyl)-methoxyacety-       3              Wildfrüchte), Knoblauch,\nlamino]propionsäure-        3              Zwiebeln, Schalotten, Paprika\nmethylester                 3              und Gurken\n9\nChicorée                                       0,3\nFrühlingszwiebeln, Tomaten, Melonen,           0,2\nWassermelonen, Grünkohl, Porree\nBlumenkohle, Karotten, Meerrettich,            0,1\nPastinaken, Rettich, Radieschen,\nÖlsaaten und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs              0,05\nMethacrifos     62610-77-9  Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphino-         Hopfen und Tee                                 0,1\nthioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,01\nMethamido-      10265-92-6  O,S-Dimethylamidothiophosphat              Gemüsebohnen (mit Hülsen) und                  0,5\nphosk)                                                                 Gemüseerbsen (mit Hülsen)\nBaumwollsamen und Sojabohnen                   0,2\nAprikosen und Artischocken                     0,1\nPfirsiche                                      0,05\nBlumenkohle, Tee und Hopfen                    0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMethidathionj)  950-37-8    O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5-             Zitrusfrüchte                                  2\nmethoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-yl-\nmethyl)-dithiophosphat                     Oliven                                         1\nPflaumen                                       0,2\nTee und Hopfen                                 0,1\nPfirsiche, Rapssamen und                       0,05\nSchalenfrüchte\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nMethomylk)      16752-77-5  S-Methyl-N-(methyl-         7              Hopfen                                       10\ncarbamoyloxy)-thioa-        3\ncetamid                     3              Keltertrauben, Limonen, Mandarinen             1\n3   Summe      und Zitronen\n3   ausge-\nThiodicarb      59669-26-0  3,7,9,13-Tetramethyl-       8   drückt als Grapefruits, Orangen, Pampelmusen,             0,5\n5,11-dioxa-2,8,14-          3   Methomyl   Pflaumen, Radieschen und Rettiche\ntrithia-4,7,9,12-tetra-     3\nazapentadeca-3,12-          3              frische Kräuter und Salat                      0,3\n3\ndien-6,10-dion              9              Aprikosen, Auberginen, Brokkoli,               0,2\nKernobst, Pfirsiche und Tomaten","878             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1             2                           3                                      4                          5\nBaumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen,             0,1\nSojabohnen und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs              0,02\nMethoxychlor    72-43-5     1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxy-     Hopfen und Tee                                 0,1\nphenyl)-ethan\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nMethylbromid    74-83-9     Brommethan                             Aprikosen, Feigen, Ölsaaten, Pfirsiche,        0,1\nPflaumen, Schalenfrüchte und Trauben\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nMetsulfuron-    74223-64-6  Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-          Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\nmethyl                      1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoyl-\nsulfa-moyl)benzoate                    übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nMevinphos       7786-34-7   O-2-Methoxycarbonyl-1-methyl-          Blattgemüse und Kräuter, Steinobst,            0,5\nvinyl-O,O-dimethylphosphat             ausgenommen Aprikosen\n(Gemisch aus cis- und trans-Isomeren)\nAprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte          0,2\nübrige Früchte und übriges Gemüse              0,1\nMolinatc)       002212-67-1 S-Ethyl-perhydroazepinthiolcarbonat    Hopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nMonocrotophos   6923-22-4   3-Hydroxy-N-methyl-crotonamid-         Tee                                            0,1\nO,O-dimethylphosphat\nMonolinuron     1746-81-2   3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1-         Hopfen und Tee                                 0,1\nmethylharnstoff\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nMyclobutanilk)  88671-89-0  α-Butyl-α-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-    Feldsalat                                      5\ntriazol-1-propannitril\nZitrusfrüchte                                  3\nBananen und Hopfen                             2\nBrombeeren, Erdbeeren                          1\n(ohne Wildfrüchte), Himbeeren,\nJohannisbeeren, Kirschen,\nStachelbeeren und Trauben\nArtischocken, Kernobst, Paprika,               0,5\nPfirsiche und Pflaumen\nAprikosen, Auberginen, Gemüse-                 0,3\nbohnen (mit Hülsen) und Tomaten\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,2\nSchale, Karotten, Meerrettich,\nPastinaken und Petersilienwurzeln\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale           0,1\nÖlsaaten, Schalenfrüchte und Tee               0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nα-(3-Hydroxybutyl)-α-(4-chlorphenyl)-  Futtermittel tierischen Ursprungs              0,01\n1H-1,2,4-triazol-1-propannitril\n(RH9090), berechnet als Myclobutanil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                          879\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                    Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                          4                         5\nNitrofen      1836-75-5   2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether      Ölsaaten, Tee und Hopfen                       0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nOxadiargyl    39807-15-3  5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5-            Tee und Hopfen                                 0,05\n(prop-2-inyloxy)phenyl)-\n1,3,4 oxadiazol-3H)-on                    übrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze\nOxamylj)      23135-22-0  2-Dimethylamino-1-(methylthio)-           Zucchini                                       0,03\nglyoxal-O-methyl-carbamoyl-oxim\nAuberginen, Gurken, Hopfen,                    0,02\nMandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee\nund Tomaten\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, und Getreide\nOxasulfuron   144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin-     Tee und Hopfen                                 0,1\n2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]benzoat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel aus Landtieren                    0,05\nOxydemeton-   301-12-2    O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethyl-      Gerste und Hafer                               0,1\nmethyl                    thiophosphat\nHopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten,          0,05\nSumme von Oxydemeton-methyl               Rosenkohl, Salate und Tee\nund Demeton-S-methylsulfon,\nausgedrückt als Oxydemeton-methyl         übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nParaquatk)    4685-14-7   1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion       Hopfen und Tee                                 0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze und Getreide\nParathion     56-38-2     O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)            Hopfen und Tee                                 0,1\nthio-phosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nParathion-    298-00-0    O,O-Dimethyl-O-            7   Summe      Erbsen                                         0,2\nmethyl                    (-nitrophenyl)             3   von Para-\nthiophosphat               3   thion-     Ölsaaten, Tee und Hopfen                       0,05\n3   methyl\n950-35-6    O,O-Dimethyl-O-4-              und        übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\n3   Para-\nnitrophenylphosphat        8              ausgenommen Gewürze, sowie\noxon-      Futtermittel tierischen Ursprungs\n3   methyl,\n3   ausge-\n3   drückt als\n3   Parathion-\n9   methyl\nPenconazol    66246-88-6  1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]-          Hopfen und Johannisbeeren                      0,5\n1H-1,2,4-triazol\nKernobst, Trauben und Artischocken             0,2\nAprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen            0,1\nmit ungenießbarer Schale und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, Futtermittel\naus Landtieren1) und Eier3)\nMilch2)                                        0,01","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                     Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                          3                                           4                      5\nPendimethalin    40487-42-1  N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidin Karotten, Pastinaken, Meerrettich,          0,2\nPetersilienwurzel und Hülsengemüse\nÖlsaaten, Tee und Hopfen                    0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs           0,05\nPermethrin       52645-53-1  3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans-          Futtermittel aus Landtieren1)               0,5\n2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl)\ncyclo-propancarboxylat                    Hopfen und Tee                              0,1\nSumme von Isomeren                        übrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze, sowie übrige\nFuttermittel tierischen Ursprungs2),3)\nPhenmediphaml)   13684-63-4  Methyl-3-(m-tolyl-carbamoyloxy)-          Spinat oder Spinatarten                     0,5\nphenylcarbamat\nArtischocken                                0,2\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte), Hopfen,       0,1\nÖlsaaten, Rote Rüben und Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nMethyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat,       Futtermittel tierischen Ursprungs           0,05\nberechnet als Phenmedipham\nPhorat           298-02-2    O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)-        Erdnüsse, Hopfen und Tee                    0,1\ndithiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nSumme aus Phorat, seinen Sauer-           ausgenommen Gewürze, sowie\nstoffanalogen und ihren Sulfoxiden        Futtermittel aus Landtieren und Eier\nund Sulfonen, berechnet als Phorat\nMilch                                       0,02\nPhosalon         2310-17-0   S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-             Kernobst und Pfirsiche                      2\n1,3-benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,O-\ndiethyldithiophosphat                     Oliven und Wurzelgemüse                     0,1\nübrige Früchte und übriges Gemüse           1\nPhosmet          732-11-6    O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyl-          Tee                                         0,1\ndithiophosphat\nSumme aus Phosmet und\nPhosmetoxon, berechnet als Phosmet\nPhosphamidon     13171-21-6  O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl-           Früchte und Gemüse                          0,15\n1-methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat\nGetreide                                    0,05\nPhoxim           14816-18-3  O-α-Cyanobenzyliden-amino-O,O-            Tee                                         0,1\ndiethylthiophosphat\nPicolinafen      137641-05-5 4'-Fluor-6-[(α,α,α-trifluor-              Hopfen, Ölsaaten und Tee                    0,1\nm-tolyl)oxy]picolinanilid\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze\nPicoxystrobinc)  117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluormethyl)       Gerste und Hafer                            0,2\npyridin-2-yloxymethyl]phenyl}-3-\nmethoxyacrylate                           Hopfen und Tee                              0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,            0,05\nausgenommen Gewürze,\nFuttermittel aus Landtieren und Eier\nMilch                                       0,02","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       881\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1           2                          3                                       4                          5\nPirimiphos-   29232-93-7  O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin-    Getreide                                       5\nmethyl                    4-yl-O,O-dimethylthiophosphat\nKeltertrauben, Kiwis, Mandarinen,              2\nRosenkohl und Zuchtpilze\nBlumenkohle, Karotten, Melonen,                1\nPaprika, Tomaten und übrige Zitrus-\nfrüchte\nGurken, ausgenommen Einlegegurken              0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nProchloraz    67747-09-5  N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor-         Zitrusfrüchte                                10\nphenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1-\ncarboxamid                             Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos,             5\nPapaya, Salate und Schalotten\nSumme von Prochloraz und seiner\nMetaboliten, die die 2,4,6-Trichlor-   Leber von Rindern1) und Zuchtpilze             2\nphenol-Gruppe enthalten, berechnet\nals Prochloraz                         Gerste, Hafer und Reis                         1\nKnoblauch, Leinsamen, Niere von                0,5\nRindern1), Rapssamen, Roggen,\nSonnenblumenkerne, Triticale und\nWeizen\nErbsen                                         0,3\nFett von Rindern1)                             0,2\nEier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten,             0,1\nSchalenfrüchte, Tee und sonstige\nFuttermittel aus Landtieren1)\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nMilch2)                                        0,02\nProcymidon    32809-16-8  N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl-    Himbeeren                                    10\n1,2-cyclopropandicarb-oximid\nErdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben           5\nChicorée, Gemüsebohnen                         2\n(mit Hülsen), Solanaceen und\nSteinobst, ausgenommen Kirschen\nBirnen, Cucurbitaceen mit                      1\ngenießbarer oder ungenießbarer\nSchale, Gemüseerbsen (mit Hülsen),\nRapssamen, Sojabohnen und\nSonnenblumenkerne mit Schale\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                     0,3\nKnoblauch, Schalotten,                         0,2\nSpeisezwiebeln und Erbsen\nHopfen und Tee                                 0,1\nübrige Ölsaaten und Schalenfrüchte             0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen             Futtermittel tierischen Ursprungs              0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin","882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff      CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                  Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                          3                                        4                        5\nProfenofos      41198-08-7  O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)-      Peperoni                                      5\nS-n-propylthiophosphat\nBaumwollsamen                                 2\nHopfen und Tee                                0,1\nEier3), übrige pflanzliche Futtermittel,      0,05\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel aus Landtieren1)\nMilch2)                                       0,01\nProhexadion     88805-35-0  3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbon-      Gerste und Weizen                             0,2\nsäure\nHopfen, Ölsaaten und Tee                      0,1\nProhexadion und seine Salze,\nberechnet als Prohexadion              übrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs,\nausgenommen Milch\nMilch                                         0,01\nPropargit       2312-35-8   1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl-   Tee                                           5\n2-propinylsulfit\nPropham         122-42-9    Isopropyl-phenylcarbamat               Hopfen und Tee                                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nPropiconazolc)  60207-90-1  1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-     Aprikosen, Erdnüsse, Gerste, Hafer            0,2\n1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H-          und Pfirsiche\n1,2,4-triazol\nBananen, Hopfen, Porree, Leber                0,1\nvon Wiederkäuern, sonstige Ölsaaten\nund Tee\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze\nübrige Futtermittel aus Landtieren,           0,01\nMilch und Eier\nPropoxur        114-26-1    2-Isopropoxyphenyl-N-methyl-           Porree                                        1\ncarbamat\nBlumenkohle und Kopfkohl                      0,5\nLimonen, Mandarinen und Zitronen              0,3\nJohannisbeeren und Stachelbeeren              0,2\nHopfen und Tee                                0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nPropoxy-        145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3-       Hopfen und Tee                                0,05\ncarbazoned)                 propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl)\ncarboxamidosulfonyl-benzoesäure-\nmethylester\nPropoxycarbazone, seine Salze und 2-   übrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nHydroxypropoxy-Propoxycarbazone,       ausgenommen Gewürze\nberechnet als Propoxycarbazone\nPropyzamidb)    23950-58-5  3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)-  Kräuter und Salate                            1\nbenzamid\nHopfen, Ölsaaten und Tee                      0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,              0,02\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                  883\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                           3                                      4                     5\nRückstand: Summe aus Propyzamid        Fett, Leber und Niere aus Landtieren      0,05\nund allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion         übrige Futtermittel aus Landtieren        0,02\nenthalten, berechnet als Propyzamid    und Eier\nMilch                                     0,01\nProsulfuron       94125-34-5  1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3-  Hopfen, Ölsaaten und Tee                  0,1\n[2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenyl-\nsulfonyl]harnstoff                     Hülsenfrüchte                             0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze\nPymetrozini)      123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-yl-         Hopfen                                  15\nmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H-\n[1,2,4]-triazin-3-on                   Salate                                    2\nHülsengemüse, frische Kräuter             1\nund Paprika\nAuberginen, Cucurbitaceen mit             0,5\ngenießbarer Schale und Tomaten\nZitrusfrüchte                             0,3\nBlattkohle und Cucurbitaceen              0,2\nmit ungenießbarer Schale\nTee                                       0,1\nAprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl        0,05\nund Pfirsiche\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze\nFuttermittel tierischen Ursprungs         0,01\nPyraclostrobini)  175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1H-    Hopfen                                  10\npyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)\nN-methoxy carbamat                     Keltertrauben, frische Kräuter            2\nund Salate\nPistazien, Tafeltrauben und               1\nZitrusfrüchte\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),             0,5\nPaprika und Porree\nGerste, Hafer, Hülsenfrüchte,             0,3\nKernobst, Meerrettich und Pastinaken\nAprikosen, Auberginen, Kirschen,          0,2\nKnoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche,\nRosenkohl, Schalotten, Speise-\nzwiebeln und Tomaten\nBlumenkohle, Karotten, Pflaumen,          0,1\nRoggen, Triticale und Weizen\nMangos, Papayas, Tee sowie                0,05\nFuttermittel aus Landtieren und Eier\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze\nMilch                                     0,01\nPyraflufenethyl   129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy-   Schalenfrüchte                            0,1\n1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluor phenoxy-\nessigsäure                             Hopfen, Ölsaaten und Tee                  0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,          0,02\nausgenommen Gewürze","884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff   CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1          2                          3                                         4                          5\nPyrazophos    13457-18-6  O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5-      Hopfen, Tee und Eier3)                         0,1\nmethylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2-yl]-\nthiophosphat                             übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nübrige Futtermittel tierischen                 0,02\nUrsprungs1),2)\nPyrethrine    8003-34-7   Gemisch aus Pyrethrin I und II,          Getreide                                       3\nCinerin I und II sowie Jasmolin I und II\nFrüchte und Gemüse                             1\nPyridat       55512-33-9  6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylS-         Porree                                         1\noctyl-thiocarbonat\nGrünkohl                                     0,2\nSumme von Pyridat, seinem Hydro-         Hopfen und Tee                               0,1\nlyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4-\nhydroxy-3-phenylpyridazin) und der       übrige pflanzliche Futtermittel,             0,05\nhydrolysierbaren CL-9673-Konjugate,      ausgenommen Gewürze\nausgedrückt als Pyridat\nSumme von Pyridat und seinem             Futtermittel aus Niere von Landtieren,         0,4\nHydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-       ausgenommen Geflügelniere\n4-hydroxy-3-phenylpyridazin),\nausgedrückt als Pyridat                  übrige Futtermittel tierischen                 0,05\nUrsprungs\nQuinalphos    13593-03-8  O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-yl-           Hopfen und Tee                                 0,1\nthio-phosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Getreide und Gewürze\nQuinoxyfend)  124495-18-7 5,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy)         Trauben, andere Kleinfrüchte und               1\nchinolin                                 Beeren (ohne Wildfrüchte)\nHopfen                                         0,5\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte) und               0,3\nKirschen\nGerste, Hafer und Futtermittel aus             0,2\nLandtieren\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,05\nSchale, Ölsaaten, Tee und Milch\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze, und Eier\nQuintozen     82-68-8     Pentachlornitrobenzol                    Erdnüsse, Hopfen und Tee                       0,05\nSumme von Quintozen und Penta-           übrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nchloroanilin, ausgedrückt als            ausgenommen Gewürze\nQuintozen\nQuintozen                                Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)      0,01\nResmethrin    10453-86-8  [5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl       Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte               0,2\n2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1-              und Tee\npropenyl)cyclopropancarboxylat\neinschließlich anderer verwandter Iso-   übrige pflanzliche Futtermittel,               0,1\nmerengemische, Summe aller Isomere       ausgenommen Gewürze, Futtermittel\ntierischen Ursprungs1),2),3)\nGetreide                                       0,05\nSilthiofamc)  175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)  Hopfen und Tee                                 0,1\nthiophene-3-carboxamide\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                       885\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1              2                           3                                      4                          5\nSpiroxamin       118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec-  Trauben                                        1\n2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin\nGerste und Hafer                               0,3\nHopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\n2-[Ethylpropylamino)methyl]-α,α-       Futtermittel aus Niere und Leber,              0,2\ndimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan-8-   ausgenommen von Geflügel und\nessigsäure                             Hauskaninchen\nSpiroxamincarbonsäure, berechnet       Eier sowie übrige Futtermittel aus             0,05\nals Spiroxamin                         Landtieren\nMilch                                          0,02\nSulfosulfuron    141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-     Hopfen, Ölsaaten und Tee                       0,1\n(2-ethylsulfonylimidazol\n[1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff       übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\n2,4,5-T          93-76-5     (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure     pflanzliche Futtermittel, ausgenommen          0,05\nGetreide und Gewürze\nTecnazen         117-18-0    1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol       Hopfen und Tee                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTEPP             107-49-3    O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat        Hopfen und Tee                                 0,02\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Getreide und Gewürze\nThiabendazolk)   148-79-8    2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol           Avocados, Kassava, gelagerte                 15\nKartoffeln, Süßkartoffeln und\nYamswurzeln\nPapayas und Zuchtpilze                       10\nÄpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli,              5\nMangos und Zitrusfrüchte\nChicorée                                       1\nHopfen, Schalenfrüchte und                     0,1\nTee\nübrige Futtermittel, ausgenommen               0,05\nGewürze\nSumme aus Thiabendazol und             Eier und Futtermittel aus Landtieren,          0,1\n5-Hydroxythiabendazol                  ausgenommen Futtermittel aus\nRindern, Schafen und Ziegen\nThifensulfuron-  079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-           Hopfen und Tee                                 0,1\nMethyl                       triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)-\n2-thiophencarbonsäure                  übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nThiophanat-      23564-05-8  Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis-           Keltertrauben                                  3\nmethyl                       (3-thioallophanat)\nAprikosen, Auberginen, Pfirsiche und           2\nTomaten\nOkra, Papayas und Rosenkohl                    1\nKernobst                                       0,5\nCucurbitaceen mit ungenießbarer                0,3\nSchale, Gerste, Hafer, Kirschen,\nPflaumen und Sojabohnen","886                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer             Wirkstoffbezeichnung                 Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                           3                                       4                         5\nSchalenfrüchte                                 0,2\nübrige pflanzliche Futtermittel, ausge-        0,1\nnommen Gewürze und Getreide\nRoggen, Triticale und Weizen                   0,05\nsonstiges Getreide                             0,01\nThiram             137-26-8    Tetramethylthiuramdisulfid             Erdbeeren und Trauben                          3,8\nübrige Früchte und Gemüse                      3\nTriadimefoni)      43121-43-3  1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-     Hopfen                                       10\nund                            (1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon\nTriadimenoli)                                                         Ananas                                         3\n55219-65-3  1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1-     Trauben                                        2\n(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2\nArtischocken, Frühlingszwiebeln                1\nund andere Kleinfrüchte und Beeren\n(ohne Wildfrüchte)\nSumme von Triadimefon und              Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika          0,5\nTriadimenol                            und Speisezwiebeln\nTomaten                                        0,3\nÄpfel, Bananen, Gerste, Hafer,                 0,2\nÖlsaaten, Roggen, Schalenfrüchte,\nTee, Triticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,1\nausgenommen Gewürze und\nGetreide, und Futtermittel tierischen\nUrsprungs1),2),3)\nÜbriges Getreide                               0,01\nTriallat           2303-17-5   S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diiso-     Früchte und Gemüse                             0,1\npropylthiocarbamat\nTriasulfuron       082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]-  Hopfen und Tee                                 0,1\n3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-\ntriazin-2-yl)urea                      übrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze\nTriazophosk)       24017-47-8  O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4-      Hopfen, Getreide und Tee                       0,02\ntriazol-3-yl)-thiophosphat\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,01\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTrichlorfon        52-68-2     O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1-         Früchte und Gemüse                             0,5\nhydroxy-ethylphosphonat\nGetreide                                       0,1\nTridemorph         081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine      Tee                                          20\n(Reaktionsgemisch aus C 11-\nC 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholin-     Gerste und Hafer                               0,2\nHomologen mit 60-70% 4-Tridecyl-\nIsomeren)                              Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte            0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,05\nausgenommen Gewürze, und\nFuttermittel tierischen Ursprungs1),2),3)\nTrifloxystrobink)  141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluor-  Hopfen                                       30\nmethylphenyl)-ethylidenaminoxymethyl]\nphenyl}essigsäuremethylester           Trauben                                        5\nAprikosen, Johannisbeeren, Kirschen,           1\nPfirsiche und Stachelbeeren\nGemüsebohnen (mit Hülsen),                     0,5\nErdbeeren (ohne Wildfrüchte),\nKernobst und Tomaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                    887\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff       CAS-Nummer            Wirkstoffbezeichnung                   Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1               2                          3                                         4                     5\nGerste, Melonen und Zitrusfrüchte          0,3\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale       0,2\nund Pflaumen\nBananen, Roggen, Ölsaaten, Tee,            0,05\nTriticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,02\nausgenommen Gewürze\nTriforin           26644-46-2  1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamido-     Hopfen                                   30\nethyl)-piperazin\nAprikosen, Johannisbeeren, Kernobst,       2\nKirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren\nPflaumen                                   1\nCucurbitaceen mit genießbarer Schale       0,5\nGerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale      0,1\nund Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze, sowie\nFuttermittel tierischen Ursprungs\nTrimethylsulfonk)       —      Trimethylsulfonium-Kation,              wild wachsende Pilze                     20\nKation, das sich bei der Verwendung\nvon Glyphosat bildet                    Gerste, Hafer und Sojabohnen             10\nRoggen, Triticale und Weizen               5\nOliven (Ölextraktion)                      1\nMandarinen, Orangen und Rinderleber        0,5\nRinderniere und Rindfleisch                0,2\nGeflügelniere und Milch                    0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,           0,05\nausgenommen Gewürze, und übrige\nFuttermittel aus Landtieren\nEier                                       0,01\nVamidothion        2275-23-2   O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarba-       Kernobst                                   0,5\nmoylethylthio)ethyl]-thiophosphat\nSumme von Vamidothion und               übrige Früchte und Gemüse                  0,05\nVamidothion-sulfoxid\nVinclozolin        50471-44-8  3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-         Hopfen                                   40\n5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion\nJohannisbeeren und Kiwis                 10\nSumme aus Vinclozolin und seinen\nMetaboliten, die die 3,5-Dichloranilin- Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst       5\ngruppe enthalten, berechnet als         und Trauben\nVinclozolin\nSolanaceen, ausgenommen Tomaten            3\nAprikosen, Chicorée, Chinakohl,            2\nGemüsebohnen (mit Hülsen),\nGemüseerbsen (mit Hülsen)\nund Pflaumen\nCucurbitaceen mit genießbarer und          1\nungenießbarer Schale, Kernobst,\nRapssamen und Zwiebelgemüse\nGemüsebohnen (ohne Hülsen),                0,5\nBohnen, Erbsen, Karotten\nund Kirschen","888                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nHöchstgehalt\nin mg/kg\nStoff           CAS-Nummer                  Wirkstoffbezeichnung                       Futtermittel gemäß Teil A\n(siehe Vor-\nbemerkungen)\n1                    2                                3                                            4                               5\nGemüseerbsen (ohne Hülsen)                          0,3\nTee                                                 0,1\nübrige pflanzliche Futtermittel,                    0,05\nausgenommen Gewürze\nSumme aus den Verbindungen                    Futtermittel tierischen Ursprungs                   0,05\nIprodion, Procymidon und Vinclozolin\nsowie allen Metaboliten, die die\n3,5-Dichloranilingruppe enthalten,\nberechnet als 3,5-Dichloranilin\nZoxamided)             156052-68-5 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1-                  Trauben                                             5\nmethyl-2-oxopropyl)-p-toluamid\nTomaten                                             0,5\nHopfen, Ölsaaten und Tee                            0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,                    0,02\nausgenommen Gewürze\n1\n) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des\nentbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch\n0,01 mg/kg.\n2\n) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu\nlegen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt.\nFür Milcherzeugnisse\n– mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts,\n– mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das\n25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.\n3\n) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der\nHöchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts.\na\n) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr\ngebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\nb\n) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung\nder Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden.\nc\n) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackun-\ngen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr\ngebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung\nnicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden.\nd\n) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen,\ndie der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht\nworden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht\nenthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden.\ne\n) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen,\ndie der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht\nworden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\nf\n) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die\nder ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden\nsind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\ng\n) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die\nder ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden\nsind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\nh\n) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in\nden Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\ni\n) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\nj\n) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung\nder Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden.\nk\n) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung\nder Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007                                  889\nl\n) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr\ngebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der\nVerordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.\nTeil C\nHöchstgehalte an Rückständen bestimmter\nSchädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide\nHöchstgehalt\nChemische                      Futtermittel\nStoff                  CAS-Nummer                                                                            in mg/kg\nBezeichnung                    gemäß Teil A\n(siehe Vorbemerkungen)\n1                          2                         3                               4                         5\nBlausäure,                           74-90-8       Cyanwasserstoffsäure,                       Getreide                     151)\neinschließlich Salze                               Cyanide, berechnet als\nCyanwasserstoffsäure\nMethylbromid                         74-83-9       Brom-methan                                 Getreide                      0,1\nPhosphorwasserstoff,                7803-51-2      Phosphin                                    Getreide                      0,1\nPhosphide, berechnet als\nPhosphorwasserstoff\nSchwefelkohlenstoff                  75-15-0                                                   Getreide                      0,1\nTetrachlorkohlenstoff                56-23-5                                                   Getreide                      0,1\n1\n) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel.\n§ 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.","890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 6\n(zu den §§ 25 und 27)\nVerbotene Stoffe\n1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des\nVerdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder\nBeimischung\n2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle\n3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im\nHinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen\nBehandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche da-\nraus gewonnene Nebenerzeugnisse\n4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sons-\ntiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie\n98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998\nüber das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)\n5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommu-\nnalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der\nRichtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung\nvon kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden,\nunabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unab-\nhängig vom Ursprung des Abwassers1)\n6. Fester Siedlungsmüll2), wie z. B. Hausmüll\n7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittel-\nindustrie\n1\n) Der Begriff „Abwasser“ bezieht sich nicht auf „Prozesswasser“, das heißt Wasser aus unabhängigen\nLeitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt\nwird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4\nder Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den\nmenschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Be-\ntrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie\n91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung\nund die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozess-\nwasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-\nAusgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie\nsonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.\n2\n) Mit dem Begriff „fester Siedlungsmüll“ sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit\nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\n(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007     891\nAnlage 7\n(weggefallen)","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007\nAnlage 7a\n(zu § 29 Abs. 2)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen\nsind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte\nLagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-\nschen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie\nmöglich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins\nunerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-\nrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraus-\nsetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nerfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Mini-\nmierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in\ndas Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öf-\nfentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nach-\nzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL\noder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-\nmern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der\njeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen\nwerden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit\nder verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für\nSpurenstoffe einhält.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\nvorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2\nSatz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-\nanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden."]}