{"id":"bgbl1-2007-21-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":21,"date":"2007-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_21.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut","law_date":"2007-05-18T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                     757\nGesetz\nzur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970\nüber Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung\nder rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut*)\nVom 18. Mai 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                §2\nsen:                                                                                           Zentralstellen\nDer Bund und die Länder benennen jeweils ihre\nArtikel 1                                 Zentralstellen.\nGesetz\nAbschnitt 2\nzur Ausführung des\nUNESCO-Übereinkommens                                                     Geltendmachung\nvom 14. November 1970 über                                        des Rückgabeanspruchs für\ngeschütztes deutsches Kulturgut\nMaßnahmen zum Verbot und zur\nVerhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr                                                   §3\nund Übereignung von Kulturgut und zur\nRückgabeanspruch gegen andere\nUmsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates\nMitgliedstaaten der Europäischen Union\nvom 15. März 1993 über die Rückgabe von\nDie Länder machen den Anspruch auf Rückgabe von\nunrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines\nKulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines\nMitgliedstaats verbrachten Kulturgütern                         anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ver-\n(Kulturgüterrückgabegesetz – KultGüRückG)                          bracht wurde, im Benehmen mit der Zentralstelle des\nBundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen\nAbschnitt 1                                    Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften au-\nßergerichtlich und gerichtlich geltend.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§4\n§1\nRückgabeanspruch\nBegriffsbestimmungen                                            gegen andere Vertragsstaaten\n(1) Kulturgutübereinkommen ist das UNESCO-Über-                        Der Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das un-\neinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen                           rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Ver-\nzum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Ein-                     tragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem\nfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl.                       Weg geltend gemacht.\n2007 II S. 626).\n§5\n(2) Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgut-\nübereinkommen ratifiziert hat, ihm beigetreten ist oder                                          Eigentum\nes angenommen hat.                                                          (1) Das Eigentum an geschütztem deutschem Kul-\nturgut, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes\n(3) Geschütztes deutsches Kulturgut sind Gegen-\nauf Verlangen in das Bundesgebiet zurückgegeben\nstände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen\nwird, richtet sich nach den deutschen Sachvorschriften.\nKulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754),                          (2) Bürgerlich-rechtliche Ansprüche und Rechte auf\ngeändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Ok-                     das Kulturgut werden durch Rückgabeansprüche im\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden                   Sinne des § 6 nicht berührt.\nFassung durch Eintragung in das Verzeichnis national\nwertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national                                       Abschnitt 3\nwertvoller Archive geschützt sind oder für die ein Ein-                                 Rückgabeansprüche\ntragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des                                       anderer Staaten\nVerfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist.\n§6\n*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/\nEWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrecht-                Voraussetzungen der Rückgabepflicht\nmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kul-        (1) Ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992\nturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt-\nlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom        aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats\n5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 S. 43).                               der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrach-","758                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nter Gegenstand ist diesem Mitgliedstaat auf sein Ersu-            (2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen,\nchen zurückzugeben, wenn                                       kriegerische Auseinandersetzungen oder vergleichbare\n1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall          Umstände gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1\nvon archäologischen Gegenständen, die vor der Ver-         oder der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das\nbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,          Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung einzuleiten\nnachdem die zuständige Behörde des betroffenen             oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt zu\nMitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan-          machen, so beginnt die Frist erst mit dem Wegfall die-\ngen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat              ser Umstände.\ndurch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als na-            (3) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsge-\ntionales Kulturgut von künstlerischem, geschicht-          schäftlicher Verfügung oder Verfügung im Wege der\nlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Ar-          Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene\ntikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europä-            Rechte stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.\nischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde               (4) Kulturgut ist unrechtmäßig aus einem anderen\noder seine Einstufung als nationales Kulturgut einge-      Staat verbracht worden, wenn bei seiner Ausfuhr gegen\nleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich be-    die dort gültigen Rechtsvorschriften für den Schutz von\nkannt gemacht wurde und                                    Kulturgütern verstoßen worden ist.\n2. der Gegenstand entweder                                        (5) Als unrechtmäßiges Verbringen gilt auch jede\na) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG        nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine\ndes Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe          vorübergehende rechtmäßige Verbringung und jeder\nvon unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines           Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vor-\nMitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG       übergehende Verbringung.\nNr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richt-        (6) Die Kosten der Rückgabe und der zur Sicherung\nlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments           und Erhaltung des betroffenen Kulturgutes erforderli-\nund des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187      chen Maßnahmen trägt der ersuchende Staat.\nS. 43), genannten Kategorien fällt oder\nb) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Be-                                     §7\nstandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs,               Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner\neiner religiösen Einrichtung oder in das Bestands-        (1) Der Rückgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat\nverzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände ei-        der Europäischen Union oder Vertragsstaat zu, aus\nner Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung        dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig in\nselbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört,        das Bundesgebiet verbracht worden ist.\nnach der für sie gültigen Rechtsordnung einer öf-\nfentlichen Einrichtung gleichsteht.                       (2) Rückgabeschuldner ist, wer für sich selbst oder\nfür einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über\n(2) Ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus            das Kulturgut ausübt.\ndem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundes-\ngebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat                                        §8\nauf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn\nDurchführung und\n1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall                          Sicherung der Rückgabe\nvon archäologischen Gegenständen, die vor der Ver-\n(1) Für die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung\nbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,\ndes rückgabepflichtigen Kulturgutes, seiner Sicherung\nnachdem die zuständige Behörde des betroffenen\nund seiner Rückgabe sind die Länder zuständig.\nVertragsstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlan-\ngen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus             (2) Erhalten die für die Rückgabe des Kulturgutes\nreligiösen oder weltlichen Gründen als für die Archä-      zuständigen Behörden Kenntnis von Kulturgut, bei\nologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst        dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrecht-\noder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeich-             mäßig aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\nnet wurde oder ein Verfahren zur Bezeichnung ein-          ischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet\ngeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich      verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben\nbekannt gemacht wurde und                                  ist, so ordnen sie seine Anhaltung an oder veranlassen\ndie Anordnung durch die dafür zuständige Behörde. Die\n2. der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgut-\nAnhaltung ist unverzüglich der Zentralstelle des Bundes\nübereinkommens genannten Kategorien angehört.\nzu melden.\nAls „besonders bedeutsam bezeichnet“ im Sinne von                 (3) Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftli-\nSatz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand, wenn er individuell          cher Zustimmung der zuständigen Zentralstelle des\nidentifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein         Landes an andere Personen oder Einrichtungen weiter-\nVerzeichnis des bedeutenden öffentlichen und privaten          gegeben werden.\nKulturgutes aufgenommen worden ist. Das Verzeichnis\nmuss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse                 (4) Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kul-\nöffentlich zugänglich sein. Lässt sich nicht klären, ob        turgut auszuführen, der zuständigen Stelle vorzuenthal-\nein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als beson-          ten, zu beschädigen oder zu zerstören.\nders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet             (5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der\nworden ist, vor oder nach diesem Tag ins Bundesgebiet          von den nach § 12 zuständigen Zentralstellen zu unter-\nverbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins       richtenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nBundesgebiet verbracht.                                        oder Vertragsstaaten fristgemäß um die Rückgabe des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                759\nangehaltenen Kulturgutes ersucht. Das Rückgabeersu-          spruch erlischt jedoch spätestens 30 Jahre nach dem\nchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zuständi-        Zeitpunkt, in dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem\ngen Zentralstelle zu stellen. Die Frist beginnt mit dem      ersuchenden Staat ausgeführt worden ist.\nEingang der Mitteilung über die Anhaltung bei der zu-           (2) Bei Kulturgut, das Teil einer öffentlichen Samm-\nständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europä-             lung des ersuchenden Staats im Sinne von § 6 Abs. 1\nischen Union oder Vertragsstaats, aus dessen Hoheits-        Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rückgabeanspruch\ngebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht worden           nach 75 Jahren. Dieser Rückgabeanspruch erlischt je-\nist. Der Rückgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.           doch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht\n(6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Maßgabe lan-       des um die Rückgabe ersuchenden Staats keiner Ver-\ndesrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, sofern zu       jährung und keinem durch Zeitablauf bedingten Erlö-\nbefürchten ist, dass seine Rückgabe an den ersuchen-         schen unterliegt.\nden Staat verhindert werden soll oder dass es Schaden           (3) Erteilt die zuständige Behörde des ersuchenden\nerleidet.                                                    Staats für unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut nach-\nträglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann\n§9                                seine Rückgabe nicht mehr gefordert werden. Das Glei-\nEigentum an                            che gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in\nzurückgegebenem Kulturgut                      Kraft getretenen Rechtsänderung Rechtmäßigkeit er-\nDas Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach er-          langt.\nfolgter Rückgabe nach den Sachvorschriften des er-\nsuchenden Staats.                                                                        § 12\nAufgaben des Bundes\n§ 10                                          und der Zentralstellen der Länder\nEntschädigung                              (1) Die Zentralstellen der Länder nehmen im Zusam-\n(1) Der Rückgabeschuldner ist zur Rückgabe nur            menhang mit der Rückführung rechtswidrig in das Bun-\nZug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung              desgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten\nverpflichtet, wenn nicht der ersuchende Staat nach-          der Europäischen Union oder Vertragsstaaten insbe-\nweist, dass dem Rückgabeschuldner bei Erwerb des             sondere folgende Aufgaben wahr:\nKulturgutes die unrechtmäßige Verbringung aus dem            1. die von dem ersuchenden Staat beantragten Nach-\nHoheitsgebiet des ersuchenden Staats bekannt oder                forschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das\ninfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Bei der             unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht\nBemessung der Entschädigungshöhe ist die Entzie-                 wurde, und nach der Identität seines Eigentümers\nhung der Nutzung des Kulturgutes unter gerechter Ab-             oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung\nwägung der Interessen der Allgemeinheit und des                  der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben\nRückgabeschuldners zu berücksichtigen. Für entgan-               beizufügen, insbesondere über die Veröffentlichung\ngenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile,                als national wertvolles Kulturgut und den tatsächli-\ndie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem                  chen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kul-\nEntzug der Nutzung stehen, ist dem Rückgabeschuld-               turgutes;\nner eine Entschädigung zu zahlen, wenn und insoweit          2. die Erleichterung der Überprüfung durch die zustän-\ndies zur Abwendung oder zum Ausgleich einer unbilli-             digen Behörden des ersuchenden Staats, ob der be-\ngen Härte geboten erscheint.                                     treffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein\n(2) Die Entschädigung ist von dem ersuchenden                 Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb\nStaat zu entrichten.                                             von zwei Monaten nach der Unterrichtung nach Ab-\n(3) Sichert der ersuchende Staat schriftlich zu, dass         satz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplo-\ndie Rechte des Rückgabeschuldners an dem Kulturgut               matischen Weg erfolgt. Wird diese Überprüfung\ndurch die Rückgabe nicht berührt werden, so hat er               nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt,\ndiesem nur die Kosten zu erstatten, die ihm daraus ent-          so entfallen die Verpflichtungen nach den Num-\nstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das Kulturgut         mern 3 und 4;\nim Bundesgebiet belassen zu dürfen.                          3. die Durchführung und erforderlichenfalls die Anord-\n(4) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga-             nung der notwendigen Maßnahmen für die physi-\nbeschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden,             sche Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit\nso fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des               mit dem betroffenen Staat;\nSchenkers oder Erblassers zur Last.                          4. den Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnah-\nmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem\n§ 11                                   Rückgabeverfahren entzogen wird.\nVerjährung und                             (2) Die Zentralstellen der Länder nehmen in Bezug\nErlöschen des Rückgabeanspruchs                    auf Rückgabebegehren von Mitgliedstaaten der Euro-\n(1) Der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staats           päischen Union außerdem folgende Aufgaben wahr:\nverjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem          1. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten\ndessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und                  der Europäischen Union im Fall des Auffindens eines\nder Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlan-                Kulturgutes, wenn begründeter Anlass für die Ver-\ngen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches              mutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig\nüber die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung                aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats\nsind entsprechend anzuwenden. Der Rückgabean-                    der Europäischen Union verbracht wurde;","760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\n2. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwi-          besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstände und\nschen dem Eigentümer oder Besitzer und dem er-           den Hinweis darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunfts-\nsuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union in        staat aus kulturgutschutzrechtlichen Gründen grund-\nder Frage der Rückgabe. Das Landesrecht kann vor-        sätzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Verän-\nsehen, dass, unabhängig von der Erhebung der             derung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nKlage, der Rückgabeanspruch zunächst im Schieds-            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nverfahren geklärt wird, sofern zwischen Rückgabe-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ngläubiger und Rückgabeschuldner hierüber Einver-         Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Vo-\nnehmen besteht.                                          raussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktuali-\n(3) In Bezug auf Rückgabebegehren von Vertrags-           sierung des Verzeichnisses regeln.\nstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion sind, nimmt das Auswärtige Amt in Zusammen-                                      § 15\narbeit mit der Zentralstelle des Bundes insbesondere                              Genehmigung\ndie in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf diplomati-\nschem Weg wahr.                                                 (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Aus-\nfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsstaat nicht\n§ 13                             verboten ist.\nRückgabeklage                               (2) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist\ndes ersuchenden Staats                       die Zentralstelle des Bundes.\n(1) Unabhängig von der Möglichkeit, eine gütliche                                   § 16\nEinigung über die Rückgabe anzustreben, kann der er-\nsuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                        Mitwirkung der Zollbehörden\nVertragsstaat den Rückgabeschuldner auf dem verwal-             (1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenständen\ntungsgerichtlichen Rechtsweg auf Rückgabe verkla-            aus Drittländern sowie die Ausfuhr von Kulturgut, wel-\ngen.                                                         che\n(2) Drei Monate nach Eingang des Rückgabeersu-            1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-\nchens bei der zuständigen Zentralstelle kann Klage er-           gen Abwanderung oder\nhoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbe-       2. einer von den Europäischen Gemeinschaften erlas-\nfangenen Gegenstandes und die zum Nachweis der Vo-               senen Ein- oder Ausfuhrregelung\nraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklärun-\nunterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngen beizufügen.\nzollamtlich überwacht.\n(3) Die Beweislast für das Bestehen des Rückga-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nbeanspruchs, den Entschädigungsanspruch des Rück-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultur und Me-\ngabeschuldners und die für die Höhe der Entschädi-\ndien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch\ngung maßgeblichen Umstände bemisst sich nach\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndeutschem Recht.\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1, insbe-\n(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet      sondere über die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,\nes zugleich über die dem Beklagten zu gewährende             Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie\nEntschädigung.                                               zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere\n(5) § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.                          und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Zollbe-\nschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster\n(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des\nund Proben zu regeln.\nVorgehens des Staats seine Rechte gegen den Besitzer\nauf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.\n§ 17\nAbschnitt 4                                               Beschlagnahme und\nEinziehung durch die Zollstellen\nVo r s c h r i f t e n z u m\nSchutz von bedeutendem                               (1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-\nKulturgut anderer Staaten                          wachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob das Verbringen\nvon Gegenständen nach § 14 Abs. 1 einer Genehmi-\n§ 14                             gung bedarf oder ob die vorgelegte Genehmigung\nrechtmäßig ist, kann die zuständige Zollstelle die Ge-\nGenehmigungspflicht                        genstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis\n(1) Das Verbringen von Gegenständen, die im Ver-          zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder ei-\nzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten ge-      nen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klä-\nführt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Geneh-          rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsbe-\nmigung.                                                      rechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer von\n(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Ver-       der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für\ntragsstaaten wird von der oder dem Beauftragten der          Kultur und Medien anerkannten unabhängigen sachver-\nBundesregierung für Kultur und Medien erstellt und           ständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass\nnach Bedarf ergänzt. Die Aufgabe kann der Zentral-           es sich nicht um Gegenstände handelt, die in dem Ver-\nstelle des Bundes übertragen werden. Es enthält die          zeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.\nindividuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als           (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festge-\nim Sinne von Artikel 1 des Kulturgutübereinkommens           stellt, dass Gegenstände ohne die vorgeschriebenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                    761\nGenehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wur-                                           § 19\nden, werden sie durch die zuständige Zollstelle be-                         Auskunfts- und Zutrittsrecht\nschlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmi-\ngungen nicht innerhalb eines Monats nach der Be-                 Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zuständi-\nschlagnahme vorgelegt, ordnet die zuständige Zoll-            gen Behörden und ihren Beauftragten zur Durchführung\nstelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen           dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der\nverlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs           Gewerbeordnung.\nMonaten.\nAbschnitt 5\n(3) Werden Gegenstände beschlagnahmt oder ein-\ngezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kos-                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nten, insbesondere für fachgerechte Aufbewahrung, Be-\nförderung oder Rücksendung, dem Einführer auferlegt.                                       § 20\nKann dieser nicht ermittelt werden, werden sie dem Ab-                              Strafvorschriften\nsender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn die-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nsem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nziehung veranlasst haben, bekannt waren.\n1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausführt\n(4) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für           oder der zuständigen Stelle vorenthält,\nKultur und Medien gibt die unabhängigen sachverstän-\ndigen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1              2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschä-\nSatz 2 im Bundesanzeiger bekannt.                                 digt oder zerstört oder\n3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegen-\n§ 18                                  stand in das Bundesgebiet verbringt.\n(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die\nAufzeichnungspflichten\nStrafbarkeit nach § 304 des Strafgesetzbuches unbe-\nim Kunst- und Antiquitätenhandel\nrührt.\nsowie im Versteigerergewerbe\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitätenhan-       Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-\ndels oder eines Versteigerungsunternehmens hat bei            zes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.\nErwerb und Veräußerung von Kulturgut gemäß Absatz 2\nfolgende Aufzeichnungen zu machen:                                                         § 21\n1. eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes                            Bußgeldvorschriften\ngeeignete Beschreibung,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,               fahrlässig\n3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einliefe-          1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung\nrers, des Erwerbers und des Auftraggebers sowie               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig macht oder\n4. Preise für den An- und Verkauf.\n2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht\nDabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber             oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\nzu identifizieren. Die Aufzeichnungen mit den dazuge-             wahrt.\nhörigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschäfts-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.           bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt\nein Gegenstand im Wert von mindestens 1 000 Euro,                                          § 22\nBefugnisse der Zollbehörden\n1. der zu einer der Kategorien gehört, die in Teil A des\nAnhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Ra-             Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staats-\ntes vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von             anwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswid-\nKulturgütern (ABl. EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267      rigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem\nS. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/    Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Ab-\n2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122      wanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafpro-\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden       zessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die\nFassung aufgeführt sind, und                              Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2\nbis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.\n2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs\nzur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 aufgeführten\nArtikel 2\nWertgruppen entspricht.\nÄnderung\n(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt,\ndes Gesetzes zum Schutz\nsoweit bereits auf Grund allgemeiner Buchführungs-\npflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-               deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung\nbenordnung Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt                 Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes ge-\nwerden, die den in Absatz 1 bezeichneten Anforderun-          gen Abwanderung in der Fassung der Bekanntma-\ngen entsprechen.                                              chung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), geändert","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\ndurch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001          weiteren Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein\n(BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:                   müssen.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:                                 (3) Die Kosten der Rückgabe trägt der ersuchende\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  Staat.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           (4) Derjenige, der für sich selbst oder für einen ande-\n„(2) Im öffentlichen Eigentum befindliches na-     ren die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut\ntional wertvolles Kulturgut und Archivgut, auf das    ausübt (Rückgabeschuldner), ist zur Rückgabe nur Zug\ndas Gesetz nach Absatz 1 keine Anwendung fin-         um Zug gegen eine angemessene Entschädigung ver-\ndet, kann von Amts wegen, auf Grund einer An-         pflichtet. Eine Entschädigungspflicht entfällt, wenn der\nmeldung durch den jeweiligen Eigentümer oder          ersuchende Staat nachweist, dass dem Rückgabe-\nauf Antrag der oder des Beauftragten der Bun-         schuldner bei Erwerb des Kulturgutes bekannt oder in-\ndesregierung für Kultur und Medien in das Ver-        folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der\nzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder         Gegenstand aus einem besetzten Gebiet verbracht\ndas Verzeichnis national wertvoller Archive einge-    oder zu Schutzzwecken deponiert wurde.\ntragen werden. Über die Eintragung entscheidet           (5) Ist das zurückzugebende Kulturgut dem Rückga-\ndie oberste Landesbehörde nach diesem Ge-             beschuldner geschenkt, vererbt oder vermacht worden,\nsetz.“                                                so fallen ihm die Sorgfaltsverpflichtungen des Schen-\n2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 kers oder Erblassers zur Last.\n„Die Kirchen und die als Körperschaften des öffent-\nlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften                                     §2\nkönnen in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut im                  Verbringungsverbot und Beschlagnahme\nSinne dieses Gesetzes sowie Archivgut zur Auf-\nnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kultur-         (1) Jede Verbringung von Kulturgut im Widerspruch\ngutes oder Verzeichnis national wertvoller Archive        zu Abschnitt I Nr. 2 des Protokolls aus einem besetzten\nanmelden.“                                                Gebiet eines Vertragsstaats während eines bewaffneten\nKonflikts in das Bundesgebiet ist verboten. Dies gilt\nArtikel 3                          nicht für Kulturgut, das im Sinne von Abschnitt II Nr. 5\ndes Protokolls zum Schutz vor den Gefahren eines be-\nÄnderung der Gewerbeordnung                      waffneten Konflikts im Bundesgebiet deponiert werden\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-             soll.\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt           (2) Das Verbringen von Kulturgut nach Absatz 1 in\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-          das Bundesgebiet im unmittelbaren Warenverkehr mit\nber 2006 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:          Drittländern wird zollamtlich überwacht.\nIn § 29 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n„6. im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 KultGüRückG.“             mächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenhei-\nten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der\nArtikel 4                          Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nGesetz                            stimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Ver-\nfahrens nach Absatz 2 zu regeln; dabei kann es auch\nzur Ausführung der\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und\nKonvention vom 14. Mai 1954 zum                    zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der\nSchutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten              Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-\nterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von\n§1                              Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-\nRückgabepflicht                         hen.\n(1) Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der Konvention           (4) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten           wachung Zweifel, ob es sich um Kulturgut eines be-\nvom 14. Mai 1954 (BGBl. 1967 II S. 1233) aus einem            setzten Gebietes eines Vertragsstaats handelt, kann\nbesetzten Gebiet eines Vertragsstaats ist nach Beendi-        die zuständige Zollstelle den Gegenstand auf Kosten\ngung der Feindseligkeiten an die jeweils zuständigen          der Person, die den Gegenstand in das Bundesgebiet\nBehörden des früher besetzten Gebietes zurückzuge-            verbringt oder in ihrem Namen verbringen lässt (Verfü-\nben, wenn                                                     gungsberechtigter), bis zur Klärung der Zweifel in Ver-\n1. es nach dem 11. November 1967 während eines be-            wahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwah-\nwaffneten Konflikts aus dem Hoheitsgebiet dieses          rung beauftragen. Zur Klärung der Zweifel kann die\nStaats in das Bundesgebiet verbracht wurde und            Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer\nBescheinigung einer von der oder dem Beauftragten\n2. die Behörden des Vertragsstaats das Auswärtige             der Bundesregierung für Kultur und Medien anerkann-\nAmt auf dem diplomatischen Weg um Rückgabe er-            ten und nach § 17 Abs. 4 des Kulturgüterrückgabe-\nsuchen.                                                   gesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) bekannt\n(2) Deponiertes Kulturgut im Sinne von Abschnitt II        gemachten unabhängigen sachverständigen Stelle\nNr. 5 des Protokolls zu der Konvention vom 14. Mai            oder Person darüber verlangen, dass der Gegenstand\n1954 (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach Beendigung        nicht ein Kulturgut aus einem besetzen Gebiet eines\nder Feindseligkeiten zurückzugeben, ohne dass die             Vertragsstaats ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                   763\n(5) Kulturgut, das entgegen dem Verbot in Absatz 1          werden soll oder dass sie Schaden erleiden. Die Kosten\nunmittelbar aus einem Drittland in das Bundesgebiet            für die Sicherstellung trägt der ersuchende Staat.\nverbracht wird, unterliegt der Beschlagnahme durch                (3) Die Sicherstellung ist unverzüglich dem Auswär-\ndie zuständigen Zollstellen. Die Beschlagnahme ist un-         tigen Amt und der oder dem Beauftragten der Bundes-\nverzüglich dem Auswärtigen Amt und der oder dem Be-            regierung für Kultur und Medien zu melden.\nauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\nzu melden.                                                        (4) Die Länder sind auch für die erforderlichen Maß-\nnahmen zur Entgegennahme, Verwahrung und Rück-\n(6) Das Auswärtige Amt unterrichtet unverzüglich die\ngabe von nach Abschnitt II Nr. 5 des Protokolls depo-\nBehörden des Vertragsstaats von der Beschlagnahme.\nniertem Kulturgut zuständig. Die damit im Zusammen-\n(7) Beschlagnahmte Gegenstände werden nach                  hang stehenden Aufgaben werden in entsprechender\nEnde der Feindseligkeiten an den Verfügungsberechtig-          Anwendung von §§ 8 und 12 des Kulturgüterrückgabe-\nten zurückgegeben, wenn der Vertragsstaat auf Rück-            gesetzes wahrgenommen.\nfrage erklärt, kein Ersuchen zu stellen. Die Rückgabe an\nden Verfügungsberechtigten erfolgt auch, wenn der                                      Artikel 4a\nVertragsstaat sich binnen eines Jahres nicht äußert.\nDie Kosten der Lagerung nach Beschlagnahme trägt                          Einschränkung von Grundrechten\nder Verfügungsberechtigte. Die Rückfrage und Ent-                 Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht\nscheidung über die Rückgabe erfolgt durch das Aus-             der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nwärtige Amt im Einvernehmen mit der oder dem Beauf-            Grundgesetzes) eingeschränkt.\ntragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die\ndie zuständige Zollstelle von der Entscheidung in\nArtikel 5\nKenntnis setzen.\n(8) Die besetzten Gebiete der Vertragsstaaten wer-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger bekannt                 (1) Artikel 1 § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 sowie die\ngegeben.                                                       Artikel 2 und 4 treten am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\n§3\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in\nDurchführung der                           Kraft, an dem das Übereinkommen vom 14. November\nRückgabe und Sicherstellung                       1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung\n(1) Die zur Ermittlung des rückgabepflichtigen Kul-         der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung\nturgutes, seiner Sicherung und seiner Rückgabe erfor-          von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626) für die Bundesre-\nderlichen Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der            publik Deutschland in Kraft tritt; gleichzeitig tritt das\nLänder. Die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der              Kulturgüterrückgabegesetz vom 15. Oktober 1998\nRückführung stehen, werden in entsprechender An-               (BGBl. I S. 3162), geändert durch Artikel 80 der Verord-\nwendung von § 12 des Kulturgüterrückgabegesetzes               nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer\nvon den dort bezeichneten Zentralstellen wahrgenom-            Kraft.\nmen.                                                              (3) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom\n(2) Die nach § 1 zurückzugebenden Gegenstände,              14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und\ndie nicht bereits nach § 2 Abs. 5 beschlagnahmt wur-           zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und\nden, sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Vor-              Übereignung von Kulturgut nach seinem Artikel 21 für\nschriften sicherzustellen, sofern zu befürchten ist, dass      die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im\nihre Rückgabe an den ersuchenden Staat verhindert              Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}