{"id":"bgbl1-2007-21-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":21,"date":"2007-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_21.pdf#page=9","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2007-05-16T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                753\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 16. Mai 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    „Rechtsverordnung“ das Wort „ferner“ einge-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 fügt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er\nArtikel 1                                    wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Weingesetzes                                 „(6) Soweit die Landesregierungen von der\nErmächtigung\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt                   1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Septem-                 2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch\nber 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert:                    machen,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende                regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren\nZeile wie folgt gefasst:                                         Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die\nÜbertragung von Wiederbepflanzungsrechten\n„§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe\nnicht zu einem Gesamtanstieg des Produktions-\nvon Daten aus der Weinbaukartei“.\npotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unter-\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7               abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des\nAbs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b,               Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\n12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14, 15, 16                  Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179\nAbs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18               S. 1) in ihrem Gebiet führt.“\nAbs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24       4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nAbs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3,\n§ 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1                  „(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2\nund 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36              Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nAbs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2,          nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen\n§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47          gesondert festgesetzt, können die Landesregierun-\nSatz 4, den §§ 51, 53 Abs. 2 und 4, den §§ 55, 57            gen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung\nAbs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter            regionaler Besonderheiten abweichend von Ab-\n„Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-                  satz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den geson-\nschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-               dert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.“\nschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.                    5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorge-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                          legt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnum-\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4             mer für von diesem Betrieb stammende oder von\neingefügt:                                                dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung\nangestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Aus-\n„(3) Abweichend von Absatz 2 können die                schluss besteht so lange, bis der Betrieb den Nach-\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung                  weis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten\nzur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem          Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die\nGebiet die Übertragung eines Wiederbepflan-               Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen\nzungsrechts aus einem bestimmten Anbauge-                 und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom\nbiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zu-            Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen\nlassen.                                                   Erntejahres erbracht hat.“\n(4) Ferner kann die zuständige Behörde ab-          6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nweichend von Absatz 2 – auch soweit eine\n„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für\nRechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist –\ndie Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Li-\nzur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung\nter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden,\nder Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermei-\ndass an Stelle der Destillation der Wein gegen Er-\ndung unbilliger Härten die Übertragung eines\nteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage\nWiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf\nals Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der\nFlachlagen oder aus einem bestimmten Anbau-\nzuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschafts-\ngebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet\ndünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht\ngenehmigen.“\nwerden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in            Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,\nihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort           § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.“","754               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\n7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                              betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und\n„(3) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer-              kein Grund zu der Annahme besteht, dass der\nkannt, wenn eine Anreicherung nicht vorgenommen                  Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges\nworden ist.“                                                     Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.“\n8. Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:          11. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter „Beschlüsse und\nRichtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4“\n„4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den                durch die Wörter „Beschlüsse des Verwaltungsra-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                tes“ ersetzt.\nNamen von geographischen Einheiten festge-\nlegt werden dürfen, die geographischen Be-           12. § 40 wird wie folgt geändert:\nzeichnungen, die unter Berücksichtigung der in           a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils\nden Nummern 1 bis 3 genannten Namen in ei-                  die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und\nner Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1                 Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,\ngeregelt sind.“                                             Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.\n9. § 26 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „wenn              13. § 44 wird wie folgt geändert:\neine“ die Wörter „Vorschrift in Rechtsakten der            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaft oder eine“ einge-\nfügt.                                                         aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz\nvorangestellt:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ohne Er-\nzeugnisse zu sein,“ die Wörter „oder Vormi-                       „Berechnungsgrundlage für die Erhebung\nschungen für solche Getränke“ eingefügt.                          der Abgabe nach § 43 Nr. 1 ist die zur Wein-\nbaukartei nach der Verordnung (EWG)\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zur Siche-                     zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein-\nrung einer ausreichenden Überwachung das                    baukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der je-\nInverkehrbringen von einer Anzeige, Geneh-                  weils geltenden Fassung gemeldete Fläche.“\nmigung oder anderen Voraussetzungen ab-                 bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Die\nhängig zu machen sowie“ gestrichen.                         Landesregierungen erlassen“ durch die Wör-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 ter „Im Übrigen erlassen die Landesregierun-\ngen“ ersetzt.\n„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1\nkann vorgesehen werden, dass zur Siche-              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbrau-\nrung einer ausreichenden Überwachung das                cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“\nInverkehrbringen von einer Anzeige, Geneh-              durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft\nmigung oder von anderen Voraussetzungen                 und Verbraucherschutz“ ersetzt.\nabhängig gemacht werden kann.“                   14. § 49 wird wie folgt geändert:\n10. § 34 wird wie folgt geändert:                                 a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und die                  Satz 5“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 6“\nWörter „Weitergabe von Daten aus der Weinbau-                 ersetzt.\nkartei“ angefügt.                                          b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „ohne\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             ein Erzeugnis zu sein,“ die Wörter „oder eine\nVormischung für ein solches Getränk,“ einge-\n„(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86\nfügt.\ndes Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der\ngemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG              15. In § 50 Abs. 2 werden\nNr. L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung           a) in Nummer 3 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1“\ngemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen                  durch die Angabe „§ 6 Abs. 2“,\ndürfen von der für die Führung der Weinbaukar-\ntei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe             b) in Nummer 4\nnach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen              aa) die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“ durch die\nübermittelt werden. Die für die Führung der                       Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 1“ und\nWeinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner ei-\nbb) die Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch\nner Person, die für die Durchführung von ge-\ndie Angabe „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in\nmeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzen-\nVerbindung mit Satz 2“,\nschutz oder zur Qualitätssicherung verantwort-\nlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen               c) in Nummer 5 die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2“\nund Anschriften der Bewirtschafter der hinsicht-              durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2“\nlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Be-                ersetzt.\ntracht kommenden Flächen und die zur Identifi-\nzierung der jeweiligen Flächen erforderlichen An-                              Artikel 2\ngaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit\nder Antragsteller ein berechtigtes Interesse                  Weitere Änderungen des Weingesetzes\nglaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur            Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-\nFeststellung des von der jeweiligen Maßnahme           machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                755\ngeändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt         Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse,\ngeändert:                                                        die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter-\nhin in den Verkehr gebracht werden.“\na) Die § 18 betreffende Zeile wird gestrichen.\nb) Die § 20 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:                              Artikel 3\n„§ 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine“.                   Weitere Änderungen des Weingesetzes\n2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                           Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt-\n„6. Mosel,“.                                             machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt\n3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils\ngeändert:\ndie Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das\nWort „Prädikatswein“ ersetzt.                            1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                               „1. die Qualität des Weines sowie durch Erschlie-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              ßung und Pflege des Marktes den Absatz des\nWeines und sonstiger Erzeugnisse des Wein-\n„(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Ka-              baus zu fördern,“.\nbinett, Spätlese oder Auslese müssen mindes-\ntens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die        2. § 39 wird wie folgt geändert:\nPrädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeeren-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Vo-                „Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.“\nlumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.“\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n„In den Aufsichtsrat werden gewählt\naa) Im einleitenden Satzteil sowie in den Buch-\nstaben c und d werden jeweils die Wörter                1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat\n„Qualitätswein mit Prädikat“ durch das Wort                angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ih-\n„Prädikatswein“ ersetzt.                                   rer Mitte,\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                      2. ein Mitglied von den dem Verwaltungsrat an-\ngehörenden Vertretern der Winzergenossen-\n„b) dürfen in der Weinbauzone A bei Quali-\nschaften aus ihrer Mitte,\ntätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumen-\nprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5          3. je ein Mitglied für den Bereich Weinhandel und\nVolumenprozent liegen; für die bestimm-                den Bereich Ausfuhrhandel von den dem Ver-\nten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel               waltungsrat angehörenden Vertretern des\nund Saale-Unstrut darf für bestimmte                   Weinhandels und des Ausfuhrhandels aus ihrer\nRebsorten und für bestimmte Rebflä-                    Mitte und\nchen der natürliche Mindestalkoholge-               4. drei Mitglieder vom Verwaltungsrat aus seiner\nhalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Vo-            Mitte.“\nlumenprozent, bei Prädikatswein bis\nauf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt          3. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nwerden,“.                                       „2. 5 Vertretern des Weinhandels, davon mindes-\n5. § 18 wird aufgehoben.                                            tens 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,“.\n6. In § 20 werden                                           4. § 43 wird wie folgt gefasst:\na) in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils die                                      „§ 43\nWörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das                    Abgabe für den Deutschen Weinfonds\nWort „Prädikatsweine“ und\n(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der\nb) in Absatz 1 die Wörter „Qualitätswein mit Prädi-         Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen\nkat“ durch das Wort „Prädikatswein“                      Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrich-\nersetzt.                                                    ten:\n7. In § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2 werden       1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten\njeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“                 eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der\ndurch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt.                         Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar\numfasst, und\n8. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Qualitäts-\nweine mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-              2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre\nweine“ ersetzt.                                                 Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere ab-\ngeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter\n9. In § 50 Abs. 2 werden\neines der folgenden erstmals an andere abgege-\na) in Nummer 4 die Angabe „§ 18 Abs. 4“ gestri-                 benen Erzeugnisse:\nchen und\na) inländischer Prädikatswein,      Qualitätswein,\nb) die Nummer 6 aufgehoben.                                        Landwein und Tafelwein,\n10. Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt:                     b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im\n„(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009                 Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit\nnoch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden                     zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nder zu ihrer Herstellung verwendeten Menge                         b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Nr. 2“\nan inländischem Wein und                                              durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nc) im Inland aus inländischem Wein hergestellter                         Satz 2“ ersetzt.\nQualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer                   6. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „§ 43“ durch die An-\nQualitätsschaumwein,           Schaumwein           und            gabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure je-                    7. Dem § 56 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung ver-\n„(11) Werden Erzeugnisse erstmals an andere ab-\nwendeten Menge an inländischem Wein.\ngegeben, die aus Weintrauben, Traubenmaische,\nDie Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch                       Traubenmost oder Wein hergestellt sind, für deren\nfür die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten,                     Übernahme eine Abgabe nach § 43 Nr. 2 in der bis\ndie nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere                    zum Tag des Inkrafttretens des Artikels 3 des Dritten\nabgegeben werden.                                                     Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes geltenden\n(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2                      Fassung entrichtet worden ist, ist für die betreffende\noder Satz 2 besteht nicht, wenn                                           Menge keine Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\noder Satz 2 zu entrichten. Das Bundesministerium\na) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbrau-                          für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\ncher abgegeben werden von\nschutz gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetz-\naa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Er-                        blatt bekannt.“\nzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich\naus in diesem Betrieb geernteten Trauben                                                 Artikel 4\nhergestellt worden ist,                                                     Bekanntmachungserlaubnis\nbb) Winzergenossenschaften oder Erzeugerge-                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nmeinschaften anderer Rechtsform, sofern                      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\ndas jeweilige Erzeugnis von der Winzergenos-                 Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsenschaft oder der Erzeugergemeinschaft an-                  nach Artikel 5 Abs. 1, 2 und 3 an jeweils geltenden Fas-\nderer Rechtsform selbst ausschließlich aus                   sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nTrauben ihrer Mitglieder hergestellt worden\nist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet                                            Artikel 5\nworden sind,\nInkrafttreten\nb) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr\n(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nals 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1\n(2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.\nSatz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalen-\nderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug ge-                        (3) Der Artikel 3 tritt am ersten Tag des vierten Mo-\nbracht.“                                                             nats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften die dort vor-\n5. § 44 wird wie folgt geändert:                                        gesehene Regelung nach Artikel 88 des EG-Vertrages\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 43                    genehmigt hat. Das Bundesministerium für Ernährung,\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“               Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag\nersetzt.                                                         des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}