{"id":"bgbl1-2007-21-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":21,"date":"2007-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2007-05-16T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 16. Mai 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die\nsen:                                                                     im Inland als Verbrechen im Sinne des\n§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzuse-\nArtikel 1                                       hen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach\ndeutschem Recht verjährt oder eine Verur-\nÄnderung des\nteilung deswegen nach dem Bundeszen-\nBundesvertriebenengesetzes\ntralregistergesetz zu tilgen, oder\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),                     e) nach einer durch tatsächliche Anhalts-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes                     punkte gerechtfertigten Schlussfolgerung\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt                    aa) einer Vereinigung angehört oder ange-\ngeändert:                                                                     hört hat, die den Terrorismus unter-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                              stützt, oder eine derartige Vereinigung\nunterstützt oder unterstützt hat,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Estland, Lett-\nland oder Litauen“ gestrichen.                                    bb) bei der Verfolgung politischer Ziele\nsich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Nichtdeut-                           öffentlich zur Gewaltanwendung auf-\nsche“ gestrichen.                                                      gerufen oder mit Gewaltanwendung\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                              gedroht hat oder\na) Der Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 1 wer-                       cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt\nden wie folgt gefasst:                                                 oder verfolgt oder unterstützt hat, die\ngegen die freiheitliche demokratische\n„Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder\nGrundordnung, den Bestand oder die\nAbs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer\nSicherheit des Bundes oder eines\n1. a) in den Aussiedlungsgebieten der national-                        Landes oder den Gedanken der Völ-\nsozialistischen oder einer anderen Gewalt-                       kerverständigung gerichtet sind,\nherrschaft erheblich Vorschub geleistet\nes sei denn, er macht glaubhaft, dass er\nhat,\nsich von den früheren Handlungen abge-\nb) in den Aussiedlungsgebieten durch sein                      wandt hat, oder“.\nVerhalten gegen die Grundsätze der\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit\nverstoßen hat,                                        aa) In Buchstabe b wird das Wort „aufgrund“\nc) in den Aussiedlungsgebieten in schwer-                    durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt.\nwiegendem Maße seine Stellung zum eige-               bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Num-\nnen Vorteil oder zum Nachteil anderer                     mer 2b“ durch die Angabe „Buchstabe b“ er-\nmissbraucht hat,                                          setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                749\n3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             stellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frü-\na) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                  hestens am 31. Dezember 2009.“\n„Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeit-      6. § 11 wird wie folgt geändert:\npunkt der verwaltungsbehördlichen Entschei-               a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ndung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des\n§ 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nständigen Aufenthalts im Geltungsbereich die-                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „43a\nses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zu-                    des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die\nmindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch                        Wörter „sowie Zuschüsse zur Versorgung\nführen kann, es sei denn, er kann die familiäre                   mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften Bu-\nVermittlung auf Grund einer später eingetretenen                  ches Sozialgesetzbuch“ eingefügt und die\nBehinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des                    Angabe „156 Tage“ durch die Angabe\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr                        „182 Tage“ ersetzt.\nauf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung\nentfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen               bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Entbin-\nder Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungs-                  dungsgeld“ gestrichen.\ngebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war              c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die voll-\noder wenn dem Aufnahmebewerber die deut-                     ständige und teilweise Befreiung von der Zuzah-\nsche Sprache wegen einer in seiner Person vor-               lung und anderen Kosten“ durch die Wörter „Zu-\nliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1                zahlungen und Belastungsgrenze“ ersetzt.\nSatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nnicht vermittelt werden konnte.“                          d) In Absatz 7a werden die Wörter „oder dem der\nSpätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet\nb) In Satz 5 wird das Wort „aufgrund“ durch die                 wird“ gestrichen.\nWörter „auf Grund“ ersetzt.\n7. § 15 wird wie folgt geändert:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid                     „(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spät-\neinbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind                  aussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-\nverpflichtet, sich nach der Einreise in den Gel-             eigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wie-\ntungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnah-               derholung des Gesprächs im Sinne von § 6\nmeeinrichtung des Bundes registrieren zu las-                Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Per-\nsen.“                                                        sonen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,\nbeteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Ertei-\nb) Absatz 4 Satz 3 und 4 und Absatz 6 werden auf-               lung der Bescheinigung den Bundesnachrich-\ngehoben.                                                     tendienst, das Bundesamt für Verfassungs-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                    schutz, den Militärischen Abschirmdienst, das\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-             Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,\ngefügt:                                                      wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgrün-\nden nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten\n„Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder                  ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der\nAbkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1,                 Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbe-\ndenen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die                  hörden und alle Behörden und Stellen verbind-\nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für                   lich, die für die Gewährung von Rechten oder\nSpätaussiedler ein Wohnort zugewiesen wurde,                 Vergünstigungen als Spätaussiedler nach die-\nwird, solange die Entscheidung über die Zuwei-               sem oder einem anderen Gesetz zuständig sind.\nsung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2              Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung\nAbs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines                des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstel-\nvorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ge-                 lung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,\ngenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzu-                 so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung\nschuss zur Teilnahme an einem Integrationskurs               durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.“\ngewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar\nerreichbar ist.“                                          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             „Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den\nAufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbe-\n„(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen\nzogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Be-\nUdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind,\nscheinigung zum Nachweis des Status nach Ar-\ngewährt das Bundesverwaltungsamt zum Aus-\ntikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner\ngleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag\nLeistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1\neine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe\naus.“\nvon 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen im\nSinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946         8. § 16 wird wie folgt geändert:\ngeboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pau-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ab-\nlauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in              „Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1\ndem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausge-                und 1a entsprechend.“","750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           5. das Geburtsdatum,\n„Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Ent-           6. den Geburtsort und\nscheidung nach § 15 getroffen oder eine Ent-\n7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.\nscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurück-\ngenommen oder widerrufen, werden alle Stellen,           Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem\ndie Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte              Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der inso-\neinräumen, Vergünstigungen oder Leistungen               weit bestehenden besonderen gesetzlichen Ver-\ngewähren und die Staatsangehörigkeits- sowie             wendungsregelungen binnen eines Monats nach\nPass- und Personalausweisbehörde von der                 Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Aus-\nEntscheidung unterrichtet.“                              schlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder\n9. § 21 wird aufgehoben.                                       Buchstabe e vorliegen.“\n10. § 27 wird wie folgt geändert:                           13. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Ehegatte“ und               „Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegat-\nvor dem Wort „Abkömmling“ jeweils das                    ten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne\nWort „nichtdeutsche“ gestrichen.                         des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:               können durch Erklärung gegenüber dem Bun-\ndesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren\n„Abweichend von Satz 2 wird einbezogen,                  oder dem Standesbeamten\nwer wegen einer Behinderung im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches So-                 1. Bestandteile des Namens ablegen, die das\nzialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der                    deutsche Recht nicht vorsieht,\ndeutschen Sprache besitzen kann.“                        2. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis\nabgewandelten Namens annehmen,\n„Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nach-\ngeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach                3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder\nAbsatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsge-                   Familiennamens annehmen; gibt es eine sol-\nbiet, sondern während des Aussiedlungsvorgan-                   che Form des Vornamens nicht, so können\nges und vor Ausstellung der Bescheinigung                       sie neue Vornamen annehmen,\nnach § 15 geboren wird.“                                     4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Fa-\nc) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 werden aufgeho-                    miliennamens durch Ehegatten einen Ehena-\nben.                                                            men nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen\n11. § 28 wird wie folgt gefasst:                                       Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung\nnach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetz-\n„§ 28                                      buchs abgeben,\nVerfahren\n5. den Familiennamen in einer deutschen Über-\nDas Bundesverwaltungsamt führt das Aufnah-                      setzung annehmen, sofern die Übersetzung\nmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebe-                      einen im deutschen Sprachraum in Betracht\nscheid. Zur Feststellung von Ausschlussgründen                     kommenden Familiennamen ergibt.“\nnach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e beteiligt das Bun-\ndesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst,              b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die\ndas Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä-                Angabe „Nummern 3 bis 5“ ersetzt.\nrischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt           14. § 100 Abs. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nund das Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende\n„(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine\nPerson das 16. Lebensjahr vollendet hat.“\nÜbernahmegenehmigung des Bundesverwaltungs-\n12. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-            amtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sons-\nfügt:                                                       tigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der\n„(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen             Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5\nnach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundes-           Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder\nverwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler            des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein\nund ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den            Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind\nAufnahmebescheid einbezogen worden sind oder                diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-\neinbezogen werden sollen, an den Bundesnach-                staates der Europäischen Union, wird die ihnen er-\nrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungs-               teilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010\nschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bun-          unwirksam.\ndeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermit-                (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen\nteln:                                                       Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind\n1. den Familiennamen,                                       Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des\n2. Bestandteile des Namens, die das deutsche                § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Aus-\nRecht nicht vorsieht,                                    schlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder\nBuchstabe e vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind\n3. die Vornamen,                                            diese Personen Staatsangehörige eines Mitglied-\n4. frühere Namen,                                           staates der Europäischen Union, wird der ihnen er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007                751\nteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirk-                sehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berech-\nsam.“                                                            tigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“\n15. § 100a wird wie folgt geändert:                          3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     „2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Per-           „8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach\nsonen aus Estland, Lettland oder Litauen, die                 § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23\nvor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid                   sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen\nnach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter                Ausländer auf die Länder;“.\nnach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007\ngeltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein         5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAusschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d                  „(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 gel-\noder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen           tenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwen-\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Eu-           dung, in denen die Anordnung der obersten Landes-\nropäischen Union, wird der ihnen erteilte Auf-           behörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007\nnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.“              geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung\n16. § 100b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gela-\ngerten politischen Interessen der Bundesrepublik\n„(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Ja-          Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44\nnuar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die               Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und\nbis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid              die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohn-\neinbezogen worden sind und deren Ehe mit dem                 sitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend an-\nSpätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der              zuwenden.“\nAussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestan-\nden hat, anzuwenden. Werden Ehegatten im Sinne                                     Artikel 3\ndes Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungs-\nbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine                                Änderung des\nBescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus                            Häftlingshilfegesetzes\nder hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des            In § 10 Abs. 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-\nArtikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erwor-       sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\nben haben.“                                              S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. § 102 wird aufgehoben.                                   2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2674) geändert worden\nist, wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4“ durch die\nArtikel 2                           Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5“ ersetzt.\nÄnderung des Aufenthaltsgesetzes\nArtikel 4\nDas Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                             Änderung des\nvom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),                Personenstandsrechtsreformgesetzes\nwird wie folgt geändert:                                        Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt\ngeändert:\nDer Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die\nWörter „Aufnahme bei besonders gelagerten politi-         Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nschen Interessen“ angefügt.                                  „(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                             der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesvertriebenengesetzes in Kraft.“\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nWörter „Aufnahme bei besonders gelagerten po-\nArtikel 5\nlitischen Interessen“ angefügt.\nÄnderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nEinführungsgesetzes\n„(2) Das Bundesministerium des Innern kann                       zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nzur Wahrung besonders gelagerter politischer In-\nteressen der Bundesrepublik Deutschland im Be-            Dem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum\nnehmen mit den obersten Landesbehörden an-             Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nordnen, dass das Bundesamt für Migration und           machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,\nFlüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten          1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15\noder in sonstiger Weise bestimmten Ausländer-          des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\ngruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorver-       geändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-\nfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsord-           fügt:\nnung findet nicht statt. Den betroffenen Auslän-       „Die Erklärungen können auch von den Standesbeam-\ndern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine          ten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Ge-\nAufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaub-        bühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e\nnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann      Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entspre-\nmit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage ver-          chend.“","752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2007\nArtikel 6                                                      Artikel 7\nBekanntmachungserlaubnis\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas Bundesministerium des Innern kann das Bun-\ndesvertriebenengesetz in der vom Inkrafttreten dieses         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt          Kraft. Die Änderungen durch Artikel 5 treten am 31. De-\nbekannt machen.                                             zember 2008 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}